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12 O 144/24•LG Hof 1. Zivilkammer, 2025-02-19, 12 O 144/24
12 O 144/24Tribunal cantonal / Ire chambre civile19 févr. 2025
Ein Feststellungsantrag, mit dem die Verpflichtung der Beklagten festgestellt werden soll, „alle zuk�nftigen Sch�den zu ersetzen, die der Kl�gerseite (…) entstanden sind und/oder noch entstehen“, ist unzul�ssig, weil er weder erkennen l�sst, ob bereits eingetretene Sch�den Gegenstand des Begehrens sind, noch welche konkreten zuk�nftigen Sch�den in Rede stehen. Damit fehlt es an der nach � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gebotenen Bestimmtheit des Streitgegenstands.� (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2025-02-19
Aktenzeichen: 12 O 144/24
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 6.800,00 Euro festgesetzt.
1 Die Klagepartei nimmt die Beklagte auf Schadensersatz, Unterlassung, Auskunft, Feststellung und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus Pers�nlichkeitsrechtsverletzungen und Verst��en gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) aufgrund der �bermittlung von Daten in die USA in Anspruch.
2 Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit Sitz in Irland, ihre Konzernmuttergesellschaft, die M., Inc., hat ihren Sitz in den USA. Die Beklagte betreibt insbesondere die sozialen Netzwerke F. und I. in Europa, der Mutterkonzern bietet solche Dienste auch im Rest der Welt an. Bei F. und I. handelt es sich um globale Online-Dienste f�r Kommunikation und das Teilen von Inhalten, die es den Nutzern erm�glichen sollen, mit anderen Nutzern auf der ganzen Welt auf vielf�ltige Weise in Kontakt zu treten und Inhalte auf verschiedene Arten zu teilen. Der Kl�ger unterh�lt auf F. und I. jeweils ein Nutzerprofil mit der�E-Mail-Adresse . Er nutzt die angebotene Messenger-Dienste von F. und I. und kommuniziert �ber diese ausschlie�lich im privaten Kontext. Die Beklagte �bertr�gt routinem��ig verschiedene Arten von Daten in die USA, dazu geh�ren EU-Benutzerdaten, die nicht ohnehin �ffentlich einsehbar sind. Am 16.07.2020 erkl�rte der EuGH das P. f�r ung�ltig. Die zust�ndige irische Datenschutzkommission hat gegen die Beklagte eine Geldbu�e von 1,2 Milliarden Euro verh�ngt, begr�ndet mit einem Versto� gegen die DSGVO. Die Beklagte hat gegen die Entscheidung Rechtsmittel eingelegt. Am 11.07.2023 ist mit dem EU-U.S.�D. Framework ein neues Datenschutzabkommen zwischen der Europ�ischen Union (EU) und den USA in Kraft getreten.
3 Die Prozessbevollm�chtigten des Kl�gers stellten ein au�ergerichtliches Auskunftsersuchen an die Beklagte, das die Beklagte mit Schreiben vom 09.08.2024 beantwortete. Hierbei wurden der Klagepartei detaillierte Informationen erteilt, insbesondere wurden ihr erkl�rt, wie sie auf ihre F. und I.-Daten zugreifen kann. Die Beklagte hat die Klagepartei auf die ma�geblichen Abschnitte der Datenschutzrichtlinie und das verf�gbare Selbstbedienungs-Tool hingewiesen, das es Nutzern erm�glicht, ihre F. bzw. I.-Daten aufzurufen und zu verwalten.
4 Die Klagepartei behauptet, die Beklagte habe seit 16.07.2020 bis 2023 Jahre lang wissentlich gegen die DSGVO versto�en, um Profit zu machen. Sie �bertrage Verhaltensdaten, Ger�teinformationen und werbungsbezogene Daten in die USA. P., das �berwachungsprogramm der ..., erm�gliche der ... den Zugriff auf die Server gro�er Internetunternehmen, darunter auch die Beklagte. �ber P. k�nne die ... auf Benutzerdaten zugreifen, einschlie�lich E-Mails, Chat-Nachrichten, Video-Chats, Fotos, Dokumente und andere Inhalte. U. sei ein weiteres �berwachungsprogramm der ..., das darauf abziele, den Internetverkehr in gro�em Ma�stab zu �berwachen. Durch U. k�nne die ... den gesamten Datenverkehr �berwachen, einschlie�lich E-Mails, Instant Messaging, VoIP-Anrufe und andere Internetkommunikation. Es erfolge keine Autorisierung einer individuellen �berwachungsma�nahme und auch keine �berpr�fung der Auswahl einer Zielperson. Ziel der �berwachung sei allein Information, also keine bestimmte Person oder Einrichtung. Es bestehe ein erhebliches Risiko der Verletzung der Privatsph�re der Nutzer des sozialen Netzwerks F., da die Daten viele Informationen �ber deren Privatleben enthalten. Betroffene Personen seien daher auch Personen, auf deren Konten Zugriffsantr�ge h�tten gestellt werden k�nnen. Die Zuwiderhandlung habe vors�tzlichen Charakter, da die Beklagten gegen die DSGVO versto�en habe, obwohl sie seit dem Urteil in der Rechtssache Schrems II gewusst habe, dass die internationalen �bermittlungen der Beklagten einen Versto� gegen die DSGVO ausl�sen w�rden. Das Datenleck sei seitens der irischen Datenschutzkommission best�tigt. Die Ver�ffentlichung der Daten habe weitreichende Folgen f�r die Klagepartei, die sich unter den betroffenen Personen befunden habe. Die Klagepartei habe einen erheblichen Kontrollverlust �ber ihre Daten erlitten und sei in einem Zustand gro�en Unwohlseins und gro�er Sorge �ber m�glichen Missbrauch ihrer sie betreffender Daten verblieben. Die Beklagte habe den Kl�ger zu keinem Zeitpunkt dar�ber informiert, dass seine Informationen durch Dritte – ausl�ndische Strafverfolgungsbeh�rden und Nachrichtendienste – eingesehen und in die USA �bermittelt worden seien. Die Beklagte habe fehlerhafte Auskunft �ber die Empf�nger der Daten erteilt. Sie habe auch nicht solche Vorkehrungen getroffen, durch die die peronenbezogenen Daten f�r alle Personen unzug�nglich gemacht wurden, die nicht zum Zugang zu den personenbezogenen Daten berechtigt gewesen seien, etwa durch Verschl�sselung. Die Beklagte habe gegen Art. 6 DSVGO versto�en, indem sie unrechtm��ig personenbezogene Daten der Klagepartei verarbeitet habe. Die in Frage kommende Rechtsgrundlage der Einwilligung erfordere, dass der Betroffene hinl�nglich informiert worden sei. An einer solchen Information fehle es in den Belehrungen der Beklagten, so dass die Einwilligung nicht freiwillig erteilt worden sei.
