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6 U 2414/23 e•OLG M�nchen 6. Zivilsenat, 2025-04-03, 6 U 2414/23 e
6 U 2414/23 eTribunal supérieur / Civil Chamber 63 avr. 2025
Ein Unterlassungsantrag ist unzul�ssig, wenn er den Bestimmtheitsanforderungen des � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gen�gt, insbesondere, wenn er kein hinreichend konkret umrissenes Verhalten verbieten will und stattdessen ein gesetzeswiederholendes Verbot beansprucht. (Rn. 28 – 36 und 45 – 49) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2025-04-03
Aktenzeichen: 6 U 2414/23 e
Dokumenttyp: Endurteil
I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Endurteil des Landgerichts M�nchen I vom 25.04.2023 (Az. 33 O 5976/22) abge�ndert und die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tr�gt der Kl�ger.
III. Das vorliegende Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar.
I.
1 In der Berufungsinstanz streiten die Parteien noch dar�ber, ob es der Beklagten erlaubt ist, Daten zur Beantragung, Begr�ndung und Beendigung von Vertr�gen mit ihren Kunden (nachfolgend: Positivdaten bzw. Vertragsdaten) an eine Wirtschaftsauskunftei zu melden.
2 Der Kl�ger ist ein rechtsf�higer Verein und als qualifizierte Einrichtung im Sinne von � 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen, das unter u. a. unter „o2“, „blau“ und „Telef�nica“ Mobilfunkleistungen anbietet.
3 Die Klage richtet sich dagegen, dass die Beklagte jedenfalls bis zum 01.09.2022 die genannten Positivdaten an die Auskunftei S. �bermittelte. Die S. speicherte diese Information als sog. Servicekonto. U.a. mithilfe der Positivdaten ermittelte die Auskunftei bestimmte Wahrscheinlichkeitswerte, sog. Scorewerte, die die Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls beschreiben. Wenn ein Unternehmen bei der Auskunftei eine Anfrage t�tigt, erf�hrt es auf Grundlage des ihm darauf mitgeteilten Scorewerts, wie wahrscheinlich es ist, dass ein potentieller Vertragspartner des Unternehmens seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen wird. Im Zusammenhang mit gemeldeten Mobilfunkvertr�gen wird ab einer gewissen Zahl von gemeldeten Vertr�gen dieser Umstand als Hinweis auf Betrug gewertet. Das abfragende Mobilfunkunternehmen wird gewarnt und schlie�t keine weiteren Vertr�ge mit der Person ab.
4 Die Beklagte beschreibt die �bermittlung von Positivdaten in Ziff. 9 ihres „Datenschutzmerkblatt f�r Kunden der Telef�nica Germany GmbH & Co. OHG“ in der Fassung V3.0 (Anlage K 3; kurz: Datenschutzmerkblatt) unter der �berschrift „Erstellung eines Servicekontos (S. )“ wie folgt:
„9. Daten�bermittlung an Auskunfteien
Im Rahmen des Abschlusses sowie der Durchf�hrung und Beendigung von Vertr�gen arbeiten wir mit folgenden Auskunfteien zusammen:
S. Holding AG, K.weg 5, 6... W. (im Folgenden: S. “)
infoscore Consumer D1. GmbH, R1.stra�e 99, 7... B1.
CRIF GmbH, L. stra�e 244, 8... M2.
Im Rahmen von Vertragsabschl�ssen mit Gesch�ftskunden arbeiten wir zudem mit folgenden Auskunfteien zusammen:
Verband der Vereine Creditreform e.V., Hammfelddamm 13, 4... N.
Dun & B2. Deutschland GmbH, R2. Str. 11, 6... D2.
Bonit�ts- und ldentit�tspr�funq
(…)
Einmeldung von Forderungen
(…)
Erstellung eines Servicekontos (S. )
Wir �bermitteln zum Schutz der Marktteilnehmer vor Forderungsausf�llen und Risiken personenbezogene Daten �ber die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Telekommunikationsvertrages (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Information �ber den Abschluss dieses Telekommunikationsvertrags, Referenz zum Vertrag) an die S. , wenn sich dahingehend aus den Vertr�gen eine hinreichende Relevanz ergibt (Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO). F�r eine zuverl�ssige Einsch�tzung der Kreditw�rdigkeit ist ein m�glichst umfassendes Bild �ber bestehende finanzielle Verpflichtungen wichtig. Hierzu tr�gt die Speicherung von Vertragsbeziehungen aus dem Telekommunikationsbereich bei der S. bei. Sollten Sie die �bermittlung an die S. nicht w�nschen, schreiben Sie bitte an ...@telefonica.com.
