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127/00•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2001-08-29, 127/00
127/00Cour constitutionnelle29 août 2001
Entscheidungsdatum: 2001-08-29
Aktenzeichen: 127/00
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2001:0829.127.00.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
1 I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin, durch das er verurteilt wurde, an die in einer Rechtsanwaltssozietät verbundenen Beteiligten zu 2. ein Honorar für verschiedene außergerichtliche Tätigkeiten zu zahlen.
2 1. Die von den Beteiligten zu 2. gegenüber dem Beschwerdeführer zunächst vor dem Amtsgericht Charlottenburg geltend gemachte Klageforderung in Höhe von insgesamt 4.462,12 DM setzte sich aus verschiedenen Honoraransprüchen zusammen. Dazu gehörte ein Honoraranspruch in Höhe von 3.703,-- DM, den die Beteiligten zu 2. in einer Angelegenheit des Beschwerdeführers gegen die H. GmbH forderten. Hierzu trugen sie vor, der Beschwerdeführer habe sie im Juli 1995 wegen von der H. GmbH nicht erfolgter Zahlungen aus einem Bauvertrag mit der Vorbereitung einer Klage betraut. Der Beschwerdeführer habe ihnen zugleich umfangreiche Unterlagen übergeben. Nach umfassender Prüfung der Angelegenheit sei die Angelegenheit mit dem Beschwerdeführer im Juli besprochen worden. Dabei habe der Beschwerdeführer um die Anfertigung eines Entwurfes einer Klageschrift gebeten. Letztlich sei dem Beschwerdeführer kein Klageentwurf übergeben worden, weil er keine Gebührenvorschüsse geleistet habe. In der Folgezeit habe der Beschwerdeführer Rechtsanwalt F. mit der Durchführung der Klage vor dem Landgericht Berlin (6.0.64/96) beauftragt.
3 Das Amtsgericht Charlottenburg gab der Klage durch ein am 26. November 1998 verkündetes Urteil - 11 C 130/98 - nur teilweise statt und wies die Klage in Höhe der von den Beteiligten zu 2. in der Angelegenheit der H. GmbH geltend gemachten Forderung mit der Begründung ab, daß die Beteiligten zu 2. einen Anspruch gegen den Beklagten insofern nicht unter Beweis gestellt hätten.
4 Hiergegen legten die Beteiligten zu 2. beim Landgericht Berlin Berufung ein, der sie zum Nachweis, daß sie in der Angelegenheit der H. GmbH vom Beschwerdeführer beauftragt worden seien, verschiedene, die H. GmbH betreffende Unterlagen beifügten, die nach ihren Angaben am 13. Juli 1995 vom Beschwerdeführer überreicht worden sein sollen.
5 Der Beschwerdeführer trat der Berufung entgegen und legte zugleich unter Erhebung der Widerklage Anschlußberufung ein.Er beantragte, die Klage insgesamt abzuweisen und die Beteiligten zu 2. zur Zahlung von 5.598,99 DM zu verurteilen. Dabei machte er gegenüber den Beteiligten zu 2. einen Gegenanspruch in Höhe von 6.966,-- DM geltend, mit dem er gegenüber der vom Amtsgericht ausgeurteilten Forderung Aufrechnung erklärte. Der Beschwerdeführer bestritt, daß er den Beteiligten zu 2. in der Angelegenheit der H. GmbH im Juli 1995 einen Auftrag erteilt habe. Es habe auch keinen Besprechungstermin gegeben. Die Angaben der Beteiligten zu 2. zum Zeitpunkt der angeblichen Besprechungen und Übergabe von Unterlagen seien widersprüchlich. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer ferner darauf, daß sich unter den von den Beteiligten zu 2. eingereichten Unterlagen ein Schriftstück befinde, das automatische Aufdrucke hinsichtlich im Jahr 1996 erfolgter Telefaxübermittlungen enthalte. Jedenfalls dieses Schriftstück könne er den Beteiligten zu 2. nicht bereits im Jahr 1995 überreicht haben. Aus der unstreitigen Tatsache, daß die Beteiligten zu 2. die H. GmbH betreffende Unterlagen überhaupt in ihrem Besitz hätten, könnte allenfalls dann etwas in Richtung auf ein erteiltes Mandat geschlußfolgert werden, wenn es keine andere Erklärung dafür gäbe, wie sie zu den Unterlagen gekommen seien. Eine solche Erklärung gebe es aber, da ihnen die Schriftstücke im Zusammenhang mit Prozessen gegen andere Firmen übergeben worden seien.