5 Der Kl�ger m�sse seit dem Vorfall mit der permanenten Angst leben, dass pl�tzlich Ermittlungen ausl�ndischer Strafverfolgungsbeh�rden und Nachrichtendienste angestrengt werden k�nnten. Er m�sse bef�rchten, aufgrund von sozialen Kontakten, religi�sen Anschauungen, politischen An schauungen, des Reiseverhaltens, der Postings, der Inhalte der Chat-Verl�ufe beh�rdlich verfolgt zu werden bzw. jedenfalls beobachtet zu werden. Er habe insbesondere Angst, seinen Job zu verlieren, wenn er nicht mehr in die USA reisen k�nne oder an der Grenze der USA unverschuldet inhaftiert zu werden. Die Klagepartei behauptet weitreichende Folgen, insbesondere Gesundheitsbeeintr�chtigungen, Beeintr�chtigung der famili�ren und sozialen Beziehungen, der Arbeits- und Leistungsf�higkeit sowie der Finanzen, verschiedene �ngste, wie die Angst den Job zu verlieren, die Angst vor politischen Repressalien in den USA, die Angst, dass die pers�nlichen, intimen Chats von Dritten gelesen werden oder die privaten Bilder von Dritten gelesen werden sowie Symptome in Form von weichen Knien, Bauchbeschwerden, Schwindel und einem Gef�hl der Unsicherheit. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.
6 Die Klagepartei behauptet weiter, es sei nicht ausgeschlossen, dass sie k�nftig infolge der Verst��e gegen die DSGVO auch materielle Sch�den erleide. Unter Ber�cksichtigung des Umstandes, dass die im Wege des „Scrapings“ erlangen personenbezogenen Daten im Internet ver�ffentlicht worden seien, erscheine es bei lebensnaher Betrachtung m�glich, dass es bei dem Kl�ger aufgrund der Ver�ffentlichung der Telefonnummer und weiterer pers�nlicher Daten wie der Name des Kl�gers im Internet zu k�nftigen materiellen Sch�den, etwa durch betr�gerische Anrufe, komme. Die Daten des Kl�gers seien im Darknet noch abzurufen. Das Missbrauchspotenzial der streitgegenst�ndlichen Daten sei extrem hoch. Die Datenweitergabe in die USA und an Dritte ber�hre sensible Daten der Klagepartei. Insofern sei es naheliegend, dass unbefugte Dritte mit den betroffenen Daten einen Verm�gensschaden herbeif�hren werden und k�nnen. Dieser k�nne sich n�mlich denklogisch jeden Tag wiederholen. Es k�nne nicht abgesehen werden, welche ausl�ndischen Strafverfolgungsbeh�rden und Nachrichtendienste Zugriff auf die Daten der Klagepartei erhalten h�tten und f�r welche konkreten Zwecke die Daten genutzt werden.
7 Als Marktf�hrer im Bereich Soziale Medien mit hohen Gewinnen aus Werbung sei es der Beklagten ohne Weiteres m�glich, die Daten der EU-B�rger in den EU vorzuhalten und zu separieren, ohne Datenverschickung in die USA. Eine Notwendigkeit der Daten�bermittlung der EU-B�rger in die USA zur Erf�llung eines Vertrages bestehe nicht. Nicht jeder EU-B�rger habe Freunde in den USA oder Familie dort, viele EU-B�rger h�tten ggf. keine �ber die EU hinausgehenden Interessen und m�chten ggf. sich nicht mit NICHT-EU-B�rgern austauschen.
8 Die Klagepartei ist der Ansicht, die Daten�bermittlung der Beklagten in die USA sei seit�16.07.2020 illegal. Die Klagepartei habe nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in H�he von 5.000 Euro nebst Zinsen gem�� �� 288 Abs. 1, 291 BGB. Alleine der Umstand, dass eine betroffene Person infolge eines Versto�es gegen die DSGVO bef�rchte, dass ihre personenbezogenen Daten durch Dritte missbr�uchlich verwendet werden k�nnten, k�nne einen immateriellen Schaden darstellen. Das Verhalten der Beklagten begr�nde mehrere Verst��e gegen die DSGVO. Die Beklagte sei weder ihrer Informationspflicht nach Art. 34 noch nach Art. 33 DSGVO nachgekommen. Die Ersatzpflicht f�r die versp�tete Auskunft sei mit 500 Euro bis 1.000 Euro pro Monat zu taxieren. Ein immaterieller Schadensersatzanspruch von 5.000 Euro sei vorliegend angemessen, da sowohl Datenschutzversto� als auch mangelhafte Erf�llung des Auskunftsbegehrens kumulativ zusammen wirken. Die Beklagte sei verpflichtet, der Klagepartei alle zuk�nftigen Sch�den zu ersetzen, die der Klagepartei durch den illegalen Zugriff der ausl�ndischen Strafverfolgungsbeh�rden und Nachrichtendienste auf die pers�nlichen Daten entstanden sind oder noch entstehen werden. Die Klagepartei habe die M�glichkeit des Eintritts zuk�nftiger materieller Sch�den hinreichend dargelegt. Das Zug�nglichmachen der personenbezogenen Daten der Klagepartei an ausl�ndische Strafverfolgungsbeh�rden und Nachrichtendienste sei eine Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Die Beklagte habe der Klagepartei nicht ausreichend nach Art. 13, 14 DSGVO �ber die (weitere) Nutzung der mitgeteilten Mobilfunknummer informiert, wodurch sie rechtswidrig gegen Art. 13, 14 DSGVO versto�en habe. Die Klagepartei sei in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeintr�chtigt.
9 Die Klagepartei beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei immateriellen Schadensersatz in angemessener H�he zu zahlen, dessen H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5000 €, nebst Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz.
