OLG M�nchen 18. Zivilsenat, 2025-05-21, 18 U 842/25 Pre e

18 U 842/25 Pre eTribunal supérieur / Civil Chamber 1821 mai 2025

Regest

Es geh�rt zum Kern der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was �ffentliches Interesse beansprucht; dazu z�hlt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird - eine Bed�rfnispr�fung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt.� (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

OLG M�nchen 18. Zivilsenat — 2025-05-21 — 18 U 842/25 Pre e — Hinweisbeschluss

Entscheidungsdatum: 2025-05-21

Aktenzeichen: 18 U 842/25 Pre e

Dokumenttyp: Hinweisbeschluss

Tenor

  1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 20.02.2025, Az. 26 O 6325/24, gem�� � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen.

  2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

I.

1 Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Verf�gungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 20.02.2025 gem�� � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grunds�tzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Die Durchf�hrung einer m�ndlichen Verhandlung �ber die Berufung ist ebenfalls nicht geboten.

2 Gem�� � 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gest�tzt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne von � 546 ZPO beruht oder nach � 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dies zeigt die Berufungsbegr�ndung nicht auf. Das Landgericht ist in seinem besonders sorgf�ltig und unter uneingeschr�nkt �berzeugender Auseinandersetzung mit der einschl�gigen h�chstrichterlichen Rechtsprechung erstellten Urteil vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass der zul�ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung im tenorierten Umfang begr�ndet ist.

3 Der Verf�gungskl�gerin steht gegen die Verf�gungsbeklagte ein Anspruch auf Unterlassung der beklagtenseits ver�ffentlichten streitgegenst�ndlichen identifizierenden Bildberichterstattung gem. � 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, � 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. �� 22, 23 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Denn diese verletzt die Verf�gungskl�gerin in ihrem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht.

4 Insoweit darf zun�chst auf die zutreffenden Ausf�hrungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen werden, die sich der Senat vollumf�nglich zu eigen macht. Bereits das Landgericht hat umfassend dargelegt, welche Kriterien nach der h�chstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ma�geblich sind, um die Zul�ssigkeit einer Bildberichterstattung zu pr�fen. Insoweit hat es u.a. auch erl�utert, welche Ma�gaben nach dem abgestuften Schutzkonzept der �� 22, 23 KUG zu beachten sind und wonach es sich richtet, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von � 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist. Dabei wurde auch behandelt, wie die im Rahmen des � 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gebotene Abw�gung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits vorzunehmen ist (vgl. LGU, S. 5/8 unter Ziffern 1 bis 1.1.3.; siehe dazu z.B. BGH, Urteil vom 19.11.2024 – VI ZR 87/24, juris Rn. 21 ff. m.w.N.). Auf die besagten Ausf�hrungen des Landgerichts im angegriffenen Urteil – die auch die Berufung im Wesentlichen nicht infrage stellt – darf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen worden.

5 Die Berufungsbegr�ndung r�gt insbesondere, das Landgericht habe im Rahmen der Abw�gung der widerstreitenden Rechte der Parteien hierf�r ma�gebliche Umst�nde verkannt bzw. rechtsfehlerhaft gewichtet und habe damit korrespondierend auch im Ergebnis zu Unrecht angenommen, dass der Verf�gungskl�gerin der zugesprochene Unterlassungsanspruch zustehe. Im Hinblick auf die Berufungsbegr�ndung ist insoweit zu den vorliegend f�r die Abw�gung relevanten Umst�nden sowie zum Abw�gungsergebnis erg�nzend noch Folgendes anzumerken:

6 1. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler zutreffend herausgearbeitet, dass es sich bei den streitgegenst�ndlichen Bildnissen jeweils nicht um solche aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt und dass die im Rahmen des � 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abw�gung hier zu Gunsten der Rechte der Verf�gungskl�gerin aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK ausf�llt. Dabei sind folgende Gesichtspunkte zu ber�cksichtigen:

