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29 U 6534/22•OLG M�nchen 29. Senat, 2025-03-20, 29 U 6534/22
29 U 6534/22Tribunal supérieur / Division 2920 mars 2025
Entscheidungsdatum: 2025-03-20
Aktenzeichen: 29 U 6534/22
Dokumenttyp: Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 21.09.2022 (Az.: 37 O 13768/21) wird zur�ckgewiesen.
II. Die Beklagte tr�gt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl�ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziffer I. des Tenors des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in H�he von 30.000,00 EUR und eine Vollstreckung im �brigen durch Sicherheitsleistung in H�he von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kl�ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H�he bzw. in H�he von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
A.
1 Der Kl�ger nimmt die Beklagte wegen der Bewerbung des gewichtsreduzierenden Lebensmittels … mit sogenannten Erfolgsgeschichten und Vorher/Nachher-Fotos von Konsumenten des fraglichen Lebensmittels in Anspruch.
2 Der Kl�ger ist ein seit dem Jahr 1975 beim Amtsgericht … unter der Registernummer … eingetragener Verein, dessen satzungsm��ige Aufgabe insbesondere die Bek�mpfung unlauteren Wettbewerbs ist. Seit dem 15.11.2021 ist der Kl�ger in die vom Bundesamt f�r Justiz gef�hrte Liste der qualifizierten Wettbewerbsverb�nde eingetragen.
3 Die Beklagte ist ein Lebensmittelunternehmen mit Sitz in … Als solches ist die Beklagten f�r die Herstellung und den Vertrieb des Lebensmittels … verantwortlich, bei dem es sich um einen sogenannten Mahlzeitersatz f�r eine gewichtskontrollierte Ern�hrung handelt. Der Vertrieb von … erfolgt sowohl �ber Drogeriem�rkte als auch �ber Apotheken.
4 Auf ihrer Internet-Webseite www.…de verweist die Beklagte unter anderem auf Erfolgsgeschichten in welchen Nutzer des Produkts … ihre pers�nlichen Erfolge beschreiben. �ber die verbalen Beschreibungen der pers�nlichen positiven Erfahrungen hinaus sind den Erfolgsgeschichten Fotos der jeweiligen Nutzer beigef�gt. Zur Mitteilung entsprechender Erfolgsgeschichten samt Fotos fordert die Beklagte Ihre Kunden auf und verspricht eine monatliche Pr�mie f�r die drei jeweils besten Geschichten.
5 Unter anderem hat die Beklagte folgende Erfolgsgeschichten auf ihrer Internet-Webseite ver�ffentlicht:
• Erfolgsgeschichte … aus …
„‚Es funktioniert! Danke …!‘
… aus …
… Erfahrungsbericht von …
6 Mein Gewichtverringerte sich stetig.
7 Das Gewicht war schon l�nger ein Problem. Ich war verheiratet und in unserer gemeinsamen Zeit hatten wir beide zugenommen. Zwischendurch hatten wir versucht abzunehmen und konnten dies aber nur ein paar Monate durchhalten.
8 W�hrend der Trennungs- und Scheidungsphase hatte ich zunehmend Lust auf S��es und habe mir dies auch geg�nnt. Zu dem Zeitpunkt war es das, was ich gebraucht habe.
9 Jedoch wusste ich die ganze Zeit, dass ich nun wirklich zu viele Kilos mit mir herumtrage. Eine Kollegin hatte mir immer wieder von … erz�hlt, aber damals ben�tigte ich noch meinen ‚Soul Food‘. Ende Mai 2019 wusste ich pl�tzlich, dass nun der richtige Zeitpunkt gekommen ist.
10 Ich habe meine Kollegin auf … angesprochen und dann auch gleich eine Dose gekauft. Ich war in der Startphase f�r 3 Tage und seitdem bin ich in der Reduktionsphase. Das Gewicht verringerte sich stetig, was mich unglaublich motiviert hat.
11 Ich habe dann auch Spazierg�nge in meinen Tagesablauf integriert. Nach kurzer Zeit bemerkten schon viele Bekannte, dass ich abgenommen habe. Das freute mich nat�rlich sehr. Im Dezember habe ich dann angefangen zu joggen, was mir nun gro�en Spa� macht.
12 Ein Jahr sp�ter habe ich nun �ber 20 % meines Startgewichtes oder 3 Hosengr��en verloren und es geht mir blendend. Wenn ich das Vorher/Nachher Foto anschaue, dann ist es unglaublich, dass ich so anders ausgesehen habe.
13 Ich bin … wirklich sehr dankbar! Jedem, der mich fragt, wie ich es geschafft habe, sage ich gerne ‚mit der Hilfe von … Es funktioniert!‘‘
• Erfolgsgeschichte… aus …
„Ich war anfangs skeptisch, doch … hat mich �berzeugt
… aus …
… Erfahrungsbericht von …
Der Sprung in meinneues Leben mit …
Im Januar 2014 sah ich die … Hosen in jedem Apothekenschaufenster. Gute Vors�tze 2014… jaja… Geldmacherei… oder nicht? Ich holte mir die Brosch�ren und las mich durch die Homepage. Am Anfang war ich skeptisch. Was sollte ein Drink schaffen, was andere Di�ten vorher nicht geschafft haben?
124 kg standen am ersten Tag auf der Waage. Inzwischen konnte ich mein Gewicht um mehr als ein Drittel reduzieren. Mit … und einer Umstellung meiner Ern�hrung gelang mir der Sprung in mein neues Leben ziemlich gut. Zus�tzlich gehe ich mehrmals die Woche zum Sport, um die … Wirkung zu unterst�tzen Statt Gr��e 54/56 haben meine Hosen jetzt Gr��e 38/40.
Jetzt m�chte ich noch 20 kg abnehmen, um mein Wunsch- und Idealgewicht zu erreichen. Mit neuer Motivation und Kraft gehe ich die Aufgabe an!“
• Erfolgsgeschichte … aus …
14 Abnehmen ohne Hei�hunger und Fressattacken
… aus …
… Erfahrungsbericht von …
15 Essen mit gutem Gewissen
… Erfahrungsbericht von … aus
… Essen mit gutem Gewissen
16 Vor meiner Schwangerschaft wog ich 56 kg. In den ersten 3 Monaten der Schwangerschaft nahm ich zu bis auf 82 Kilo. Am Ende der Schwangerschaft lag mein Gewicht bei 138 Kilo. Und das Kind war geboren! Nach der Stillzeit versuchte ich, mein Gewicht zu reduzieren … Mal ein paar Kilo runter, mal wieder rauf – so ging es fast �ber 15 Jahre. Bis ich dann von … h�rte und begann, … �ber 3 Wochen morgens, mittags abends zu trinken. Dabei habe ich schon die ersten paar Kilos verloren. Dann habe ich … nur noch zum Fr�hst�ck genommen, als Unterst�tzung, damit man mittags nicht solch einen Hei�hunger hat. Das klappte perfekt, denn w�hrend der ganzen Zeit hatte ich �berhaupt keinen Hei�hunger auf S��es, was ich so richtig toll fand, denn egal welche Di�t ich sonst gemacht habe: es kam immer zu Fressattacken und Hei�hunger. So habe ich langsam meine Essgewohnheit ge�ndert und beinahe die H�lfte meines Gewichtes reduziert: Von Kleidergr��e 58/62 auf 38/42.“
• Erfolgsgeschichte … aus …
„Tag f�r Tag habe ich die Erfolge gesehen!
… aus …
Almased Erfahrungsbericht von …
Ich war gescheitertbis ich von … geh�rt habe
Hallo ihr Lieben,
Vor einem Jahr und drei Monaten habe ich 86 kg gewogen und ich habe alles probiert, damit ich Gewicht verliere. Aber ich war gescheitert, bis ich von … geh�rt habe und von dem Rezeptbuch. Habe es mir dann auch gekauft und ausprobiert. Tag f�r Tag, Monat f�r Monat habe ich die super Erfolge gesehen und war total happy, dass ich immer mehr an Gewicht verliere.
Meine Freunde und meine Familie haben sich so f�r mich gefreut, dass ich es so gut geschafft habe. Es war so ein tolles Gef�hl, so viele Komplimente zu bekommen und ich war richtig stolz darauf, dass ich es gemacht habe. Es hat mich immer mehr motiviert, weiterzumachen, und umso mehr ich abgenommen habe, umso mehr waren sie und auch ich begeistert.
Ich bin verdammtstolz auf mich, dass ich es durchgezogen habe. Ich habe mein Wunschgewichterreicht. Danke … dass es euch gibt! Ich halte seit �ber einem Jahr mein Gewicht und koche heute noch mit … Rezepten, weil es einfach lecker ist.“
17 Der Kl�ger ist der Ansicht, dass die von ihm angegriffenen Erfahrungsberichte ebenso wie die Vorher/Nachher-Fotos der jeweiligen …-Kunden gem�� Art. 12 lit b) der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 �ber n�hrwert- und gesundheitsbezogene Angaben �ber Lebensmittel unzul�ssige Angaben �ber Dauer und Ausma� der Gewichtsabnahme enthalten. Die Formulierung ‚„auer und Ausma�“ sei mit Blick auf sonstige Sprachfassungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 im Sinne von „Dauer oder Ausma�“ zu lesen. Es gen�ge daher, wenn entweder eine Angabe �ber die Dauer oder das Ausma� der Gewichtsabnahme vorliege.
18 Als qualifizierter Wirtschafts verband, der in die Liste nach � 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen ist, sei der Kl�ger berechtigt, die in Streit stehenden Unterlassungsanspr�che geltend zu machen. Zu seinen Mitgliedern z�hlten nicht nur verschiedene Apothekervereinigungen, sondern auch die Lebensmittelfilialisten …, die … GmbH. … e.V sowie …, welche Lebensmittel einschlie�lich der Kategorie Mahlzeitenersatz anb�ten
19 Der Kl�ger beantragte erstinstanzlich:
I.
