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14 U 3590/24 e•OLG M�nchen 14. Zivilsenat, 2025-04-11, 14 U 3590/24 e
14 U 3590/24 eTribunal supérieur / Civil Chamber 1411 avr. 2025
Die dreij�hrige Speicherung von Daten �ber erledigte Zahlungsst�rungen durch eine Wirtschaftsauskunftei ist im Einzelfall gerechtfertigt, wenn die berechtigten Interessen der Auskunftei und ihrer Vertragspartner sowie der Schutz des Kreditsektors die Interessen der betroffenen Person �berwiegen. Dies ist jedenfalls bei einer mehrj�hrigen Zahlungsst�rung im mittleren vierstelligen Bereich anzunehmen. (Rn. 23, 27 – 32 und 40) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2025-04-11
Aktenzeichen: 14 U 3590/24 e
Dokumenttyp: Endurteil
Die Berufung des Kl�gers gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allg�u) vom 04.10.2024, Az. 62 O 1855/23, wird zur�ckgewiesen.
Der Kl�ger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird f�r das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.
A.
1 Der Kl�ger macht gegen die Beklagte Anspr�che auf L�schung von [Wirtschaftsauskunftei-]-Eintragungen, die Neubewertung der Kreditw�rdigkeit des Kl�gers und Anspr�che auf Unterlassung geltend.
2 Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, die eine Wirtschaftsauskunftei zur Gewinnerzielung betreibt. In ihrer eigenen Datenbank sammelt sie Informationen zu Einzelpersonen, die sie f�r bonit�tsrelevant erachtet, und leitet daraus eine Gesamtbonit�t her, die sie mit einem Basisscore von maximal 100 und einem Branchenscore bewertet.
3 Die Beklagte hat unter der Nummer #1 erstmals am 13.12.2017 einen Eintrag zu einer Zahlungsst�rung des Kl�gers in ihren Datenbestand aufgenommen, weil ausweislich einer Meldung ihrer Vertragspartnerin „A“ ein Betrag von 3.364,47 € offen war. Der Kl�ger war seit Juli 2017 der Ratenzahlungsverpflichtung aus einem Kreditvertrag nicht nachgekommen, nach diversen Mahnungen betreffend einen Zahlungsr�ckstand von etwas �ber 200,- € wurde der Kreditvertrag schlie�lich gek�ndigt, womit ein Betrag von 3.364,47 € zur Zahlung f�llig wurde. Erst im Jahr 2022 konnte der Kl�ger den noch offenen Restbetrag in H�he von 1.094,- € begleichen. Der Kl�ger ging erstinstanzlich aufgrund einer Mitteilung der Beklagten zun�chst von einem Erledigungsdatum 23.03.2022 aus, die Beklagte behauptete seit der Klageerwiderung, ihr sei zuletzt eine Erledigung am 07.02.2022 mitgeteilt worden. Dem ist der Kl�ger nicht entgegengetreten.
4 Die Beklagte hat unter der Nummer #2 erstmals am 18.12.2020 einen Eintrag zu einer Zahlungsst�rung des Kl�gers in ihren Datenbestand aufgenommen. Der Kl�ger kam seit Juli 2017 der Ratenzahlungsverpflichtung in H�he von 160,90 € pro Monat aus einem Kreditvertrag mit der „B“ nicht nach. Nach diversen Mahnungen wurde der Kreditvertrag schlie�lich gek�ndigt, womit ein Betrag von 5.303,40 € zur Zahlung f�llig wurde. Erst im Jahr 2022 konnte der Kl�ger den noch offenen Restbetrag in H�he von 4.535,- € begleichen. Der Kl�ger ging erstinstanzlich aufgrund einer Mitteilung der Beklagten zun�chst von einem Erledigungsdatum 25.10.2022 aus, die Beklagte behauptete seit der Klageerwiderung, ihr sei zuletzt eine Erledigung am 07.02.2022 mitgeteilt worden. Dem ist der Kl�ger nicht entgegengetreten.
5 Der [Wirtschaftsauskunftei]-Score des Kl�gers lag im Zeitpunkt der m�ndlichen Verhandlung erster Instanz unter 50, was hinsichtlich der Gefahr eines Zahlungsausfalls als „sehr kritisch“ eingestuft wird. Nach der bisherigen Handhabung l�scht die Beklagte Eintr�ge zu erledigten Forderungen taggenau drei Jahre nach Erledigung. Bis dahin gibt die Beklagte auch Informationen zu den Forderungen an ihre Vertragspartner weiter.
6 Der Kl�ger wendet sich mit der Klage gegen diese Handhabung der Beklagten, welche ihn in seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit erheblich einschr�nke. Er habe beispielsweise wegen der [Wirtschaftsauskunftei]-Eintr�ge f�r die notwendige Anschaffung einer Waschmaschine keine Ratenzahlungsm�glichkeit erhalten. Er erhalte bei seiner Bank keinen �berziehungskredit, zudem habe er keine Finanzierung f�r den beabsichtigten Kauf einer Eigentumswohnung erhalten. Der Kl�ger sprach in diesem Zusammenhang von 270.000,- € (vgl. Anh�rung in erster Instanz, Bl. 169 d.A.) bzw. 220.000,- € (vgl. Anh�rung vor dem Senat, Bl. 167 d. BerA).