7 a) Der Berufung ist zuzugeben, dass es zum Kern der Pressefreiheit geh�rt, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was �ffentliches Interesse beansprucht. Dazu z�hlt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Eine Bed�rfnispr�fung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt. Wie bereits das Landgericht erl�utert hat, bedeutet dies aber nicht etwa, dass jegliche Bildberichterstattung zul�ssig w�re (LGU, S. 7). So findet zwar keine Bed�rfnispr�fung statt; gleichwohl wird der Einbruch in die pers�nliche Sph�re des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verh�ltnism��igkeit begrenzt. Die Belange der Medien sind dabei in einen m�glichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 23). Eine identifizierende Bildberichterstattung ist also nicht nur dann zul�ssig, wenn die Bebilderung erforderlich ist. Dies �ndert aber nichts daran, dass sie unzul�ssig ist, wenn die Abw�gung der gegenl�ufigen Rechte ergibt, dass sie auch unter Ber�cksichtigung des �ffentlichen Informationsinteresses und der Pressefreiheit des Berichtenden das Pers�nlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt.

8 b) Hinsichtlich des f�r die Abw�gung ma�geblichen Gegenstands der Berichterstattung trifft es zu, dass der berichtsgegenst�ndliche Vorfall eine Angelegenheit von immensem �ffentlichen Interesse darstellt, die eine breite gesellschaftliche Debatte hervorgerufen hat. Im Grundsatz zu Recht macht die Verf�gungsbeklagte geltend, dass sich das Informationsinteresse der �ffentlichkeit dabei nicht nur auf den Vorfall als solchen bezog, sondern auch auf die daran beteiligten Personen erstreckte. So wurde das „Sylt-Video“ in der �ffentlichen Debatte als Beleg daf�r herangezogen, dass Rassismus und Fremdenfeindlichkeit nicht lediglich bei abgeh�ngten Gesellschaftsgruppen aus strukturschwachen Regionen anzutreffende Ph�nomene sind, sondern alle Gesellschaftsschichten durchziehen. Es wurde als Beleg f�r eine zunehmende „Normalisierung“ rechtsextremen Gedankenguts auch in der Mitte der Gesellschaft gewertet.

9 Nicht zur (unzul�ssigen, vgl. vorstehend unter a)) Pr�fung eines etwaigen Bed�rfnisses f�r eine Bebilderung, sondern lediglich in Bezug auf die Gewichtung der beklagtenseits zur Darlegung des Informationsinteresses herangezogenen Aspekte ist indes auch Folgendes in den Blick zu nehmen: Die Argumentation der Verf�gungsbeklagten, derzufolge nur das unverpixelte Video einen unverbl�mten Eindruck von dem Vorfall, den daran beteiligten Personen und den Reaktionen der umstehenden G�ste vermitteln soll, zumal nur das unverpixelte Video zeige, dass die Gruppe aus gutsituierten jungen Erwachsenen in ausgelassener Feierstimmung bestanden habe und dass deren Verhalten auf keinerlei Widerspruch durch die anderen G�ste gesto�en sei, greift sogar in mehrerlei Hinsicht zu kurz: Weder dem unverpixelten noch einem verpixelten Foto bzw. Video von der Verf�gungskl�gerin kann man entnehmen, dass diese „gutsituiert“ w�re oder einem „b�rgerlichen Milieu“ entstammen w�rde. Au�erdem ist sie jedenfalls das Erstgenannte gar nicht, sondern sie war – bevor sie diesen Job wegen des streitgegenst�ndlichen Vorfalls verlor – Assistentin einer Fashion- und Lifestyle-Influencerin und bezieht in diesem Verfahren angesichts ihrer jedenfalls inzwischen angespannten wirtschaftlichen Verh�ltnisse sogar Prozesskostenhilfe. Dass ihr Verhalten auf keinerlei Widerspruch durch die anderen G�ste stie�, kann man aus den die Verf�gungskl�gerin zeigenden Bildnissen �berhaupt nicht ablesen – ungeachtet der Frage, ob diese anonymisiert sind oder nicht. Hierzu m�sste man vielmehr Bildnisse von den (nicht eingreifenden oder protestierenden) G�sten zu Rate ziehen. Dass die Verf�gungskl�gerin „jung“ ist und “in Feierstimmung“ war, k�nnte man zudem auch einem in geeigneter Form anonymisierten Foto/Video oder der begleitenden Wortberichterstattung entnehmen.

