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59/01•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2002-03-21, 59/01
59/01Cour constitutionnelle21 mars 2002
Entscheidungsdatum: 2002-03-21
Aktenzeichen: 59/01
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2002:0321.59.01.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 15 Abs 1 Verf BE, § 77 OWiG
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
I.
1 Der Beschwerdeführer fuhr am 21. Juni 2000 in einem verkehrsberuhigten Bereich in der Nähe eines Kindergartens und Seniorenheims (Zeichen 325 StVO) mit seinem PKW. Der Kontaktbereichsbeamte hielt ihn an, um mit ihm ein verkehrsaufklärerisches Gespräch zu führen, da er die Schrittgeschwindigkeit mit geschätzten 35 bis 40 km/h als überschritten ansah. Ein Gespräch lehnte der Beschwerdeführer ab. Gegen die mit Bescheid vom 14. September 2000 vom Polizeipräsidenten verhängte Geldbuße in Höhe von 30,00 DM legte der Beschwerdeführer Einspruch ein, über den am 14. Dezember 2000 ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten stattfand. In dessen Verlauf stellte der Verteidiger des Beschwerdeführers den Antrag, Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Tatsache, daß sich der betroffene Polizeibeamte bei 23 Geschwindigkeiten im Bereich von 3 bis 50 km/h bei der Beurteilung des Überschreitens von Schrittgeschwindigkeit in mindestens einem Drittel der Fälle verschätzt. Das Amtsgericht lehnte den Antrag gemäß § 77 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 OWiG ab und verurteilte den Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 100,00 DM.
2 In der Urteilsbegründung heißt es, daß das Amtsgericht den Beschwerdeführer aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Polizeibeamten verurteilt habe. Dieser sei seit 40 Jahren bei der Polizei, in diesem Bereich Kontaktbereichsbeamter und habe derartige Vorgänge tagtäglich zu beurteilen. Er habe angegeben, daß ihm das Fahrzeug des Betroffenen durch Gasgeben und entsprechende Motorgeräusche aufgefallen sei und er die Geschwindigkeit mit mindestens 35 bis 40 Kilometer pro Stunde schätze. Zwar sei es sehr schwierig, wenn nicht unmöglich, die genaue Geschwindigkeit eines fahrenden Fahrzeuges zu schätzen. Jedoch sei es für jedermann, insbesondere einen beruflich mit diesen Dingen befaßten Polizeibeamten leicht festzustellen, ob man Schrittgeschwindigkeit fahre oder nicht. Schrittgeschwindigkeit heiße 4 bis 6 Kilometer pro Stunde. Das bedeute, daß ein Fußgänger neben dem Auto laufen könne. Davon sei der Beschwerdeführer weit entfernt gewesen.
3 Gegen das Urteil stellte der Beschwerdeführer beim Kammergericht den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er führte aus, daß ihm insbesondere das rechtliche Gehör versagt worden sei. Dieses habe das Amtsgericht dadurch verletzt, daß es sich mit der Aussage des Polizeibeamten nicht auseinandergesetzt habe. Es habe sich selbst darauf beschränkt, den Zeugen nur zu fragen, ob er gesehen habe, ob der Beschwerdeführer schneller als Schrittgeschwindigkeit gefahren sei, was der Zeuge bejaht habe. Die weiteren Aussagen des Zeugen seien aufgrund der Befragung des Verteidigers erfolgt. Der Zeuge habe mitgeteilt, das Fahrzeug sei auf ihn zu- und dann an ihm vorbeigefahren. Er habe auch nicht gesehen, daß das Fahrzeug einen Fußgänger überholt habe. Er habe auch kein besonderes Motorengeräusch, wie etwa nach einem erheblichen Gasgeben, gehört. Auf den Vorhalt des Verteidigers, daß es gelegentlich sehr schwierig sei, eine Geschwindigkeit zu schätzen, zumal dann, wenn das Fahrzeug praktisch auf einen zukomme, habe der Zeuge erklärt, daß er dennoch meine, daß der Beschwerdeführer schneller als Schrittgeschwindigkeit gefahren sei. Das rechtliche Gehör sei darüber hinaus gerade dadurch verletzt worden, daß das Amtsgericht die Verurteilung auf eine Aussage des Zeugen gestützt habe, die dieser nicht gemacht habe, nämlich daß er ein besonderes Motorengeräusch gehört haben solle. Auch die Zurückweisung des Beweisantrages stelle eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar. Das Amtsgericht habe diesen Beweisantrag ohne zureichenden Grund zurückgewiesen. Es verkenne, daß es sich um einen Beweisantrag zur Entlastung handele, der erst habe beantragt werden können, nachdem der Zeuge in der Verhandlung ausgesagt habe.