7 Die Beklagte wies in erster Instanz in diesem Zusammenhang unwidersprochen darauf hin, dass der Kl�ger in den Jahren 2022 bis 2024 in acht F�llen einen Kredit �ber [einen verbreiteten Online-Bezahldienst] abschlie�en konnte, betreffend Betr�ge von 106,- € bis 379,- €.
8 Zur Erg�nzung des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen.
9 Das Landgericht wies die Klage ab. Ein Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO bestehe nicht, insbesondere seien die Eintragungen mit Erledigungsvermerk f�r die Beurteilung der Kreditw�rdigkeit des Betroffenen noch notwendig, Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO. Die DSGVO sehe selbst keine Speicherfristen vor, � 35 Abs. 2 Satz 2 Nummer 4 BDSG a.F. sei als grunds�tzlicher Ankn�pfungspunkt f�r die Bemessung der Speicherfrist heranzuziehen. Die Wertung des � 882e Abs. 3 ZPO betreffend die L�schung von Eintr�gen im Schuldnerverzeichnis sei auf den vorliegenden Fall nicht �bertragbar, eine Restschuldbefreiung (� 3 InsBekV) stehe nicht im Raum. Ein �berwiegen berechtigter Interessen des Kl�gers sei nicht ersichtlich, zumal nicht davon auszugehen sei, dass der Kl�ger nur wegen seiner [bei der Beklagten vorgehaltenen Wirtschaftsauskunftei]-Eintr�ge keine Immobilienfinanzierung gew�hrt werde. Eine Neuermittlung des Score-Werts sei in der Folge auch (noch) nicht geschuldet, f�r die Unterlassungsantr�ge fehle es an einer Wiederholungsgefahr.
10 Mit der Berufungsbegr�ndung r�gt der Kl�ger insbesondere die fehlerhafte Rechtsanwendung des Landgerichts.
11 Das Landgericht habe verkannt, dass die Beklagte nach Art. 5 Abs. 2 DSVGO darzulegen und zu beweisen habe, dass sie „die Anforderungen an Treu und Glauben und die Transparenz gem�� Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO und an die Angemessenheit, bzw. Beschr�nkung auf das notwendige Ma� gem�� Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO nicht verletzt, wenn sie Aussagen �ber die Bonit�t der Kl�gerseite trifft.“ Das Landgericht habe dem Kl�ger die Darlegungs- und Beweislast f�r ein Verhalten der Beklagten aufgeb�rdet, n�mlich die (willk�rliche) Festlegung einer starren Speicherfrist. Die statistische Relevanz vor mehr als sechs Monaten erledigter Zahlungsst�rungen f�r zuk�nftige Zahlungsst�rungen sei bestritten worden, die Beklagte habe keine Statistiken vorgelegt.
12 Das Landgericht habe die Frage der angemessenen Speicherfrist zweistufig pr�fen m�ssen: Richtigerweise w�re es dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine 3-j�hrige Speicherfrist schon per se rechtswidrig sei (s. n�her BerBegr S. 10 ff. = Bl. 14 ff. d. BerA), dass aber jedenfalls im konkreten Einzelfall die Daten des Kl�gers nach maximal sechs Monaten zu l�schen gewesen w�ren (s. n�her BerBegr S. 19 ff. = Bl. 23 ff. d. BerA.), dies zur Datenminimierung und um den aus einer mittelbaren Drittwirkung von Art. 3 Abs. 1 GG geforderten Gleichlauf mit den F�llen einer Restschuldbefreiung (s. � 3 InsBekV) und der L�schung von Eintragungen im Schuldnerverzeichnis (s. � 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO) herzustellen. Die Berufungsbegr�ndung besch�ftigt sich in der Folge offenbar vorrangig mit einem anderen erstinstanzlichen Urteil, immerhin kommt noch zum Ausdruck, dass das Erstgericht sich n�her mit den Gr�nden f�r die einmalige [sic!] Zahlungsst�rung und mit den Auswirkungen auf den Kl�ger h�tte besch�ftigen sollen.
13 Der Kl�ger stellte in der Berufungsinstanz zun�chst die folgenden Antr�ge:
Die Beklagte wird verurteilt, den Eintrag �ber die Erledigung der fr�heren Forderung unter der bei der Beklagten gef�hrten Kontonummer #1 gegen die Kl�gerseite vom 23.03.2022 und alle damit zusammenh�ngenden Eintr�ge aus ihrer �ber die Kl�gerseite gef�hrten Kartei zu l�schen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Eintrag �ber die Erledigung der fr�heren Forderung unter der bei der Beklagten gef�hrten Kontonummer #2 gegen die Kl�gerseite vom 25.10.2022 und alle damit zusammenh�ngenden Eintr�ge aus ihrer �ber die Kl�gerseite gef�hrten Kartei zu l�schen.
Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr gef�hrten Score-Werte, mit denen sie die Kreditw�rdigkeit der Kl�gerseite bewertet, nach erfolgter L�schung zu berichtigen.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, jegliche Eintr�ge bez�glich der fr�heren Forderung unter der bei der Beklagten gef�hrten Kontonummer #1 gegen die Kl�gerseite, die am 23.03.2022 als erledigt gekennzeichnet wurde, erneut zu speichern oder anderweitig zu verarbeiten.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, jegliche Eintr�ge bez�glich der fr�heren Forderung unter der bei der Beklagten gef�hrten Kontonummer #2 gegen die Kl�gerseite, die am 25.10.2022 als erledigt gekennzeichnet wurde, erneut zu speichern oder anderweitig zu verarbeiten.
Die Beklagte wird verurteilt, die au�ergerichtlichen Kosten der Kl�gerseite in H�he von 973,66 EUR an diese zu zahlen.
14 Am 25.01.2025 erhielt der Kl�ger eine aktualisierte Datenkopie, die als Erledigungsdatum den 07.02.2025 auswies. Am 07.02.2025 l�schte die Beklagte die streitgegenst�ndlichen Eintr�ge. Der Kl�ger korrigierte daraufhin mit Schriftsatz vom 18.03.2025 das Erledigungsdatum auf den 07.02.2022 und erkl�rte die Klageantr�ge zu 1, 2, 4, 5 f�r erledigt. Dieser (Teil-)Erledigterkl�rung stimmte die Beklagte nicht zu.
15 In der m�ndlichen Berufungsverhandlung stellte der Kl�ger die obigen Antr�ge „mit der Ma�gabe, dass es beim Antrag 3 um den Basisscorewert geht (nicht einfach: „Scorewert“) und mit der Ma�gabe, dass die ge�nderten Daten aus dem Schriftsatz vom 18.03.2025 gelten sollen und sodann nat�rlich die Erledigterkl�rung hinsichtlich der Antr�ge 1, 2, 4 und 5 zu ber�cksichtigen ist.“
16 Die Beklagte beantragt, die Berufung zur�ckzuweisen.
17 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist darauf, dass die Anwendung einer L�schfrist von 3 Jahren zu signifikant besseren Ergebnissen bei der Prognose der Wahrscheinlichkeit neuer Zahlungsst�rungen f�hre und nicht durch andere Informationen substituiert werden k�nne. Die kl�gerseits angesprochenen Konstellationen „Schuldnerverzeichnis“ und „Restschuldbefreiung“ seien nicht vergleichbar.
B.
18 Die Berufung des Kl�gers ist zul�ssig, aber unbegr�ndet.
I.
19 Die �nderung der Klage in der Berufungsinstanz erweist sich als zul�ssig.
20 Soweit der Kl�ger – einseitig – die Erledigung seines Klagebegehrens erkl�rt hat (Ziff. 1, 2, 4, 5 der Antr�ge) und somit nunmehr die Feststellung begehrt, dass sich hinsichtlich dieser Klageantr�ge der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, folgt die Zul�ssigkeit der �nderung der Klage aus �� 525, 264 Nr. 2 ZPO. Das Feststellungsinteresse gem�� � 256 Abs. 1 ZPO liegt darin, dass der Kl�ger eine nachteiligen Kostenentscheidung vermeiden will.
21 Sofern man die Pr�zisierung des Klageantrages zu 3. in der m�ndlichen Berufungsverhandlung �berhaupt als Klage�nderung verstehen kann, folgt deren Zul�ssigkeit ebenfalls aus �� 525, 264 Nr. 2 ZPO.
II.
22 Die Klage erweist sich in ihren (Feststellungs-) Antr�gen zu 1, 2, 4, 5 als unbegr�ndet, weil die Klage im Zeitpunkt der L�schung der streitgegenst�ndlichen [Wirtschaftsauskunftei-]Eintr�ge zwar zul�ssig, aber unbegr�ndet war.
23 Der Kl�ger hatte keinen Anspruch auf L�schung der streitgegenst�ndlichen Eintragungen in der Datenbank der Beklagten, weil die Zahlungsst�rungen und ihre Erledigung zun�chst rechtm��ig nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO verarbeitet wurden (Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO), weil es notwendig war, die Daten erst drei Jahre nach Erledigung der Zahlungsst�rung zu l�schen (Art. 17 Abs. 1 lit. a) bzw. d) DSGVO) und weil die berechtigten Gr�nde der Beklagten f�r die Verarbeitung das Interesse des Kl�gers an einer vorzeitigen L�schung (z.B. nach sechs Monaten oder zwei Jahren) �berwiegen (Art. 17 Abs. 1 lit. c) DSGVO).
24 1. Die personenbezogenen Daten wurden von der Beklagten zun�chst rechtm��ig i.S.v. Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO verarbeitet. Das wird vom Kl�ger auch nicht in Abrede gestellt, der ausweislich der Replik vom 13.05.2024 ausdr�cklich nicht „die Gleichstellung mit Personen, die ihre Forderungen in dieser Zeit stets rechtzeitig erf�llen […] sondern die Gleichstellung mit Personen, die eine Restschuldbefreiung erhalten haben“ und damit eine L�schung nach sechs Monaten begehrt.