10 Hinzu kommt auch noch ein weiterer Punkt: Im Rahmen der Abw�gung – auch bei Bejahung eines �ffentlichen Informationsinteresses – macht es einen Unterschied, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von �ffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen er�rtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erf�llen und zur Bildung der �ffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser befriedigen. So wiegt der Schutz der Pers�nlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert f�r die Allgemeinheit ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2024 – VI ZR 87/24, juris Rn. 23 m.w.N.). Die mit dem die Verf�gungskl�gerin zeigenden Foto bzw. Video bebilderten Wortberichterstattungen der Verf�gungsbeklagten setzen sich mit zeitgeschichtlichen Aspekten indes weder vertieft noch besonders sachlich auseinander (vgl. LGU, S. 9 f. unter 1.2.2. und S. 12 unter 1.2.5.).

11 c) In Bezug auf den Anlass der Berichterstattung, die Umst�nde, unter denen die Aufnahmen entstanden sind, sowie die Situation, in welcher die Verf�gungskl�gerin erfasst wurde und wie sie dargestellt wurde (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.), gilt Folgendes: Die Aufnahmen entstanden auf einer Party, die in der an die �ffentliche Stra�e angrenzenden und von dieser aus einsehbaren Au�en-Bar eines Gastronomiebetriebs auf Sylt stattfand. Soweit die Verf�gungsbeklagte darauf verweist, dass seitens des Senats in dem einen anderen Partygast betreffenden Bezugsverfahren (Az. 18 U 2858/24 Pre; erstinstanzlich LG M�nchen I, Urteil vom 18.07.2024 – 26 O 7191/24, ZUM-RD 2025, 140) im Termin darauf hingewiesen wurde, dass keine Prangerwirkung oder Stigmatisierung des dortigen Verf�gungskl�gers gegeben sein d�rfte, nachdem die erheblichen Folgen f�r diesen auf seinem eigenen Verhalten beruhten, ist anzumerken, dass diese beiden F�lle keineswegs gleichgelagert sind. So hat der dortige Verf�gungskl�ger einen „Hitlergru�“ gezeigt. Dies war – f�r den dortigen Verf�gungskl�ger ersichtlich – f�r eine Vielzahl von Menschen auch aus der Distanz sichtbar sowie auf Foto- oder Filmaufnahmen erkennbar. Die Verf�gungskl�gerin hingegen hat auf einer Party neben anderen zu lauter Musik wenige Sekunden lang eine abgewandelte Textpassage mitgesungen. Was sie dabei sang, war dabei nur f�r die unmittelbar in ihrer N�he stehenden Menschen verst�ndlich. Wenn sie – was naheliegt, weil sie in die Handykamera ihres neben ihr stehenden Freundes sang – damit rechnete, fotografiert zu werden, war dies in Bezug auf das von ihr Gesungene irrelevant. Selbst wenn ihr bewusst gewesen w�re, dass sie auch gefilmt wurde, konnte und musste sie insoweit jedenfalls nicht vorhersehen, dass nicht nur eine Verbreitung ihres Bildnisses, sondern auch des dazugeh�rigen – ihren Gesang enthaltenden – Tons erfolgen w�rde. Erst recht war f�r die Verf�gungskl�gerin nicht vorhersehbar, dass etwaige derartige Tonaufnahmen ggf. nicht nur innerhalb des engsten Freundeskreises geteilt, sondern dass diese nach einem „Durchstechen“ an die Presse �berdies an ein Millionenpublikum verbreitet und im Internet zum Abruf f�r jedermann bereitgehalten werden w�rden. Auch die Verf�gungskl�gerin hat also zwar grunds�tzlich den Anlass f�r die Berichterstattung durch ihr Verhalten selbst gesetzt. Dabei hat sie sich aber jedenfalls nicht in vergleichbarem Ma�e wie der in der �ffentlichkeit posierende und f�r viele sichtbar den Hitlergru� zeigende Verf�gungskl�ger aus dem genannten Bezugsverfahren durch ihr Verhalten selbst zum Gegenstand des �ffentlichen Interesses gemacht. So ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sie die Aufmerksamkeit eines �ber ihren Freund hinausgehenden Zuschauerkreises oder gar der Presse h�tte erregen wollen oder auch nur damit gerechnet h�tte oder h�tte rechnen m�ssen.

