Subsidiarity and time limit for a constitutional complaint after interim proceedings

104/93Cour constitutionnelle16 déc. 1993Droit constitutionnelIrrecevable

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The complainant challenged administrative orders requiring a house to be returned to residential use and imposing coercive fines for alleged vacancy. The Administrative Court of Berlin denied interim relief, and the Higher Administrative Court of Berlin dismissed the appeal. The Constitutional Court of the State of Berlin declared the constitutional complaint inadmissible. The complainant had raised claims concerning the underlying coercive-fine measures, which could be addressed in the main proceedings; the facts were not sufficiently clarified, and no serious, irreparable disadvantage justified bypassing those proceedings. The complaint was also filed outside the two-month period: the challenged decision was received on 1 April 1993, while the complaint reached the court on 30 September 1993.

Regeste Omnilex

§ 49 Abs. 2 VGHG BE; subsidiarity of a constitutional complaint following denial of interim relief. Exhaustion of remedies in interim proceedings alone does not make a constitutional complaint admissible where the main proceedings offer an adequate opportunity to remedy the alleged violation and pursuing them is reasonable. This ordinarily applies where the asserted violations concern the merits, the factual and ordinary-law position has not yet been sufficiently clarified by the specialist courts, and referral to the main proceedings causes no serious and irreparable disadvantage. A complainant must also use available procedural means to avert threatened harm. Independently, § 51 Abs. 1 VGHG BE requires a complaint against a judicial decision to be filed within two months of service or informal notification of the complete decision.

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 104/93 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1993-12-16

Aktenzeichen: 104/93

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:1993:1216.104.93.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 49 Abs 2 VGHG BE, § 80 Abs 5 VwGO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Die Erschöpfung des Rechtsweges im Eilverfahren führt nicht zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz, wenn das Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeiten zur Abhilfe der Grundrechtsverletzung bietet und dieser Weg dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn ausschließlich Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen, wenn die tatsächliche und einfach-rechtliche Lage durch die Fachgerichte noch nicht ausreichend geklärt ist und durch die Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache kein schwerer Nachteil entsteht (vgl BVerfG, 1989-03-14, 1 BvR 1308/82, BVerfGE 80, 40 <45f>).

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 16. Dezember 1992, 16 A 172/92 vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin, 26. März 1993, 5 S 7/93

Gründe

I.

1 Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks U. in Berlin-... Nach einer Ortsbesichtigung am 7. Mai 1991 und Übersendung eines Anhörungsschreibens forderte das zuständige Wohnungsamt mit Rücksicht darauf, daß das der Zweckentfremdungsverbotsverordnung unterliegende Haus seiner Ansicht nach leer stand, den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 6. Februar 1992 auf, das Haus wieder Wohnzwecken zuzuführen. Dieser Aufforderung war die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,-- DM für den Fall der Nichterfüllung bis zum 30. April 1992 beigefügt. Mit Bescheid vom 2. Juni 1992 setzte das Wohnungsamt das Zwangsgeld fest und drohte unter erneuter Fristsetzung ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 20.000,-- DM an. Zwangsgeldfestsetzungen und -androhungen in gleicher Höhe erfolgten später namentlich mit den weiteren Bescheiden vom 13. Juli 1992 und 24. August 1992.

2 Durch Beschluß vom 16. Dezember 1992 (VG 16 A 172/92) hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen, die aufschiebende Wirkung der gegen die Bescheide des Wohnungsamtes vom 2. Juni, 13. Juli und 24. August 1992 erhobenen Widersprüche anzuordnen. Die gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß vom 26. März 1993 (OVG 5 S 7/93) mit im wesentlichen der Begründung zurückgewiesen, die Grundverfügung vom 6. Februar 1992 sei vollziehbar, die Zwangsgeldandrohungen und -festsetzungen seien rechtmäßig und angesichts der gegebenen Umstände sei weiterhin von einem Leerstand des Hauses auszugehen.

