LG M�nchen I 4. Kammer, 2025-06-30, 4 HK O 13097/24

4 HK O 13097/24Tribunal cantonal / 4e chambre30 juin 2025

Texte intégral

LG M�nchen I 4. Kammer — 2025-06-30 — 4 HK O 13097/24 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2025-06-30

Aktenzeichen: 4 HK O 13097/24

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

I. es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes in H�he von bis zu € € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollstrecken an dem Gesch�ftsf�hrer, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr

a) mit der Berufsbezeichnung eines Architekten, insbesondere mit der Wortverbindung „Architektur Group“ und/oder der Wortverbindung „Architekten Zeichnung“, zu werben und/oder werben zu lassen, sofern nicht mindestens eine Person im Unternehmen fest angestellt ist, die in der Architektenliste als Architekt eingetragen ist, wenn dies geschieht wie in Anlage K 2 und/oder in Anlage K 3, und/oder solche Unternehmensmitarbeiter als „Architekt“ zu bezeichnen und/oder bezeichnen zu lassen, die nicht in der Architektenliste als Architekt eingetragen sind, wenn dies geschieht wie in Anlage K 4;

und/oder

b) f�r das eigene Leistungsangebot mit der Berufsbezeichnung eines Landschaftsarchitekten, insbesondere mit der Angabe „edle Gartenarchitektur“, zu werben und/oder werben zu lassen, sofern nicht mindestens eine Person im Unternehmen fest angestellt ist, die in der Architektenliste als Landschaftsarchitekt eingetragen ist, wenn dies geschieht wie in Anlage K 5;

c) bei der Anbieterkennzeichnung einer Internetpr�sentation im „Impressum“ nicht die Anschrift der Niederlassung nebst Handelsregister und Handelsregisternummer anzugeben, wenn dies geschieht wie in Anlage K 2;

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger € € 374,50 nebst Zinsen hieraus in H�he von f�nf Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz gem�� � 247 BGB seit 21.11.2024 zu zahlen.

III. Die Beklagte tr�gt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. I gegen Sicherheitsleistung in H�he von € 10.000,-, im �brigen gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl�ufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kl�ger, ein ausweislich der als Anlage K 1 vorgelegten Liste klagebefugter, qualifizierter Wirtschaftsverband gem�� � 8 b UWG wendet sich dagegen, dass die Beklagte mit Bezeichnungen wie „Architektur Group“ und „Architektenzeichnung“ wirbt, obwohl sie keine Mitarbeiter hat, die in der Architektenliste als Architekten eingetragen sind und in der Werbung die Bezeichnung „Edle Gartenarchitektur“ verwendet, obwohl bei ihr niemand angestellt ist, der in der Architektenliste als Landschaftsarchitekt eingetragen ist. Dar�ber hinaus wird ein fehlerhaftes Impressum angegriffen.

2 Wie sich aus dem als Anlage K 2 vorgelegten Screenshot ergibt, war die Beklagte am 11.06.2024 im Impressum der Internetseite v … genannt. Dort waren mehrere Unternehmensbezeichnungen aufgef�hrt. Angaben zum genauen Sitz der Niederlassung fehlten ebenso wie Angaben zum Handelsregister.

3 Wie sich aus dem als Anlage K 3 vorgelegten Screenshot ergibt, wurde unter der oben angegebenen Internet-Adresse mit der Bezeichnung „…“ geworben. Dar�ber hinaus wurde auf der Startseite unter der �berschrift „Ihre Vorteile – unsere St�rken“ folgendes beworben:

„Inklusive Architektenzeichnungen und fotorealistischen 3-D-Randerings“

4 Ausweislich der als Anlage K 4 vorgelegten Screenshots wurde unter dem Reiter „Kontakte“ die Herren Dominik … und Marcel … als „Architekten“ bezeichnet. Diese sind jedoch nicht in der von der Architektenkammer gef�hrten Architektenliste eingetragen.

5 Wie sich aus dem als Anlage K 5 vorgelegten Screenshot ergibt, wurde auf der Unterseite „Unternehmen“ unter „�ber uns“ ausgef�hrt, dass im Rahmen der Unternehmensgruppe auch „Edle Gartenarchitektur“ angeboten werde. Ein Landschaftsarchitekt ist bei der Beklagten jedoch nicht angestellt.

6 Da der Kl�ger dies f�r irref�hrend hielt, mahnte er die Beklagte mit dem als Anlage K 10 vorgelegten Schreiben vom 06. August 2024 ab.

7 Der Kl�ger tr�gt vor, die Beklagte sei f�r die Website, in der sie auch im Impressum genannt werde, verantwortlich. Der Kl�ger bestreite ausdr�cklich, dass die Beklagte von der Vermieterin, die gleichzeitig Inhaberin der Website sei, ohne einen entsprechenden Auftrag durch die Beklagte ins Impressum �bernommen worden sei.

