projets
19 U 1468/25 e•OLG M�nchen 19. Zivilsenat, 2025-10-23, 19 U 1468/25 e
19 U 1468/25 eTribunal supérieur / Civil Chamber 1923 oct. 2025
Entscheidungsdatum: 2025-10-23
Aktenzeichen: 19 U 1468/25 e
Dokumenttyp: Hinweisbeschluss
I. Der Senat weist nach � 522 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Kl�gers gegen das Endurteil des Landgerichts M�nchen II vom 04.04.2025, Az. 11 O 4205/23, gem�� � 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zur�ckzuweisen.
II. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
I.
1 Der Kl�ger macht diverse Anspr�che aufgrund behaupteter datenschutzrechtlicher Verst��e geltend im Zusammenhang mit dem sogenannten „Scoring“ geltend.
2 Der Kl�ger sieht sich durch das Scoringverfahren der Beklagten, einer Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft in Deutschland, in seinen Rechten verletzt.
3 Der Kl�ger macht Anspr�che geltend auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Erstellung des Bonit�tsscores, d.h. der „Basisscorewerte“, der „Branchenscorewerte“ und der „Orientierungswerte“ (Antrag Ziffer I), auf Verpflichtung der Beklagten, die Erstellung des Bonit�tsscores nicht ausschlie�lich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhend vorzunehmen und mitzuteilen (Antr�ge Ziffer II, III), auf Ersatz eines immateriellen Schadens in H�he von mindestens 5.000 € (Antrag Ziffer IV), auf Auskunft, auf welche konkrete Weise die Bonit�tsscorewerte des Kl�gers errechnet wurden (Antrag Ziffer V) sowie auf Unterlassung der Einbeziehung bestimmter Datenkategorien in die Erstellung des Bonit�tsscores (Antrag Ziffer VI) und Ersatz au�ergerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Antrag Ziffer VII)
4 Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 293 ff. d. LG-eAkte), auf dessen tats�chliche Feststellungen (� 522 Abs. 2 S. 4 ZPO) und Entscheidungsgr�nde Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen
5 Mit der Berufung vom 07.05.2025 (Bl. 1 f. d. OLG-eAkte), begr�ndet mit Schriftsatz vom 30.05.2025 (Bl. 8 ff. d. OLG-eAkte) verfolgt der Kl�ger seine erstinstanzlichen Antr�ge weiter.
II.
6 Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung des Kl�gers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grunds�tzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchf�hrung einer m�ndlichen Verhandlung �ber die Berufung nicht geboten ist.
7 Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist richtig. Dessen Urteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (� 513 Abs. 1, � 546 ZPO). Vielmehr rechtfertigen die Tatsachen, die der Senat im Rahmen des durch � 529 ZPO festgelegten Pr�fungsumfangs der Beurteilung des Streitstoffes zugrunde zu legen hat, keine andere Entscheidung. Die Ausf�hrungen des Kl�gers der Berufungsinstanz verm�gen dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen, da sie das Ersturteil, auf das Bezug genommen wird, nicht ersch�ttern.
8 Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen (vgl. auch OLG M�nchen, Hinweisbeschluss v. 03.02.2025, Az. 24 U 3326/24 [GRUR-RS 2025, 15992]; Hinweisbeschluss v. 25.02.2025, Az. 37 U 3586/24 [GRUR-RS 2025, 15977]). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Entscheidungsgr�nde des Ersturteils Bezug.