20 Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh�ngenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Gesch�ftsf�hrer, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr f�r das Produkt, „…“ mit den folgenden Angaben und/oder den dazu geh�renden Vorher/Nachher-Fotos zu werben:
1.1. „[…] Ein Jahr sp�ter habe ich nun 20 % meines Startgewichts oder 3 Hosengr��en verloren und es geht mir blendend. Wenn ich das Vorher/Nachher Foto anschaue, dann ist es unglaublich, dass ich so anders ausgesehen habe […].“
1.2.
2.1. „[…] 124 kg standen am ersten Tag auf der Waage. Inzwischen konnte ich mein Gewicht um mehr als ein Drittel reduzieren. Mit … und einer Umstellung meiner Ern�hrung gelang mir der Sprung in mein neues Leben ziemlich gut. Zus�tzlich gehe ich mehrmals die Woche zum Sport, um die … Wirkung zu unterst�tzen! Statt Gr��e 54/56 haben meine Hosen jetzt Gr��e 38/40 […].“
2.2.
3.1. „[…]. Am Ende der Schwangerschaft lag mein Gewicht bei 138 Kilo. Und das Kind war geboren! Nach der Stillzeit versuchte ich, mein Gewicht zu reduzieren … Mal ein paar Kilo runter, mal wieder rauf – so ging es fast �ber 15 Jahre Bis ich dann von … h�rte und begann, … �ber 3 Wochen morgens, mittags abends zu trinken. Dabei habe ich schon die ersten paar Kilos verloren, Dann habe ich … nur noch zum Fr�hst�ck genommen, als Unterst�tzung, damit man mittags nicht solch einen Hei�hunger hat. Das klappte perfekt, denn w�hrend der ganzen Zeit hatte ich �berhaupt keinen Hei�hunger auf S��es, was ich so richtig toll fand, denn egal welche Di�t ich sonst gemacht habe: es kam immer zu Fressattacken und Hei�hunger. So habe ich langsam meine Essgewohnheit ge�ndert und beinahe die H�lfte meines Gewichtes reduziert: Von Kleidergr��e 58/62 auf 38/42.“;
3.2.
4.1. „[…] vor einem Jahr und drei Monaten habe ich 86 kg gewogen und ich habe alles probiert, damit ich Gewicht verliere. Aber ich war gescheitert bis ich von … geh�rt habe und von dem Rezeptbuch, Habe es mir dann auch gekauft und ausprobiert. Tag f�r Tag, Monat f�r Monat habe ich die super Erfolge gesehen und war total happy, dass ich immer mehr an Gewicht verliere. […].“;
4.2.
sofern dies jeweils geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben.
II.
21 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 238,00 Euro nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
22 Die Beklagte beantragte erstinstanzlich,
die Klage abzuweisen.
23 Nach Ansicht der Beklagten ist der Kl�ger bereits nicht aktivlegitimiert. Der Kl�ger habe nicht nachgewiesen, dass zu dem Kreis seiner Mitglieder auch Unternehmen z�hlen, die in Konkurrenz zu dem von der Beklagten angebotenen Lebensmittel … stehende Produkte anbieten. Die von dem Klager genannten Unternehmen b�ten lediglich Arzneimittel, Medizinprodukte, Naturheilmittel oder arztliche Leistungen an.
24 Dar�ber hinaus l�gen die Voraussetzungen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nicht vor Die angegriffenen Erfolgsgeschichten enthielten keine unzul�ssigen Angaben �ber Dauer und Ausma� der Gewichtsabnahme.
25 Aus den auf der Internet-Webseite der Beklagten ver�ffentlichten Erfolgsgeschichten seien bereits keine Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 �ber n�hrwert- und gesundheitsbezogene Angaben �ber Lebensmittel erkennbar. S�mtliche Hinweise darauf, dass … �ber gewichtskontrollierende Eigenschaften verf�ge, stellten schon deswegen keine Angabe dar, weil das Produkt unter der f�r diese Lebensmittelkategorie gesetzlich vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung eines Mahlzeitersatzes f�r eine gewichtskontrollierende Ern�hrung vermarktet werde. Der Beklagten k�nne aber nicht verwehrt werden, ihr Produkt unter einer gesetzlich vorgeschriebenen Bezeichnung anzubieten.
26 Dem Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zufolge d�rften Lebensmittel der Kategorie Mahlzeitersatz f�r eine gewichtskontrollierende Ern�hrung zudem mit folgenden Angaben beworben werden:
„Das Ersetzen von einer der t�glichen Mahlzeiten im Rahmen einer kalorienarmen Ern�hrung durch einen solchen Mahlzeitersatz tr�gt dazu bei, das Gewicht nach Gewichtsabnahme zu halten“
und
„Das Ersetzen von zwei der t�glichen Mahlzeiten im Rahmen einer kalorienarmen Ern�hrung durch einen solchen Mahlzeitersatz tr�gt zu Gewichtsabnahme bei.“
27 Vor dem Hintergrund dieser ausdr�cklich zugelassenen Angaben ist es nach Ansicht der Beklagten erlaubt, bei der Vermarktung von Lebensmitteln der Kategorie Mahlzeitenersatz f�r eine gewichtskontrollierende Ern�hrung darauf hinzuweisen, dass man an K�rpergewicht verliere, also schlanker werde
28 Eine Angabe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 liegt nach Ansicht der Beklagten zudem nur dann vor, wenn mit der fraglichen �u�erung auf besondere Eigenschaften des betroffenen Produktes hingewiesen werde. Von einer solchen besonderen Eigenschaft k�nne aber nur gesprochen werden, wenn diese als allgemeing�ltig hingestellt werde. In der m�ndlichen Verhandlung hat die Prozessbevollm�chtigte der Beklagten diesen Vortrag dahingehend konkretisiert, dass eine Angabe aus dem Grund nicht vorliege, weil gegen�ber den angesprochenen Kunden angesichts der Vielzahl unterschiedlicher Erfahrungsberichte eben keine hinreichend allgemeing�ltige Aussage �ber Art und Ausma� der zu erwartenden Gewichtsabnahme erfolge Dem Verbraucher sei vielmehr klar, dass die zu erzielende Gewichtsabnahme individuell unterschiedlich sei. Angesichts der Vielzahl unterschiedlicher Erfahrungsberichte erkenne der ma�gebliche Durchschnittsverbraucher daher, dass eine nach Ausma� und Dauer konkrete Gewichtsabnahme mit der Verwendung von … nicht verbunden sei Damit w�rden aber keine besonderen Eigenschaften des Produktes … gegen�ber Verbrauchern hervorgehoben.
29 Dar�ber hinaus w�rde die Wiedergabe von Erfahrungsberichten gem�� Art. 12 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nur dann sanktioniert, wenn der Werbende auf Empfehlungen einzelner �rzte oder Angeh�riger von Gesundheitsberufen hinweise. Sprechen hingegen �rzte selbst eine Empfehlung aus, l�ge hierin kein Versto� gegen Art 12 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
30 Zudem habe sich die Beklagte die in den Erfahrungsberichten enthaltenen �u�erungen nicht zu Eigen gemacht. Nur aus dem deutschen Recht ergebe sich, dass derjenige, der mit Empfehlungs- und Anerkennungsschreiben werb, sich diese zu Eigen mache. Die relevanten europarechtlichen Vorschriften enthielten hierzu keine Vorgaben. Nach Ansicht der Beklagten verstehe der gem�� Erw�gungsgrund 16 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ma�gebliche, normal informierte, aufmerksame und verst�ndige Durchschnittsverbraucher die von ihr ver�ffentlichten Erfahrungsberichte aber vielmehr dahingehend, dass die fraglichen Angaben nicht von der Beklagten selbst, sondern von Kunden stammten, die das Produkt … ihrerseits genutzt h�tten. Den angesprochenen Verbrauchern sei bewusst, dass es sich bei den Erfahrungsberichten um nicht von der Beklagten �berpr�fte Anwenderberichte handele. Daf�r spreche auch, dass die Beklagte eine monatliche Pr�mie f�r die jeweils drei besten Geschichten auslobe und so gezielt Kunden auffordere, ihre eigene Geschichte zu berichten.
31 �berdies w�rden die einzelnen Erfahrungsberichte nicht den Eindruck erwecken, dass die entsprechenden Gewichtsverluste auf den Verzehr von … zur�ckzuf�hren seien. Im Gesamtzusammenhang gelesen erg�be sich aus den einzelnen Berichten, dass die jeweiligen Kunden sportliche Aktivit�ten in ihren Tagesablauf integnert bzw ihre Essgewohnheiten ge�ndert h�tten. Der Durchschnittsverbraucher erkenne daraus, dass der Verzehr von … nur zum Teil urs�chlich f�r die berichteten Gewichtsverluste gewesen sei Angaben wie „20 % des Startgewichts“ oder „drei Hosengro��en“ wiesen zudem nicht auf besondere Eigenschaften von … hin. Vielmehr bleibe offen, inwieweit der Verzehr des streitgegenst�ndlichen Produkts zu der Gewichtsreduktion beigetragen habe. Soweit die Kundin … berichtet, „Tag f�r Tag, Monat f�r Monat“ Gewicht verloren zu haben, liege keine Angabe der Dauer des Gewichtsverlusts vor. Hiermit werde nur auf den fortlaufenden Zeitablauf hingewiesen, nicht aber auf einen bestimmten, eingegrenzten Zeitraum.
32 Aus den Vorher/Nachher-Fotos lie�en sich gleichfalls keine Angaben zu Dauer und Ausma� einer Gewichtsreduktion entnehmen, Die Dauer der Gewichtsreduktion lasse sich aus Fotos per se nicht erkennen. Dass etwa die Kundin … auf dem Nachher-Foto schlanker wirke, liege schon an der abgebildeten Bekleidung und der auf den beiden Bildern jeweils unterschiedlichen Frisur Bei den angegriffenen Fotos betreffend die Kundin … sei zudem gar nicht erkennbar, dass es sich �berhaupt um Vorher/Nachher-Fotos handele.