6 Hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Gegenanspruchs behauptete der Beschwerdeführer, daß er in der Strafverteidigungsangelegenheit eines Herrn K. K. das Mandat für die Beteiligten zu 2. vermittelt und einen Vorschuß in Höhe von 6.966,-- DM an sie gezahlt habe. Nach dem Freispruch von K. K. seien die Beteiligten zu 2. verpflichtet gewesen, den nicht benötigten Vorschluß zurückzuzahlen. Zu einer von den Beteiligten zu 2. vorgelegten Erklärung des K. K. vom 10. September 1999, in der dieser ausführt, daß er selbst das Mandat erteilt und der Beschwerdeführer lediglich den Auftrag gehabt habe, für ihn als Bote tätig zu sein und in seinem Namen Geld an die Rechtsanwaltskanzlei weiterzuleiten,äußerte sich der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 15. Dezember 1999 wie folgt: Die Behauptung der Beteiligten zu 2., K. K. habe die Vereinbarung selbst abgeschlossen, werde ebenso bestritten wie die Behauptung, der Betrag sei von K. K. an ihn, den Beschwerdeführer, ausgehändigt worden, um an die Beteiligten zu 2. weitergeleitet zu werden.Weiter führte der Beschwerdeführer im einzelnen aus, aus welchen Gründen der Vortrag der Beteiligten zu 2. insofern widersprüchlich sei.
7 Nachdem das Landgericht über die Behauptung der Beteiligten zu 2., der Beschwerdeführer habe sie im Sommer 1995 mit seiner Vertretung in der Angelegenheit gegen die H. GmbH beauftragt und es habe in dieser Sache am 13. Juli 1995 ein Besprechungstermin stattgefunden, durch Zeugenvernehmung von Rechtsanwalt F. und der in der Kanzlei der Beteiligten zu 2. angestellten H. Beweis erhoben hatte, änderte es durch Urteil vom 19. Juni 2000, dem Beschwerdeführer zugestellt am 7. August 2000, das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg, indem es den Beschwerdeführer verurteilte, an die Beteiligten zu 2. einen Betrag von 4.462,12 DM zu zahlen. Die Anschlußberufung des Beschwerdeführers wies das Landgericht zurück.
8 Zur Begründung führte das Landgericht aus, daß den Beteiligten zu 2. ein Vergütungsanspruch gemäß §§ 675, 611, 612 BGB gegen den Beschwerdeführer in der Angelegenheit H. GmbH zustehe. Sie hätten ihre Beauftragung durch den Beschwerdeführer im Juli 1995 ausreichend dargetan und bewiesen. Nach ihren Ausführungen sei ihnen zu diesem Zeitpunkt von dem Beschwerdeführer die Schlußrechnung des Objekts sowie eine Rechnungsübersicht über die einzelnen Teilaufträge übergeben worden; darüber hinaus hätten Besprechungen am 13. und 28. Juli 1995 in dieser Angelegenheit stattgefunden. Aus den Aussagen der Zeugen Rechtsanwalt F. und Frau H. ergäben sich ebenfalls eindeutige Hinweise für eine entsprechende Beauftragung. Der Zeuge Rechtsanwalt F. habe überzeugend dargetan, daß er mit einem der Beteiligten zu 2. ein Telefongespräch über diese Angelegenheit geführt habe. Ihm seien auch entsprechende Unterlagen von den Beteiligten zu 2. zur Verfügung gestellt worden. Die Zeugin H. habe ausgesagt, sie sei von den Beteiligten zu 2. im Sommer 1995 mit der Anlegung einer entsprechenden, umfangreichen Akte H. GmbH beauftragt worden, und sie habe den diese Angelegenheit betreffenden Besprechungstermin für den 13. Juli 1995 in den Terminkalender eingetragen.
9 Gegen die Glaubhaftigkeit dieser Zeugenaussagen bestünden unter keinem Gesichtspunkt Bedenken. Das Bestreiten des Beschwerdeführers, daß an den Besprechungsterminen am 13. Juli und 28. Juli 1995 über die Angelegenheit der H. GmbH gesprochen worden sei, sei nicht erheblich, weil er zu den substantiierten Angaben der Beteiligten zu 2. keine Angaben gemacht habe, was seiner Auffassung nach Gegenstand der einzelnen Besprechungstermine gewesen sei. Seinem Einwand, die von den Beteiligten zu 2. zu den Akten gereichten Unterlagen würden aus dem von ihm gegen die H. GmbH vor dem Landgericht Berlin geführten Verfahren 6.O.64/96 stammen und seien den Beteiligten zu 2. lediglich zur Weiterleitung an die Klägerin in einem anderen Verfahren gegen ihn überlassen worden, könne nicht gefolgt werden. Denn eine Durchsicht der beigezogenen Akten des Verfahrens 6.O.64/96 habe ergeben, daß sich eine Vielzahl der von den Beteiligten zu 2. mit der Berufungsbegründung zu den Akten gereichten Schriftstücke nicht in den dortigen Akten befänden.