9 Die Berufungsangriffe des Kl�gers verfangen nicht; im Einzelnen:
10 1. Einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler im Sinne von � 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zeigt die Berufung nicht auf. Soweit der Kl�ger r�gt, dass das Landgericht die wirtschaftliche Bedeutung des Scorewerts und die behauptete marktbeherrschende Stellung der Beklagten unzureichend ber�cksichtigt habe, greift dies nicht durch. Es fehlt bereits hinreichender Vortrag dazu, inwiefern und unter welchem Gesichtspunkt dies aus Sicht des Kl�gers h�tte st�rker ber�cksichtigt werden m�ssen und warum dies zu einer anderen Entscheidung des Landgerichts h�tte f�hren k�nnen. Dass der Kl�ger „schrifts�tzlich und im Rahmen der Verhandlungen Beispiele [zu abgelehnten Vertragsschl�ssen] angef�hrt“ habe (Berufungsbegr�ndung, S. 14), trifft nicht zu. Schrifts�tzlich wurden keine konkreten Einzelf�lle vorgetragen und im Termin zur m�ndlichen Verhandlung vom 02.08.2024 der Kl�ger gab zwar im Rahmen seiner informatorischen Anh�rung zun�chst an, bei der Anmietung einer Wohnung 2021 oder 2022 und im Rahmen einer Kfz-Finanzierung aufgrund seines negativen Score-Wertes abgelehnt worden zu sein. In Bezug auf die Anmietung der Wohnung gab der Kl�ger jedoch auf Nachfrage an, sich nicht mehr erinnern zu k�nnen, ob er seinen potentiellen Vermietern den Teil der Schufa-Auskunft �bermittelt habe, auf welchem der Score abgedruckt gewesen sei. Hinsichtlich der Autofinanzierung hat auch der Kl�ger nicht behauptet, dass es zu einer Ablehnung des Vertragsschlusses wegen des negativen Score-Wertes gekommen sei. Vielmehr gab er auf Nachfrage an, dass die Finanzierung seitens der Bank lediglich von einer h�heren Anzahlung abh�ngig gemacht worden sei. Grund hierf�r sei nicht ein konkreter Score, sondern ein konkreter negativer Schufa-Eintrag gewesen.
11 2. Der Feststellungsantrag, dass die beklagtenseits vorgenommene auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Erstellung des Bonit�tsscores der Klagepartei, also der sog.„Basisscorewerte“, der sog. „Branchenscorewerte“ sowie der sog. „Orientierungswerte“, rechtswidrig sei, hat keine Aussicht auf Erfolg.
12 a) Dem Antrag fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit im Sinne von � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es ist bereits unklar, ob sich der Antrag des Kl�gers auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit von in der Vergangenheit erstellten Scorewerten bezieht oder die Rechtswidrigkeit abstrakt und losgel�st von einer entsprechenden Anfrage eines Vertragspartners der Beklagten festgestellt werden soll. Ferner fehlt es f�r eine Klage nach � 256 ZPO an einem feststellungsf�higen Rechtsverh�ltnis. Blo�e Vorfragen oder einzelne Elemente eines Rechtsverh�ltnisses sowie abstrakte Rechtsfragen k�nnen nicht als Rechtsverh�ltnis angesehen werden. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten findet ein Scoring nicht anlasslos statt, sondern ein Scorewert wird tagesaktuell auf eine entsprechende Anfrage eines Vertragspartners hin erstellt, wobei sich die Scorewerte je nach Branche des Anfragenden und Vertragspartner auch unterscheiden k�nnen. Bei der Frage, ob die Erstellung eines Bonit�tsscores rechtswidrig ist, handelt es sich daher mangels Konkretisierung auf bestimmte Vorg�nge um eine solche abstrakte Rechtsfrage, die nicht feststellungsf�hig ist. Soweit der Kl�ger ausf�hrt, das feststellungsf�hige Rechtsverh�ltnis ergebe sich aus dem „gesetzlich geregelten, unstreitig bestehenden Rechte- und Pflichtenverh�ltnis“ zwischen den Beteiligten (Schriftsatz vom 21.06.2024, S. 37), best�tigt sie im Grunde, dass es hier um allgemeine Fragen zu gesetzlichen Pflichten geht und nicht um ein konkretes Rechtsverh�ltnis. Au�erdem kann nach � 256 ZPO – von der Besonderheit der Urkundenfeststellungsklage abgesehen – nur auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines gegenw�rtigen Rechtsverh�ltnisses geklagt werden und dies auch nur unter der Voraussetzung, dass der Kl�ger ein Feststellungsinteresse darlegt.
13 b) Auch wenn man den Antrag dahingehend auslegen wollte, dass das Bestehen von Schadenersatzanspr�chen wegen in der Vergangenheit durchgef�hrter Scorings dem Grunde nach festgestellt werden solle, so bliebe der Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresse unzul�ssig. Zul�ssig ist ein Feststellungsantrag nur dann, wenn ein anspruchsbegr�ndender Vorgang sich noch in Entwicklung befindet, d.h., wenn zwar feststeht, dass bereits ein Schaden entstanden ist, aber der Kl�ger den Schaden noch nicht vollst�ndig beziffern kann, weil die Entstehung weiterer Sch�den noch zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschluss v. 06.03.2012, Az. VI ZR 167/11, Rz. 3). Eine solche Konstellation liegt hier indessen nicht vor. Das Vorliegen eines noch in der Entwicklung befindlichen Schadens wird vom Kl�ger nicht schl�ssig behauptet. Etwaige eingetretene Sch�den – die der Senat hier nicht als nachgewiesen erachtet (s.u.) – w�ren bereits abgeschlossen.