33 Der Kl�ger ist der Argumentation der Beklagten entgegengetreten. Ausdr�cklich bestritt der Kl�ger, dass die Beklagte �berhaupt tats�chliche Erfolgsgeschichten bzw. Erfahrungsberichte ihrer Kunden wiedergebe und die behaupteten Gewichtsverluste und �nderungen von Konfektionsgr��en zutreffend seien. Ob in den einzelnen Erfolgsgeschichten zudem auf neben dem Verzehr von … ausge�bte sportliche Aktivit�ten hingewiesen werde, sei irrelevant. Entscheidend sei, dass bei Verbrauchern der Eindruck erweckt werde, dass der Verzehr von … ma�geblich und miturs�chlich f�r den behaupteten Gewichtsverlust sei.
34 Mit Urteil vom 21.09.2022 hat das Landgericht, auf dessen tats�chliche Feststellungen erg�nzend Bezug genommen wird, der Klage vollumf�nglich stattgegeben (GRUR-RS 2022, 35789). Mit ihrer Berufung greift die Beklagte das Urteil insgesamt an und verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags ihr Begehren weiter.
35 Die Beklagte beantragt (Bl. 117 d. A.):
Das Urteil des Landgerichts M�nchen I, Az.: 37 O 13768/21 wird abge�ndert und die Klage abgewiesen.
36 Die Beklagte bestreitet auch in der Berufungsinstanz die Aktivlegitimation des Kl�gers. Sie verweist auf Gesetzes�nderungen bei � 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Diese wirkten sich auch auf � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aus. Die als Anlage K 1 vorgelegte Mitgliederliste treffe keine Aussage �ber die Zahl der Verk�ufe der Mitglieder des Kl�gers. Es sei auch zu ber�cksichtigen, dass es vorliegend um ein besonderes Lebensmittel gehe, das nicht mit den Lebensmitteln des „normalen Verzehrs“ vergleichbar und mit diesen auch nicht austauschbar sei. Die Beklagte bestreitet, dass die vom Kl�ger genannten Mitglieder in nicht unerheblichem Ma�e und nicht nur gelegentlich Waren vertreiben, die zu dem Produkt der Beklagten in Konkurrenz stehen (Bl. 163 d. A.).
37 Das Landgericht habe bei der Frage, ob sich die Beklagte die Erfahrungsberichte zu eigen gemacht hat, ein Verbraucherbild zugrunde gelegt, das nicht dem Verbraucherbild gem�� Erw�gungsgrund 16 (Erw�gungsgrund 15 der Ursprungsfassung) der HCVO entspreche. Ein solcher Verbraucher erkenne an der Gestaltung der Website der Beklagten und an den ausdr�cklichen Hinweisen darauf, dass die Beklagte mit den Verwenderberichten fremde Angaben wiedergebe, dass sich die Beklagte den Inhalt dieser Berichte gerade nicht zu eigen gemacht h�tte. Der normal informierte, aufmerksame und verst�ndige Durchschnittsverbraucher erkenne, dass es sich nicht um Angaben handle, die sich die Beklagte zu eigen mache. Es sei vielmehr deutlich, dass es sich um Texte und Fotos handle, die nicht von der Beklagten erstellt worden seien. In diesem Zusammenhang sei auch zu ber�cksichtigen, dass bei der Wiedergabe der Verwenderberichte die Meinungsfreiheit inmitten stehe. Aus der Tatsache, dass sich die Verwender positiv zu dem Produkt der Beklagten ge�u�ert h�tten und die Beklagte diese �u�erungen auf ihrer Website ver�ffentlicht h�tte, lasse sich nicht zwingend herleiten, dass damit eigene Aussagen der Beklagten vorl�gen. Die enge deutsche Rechtsprechung zu einem Zueigenmachen werde auf europ�ischer Ebene nicht geteilt. So s�hen die Vorschriften des „Humankodex“ (RL 2001/83/EG) vor, dass in der Werbung f�r Arzneimittel mit Genesungsbescheinigungen, also Verwenderberichten, geworben werden d�rfe. Aus der Systematik der HCVO ergebe sich, dass nur in einem Fall (Art. 12 lit. c) HCVO) von einem zurechenbaren werblichen Zueigenmachen ausgegangen werde. Dies bedeute, dass es keine europ�ische Norm gebe, die indiziere, dass die Wiedergabe von �u�erungen Dritter automatisch zu einem Zueigenmachen des Werbenden f�hre. Allein die Tatsache, dass sich eine �u�erung eines Dritten im Werbeauftritt des Werbenden befinde und damit in irgendeiner Weise den Absatz f�rdern k�nne, k�nne nicht dazu f�hren, dass der Werbende f�r die �u�erungen des Dritten so hafte, als wenn er sie selbst get�tigt h�tte. Es m�ssten vielmehr �u�erungen oder ein Verhalten der Beklagten hinzutreten, dass sie den Inhalt dieser Verwenderberichte selbst vertrete. Wenn jedoch die Beklagte wie vorliegend deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass es sich nicht um ihre Angaben, sondern um Angaben Dritter handle, scheide eine Haftung der Beklagten f�r den Inhalt der Verwenderberichte aus. Durch die �berschrift „… …- Nutzer berichten �ber ihre pers�nlichen Erfolge“ werde deutlich, dass es sich gerade nicht um eigene Angaben der Beklagten handle.
38 Ein Versto� gegen Art. 12 lit. b) HCVO liege nicht vor. Die gem�� Anlage zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 aufgelisteten zugelassenen Claims bez�gen sich ohne Einschr�nkung auf jeden Verbraucher. Angaben, die nicht verallgemeinert werden k�nnten und damit nicht f�r jedermann gelten w�rden, w�rden nicht in die Liste der zugelassenen Claims aufgenommen. Folglich gehe der Verordnungsgeber davon aus, dass nur dann eine „Angabe“ gem�� Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO vorliege, wenn mit dieser Angabe zum Ausdruck gebracht werde, dass die entsprechende Wirkung bei jedem Verbraucher eintreten solle. Gerade die Angabe v�llig unterschiedlicher Erfolge spreche aus Sicht des informierten und aufmerksamen Verbrauchers gegen eine konkrete Wirkzusage. Ferner liege nur dann eine „Angabe“ gem�� Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO vor, wenn das beworbene Lebensmittel �ber besondere Eigenschaften im Vergleich zu anderen Lebensmitteln verf�ge. Alle Lebensmittel der Kategorie Mahlzeitersatz f�r eine gewichtskontrollierende Ern�hrung verf�gten �ber die Eigenschaft, dass man mit ihnen an K�rpergewicht verlieren k�nne. Diese Eigenschaft d�rfe nach dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 auch ausdr�cklich ausgelobt werden. Bei der Frage, ob ein Versto� gegen Art. 12 lit. b) HCVO vorliege, d�rfe also die Eigenschaft der Gewichtsabnahme gedanklich nicht ber�cksichtigt werden. Nicht relevant sei deshalb auch die Tatsache, dass sich aus den Verwenderberichten ergebe, dass die Verwender erfolgreich abgenommen h�tten. Denn der Wirkzusammenhang zwischen dem Verzehr von … und einer Gewichtsabnahme sei – wie sich aus dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 ergebe – nachgewiesen.
39 Der deutliche Hinweis in den Verwenderberichten auf die k�rperliche Bet�tigung neben dem Verzehr von … lasse die in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO f�r eine gesundheitsbezogene Angabe verlangte Kausalit�t entfallen. Der normal informierte, aufmerksame und verst�ndige Durchschnittsverbraucher erkenne bei Lekt�re der Verwenderberichte, dass gerade nicht der Verzehr von … kausal f�r den geschilderten Abnehmerfolg gewesen sei.
40 Weiter sei zu ber�cksichtigen, dass das Produkt … gem�� Art. 9 Abs. 1 lit. a) und Art. 17 Abs. 1 LMIV (Lebensmittelinformationsverordnung – VO (EU) Nr. 1169/2011) verpflichtend den Namen „Mahlzeitersatz f�r eine gewichtskontrollierende Ern�hrung“ trage. Hinweise auf ein Abnehmen seien daher bereits Teil der verpflichtenden Verkehrsbezeichnung und k�nnten damit keine Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO sein.
41 Die von der Beklagten zitierten Verwenderberichte gingen nicht �ber die f�r diese Produktkategorie zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben hinaus. Die Wirkzusage des zugelassenen Claims „tr�gt zu Gewichtsabnahme bei“ sei inhaltlich das gleiche wie zum Beispiel die in den Verwenderberichten getroffene Aussage, „man kann mit … abnehmen“.
42 Bei der Auslegung von Art. 12 lit. c) seien die Vorschriften der Richtlinie 96/8/EG relevant. Der Begriff „Zeitma�“ im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 96/8/EG erfordere eine genau bezeichnete, messbare Zeitspanne. Auch der Begriff „Dauer“ im Sinne des Art. 12 lit. b) HCVO sei daher nur so zu verstehen, dass damit eine messbare Zeitspanne gemeint sei. Gleiches gelte f�r die Auslegung des Begriffs „Ausma�“. Insoweit werde in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 96/8/EG der Begriff „H�he“ verwendet, mit dem ebenfalls eine bezifferbare, messbare H�he gemeint sei. Unspezifische Angaben, wie zum Beispiel Vorher-/Nachher-Fotos oder ein Gewichtsverlust von 30 % ohne Angabe des Ausgangsgewichts fielen daher nicht unter den Begriff „Ausma�“. Weiter spreche die Formulierung in Art. 13 Abs. 1 lit. c) HCVO gegen eine weite Auslegung des Artikels 12 lit b) HCVO. Denn danach sollten gerade Angaben �ber eine Gewichtsreduktion ausdr�cklich zul�ssig sein. Wenn dem Verbraucher mehrere Verwenderberichte vorl�gen, in denen von unterschiedlich hohen Gewichtsabnahmen oder unterschiedlichen Zeitr�umen einer Gewichtsabnahme berichtet werde, k�nne der Verbraucher eindeutig erkennen, dass gerade keine bestimmte Gewichtsabnahme oder kein bestimmter Zeitraum f�r eine Gewichtsabnahme zugesichert werde, wie es Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 96/8/EG verlange. Die einzelnen vom Kl�ger angegriffenen Erfahrungsberichte enthielten jeweils keine konkreten, messbaren Angaben �ber Dauer und Ausma� der Gewichtsabnahme
43 Der Kl�ger beantragt (Bl. 117 d. A.),
die Berufung kostenpflichtig zur�ckzuweisen.