12 Die Verf�gungsbeklagte macht geltend, ein besonderes Informationsinteresse ergebe sich aus historischen Gr�nden daraus, dass die Verf�gungsbeklagte nicht „lediglich“ – insoweit unstreitig – „Ausl�nder raus“ gesungen habe, sondern zudem auch „Deutschland den Deutschen“. Die betreffende Glaubhaftmachungs- bzw. Beweislast liegt gem�� der �ber � 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des � 186 StGB bei der Verf�gungsbeklagten (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12, NJW 2014, 2029, 2032, Rn. 24 m.w.N.). Ein Nachweis ist seitens der Verf�gungsbeklagten indes nicht erfolgt, da auf dem Video nicht zu h�ren ist, dass nicht nur andere Partyg�ste, sondern auch die Verf�gungskl�gerin die letztgenannte Passage singen w�rde. Soweit in der bebilderten Textberichterstattung beklagtenseits die – nach dem f�r die hiesige Entscheidung ma�geblichen Sach- und Streitstand – unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt wird, die Verf�gungskl�gerin h�tte auch „Deutschland den Deutschen“ gesungen (vgl. Anlage ASt 2), beeintr�chtigt dies daher deren Pers�nlichkeitsrecht zus�tzlich.

13 Dass sich ein undifferenziertes Gleichsetzen der beiden F�lle verbietet, ergibt sich auch im Hinblick darauf, dass gegen den den Hitlergru� zeigenden dortigen Verf�gungskl�ger aus dem genannten Bezugsverfahren seitens der Staatsanwaltschaft ein Strafbefehl wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gem. � 86a StGB beantragt wurde. Das gegen die hiesige Verf�gungskl�gerin wegen Volksverhetzung gef�hrte Ermittlungsverfahren wurde hingegen am 10.02.2025 gem. � 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Anlagen ASt 9 und 10), da der Straftatbestand nicht erf�llt sei. Die Grunds�tze zur Zul�ssigkeit einer identifizierenden Bildberichterstattung gelten zwar nicht nur in Bezug auf Straftaten, sondern auch bei nicht strafbarem Fehlverhalten, das zwar keinen Straftatbestand erf�llt, aber gleichwohl zum Zeitgeschehen geh�rt (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2020 – VI ZR 449/19 – G20Gipfel, GRUR 2021, 106, 108, Rn. 26; Urteil vom 17.12.2019 – VI ZR 504/18 – Medizintouristen, NJW 2020, 2032, 2033 f., Rn. 15). Im Rahmen der Abw�gung k�nnen sich indes bez�glich beider Seiten der widerstreitenden Rechte der Parteien Besonderheiten ergeben. So besteht einerseits regelm��ig ein besonderes �ffentliches Interesse an einer Berichterstattung �ber Straftaten; andererseits beeintr�chtigt eine identifizierende Berichterstattung �ber (angeblich) begangene Straftaten das Pers�nlichkeitsrecht des Betroffenen oftmals st�rker, als eine solche, die ein nicht die Schwelle zur Strafbarkeit �berschreitendes Verhalten betrifft.