25 a) Die Verarbeitung von Daten �ber die Zahlungsf�higkeit betroffener Privatpersonen seitens der Beklagten dient nach zutreffender Auffassung des EuGH, der sich der Senat anschlie�t, „den wirtschaftlichen Interessen der [Wirtschaftsauskunftei]“ sowie „der Wahrung des berechtigten Interesses der Vertragspartner der [Wirtschaftsauskunftei], die kreditrelevante Vertr�ge mit Personen abschlie�en wollen, an der Bewertung der Kreditw�rdigkeit dieser Personen und damit den sozio�konomischen Interessen des Kreditsektors“ (EuGH ZD 2024, 166 Rz. 83). Die Pr�fung der Bonit�t von Verbrauchern vor dem Abschluss von Kreditvertr�gen wird von der europ�ischen wie auch innerstaatlichen Rechtsordnung sogar als unerl�sslich betrachtet, um den Kreditgeber vor Zahlungsausf�llen und den Verbraucher vor �berschuldung und Zahlungsunf�higkeit zu sch�tzen (BeckOGK/Knops, � 505a BGB Rn. 8). Dies beweisen � 505a BGB und � 18a KWG, durch die Art. 18 der Wohnimmobilienkredit-RL 2014/17/EU sowie Art. 8 der Verbraucherkredit-RL 2008/48/EG – z.T. �berschie�end – umgesetzt werden.
26 b) F�r den Senat steht weiter fest, dass das berechtigte Interesse an einer Verarbeitung von Daten �ber Zahlungsst�rungen des Kl�gers und deren Erledigung nicht grundrechtsschonender erreicht werden konnte und dass dem Grundsatz der Datenminimierung entsprochen wurde. Anhaltspunkte f�r das Gegenteil hat der Kl�ger nicht vorgetragen, sie sind auch nicht anderweitig ersichtlich.
27 c) F�r den Senat steht au�er Frage, dass Informationen �ber Zahlungsst�rungen im streitgegenst�ndlichen Umfang von erheblicher Relevanz f�r die Bewertung der Kreditw�rdigkeit sind, und zwar grunds�tzlich auch nach ihrer Erledigung. Wenn jemand Forderungen im vierstelligen Bereich �ber mehrere Jahre nicht begleichen kann, beeinflusst das die Kreditw�rdigkeit auch dann noch, wenn die Forderung schlie�lich ausgeglichen wird.
28 Zugleich greift die Verarbeitung von Daten �ber Zahlungsst�rungen seitens der Beklagten erheblich in dessen Grundrechte aus Art. 7 und 8 der GR-Charta ein. Die �berlegungen des EuGH zur Restschuldbefreiung lassen sich dabei auf den vorliegenden Fall �bertragen: „Solche Daten dienen […] als negativer Faktor bei der Beurteilung der Kreditw�rdigkeit der betroffenen Person und stellen daher sensible Informationen �ber ihr Privatleben dar […]. Ihre Verarbeitung kann den Interessen der betroffenen Person betr�chtlich schaden, da diese Weitergabe geeignet ist, die Aus�bung ihrer Freiheiten erheblich zu erschweren, insb. wenn es darum geht, Grundbed�rfnisse zu decken“ (EuGH ZD 2024, 166 Rn. 94).
29 Im Rahmen der Abw�gung zwischen den dargestellten gegenl�ufigen Interessen wird man davon ausgehen k�nnen, dass die Anforderungen an die Rechtm��igkeit der Verarbeitung der Daten steigen, je l�nger diese gespeichert werden (EuGH a.a.O. Rn. 95). F�r den Senat liegt aber auf der Hand, dass jedenfalls zeitnah nach Erledigung einer mehrj�hrigen Zahlungsst�rung im mittleren vierstelligen Bereich das Interesse an einer Verarbeitung der Daten �berwiegt, das schlie�lich – wie dargestellt – nicht nur ein solches der Beklagten und ihrer Kunden ist, sondern auch eines des Kl�gers, der durch die Inanspruchnahme neuer Kredite nicht erneut �berfordert werden soll. Dass Daten zu den Zahlungsst�rungen und ihrer Erledigung �ber das Erledigungsdatum hinaus gespeichert wurden, erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtm��ig.
30 2. Als nicht zutreffend erachtet der Senat die Annahme des Kl�gers, dass die Daten �ber seine Zahlungsst�rungen sechs Monate nach deren Erledigung zu l�schen gewesen w�ren. Die von der Beklagten vorgenommene dreij�hrige Speicherung war notwendig (Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO) und rechtm��ig (Art. 17 Abs. 1 lit. d), 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO).