Weitergehende Informationen der Auskunfteien k�nnen Sie hier abrufen:
infoscore & Telekommunikations-Pool: https:I/www.experian.de/selbstauskunft
CRIF: https:/jwww.crif-de/datenschutz/
Creditreform: https:/jwww.creditreform.de/datenschutz
Dun& Bradstreet: https://www.dnb.com/de-de/daten-und-Sicherheit/“
(Anlage K 3, Seite 5 ff.)
5 Mit Schreiben vom 25.01.2022 (Anlage K 4) mahnte der Kl�ger die Beklagte u.a. wegen entsprechender Daten�bermittlung ab.
6 Der Kl�ger hat vorgetragen, er sei klagebefugt nach UKlaG und � 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.
7 Die �bermittlung von Positivdaten an Auskunfteien sei eine Datenverarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DS-GVO. Sie erfolge nicht auf Basis einer Rechtsgrundlage und stelle damit einen Versto� gegen den datenschutzrechtlichen Rechtm��igkeitsgrundsatz gem�� Art. 6 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 lit. a) DS-GVO, welche verbrauchersch�tzende und marktverhaltensregelnde Vorschriften seien, dar. Namentlich von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b) DS-GVO sei die Datenverarbeitung nicht gedeckt, weil Kunden auch ohne �bermittlung von Positivdaten an Auskunfteien Vertr�ge abschlie�en k�nnten. Auch von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO sei die Datenverarbeitung nicht gedeckt, da kein berechtigtes Interesse der Beklagten an der �bermittlung von Positivdaten an Auskunfteien bestehe, welches die Interessen der Betroffenen an dem Schutz ihrer Daten �berwiege. Betrugspr�vention sei kein berechtigtes Interesse; insoweit seien Positivdaten aus Sicht der Beklagten ggf. besonders praktisch, sie seien aber nicht zwingend erforderlich. Durch die �bermittlung von Positivdaten an die Auskunfteien k�nne etwa die Identit�t nicht verifiziert werden.
8 Die Beklagte k�nne nach ihrem Datenschutzmerkblatt Positivdaten unabh�ngig von dem konkreten Wert der im Rahmen eines Mobilfunkvertrages individuell zur Verf�gung gestellten Hardware �bermitteln. Jedenfalls gehe aus dem Datenschutzmerkblatt nicht eindeutig hervor, dass eine gewisse Wertschwelle bzw. eine gewisse Vertragslaufzeit f�r die �bermittlung der Positivdaten ma�geblich sei.
9 Die Kl�gerin hat – soweit noch relevant – erstinstanzlich zuletzt beantragt
wie erkannt.
10 Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
11 Die Beklagte hat vorgetragen, die von ihr weitergegebenen Daten betr�fen lediglich die Sozialsph�re der Betroffenen, nicht ihre Privat- oder gar Intimsph�re. �bermittelt werde lediglich der Zeitpunkt des Beginns und des Endes einer Vertragsbeziehung mit dem Kunden. Das Zahlungsverhalten der Kunden werde nicht �berwacht. Positivdaten w�rden nicht anlasslos an Auskunfteien �bermittelt.
12 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kl�ger sei nicht klagebefugt, denn die Klage sei nicht von seinem Satzungszweck gedeckt. Der Unterlassungsantrag sei zudem widerspr�chlich und daher unzul�ssig. Die Beklagte hat weiter gemeint, die Datenverarbeitungen f�r die Bonit�ts- und Identit�tspr�fung bei potenziellen Vertragsabschl�ssen sei zul�ssig nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b) DS-GVO, denn die Verarbeitung erfolge zur Durchf�hrung vorvertraglicher Ma�nahmen auf Antrag des Betroffenen und sei zu diesem Zweck notwendig. Die �bermittlung sei im Streitfall au�erdem gem�� Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO zul�ssig.