14 d) Von dem Sachverhalt, welcher der seitens der Verf�gungsbeklagten herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag (Urteil vom 29.09.2020 – VI ZR 449/19 – G20-Gipfel, GRUR 2021, 106), unterscheidet sich der hiesige ma�geblich schon deshalb, weil die hiesige Verf�gungskl�gerin keine Straftat begangen hat. W�hrend die dortige Berichterstattung dreizehn den Text einrahmende Fotografien mit diversen Personen im Zusammenhang mit Ausschreitungen zeigte, kapriziert sich die hiesige Bildberichterstattung vorrangig auf die Verf�gungskl�gerin. Anders als hier wurde die Kl�gerin im dortigen Fall auch nur „von hinten“ fotografiert und war lediglich „in leicht geb�ckter Haltung und mit gesenktem Kopf zu sehen. Zus�tzlich [war] ihr von vorne und schr�g oben fotografierter Kopf mit etwa zur H�lfte verdecktem Gesicht abgebildet“ (vgl. a.a.O., Rn. 28). Damit korrespondierend konnte die dortige Kl�gerin „ausschlie�lich optisch und auch insoweit nur von einem vergleichsweise kleinen Kreis von Personen identifiziert werden“ (a.a.O., Rn. 33). Die hier streitgegenst�ndlichen Bildnisse sind hingegen geeignet, die Verf�gungskl�gerin einer breiten �ffentlichkeit bekannt zu machen. Anders als die hiesige Verf�gungskl�gerin musste die dortige Kl�gerin �berdies „mit einer intensiven Beobachtung auch durch die Presse“ rechnen (a.a.O., Rn. 33). Anders als hier stand bei der dortigen Berichterstattung auch „nicht die Hervorhebung einzelner Beteiligter und damit die Personalisierung“ im Vordergrund. Wie bereits das Landgericht im Einzelnen erl�utert hat (LGU, S. 9 f. unter 1.2.2. und S. 12 unter 1.25.) unterscheidet sich der hier zu entscheidende Sachverhalt mithin in ma�geblichen Punkten von demjenigen, welcher der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag.

15 e) In den Blick zu nehmen ist ferner das noch relative junge Alter der Verf�gungskl�gerin (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15.11.2005 – VI ZR 286/04, NJW 2006, 599, 600, Rn. 15 [in Bezug auf jugendliche Straft�ter]). Diese stand zudem weder kraft eines Amtes oder wegen einer gesellschaftlich hervorgehobenen Verantwortung bzw. Prominenz in besonderer Weise im Blickfeld der �ffentlichkeit (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.11.2024 – VI ZR 87/24, juris Rn. 25 [in Bezug auf eine identifizierende Bildberichterstattung �ber den Verdacht einer Straftat]).

16 f) Zugunsten der Verf�gungskl�gerin ist bei der Abw�gung hinsichtlich des Verbreitungsgrads zu ber�cksichtigen, dass die Fotos bzw. das Video nicht nur an einen abgrenzbaren, �berschaubaren Personenkreis weitergeleitet, sondern in der auflagenst�rksten deutschen Boulevardzeitung in insgesamt neun Artikeln sowohl in Printausgaben als auch online ver�ffentlicht wurden. Angesichts dieser Breitenwirkung wird das Pers�nlichkeitsrecht der Verf�gungskl�gerin immens belastet.