44 Im �brigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen und auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 20.03.2025 Bezug genommen.
B.
45 Die zul�ssige Berufung der Beklagten ist unbegr�ndet. Wie das Landgericht zu Recht ausgef�hrt hat, hat der Kl�ger die geltend gemachten Unterlassungsanspr�che gem�� � 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, � 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG i.V.m. � 8b UWG, Art. 12 lit. b) HCVO.
I.
46 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kl�ger gem�� � 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG klagebefugt.
47 1. Gem�� � 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG stehen die in den �� 1 bis 2a UKlaG bezeichneten Anspr�che auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung den qualifizierten Wirtschaftsverb�nden zu, die in die Liste nach � 8b UWG eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angeh�rt, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder ber�hrt.
48 2. Unstreitig ist der Kl�ger ein qualifizierter Wirtschaftsverband und in die beim Bundesamt f�r Justiz gef�hrte Liste nach � 8b UWG eingetragen. Nach dem Vortrag des Kl�gers im Schriftsatz vom 07.04.2022 (Bl. 43 d. A.) geh�ren dem Kl�ger u.a. die Lebensmittelfilialisten …, …, die … GmbH, … e. V. an, „welche bekanntlich die ganze Bandbreite der Lebensmittel und insbesondere auch Lebensmittel der Kategorie Mahlzeitersatz anbieten“. Selbst wenn man unterstellt, dass im Rahmen des � 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG die Mitgliedsunternehmen auch die Anforderungen des � 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erf�llen m�ssen, Waren oder Dienstleistungen also in nicht unerheblichem Ma�e und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen m�ssen, sind diese Anforderungen bei den genannten Lebensmittelfilialisten offensichtlich erf�llt. Eines Vortrags im Hinblick auf konkrete Umsatzzahlen dieser Unternehmen bedurfte es daher nicht. Auch wenn die Beklagte im Schriftsatz vom 27.01.2022 (Bl. 28 d. A.) ausgef�hrt hat, der Kl�ger habe nicht nachgewiesen, dass ihm Mitgliedsunternehmen angeh�rten, die Produkte anb�ten, die in Konkurrenz zu dem Produkt der Beklagten st�nden, hat die Beklagte den Vortrag des Kl�gers im Schriftsatz vom 07.04.2022 in der Folge in erster Instanz nicht bestritten. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 02.04.2024 (Bl. 163 d.A.) bestreitet, dass die vom Kl�ger genannten Mitglieder in nicht unerheblichem Ma�e und nicht nur gelegentlich Waren vertreiben, die zu dem Produkt der Beklagten in Konkurrenz stehen, ist dieser Vortrag nicht zuzulassen, da nicht ersichtlich ist, warum dieser nicht bereits im ersten Rechtszug geltend gemacht worden ist, ohne dass dies auf einer Nachl�ssigkeit der Partei beruhte (� 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Wie der Senat im �brigen zu � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a.F. in einem fr�heren Rechtsstreit zwischen den Parteien entschieden hat, bezieht sich der relevante Markt bei Produkten, die – wie das Produkt der Beklagten – als Mahlzeitersatz dienen, auf Lebensmittel allgemein und nicht nur auf Mahlzeitersatzprodukte. Da die Erfahrungsberichte auch hier eine nicht unerhebliche Gewichtsreduktion f�r ein Mittel versprechen, welches als Mahlzeitersatz dient, sind nicht nur diejenigen Unternehmen betroffen, die ihrerseits Mittel zur Gewichtsreduktion anbieten, sondern auch diejenigen, die Lebensmittel anbieten, die durch das beworbene Mittel ersetzt werden sollen (vgl. Senat, Urt. v. 5.11.2020, 29 U 7195/19 Kart, UA S. 8 f.).
II.
49 Das Landgericht hat dem Kl�ger die geltend gemachten Unterlassungsanspr�che zu recht zuerkannt, denn die streitgegenst�ndliche Werbung verst��t gegen Art. 12 lit. b) HCVO.
50 1. Die Aktivlegitimation des Kl�gers ergibt sich aus den obigen Ausf�hrungen zur Klagebefugnis, auf die Bezug genommen wird.
51 2. Die streitgegenst�ndliche Werbung verst��t gegen Art. 12 lit. b) HCVO – sowohl in Form der angegriffenen Erfahrungsberichte als auch in Form der angegriffenen Vorher-/Nachher-Fotos.
52 a) Gem�� Art. 12 lit. b) HCVO sind folgende gesundheitsbezogene Angaben nicht zul�ssig: Angaben �ber Dauer und Ausma� der Gewichtsabnahme. Gem�� Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO bezeichnet „Angabe“ jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschlie�lich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erkl�rt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Gem�� Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO bezeichnet der Ausdruck „gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erkl�rt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.
53 b) Die Aussagen in den Erfahrungsberichten sowie in den Vorher-/Nachher-Fotos hat sich die Beklagte zu eigen gemacht.
54 aa) Besteht – wie hier – bei dem Dritten keine Absicht zur unmittelbaren oder mittelbaren Absatzf�rderung, kommt es darauf an, ob sich der Vermarkter des Produkts (hier also die Beklagte) die Aussage durch Bezugnahme, Duldung oder Einflussnahme zu eigen gemacht hat (Holle, in: Holle/H�ttebr�uker, Health-Claims-Verordnung: HCVO, 1. Aufl. 2018, Art. 1 Rn. 91 unter Bezugnahme auf EuGH, Urt. v. 28.10.1992 – C-219/91 –, Rn. 29 f. – Ter Voort = EuZW 1993, 736; VGH Mannheim, Urt. v. 11.2.2010 – 9 S 3331/08 –, Rn. 44 = LRE 60, 296). Ist das der Fall, ist er daf�r wie f�r eigene Angebote und Informationen verantwortlich (Holle, a.a.O. unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 18.10.2007 – I ZR 102/05 –, Rn. 20 f. – ueber 18.de = WRP 2008, 771). Ein geplantes, zielgerichtetes Vorgehen ist dabei nicht erforderlich; es reicht aus, wenn im Rahmen einer reklamehaften Anpreisung eines Produktes Werbeaussagen von Dritten so einbezogen werden, dass bei den Verbrauchern der Eindruck entsteht, sie seien Teil der zu vermittelnden Werbeinformation (Holle, a.a.O. unter Bezugnahme auf OLG Hamm, Urt. v. 10.2.2005 – 4 U 167/04 –, Rn. 34 = LRE 52, 363). Fehlt es dagegen an jeder M�glichkeit der Einflussnahme durch das vermarktende Unternehmen oder andere am Absatz interessierte Dritte wie H�ndlern oder Lieferanten, handelt es sich nicht um zurechenbare kommerzielle Kommunikation (Holle, a.a.O. unter Bezugnahme auf VGH Mannheim, Urt. v. 11.2.2010 – 9 S 3331/08 –, Rn. 46 f. = LRE 60, 296). Nach alledem f�hrt – anders als die Beklagte meint – die Wiedergabe von �u�erungen Dritter nicht automatisch zu einem Zueigenmachen des Werbenden. Gleichzeitig m�ssen – ebenfalls entgegen der Auffassung der Beklagten – f�r ein Zueigenmachen aber auch nicht �u�erungen oder ein Verhalten des Werbenden hinzutreten, dass er den Inhalt der Verwenderberichte „selbst vertrete“.
55 bb) Nach diesen Ma�st�ben hat sich die Beklagte – wie das Landgericht zurecht festgestellt hat – die Aussagen in den Erfahrungsberichten sowie in den Vorher-/Nachher-Fotos zu eigen gemacht. Die Erfahrungsberichte (von der Beklagten als „Erfolgsgeschichten“ bezeichnet) und die Vorher-/Nachher-Fotos sind auf der Homepage der Beklagten unter dem Reiter „Erfolge“ abrufbar. Auch die streitgegenst�ndlichen Nachher-Fotos werden unmittelbar unter „Erfolge“ aufgelistet verbunden mit den Einleitungss�tzen: „Sie m�chten abnehmen, aber der letzte Anstoss fehlt noch? Die Erfahrungen der …-Nutzer geben Ihnen vielleicht den letzten Kick. […]“. Wie Anlage K 3, S. 7 zeigt, werden die Erfolgsgeschichten auch in unmittelbarem Zusammenhang mit Produktabbildungen von … beworben. Weiter werden die Erfahrungsberichte jeweils als „…-Erfahrungsbericht“ �berschrieben, was beim angesprochenen Verkehr den Eindruck verst�rkt, sie seien Teil der vermittelten Werbeinformation. Bei den Erfahrungsberichten von … („Es funktioniert! Danke …!“), … („Ich war anfangs skeptisch, doch … hat mich �berzeugt“) ist dieser Eindruck besonders intensiv, da diese hervorgehobenen Aussagen in einer Sprache formuliert sind, die dem Verkehr als typische Werbesprache bekannt ist.