8 Vielmehr sei nach dem Vortrag der Beklagten, den sich der Kl�ger hilfsweise zu eigen mache, Inhaber der streitgegenst�ndlichen Domain eine nicht im Handelsregister eingetragene Firma deren Inhaberin Frau … sei. Zwischen dieser Firma und der Beklagten habe bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des Screenshots gem�� Anlagen K 2 bis K 5 eine gesch�ftliche Zusammenarbeit bestanden, mit der auch nach au�en hin geworben worden sei. Die Firma … k�nne die Inhalte der als Anlagen K 3 bis K 5 vorgelegten Screenshots nur von der Beklagten selbst haben.

9 Der Kl�ger stellt folgende Antr�ge:

Die Beklagte wird verurteilt,

  1. es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes in H�he von bis zu € € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollstrecken an dem Gesch�ftsf�hrer, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr

a) mit der Berufsbezeichnung eines Architekten, insbesondere mit der Wort – verbindung „Architektur Group“ und/oder der Wortverbindung „Architekten Zeichnung“, zu werben und/oder werben zu lassen, sofern nicht mindestens eine Person im Unternehmen fest angestellt ist, die in der Architektenliste als Architekt eingetragen ist, wenn dies geschieht wie in Anlage K 2 und/oder in Anlage K 3, und/oder solche Unternehmensmitarbeiter als „Architekt“ zu bezeichnen und/oder bezeichnen zu lassen, die nicht in der Architektenliste als Architekt eingetragen sind, wenn dies geschieht wie in Anlage K 4;

und/oder

b) f�r das eigene Leistungsangebot mit der Berufsbezeichnung eines Landschaftsarchitekten, insbesondere mit der Angabe „edle Gartenarchitektur“, zu werben und/oder werben zu lassen, sofern nicht mindestens eine Person im Unternehmen fest angestellt ist, die in der Architektenliste als Landschaftsarchitekt eingetragen ist, wenn dies geschieht wie in Anlage K 5;

c) bei der Anbieterkennzeichnung einer Internetpr�sentation im „Impressum“ nicht die Anschrift der Niederlassung nebst Handelsregister und Handelsregisternummer anzugeben, wenn dies geschieht wie in Anlage K 2;

  1. an den Kl�ger € € 374,50 nebst Zinsen hieraus in H�he von f�nf Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz gem�� � 247 BGB seit 21.11.2024 zu zahlen.

10 Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

11 Sie tr�gt vor, die Firma, die den Showroom und das streitgegenst�ndliche Impressum in der Vergangenheit gemietet habe, sei in Insolvenz gegangen. Die Beklagte sei daraufhin eingesprungen und habe den Mietvertrag �bernommen. Sie sei daraufhin von der Vermieterin, die gleichzeitig Inhaberin von der Website sei, ohne einen entsprechenden Auftrag durch die Beklagte ins Impressum mit �bernommen worden.

12 Es liege aber auch kein Wettbewerbsversto� durch irref�hrende Berufsbezeichnungen vor. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt die gesch�tzte Berufsbezeichnung „Architekten“ gef�hrt oder verwendet. Dar�ber hinaus sei unstreitig bei der Beklagten eine Innenarchitektin angestellt.

13 Der Begriff „Architektur“ sei keine gesch�tzte Berufsbezeichnung. Der Beklagte sei Fliesenleger, der weder H�user baue noch Baupl�ne entwerfe. Damit sei auch nie auf der Internetseite geworben worden.

14 Es bestehe auch keine Wiederholungsgefahr. Die Internetseite der Beklagten sei bereits vor mehreren Monaten vollst�ndig �berarbeitet worden. S�mtliche Hinweise auf Architekten oder planerische Leistungen seien entfernt worden.

15 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird auf die von den Parteien eingereichten Schrifts�tze nebst Anlagen und auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 07.04.2025 Bezug genommen.

Gründe

16 Der Klage war in vollem Umfang stattzugeben, da die angegriffene Werbung irref�hrend ist und die Beklagte hierf�r auch verantwortlich war. Im Einzelnen gilt Folgendes:

17 1. Die in den Klageantr�gen 1 a) und 1 b) angegriffene Werbebehauptungen sind irref�hrend und versto�en gegen � 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG.

