Substantiation requirements for a Berlin constitutional complaint

69/94Cour constitutionnelle7 sept. 1994Droits fondamentauxIrrecevable

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The complainant challenged an order of the Higher Administrative Court of Berlin refusing to restore suspensive effect to his objection against an expulsion order. The Constitutional Court of Berlin declared the constitutional complaint inadmissible. The complainant relied in part on provisions of federal law and otherwise cited Berlin constitutional provisions without sufficiently explaining how the challenged order could have violated a right guaranteed by the Berlin Constitution. Reproducing earlier court and administrative decisions and filings did not provide the coherent factual account required to show a possible rights violation. The argument that the objection had not been decided within the period under § 75 VwGO did not establish a constitutional obligation to restore suspensive effect.

Regeste Omnilex

§§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG BE; requirements for the admissibility and substantiation of a constitutional complaint. The complainant must assert a right established by the Constitution of Berlin, including a right that protects the complainant individually, and set out facts showing a concrete possibility that the challenged act of Berlin public authority violated that right. The complaint must make the causal connection between the challenged conduct and the alleged legal injury intelligible, and must present the relevant events coherently and comprehensibly on its own. A list of constitutional provisions, fragmentary allegations, general references to constitutional law or attachments, or a compilation of decisions and earlier pleadings does not suffice. The Constitutional Court need not search for and reconstruct the material facts itself. A failure to decide an objection within the period in § 75 VwGO may permit an action under that provision, but does not by itself require restoration of the objection’s suspensive effect.

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 69/94 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-09-07

Aktenzeichen: 69/94

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:1994:0907.69.94.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 49 Abs 1 VGHG BE, § 50 VGHG BE

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. § 50 VerfGHG setzt für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde voraus, daß die vorgetragene ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin und dem geltend gemachten Rechtsnachteil nachvollziehbar ist. Dazu muß der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich wiedergegeben werden. Bruchstückhafte Ausführungen, pauschale Hinweise auf Anlagen oder die Aneinanderreihung wörtlich wiedergegebener gerichtlicher oder behördlicher Entscheidungen bzw von Schriftsätzen aus früheren Verfahren reichen dazu grundsätzlich nicht aus (im Anschluß an den Beschluß vom 13. Oktober 1993 - VerfGH 43/93 und den Beschluß vom 11. August 1993 - VerfGH 64/93 -).

Orientierungssatz

  1. Zu Ls: Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt gem VGHG BE §§ 49 Abs 1, 50 voraus, daß der Beschwerdeführer die Verletzung eines (auch) zu seinen Gunsten von der Landesverfassung begründeten Rechts geltend macht.

Dabei ist ein Sachverhalt darzulegen, der die konkrete Möglichkeit der Rechtsverletzung ergibt (vgl VerfGH Berlin, 199310-13, 43/93, AnwBl BE 1994, 280 und VerfGH Berlin, 1993-08-11, 64/93, AnwBl BE 1994, 345), da es nicht Aufgabe des VerfGH ist, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst zusammenzusuchen und zusammenzustellen.

  1. Hier: Die wörtliche Wiedergabe der angegriffenen gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen zur Ausweisung des Beschwerdeführers genügen den Substantiierungspflichten für eine Verfassungsbeschwerde ebenso wenig wie seine pauschalen Hinweise auf das Verfassungsrecht und der Hinweis, die Begründung für die Ausweisung träfe "andere Fälle".

Gründe

I.

1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin, mit dem sein Antrag abgelehnt worden war, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs herzustellen, der von ihm gegen einen Ausweisungsbescheid eingelegt worden war. Die Ausweisungsverfügung wiederum war im Blick auf einen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. Oktober 1991 und ein Urteil des Schöffengerichts Tiergarten vom 6. Oktober 1993 ergangen. Beide strafgerichtlichen Entscheidungen sind rechtskräftig.

II.

2 Die Verfassungsbeschwerde ist Unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen, welche die §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG an die Beschwerdebefugnis bzw. die Ordnungsgemäßheit der Begründung einer Verfassungsbeschwerde stellen.