56 Nach alledem kommt es – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht darauf an, dass der normal informierte, aufmerksame und verst�ndige Durchschnittsverbraucher erkenne, dass es sich um Texte und Fotos handle, die nicht von der Beklagten erstellt worden sind. Unabh�ngig davon, dass diese Behauptung jedenfalls im Hinblick auf die von der Beklagten verlangten Erkl�rung der Betroffenen zu den Nachher-Fotos („Im Fall eines Gewinnes erkl�re ich mich damit einverstanden, an einem weiteren Foto-Shooting teilzunehmen und diese Fotos […] zu Werbezwecken f�r Produkte der … GmbH […] zur Verf�gung zu stellen“ (Schriftsatz der Beklagten vom 27.01.2023, Seite 11 – Bl. 127 d. A.; Anlage B7), nicht zutrifft, ist der Umstand, dass der Durchschnittsverbraucher erkennt, dass es sich um Texte und Bilder eines Dritten handelt, eine Vorfrage zu der sich daran anschlie�enden Frage, ob sich der Werbende diese Aussagen bzw. Fotos zu eigen gemacht hat. Ein Zueigenmachen kommt n�mlich begrifflich bereits nur dann in Betracht, wenn – f�r den angesprochenen Durchschnittsverbraucher erkennbar – die Angabe eines Dritten vorliegt. Auch Art. 12 lit. c) HCVO, wonach Angaben, die unter anderem auf Empfehlungen von einzelnen �rzten oder Vertretern medizinischer Berufe verweisen, nicht zul�ssig sind, l�sst nicht den R�ckschluss zu, dass im �brigen Angaben Dritter uneingeschr�nkt zul�ssig sind. Soweit die Beklagte auf die Meinungsfreiheit verweist, ist bereits nicht klar, ob sie sich auf die Meinungsfreiheit der Personen bezieht, die die Erfahrungsberichte verfasst haben, oder auf die Meinungsfreiheit der Beklagten. Wie nachfolgende Ausf�hrungen zeigen, sind die mit dem Verbot des Art. 12 lit. b) HCVO verbundenen Eingriffe in die Meinungsfreiheit jedenfalls vor dem Hintergrund des Ziels der Verordnung, n�mlich unter anderem ein hohes Verbraucherschutzniveau zu bieten (Erw�gungsgrund 36 (entspricht Erw�gungsgrund 34 der Ursprungsfassung)), gerechtfertigt und verh�ltnism��ig.
57 c) Sowohl die angegriffenen �u�erungen in den Erfahrungsberichten als auch die angegriffenen Vorher-/Nachher-Fotos sind Angaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO.
58 aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich dabei nicht um obligatorische Aussagen oder Darstellungen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO. Zu den obligatorischen Angaben geh�ren zwar u.a. auch die (Verkehrs-) Bezeichnungen des Lebensmittels (Rathke/Hahn, in: Sosnitza/Meisterernst (vormals Zipfel/Rathke), Lebensmittelrecht, Werkstand: 190. EL August 2024, VO (EG) 1924/2006 Art. 2 Rn. 25a). Die verpflichtende Verkehrsbezeichnung gem�� Art. 9 Abs. 1 lit. a) und Art. 17 Abs. 1 LMIV (Lebensmittelinformationsverordnung – VO (EU) Nr. 1169/2011) lautet – wie die Beklagte selbst vortr�gt – „Mahlzeitersatz f�r eine gewichtskontrollierende Ern�hrung“. Diese Verkehrsbezeichnung wird in den angegriffenen Erfahrungsberichten nicht verwendet. Dass „Hinweise auf ein Abnehmen […] bereits Teil der verpflichtenden Verkehrsbezeichnung“ seien, ist vor diesem Hintergrund – anders als die Beklagte meint – ebenfalls nicht zutreffend.
59 bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert die Annahme einer „Angabe“ im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO auch nicht daran, dass in den angegriffenen �u�erungen in den Erfahrungsberichten bzw. in den angegriffenen Vorher-/Nachher-Fotos nicht zum Ausdruck gebracht w�rde, dass die entsprechende Wirkung bei jedem Verbraucher eintreten solle, mithin angesichts der v�llig unterschiedlichen Erfolge aus Sicht des informierten und aufmerksamen Verbrauchers keine konkrete Wirkzusage getroffen werde. Dabei kann dahinstehen, ob – wie die Beklagte meint – eine „Angabe“ im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO zwingend eine bei jedem Verbraucher eintretende Wirkzusage enthalten muss. Dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO ist eine solche Einschr�nkung jedenfalls nicht zu entnehmen. Der Wortlaut beschr�nkt sich auf „jede Aussage oder Darstellung, […] mit der […] auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt“. Eine bei jedem Verbraucher eintretende Wirkzusage l�sst sich dem nicht entnehmen. Ein solches Verst�ndnis l�sst sich auch nicht aus der Liste der zul�ssigen gesundheitsbezogenen Angaben gem�� der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 ableiten. So bezieht sich etwa die Angabe bei Lactase nur auf Personen, „die Probleme mit der Verdauung von Lactose haben“ und damit gerade nicht auf jeden Verbraucher.
60 Ungeachtet dessen entfalten die angegriffenen �u�erungen in den Erfahrungsberichten bzw. die angegriffenen Angaben in den Vorher-/Nachher-Fotos nach �berzeugung des Senats ohnehin eine bei jedem Verbraucher eintretende Wirkzusage. Auch wenn die Erfahrungsberichte und die Vorher-/Nachher-Fotos (ihrer Natur nach) unterschiedliche Erfolge belegen (sollen), ist jedenfalls allen Erfahrungsberichten und allen Vorher-/Nachher-Fotos die Aussage gemein, dass mit dem Produkt grunds�tzlich und damit auch „generell“ ganz erhebliche Abnehmerfolge erzielt werden k�nnen, die bei jedem (angesprochenen und betroffenen) Verbraucher eintreten sollen. Wie das Landgericht zutreffend hervorhebt, l�sst gerade die Unterschiedlichkeit der Erfahrungsberichte und der verwendeten Fotos mit ganz unterschiedlichen Hintergr�nden und „Geschichten“ den angesprochenen Durchschnittsverbraucher umso mehr vermuten, dass die beschriebenen Erfolge bei Verwendung des Produkts unabh�ngig von der individuellen Situation und Konstitution der Berichtenden eintreten und daher auch bei jedem der angesprochenen und betroffenen Verbraucher eintreten k�nnen und sollen.
61 cc) Die Annahme einer „Angabe“ im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO scheitert auch nicht daran, dass das Lebensmittel �ber keine besonderen Eigenschaften verf�ge. Der zu den Vorschriften f�r gesundheitsbezogene Angaben in Kapitel IV geh�rende Art. 13 Abs. 1 lit. c) HCVO erfasst auch Angaben zu schlankmachenden oder gewichtskontrollierenden Eigenschaften der Lebensmittel sowie zur Verringerung des Hungergef�hls oder zu einem verst�rkten S�ttigungsgef�hl. Daraus ergibt sich, dass auch diese Angaben gesundheitsbezogene Angaben sind (Rathke/Hahn, in: Sosnitza/Meisterernst (vormals Zipfel/Rathke), Lebensmittelrecht, Werkstand: 190. EL August 2024, Art. 2 HCVO Rn. 47) und damit auch Angaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO. Entgegen der Auffassung der Beklagten darf also bei der Frage, ob ein Versto� gegen Art. 12 lit. b) HCVO vorliegt, die Eigenschaft der Gewichtsabnahme gedanklich durchaus ber�cksichtigt werden. Der Umstand, dass bestimmte Angaben in diesem Zusammenhang gem. Art. 13 Abs. 1, Abs. 3 HCVO zul�ssig sind, steht nicht entgegen, dass grunds�tzliche eine „Angabe“ im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO vorliegt.
62 d) Bei den angegriffenen Erfahrungsberichten und den Vorher-/Nachher-Fotos handelt es sich auch um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO. So gelten Angaben �ber Dauer und Ausma� der Gewichtsabnahme bereits von Gesetzes wegen als gesundheitsbezogene Angaben, selbst wenn sie keinen Zusammenhang zur Gesundheit zum Ausdruck bringen (vgl. Senat, Urt. v. 5.11.2020, 29 U 7195/19 Kart, UA S. 11, unter Bezugnahme auf Hagenmeyer, WRP 2019, 422 Rn. 24). Da ungeachtet dessen der angesprochene Verkehr eine – gezielt durch eine Di�t – herbeigef�hrte Gewichtsabnahme ohnehin in aller Regel als der Gesundheit des Abnehmenden dienend ansieht, die Erfahrungsberichte und die Vorher-/Nachher-Fotos mithin suggerieren, dass ein Zusammenhang zwischen dem beworbenen Lebensmittel einerseits und der Gesundheit der das Mittel Nutzenden andererseits besteht, handelt es sich bei der streitgegenst�ndlichen Werbung auch aus diesem Grund um eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO (Senat, a.a.O.).