13 Mit Urteil vom 25.04.2023, auf dessen tats�chliche Feststellungen erg�nzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht – soweit noch relevant – die Beklagte verurteilt,
I. es bei Meidung der aufgef�hrten Ordnungsmittel k�nftig zu unterlassen, im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen gegen�ber Verbrauchern nach Abschluss eines Telekommunikationsvertrages sog. Positivdaten, also personenbezogene Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges, nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen �ber die Beantragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrages darstellen, an Wirtschaftsauskunfteien, namentlich die S. Holding AG, K.weg 5, 6... W., zu �bermitteln, wie in Anlage K 3 unter der �berschrift „Erstellung eines Servicekontos (S. )“ beschrieben. [es folgt die Einblendung von Anlage K 3]
II. an den Kl�ger 260,- Euro (inklusive 19% Umsatzsteuer) zzgl. Zinsen in H�he von f�nf Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 19.06.2022 zu zahlen.
14 Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt.
15 Sie wiederholt und vertieft zur Begr�ndung ihrer Berufung ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Sie ist der Meinung, das Landgericht habe Tatsachen nicht ber�cksichtigt, die f�r die Interessenabw�gung im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO ma�geblich seien. Eine sorgf�ltige Interessenabw�gung f�hre zu dem Ergebnis, dass die Einmeldung von Vertragsdaten an die S. durch die Beklagte auf die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO gest�tzt werden k�nne, da die Beklagte ein legitimes Interesse an dieser Einmeldung habe, die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Beklagten erforderlich sei und die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Betroffenen die Interessen der Beklagten nicht �berw�gen.
16 Die Beklagte beantragt,
Auf die Berufung der Beklagten wird unter teilweiser Ab�nderung des Urteils des Landgerichts vom 25.04.2023 (Az.: 33 O 5976/22) die Klage insgesamt abgewiesen.
17 Der Kl�ger beantragt (nach Hinweis des Senats in der m�ndlichen Verhandlung,
dass Schl�ssigkeitsbedenken gegen den Klageantrag best�nden), das Urteil des Landgerichts unter Zur�ckweisung der Berufung der Beklagten aufrechtzuerhalten mit der Ma�gabe, dass Ziffer I. des Tenors lautet, es bei Meidung der aufgef�hrten Ordnungsmittel k�nftig zu unterlassen, im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen gegen�ber Verbrauchern nach Abschluss eines Telekommunikationsvertrages sog. Positivdaten, also personenbezogene Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges, nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen �ber die Beantragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrages darstellen, an Wirtschaftsauskunfteien, namentlich die S. Holding AG, K.weg 5, 6... W., entsprechend der eigenen Darstellung wie in Anlage K 3 unter „Erstellung eines Servicekontos (S. )“ zu �bermitteln, soweit dies
a) auf Basis eines berechtigten Interesses (also ohne Einwilligung oder zur Vertragserf�llung),
b) alleine anhand allgemeiner Kriterien (wie Vertragsart, Laufzeit oder Vertragsvolumen) und
c) ohne Risikoabw�gung im Einzelfall erfolgt.“
18 Es folgt Anlage K 3.
19 Der Kl�ger verteidigt das Ersturteil und macht geltend, die von der Beklagten angef�hrte Einschr�nkung, wann sie Daten �bermittle, sei so niedrigschwellig, dass faktisch jeder Mobilfunkvertrag hierunter falle.
20 Soweit die Beklagte nach dem erfolgten Vertragsabschluss Daten �bermittle, halte die Beklagte keinerlei Informationen zu dem jeweiligen Kunden zur�ck. Der Datenaustausch nach dem schon abgeschlossenen Vertrag mit dem Kunden helfe der Beklagten zu diesem Zeitpunkt nicht mehr, insbesondere nicht zu der behaupteten Betrugspr�vention.
21 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 20.02.2025 Bezug genommen.
II.
22 Die nach � 511 Abs. 1, Abs. 2 Nummer 1 ZPO statthafte und auch im �brigen zul�ssige, insbesondere gem�� � 519 Abs. 1, Abs. 2, � 517 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und gem�� � 520 Abs. 2, Abs. 3 ZPO begr�ndete Berufung der Beklagten hat Erfolg.
A.
23 Der Kl�ger dringt mit seinem Unterlassungsbegehren in der Gestalt, in der er Tenor I des Ersturteils verteidigt, nicht durch.
24 I. Der Unterlassungstrag gen�gt nicht den an ihn zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen, er ist unzul�ssig.