3 Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG voraus, daß der Beschwerdeführer die Verletzung eines (auch) zu seinen Gunsten von der Verfassung von Berlin begründeten Rechts geltend macht (Beschluß vom 3. September 1992 - VerfGH 34/92 -). Hieran fehlt es, soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 1, Art. 2, Art 3 Abs 1 und Abs. 3 sowie Art. 103 Abs. 1 GG beruft. Diese Bestimmungen gehören dem Bundesrecht an. Sie sind für sich genommen nicht Maßstab des Verfassungsgerichtshofs im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Auch auf Art. 1 Abs. 3 VvB (Bindung des Grundgesetzes und der Bundesgesetze für Berlin) und auf Art. 64 VvB (Gesetzesbindung der Richter) kann eine Verfassungsbeschwerde nicht gestutzt werden, wie der Verfassungsgerichtshof bereits entschieden hat (Beschluß vom 11. August 1993 - VerfGH 64/93 -). Gleiches gilt für Art. 23 Abs. 1 VvB (Beschluß vom 13. September 1993 - VerfGH - 73/93 -).

4 Die Rüge einer Verletzung des Art. 7 VvB, der die Wahrnehmung Staatsbürgerlicher Rechte und öffentlicher Ehrenämter schützt, ist im vorliegenden Zusammenhang von vornherein nicht nachvollziehbar und einer sachlichen Würdigung unzugänglich.

5 Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 6 Abs. 1, Art. 11, Art. 62 und Art. 71 VvB beruft, entspricht die Begründung der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Das gilt im übrigen auch im Blick auf solche Grundrechte der Verfassung von Berlin, die der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich nennt, aber durch seinen Hinweis auf Parallelgewährleistungen des Grundgesetzes möglicherweise ebenfalls als verletzt rügen möchte, wie den Schutz der Menschenwürde und das Recht auf Gehör vor Gericht.

6 § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG setzen voraus, daß der Beschwerdeführer die Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin, hier also den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts, in einem seiner Rechte verletzt sein (vgl. Beschluß vom 23. Februar 1993 VerfGH 43/92 - ). Insbesondere die Aufzählung einer Reihe von Verfassungsartikeln genügt den Anforderungen nicht. Vielmehr ist ein Sachverhalt darzulegen, aus dem sich die konkrete Möglichkeit der Rechtsverletzung ergibt (vgl. Beschluß vom 13. Oktober 1993 VerfGH 43/93 - und Beschluß vom 11. August 1993 - VerfGH 64/93 ).

7 § 50 VerfGHG verlangt darüber hinaus, daß die in einer Beschwerdeschrift vorgetragene ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil nachvollziehbar sein muß. Insbesondere muß der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich wiedergegeben werden (vgl. für das Bundesrecht BVerfGE 81, 208, 214). Ausführungen, aus denen sich kein geschlossener Geschehensablauf ergibt, genügen ebensowenig wie pauschale Hinweise auf Anlagen (vgl. auch BVerfGE 80, 257, 263). Es ist nicht die Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt "selbst zusammenzusuchen und zusammenzustellen" (so für das Bundesrecht Kley, in: Umbach/ Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Kommentar, 1992, § 92 Rdn. 15).

8 Die vorliegende Beschwerdeschrift enthält hingegen nach einer Aufzählung der oben genannten Verfassungsbestimmungen des Grundgesetzes bzw. der Verfassung von Berlin zunächst eine wörtliche Abschrift die angegriffenen Beschlusses (S. 2 bis S. 4). Es folgt eine wörtliche Abschrift der Beschwerdeschrift vom 25. Januar 1994 aus jenem Verfahren (S. 4 bis S. 7), sodann eine wörtliche Abschrift des vorangegangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Januar 1994 (S. 8 bis S. 10). Im Anschluß wird in wörtlicher Rede der Antrag des Beschwerdeführers vom 9. November 1993 an das Verwaltungsgericht Berlin wiedergegeben (S. 10 bis S. 12). Es folgt in wörtlicher Wiedergabe ein Bescheid des Landeseinwohneramts Berlin vom 28. Oktober 1993 (S. 12 bis S. 15), sodann der Wortlaut des gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruchs des Beschwerdeführers vom 9. November 1993 (S. 15 bis S. 17). Danach wurde das gegen den Beschwerdeführer ergangene Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. Oktober 1993 abgeschrieben (S. 17 bis S. 20).