31 a) F�r den Senat liegt auf der Hand, dass das Risiko zuk�nftiger Zahlungsst�rungen bei solchen Personen (statistisch) h�her ist, die bereits zuvor mit Zahlungen in R�ckstand geraten sind und dass dieses Risiko abnimmt, je l�nger die Erledigung der Zahlungsst�rung zur�ckliegt. Diese allgemeinkundigen Erkenntnisse sind Grundlage der oben angesprochenen Gesetzgebung zur Pr�fung der Kreditw�rdigkeit (Ziff. II. 1. a)) und zwischen den Parteien unstreitig.
32 b) Der Senat geht weiter davon aus, dass eine erledigte Zahlungsst�rung auch drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Erledigung das Risiko einer neuen Zahlungsst�rung signifikant erh�ht.
33 aa) Die Beklagte hat unter Hinweis auf – nicht n�her erl�uterte – eigene Erhebungen und die in erster Instanz als Anlage B5 vorgelegte Ausarbeitung [einer weithin bekannten Gesellschaft, die eigenen Angaben zufolge in den Bereichen Wirtschaftspr�fung, Steuerberatung, Rechts- und Unternehmens- „bzw“ Managementberatung t�tig ist] qualifiziert vorgetragen, dass die vom Kl�ger angestrebte L�schung der Eintr�ge zu erledigten Zahlungsst�rungen nach sechs Monaten zu einem Verlust statistisch relevanter Informationen f�hren w�rde: „Durch die Verwendung eines Speicherzeitraumes von drei Jahren kann im Vergleich zu einer L�schfrist von nur sechs Monaten eine um das zehnfach so hohe Wahrscheinlichkeit einer neuen Zahlungsst�rung f�r die betroffene Gruppe festgestellt werden. Im Vergleich zu einer L�schfrist von zwei Jahren ist die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer neuen Zahlungsst�rung bei einer L�schfrist von drei Jahren f�r die betroffene Gruppe immer noch achtmal so gro�“ (Anlage B6 bzw. BB4, S. 6 unter Nr. 12).
34 bb) Dieser Sachvortrag wurde in erster Instanz nicht als versp�tet zur�ckgewiesen, der Senat kann und muss ihn von daher ber�cksichtigen.
35 cc) Der Kl�ger bestreitet – soweit ersichtlich – nicht, dass die von der Beklagten verwendeten Zahlen richtig sind, ein solches Bestreiten ins Blaue hinein w�re auch unzul�ssig (BGH NJW-RR 2016, 606 Rn. 24). Dass die der Analyse der Beklagten zugrundeliegenden Zahlen aus den (Corona-) Jahren 2019 bis 2022 stammen, f�hrt – entgegen der Annahme des Kl�gers (vgl. z.B. Bl. 131 ff. d. BerA) – nicht zu deren Unbrauchbarkeit: Zum einen gab es die Pandemie nun einmal und der Kreditsektor hat mit ihren Folgen zu leben. Die Beklagte hatte deshalb keine Veranlassung, diesen Zeitraum auszuklammern. Zum anderen vermitteln schon die – noch nicht von der Corona-Pandemie beeinflussten – Zahlen f�r das Jahr 2019 (s. Bl. 145 d.A.) ein klares Bild dahingehend, dass neue Zahlungsst�rungen in der Gruppe derjenigen, deren Zahlungsst�rung zum Stichtag 1. Januar 2019 bereits seit mindestens zwei und maximal drei Jahren erledigt war, mit ca. 6% deutlich h�ufiger vorkamen als in der Gruppe der Personen ohne vorherigen Negativeintrag mit ca. 0,7%. Allein auf diese Zahlen l�sst sich ohne weiteres die �berzeugung st�tzen, dass auch drei Jahre nach Erledigung einer Zahlungsst�rung die Wahrscheinlichkeit einer neuen Zahlungsst�rung signifikant, d.h. um ein Mehrfaches erh�ht, ist. Richtig ist dabei nat�rlich auch der Hinweis der Klagepartei (vgl. Berufungsreplik vom 18.03.2025, Schaubild S. 8 = Bl. 134 d. BerA), dass bei mindestens 94% der von einer Zahlungsst�rung betroffenen Verbraucher drei Jahre nach deren Erledigung keine neue Zahlungsst�rung gemeldet worden war.
36 c) Streitentscheidend ist danach die Frage, wieviel Zeit nach Erledigung der Zahlungsst�rungen am 07.02.2022 verstrich, bis das Interesse des Kl�gers an einer ungest�rten Aus�bung seiner Freiheiten – gedanklich noch losgel�st von Gr�nden, sie sich aus seiner besonderen Situation ergeben (dazu sogleich unter 3., Art. 17 Abs. 1 lit. c) DSGVO) – die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten, v.a. aber auch die soziook�nomischen Interessen des Kreditsektors (u.a. Schutz des Kreditgebers vor Zahlungsausfall und des Kreditnehmers vor wirtschaftlicher �berforderung) �berwog.
37 aa) Der Senat hat dabei zur Kenntnis genommen, dass der Kl�ger eine Speicherung von �ber sechs Monaten – auch mit Blick auf � 882e Abs. 3 ZPO und � 3 InsBekV (dazu sogleich ee, ff) – f�r nicht mehr erforderlich und unrechtm��ig erachtet.