25 1. Allerdings ist er nicht widerspr�chlich, wie die Beklagte r�gt. Diese macht in diesem Zusammenhang geltend, das in Bezug genommene Datenschutzmerkblatt gem�� Anlage K 3 widerspreche dem Unterlassungsantrag, weil nach dem Unterlassungsantrag die �bermittlung an „Wirtschaftsauskunfteien“ untersagt werden solle, w�hrend die Anlage K 3 nur bestimmte Auskunfteien nenne, n�mlich die S. . Damit dringt sie nicht durch.
26 a) Zwar ist ein Antrag – und nach � 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die darauf beruhende Verurteilung – wegen Widerspr�chlichkeit unbestimmt im Sinne des � 253 Abs. 2 Nummer 2 ZPO, wenn der Kl�ger eine Verallgemeinerungsform w�hlt, deren abstrakter Inhalt die „Insbesondere“-Variante nicht mehr umfasst. Stellt ein insbesondere-Zusatz kein minus, sondern ein aliud gegen�ber dem Antrag dar, kann der Antrag insgesamt, weil in sich widerspr�chlich, zu unbestimmt sein (BGH WRP 2016, 869 Rn. 13 – ConText; GRUR 2020, 405 Rn. 15 – �KOTEST II; B�scher in: Fezer/B�scher/Obergfell, Lauterkeitsrecht: UWG, 3. Auflage, Rn. 302 zu � 12; K�hler/Feddersen in: K�hler/Feddersen, UWG, 43. Auflage, Rn. 1.46 zu � 12).
27 b) So liegt der Fall hier aber nicht. Denn der Antrag bezieht sich auf die Daten�bermittlung an Wirtschaftsauskunfteien, namentlich die S. . Bei der S. handelt es sich unstreitig um eine Wirtschaftsauskunftei. „Namentlich“ bedeutet nichts anderes als „insbesondere“, es bedeutet nicht „n�mlich“. Aber auch bei dem Verst�ndnis von namentlich als n�mlich umfasst der abstrakte Inhalt des Antrags hier die „insbesondere“/“n�mlich“-Variante.
28 2. Jedoch geht aus dem nunmehr in der Berufung noch verfolgten Klagebegehren der Verbotsgegenstand nicht hinreichend bestimmt hervor, � 253 Abs. 2 Nummer 2 ZPO
29 a) Grunds�tzlich darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (� 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht ersch�pfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung dar�ber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht �berlassen bleibt (statt vieler BGH GRUR 2003, 958 – Paperboy; BGH GRUR 2005, 604, 605 – F�rdermittelberatung; GRUR 2007, 607 Rdnr. 16 – Telefonwerbung f�r „Individualvertr�ge”).
30 b) Diesen Anforderungen gen�gt das vom Kl�ger in der Berufung verfolgte Verbot nicht.
31 aa) Zwar ist der im Verbotsantrag verwendete Begriff der Positivdaten hinreichend definiert mit „also personenbezogene Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges, nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen �ber die Beantragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrages darstellen“.
32 bb) Der Antrag ist aber im �brigen unbestimmt.
33 Verbotsziel des Kl�gers ist vorliegend keine konkrete Verletzungshandlung. Das in den Antrag einbezogene Datenschutzmerkblatt gem�� Anlage K 3 stellt keine konkrete Verletzungshandlung dar. Mit ihm erf�llt die Beklagte lediglich ihre Pflicht gem�� Art. 13, Art. 14 DS-GVO.
34 Der begehrte Antrag benennt auch nicht das Charakteristische der Verletzungshandlung, insbesondere nicht die tats�chliche Handhabung der Datenweitergabe durch die Beklagte. Zudem ist dem Kl�gervortrag nicht zu entnehmen, dass er – eventuell hilfsweise – diese tats�chliche Handhabung der Datenweitergabe und insbesondere die tats�chlich von der Beklagten hierf�r angewandten Kriterien angreift. Vielmehr hebt der Kl�ger ausdr�cklich hervor, dass er die Unterlassung der �bermittlung von Positivdaten an Auskunfteien begehrt, wenn dies nicht ausnahmsweise datenschutzrechtlich legitimiert ist. Damit verlagert er aber die Entscheidung dar�ber, was der Beklagten verboten ist, ins Vollstreckungsverfahren.