18 2. Die Berufsbezeichnung „Architekt“ darf nach Art. 1 Abs. 1 Baukammergesetz nur f�hren, wer unter dieser Bezeichnung in der von der Architektenkammer gef�hrten Architektenliste eingetragen ist. Auch Wortverbindungen mit dieser Berufsbezeichnung o.�. Bezeichnungen d�rfen nach Art. 1 Abs. 4 Baukammergesetz nur von solchen Personen verwendet werden, die die Berufsbezeichnung zu f�hren befugt sind, also in der Architektenliste eingetragen sind. Um einen derartigen Begriff w�rtlich verwenden zu d�rfen, ist es daher erforderlich, dass bei einer juristischen Person mindestens 1 Person fest angestellt ist, die in die Architektenliste eingetragen ist.

19 Dadurch, dass unter der URL www…. die Bezeichnung „Architekturgroup“, die Bezeichnung „inklusive Architektenzeichnungen“ sowie der Begriff „Gartenarchitektur“ verwendet und die Herren Kr�ger und Kreishauer als Architekten bezeichnet wurden, wurden die angesprochenen Verbraucher dadurch dar�ber get�uscht, dass bei der Beklagten Architekten oder Gartenarchitekten angestellt sind. Dies ist jedoch unstreitig nicht der Fall. Auch die Tatsache, dass die Beklagte eine Innenarchitektin angestellt hat, �ndert hieran nichts. Da die Beklagte weder Architekten noch einen Landschaftsarchitekt besch�ftigt, versto�en die angegriffenen Werbebegriffe gegen � 3 Abs. 1 i.V.m. � 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG sowie � 3 a UWG und � 1 Abs. 1 sowie Abs. 4 Baukammergesetz mit der Folge, dass dem Kl�ger als unstreitig klagebefugten Verband ein Unterlassungsanspruch aus � 8 Abs. 1 UWG, Abs. 3 Nr. 2 UWG zusteht.

20 2. Dadurch, dass in der Vergangenheit auf der streitgegenst�ndlichen Uhrzeit im Impressum Angaben zum genauen Sitz der Niederlassungen der entsprechenden GmbH‘s sowie Angaben zum Handelsregister fehlten, wurde gegen � 5 DDG versto�en, was einen Versto� gegen � 3 Abs. 1 i.V.m. � 5 a Abs. 1 und 5 b Abs. 4 UWG darstellt. Gem�� � 5 a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer Verbrauchern wesentliche Informationen vorenth�lt, die f�r ihre Entscheidungsfreiheit im Hinblick auf das Produkt von Bedeutungen sind. Nach � 5 b Abs. 4 UWG sind dabei als wesentlich alle Informationen anzusehen, die den Verbraucher aufgrund von Verordnungen der Europ�ischen Union oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung von EU-Richtlinien f�r kommerzielle Kommunikation einschlie�lich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden d�rfen. Die Verpflichtungen zur Angabe der Informationen zur Anbieterkennzeichnung nach � 5 DDG beruhen auf der sogenannten E-Commerce-Richtlinie der EU.

21 Dem Kl�ger steht auch diesbez�glich daher ein Unterlassungsanspruch aus � 8 Abs. 1 UWG Abs. 3 Nr. 2 UWG zu.

22 3. Die Beklagte ist f�r die geltend gemachten Verst��e auch passiv legitimiert.

23 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Angaben der Beklagten in der m�ndlichen Verhandlung, sie sei von der Domain-Inhaberin ohne ihr zutun in das Impressum aufgenommen worden, um eine reine Schutzbehauptung handelt. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten ergibt sich bereits daraus, dass ausweislich der als Anlagen K 3 bis K 5 vorgelegten Screenshots die entsprechende Website mit Inhalten versehen ist, die nur von der Beklagten stammen k�nnen. Die von dem Beklagten im anschlie�enden schriftlichen Verfahren vorgetragene Zusammenarbeit, die im �brigen von der Beklagten im schriftlichen Verfahren auch nicht mehr bestritten wurde, muss er daher bestanden haben, da nicht ersichtlich ist, wie die entsprechenden Inhalte sonst auf die Website gelangt sein sollen. Die Beklagte, die im Impressum der Website genannt war, ist daher f�r die dort begangenen Wettbewerbsverst��e jedenfalls nach � 8 Abs. 2 UWG verantwortlich.

24 4. Nach st�ndiger Rechtsprechung wird die durch einen einmaligen Versto� indizierte Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafberwehrten Unterlassungserkl�rung beseitigt. Die Beklagte kann daher nicht damit geh�rt werden, es habe sich nur um vor�bergehende Inhalte der Website gehandelt und diese sei bereits vor Monaten umgestaltet worden.

25 5. Da die als Anlage K 10 vorgelegte Abmahnung berechtigt war, hat der Kl�ger aus � 13 Abs. 3 UWG auch einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten, die der H�he nach nicht in Frage gestellt wurden.

26 Der Klage war daher in vollem Umfang mit der Kostenfolge des � 91 Abs. 1 ZPO stattzugeben. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus �� 709 Satz 1 ZPO.

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