38 bb) Die Beklagte verweist auf die nach Ma�gabe von Art. 40 ff. DSGVO erlassenen Verhaltensregeln des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“, welchem sie angeh�rt. Diese sehen mittlerweile (Stand 25.05.2024, s. Anlage BB 2) gestaffelte L�schfristen vor. Im vorliegenden Fall einer ausgeglichenen und unbestrittenen Forderung sieht Ziff. IV 2. a) vor, dass die Daten drei Jahre gespeichert werden. Hieran habe sich die Beklagte orientiert.
39 cc) Diese Verhaltensregeln binden den Senat nicht (EuGH a.a.O., Rn. 104 f.). Bedenkt man aber, dass die Verhaltensregeln durch den hessischen Datenschutzbeauftragten (im Folgenden: HBDI) genehmigt wurden (s. Anlage BB 3; vgl. Art. 40 Abs. 5 DSGVO), dass der Neufassung der Verhaltensregeln eine Beanstandung seitens des HBDI vorausging und dass der Genehmigung wiederum eine Anh�rung interessierter Kreise (s. n�her Anlage BB 3, S. 3) und eine Abstimmung mit weiteren Datenschutzbeauftragten vorausging, bieten die Verhaltensregeln zumindest einen gewissen Anhalt daf�r, welche Speicherfristen von interessierten und mit der Materie besch�ftigten Kreisen vorbehaltlich besonderer Umst�nde des jeweiligen Einzelfalles f�r notwendig und rechtm��ig erachtet werden. Gleiches gilt f�r � 35 BDSG in der bis zum 24.05.2018 geltenden Fassung, der in Abs. 2 S. 2 Nr. 4 eine L�schung nach fr�hestens drei Jahren vorsah und aufzeigt, wie der deutsche Gesetzgeber die Interessenlage vor Inkrafttreten der DSGVO beurteilte. Auch ein gro�er Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung bef�rwortet grunds�tzlich eine L�schung nach drei Jahren (s. nur OLG M�nchen 37 U 3936/24; OLG Koblenz 5 U 1018/24 [jeweils vorgelegt in Anlagenkonvolut BB1]; OLG Brandenburg ZD 2023, 748; zweifelnd OLG Oldenburg 13 W 9/24 [s. Anlage Kl�gerseite im Berufungsverfahren]).
40 dd) F�r die Abw�gung im vorliegenden (Einzel-) Fall gilt: Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kl�ger zwei Kreditvertr�ge Mitte 2017 nicht mehr bedienen konnte, was nach diversen Mahnungen zur K�ndigung der Darlehensvertr�ge f�hrte und in der Folge zu einer Zahlungsst�rung im (jeweils) mittleren vierstelligen Bereich. Erst am 07.02.2022 konnte der Kl�ger die noch offenen Restbetr�ge ausgleichen. In Anbetracht des weiterhin signifikant h�heren statistischen Risikos erneuter Zahlungsst�rungen (dazu b) und mit Blick auf die oben beschriebene Interessenlage (II. 1. a, c) erachtet der Senat jedenfalls in diesem Fall eine dreij�hrige Speicherung f�r erforderlich und rechtm��ig. Das Interesse des Kl�gers an einer Wiedererlangung wirtschaftlicher Freiheit kann erst dann �berwiegen, wenn infolge eines gewissen Zeitablaufs anzunehmen ist, dass sich seine wirtschaftlichen Verh�ltnisse hinreichend konsolidiert haben. Ein Zeitraum von drei Jahren erscheint insoweit angemessen.
41 ee) Dass private Wirtschaftsauskunfteien aus einem �ffentlichen Register stammende Informationen �ber die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten nat�rlicher Personen nach Ablauf der Speicherdauer der Daten im �ffentlichen Register – und damit in Deutschland nach sechs Monaten (� 3 InsBekV) – l�schen m�ssen (EuGH a.a.O., Rn. 113), f�hrt zu keiner anderen Beurteilung, weil die F�lle nicht vergleichbar sind:
Vorliegend stammen die gespeicherten Daten schon nicht aus einem �ffentlichen Register.
Zu bedenken ist weiter, dass die Restschuldbefreiung es dem Beg�nstigten erlauben soll, sich nach der Krise, die zur Er�ffnung des Privatinsolvenzverfahrens f�hrt und der anschlie�enden dreij�hrigen Wohlverhaltensphase erneut am Wirtschaftsleben zu beteiligen (vgl. EuGH a.a.O., Rn. 98). Dieses Ziel w�re zumindest gef�hrdet, wenn Kreditgeber auf Umwegen �ber das Insolvenzverfahren in Kenntnis gesetzt w�rden.
Zu bedenken ist auch, dass Kreditgeber in dieser Situation deutlich weniger schutzw�rdig sind, weil die Beg�nstigten nach der Restschuldbefreiung eine „wei�e Weste“ aufweisen, weshalb der potenzielle Kreditgeber in der Regel deren Kreditw�rdigkeit bereits dadurch zuverl�ssig beurteilen kann, dass er ihre Einkommensverh�ltnisse pr�ft.