10 Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,
personenbezogene Daten der Klagepartei, namentlich die personenbezogenen Daten, die von oder �ber Personen generiert, geteilt und hochgeladen werden, die die Produkte und Dienste des Datenexporteurs (einschlie�lich F. und I.) besuchen, darauf zugreifen, sie nutzen oder anderweitig mit ihnen interagieren; Informationen im Zusammenhang mit den Handlungen der Nutzer und den Informationen, die die Nutzer bei der Nutzung der Dienste bereitstellen; Informationen im Zusammenhang mit den Daten, die von anderen Nutzern der Produkte und Dienste zur Verf�gung gestellt werden; Informationen �ber Netzwerke und Verbindungen von Nutzern; Informationen �ber Zahlungen; Informationen �ber Ger�te, auf denen Nutzer Software installieren, die vom Datenexporteur bereitgestellt wird, oder die auf Pro dukte und Dienste des Datenexporteurs zugreifen; Informationen von Websites und Apps, die Produkte und Dienste des Datenexporteurs nutzen, die einen „Gef�llt mir“- oder „Kommentar“-Button oder andere Dienstintegrationen verwenden,; und Informationen von Drittpartnern; und Informationen von verbundenen Unternehmen von F. und Unternehmen der F.-Familie, in die USA zu verschicken und diese Dritten, insbesondere Ermittlungsbeh�rden in den USA, zug�nglich zu machen,
personenbezogene Daten des Unterlassungsgl�ubigers, namentlich die personenbezogenen Daten, die von oder �ber Personen generiert, geteilt und hochgeladen werden, die die Produkte und Dienste des Datenexporteurs (einschlie�lich F. und I.) besuchen, darauf zugreifen, sie nutzen oder anderweitig mit ihnen interagieren; Informationen im Zusammenhang mit den Handlungen der Nutzer und den Informationen, die die Nutzer bei der Nutzung der Dienste bereitstellen; Informationen im Zusammenhang mit den Daten, die von a nderen Nutzern der Produkte und Dienste zur Verf�gung gestellt werden; Informationen �ber Netzwerke und Verbindungen von Nutzern, wie Verbindungen eines Nutzers zu Gruppen, Seiten und anderen Nutzern; Informationen �ber Zahlungen; Informationen �ber Ger�te, auf denen Nutzer Software installieren, die vom Datenexporteur bereitgestellt wird, oder die auf Produkte und Dienste des Datenexporteurs zugreifen; Informationen von Websites und Apps, die Produkte und Dienste des Datenexporteurs nutzen, die einen „Gef�llt mir“- oder „Kommentar“- Button oder andere Dienstintegrationen verwenden; und Informationen von Drittpartnern, und Informationen von verbundenen von F. und Unternehmen der F.-Familie, ohne eine Einwilligung der Klagepartei zu verarbeiten.
11 Die Beklagte wird verurteilt, der Klagepartei Auskunft �ber die Klagepartei betreffenden personenbezogenen Daten, welche die Beklagte verarbeitet, zu erteilen,
namentlich die personenbezogenen Daten, die von oder �ber Personen generiert, geteilt und hochgeladen werden, die die Produkte und Dienste des Datenexporteurs (einschlie�lich F. und I.) besuchen, darauf zugreifen, sie nutzen oder anderweitig mit ihnen interagieren; Informationen im Zusammenhang mit den Handlungen der Nutzer und den Informationen, die die Nutzer bei der Nutzung der Dienste bereitstellen; Informationen im Zusammenhang mit den Daten, die von anderen Nutzern der Produkte und Dienste zur Verf�gung gestellt werden; Informationen �ber Netzwerke und Verbindungen von Nutzern; Informationen �ber Zahlungen; Informationen �ber Ger�te, auf denen Nutzer Software installieren, die vom Datenexporteur bereitgestellt wird, oder die auf Produkte und Dienste des Datenexporteurs zugreifen; Informationen von Websites und Apps, die Produkte und Dienste des Datenexporteurs nutzen, die einen „Gef�llt mir“- oder „Kommentar“-Button oder andere Dienstintegrationen verweden; und Informationen von Drittpartnern; und Informationen von verbundenen Unternehmen von F. und Unternehmen der F.-Familie.
12 Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerseite alle zuk�nftigen Sch�den zu ersetzen, die der Kl�gerseite durch die unbefugte Datenverschickung in die USA und die Zug�nglichmachung gegen�ber Dritten, insbesondere Ermittlungsbeh�rden in den USA, seitens der Beklagten entstanden sind und/oder noch entstehen.
13 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in H�he von 1134.55 € (Rechtsanwaltskosten au�ergerichtlich) zu zahlen, nebst Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz f�r die au�ergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung.
14 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
15 Die Beklagte behauptet, die Klage bestehe lediglich aus einer losen Aneinanderreihung von Zitaten, die Aussagen verschiedener Gerichte und Aufsichtsbeh�rden zusammenfassen, welche angeblich die Argumentation der Klagepartei st�tzen. Die Beklagte habe die Anforderungen an grenz�berschreitende Daten�bermittlungen im Kapitel V der DSGVO zu jeder Zeit erf�llt. Die Beklagte habe die Daten�bermittlung auf SCCs (EU Standard Contractual Clauses, standardisierte, von der Europ�ischen Kommission ver�ffentlichte Musterklauseln), gest�tzt (2010/87/EU vom 5. Februar 2010 seit Inkrafttreten der DSGVO bis 31.08.2021 und seither und (EU) 2021/914 vom 4. Juni 2021) und zus�tzliche Ma�nahmen umgesetzt, um personenbezogene Daten von EU-Nutzern ihres F.- und I.-Dienstes an die Beklagte in den USA zu �bermitteln, beispielsweise werden branchen�bliche Verschl�sselungalgorithmen und -protokolle eingesetzt, um die Daten w�hrend der �bermittlung vor Zugriffen Dritter zu sch�tzen (einschlie�lich U.). Staatliche Informationsanfragen w�rden durch die Konzernmutter systematisch gepr�ft, so dass sichergestellt werde, dass nur dann gegen�ber Beh�rden auf solche Anfragen Auskunft erteilt werde, wenn die entsprechenden Anfragen rechtm��ig seien. Die Daten�bermittlungen seien f�r die Erf�llung der Vertr�ge mit den EU-Nutzern erforderlich gewesen. F. und I. sowie die technische Infrastruktur, auf die sie zur�ckgreifen, seien auf den freien Fluss personenbezogener Daten zwischen der EU und den USA zwangsl�ufig angewiesen. Die Daten�bermittlungen seien erforderlich, damit die Beklagte ihre F.- und I.-Dienste bereitstellen und ihre vertraglichen Verpflichtungen gem�� den jeweiligen Nutzungsbedingun gen erf�llen k�nne.