9 Diese Aneinanderreihung gerichtlicher bzw. behördlicher Entscheidungen genügt den oben genannten Anforderungen offensichtlich nicht. Daran ändert auch nichts, daß die Beschwerdeschrift schließlich auf den S. 20 bis 22 nach den Zitaten noch Rechtsausführungen enthält. Denn diese sind ebenfalls nicht hinreichend nachvollziehbar, weil sie sich im wesentlichen in Hinweisen auf "das Verfassungsrecht" erschöpfen. So wird nicht deutlich, inwiefern die von dem Beschwerdeführer behauptete Verletzung des Einigungsvertrages zugleich die Verletzung der Verfassung von Berlin bedeute. Ebensowenig ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten die Behauptung nachvollziehbar, das Oberverwaltungsgericht Berlin habe das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. Oktober 1993 -grob verkannte, insofern das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei - und nicht als Täter - verurteilt habe.

10 Der weitere Hinweis, die Begründung des Ausweisungsbescheides und des Beschlusses des Verwaltungsgerichts träfen den Fall des Beschwerdeführers nicht, sondern andere Fälle, über die die Presse berichtet habe, macht nicht deutlich, inwiefern sich hieraus eine Verfassungsverletzung durch den angegriffenen Beschluß des Oberverwaltungsgerichts ergeben soll. Denn es bleibt unerfindlich, auf welche "Fälle" der Beschwerdeführer sich bezieht bzw. um welche Unterschiede es ihm geht.

11 Weiter trägt der Beschwerdeführer vor, es sei "entgegen der Frist des § 75 VwGO" nicht über seinen Widerspruch vom 9. November 1993 entschieden worden, und meint, deswegen habe das Oberverwaltungsgericht "aus dem Gesichtspunkt prozessualer Fairneß die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs herstellen müssen. Auch dieser Vortrag deutet nicht auf einen Verfassungsverstoß hin. Sollte ohne zureichenden Grund i.S. des § 75 S. 1 VwGO vorliegend nicht in angemessener Frist über den Widerspruch entschieden worden sein, so hatte dies gemäß der Vorschrift zur Folge, daß eine Klage des Beschwerdeführers abweichend von § 68 VwGO zulässig wäre. Eine Verpflichtung des Oberverwaltungsgerichts zur Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ergibt sich hieraus jedoch nicht.

12 Auch die Behauptung das Beschwerdeführers, es verstoße "gegen die von Verfassungs wegen garantierten Rechte", "wenn ihm durch die Ausweisung nach Vietnam angesichts der räumlichen Entfernung ..., die Möglichkeit genommen wird, ... seine Rechte wahrzunehmen., kann schließlich nicht zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde fuhren, denn sie ist nicht hinreichend spezifiziert.

13 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

14 Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

Permalink

Mots-clés

constitutional complaintadmissibilitysubstantiationcausal connectionconstitutional rightssuspensive effectexpulsion

The complaint did not identify a sufficiently concrete possible violation of a Berlin constitutional right or present a coherent, self-contained account linking the challenged order to the alleged harm.

Listing constitutional provisions, reproducing decisions and earlier pleadings, making general references to constitutional law, and referring vaguely to attachments or other cases did not satisfy the statutory substantiation requirements. The Constitutional Court was not required to assemble the relevant facts itself.

An alleged failure to decide the objection in time could permit an action under § 75 VwGO, but did not establish a constitutional duty for the OVG Berlin to restore suspensive effect.

The procedural consequence of an unjustified delay under § 75 VwGO is that an action may be brought without the usual objection decision; it does not itself require restoration of suspensive effect.

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