35 Letztlich begehrt er damit ein gesetzeswiederholendes Verbot, wie lit. a) seines Unterlassungsantrags mit der Formulierung „auf Basis eines berechtigten Interesses (also ohne Einwilligung oder zur Vertragserf�llung)“ zeigt. Denn dies gibt lediglich den Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DS-GVO wieder. Derartige gesetzeswiederholende Verbote sind grunds�tzlich kritisch zu bewerten. Ein Fall, in dem dies ausnahmsweise zul�ssig w�re (vgl. K�hler/Feddersen in: K�hler/Feddersen, UWG, 43. Auflage, Rn. 1.40 ff. zu � 12), liegt nicht vor.
36 Daran �ndern auch die in der Berufungsinstanz in den Verbotsantrag eingef�gten weiteren Kriterien nichts. So ist unklar, was unter der Datenweitergabe „alleine anhand allgemeiner Kriterien (wie Vertragsart, Laufzeit oder Vertragsvolumen)“ in lit. b) des Antrags oder unter „alleine anhand allgemeiner Kriterien (wie Vertragsart, Laufzeit oder Vertragsvolumen)“ in lit. c des Antrags zu verstehen ist. Der Beklagten wird nicht vor Augen gef�hrt, was ihr verboten werden soll.
37 II. Die Klage ist hinsichtlich Tenor I. des Ersturteils in der Gestalt, in der der Kl�ger den Ausspruch verteidigt, zudem unbegr�ndet, so dass es – ungeachtet des bereits in der m�ndlichen Verhandlung erteilten Hinweises zur Unschl�ssigkeit des zun�chst gestellten Antrags und der seitens der Beklagten ge�u�erten Bestimmtheitsbedenken in Bezug auf den zuletzt gestellten Antrag – keines weiteren Hinweises des Senats bedurfte.
38 1. Es fehlt an der Begehungsgefahr als materielle Voraussetzung f�r den Unterlassungsanspruch (BGH GRUR 1973, 208, 209 – Neues aus der Medizin; GRUR 1980, 241, 242 – Rechtsschutzbed�rfnis; GRUR 1983, 127, 128 – Vertragsstrafeversprechen; GRUR 1992, 318, 319 – Jubil�umsverkauf).
39 a) Begehungsgefahr liegt vor, wenn entweder die Gefahr eines erstmaligen Wettbewerbsversto�es drohend bevorsteht (Erstbegehungsgefahr) oder der Anspruchsgegner sich bereits wettbewerbswidrig verhalten hat und Wiederholungsgefahr besteht. Wiederholungsgefahr wird aufgrund einer bereits erfolgten Verletzungshandlung vermutet wird (Bornkamm/Feddersen in: K�hler/Feddersen, UWG, 43. Auflage, Rn. 1.11 f. zu � 8).
40 Dabei erstreckt sich die durch eine Verletzungshandlung begr�ndete Wiederholungsgefahr grunds�tzlich auch auf alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (BGH GRUR 1989, 445, 446 – Professorenbezeichnung in der �rztewerbung II; GRUR 1991, 672, 674 – Anzeigenrubrik I; GRUR 1993, 579, 581 – R3. GmbH; GRUR 1996, 199 – Wegfall der Wiederholungsgefahr I; GRUR 1996, 800, 802 – EDV-Ger�te; GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II; GRUR 1999, 509, 511 – Vorratsl�cken; GRUR 2000, 337, 338 – Preisknaller; GRUR 2000, 907, 909 – Filialleiterfehler; GRUR 2008, 702 Rn. 55 – Internet-Versteigerung III; Bornkamm/Feddersen in: K�hler/Feddersen, UWG, 43. Auflage, Rn. 1.46 zu � 8). Im Kern gleichartig ist ein Verhalten aber nur, wenn es – ohne identisch zu sein – von der Verletzungshandlung nur unbedeutend abweicht (Bornkamm/Feddersen in: K�hler/Feddersen, UWG, 43. Auflage, Rn. 1.47 zu � 8). Entscheidend ist, dass sich das Charakteristische der Verletzungshandlung wiederfindet.
41 b) Mit Blick auf diese Grunds�tze fehlt es an der Begehungsgefahr f�r die angegriffene Verhaltensweise. Denn das vom Kl�ger begehrte Verbot richtet sich gem�� seiner in der Berufungsinstanz aufgenommenen lit. b) und c) gegen die Datenweitergabe soweit dies alleine anhand allgemeiner Kriterien (wie Vertragsart, Laufzeit oder Vertragsvolumen) und ohne Risikoabw�gung im Einzelfall erfolgt.