16 Die Beklagte ver�ffentliche detaillierte Informationen in Bezug auf die �bermittlung von EU-Nutzerdaten in die USA, beispielsweise in der Datenschutzrichtlinie der Beklagten, sie stelle Kopien der angewandten SCCs zur Verf�gung, die sich online abrufen lassen und ver�ffentliche Informationen zu beh�rdlichen Datenabfragen in halbj�hrlichen Transparenzberichten, die online verf�gbar seien. Am 19.11.2020 habe die Beklagte ein Update ver�ffentlicht, auf dem die von der Beklagten angewandten Schutzma�nahmen bei der Bearbeitung von Informationsanfragen durch Regierungen erl�utert worden seien. Am 11.03.2021 habe die Beklagte einen Blogbeitrag ver�ffentlicht, der unter anderem die von der Beklagten angewandten Schutzma�nahmen zur Sicherung der Daten�bermittlung erl�utere.
17 Das Risiko einer unrechtm��igen Offenlegung von Daten bestehe nicht. Die Klagepartei habe keine spezifischen Tatsachen vorgetragen, die belegen oder darauf hindeuten, dass gerade ihre Daten Gegenstand einer gezielten Anfrage nach Section 702 FISA gewesen sein k�nnten. Die angeblichen „�ngste“ der Klagepartei seien v�llig unbegr�ndet.
18 Die Beklagte ist der Ansicht, die Antr�ge auf Zahlung immateriellen Schadensersatzes, Unterlassung, Auskunft und Feststellung seien unzul�ssig. Der Antrag auf Zahlung immateriellen Schadensersatzes sei unzul�ssig, da ein einziger Zahlungsanspruch auf eine Vielzahl angeblicher Verst��e gegen die DSGVO gest�tzt werde, ohne dass die Klagepartei darlege, in welchem Verh�ltnis die Schadensarten zu dem geltend gemachten Zahlungsanspruch stehen. Die beiden Unterlassungsantr�ge seien bereits mangels Bestimmtheit unzul�ssig, jedenfalls scheide eine Wiederholungsgefahr aus, nachdem ein neuer Angemessenheitsbeschluss durch die Europ�ische Kommission erlassen worden sei und die Klagepartei k�nne ihr Ziel durch die L�schung ihrer F. und I.-Konten einfach erreichen. Der Auskunftsantrag sei unzul�ssig, da der Klagepartei ein Selbstbedienungstool zur Verf�gung steht, mit dem sie genau die von ihr gew�nschten Informationen erhalten k�nne. Der Feststellungsantrag sei unzul�ssig, da kein Feststellungsinteresse bestehe und der Antrag widerspr�chlich und unbestimmt sei. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sei nicht substantiiert dargelegt.
19 Die Beklagte ist weiter der Ansicht, die Daten�bermittlungen der Beklagten aus der EU in die USA seien nicht rechtswidrig. Der EuGH habe im Urteil vom 16.07.2020 (C-311/18) lediglich festgestellt, dass Unternehmen in der EU die �bermittlung personenbezogener Daten in die USA nicht ausschlie�lich auf den sogenannten Angemessenheitsbeschluss der Europ�ischen Kommission aus dem Jahr 2016 st�tzen k�nne (“P.-Beschluss“). Unternehmen d�rften nach wie vor personenbezogene Daten in die USA �bermitteln, sofern sie geeignete Garantien anwenden und/oder die in Art. 49 DSGVO vorgesehenen Ausnahmeregeln greifen. Die Daten�bertragungen w�ren jedenfalls aufgrund der Ausnahmeregelung in Art. 49 Abs. 1 lit. b DSGVO gerechtfertigt gewesen. Der Beschluss der irischen Datenschutzbeh�rde vom 12.05.2023 sei f�r deutsche Gerichte nicht bindend. Der Beklagten sei es untersagt, Informationen �ber Anfragen nach Section 702 des US F. Act von 1987 gegen�ber Dritten offenzulegen, sie sei gem�� � 29 Abs. 1 S. 2 BDSG und Art. 15 Abs. 4 DSGVO von der Pflicht zur Erteilung solcher Informationen entbunden. Ein Versto� gegen die DSGVO liege nicht vor. Der Anspruch auf Auskunft sei umfassend erf�llt, ein weitergehender Anspruch bestehe nicht. Die Verst��e seien allesamt nicht substantiiert behauptet. Die Klagepartei habe nicht dargelegt oder nachgewiesen, dass sie einen nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ersatzf�higen Schaden erlitten habe und dass der behauptete Schaden gerade auf den vermeintlichen DSGVO-Versto� zur�ckzuf�hren sei.
20 Die Beklagte erhebt die Einrede der Verj�hrung.
21 Zur Erg�nzung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen, das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 29.01.2025 sowie den �brigen Akteninhalt Bezug genommen.
22 Die Klage ist hinsichtlich des Antrags auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung bereits unzul�ssig und jedenfalls insgesamt unbegr�ndet.
I.�Zul�ssigkeit
23 Die Klage war teilweise, soweit Unterlassung, Auskunft und Feststellung beantragt wurden, als unzul�ssig abzuweisen. Im �brigen, soweit Zahlung von Schadensersatz und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt wird, ist die Klage zul�ssig.
24 Das Landgericht Hof ist sachlich und nach �� 1 ZPO, 71 Abs. 1, 23 GVG, international nach Art. 79 Abs. 2 S. 2, 82 Abs. 6 DSGVO und �rtlich nach � 44 Abs. 1 s. 2 BDSG zust�ndig.
25 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Antrag auf Zahlung immateriellen Schadenser satzanspruchs – die Klagepartei hat sich nicht die M�he gemacht, die Antr�ge zu nummerieren – bestimmt genug. Die Klagepartei macht einen einheitlichen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens geltend, der sich aus mehreren Datenschutzverst��en ergeben soll. Es handelt sich dabei nicht um unzul�ssige Alternativen, eine Aufspaltung in Schadensersatz f�r eine unzureichende Auskunft und f�r den Missbrauch der Daten ist weder erforderlich, noch w�re dies sachdienlich. Vielmehr handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18.11.2024, Az. VI ZR 10/24).