3 Der Beschwerdeführer sieht sich durch den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts sowie der ihm vorangegangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Wohngeldamtes in seinem durch Art. 19 der Verfassung von Berlin verbürgten Recht auf Wohnraum sowie dem durch Art. 6 GG garantierten Recht auf Schutz seiner Familie verletzt. Er macht geltend, die Verwaltungsgerichte und das Wohngeldamt hatten zu Unrecht einen Wohnleerstand angenommen. Im übrigen hätten die Zwangsgeldfestsetzungen enteignenden Charakter.

II.

4 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

5 Zwar kann gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG jedermann mit der Behauptung Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein. Doch hängt die Zulässigkeit einer solchen Verfassungsbeschwerde - soweit hier von Interesse - von der Erfüllung der Anforderung des § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG (Erschöpfung des Rechtswegs) und des § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG (Einhaltung der Frist) ab. Daran fehlt es hier.

6 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Ober- und zuvor das Verwaltungsgericht; mit Blick auf das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren hat er den Rechtsweg erschöpft. Allerdings erfordert der in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, daß ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus auch sonstige prozessuale Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Daraus folgt, daß die Erschöpfung des Rechtswegs im Eilverfahren dann nicht ausreicht, wenn das Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeit bietet, der (behaupteten) Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dieser Weg dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde ausschließlich Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen, wenn die tatsächliche und einfachrechtliche Lage durch die Fachgerichte noch nicht ausreichend geklärt ist und dem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache kein schwerer und unabwendbarer Nachteil entsteht (vgl. ebenso zu § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG u.a. BVerfGE 80, 40 <45> m.w.N; zu denkbaren Ausnahmen s. näher Kley/Rühmann und Umbach/Clemens, BVerfGG, Kommentar 1992, § 90 Rdn. 91). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

7 Der Beschwerdeführer rügt ausschließlich Grundrechtsverletzungen, die sich nicht auf die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als solche, sondern auf die Hauptsache, d.h. die Zwangsgeldfestsetzungen beziehen; ihre Rechtmäßigkeit ist in einem gegen die sie anordnenden Bescheide gerichteten Hauptsachverfahren zu klären. Für eine abschließende Entscheidung ist der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt; insbesondere hat das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich offengelassen, ob die Grundverfügung vom 6. Februar 1992 bestandskräftig geworden ist, mit der der Leerstand des dem Beschwerdeführer gehörenden Hauses festgestellt und der Beschwerdeführer zur Zuführung des Hauses zu Wohnzwecken aufgefordert worden ist. Schließlich entsteht dem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf dem Rechtsweg kein schwerer und unabwendbarer Nachteil (§ 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG); er hat nicht die bestehenden Möglichkeiten ausgeschöpft, um den drohenden Nachteil abzuwenden. Das gilt schon deshalb, weil er die Grundvergütung vom 6. Februar 1992 zunächst nicht angegriffen und im übrigen - nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts - durch eine Verweigerung seiner erforderlichen Mitwirkung eine unverzügliche Sachverhaltsaufklärung und dadurch einen ggfl. in Betracht kommenden Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen verhindert hat.

8 Unabhängig davon scheitert die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch an § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG. Danach ist die Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung innerhalb von zwei Monaten zu erheben. Diese Frist beginnt gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Gerichtsentscheidung, hier des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 26. März 1993. Nach den Angaben des Beschwerdeführers ist ihm dieser formlos zugeleitete Beschluß am 1. April 1993 zugegangen. Seine Verfassungsbeschwerde vom 29. September 1993 ist jedoch erst am 30. September 1993 und damit nach Ablauf der Frist des § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG bei Gericht eingegangen.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33 f. VerfGHG.

10 Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

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Mots-clés

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Exhaustion of remedies in interim proceedings was insufficient because the main proceedings offered an adequate and reasonable opportunity to address the alleged rights violations.

The complaints concerned the merits of the coercive-fine measures, the factual and ordinary-law questions remained insufficiently clarified, and referral to the main proceedings would cause no serious and irreparable disadvantage.

The complaint was late: the decision was received on 1 April 1993, but the complaint reached the court on 30 September 1993.

The statutory period began upon receipt of the complete Higher Administrative Court decision and expired before the complaint was received.

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