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18 U 2190/24 e•OLG M�nchen 18. Zivilsenat, 2025-07-29, 18 U 2190/24 e
18 U 2190/24 eTribunal supérieur / Civil Chamber 1829 juil. 2025
Ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO setzt voraus, dass die klagende Partei substantiiert vortr�gt, welcher konkrete Versto� gegen die DSGVO vorliegt, welcher Schaden daraus entstanden ist und dass ein kausaler Zusammenhang zwischen Versto� und Schaden besteht. Pauschale Angaben zu gescheiterten Vertr�gen, allgemeinen Beeintr�chtigungen oder blo�en Interessen an einem h�heren Scorewert gen�gen nicht, da die nationalen Gerichte jeden Einzelfall konkret pr�fen m�ssen und die blo�e Erstellung eines Scorewerts oder die Einrichtung einer Scoringsperre keinen Versto� begr�ndet.� (Rn. 12 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2025-07-29
Aktenzeichen: 18 U 2190/24 e
Dokumenttyp: Hinweisbeschluss
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 22.05.2024, Az. 6 O 2465/23, gem�� � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
1 Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung der Klagepartei offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grunds�tzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchf�hrung einer m�ndlichen Verhandlung �ber die Berufung ist nicht geboten.
2 Gem�� � 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gest�tzt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne von � 546 ZPO beruht oder nach � 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dies zeigt die Berufungsbegr�ndung nicht auf. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
3 Zur Begr�ndung wird zun�chst auf die zutreffenden und besonders sorgf�ltig begr�ndeten Entscheidungsgr�nde des angefochtenen Urteils verwiesen, die sich der Senat in vollem Umfang zu eigen macht. Das Berufungsvorbringen der Klagepartei gibt Veranlassung zu folgenden erg�nzenden Ausf�hrungen:
4 Einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler im Sinne von � 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zeigt die Berufung nicht auf. Soweit der Kl�ger in der Berufungsbegr�ndung r�gt, dass das Landgericht die wirtschaftliche Bedeutung des Scorewerts und die behauptete marktbeherrschende Stellung der Beklagten unzureichend ber�cksichtigt habe, fehlt es bereits an Vortrag dazu, inwiefern dies zu einer anderen Entscheidung des Landgerichts gef�hrt h�tte.
5 Es kann offen bleiben, ob die gegen�ber der ersten Instanz vorgenommene Pr�zisierung des Antrags auf die beklagtenseits vorgenommene Erstellung des Bonit�tsscores der Klagepartei bereits in entsprechender Anwendung von � 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos ist (vgl. Z�ller/He�ler, ZPO, 35. Aufl., � 522 Rn. 37 m.w.N.). Denn auch der neu gestellte Berufungsantrag zu I) ist unzul�ssig.
6 Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten findet ein Scoring nicht anlasslos statt, sondern ein Scorewert wird tagesaktuell auf eine entsprechende Anfrage eines Vertragspartners hin erstellt, wobei sich die Scorewerte je nach Branche des Anfragenden und Vertragspartners auch unterscheiden k�nnen. Dem Antrag der Klagepartei fehlt es deshalb nach wie vor an der erforderlichen Bestimmtheit im Sinne von � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da er nicht erkennen l�sst, auf welche konkret vorgenommenen Scorings und Mitteilungen der jeweiligen Ergebnisse er sich bezieht.
7 Dar�ber hinaus fehlt der Klagepartei das erforderliche Feststellungsinteresse (� 256 Abs. 1 ZPO). Gegenstand einer Feststellungsklage kann grunds�tzlich nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenw�rtigen Rechtsverh�ltnisses sein. Ein schutzw�rdiges Interesse an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverh�ltnisses kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen f�r die Gegenwart und die Zukunft ergeben k�nnen, wenn also an der Feststellung des vergangenen Rechtsverh�ltnisses ein gegenw�rtiges Interesse besteht. Dieses Erfordernis beruht darauf, dass es nicht zu den Aufgaben der Gerichte geh�rt, einem Beteiligten zu bescheinigen, ob er im Recht war oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2016 – V ZR 272/15, NJW-RR 2016, 1404, juris Rn. 13 m.w.N.). Ein gegenw�rtiges Rechtsverh�ltnis ist vorliegend nicht dargelegt.