26 Der Klageantrag ist, soweit Unterlassung begehrt wird, unzul�ssig. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass der Antrag zu unbestimmt formuliert ist. Zwar werden die „personenbezogenen Daten“ entgegen der Auffassung der Beklagten detailliert bezeichnet, jedoch ist die Verletzungshandlung, die die Klagepartei untersagt haben m�chte, nicht hinreichend bestimmt, � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein Unterlassungsanspruch darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass die Entscheidung dar�ber, was der Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht �berlassen bleibt (BGH, Urteil vom 18.11.2024, Az. VI ZR 10/24 m.w.N.). Soweit die Klagepartei in beiden Alternativen des Unterlassungsantrags beantragt, die Beklagte solle es Unterlassen, „…und Informationen von Drittpartnern; und Informationen von verbundenen Unternehmen von F. und Unternehmen der F.-Familie“ in die USA zu verschicken, so ist nicht klar, wer Drittpartner sein sollen, bei welchen Unternehmen es sich um verbundene Unternehmen oder Unternehmen der F.-Familie handeln soll und ebenso wenig, welche „Informationen“ hiervon umfasst sein sollen. Auch die Heranziehung des Vortrags der Klagepartei im �brigen f�hrt nicht dazu, dass klar wird, was genau hierunter zu verstehen ist.
27 Soweit die Klagepartei dar�ber hinaus in der ersten Alternative weiter beantragt, der Kl�ger solle es unterlassen die Informationen „…Dritten, insbesondere Ermittlungsbeh�rden in den USA, zug�nglich zu machen,“ ist eben sowenig hinreichend klar, auch nicht unter Ber�cksichtigung des Klagevortrags, wer au�er den beispielhaft aufgef�hrten Ermittlungsbeh�rden in den USA sonst noch „Dritter“ i.S.d. Antrags sein soll.
28 Soweit die Klagepartei in der zweiten Alternative des Unterlassungsantrags beantragt, die Beklagte solle es unterlassen „personenbezogene Daten des Unterlassungsgl�ubigers“ zu verarbeiten, verwundert die Terminologie zwar, dies macht den Antrag jedoch nicht unzul�ssig, da eine Auslegung ergeben wird, dass es sich bei dem Unterlassungsgl�ubiger nur um die Klagepartei handeln kann.
29 Die Beklagten weist zutreffend darauf hin, dass auch der Antrag auf Auskunft mangels Rechtsschutzbed�rfnis unzul�ssig ist. Ein fehlendes Rechtsschutzbed�rfnis, das zur Unzul�ssigkeit des Klageantrags f�hrt, kann angenommen werden, wenn ein einfacherer oder billigerer Weg zur Erreichung des Rechtsschutzziels besteht (vgl. auch hierzu BGH, Urteil vom 18.11.2024, Az. VI ZR 10/24). Auch wenn hierf�r strenge Ma�st�be gelten, ist zu ber�cksichtigen, dass die Klagepartei ihr Ziel einfacher, schneller und billiger erreichen k�nnte, ohne Klage zu erheben, indem sie das zur Verf�gung stehende Selbstbedienungstool nutzt, auf das die Beklagte sie bereits unstreitig au�ergerichtlich mit Schreiben vom 09.08.2024 (Anlage B14).
30 Der Klageantrag ist, soweit Feststellung begehrt wird, unzul�ssig. Der Antrag gen�gt, worauf die Beklage zutreffend hinwies, nicht den Anforderungen des � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sowie des � 256 Abs. 1 ZPO, nachdem die Klagepartei festgestellt haben m�chte, dass die Beklagte verpflichtet ist „alle zuk�nftigen Sch�den zu ersetzen, die der Kl�gerseite (…) entstanden sind und/oder noch entstehen“ (Hervorhebung durch das Gericht). Auf die Widerspr�chlichkeit wies die Beklagte bereits in der Klageerwiderung (Seite 45, Bl. 103 d. Akte) hin. Auch die Wiederholung des Antrags im Schriftsatz vom 18.11.2024 (dort S. 76, Bl. 183 d. Akte) f�hrt – sicher wenig �berraschend – nicht dazu, dass der Antrag zul�ssig w�re. In der Klagebegr�ndung und im Schriftsatz vom 18.11.2024 ist lediglich von zuk�nftigen Sch�den die Rede. Indes wird nicht dargelegt, dass Sch�den bereits entstanden und gegebenenfalls noch nicht bekannt sein k�nnten.
31 Dar�ber hinaus ist auch kein Feststellungsinteresse dargelegt. Grunds�tzlich gen�gt f�r ein Feststellungsinteresse die blo�e M�glichkeit des k�nftigen Eintritts der geltend gemachten Sch�den, eine dar�berhinausgehende hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 18.11.2024, Az. VI ZR 10/24).
32 Die Klagepartei f�hrt hierzu zun�chst lediglich pauschal aus, es sei nicht ausgeschlossen, dass sie k�nftig infolge der Verst��e gegen die DSGVO auch materielle Sch�den erleide. Anhaltspunkte f�r diese Behauptung werden in der Folge jedoch nicht genannt. Der Klagepartei ist der Nachweis nicht gelungen, dass durch die Daten�bermittlung in die USA ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist (siehe dazu unten II. 1.b). Warum nunmehr Jahre sp�ter noch die M�glichkeit eines Eintritts eines materiellen oder immateriellen Schadens bestehen soll, ist nicht ersichtlich und erst recht nicht dargelegt.
33 Die Klagepartei f�hrt weiter aus, dass unter Ber�cksichtigung des Umstandes, dass die im Wege des „Scrapings“ erlangen personenbezogenen Daten im Internet ver�ffentlicht worden seien, erscheine es bei lebensnaher Betrachtung m�glich, dass es bei dem Kl�ger aufgrund der Ver�ffentlichung der Telefonnummer und weiterer pers�nlicher Daten wie der Name des Kl�gers im Internet zu k�nftigen materiellen Sch�den, etwa durch betr�gerische Anrufe, komme. Die Daten des Kl�gers seien im D. noch abzurufen. Dieser Sachvortrag ist in Anbetracht der Angabe des Kl�gers, dass Gegenstand der Anspr�che nicht das bekannte Datenleck bei der Beklagten infolge von Scraping aus dem Jahr 2019, sondern die illegale Daten�bermittlung seitens der Beklagten in die USA seit 16.07.2020 ist (Klageschrift Seite 5), schlicht falsch.