14 c) Sollte sein Antrag dagegen dahingehend auszulegen sein, dass er die Rechtswidrigkeit sie betreffender k�nftiger Bonit�tsausk�nfte festgestellt haben m�chte, so fehlt es nicht nur an einem Rechtsverh�ltnis, sondern zus�tzlich an der Gegenw�rtigkeit desselben. Mit einer Feststellung der Rechtswidrigkeit k�nnte der Kl�ger nicht mehr erreichen als mit den Berufungsantr�gen auf Unterlassung k�nftigen Scorings bzw. k�nftiger Mitteilung von Scorewerten, die auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen.
15 d) Der Feststellungsantrag ist zudem unbegr�ndet. Auf die zutreffenden Ausf�hrungen des Landgerichts sowie auf die nachstehenden Ausf�hrungen unter Nr. 3 und 4 wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
16 3. Die Berufungsantr�ge Ziffer II, III haben das Ziel, dass die Beklagte in Bezug auf den Kl�ger die Ermittlung von Scorewerten „nicht ausschlie�lich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen(d)“ vornimmt und so ermittelte Werte „bei jeder Abfrage“ an Vertragspartner der Beklagten mitteilt. Diese Antr�ge sind der Sache nach keine Leistungs-, sondern Unterlassungsantr�ge. Als solche sind sie zul�ssig, in dieser Allgemeinheit aber unbegr�ndet.
17 a) Nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, nicht einer ausschlie�lich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschlie�lich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegen�ber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in �hnlicher Weise erheblich beeintr�chtigt. Ob ein Versto� gegen diese Vorschrift vorliegt, ist aber in jedem Einzelfall zu pr�fen. Der EuGH hat im Urteil v. 07.12.2023 (C-634/21, NZA 2024, 45) ausgef�hrt, dass f�r die Anwendbarkeit dieser Bestimmung kumulativ drei Voraussetzungen erf�llt sein m�ssen: Erstens muss eine „Entscheidung“ vorliegen, zweitens muss diese Entscheidung „ausschlie�lich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschlie�lich Profiling – beruhen“ und drittens „gegen�ber der betroffenen Person rechtliche Wirkung entfalten oder sie in �hnlicher Weise erheblich beeintr�chtigen“.
18 b) Auf dieser Grundlage sind die vom Kl�ger gestellten Antr�ge unbegr�ndet. Auf Art. 22 Abs. 1 DSGVO kann kein Anspruch auf Unterlassung einer Erstellung eines Scorewertes auf Grundlage automatisierter Bearbeitung gest�tzt werden, wie es der Kl�ger in seinem Berufungsantrag Ziffer II fordert. Allein die Erstellung eines Scores kann isoliert – ohne dass das Ergebnis dieser Erstellung von der Beklagten einem Verwender zur Kenntnis gebracht wird – gegen�ber dem Kl�ger keine rechtliche oder sonst geartete beeintr�chtigende Wirkung entfalten. Es handelt sich um ein blo�es Internum ohne Au�enwirkung.
19 c) Aber auch die Mitteilung automatisiert erstellter Scorewerte an Vertragspartner der Beklagten ist nicht generell unzul�ssig, worauf der Berufungsantrag Ziffer III jedoch abzielt.
20 aa) Zwar hat der EuGH festgestellt, dass der Begriff „Entscheidung“ weit genug sei, um das Ergebnis der Berechnung der F�higkeit einer Person zur Erf�llung k�nftiger Zahlungsverpflichtungen in Form eines Wahrscheinlichkeitswerts mit einzuschlie�en. Die T�tigkeit der Beklagten erf�lle die Definition „Profiling“ in Art. 4 Nr. 4 DSGVO, so dass die oben genannten Voraussetzungen erf�llt sein k�nnen. Bereits die Scorewertberechnung kann damit nach der Entscheidung des EuGH unter Art. 22 Abs. 1 DSGVO fallen, wobei aber hinzukommen muss, dass die Entscheidung des Vertragspartners der Beklagten, der den Scorewert anfordert, „ma�geblich“ von dem �bermittelten Scorewert abh�ngt. Die ma�gebliche Abh�ngigkeit einer Entscheidung des Vertragspartners der Beklagten von einem �bermittelten Wahrscheinlichkeitswert ist f�r jeden Einzelfall konkret zu �berpr�fen und wird gerade nicht durch die Entscheidung des EuGH als generell erf�llt angesehen (vgl. EuGH, a.a.O., Rz. 48/50 sowie Marsch/Kratz, NJW 2024, 392 Rz. 18).