63 Entgegen der Auffassung der Beklagten l�sst der deutliche Hinweis in den Verwenderberichten auf die k�rperliche Bet�tigung neben dem Verzehr von … die in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO verlangte Kausalit�t nicht entfallen. Wie das Landgericht zurecht ausgef�hrt hat, verlangt die HCVO nicht, dass die behauptete besondere Eigenschaft ausschlie�lich auf den Verzehr des fraglichen Lebensmittels zur�ckzuf�hren ist. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO verlangt lediglich einen „Zusammenhang“ zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits. Wie sich aus dem Tatbestandsmerkmal „auch nur mittelbar“ ergibt, kann dies auch indirekt geschehen (Rathke/Hahn, in: Sosnitza/Meisterernst (vormals Zipfel/Rathke), Lebensmittelrecht, Werkstand: 190. EL August 2024, Art. 2 Rn. 45 m.w.N.). Der Begriff „Zusammenhang“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit zu verstehen. „Gesundheitsbezogene Angabe“ erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (BGH GRUR 2016, 1200 Rn. 19 – Repair-Kapseln unter Bezugnahme auf EuGH, ECLI:EU:C:2012:526 Rn. 34 f. = GRUR 2012, 1161 = WRP 2012, 1368 – Deutsches Weintor; EuGH, ECLI:EU:C:2013:501 Rn. 22 = GRUR 2013, 1061 = WRP 2013, 1311 – Green-Swan Pharmaceuticals; BGH, GRUR 2013, 958 Rn. 10 = WRP 2013, 1179 – Vitalpilze; BGH GRUR 2015, 498 Rn. 33 – Combiotik; BGH GRUR 2015, 403 Rn. 33 = WRP 2015, 444 – Monsterbacke II; BGH GRUR 2016, 142 Rn. 21 – Lernstark). Vor diesem Hintergrund reichte es – wie das Landgericht zutreffend ausgef�hrt hat – aus, dass der Verzehr des Lebensmittels einen zumindest nicht ganz unerheblichen Einfluss auf eine m�gliche Gewichtsreduktion haben und somit in nicht v�llig untergeordneter Weise miturs�chlich werden kann. Dies ist vorliegend der Fall. Aus den vom Landgericht genannten Gr�nden, auf die vollumf�nglich Bezug genommen wird, versteht der Durchschnittsverbraucher die Erfolgsgeschichten und den aus den Vorher/Nachher-Fotos ersichtlichen Effekt aufgrund der Einbettung in den Internetauftritt der Beklagten so, dass die behaupteten Abnehmerfolge ganz wesentlich auf den Verzehr von … zur�ckzuf�hren sind.
64 e) Soweit die Beklagte einwendet, die Aussagen in den Erfahrungsberichten und in den Vorher-/Nachher-Fotos seien aufgrund der Verordnung 432/2012 zul�ssig, ist dem nicht zu folgen:
65 aa) Nach Art. 1 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 432/2012 in Verbindung mit deren Anhang und Art. 13 Abs. 3 HCVO sind unter den dort angef�hrten Bedingungen f�r die Verwendung bei Mahlzeitersatz f�r eine gewichtskontrollierende Ern�hrung folgende Angaben zul�ssig:
„Das Ersetzen von einer der t�glichen Mahlzeiten im Rahmen einer kalorienarmen Ern�hrung durch einen solchen Mahlzeitersatz tr�gt dazu bei, das Gewicht nach Gewichtsabnahme zu halten“
„Das Ersetzen von zwei der t�glichen Mahlzeiten im Rahmen einer kalorienarmen Ern�hrung durch einen solchen Mahlzeitersatz tr�gt zu Gewichtsabnahme bei“
66 Grunds�tzlich ist dabei eine Wortlautidentit�t der verwendeten Aussage mit dem zugelassenen Claim nicht zwingend erforderlich. Vielmehr d�rfen auch damit gleichbedeutende, mithin inhaltlich �bereinstimmende Angaben verwendet werden (Senat, Urt. v. 21.12.2023 – 29 U 4088/22, GRUR-RR 2024, 256 Rn. 27 unter Bezugnahme auf BGH GRUR 2016, 412 Rn. 51 – Lernstark; OLG Bamberg, Urt. v. 12.2.2014 – 3 U 192/13, BeckRS 2014, 6092 Rn. 119).
67 Ma�stab daf�r ist Erw�gungsgrund 9 der VO (EU) Nr. 432/2012. Danach soll mit der VO (EG) 1924/2006 „u.a. sichergestellt werden, dass gesundheitsbezogene Angaben wahrheitsgem��, klar, verl�sslich und f�r den Verbraucher hilfreich sind. Formulierung und Aufmachung der Angaben sind vor diesem Hintergrund zu bewerten. In den F�llen, in denen der Wortlaut einer Angabe aus Verbrauchersicht gleichbedeutend ist mit demjenigen einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe, weil damit auf den gleichen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und einer bestimmten Wirkung auf die Gesundheit hingewiesen wird, sollte diese Angabe auch den Verwendungsbedingungen f�r die zugelassene gesundheitsbezogene Angabe unterliegen.“ Entscheidend ist damit, dass die Angaben f�r den Verbraucher inhaltlich die gleiche Bedeutung haben wie die entsprechende zugelassene Formulierung, was gem�� dem Zweck dieser Angabe zu beurteilen ist, dem Verbraucher dabei zu helfen, die Angabe zu verstehen (Senat a.a.O. Rn. 28 unter Bezugnahme auf OLG D�sseldorf, Urt. v. 30.6.2016 – 15 U 8/15, GRUR-RS 2016, 21228 Rn. 56 – f�r Gehirn; Irref�hrende Bewerbung eines Nahrungserg�nzungsmittels aus Ginkgo-Extrakt; Sosnitza/Meisterernst/Rathke/Hahn, Lebensmittelrecht, Werkstand: 186. EL M�rz 2023, HCVO Art. 10 Rn. 44 ff.).
68 Bei der Frage, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutend ist, ist ebenso wie bei der Pr�fung, ob eine verwendete Angabe inhaltlich mit einer angemeldeten Angabe �bereinstimmt, grunds�tzlich ein strenger Ma�stab anzulegen (Senat, a.a.O., Rn. 29 unter Bezugnahme auf BGH GRUR 2016, 412 Rn. 52 – Lernstark; BGH GRUR 2014, 500 Rn. 29 – Praebiotik). Daf�r sprechen neben dem Wortlaut und der Systematik von Art. 10 Abs. 1 HCVO, die Zul�ssigkeit der Angabe nur als Ausnahme vom Verbotstatbestand vorzusehen, auch der Zweck der Verordnung, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gew�hrleisten. Aus der systematischen Konzeption der Verordnung, wonach die Zulassung von gesundheitsbezogenen Angaben grunds�tzlich die Aufnahme in eine Positivliste nach einer wissenschaftlichen Nachpr�fung voraussetzt, ergibt sich ferner, dass dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit besondere Bedeutung zukommt. Damit st�nde es nicht im Einklang, im Wege einer extensiven Anwendung von Art. 10 Abs. 1 HCVO die Verwendung von Angaben zu gestatten, die sich nicht eng mit der zugelassenen Angabe decken. Andererseits ist bei dieser Pr�fung das berechtigte Interesse der Lebensmittelunternehmen zu ber�cksichtigen, den Wortlaut einer zugelassenen Angabe der Produktaufmachung und dem Verbraucherverst�ndnis anpassen zu k�nnen, ohne f�r jede sprachlich abweichende Angabe einen eigenen Zulassungsantrag stellen zu m�ssen (Senat, a.a.O unter Bezugnahme auf BGH GRUR 2016, 412 Rn. 52 – Lernstark; OLG D�sseldorf, Urt. v. 30.6.2016 – 15 U 8/15, GRUR-RS 2016, 21228 Rn. 57 – f�r Gehirn; Irref�hrende Bewerbung eines Nahrungserg�nzungsmittels aus Ginkgo-Extrakt).
69 bb) Nach diesen Grunds�tzen fallen auch unter Ber�cksichtigung der berechtigten Interessen der Beklagten die angegriffenen Angaben in den Erfahrungsberichten sowie in den Vorher-/Nachher-Fotos nicht unter die nach Art. 1 Abs. 1 VO (EU) Nr. 432/2012 in Verbindung mit deren Anhang und Art. 13 Abs. 3 HCVO jeweils zugelassenen Claims:
70 Die zugelassenen Angaben enthalten erkennbar keine Angaben zu Dauer und Ausma� der Gewichtsabnahme. Die angegriffenen Angaben in den Erfahrungsberichten sowie die Vorher/-Nachher-Fotos gehen damit offensichtlich �ber die zugelassenen Angaben gem�� Art. 1 Abs. 1 VO (EU) Nr. 432/2012 in Verbindung mit deren Anhang und Art. 13 Abs. 3 HCVO hinaus und haben damit f�r die angesprochenen Verbraucher gerade nicht die gleiche Bedeutung wie die entsprechenden zugelassenen Formulierungen.
71 cc) Da die angegriffenen Angaben �ber die zugelassenen hinausgehen, kann es dahinstehen, ob das Verbot des Art. 12 HCVO auch f�r Angaben gelten soll, die nach den Art. 13 und 14 HCVO zugelassen werden (vgl. hierzu: Rathke/Hahn, in: Sosnitza/Meisterernst (vormals Zipfel/Rathke), Lebensmittelrecht, Werkstand: 190. EL August 2024, Art. 12 HCVO Rn. 1).
72 f) Die angegriffenen Erfahrungsberichte versto�en gegen Art. 12 lit b) HCVO.
73 aa) Der Senat legt Art. 12 lit b) HCVO dahingehend aus, dass das „und“ (Angaben �ber Dauer und Ausma� der Gewichtsabnahme) als „oder“ zu verstehen ist. Folglich ist es nicht erforderlich, dass die angegriffenen Angaben jeweils sowohl solche zur Dauer als auch zum Ausma� enthalten m�ssen; es reicht jeweils aus, wenn die angegriffenen Angaben eine der beiden Angaben enthalten.
