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6 W 431/25 e•OLG M�nchen 6. Zivilsenat, 2025-07-10, 6 W 431/25 e
6 W 431/25 eTribunal supérieur / Civil Chamber 610 juil. 2025
Entscheidungsdatum: 2025-07-10
Aktenzeichen: 6 W 431/25 e
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die Streitwertbeschwerde der Beschwerdef�hrer gegen die Festsetzung des Streitwerts in Ziffer 2. des Beschlusses des Landgerichts M�nchen I vom 24.01.2025 wird der Streitwert in Ab�nderung des genannten Beschlusses auf 30.000,00 EUR festgesetzt wird.
I.
01 Von einem Tatbestand wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften ��540 Abs. 2, ��313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
02 Die im eigenen Namen seitens der Prozessbevollm�chtigten des Antragstellers gem�� � 32 Abs. 2 RVG i.V.m. � 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im �brigen zul�ssige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in erster Instanz durch das Landgericht hat Erfolg; der Streitwert ist entsprechend den Angaben des Antragstellers in der Antragsschrift auf 30.000,00 EUR festzusetzen.
03 Ma�geblich f�r die Bestimmung des Streitwerts in Verfahren �ber Anspr�che nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist die Vorschrift des � 51 Abs. 2 GKG. Danach ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers f�r ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen bzw. nach billigem Ermessen zu bestimmen. Entscheidend ist bei Unterlassungsantr�gen das Interesse des Antragstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verst��e. Das wird ma�geblich durch die Art des Versto�es, insbesondere seine Gef�hrlichkeit und Sch�dlichkeit f�r die Tr�ger der ma�geblichen Interessen, bestimmt (vgl. BGH GRUR 2017, 212, Rn. 8 – Finanzsanierungen, mwN).
04 Nach allgemeiner Auffassung stellt die eigene Wertangabe eines Antragstellers zu Beginn des Verfahrens in der Regel ein gewichtiges Indiz f�r eine zutreffende Bewertung dar (st�ndige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts M�nchen, vgl. Senat WRP 2008, 972 [976] Jackpot-Werbung; vgl. auch BGH GRUR 1986, 93 [94] – Berufungssumme; GRUR 1977, 748 [749] – Kaffeeverlosung II), weil in diesem Verfahrensstadium, in dem die sp�tere Kostentragungspflicht noch offen ist, erfahrungsgem�� Angaben von gr��erer Objektivit�t erwartet werden d�rfen als zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostentragungspflicht bereits feststeht oder zumindest mit erheblicher Sicherheit vorauszusehen ist (vgl. BGH GRUR 2012, 1288, Rn. 4 – Vorausbezahlte Telefongespr�che II, mwN). Lediglich wenn sich aus den Gesamtumst�nden ergibt, dass die Streitwertangabe das tats�chliche Interesse des Antragstellers offensichtlich nichtzutreffend widerspiegelt, kommt ihr keine Bedeutung zu (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. November 2011 – 6 W 65/10, juris, dort Tz. 2).
05 Der Antragsteller ist ein rechtsf�higer Verband zur F�rderung gewerblicher oder selbst�ndiger beruflicher Interessen im Sinne von � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Da dessen Zweck darin besteht, die Interessen seiner gewerblich oder selbstst�ndig beruflich t�tigen Mitglieder zu f�rdern, und die Zuwiderhandlung die Interessen seiner auf demselben Markt wie der Verletzer t�tigen Mitglieder ber�hren muss, ist bei der Streitwertbemessung nicht das Allgemeininteresse ma�gebend. Es sind aber auch nicht die Interessen der betroffenen Verbandsmitglieder zu addieren. Vielmehr ist das Interesse des Verbandes im Regelfall ebenso zu bewerten wie das eines gewichtigen Mitbewerbers (OLG Karlsruhe GRUR-RS 2024, 43048 Rn. 8; OLG Hamburg GRUR-RS 2020, 29442 Rn. 7 mit Verweis auf BGH GRUR 1998, 958 – Verbandsinteresse; OLG Celle WRP 2016, 738; OLG K�ln Beschluss vom 6.8.2018 – 6 W 72/18, BeckRS 2018, 28795; OLG M�nchen WRP 2008, 972 (976); LG Bonn WRP 2005, 640 (642)).
06 F�r Streitigkeiten, die im einstweiligen Rechtschutz gef�hrt werden, ist zudem � 51 Abs. 4 GKG zu beachten.
07 Gemessen an diesen Voraussetzungen ist eine Ab�nderung des vom Landgericht festgesetzten Streitwerts auf den vom Antragsteller genannten Betrag angezeigt. Der Antragsteller hat das Interesse seines auf UWG gest�tzten Unterlassungsantrags bereits in der Antragsschrift mit 30.000,00 EUR beziffert. Zwar hat die Antragsgegnerin dem entgegengehalten, sie sei ein sehr junges Start-up-Unternehmen und habe zu keinem Zeitpunkt mit den zwei angegriffenen Produkten einen Umsatz und demzufolge auch keinen Gewinn erzielt. Diese – auf die Vergangenheit bezogene Argumentation – mindert allein die vorgenannte Indizwirkung der Streitwertangabe des Antragstellers in der Antragsschrift jedoch bereits deswegen nicht, weil der Unterlassungsantrag auf die Zukunft gerichtet ist und damit zuk�nftige schutzrechtsverletzende Handlungen unterbunden werden sollen. Im �brigen legt die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin nicht konkret dar, dass bei der Belastung mit den Prozesskosten ihre wirtschaftliche Lage erheblich gef�hrdet w�rde. Etwaige wirtschaftliche Schwierigkeiten reichen insofern nicht aus.
08 Weiterhin ist zu ber�cksichtigen, dass die Antragsgegnerin ihre Produkte im Internet und damit bundesweit angeboten hat, dass sich der Antragsteller gegen die Bewerbung zweier Produkte gewandt hat und zudem jeweils drei Werbeaussagen angegriffen hat. In Anbetracht dessen ist ein Streitwert von 30.000,00 EUR als angemessen zu erachten.
III.
09 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. � 68 Abs. 3 GKG).
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