4 Das Kammergericht wies den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde durch Beschluß vom 12. März 2001 unter Bezugnahme auf § 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG ohne Begründung zurück.
5 In seiner hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer im wesentlichen unter Wiederholung der im Verfahren vor dem Kammergericht angeführten Gründe eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Amtsgericht. Darüber hinaus rügt er eine Verletzung des Gehörsrechts durch die Entscheidung des Kammergerichts. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG verlange, daß ein Gericht erkennen lasse, daß es sich mit der Argumentation eines Verfahrensbeteiligten angemessen auseinandergesetzt habe.
II.
6 Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
7 Art. 15 Abs. 1 VvB gewährleistet jedermann den Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht. Er verpflichtet das mit einem Verfahren befaßte Gericht dazu, die Ausführungen eines Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies bedeutet indes nicht, daß das Fachgericht jedes Vorbringen ausdrücklich bescheiden müßte, namentlich bei letztinstanzlichen, nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angreifbaren Entscheidungen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, daß ein Gericht das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht ist demnach nur anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, daß erhebliches Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder
8 bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (Beschlüsse vom 16. November 1999
9 – VerfGH 48/94 – LVerfGE 3, 113 <116 > -, vom 26. Juni 1997 – VerfGH 40/97 – und vom 26. Oktober 2000 – VerfGH 54/00 –; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 22, 267 <273 f.>; 47, 182 <187>; 65, 293 <295>).
10 Gemessen an diesen Voraussetzungen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Amtsgericht habe sich mit den Ausführungen des Polizeibeamten nicht auseinandergesetzt, von vornherein nicht geeignet, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu begründen. Denn aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, daß das Amtsgericht Ausführungen des Beschwerdeführers selbst nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat. Abgesehen davon ist die Rüge auch in der Sache nicht nachvollziehbar. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, der Polizeibeamte habe bekundet, der Beschwerdeführer habe die Schrittgeschwindigkeit überschritten. Selbst wenn der Polizeibeamte entgegen den Ausführungen im Urteil kein Gasgeben oder besondere Motorengeräusche gehört haben sollte, ist nicht ersichtlich, daß die Verurteilung allein auf diese Feststellung entscheidungserheblich gestützt ist, zumal der Beschwerdeführer selbst ausgeführt hat, der Polizeibeamte habe auch nach dem Vorhalt des Verteidigers zur Schwierigkeit der Feststellung von Geschwindigkeiten erklärt, er halte daran fest, daß der Beschwerdeführer schneller als Schrittgeschwindigkeit gefahren sei. Das Amtsgericht hat im übrigen unter ausdrücklicher Einbeziehung der Möglichkeit, daß es schwierig, „wenn nicht unmöglich“ sei, die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges zu schätzen, die Verurteilung auf die Bekundungen des Zeugen und darauf gestützt, daß es für jedermann, insbesondere einen beruflich damit befaßten Polizeibeamten leicht festzustellen sei, ob Schrittgeschwindigkeit gefahren werde.
11 Auch die Rüge der vorweggenommenen Beweiswürdigung greift nicht durch. Grundsätzlich verstößt die Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots nur dann gegen Art. 15 Abs. 1 VvB, wenn es erheblich ist und die Zurückweisung im Prozeßrecht keine Stütze findet (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW-RR 1995, 441).
12 Die amtsgerichtliche Entscheidung ist gemessen an diesen Anforderungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da sie jedenfalls auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG gestützt werden konnte. Zwar ist zweifelhaft, ob auch § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG die Ablehnung begründen konnte, da der Einwand des Beschwerdeführers, er könne entlastende Beweisanträge, die die Glaubwürdigkeit eines Zeugen betreffen, nicht zwingend vor dessen Anhörung stellen, nicht von der Hand zu weisen ist. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG die Entscheidung selbständig trägt.
