Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2003-02-20, 15 A/03

15 A/03Cour constitutionnelle20 févr. 2003

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 15 A/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-02-20

Aktenzeichen: 15 A/03

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2003:0220.15A03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller beantragte unter dem 18. September 2002 beim Verwaltungsgericht Berlin, das Land Berlin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Kostenübernahme für die Ausbildung zum Mediengestalter für Digital- und Printmedien beim Arbeitskreis Medienpädagogik e. V. zu bewilligen. Durch Beschluß vom 14. November 2002 lehnte das Verwaltungsgericht diesen Antrag ab, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 2. Dezember 2002 beantragte der Antragsteller die Zulassung der Beschwerde gegen diesen Beschluß. Durch Beschluß vom 16. Dezember 2002 verwarf das Oberverwaltungsgericht diesen Antrag als unzulässig.

2 Mit einem am 23. Januar 2003 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt der Antragsteller nunmehr, die genannten Beschlüsse des Verwaltungs- und des Oberverwaltungsgerichts für nichtig zu erklären und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Er macht geltend, in seinem Recht auf wirksamen Rechtsschutz gegen Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt verletzt zu sein, weil das Oberverwaltungsgericht es unterlassen habe, seinen unstatthaften Antrag auf Zulassung der Beschwerde in eine statthafte Beschwerde anzudeuten. Dadurch habe das Oberverwaltungsgericht zugleich seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

II.

3 Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Gemäß § 31 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Über die Verfassungsmäßigkeit der vom Antragsteller beanstandeten Beschlüsse der Verwaltungsgerichtsbarkeit kann in diesem Verfahren nicht entschieden werden, da mit einer vorläufigen Regelung nicht die Entscheidung in der Hauptsache – hier: über eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde – vorweggenommen werden darf. Gerade eine solche, dem Verfassungsbeschwerdeverfahren vorbehaltene Entscheidung begehrt der Antragsteller jedoch mit dem Antrag, jene Beschlüsse für nichtig zu erklären und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

4 Eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Antragsteller ohne die beantragte Anordnung des Verfassungsgerichtshofs einen schweren, irreparablen Schaden erlitte, weil die Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß eine Entscheidung in einem entsprechenden Verfassungsbeschwerdeverfahren, das er bisher nicht einmal eingeleitet hat, erst nach Eintritt eines solchen Schadens zu erwarten wäre. Eine Grundrechtsposition, die durch den Beschluß des Verwaltungsgerichts Schaden erleiden könnte, hat er überhaupt nicht bezeichnet. Sein Vorbringen beschränkt sich vielmehr auf die Rüge einer verfahrensfehlerhaften Behandlung seines Antrags auf Zulassung der Beschwerde durch das Oberverwaltungsgericht. Seine entsprechenden prozessualen Grundrechte können jedoch in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren gewahrt werden.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

6 Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

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