10 Die vom Beschwerdeführer im Rahmen einer Anschlußberufung erhobene Widerklage sei abzuweisen, weil er nicht schlüssig dargetan habe, daß zwischen ihm und den Beteiligten zu 2. ein Geschäftsbesorgungsvertrag über die Strafverteidigung zugunsten des K. K. geschlossen worden sei. Ein an ihn gerichtetes Schreiben der Beteiligten zu 2. vom 4. August 1997 sei nicht geeignet, seinen Vortrag zu stützen. Denn aus diesem Schreiben ergebe sich, daß der Betroffene K. K. den in Rede stehenden Betrag dem Beschwerdeführer übergeben habe, damit dieser ihn an die Beteiligten zu 2. habe weiterleiten können. Letzteres habe der Beschwerdeführer aber offenbar zunächst unterlassen, was Anlaß für das Schreiben der Beteiligten zu 2. gewesen sei.
11 Gegen die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe das Geld nicht lediglich als Bote übergeben, spreche auch die Erklärung eines der klagenden Rechtsanwälte anläßlich dessen richterlicher Vernehmung vor dem Amtsgericht Tiergarten am 21. Juni 1999, wonach der Beschwerdeführer ihn nicht mandatiert, sondern lediglich gefragt habe, ob er bereit sei, für einen Mandanten in Stuttgart tätig zu sein. Schließlich habe der Beschwerdeführer es unterlassen, sich mit der schriftlichen Bestätigung des K. K. vom 10. September 1999 auseinanderzusetzen, in der K. K. die Botentätigkeit des Beschwerdeführers ausdrücklich bestätigt habe.
12 2. Mit der am 9. Oktober 2000 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -. Die Entscheidung verletze sowohl hinsichtlich der Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils als auch hinsichtlich der Zurückweisung der Anschlußberufung seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
13 Hinsichtlich der Auftragserteilung betreffend die H. GmbH stütze das Landgericht seine Entscheidung ausschließlich auf den Vortrag der Beteiligten zu 2. und die Angaben der Zeugin H. Dabei habe die Zeugin keine Angaben über die Art und den Zeitpunkt der angeblich erbrachten anwaltlichen Tätigkeit machen können. Unabhängig von der Glaubwürdigkeit einer Mitarbeiterin der Beteiligten zu 2. habe damit ein direkter Beweis weder für den Abschluß eines Anwaltsvertrages noch für erfolgte anwaltliche Tätigkeiten erbracht werden können. Die Angaben der Zeugin hätten allenfalls als Indiz für Schlußfolgerungen dahingehend dienen können, daß es zum Abschluß eines Anwaltsvertrages gekommen sein könnte. Das Landgericht habe aber insofern nicht alle für oder gegen Beauftragung und Tätigkeit sprechenden Indizien gewürdigt. Die Beteiligten zu 2. hätten nämlich widersprüchliche Zeitangaben dazu gemacht, an welchen Tagen des Juli 1995 sie beauftragt und wann ihnen in diesem Zusammenhang Unterlagen übergeben worden seien. Dabei verwies der Beschwerdeführer wie in seiner Berufungsbegründung darauf, daß eines der angeblich im Juli 1995 übergebenen Schriftstücke Aufdrucke trage, die sich auf Telefaxversendungen im Jahr 1996 bezögen. Auf diese gravierende Unstimmigkeit habe er in seinen Schriftsätzen vom 16. Juli 1999 und 15. Dezember 1999 hingewiesen. Das Landgericht habe jedoch die Widersprüchlichkeit und Fragwürdigkeit des klägerischen Vortrags übergangen. Hätte das Landgericht den insgesamt widersprüchlichen Vortrag der Beteiligten zu 2. gewürdigt, hätte es den Indizwirkungen, die es der Aussage der Zeugin H. unterstellt habe, keine so starke Wirkung zugemessen, daß es davon ausgehend den Abschluß eines Anwaltsvertrages als erwiesen angesehen hätte.
14 Im übrigen habe sich das Landgericht mit einer Einlassung auseinandergesetzt, die er, der Beschwerdeführer, nicht gemacht habe. Denn er habe zu keinem Zeitpunkt behauptet, daß die von den Beteiligten zu 2. eingereichten Unterlagen aus dem von ihm geführten Gerichtsverfahren gegen die H. GmbH zum Aktenzeichen 6.0.64/96 stammten. Das verfassungsrechtliche Gebot auf rechtliches Gehör verbiete es aber den Gerichten, anderes als tatsächlich Vorgetragenes als Vorbringen zu unterstellen, dieses dann zu widerlegen und daraus für die Partei negative Schlußfolgerungen zu ziehen.