13 Die Bestimmung des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG hält am Grundsatz der Amtsaufklärung fest, lockert aber die strengen Anforderungen des § 244 Absätze 3 und 4 StPO dadurch auf, daß der Richter bei einem nach seiner Überzeugung bereits aufgeklärten Sachverhalt einen Beweisantrag ablehnen kann, wenn die Beweiserhebung nach seiner Überzeugung zur Erforschung der Wahrheit nicht mehr erforderlich ist. Damit wird klargestellt, daß der Richter von Amts wegen nicht dazu verpflichtet ist, auch bei der geringfügigsten Sache jede nur denkbare Erkenntnisquelle bis auf den letzten Rest auszuschöpfen (vgl. Karlsruher Kommentar zum OWiG, 2. Aufl. 2000, § 77 Rn. 1 b und Rn. 4). Die Vorschrift setzt nicht voraus, daß die Aussichtslosigkeit der beantragten Beweiserhebung außer Zweifel steht, sondern rechtfertigt die Ablehnung eines Beweisantrages schon dann, wenn die Beweiserhebung nicht naheliegt bzw. sich dem Gericht nicht aufdrängt (vgl. ebda. Rn. 16 m. w. N.). Selbst die Ablehnung eines Beweisantrages, der das Ziel verfolgt, die Aussage des einzigen Belastungszeugen zu entkräften, kann nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG vorgenommen werden, wenn der vernommene Zeuge persönlich glaubwürdig ist, seine Aussage sich auf eine zuverlässige Beobachtungsgrundlage stützt und konkrete entlastende Tatsachen in dem Beweisantrag nicht enthalten sind.
14 Davon konnte das Amtsgericht hier ohne Verfassungsverstoß ausgehen. Selbst wenn der beantragte Beweis als geeignet angesehen und erhoben worden wäre und auch zu dem vom Beschwerdeführer unterstellten Ergebnis geführt hätte, hätte lediglich allgemein festgestanden, daß sich der Polizeibeamte in einem Drittel aller Fälle (von 23 Fällen zwischen 3 und 50 km/h) bei der Frage der Schrittgeschwindigkeit verschätzt. Bei dem vorgeschlagenen Spektrum hätte sich zudem ergeben können, daß der Polizeibeamte sich zwar bei Geschwindigkeiten zwischen 6 und 14 km/h, nie aber darunter oder darüber verschätzt. Selbst wenn man aber davon ausginge, er würde sich bei 23 Fällen außerhalb des Grenzbereiches zu einem Drittel verschätzen, wäre es eine Frage der tatrichterlichen Beweiswürdigung geblieben, ob im vorliegenden Einzelfall den Bekundungen des Polizeibeamten, der die Geschwindigkeit zwischen 35 und 40 km/h geschätzt und nach den Darlegungen des Beschwerdeführers die Schwierigkeit des Schätzens eingeräumt hatte, Glauben zu schenken war. Die freie richterliche Beweiswürdigung (§ 71 OWiG/ § 261 StPO) betrifft eine Frage des einfachen Rechts, die verfassungsrechtlich nicht zu beurteilen ist. Anhaltspunkte dafür, daß die vorgenommene Beweiswürdigung des Amtsgerichts willkürlich, insbesondere sachfremd oder unvertretbar ist, sind jedenfalls nicht erkennbar, insbesondere da auch die Urteilsgründe zeigen, daß sich das Gericht mit der Möglichkeit einer falschen Schätzung der Geschwindigkeit auseinandergesetzt hat.
15 Auch durch die Entscheidung des Kammergerichts wird der Beschwerdeführer nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Wie bereits ausgeführt, folgt aus diesem Anspruch nicht, daß das Fachgericht jedes Vorbringen ausdrücklich bescheiden müßte, namentlich bei letztinstanzlichen, nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angreifbaren Entscheidungen. Besondere Umstände, die deutlich machen, daß das Kammergericht die mit dem Zulassungsantrag erhobene, jedoch – wie dargelegt – unbegründete Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs durch das Amtsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, sind nicht ersichtlich.
16 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
17 Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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