42 Davon, dass die Beklagte in diesem Sinne keine Risikoabw�gung vornimmt, ist nicht auszugehen. Denn tats�chlich gibt die Beklagte Positivdaten nach ihrem Vortrag nur in Bezug auf Dauerschuldverh�ltnisse mit einer Laufzeit von mindestens 12 Monaten und einer kumulierten Grundgeb�hr von mehr als 100,- Euro weiter, und nur dann, wenn die betroffene Person selbst Vertragspartner war und ein kreditorisches Risiko bei der der Beklagten besteht. Ein solches Risiko nimmt die Beklagte an bei einer Hardwarefinanzierung oder bei der Nutzung von volumen- oder verbrauchsabh�ngigen entgeltpflichtigen Mehrwertdiensten, also bei Vorleistung durch die Beklagte. Die Beklagte bietet neben solchen Postpaid-Vertr�gen, mit denen kreditorische Risiken einhergehen, aber auch Prepaid-Vertr�ge an, bei denen sie keine Vertragsdaten weitergibt. Zudem biete sie Vertr�ge ohne vorfinanzierte Hardware oder ohne sonstige Vorleistung an und gibt diesbez�glich ebenfalls keine Vertragsdaten weiter.
43 Der diesbez�gliche Beklagtenvortrag wurde im Ersturteil als streitig behandelt (LGU, Seite 18/ 19), was hier gem�� � 314 ZPO zugrunde zu legen ist. Er wird vom Kl�ger aber jedenfalls in der hiesigen Berufungsinstanz nicht mehr in Frage gestellt, so dass � 138 Abs. 3 ZPO greift. Der Kl�ger hebt n�mlich nur hervor, dass diese Kriterien derart niedrigschwellig seien, dass sie von nahezu allen Mobilfunkvertr�gen erf�llt w�rden (Berufungserwiderung, Seite 4, Bl. 56 d. Akte des OLG). Einen konkreten Fall, in dem die Beklagte zudem tats�chlich verbotswidrig gehandelt hat, benennt der Kl�ger ebenfalls nicht.
44 2. Der in der Berufungsinstanz verfolgte Unterlassungsanspruch ist zudem zu weit gefasst.
45 Er umfasst auch rechtlich zul�ssiges Verhalten der Beklagten, insbesondere Verhalten, das unter den Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO f�llt. Denn das begehrte Verbot greift auch dann, wenn die Beklagte insbesondere die unter lit. b) des Antrags genannten allgemeinen Kriterien der Datenweitergabe derart ausgestaltet, dass die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO erf�llt sind, weil ein berechtigtes Interesse der Beklagten zur Betrugspr�vention, die in Erw�gungsgrund 46 der DSVGO ausdr�cklich erw�hnt ist, nicht verneint werden kann und sich die Verarbeitung im unbedingt erforderlichen Umfang h�lt.
46 Spr�che man ein solch allgemeines Verbot der Einmeldung von Positivdaten an Auskunfteien aus, f�hrte dies dazu, dass eine �bermittlung selbst bei datenschutzkonformer Ausgestaltung dieses Prozesses (also unter Darlegung, in welchen Szenarien und unter Vorschaltung interner Pr�fprozesse etc. eine �bermittlung erfolgt) untersagt w�re, was mit dem zitierten Erw�gungsgrund der DS-GVO nicht �bereinstimmen w�rde. Nicht entscheidend ist, ob das Gericht ein solches zul�ssiges Szenario benennen kann. Es geht vielmehr darum, der Beklagten einen ihr nach der DS-GVO einger�umten Spielraum beim Umgang mit Positivdaten zu belassen, den sie in den bestehenden Grenzen gestalten kann (so auch OLG K�ln GRUR-RS 2023, 34611).
47 Diesem zu weit gefassten Antrag kann auch nicht im Wege der Auslegung als minus entnommen werden, dass jedenfalls ein konkretes Verhalten verboten werden soll (BGH GRUR 2004, 605, 607 – Dauertiefpreise; GRUR 2008, 702 Rn. 32 – Internetversteigerung III; GRUR 2011, 444 Rn. 13 – Flughafen FrankfurtHahn; GRUR 2011, 82 Rn. 37 – Preiswerbung ohne Umsatzsteuer).