21 bb) Auf die Scorewertberechnung allein stellt Art. 22 Abs. 1 DSGVO damit nicht ab, verlangt wird vielmehr eine ma�gebliche Abh�ngigkeit in Bezug zu einer konkreten (Vertrags-)Entscheidung. Eine generelle Unterlassungsverpflichtung der Beklagten, Bonit�tsscores auf einer automatisierten Verarbeitung beruhend zu erstellen und Vertragspartnern der Beklagten auf jeweilige Anfrage hin mitzuteilen, kann der Kl�ger nicht verlangen, zumal auch Unterschiede bei den jeweils abzuschlie�enden Gesch�ften bestehen. W�hrend die Bonit�tsauskunft im Rahmen einer Kreditvergabe in der Regel hohe Priorit�t hat, ist dies im Versandhandel anders zu beurteilen. Insoweit verwendet die Beklagte auch unstreitig unterschiedliche Scorewerte.
22 d) Auch wenn danach gem�� Art. 22 Abs. 1 DSGVO unzul�ssige �bermittlungsvorg�nge im Einzelfall m�glich sind, kann den Antr�gen auch nicht teilweise stattgegeben werden, da der Kl�ger weder konkrete unzul�ssige Verarbeitungs- bzw. �bermittlungsvorg�nge, in denen mitgeteilte Scorewerte eine (Vertrags-)entscheidung ma�geblich beeinflusst haben, benannt noch Ausnahmen in seinem Antrag aufgenommen hat, in denen die �bermittlung von automatisierten Scorewerten zul�ssig ist.
23 4. Der Kl�ger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf (immateriellen) Schadensersatz gem�� Art. 82 Abs. 1 DSGVO (Berufungsantrag Ziffer IV).
24 a) Nach der Rechtsprechung des EuGH erfordert ein Anspruch nach der genannten Vorschrift einen Versto� gegen die DSGVO, das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens sowie einen Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Versto�, wobei die Voraussetzungen kumulativ vorliegen m�ssen. Die Darlegungs- und Beweislast f�r das Vorliegen dieser Voraussetzungen trifft die Person, die auf Grundlage des Art. 82 DSGVO einen Schadensersatzanspruch geltend macht (vgl. BGH, Urteil v. 18.11.2024, Az. VI ZR 10/24, Rz. 21).
25 b) Ein Versto� gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO in Bezug auf den Kl��ger durch die Beklagte ist, wie oben ausgef�hrt, nicht festzustellen. Der Kl�ger nennt weder erstinstanzlich noch in der Berufungsbegr�ndung konkrete, ablehnende Entscheidungen von potentiellen Vertragspartnern, in deren Rahmen der von der Beklagten jeweils ermittelte Scorewert ma�geblich ber�cksichtigt wurde. Ohne n�here Bezeichnung von Zeit, Ort, konkretem Vertragspartner und Inhalt des abzuschlie�enden Vertrags kann nicht beurteilt werden, ob allein durch das Scoring eine „Entscheidung“ nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO vorliegt. Es fehlt, wie auch im �brigen, jeglicher Vortrag und Beweisantritt zu einem konkreten kl�gerseits angestrebten Vertragsschluss, der abgelehnt wurde und dessen Ablehnung ma�geblich auf einem von der Beklagten �bermittelten Scorewert beruht bzw. Vortrag zu einer anderen Entscheidung, durch die der Kl�ger ma�geblich beeintr�chtigt wurde und die auf einem ermittelten Scorewert beruht.
26 5. Keinen Erfolg hat die Berufung auch mit dem unter Ziffer V gestellten Antrag auf Auskunft, auf welche konkrete Weise die Bonit�tsscorewerte des Kl�gers errechnet wurden.