34 Die Klagepartei behauptet sodann pauschal, das Missbrauchspotenzial der streitgegenst�ndlichen Daten sei extrem hoch. Die Datenweitergabe in die USA und an Dritte ber�hre sensible Daten der Klagepartei. Insofern sei es naheliegend, dass unbefugte Dritte mit den betroffenen Daten einen Verm�gensschaden herbeif�hren werden und k�nnen. Dieser k�nne sich n�mlich denklogisch jeden Tag wiederholen. Es k�nne nicht abgesehen werden, welche ausl�ndischen Strafverfolgungsbeh�rden und Nachrichtendienste Zugriff auf die Daten der Klagepartei erhalten h�tten und f�r welche konkreten Zwecke die Daten genutzt werden. Inwiefern Geheimdienste oder Ermittlungsbeh�rden – selbst wenn man einen Zugriff unterstellt – einen (materiellen oder immateriellen) Verm�gensschaden herbeif�hren k�nnten, erschlie�t sich dem Gericht nicht und wird auch nicht dargelegt. Im Schriftsatz vom 18.11.2024 wird sodann behauptet, es bestehe ein (allgemeines?) Risiko, aufgrund der Aktivit�ten bei F. und I. staatlichen Repressalien ausgesetzt zu sein und als Beispiel Dr. R. A. aufgef�hrt. Dieses Beispiel l�sst jeglichen Bezug zum konkreten Fall vermissen. Die M�glichkeit eines (allgemeinen) Risikos staatlicher Repressalien f�r den Kl�ger (dieser will ja die Feststellung…) wird weder dargelegt, noch ist diese ersichtlich.
35 Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit ma�geblich von den F�llen der Ver�ffentlichung von Daten infolge Scraping aus dem Jahr 2019, bei dem die Ver�ffentlichung der personenbezogenen Daten fortdauert und das Risiko einer missbr�uchlichen, insbesondere betr�gerischen Nutzung der Daten mit der Folge eines materiellen oder immateriellen Schadens tats�chlich fortbesteht. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Daten�bermittlung aktuell (und bereits lange vor Klageerhebung) unstreitig aufgrund des Angemessenheitsbeschlusses der Kommission vom 10.07.2023 erfolgt. Dieser stellt eine taugliche Grundlage f�r die Daten�bermittlung dar, Art. 45 Abs. 3 DSGVO. Weder ist f�r das Gericht ersichtlich, noch wurde dies von der Klagepartei dargelegt, dass eine unbefugte Datenweitergabe in die USA �berhaupt noch erfolgt (selbst der Kl�ger gab im Rahmen seiner informatorischen Anh�rung an, dass er davon ausgeht, dass die Datenschutzgrunds�tze nun eingehalten werden) oder dass zumindest die M�glichkeit besteht, dass aus der (behaupteten) unzul�ssigen Daten�bermittlung aktuell noch Sch�den entstehen k�nnen.
II.�Begr�ndetheit
36 Die Klage war insgesamt als jedenfalls unbegr�ndet abzuweisen. Der Klagepartei steht keiner der geltend gemachten Anspr�che gegen die Beklagte im Zusammenhang mit den behaupteten Vorw�rfen im Zusammenhang mit der Daten�bermittlung in die USA zu.
37 Die Klagepartei macht Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO geltend und behauptet, insbesondere die Beklagte habe die Anforderungen in Kapitel V der DSGVO nicht erf�llt. Sodann wird die Verletzung weiterer „Schutzgesetze“ behauptet (Schriftsatz vom 18.11.2024 S. 29, Bl. 136 d. Akte), im weiteren Verlauf wird deutlich, dass auch ein Schadensersatzanspruch nach � 823 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden soll. Die Klagepartei ist es weder gelungen, eine rechtswidrige Daten�bermittlung darzulegen und zu beweisen, noch den Eintritt eines (immateriellen) Schadens, so dass kein Schadensersatzanspruch – egal auf welcher Rechtsgrundlage – in Betracht kommt.
38 Lediglich erg�nzend sei festgestellt, dass die streitgegenst�ndlichen Forderungen nicht verj�hrt sind. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verj�hrung und ist f�r den Verj�hrungsbeginn darlegungs- und beweisbelastet. Der Kl�ger gab im Rahmen seiner informatorischen Anh�rung an, er habe ca. 2021 zum ersten Mal erfahren, dass eine Daten�bermittlung in die USA vorliegt. Die Klage wurde im Mai 2024 erhoben. F�r eine fr�here Kenntnis und damit einen fr�heren Verj�hrungsbeginn ist keinerlei Sachvortrag durch die Beklagte erfolgt, so dass diese insoweit ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen ist.
a) Datenschutzversto�
39 Ein Datenschutzversto� liegt nicht vor, da die �bermittlung in die USA jedenfalls nach Art. 6 Abs. 1 lit. c, Art. 49 Abs. 1 lit. b DSGVO zul�ssig war.
40 1) Der Klagepartei ist es nicht gelungen, eine rechtswidrige Daten�bermittlung substantiiert darzulegen und zu beweisen. Die Plattformen „F.“ und „I.“ sowie die Konzernmutter der Beklagten stammen aus den USA. Beide Plattformen sind gerade global konzipiert. Um diese weltweiten Netzwerke unterhalten zu k�nnen, m�ssen zwangsl�ufig Daten international ausgetauscht werden, auch wenn die Klagepartei dies bestreitet. Der Einholung des von der Klagepartei angebotenen Sachverst�ndigengutachtens f�r einen Gegenbeweis bedarf es hierf�r nicht. Dass in diesem Zusammenhang auch Daten durch die Beklagte in die USA �bermittelt werden, ist unerl�sslich. Dieses Erfordernis ist auch unabh�ngig davon, ob die Klagepartei mit USamerikanischen F.- oder I.-Nutzern „befreundet“ ist oder sein m�chte oder von der Tatsache, dass nicht jeder EU-B�rger Freunde in den USA oder Familie dort hat oder ob viele EU-B�rger ggf. keine �ber die EU hinausgehenden Interessen haben und sich ggf. sich nicht mit NICHT-EU-B�rgern austauschen wollen. F. und I. sind weltweite Netzwerke. Jeder Nutzer kann selbst entscheiden, ob er die beiden Plattformen nutzen m�chte oder nicht. Allein die weltweite Suche nach Nutzern, die von F. und I. angeboten wird, kann nur funktionieren, wenn ein grenz�berschreitender Datenaustausch stattfindet. All dies ist jedem Nutzer der Plattformen, auch der Klagepartei, hinl�nglich bekannt. Die Klagepartei hat keinen Anspruch darauf, dass F. und I. dergestalt betrieben werden, dass s�mtliche Daten in Europa gespeichert und verarbeitet werden im Sinne einer rein europ�ischen Plattform. Die unternehmerische Entscheidung der Beklagten sowie ihrer Konzernmutter als Betreiberin der Plattformen, ein weltweites Netzwerk mit entsprechender Vernetzung anzubieten und Daten in den USA zu verarbeiten, ist von den Nutzern, die sich freiwillig f�r eine entsprechende Nutzung entscheiden, hinzunehmen (so i.E. auch zutreffend LG Passau, Urteil vom 16.02.2024, Az. 1 O 616/23 sowie LG Bochum, Urteil vom 15.05.2024, Az. 5 O 334/23).