17 g) Gesteigert wird dies noch dadurch, dass die Verf�gungskl�gerin durch die Bebilderung mit gro�formatigen, ihr unverpixeltes und auch im �brigen g�nzlich unverfremdetes Gesicht zeigenden Fotos bzw. des betreffenden Videos aus der Menge herausgegriffen und gleichsam ins Zentrum der Berichterstattung ger�ckt wird (siehe dazu OLG M�nchen, Urteil vom 01.03.2018 – 29 U 1156/17, MMR 2018, 691, 693, Rn. 37); dies obwohl andere Partyg�ste den abgewandelten Text obendrein vollst�ndig (also anders als die Verf�gungskl�gerin neben „Ausl�nder raus“ zus�tzlich auch die Passage „Deutschland den Deutschen“) mitgesungen haben und einer der G�ste sogar den Hitlergru� gezeigt hat. Die Verf�gungskl�gerin ist dabei nicht nur f�r ihr soziales Umfeld, sondern f�r die breite �ffentlichkeit und damit auch f�r jeden, der sie vorher nicht kannte, ohne Weiteres erkennbar und mit dem Vorfall zu verbinden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.12.2019 – VI ZR 249/18, juris Rn. 48 m.w.N.). Wie schon das Landgericht im Einzelnen erl�utert hat, wird die Eingriffsintensit�t durch die (auch) auf die Verf�gungskl�gerin bezogene, wenig dezente Wortberichterstattung (“Nazi-Schn�sel“ bzw. „Schn�sel-Nazis“) sowie urspr�nglich auch noch mittels zus�tzlicher Nennung des Vornamens und des abgek�rzten Nachnamens der Verf�gungskl�gerin weiter vertieft (vgl. LGU, S. 10).

18 h) �berdies stellt sich die Eingriffsintensit�t auch deshalb als gravierend dar, weil das berichtete Verhalten der Verf�gungskl�gerin geeignet ist, mit ganz erheblichen Rufsch�digungen einherzugehen sowie das private und berufliche Leben der Verf�gungskl�gerin und ihre Pers�nlichkeitsentfaltung gravierend und nachhaltig zu beeintr�chtigen.

19 i) Auf der anderen Seite ist zugunsten der Verf�gungsbeklagten nicht zuletzt zu werten, dass die Verf�gungskl�gerin hinsichtlich der Berichterstattung lediglich in ihrer Sozialsph�re betroffen ist. Die Abgrenzung des gegen Einblicke gesch�tzten Bereichs der Privatsph�re hat zwar nicht r�umlich, sondern inhaltlichthematisch zu erfolgen. Dabei ist auch die Verrichtung erkennbar privater Lebensvorg�nge in der �ffentlichkeit Teil der gesch�tzten Privatsph�re. Selbst – anders als die Verf�gungskl�gerin – prominente Betroffene d�rfen nicht auch bei privaten Gelegenheiten jederzeit widerspruchslos fotografiert und mit solchen Fotos zum Gegenstand einer Berichterstattung gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.2009 – VI ZR 75/08 – Christiansen Spaziergang mit Begleiter, NJW 2009, 1502, 1503, Rn. 8; siehe dazu z.B. auch Wanckel: FotoR, 6. Aufl., Rn. 394). Obwohl die Verf�gungskl�gerin an ihren Freund gewandt sang, kann insoweit im hiesigen Kontext aber nicht von einer erkennbar privaten Situation ausgegangen werden.

20 j) Es verhilft der Berufung im Ergebnis auch nicht zum Erfolg, dass das Bildnis der Verf�gungskl�gerin im Zeitpunkt der verfahrensgegenst�ndlichen Berichterstattung durch Dritte auch schon anderweitig verbreitet worden war.