74 In der Literatur wird vertreten, dass die deutsche Fassung angesichts der englischen und franz�sischen Fassung, die auf „or“ bzw. „ou“ – also „oder“ – lauten, auf einem redaktionellen Fehler beruht (Rathke/Hahn, in: Sosnitza/Meisterernst (vormals Zipfel/Rathke), Lebensmittelrecht, Werkstand: 190. EL August 2024, VO (EG) 1924/2006 Art. 12 Rn. 8a; Conte-Salinas, in: Holle/H�ttebr�uker, Health-Claims-Verordnung: HCVO, 1. Aufl. 2018, Art. 12 Rn. 7). Weiter wird in der Literatur auf Erw�gungsgrund 25 (Erw�gungsgrund 24 der Ursprungsfassung) Bezug genommen, wonach es im Lichte der RL 96/8/EG als angemessen betrachtet wird, diese Einschr�nkung (u.a. Festlegung, dass Werbung keine Angaben �ber Dauer und Ausma� der aufgrund ihrer Verwendung m�glichen Gewichtsabnahme enthalten d�rfen) auf alle Lebensmittel auszudehnen. Dieser Formulierung lasse sich keine inhaltliche �nderung des Verbots entnehmen (Conte-Salinas, a.a.O., der allerdings unzutreffend meint, der Formulierung lasse sich „nichts zu einer inhaltlichen Versch�rfung des Verbots“ entnehmen, da ein (unterstellter) Wechsel von der „oder“- zur „und“-Verkn�pfung keine inhaltliche Versch�rfung, sondern eine Abschw�chung des Verbots w�re). Art. 5 Abs. 3 der RL 96/8/EG vom 26.02.1996 �ber Lebensmittel f�r kalorienarme Ern�hrung zur Gewichtsverringerung lautet: Die Werbung darf „keine Angaben �ber das Zeitma� bzw. die H�he der aufgrund ihrer Verwendung m�glichen Gewichtsabnahme […] enthalten“. Das „bzw.“ spricht f�r eine „Oder“-Konjunktion in der Richtlinie 96/8/EG, was auch die franz�sische und englische Sprachfassung des Art. 5 Abs. 3 RL 96/8/EG nahelegen („ou“ bzw. „or“). F�r diese Auslegung spricht auch Art. 4 Abs. 3 Delegierte Verordnung (EU) 2017/1522 vom 2. Juni 2017 zur Erg�nzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europ�ischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen an Tagesrationen f�r gewichtskontrollierende Ern�hrung. Danach d�rfen Kennzeichnung, Aufmachung und Bewerbung nicht auf das Tempo oder den Umfang der Gewichtsverringerung Bezug nehmen, die durch den Verzehr der Erzeugnisse bewirkt werden.
75 Auch die Ber�cksichtigung des Grundsatzes, dass die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage f�r die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden darf oder Vorrang vor den �brigen Sprachfassungen beanspruchen kann (Senat, Urt. v. 20.07.2023, 29 U 680/22, GRUR-RR 2024, 221 Rn. 43 unter Bezugnahme auf st. Rspr. EuGH GRUR 2020, 764 Rn. 30 – ratiopharm/Novartis, m.w.N.), entscheidend ist die Auslegung nach den Zielen der Vorschrift, f�hrt zu keiner abweichenden Beurteilung: Die Auslegung nach den Zielen des Art. 12 lit b) HCVO f�hrt ebenfalls dazu, dass das „und“ als „oder“ auszulegen ist: Nach Erw�gungsgrund 1 m�ssen die im Handel befindlichen Produkte sicher sein und eine angemessene Kennzeichnung aufweisen, um dem Verbraucher ein hohes Schutzniveau zu gew�hrleisten und ihm die Wahl zu erleichtern. Nach Erw�gungsgrund 36 (Erw�gungsgrund 34 der Ursprungsfassung) ist das Ziel der Verordnung, das ordnungsgem��e Funktionieren des Binnenmarktes f�r n�hrwert- und gesundheitsbezogene Angaben sicherzustellen und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gew�hrleisten. Um dem intendierten hohen Schutzniveau f�r Verbraucher zu entsprechen, ist es erforderlich, das „und“ als „oder“ auszulegen. Sowohl Angaben �ber die Dauer der Gewichtsabnahme als auch �ber deren H�he k�nnen – bereits jeweils f�r sich genommen – die Entscheidung des Verbrauchers gleicherma�en in besonderer Weise lenken und damit seine Auswahlentscheidung erheblich beeinflussen.
76 bb) Weiter legt der Senat – entgegen der Auffassung der Beklagten – die Begriffe „Dauer und Ausma�“ nicht dahingehend aus, dass die einem Lebensmittel zugeschriebenen Gewichtsverluste in zeitlicher Hinsicht sowie der Anzahl der reduzierten Kilogramm K�rpergewicht nach konkret beziffert sein m�ssen.
77 Eine solches Erfordernis der konkreten Bezifferung sowohl der Gewichtsreduktion in Kilogramm als auch der Dauer l�sst sich bereits dem Wortlaut nicht entnehmen. Auch der von der Beklagten herangezogene Vergleich zu Art. 5 Abs. 3 RL 96/8/EG, der von einem „Zeitma�“ bzw. der „H�he der […] m�glichen Gewichtsabnahme“ spricht, f�hrt zu keinem anderen Ergebnis. M�gen zwar in der deutschen Fassung die Formulierungen in Art. 12 lit b) HCVO geringf�gig von Art. 5 Abs. 3 RL 96/8/EG abweichen, so ist diese Abweichung in den englischen und franz�sischen Sprachfassungen aber nicht erkennbar. Dort hei�t es jeweils sowohl bei Art. 12 lit b) HCVO als auch bei Art. 5 Abs. 3 RL 96/8/EG: „rythme ou [�] l'importance de la perte de poids“ bzw. „rate or amount of weight loss“. Zudem spricht auch in diesem Zusammenhang das bezweckte hohe Verbraucherschutzniveau trotz der Natur des Art. 12 lit b) HCVO als Verbotsnorm gegen das Erfordernis einer konkreten Bezifferung der Gewichtsabnahme in Kilogramm und der Zeitspanne, in der diese erreicht wurde. Es reicht vielmehr aus, dass aus den Erfahrungsberichten hervorgeht, dass die Abnehmerfolge – je nach Ausgangsgewicht – innerhalb eines �berschaubaren Zeitraums erfolgt sind (OLG Celle BeckRS 2016, 3393 Rn. 35). Zuletzt spricht auch das vom Landgericht angef�hrte systematische Argument gegen das Erfordernis einer konkret bezifferten Gewichtsabmahne in Kilogramm und einer konkret bezifferten Zeitspanne. So gen�gt f�r eine „Angabe“ im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO, auf die auch Art. 12 HCVO Bezug nimmt, „jede Aussage oder Darstellung […] einschlie�lich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form“. W�rde man im Rahmen von Art. 12 lit b) HCVO eine konkret bezifferbare Gewichtsabnahme und eine konkret bezifferbare Zeitspanne verlangen, liefe die weite Definition des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO bei (rein) bildlichen Darstellungen weitgehend leer, obwohl gerade bildliche Darstellungen – wie das Landgericht zu Recht ausf�hrt – aufgrund ihrer grunds�tzlichen Einfachheit in besonderer Weise f�r Werbebotschaften geeignet sind. Auch unter dem Gesichtspunkt des mit der HCVO angestrebten hohen Verbraucherschutzniveau ist es daher nicht angezeigt, den Anwendungsbereich des Art. 12 lit b) HCVO einschr�nkend dahingehend auszulegen, dass hierunter nur die Angabe einer konkret bezifferbaren Gewichtsabnahme in Kilogramm und einer konkret bezifferbaren Zeitspanne fallen.
78 cc) Nach diesen Ma�st�ben enthalten s�mtliche angegriffenen �u�erungen in den Erfahrungsberichten unzul�ssige Angaben �ber Dauer und Ausma� der Gewichtsabnahme:
79 (1) Cindy M.: „Ein Jahr sp�ter habe ich nun �ber 20 % meines Startgewichts oder 3 Hosengr��en verloren und es geht mir blendend.“
80 Die Aussage enth�lt eine unzul�ssige Angabe �ber die Dauer der Gewichtsabnahme „ein Jahr sp�ter“, was nach den obigen Ausf�hrungen ausreicht, dass der Verbotstatbestand des Art. 12 lit b) HCVO erf�llt ist. Zudem ist – auch wenn die Angabe des Ausgangsgewichts fehlt – eine – jedenfalls relative – Angabe �ber das Ausma� der Gewichtsabnahme enthalten (Gewichtsverlust in H�he von �ber 20 % des Ausgangsgewichts oder 3 Hosengr��en). Wie das Landgericht zurecht festgestellt hat, entfalten bereits diese Angaben erhebliche Lenkungswirkung, da der angesprochene Durchschnittsverbraucher solche relativen Angaben besonders gut auf seine eigene Person �bertragen kann.
(2) …: „Im Januar 2014 sah ich die … dosen in jedem Apothekenschaufenster. […]. 124 kg standen am ersten Tag auf der Waage. Inzwischen konnte ich mein Gewicht um mehr als ein Drittel reduzieren. […] Statt Gr��e 54/56 haben meine Hosen jetzt Gr��e 38/40“.
81 Die Aussage enth�lt ebenfalls eine unzul�ssige Angabe �ber das Ausma� der Gewichtsabnahme. Da sowohl das Ausgangsgewicht als auch die relative Gewichtsreduktion angegeben werden, kann der angesprochene Durchschnittsverbraucher unschwer ermitteln, dass die Betroffene offensichtlich mehr als 41 kg verloren hat. Diese Angabe wird noch durch den Vergleich der Hosengr��en „vorher“ bzw. „nachher“ verst�rkt. Wie das Landgericht zurecht ausgef�hrt hat, enth�lt die Aussage zudem eine unzul�ssige Angabe �ber die Dauer der Gewichtsabnahme. Da als Startdatum Januar 2014 angegeben wird, wei� der angesprochene Durchschnittsverbraucher, dass die Gewichtsabnahme von Januar 2014 bis zum Verfassen des Erfahrungsberichts durch … erfolgte. Dass der Durchschnittsverbraucher nicht erf�hrt, wann … den Erfahrungsbericht verfasst hat und daher nicht den genauen Zeitraum bestimmen kann, ist nach den obigen Ausf�hrungen unsch�dlich. Es reicht aus, dass aus dem Erfahrungsbericht – wie hier – hervorgeht, dass die Abnehmerfolge – je nach Ausgangsgewicht – innerhalb eines �berschaubaren Zeitraums erfolgt sind. Dies ist bei dem maximalen Zeitraum von 7 1/4 Jahren (Januar 2014 bis April 2021 (Abmahnung der Beklagten durch den Kl�ger) jedenfalls noch der Fall.