48 Voraussetzung hierf�r w�re n�mlich, dass ohne weiteres feststellbar ist, welche konkrete Verletzungsform auf jeden Fall erfasst sein soll. Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere stellt weder das in den Antrag einbezogene Datenschutzmerkblatt gem�� Anlage K 3 eine konkrete Verletzungsform dar noch grenzen die �brigen in der Berufung aufgenommenen Einschr�nkungen gem�� seiner weiteren lit. a) und lit. b) den Antrag derart ein, dass nur unzul�ssiges Verhalten unter den Antrag f�llt. Denn danach soll die Daten�bermittlung untersagt werden, soweit sie auf Basis eines berechtigten Interesses (also ohne Einwilligung oder zur Vertragserf�llung) und ohne Risikoabw�gung im Einzelfall erfolgt. Damit sind weiterhin auch F�lle erfasst, in denen die Beklagte die genannten allgemeinen Kriterien gem�� lit. c) des Antrags derart ausgestaltet, dass die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO erf�llt sind.
49 Zudem gilt, dass eine Abspaltung als „minus“ ausscheidet, wenn der Kl�ger ausdr�cklich an seinem Antrag festh�lt und eine Einschr�nkung ablehnt. Denn es ist nicht Sache des Gerichts, einen zu weit gefassten Antrag so umzuformulieren, dass er Erfolg hat oder haben k�nnte (BGH GRUR 1998, 489, 492 – Unbestimmter Unterlassungsantrag III; GRUR 2002, 187, 188 – Lieferst�rung). Hier macht der Kl�ger durch die erfolgte Umstellung nach Hinweis auf die Unschl�ssigkeit seines zun�chst gestellten Antrags deutlich, dass er sich pauschal dagegen wendet, Daten �ber den Vertragsabschluss und die Vertragsbeendigung bei Mobilfunkvertr�gen an die Schufa zu �bermitteln. Er begehrt also ein generelles Verbot und hat sich in Bezug auf die Reichweite des Verbots nie auf die tats�chliche Handhabung der Daten�bermittlung durch die Beklagte bezogen.
B.�
50 Die Beklagte hat auch mit ihrer Berufung gegen Tenor II. des Ersturteils (Zahlung der Abmahnkosten nebst Zinsen) Erfolg. Eine f�r einen solchen Anspruch vorausgesetzte berechtigte Abmahnung liegt nicht vor, denn auch mit seiner Abmahnung vom 25.01.2022 (Anlage K 4) hat der Kl�ger Anspr�che geltend gemacht, die ihm bereits nach dem (insoweit nicht angegriffenen) Urteil des Landgerichts nicht zustehen und die – was die in der Berufung noch streitigen Fragen betrifft – jedenfalls deutlich zu weit gehen und ebenfalls nicht erkennen lassen, welches konkrete (und zugleich gegen die DS-GVO versto�ende) Verhalten der Kl�ger beanstandet.
51 III. Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Das Urteil war ohne Abwendungsbefugnis f�r den Kl�ger f�r vorl�ufig vollstreckbar zu erkl�ren, � 713, � 544 Abs. 2 Nummer 1 ZPO.
52 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grunds�tzliche Bedeutung (� 543 auf Satz 2 Satz 1 Nummer 1 ZPO) hat und auch die Voraussetzungen des � 543 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausf�hrungen zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrunds�tze auf den Einzelfall.
Ein Unterlassungsantrag ist unzul�ssig, wenn er den Bestimmtheitsanforderungen des � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gen�gt, insbesondere, wenn er kein hinreichend konkret umrissenes Verhalten verbieten will und stattdessen ein gesetzeswiederholendes Verbot beansprucht. (Rn. 28 – 36 und 45 – 49) (redaktioneller Leitsatz)
Ein Unterlassungsantrag, der sich gegen eine Daten�bermittlung „auf Basis eines berechtigten Interesses“ richtet, ist zu weit gefasst, wenn er auch rechtm��ige Verhaltensweisen erfasst und der Beklagten damit ein gesetzlich zul�ssiger Spielraum genommen wird. (Rn. 35 und 44 – 46) (redaktioneller Leitsatz)
Ein unbestimmter, pauschaler Antrag, der sich gegen die �bermittlung von Positivdaten an Auskunfteien richtet, kann nicht im Wege der Auslegung als minus auf eine konkrete Verletzungsform beschr�nkt werden, wenn der Kl�ger ausdr�cklich an seinem weiten Begehren festh�lt und eine Einschr�nkung ablehnt. (Rn. 47 und 49) (redaktioneller Leitsatz)
Unzul�ssigkeit zu weit gefasster Unterlassungsantr�ge
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