15 Das angefochtene Urteil beruhe zudem auf einem Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB, soweit die Anschlußberufung zurückgewiesen worden sei. Das Landgericht sei ausweislich seiner Urteilsbegründung davon ausgegangen, daß er, der Beschwerdeführer, es unterlassen habe, sich mit der schriftlichen Bestätigung des K. K. vom 10. September 1999 auseinander zu setzen. Dies sei jedoch nicht zutreffend. Tatsächlich habe er zu der Erklärung im einzelnen in seinem Schriftsatz vom 15. Dezember 1999 vorgetragen. Die offenkundige Nichtbeachtung dieses ausdrücklichen Vortrags habe dazu geführt, daß das Landgericht die offensichtliche Widersprüchlichkeit und Unglaubwürdigkeit des Vortrags der Beteiligten zu 2. übersehen habe. Darauf beruhe das angefochtene Urteil.
16 3. Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG ist den Beteiligten zu 1. und 2. Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde zu äußern.
17 II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
18 Gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen subjektiven Rechte verletzt zu sein. Soweit, wie hier, Gegenstand der Verfassungsbeschwerde die Anwendung von Bundesrecht ist, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Art. 142, 31 GG allein hinsichtlich solcher Grundrechte der VvB, die inhaltlich nicht im Widerspruch zu Bundesrecht stehen (Beschluß vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - LVerfGE 1, 169 <179 ff.>; st. Rspr.)
19 2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
20 a) Art. 15 Abs. 1 VvB gewährleistet jedermann den Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht. Er verpflichtet das mit einem Verfahren befaßte Gericht dazu, die Ausführungen eines Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies bedeutet indessen nicht, daß das Fachgericht jedes Vorbringen ausdrücklich bescheiden müßte, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, daß ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht ist demnach nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, daß erhebliches Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (Beschlüsse vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 <116 f.>, vom 26. Juni 1997 - VerfGH 40/97 - und vom 26. Oktober 2000 - VerfGH 54/00 -; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 22, 267 <273 f.>; 47,182 <187>; 65, 293 <295>).
21 Nach diesen Grundsätzen kann eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör durch das Landgericht im Hinblick auf die Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils nicht festgestellt werden.
22 b) Es trifft zwar zu, daß das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht ausdrücklich auf die Ausführungen des Beschwerdeführers eingegangen ist, der Vortrag der Beteiligten zu 2. sei widersprüchlich, weil diese zum einen unterschiedliche Zeitangaben zum Zeitpunkt von Besprechungsterminen und des Erhalts der Unterlagen gemacht sowie zum anderen ein Schriftstück vorgelegt hätten, das ihnen angeblich 1995 übergeben worden sei, das aber Aufdrucke über eine Telefaxübermittlung aus dem Jahr 1996 enthalte. Hierin liegt jedoch kein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Wie dargelegt, ist ein Gericht nicht verpflichtet, jeden einzelnen Vortrag einer Partei ausdrücklich zu bescheiden. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Das Landgericht hat nämlich eine ausführliche Beweiswürdigung zu der entscheidungserheblichen Frage vorgenommen, ob die Beteiligten zu 2. in der Angelegenheit der H. GmbH gegen den Beschwerdeführer einen Vergütungsanspruch haben. Aus der Urteilsbegründung ergibt sich zugleich, daß das Landgericht demgegenüber dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, weil es den Zeugenaussagen „eindeutige Hinweise“ für die von den Beteiligten zu 2. geltend gemachte Beauftragung entnahm und gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen „unter keinem Gesichtspunkt Bedenken“ hatte.
23 Damit wendet sich der Beschwerdeführer mit der Rüge, sein Vorbringen sei übergangen worden, der Sache nach gegen die Gewichtung der für und gegen eine Beauftragung der Beteiligten zu 2. sprechenden Umstände. Diese vom Landgericht vorgenommene Gewichtung obliegt indes nicht der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof. Es kommt nicht darauf an, ob das Landgericht zu Recht dem Vortrag des Beschwerdeführers keine Bedeutung zugemessen hat. Soweit Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gerichtliche Entscheidungen sind, besteht nämlich die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs nur in engen Grenzen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, gerichtliche Entscheidungen - ähnlich wie eine Rechtsmittelinstanz - in jeder Hinsicht auf ihre Übereinstimmung mit dem einfachen Recht zu kontrollieren (Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 <8> und vom 26. Oktober 2000 - VerfGH 54/00 -; st. Rspr). Nur bei Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht kann das Verfassungsgericht auf Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Spezifisches Verfassungsrecht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung die Beweislage verkennen und objektiv fehlerhaft sein sollte (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 22, 267 <273 f.>).