41 Die Daten�bermittlung ist daher grunds�tzlich zur Vertragserf�llung erforderlich, Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, und damit rechtm��ig. Darauf, ob die �bermittlung auf geeignete Garantien oder eine wirksame Einwilligung gest�tzt wurde, kommt es daher vorliegend nicht an. Anzumerken ist insoweit lediglich, dass soweit die Klagepartei behauptet, das OLG K�ln habe Verst��e seitens „M.“ (ist hiermit die Beklagte gemeint oder ihre Konzernmutter?) bei der Effektivit�t der zus�tzlichen Schutzma�nahmen festgestellt, dies nicht zutrifft, da das OLG K�ln bekannterma�en ein Verfahren gegen „G.“ zu entscheiden hatte.
42 Auch die potentielle Weitergabe von Daten an US-Geheimdienste oder Ermittlungsbeh�rden, unter anderem an die ..., begr�ndet keinen Versto� gegen die DSGVO. Soweit US-Regierungsbeh�rden einschlie�lich der Geheimdienste von der Konzernmutter der Beklagten nach US-Amerikanischem Recht Ausk�nfte verlangen k�nnen, ist dies Folge der rechtm��igen Daten�bermittlung in den Herrschaftsbereich der Vereinigten Staaten von Amerika. Diese M�glichkeit steht der Gew�hrleistung eines im Wesentlichen gleichen Schutzniveaus nicht entgegen, da sie auch unter europ�ischem Datenschutzregime nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (Erf�llung einer rechtlichen Verpflichtung) zul�ssig w�re (so auch zutreffend LG Passau, Urteil vom 16.02.2024, Az. 1 O 616/23 sowie LG Bochum, Urteil vom 15.05.2024, Az. 5 O 334/23).
43 2) Die Voraussetzungen f�r die Daten�bermittlung in Drittl�nder nach Kapitel V DSGVO werden von der Beklagten eingehalten. Dies folgt bereits daraus, dass – wie vorstehend dargelegt – die �bermittlung zur Vertragserf�llung erforderlich ist, so dass eine Zul�ssigkeit jedenfalls nach Art. 49 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO gegeben ist. Soweit Datenschutzbeh�rden abweichende Auffassungen vertreten, sind diese f�r das Gericht jedenfalls nicht bindend.
44 3) Soweit die Klagepartei ihren Anspruch zus�tzlich auf einen Versto� gegen Benachrichtigungs- und Meldepflichten st�tzt, fehlt es jedenfalls an der Urs�chlichkeit f�r den geltend gemachten Schaden (so zutreffend BGH, Urteil vom 18.11.2024, Az. VI ZR 10/24). Dies wird bereits daraus deutlich, dass der Kl�ger selbst als er ca. 2021 von dem angeblichen Versto� erfuhr, sein Verhalten nicht ge�ndert hat. Dar�ber hinaus ist der Klagevortrag unstreitig geblieben, dass bereits im M�rz 2018 The G. und The N. enth�llten, dass Cambridge Analytica F.-Daten ohne ausreichende Einwilligung der Nutzer genutzt hatte, was zu globaler Emp�rung f�hrte und dazu, dass in den USA im Juli 2019 eine Rekordstrafe von 5 Milliarden US-Dollar gegen F. wegen Verst��en gegen den Datenschutz verh�ngt wurden. Auch dies hat den Kl�ger offenbar nicht davon abgehalten, F. (und I.) zu nutzen.
b) Schaden
45 F�r einen Schadensersatzanspruch, insbesondere aus Art. 82 DSGVO, fehlt es zudem an einem kausalen Schaden der Klagepartei. Aus diesem Grund kommt ein Schadensersatzanspruch – gleich auf welcher Rechtsgrundlage, insbesondere auch nach � 823 Abs. 2 BGB, vorliegend nicht in Betracht. F�r einen Schadensersatzanspruch (aus Art. 82 DSGVO) m�sste die Klagepartei das Vorliegen eines (materiellen oder immateriellen) Schadens sowie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem behaupteten Versto� (gegen die DSGVO) darlegen und beweisen. Die Klagepartei behauptet ausschlie�lich immaterielle Sch�den. Der Sachvortrag wurde von der Beklagten bestritten die insbesondere ausf�hrt, dass der Vortrag der Klagepartei wortgleich von den Prozessbevollm�chtigten der Klagepartei in zahlreichen nahezu identischen Verfahren ist, die Behauptung der Klagepartei, sie leide unter einer Reihe von �ngsten sei lebensfremd und die angeblichen �ngste der Klagepartei seien v�llig unbegr�ndet.
46 Der Begriff des Schadens nach Art. 82 DSGVO ist nach dem Erw�gungsgrund 146 S. 3 DSGVO weit auszulegen. Ein bestimmter Schweregrad oder eine gewisse Erheblichkeit ist nicht erforderlich. Jedoch ist der Kl�ger verpflichtet, nachzuweisen, dass er tats�chlich einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten hat (BGH, Urteil vom 18.11.2024, Az. VI ZR 10/24 unter Verweis auf die st. Rspr des EuGH). Der BGH hat hierzu entschieden, dass schon der – selbst kurzzeitige – Verlust der Kontrolle �ber personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden darstellen kann, ohne dass dieser Begriff des immateriellen Schadens den Nachweis zus�tzlicher sp�rbarer negativer Folgen erfordert, wobei die Klagepartei den Nachweis erbringen muss, dass sie einen solchen – das hei�t in einem blo�en Kontrollverlust als solchem bestehenden – Schaden erlitten hat, wobei die begr�ndete Bef�rchtung einer Person, dass ihre personenbezogenen Daten aufgrund eines Versto�es gegen die Verordnung von Dritten missbr�uchlich verwendet werden, ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begr�nden (BGH a.a.O.).
