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16 A/03•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2003-07-11, 16 A/03
16 A/03Cour constitutionnelle11 juil. 2003
Entscheidungsdatum: 2003-07-11
Aktenzeichen: 16 A/03
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2003:0711.16A03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Dezember 2002 – 64 S 96/02 und 64 S 216/02 – wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil – VerfGH 16/03 – ausgesetzt.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Dem Antragsteller sind die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1 Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
2 Nach § 31 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung erweist sich von vorneherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. In anderen Fällen sind die Nachteile, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Maßnahme aber später für verfassungswidrig erklärt würde, gegen diejenigen abzuwägen, die entstünden, wenn die Maßnahme nicht in Kraft träte, sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erwiese (vgl. Urteil vom 29. Juli 1993 – VerfGH 65 A/93 – LVerfGE 1, 124; st. Rspr.).
3 Im vorliegenden Fall ist die Verfassungsbeschwerde selbst nicht von vorneherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Dies gilt jedenfalls für die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge einer Verletzung des Art. 10 Abs. 1 VvB.
4 Bei der wegen der Offenheit des Ausgangs des Verfassungsbeschwerdeverfahrens vorzunehmenden Interessenabwägung kommt im Ergebnis den Belangen des Beschwerdeführers ausschlaggebendes Gewicht zu. Über die Hauptsache kann der Verfassungsgerichtshof nicht mehr vor der ohne Erlaß der einstweiligen Anordnung demnächst zu erwartenden Zwangsräumung der Wohnung entscheiden. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, müßte der Beschwerdeführer mit Nachteilen rechnen, die bei einem Obsiegen im Verfassungsbeschwerdeverfahren teilweise nicht mehr rückgängig zu machen wären.
5 Ergeht dagegen die einstweilige Anordnung, wird die Verfassungsbeschwerde aber letztlich zurückgewiesen, so steht für die Klägerin lediglich eine – im Hinblick auf die alsbald beabsichtigte Entscheidung in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde relativ kurze – weitere Verzögerung ihrer Befriedigung aus dem erstrittenen Urteil zu besorgen. Vor diesem Hintergrund sind die Nachteile, die eintreten könnten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, von größerem Gewicht als diejenigen, die bei Erlaß der einstweiligen Anordnung möglicherweise eintreten werden.
6 Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 33 VerfGHG, die Entscheidung über die Auslagenerstattung auf entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 1 VerfGHG.
7 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (siehe dazu § 31 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG einerseits sowie die st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts andererseits, wonach im Verfahren der Verfassungsbeschwerde der nach § 94 Abs. 3 BVerfGG Äußerungsberechtigte kein Widerspruchsrecht im Verfahren über eine einstweilige Anordnung hat; vgl. BVerfGE 31, 87 <90 f.>; 35, 12 <13>).
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