27 a) Die Bekanntgabe der involvierten Logik nach Art. 15 Abs. 1 lit. h) DSGVO verlangt weder Angaben �ber den konkreten Algorithmus der Beklagten noch �ber einzelne Datenfelder und ihre genaue Gewichtung bei Berechnung des Scorewerts (vgl. auch Schlussantrag des Generalanwalts vom 16.03.2023 in der Rechtssache C-634/21, BeckRS 2023, 4643 Rz. 56).
28 b) Hinzu kommt, dass die erweiterten Auskunftspflichten nach Art. 15 Abs. 1 lit. h) DSGVO nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nur gelten, wenn �berhaupt ein Fall einer automatisierten Entscheidungsfindung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO stattgefunden hat. Der Kl�ger hat das aber, wie oben ausgef�hrt, nicht hinreichend dargelegt.
29 6. Der Berufungsantrag Ziffer VI (Unterlassung, bei der Erstellung der Scorewerte betreffend deb Kl�ger bestimmte Merkmale in die Erstellung einzubeziehen) ist ebenfalls unbegr�ndet.
30 Bereits ein die Wiederholungsgefahr indizierender Erstversto� ist nicht hinreichend dargelegt. Der Senat nimmt auf die entsprechenden Ausf�hrungen des Landgerichts im Ersturteil Bezug.
31 7. Anspr�che des Kl�gers aus Gesch�ftsf�hrung ohne Auftrag gem�� �� 677 ff. BGB sind nicht ersichtlich.
32 8. Soweit in der Berufungsbegr�ndung ausgef�hrt wird, die Einrichtung einer „Scoresperre“ stelle ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten dar, erschlie�t sich dies dem Senat nicht.
33 Zur Begr�ndung der Berufungsantr�ge ist dies jedenfalls nicht geeignet. Einen Antrag auf Aufhebung der Scoresperre und Wiederaufnahme des Scorings hat der Kl�ger jedenfalls in der Berufungsinstanz nicht gestellt. Ein solcher Antrag w�re, angesichts seiner Behauptung, das Scoringverfahren der Beklagten sei rechtswidrig, auch widerspr�chlich.
34 9. Da die Klage in der Hauptsache keinen Erfolg hat, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag Ziffer VII).
III.
35 Die Rechtssache hat keine grunds�tzliche Bedeutung (� 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, � 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht oder die Zulassung der Revision (� 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, � 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).
36 Wie dargestellt, liegen den vorstehenden Ausf�hrungen die von der h�chstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Leitlinien zugrunde.
37 Dazu ist keine m�ndliche Verhandlung geboten (� 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO), da keine besonderen Gr�nde vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, bei denen nur die Durchf�hrung einer m�ndlichen Verhandlung der prozessualen Fairness entspr�che.
IV.
38 Bei dieser Sachlage wird schon aus Kostengr�nden empfohlen, die Berufung zur�ckzunehmen, was eine Erm��igung der Geb�hren f�r das „Verfahren im Allgemeinen“ von 4,0 (Nr. 1220 GKG-KV) auf 2,0 (Nr. 1222 GKG-KV) mit sich br�chte.
39 Zu diesen Hinweisen besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Der Senat soll nach der gesetzlichen Regelung die Berufung unverz�glich durch Beschluss zur�ckweisen, falls sich �nderungen nicht ergeben. Mit einer einmaligen Verl�ngerung dieser Frist um maximal drei weitere Wochen ist daher nur bei Glaubhaftmachung konkreter, triftiger Gr�nde zu rechnen (vgl. OLG Rostock, Beschluss v. 27.05.2003, Az. 6 U 43/03, juris Rz. 7 ff.). Eine Fristverl�ngerung um insgesamt mehr als einen Monat ist daneben entsprechend � 520 Abs. 2 S. 3 ZPO nur mit Zustimmung des Gegners m�glich.
Automatisierte Verarbeitung, Berufungsantr�ge, Feststellungsantrag, Dsgvo, Feststellungsf�higes Rechtsverh�ltnis, Feststellungsinteresse, Feststellung der Rechtswidrigkeit, Darlegungs- und Beweislast, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Ablehnung des Vertragsschlusses, Vertragspartner, Gesch�ftsf�hrung ohne Auftrag, Gelegenheit zur Stellungnahme, Bonit�tsauskunft, Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Hinweisbeschluss, Informatorische Anh�rung, Scoring-Verfahren, Berufungsinstanz, Wiederholungsgefahr
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.