21 Der Verweis auf das rechtswidrige Verhalten Dritter kann einen St�rer grunds�tzlich nicht entlasten. Andererseits ist aber zu ber�cksichtigen, dass es sich bei dem hier auf Seiten der Verf�gungskl�gerin zu ber�cksichtigenden allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht nicht um eine statische, f�r alle Zeiten feststehende Gr��e handelt, sondern dass sein Bestand in gewissem Umfang auch von der tats�chlichen Anerkennung durch die �ffentlichkeit abh�ngt und es seinem Tr�ger keinen Anspruch darauf vermittelt, �ffentlich nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.2010 – 1 BvR 1891/05, NJW-RR 2010, 1195, 1197, Rn. 33 m.w.N.). Die Ber�cksichtigung der Vorver�ffentlichungen im Rahmen der Abw�gung der widerstreitenden Rechte f�hrt hier aber nicht dazu, dass das Pers�nlichkeitsrecht der Verf�gungskl�gerin zur�ckzutreten h�tte. Dies schon deshalb, weil es sich bei dem Medium der Verf�gungsbeklagten um ein solches mit enormem Verbreitungsgrad handelt, das �berdies in erheblichem Umfang auch g�nzlich andere Rezipienten erreicht, als die beklagtenseits herangezogenen Vorberichterstattungen bzw. die �ber Social-Media-Kan�le erfolgte Verbreitung. Die identifizierenden Bildnisse waren auch noch nicht etwa ohnehin bereits allgemein bekannt. Durch die Berichterstattung der Verf�gungsbeklagten wurde die Pers�nlichkeitsrechtsverletzung daher noch ma�geblich vertieft. Deshalb wurde hierdurch ungeachtet der vorherigen Verbreitung des „Sylt-Videos“ noch ein berechtigtes Interesse der Verf�gungskl�gerin verletzt, so dass die Ver�ffentlichung durch die Verf�gungsbeklagte unzul�ssig war (siehe dazu z.B. Burkhardt/Peifer in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 5, Rn. 43 m.w.N.; OLG K�ln, Urteil vom 14.02.2012 – I-15 U 123/11, juris Rn. 51 ff.).

22 k) Aber damit nicht genug: Selbst, wenn man die identifizierende Bildberichterstattung im Zeitpunkt der Ver�ffentlichung vor rund einem Jahr noch f�r rechtm��ig h�tte halten wollen, ist deren Aktualit�t zwischenzeitlich bereits ma�geblich abgesunken. So ist seit dem Vorfall mittlerweile schon rund ein Jahr vergangen und das diesen behandelnde Ermittlungsverfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft bereits vor �ber einem Vierteljahr gem. � 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

23 In der Gesamtschau stellt sich die identifizierende Bildberichterstattung daher als unzul�ssig dar und wurde vom Landgericht zu Recht untersagt.

24 2. Ob die identifizierende Bildberichterstattung �berdies auch noch gem. � 23 Abs. 2 KUG unzul�ssig ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.12.2019 – VI ZR 249/18, juris Rn. 39 m.w.N.; Urteil vom 29.09.2020 – VI ZR 449/19, GRUR 2021, 106, 110, Rn. 37), bedarf hier daher keiner Entscheidung.

25 Somit erweist sich die Berufung der Verf�gungsbeklagten vollumf�nglich als unbegr�ndet.

II.

26 Zur Vermeidung weiterer Kosten regt der Senat daher die Zur�cknahme der offensichtlich unbegr�ndeten Berufung an. Im Falle der Berufungsr�cknahme erm��igen sich die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von 4,0 auf 2,0 Geb�hren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).

Leitsatz

Es geh�rt zum Kern der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was �ffentliches Interesse beansprucht; dazu z�hlt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird - eine Bed�rfnispr�fung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt.� (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Im Rahmen der Abw�gung macht es�– auch bei Bejahung eines �ffentlichen Informationsinteresses – einen Unterschied, ob die Medien eine Angelegenheit von �ffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen er�rtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erf�llen und zur Bildung der �ffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser befriedigen.� (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die hiesige Verf�gungskl�gerin hat zwar grunds�tzlich den Anlass f�r die Berichterstattung durch ihr Verhalten (Mitsingen eines fremdenfeindlichen Liedes) selbst gesetzt; dabei hat sie sich aber jedenfalls nicht in vergleichbarem Ma�e wie der in der �ffentlichkeit posierende und f�r viele sichtbar den Hitlergru� zeigende weitere Verf�gungskl�ger durch ihr Verhalten selbst zum Gegenstand des �ffentlichen Interesses gemacht.� (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

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Berichterstattung �ber ausl�nderfeindliche Ausf�lle auf einer Party

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