8 Diese Antr�ge wurden erstmals in der Berufungsinstanz gestellt. Die Klageerweiterungen in zweiter Instanz schlie�en die Zur�ckweisung der Berufung durch Beschluss nicht aus. Vielmehr verlieren die Klageerweiterungen entsprechend � 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung (vgl. Z�ller/He�ler, ZPO, 35. Aufl., � 522 Rn. 37 m.w.N.).
9 Hinsichtlich des nunmehr als Hilfsantrag gestellten Klageantrags zu II) kann vollumf�nglich auf die Ausf�hrungen des Landgerichts Bezug genommen werden. Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Hochsetzung der sie betreffenden Scorewerte. Nichts anderes gilt f�r den nunmehr ebenfalls hilfsweise gestellten Klageantrag zu III).
10 Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Insbesondere besteht ein solcher Anspruch nicht nach Art. 82 DSGVO.
11 Nach der Rechtsprechung des Europ�ischen Gerichtshofs erfordert ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO einen Versto� gegen die Datenschutzgrundverordnung, das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens sowie einen Kausalzusammenhang zwischen Schaden und dem Versto�, wobei diese Voraussetzungen kumulativ sind. Die Darlegungs- und Beweislast f�r das Vorliegen dieser Voraussetzungen trifft die Person, die auf Grundlage des Art. 82 DSGVO einen Schadensersatzanspruch geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24 Rn. 21).
12 a) Einen materiellen Schaden hat die Klagepartei nicht beziffert.
13 b) Auch die Voraussetzungen f�r den Ersatz eines immateriellen Schadens hat die Klagepartei nicht dargetan.
14 aa) Ein Versto� der Beklagten gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO in Bezug auf die Klagepartei ist bereits nicht substantiiert vorgetragen. Es fehlt ein auf einen konkreten Sachverhalt bezogener Tatsachenvortrag. Die ma�gebliche Abh�ngigkeit einer Entscheidung des Vertragspartners der Beklagten von einem �bermittelten Wahrscheinlichkeitswert ist f�r jeden Einzelfall konkret von den nationalen Gerichten zu �berpr�fen und wird gerade nicht durch die Entscheidung des EuGH als erf�llt vorgegeben (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2023, C-634/21, Rn. 50; Marsch/Kratz, NJW 2024, 392 ff. Rn. 18). Die pauschalen Hinweise auf gescheiterte Vertr�ge reichen ohne n�here Bezeichnung von Zeit, Ort und Vertragspartner hierzu nicht. Ebenso wenig gen�gt die Bezugnahme auf die gescheiterte Kreditaufnahme bei …-Bank. Da die Klagepartei bei dieser Bank bereits in der Vergangenheit bez�glich Kreditkartenforderungen zahlungsf�llig geblieben war, ist nicht dargelegt, dass die beschriebene gescheiterter Kreditaufnahme ma�geblich auf einem von der Beklagten �bermittelten Scorewert beruht.
15 bb) Soweit sich die Klagepartei auf einen angeblichen Versto� gegen die Auskunftspflichten nach Art. 15 DSGVO beruft, so erschlie�t sich bereits nicht, inwiefern ein Versto� gegen diese Auskunftspflichten urs�chlich zu einem Schaden gef�hrt haben soll.
16 cc) Auch ein Versto� gegen Berichtigungsverpflichtungen aus Art. 16 DSGVO oder die L�schungsverpflichtung aus Art. 17 DSGVO kommt nicht in Betracht. Die Klagepartei tr�gt nicht vor, dass ihre Person betreffende unrichtige Daten, etwa eine Zahlungsst�rung, die es gar nicht gab, bei der Beklagten gespeichert seien.
17 dd) Keinen Versto� gegen die DSGVO begr�ndet schlie�lich die Tatsache, dass die Beklagte f�r die Klagepartei eine Scoringsperre eingerichtet hat, d.h. w�hrend des laufenden Verfahrens keine Scorewerte mitteilt, sondern lediglich die bei ihr gespeicherten Daten. Denn aus der DSGVO kann sich zwar (unter bestimmten Umst�nden) ein Recht auf Einschr�nkung der Verarbeitung ergeben (Art. 18 DSGVO), bzw. kann gest�tzt auf Art. 21 DSGVO einer Verarbeitung widersprochen werden. Ein Recht auf Verarbeitung von personenbezogenen Daten bzw. auf Verarbeitung von Daten in einer bestimmten vom Betroffenen gew�nschten Art und Weise, ergibt sich aus der DSGVO jedoch nicht.