42 ff) Dass eine k�rzere Speicherfrist n�tig w�re, folgt auch nicht aus � 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, demzufolge die L�schung eines Eintrags im Schuldnerverzeichnis unter anderem dann vorzeitig erfolgt, wenn die vollst�ndige Befriedigung des Gl�ubigers nachgewiesen worden ist. Denn erstens wurden die streitgegenst�ndlichen Daten vorliegend nicht aus dem Schuldnerverzeichnis entnommen. Zweitens beabsichtigt � 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO zwar ebenfalls, den Wirtschaftsverkehr vor zahlungsunf�higen und -unwilligen Vertragspartnern zu sch�tzen (BT-Drs. 16/10069, S. 35; OLG Oldenburg a.a.O.), aber es gibt relevante Unterschiede, die eine differenzierte Betrachtung erfordern:
Festzuhalten ist zun�chst, dass der Kreis der Einsichtsberechtigten in das Schuldnerverzeichnis (vgl. � 882f Abs. 1 ZPO) sehr weit gezogen ist und deutlich �ber den in Nr. 2, Nr. 4 aufgef�hrten Gesichtspunkt einer Pr�fung der wirtschaftlichen Zuverl�ssigkeit hinausgeht.
� 882e ZPO, der die L�schung der Daten behandelt, differenziert weder nach der H�he der zugrundeliegenden Forderung noch nach den Zwecken der Einsicht. Der fr�he Zeitpunkt der L�schung (mit Nachweis der Erledigung) ist logische Folge dieser „one size fits all“ – Regelung, die f�r jeden betroffenen Fall sicherstellen muss, dass die Verarbeitung der Daten sich als rechtm��ig erweist.
Der Kreis der Vertragspartner der Beklagten und damit auch der „Einsichtsberechtigten“ ist demgegen�ber deutlich kleiner und die Bedeutung der Auskunft ist zugleich typischerweise deutlich gr��er: Die Beklagte erteilt insbesondere solchen Vertragspartnern Auskunft, die ein besonders hohes Interesse an Daten zur Kreditw�rdigkeit haben, weil sie gegen�ber einer Privatperson in Vorleistung gehen und damit ein wirtschaftliches (Ausfall-) Risiko kalkulieren m�ssen (insb. Banken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken, Kreditkarten-, Factoring- und Leasingunternehmen). Der Schutz des Kreditsektors vor Zahlungsausf�llen und �berforderung der Kreditnehmer rechtfertigt damit eine differenzierte Betrachtung.
Die Annahme, durch eine vollst�ndige Befriedigung werde jegliches Informationsinteresse des Gesch�ftsverkehrs beseitigt (s. OLG K�ln 15 U 249/24, zitiert im Schriftsatz vom 10.04.2025) erachtet der Senat vor diesem Hintergrund als unzutreffend und lebensfremd. Sie l�sst sich auch nicht auf die Aussage des Gesetzgebers st�tzen, wonach der Nachweis einer Stundungsbewilligung oder des Einverst�ndnisses des Gl�ubigers deshalb nicht zur L�schung der Eintragung f�hren k�nne, da diese nicht das Informationsinteresse des Gesch�ftsverkehrs beseitigten (BT-Drs 16/10069, S. 40, zitiert von OLG K�ln 15 U 249/24 im Schriftsatz vom 10.04.2025). In der genannten Fundstelle wird nur zum Ausdruck gebracht, wann das Informationsinteresse sicher fortbesteht, nicht aber, dass es im Fall einer vollst�ndigen Befriedigung – unabh�ngig von den Umst�nden des Einzelfalles – entf�llt.
F�r eine entsprechende Anwendung der Vorgaben f�r Eintr�ge aus dem Schuldnerverzeichnis besteht angesichts dessen kein Raum.
43 3. Eine L�schung nach Art. 17 Abs. 1 lit. c) DSGVO hat schon deshalb nicht zu erfolgen, weil der Kl�ger keine „besondere Situation“ (Art. 21 Abs. 1 DSGVO) schl�ssig dargelegt hat.