(3) …: „Am Ende der Schwangerschaft lag mein Gewicht bei 138 Kilo. […] Bis ich dann […] begann, … �ber 3 Wochen morgens, mittags und abends zu trinken. Dabei habe ich schon die ersten paar Kilos verloren. […] So habe ich […] beinahe die H�lfte meines Gewichts reduziert: Von Kleidergr��e 58/62 auf 38/42.“
82 Die Aussage enth�lt ebenfalls eine unzul�ssige Angabe �ber das Ausma� der Gewichtsabnahme. Der angesprochene Durchschnittsverbraucher entnimmt dem Erfahrungsbericht, dass – von Schwankungen �ber 15 Jahre hinweg abgesehen – das Ausgangsgewicht etwa bei 138 kg lag. Die weitere Angabe „beinahe die H�lfte meines Gewichts reduziert“ versteht der angesprochene Durchschnittsverbraucher so, dass die Betroffene bis zu ca. 69 kg abgenommen hat. Diese Angabe wird auch hier durch den Vergleich der Hosengr��en „vorher“ bzw. „nachher“ noch verst�rkt. �berdies enth�lt die Aussage eine unzul�ssige Angabe zur Dauer der Gewichtsabnahme, indem ausgef�hrt wird, binnen 3 Wochen („dabei“) „die ersten paar Kilos“ verloren zu haben.
(4) …: „[V]or einem Jahr und drei Monaten habe ich 86 kg gewogen […]. Habe es […] mir dann […] gekauft und ausprobiert. Tag f�r Tag, Monat f�r Monat habe ich super Erfolge gesehen und war total happy, dass ich immer mehr an Gewicht verliere.“
83 Die Aussage enth�lt eine unzul�ssige Angabe �ber die Dauer der Gewichtsabnahme, was nach den obigen Ausf�hrungen ausreicht, dass der Verbotstatbestand des Art. 12 lit b) HCVO erf�llt ist. Der angesprochene Verkehr versteht die Aussage „Tag f�r Tag, Monat f�r Monat habe ich super Erfolge gesehen“ dahin, dass die Betroffene t�glich und monatlich erheblich an Gewicht verloren hat. Wie das Landgericht zurecht hervorhebt, muss f�r ein solches, in zeitlicher Hinsicht zwar nicht auf einen konkreten Zeitraum beschr�nktes, aber fortw�hrend in Aussicht gestelltes Abnahmeversprechen das Verbot des Art. 12 lit b) HCVO seinem Regelungszweck nach erst recht gelten, da von einem solchen kontinuierlichen in Aussicht gestellten Vorteil aus Sicht der angesprochenen Durchschnittsverbraucher eine ganz erhebliche, auf fortw�hrenden Erwerb des Lebensmittels gerichtete Lenkungswirkung ausgeht. Eine unzul�ssige Angabe �ber die Dauer der Gewichtsabnahme liegt auch darin, dass die Gewichtsabnahme – wie sich aus dem Gesamtzusammenhang des Erfahrungsberichts ergibt – �ber einen Zeitraum von drei Monaten erfolgte. So berichtet die Betroffene, „vor einem Jahr und drei Monaten […] 86 kg gewogen“ zu haben. Sie habe ihr „Wunschgewicht erreicht“ und halte dieses „seit �ber einem Jahr“. Zudem enth�lt die Aussage eine unzul�ssige Angabe �ber das Ausma� der Gewichtsabnahme. Die Angabe „[ich] habe super Erfolge gesehen“ l�sst den angesprochenen Durchschnittsverbraucher insbesondere durch die Verwendung des Wortes „super“ ganz besondere Abnehmerfolge in Form von hohen Gewichtsverlusten erwarten. Diese Erwartung wird vorliegend durch die Gegen�berstellung der beiden Vorher-/Nachher-Fotos nochmals besonders geweckt, da diese den hohen Gewichtsverlust in besonderer Weise unterstreichen. Die konkrete Bezifferung des Gewichtsverlusts in Kilogramm ist – wie ausgef�hrt – nicht erforderlich.
84 g) Auch die in den angegriffenen Erfolgsgeschichten abgebildeten Vorher-/Nachher-Fotos versto�en gegen Art. 12 lit b) HCVO:
85 Wie das Landgericht zurecht ausgef�hrt hat, handelt es sich bei den Bildern um gesundheitsbezogene Angaben in Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 HCVO. Die angesprochenen Durchschnittsverbraucher verstehen die Gegen�berstellung der Vorher-/Nachher-Fotos als Angaben �ber den Umfang der Gewichtsabnahme der abgebildeten Personen. Wie das Landgericht, auf dessen Ausf�hrungen insoweit vollumf�nglich Bezug genommen wird, zurecht ausf�hrt, zeigen s�mtliche Nachher-Fotos die betroffenen Personen aus Sicht des angesprochenen Verbrauchers in ersichtlich schlanker wirkender Weise.
86 3. Die Regelungen der HCVO und damit auch die Zul�ssigkeitsbestimmungen in Art. 12 HCVO dienen dem Schutz der Verbraucher (� 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG) (vgl. im Zusammenhang mit � 3a UWG: K�hler/Od�rfer, in: K�hler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, � 3a Rn. 1.242 m.w.N.). Dass eine Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe, die nach Art. 12 lit. b) HCVO als ohne weiteres unzul�ssig angesehen wird, geeignet ist, die Interessen insbesondere der Verbraucher, aber auch der �brigen Marktteilnehmer sp�rbar zu beeintr�chtigen, ist offensichtlich (vgl. ebenfalls im Zusammenhang mit � 3a UWG: Senat, Urt. v. 5.11.2020, 29 U 7195/19 Kart, UA S. 13).
87 4. Aufgrund der erfolgten unzul�ssigen Werbung wird die auch im Rahmen des UKlaG als ungeschriebene weitere Voraussetzung erforderliche Wiederholungsgefahr (vgl. K�hler/Alexander, in: K�hler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, 3 1 UKlaG Rn. 10 m.w.N.). indiziert. Da diese auch nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung beseitigt wurde, stehen dem Kl�ger die geltend gemachten Unterlassungsanspr�che zu.
88 5. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folgt aus �� 5 UKlaG, 13 Abs. 3 UWG.
C.
89 Die Entscheidung �ber die Kosten beruht auf � 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 708 Nr. 10, � 711, 713 ZPO.
D.
90 Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grunds�tzliche Bedeutung (� 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des � 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausf�hrungen unter B. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrunds�tze auf den Einzelfall. Insbesondere liegt auch keine Divergenz zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Urt. v. 16. April 2009, 6 U 238/08, BeckRS 2009, 14304) vor. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat Art. 12 lit. b) HCVO zwar restriktiv dahin ausgelegt, dass nur solche – besonders werbewirksam erscheinende – Angaben untersagt sind, in denen auf ein mengenm��ig bestimmtes Ma� der Gewichtsabnahme in einem bestimmten Zeitraum hingewiesen wird. Danach seien die angegriffenen Aussagen mit Art. 12 b) der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vereinbar, da die dort streitgegenst�ndlichen Behauptungen, man habe „etliche Zentimeter und Kilos verloren“ bzw. „unglaubliche tolle Ergebnisse erzielt“ und der Bauchansatz sei „deutlich geschrumpft“ bzw. „so gut wie weg“, kein mengenm��ig bestimmtes Ma� der Gewichtsabnahme enthalten. Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt so zu verstehen sein sollte, dass es davon ausgeht, dass die Voraussetzungen „Dauer“ bzw. „Ausma�“ der Gewichtsabnahme kumulativ und nicht alternativ vorliegen m�ssen, war dies f�r die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt bereits nicht entscheidungserheblich, da sich das Oberlandesgericht Frankfurt in der Subsumtion nur auf das aus seiner Sicht fehlende mengenm��ig bestimmte Ma� gest�tzt hat. Soweit der erkennende Senat davon ausgeht, dass die Begriffe „Dauer und Ausma�“ nicht dahingehend auszulegen sind, dass die einem Lebensmittel zugeschriebenen Gewichtsverluste in zeitlicher Hinsicht sowie der Anzahl der reduzierten Kilogramm K�rpergewicht nach konkret beziffert sein m�ssen, besteht keine Obersatzdivergenz, da „mengenm��ig bestimmtes Ma� der Gewichtsabnahme“ im Sinne der Entscheidung des Oberlandgerichts Frankfurt nicht mit konkreter Bezifferung der Gewichtsabnahme in Kilogramm gleichzusetzen ist; so kann eine mengenm��ig bestimmtes Ma� – wie hier – auch in der Angabe eines relativen Gewichtsverlusts in Prozent angegeben werden.
91 Auch eine Vorlage an den EuGH war – da die Beklagte keine Unklarheiten in Bezug auf die vorzunehmende Auslegung von EU-Recht aufzuzeigen vermochte – nicht veranlasst. Soweit die Beklagte beantragt, dem Europ�ischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob die erkennbare Wiedergabe [von] �u�erungen Dritter dem Werbenden zuzurechnen ist, handelt es sich hierbei bereits nicht um eine Frage der Auslegung des europ�ischen Rechts, sondern um seine Anwendung im konkreten Einzelfall. Diese obliegt den nationalen Gerichten. Eine Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europ�ischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht �berdies ohnehin nicht, weil der Senat nicht als letztinstanzliches Gericht eines Mitgliedstaates entscheidet (vgl. EuGH EuZW 2009, 75 Rn. 76 – Cartesio; EuZW 2002, 476 Rn. 16 – Lyckeskog).
Rechtsbruch
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