18 ee) Auch dass die Beklagte bei der Verarbeitung sie betreffender Daten gegen Art. 5 oder Art. 6 DSGVO versto�en h�tte, ist von der hierf�r darlegungs- und beweispflichtigen Klagepartei nicht dargetan. Die Klagepartei schildert keinen konkreten Sachverhalt, in dem das Scoring bzw. die Mitteilung von Scoring-Ergebnissen durch die Beklagte ihre Rechte verletzt h�tte bzw. ihre Interessen die Interessen der Beklagten oder ihrer Vertragspartner �berwogen h�tten. Das Interesse der Klagepartei, einen guten Score-Wert zu haben und m�glichst reibungslos kreditrelevante Vertr�ge abschlie�en zu k�nnen, stellt kein Interesse dar, das in jedem Fall die Interessen Dritter �berwiegt.
19 ff) Der Umstand, dass der Schadensbegriff nach der Rechtsprechung des EuGH weit auszulegen ist und keiner Erheblichkeitsschwelle unterliegt bzw. nicht einen bestimmten Schweregrad erreichen muss, entbindet die Klagepartei nicht davon, vorzutragen und zu beweisen, dass �berhaupt ein Versto� gegen die Datenschutzgrundverordnung vorliegt und gerade dieser Versto� kausal den geltend gemachten Schaden verursacht hat. Auf die von der Klagepartei geschilderten empfundenen Beeintr�chtigungen kommt es daher nicht mehr an. Dies gilt umso mehr als die Klagepartei bzw. der (wohl) von ihren Bevollm�chtigten vorgegebene Fragebogen allgemein z.B. von „wegen der …“ oder „durch die Handlungen der …“ spricht. Eine Differenzierung danach, ob diese Auswirkungen auf einem Versto� der Beklagten gegen die Datenschutzgrundverordnung oder auch nur auf der automatisierten Erstellung des Scorewerts beruhen oder schlicht darauf, dass die Beklagte (zutreffende) Informationen beispielsweise �ber eine Zahlungsst�rung beauskunftet hat, findet nicht statt.
20 Ein Anspruch auf die begehrte Auskunft besteht nicht. Ein solcher Anspruch, der sich grunds�tzlich aus Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO ergeben k�nnte, scheitert bereits daran, dass die Voraussetzungen des Art. 22 DSGVO nicht erf�llt sind. Insoweit wird auf die obigen Ausf�hrungen verwiesen.
21 Der Unterlassungsantrag schon unzul�ssig, jedenfalls aber unbegr�ndet. F�r den gestellten Unterlassungsantrag fehlt das Rechtsschutzbed�rfnis. Zudem ist ein Erstversto� nicht ersichtlich, so dass weiter auch die Wiederholungsgefahr zu verneinen ist. Die Klagepartei hat keine konkreten Anhaltspunkte daf�r angef�hrt, dass die Beklagte in ihrem Fall die unter lit. a bis g im Antrag angef�hrten Daten in der Vergangenheit verwendet hat. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus der von der Beklagten erteilten Auskunft (Anlage K1).
22 Da die Klage in der Hauptsache keinen Erfolg hat, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz au�ergerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten.
II.
23 Zur Vermeidung weiterer Kosten regt der Senat die Zur�cknahme der offensichtlich unbegr�ndeten Berufung an. Im Falle der Berufungsr�cknahme erm��igen sich die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von 4,0 auf 2,0 Geb�hren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).
Ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO setzt voraus, dass die klagende Partei substantiiert vortr�gt, welcher konkrete Versto� gegen die DSGVO vorliegt, welcher Schaden daraus entstanden ist und dass ein kausaler Zusammenhang zwischen Versto� und Schaden besteht. Pauschale Angaben zu gescheiterten Vertr�gen, allgemeinen Beeintr�chtigungen oder blo�en Interessen an einem h�heren Scorewert gen�gen nicht, da die nationalen Gerichte jeden Einzelfall konkret pr�fen m�ssen und die blo�e Erstellung eines Scorewerts oder die Einrichtung einer Scoringsperre keinen Versto� begr�ndet.� (Rn. 12 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
Umfang der Substantiierungspflicht bei der Geltendmachung von datenschutzrechtlicher Schadensersatzanspr�che
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