44 a) Der Begriff der „besonderen Situation“ im Sinne von Art. 21 Abs. 1 DSGVO meint atypische Konstellationen (Paal/Pauly/Martini, 3. Aufl. 2021, DSGVO Art. 21 Rn. 30), die sich in au�erordentlicher, spezifischer und individueller Weise von der Situation anderer Personen unterscheiden (so Ehmann/Selmayr/Kamann/Braun, 3. Aufl. 2024, DSGVO Art. 21 Rn. 20). Aus dem Vortrag des Kl�gers ergibt sich eine derartige atypische Konstellation nicht. Dass der Kl�ger eine Waschmaschine nicht ohne weiteres auf Kredit kaufen konnte (Klageschrift, S. 4) ist angesichts des beabsichtigten Kaufes einer Eigentumswohnung zum Preis von 270.000,- € (diese Zahl nannte der Kl�ger in der Anh�rung vor dem Landgericht Kempten) bzw. 220.000,- € (diese Zahl nannte der Kl�ger dem Senat, s. Bl. 167 d. BerA) zwar �berraschend, aber mit Blick auf die vorangegangenen Zahlungsst�rungen keinesfalls atypisch. Dass jemand, der schon nicht die Mittel f�r den Barkauf einer Waschmaschine hat, sich schwertut, eine Finanzierung f�r eine Eigentumswohnung zu finden, liegt auf der Hand. Dass nur die streitgegenst�ndlichen [Wirtschaftsauskunftei]-Eintr�ge eine Finanzierung verhindert h�tten, ist fernliegend und auch nicht schl�ssig vorgetragen. Der Kl�ger hat weder zu seinen Finanzierungsbem�hungen noch zu seinen wirtschaftlichen Verh�ltnissen Details benannt. Im �brigen w�re auch nicht ersichtlich, weshalb der Kl�ger schutzbed�rftiger w�re als andere Personen in vergleichbarer Lage.
45 b) Und schlie�lich w�re davon auszugehen, dass zwingende schutzw�rdige Gr�nde f�r die Verarbeitung vorliegen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten des Kl�gers �berwiegen (Art. 17 Abs. 1 lit. c) DSGVO; s. OLG M�nchen 37 U 3936/24).
III.
46 Der in Ziff. 3 gestellte Antrag auf Berichtigung des sog. Basis-Scores kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Vortrag der Beklagten nur so verstanden werden kann, dass die am 07.02.2025 gel�schten Eintr�ge �ber die Zahlungsst�rungen des Kl�gers mit der L�schung automatisch aus der Berechnung des Basis-Scores herausfallen. Der mit L�schung entstehende Anspruch des Kl�gers wurde somit im selben Moment erf�llt, er war zu keinem Zeitpunkt begr�ndet.
IV.
47 Mangels eines Anspruches in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten.
V.
48 Die Kostenentscheidung beruht auf � 97 Abs. 1 ZPO.
49 Die Feststellung zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gem�� � 708 Nr. 10 ZPO, 711, 713 ZPO.
50 Die Revision zum Bundesgerichtshof war nicht zuzulassen, weil der Senat eine Abw�gung im Einzelfall vorzunehmen hatte und weil bisher keine obergerichtlichen Entscheidungen vorliegen, die f�r nicht aus �ffentlichen Registern stammende Daten �ber Zahlungsst�rungen unabh�ngig von einer Betrachtung des Einzelfalles eine L�schungsfrist von unter 3 Jahren f�r erforderlich erachten. Die mit Schriftsatz vom 10.04.2025 zitierte Entscheidung des OLG K�ln (15 U 249/24) betrifft nur „Zahlungsst�rungen, die in das Schuldnerverzeichnis nach � 882b ZPO eingetragen sind oder dort eingetragen werden k�nnten“. Die Parteien haben zu einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis nichts vorgetragen und auch nicht zum Vorliegen der Voraussetzungen des � 882c ZPO.
51 Der Streitwert f�r das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der �� 47, 48 GKG bestimmt.
Die dreij�hrige Speicherung von Daten �ber erledigte Zahlungsst�rungen durch eine Wirtschaftsauskunftei ist im Einzelfall gerechtfertigt, wenn die berechtigten Interessen der Auskunftei und ihrer Vertragspartner sowie der Schutz des Kreditsektors die Interessen der betroffenen Person �berwiegen. Dies ist jedenfalls bei einer mehrj�hrigen Zahlungsst�rung im mittleren vierstelligen Bereich anzunehmen. (Rn. 23, 27 – 32 und 40) (redaktioneller Leitsatz)
Die Speicherung von Zahlungsst�rungen auch nach ihrer Erledigung dient weiterhin der Bewertung der Kreditw�rdigkeit. Sie ber�hrt zwar grundrechtlich gesch�tzte Positionen aus Art. 7 und 8 GRCh, ist aber unter Beachtung des Grundsatzes der Verh�ltnism��igkeit und der Datenminimierung rechtm��ig. Zu beachten ist jedoch, dass die Anforderungen an die Rechtm��igkeit der Datenverarbeitung steigen, je l�nger die Daten gespeichert werden, insbesondere je l�nger die Erledigung der Zahlungsst�rung zur�ckliegt. (Rn. 25 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
Eine L�schung von Daten �ber gespeicherte Zahlungsst�rungen nach Art. 17 Abs. 1 lit. c) DSGVO setzt das Vorliegen einer besonderen Situation im Sinne von Art. 21 Abs. 1 DSGVO voraus, die �ber die gew�hnlichen Beeintr�chtigungen hinausgeht; diese muss schl�ssig dargelegt werden und lag im Streitfall nicht vor. (Rn. 43 – 44) (redaktioneller Leitsatz)
Zul�ssigkeit der dreij�hrigen Speicherung von Daten �ber erledigte Zahlungsst�rungen
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