24 c) Soweit der Beschwerdeführer rügt, daß das Landgericht seinen Vortrag insofern mißverstanden habe, als es davon ausgegangen sei, er habe behauptet, die von den Beteiligten zu 2. eingereichten Unterlagen stammten aus dem Verfahren des Beschwerdeführers gegen die H. GmbH zum Aktenzeichen 6.O.64/96, kann die Verfassungsbeschwerde ebenfalls keinen Erfolg haben. Es spricht einiges dafür, daß das Landgericht den Vortrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen Ausführungen im Schriftsatz vom 12. Juni 2000 in diese Richtung verstehen durfte. Selbst wenn man dies anders sieht, liegt im Ergebnis kein Gehörverstoß vor. Da, wie bereits ausgeführt, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes allein Sache der Gerichte ist und spezifisches Verfassungsrecht nicht schon dann verletzt wird, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist, vermag die Behauptung, die richterlichen Feststellungen seien falsch oder der Richter habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, grundsätzlich einen Verstoß gegen Art.15 Abs. 1 VvB nicht zu begründen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht schon dann verletzt, wenn der Richter zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen ist (Beschluß vom 25. Januar 2001 - VerfGH 148/00 -; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 22, 267 <273 f.>), sondern erst dann, wenn die Entscheidung auch auf dem entsprechenden Gehörverstoß beruht. Hier hielt das Landgericht auf Grund der Zeugenaussagen das Zustandekommen eines Auftragsverhältnisses für erwiesen, und es ist nichts dafür ersichtlich, daß bei Erkenntnis des vom Beschwerdeführer gerügten „Mißverständnisses“ die Entscheidung anders ausgefallen wäre.
25 d) Die angegriffene Entscheidung kann schließlich auch im Hinblick auf die Abweisung der im Rahmen der Anschlußberufung erhobenen Widerklage nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 15 Abs. 1 VvB aufgehoben werden.
26 Zwar hat das Landgericht ausweislich seiner Urteilsbegründung, wonach es der Beschwerdeführer unterlassen habe, sich mit der schriftlichen Bestätigung des K. K. vom 10. September 1999 auseinanderzusetzen, den diesbezüglich tatsächlich mit Schriftsatz vom 15. Dezember 1999 erfolgten Vortrag des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen und nicht in seine Erwägungen einbezogen. Dennoch ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Eine gerichtliche Entscheidung kann nämlich nur dann wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgehoben werden, wenn die Entscheidung auf dieser Verletzung beruht, d.h. wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die unterbliebene Anhörung zu einer anderen, dem Betroffenen günstigeren Entscheidung geführt hätte (Beschluß vom 25. Januar 2001 - VerfGH 148/00 - ; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 13, 132 <145>). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
27 Das Landgericht stellte nämlich bei der Abweisung der im Rahmen einer Anschlußberufung erhobenen Widerklage ausdrücklich maßgeblich darauf ab, daß der Beschwerdeführer den Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen ihm und den Beteiligten zu 2. über die Strafverteidigung zugunsten des K. K. nicht schlüssig dargetan habe. Ob das Landgericht zu Recht allein einen Anspruch auf Zahlung aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag geprüft und andere Anspruchsgrundlagen außer Betracht gelassen hat, ist verfassungsrechtlich unerheblich, da dies eine Frage der Anwendung des einfachen Rechts ist und darum nicht der verfassungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Wegen der Zugrundelegung des vertraglichen Anspruch war für das Landgericht jedenfalls allein entscheidend, ob der Beschwerdeführer als insofern beweispflichtige Partei für die Annahme eines Vertragsabschlusses ausreichend vorgetragen hatte. Zur maßgeblichen Frage eines Vertragsabschlusses geben die vom Landgericht nicht zur Kenntnis genommenen Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 15. Dezember 1999 jedoch nichts her. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf zu bestreiten, daß K. K. selbst die Beteiligten zu 2. beauftragt und das Geld dem Beschwerdeführer als Boten zur Weiterleitung an die Beteiligten zu 2. übergeben habe. Selbst wenn sich das Landgericht also mit diesen Ausführungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hätte, ist nicht ersichtlich, daß es zu einem anderen Ergebnis in Gestalt einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre.
28 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
29 Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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