47 Die Klagepartei m�sste vorliegend darlegen und beweisen, dass zumindest eine begr�ndete Bef�rchtung besteht und negative Folgen gegeben sind. Die blo�e Behauptung einer Bef�rchtung ohne nachgewiesene negativen Folgen gen�gt ebenso wenig wie ein rein hypothetisches Risiko der missbr�uchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten (BGH a.a.O.). Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch insoweit von den F�llen, in denen Daten mittels „Scraping“ abgegriffen und ver�ffentlicht wurden, so dass der Kontrollverlust feststeht. Dass hinsichtlich der Daten des Kl�gers, die in die USA �bermittelt wurden, mehr als ein hypothetisches Risiko besteht, dass Geheimdienste oder Ermittlungsbeh�rden in den USA diese einsehen, wurde von der Klagepartei bereits nicht dargelegt. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob es sich hierbei �berhaupt um eine „missbr�uchliche Verwendung durch einen unbefugten Dritten“ handeln w�rde.
48 Ein dar�ber hinausgehender Schaden steht zur �berzeugung des Gerichts ebenfalls nicht fest.
49 Die Klagepartei behauptet weitreichende Folgen, insbesondere Gesundheitsbeeintr�chtigungen, Beeintr�chtigung der famili�ren und sozialen Beziehungen, der Arbeits- und Leistungsf�higkeit sowie der Finanzen, verschiedene �ngste, wie die Angst den Job zu verlieren, die Angst vor politischen Repressalien in den USA, die Angst, dass die pers�nlichen, intimen Chats von Dritten gelesen werden oder die privaten Bilder von Dritten gelesen werden sowie Symptome in Form von weichen Knien, Bauchbeschwerden, Schwindel und einem Gef�hl der Unsicherheit. Die Ausf�hrungen zur pers�nlichen Betroffenheit des Kl�gers (Klageschrift S. 24 ff., Bl. 24 ff. d. Akte und Schriftsatz vom 18.11.2024 S. 58 ff., Bl. 165 ff. d. Akte) hat der Kl�gervertreter beim Kl�ger – nach dessen Angaben in der m�ndlichen Verhandlung – zun�chst in Form eines Fragebogens abgefragt. Der Kl�ger wurde in der m�ndlichen Verhandlung vom 29.01.2025 ausf�hrlich angeh�rt. Er best�tigte zwar teilweise die Angaben, die sich aus den Schrifts�tzen sowie der Anlage K1 ergeben und gab an, dass beruflich eine Reise in die USA anst�nde und er Sorge habe, dass er an der Grenze festgehalten werde oder nicht einreisen d�rfe und dass dies berufliche Konsequenzen habe. Die schrifts�tzlich behaupteten weiteren �ngste sowie die behaupteten Symptome hat der Kl�ger indes auf die offene Frage des Gerichts zu den Folgen f�r den Kl�ger nicht angegeben. Die Angst des Kl�gers, nicht in die USA einreisen zu d�rfen, oder an der Grenze festgehalten zu werden, ist f�r das Gericht nicht nachvollziehbar. Es fehlt jeglicher Sachvortrag und die Phantasie des Gerichts daf�r, weshalb die �bermittelten Daten des Kl�gers derartige Folgen hervorrufen k�nnten. Das Gericht hat sich um Aufkl�rung bem�ht und den Kl�ger hierzu angeh�rt. Dieser gab an, dass er nicht �ffentlich, sondern nur f�r Freunde postet und auch schon immer mal etwas politisches. Ob das dann schwierig sei in den USA, wisse er auch nicht, er gehe aber davon aus, dass das dort anders gehandhabt werde, jedenfalls sei es das, was man so mitbekomme. Dass die besagten politischen Posts – haben diese denn einen Bezug zu den USA? – des Kl�gers dazu f�hren k�nnten, ganz allgemein Schwierigkeiten in den USA zu bekommen, erschlie�t sich dem Gericht nicht.
50 Hinsichtlich der Angaben des Kl�gers konnte sich das Gericht keine dahingehende �berzeugung bilden, dass die von der Klagepartei behaupteten Folgen tats�chlich vorliegen. Es verbleiben insoweit erhebliche Zweifel, die zu Lasten der beweisbelasteten Klagepartei gehen. Zwar konnte der Kl�ger darlegen, dass er aufgrund seiner Arbeit in die USA einreisen soll und Sorge hat, dort nicht einreisen zu d�rfen und dass dies berufliche Konsequenzen haben k�nnte. Er hat jedoch beide Accounts, bei F. und I., weiter genutzt und postet auf F. auch nach wie vor bzw. nutzt die Messenger-Dienste beider Netzwerke. Als Begr�ndung gab er an, dass er nicht wusste, ob es bei einer L�schung noch r�ckverfolgbar w�re, dass er dort angemeldet war. Bei den behaupteten erheblichen Sorgen und �ngsten die Priorit�t darauf zu legen, dass (f�r den angestrengten Prozess) eine Nachweisbarkeit gegeben ist, l�sst es f�r das Gericht unglaubhaft erscheinen, dass die in erheblicher Auspr�gung Sorgen und �ngste �berhaupt bestehen. Der Kl�ger konnte auf Nachfrage des Gerichts nicht einmal abgeben, ob er davon betroffen ist, dass seine Daten �ffentlich zug�nglich waren (Scraping-Vorw�rfe gegen die Beklagte), oder ob lediglich die Daten�bertragung in die USA seine behauptete Betroffenheit ausl�ste. Auch nutzt er nach eigenen Angaben insbesondere die Suchmaschine „G.“ f�r Suchanfragen, wobei nach den vom Kl�gervertreter vielfach zitierten Urteil des OLG K�ln (Urteil vom 03.11.2023, Az. 6 U 58/23) hier – obergerichtlich best�tigt – unzul�ssige Daten�bermittlungen in die USA erfolgen. Dar�ber hinaus hat der Kl�ger nach eigenen Angaben keinen Gebrauch von der M�glichkeit gemacht, �ber das von der Beklagten angebotene Selbstbedienungstool f�r die begehrten Ausk�nfte die entsprechenden Informationen abzurufen, obwohl er angab, Sorgen zu haben, bei der anstehenden dienstlichen Reise in die USA seinen Job zu verlieren. Der Kl�ger gab an, auf I. �berwiegend mit Freunden zu schreiben. Unter Ber�cksichtigung der behaupteten gro�en Sorgen und �ngste (intime, private Chats k�nnten mitgelesen werden) ist f�r das Gericht absolut unverst�ndlich, dass dieser Kommunikationsweg beibehalten wurde, wo doch unz�hlige online Messenger-Dienste oder die M�glichkeit des Schreibens von E-Mails oder SMS f�r eine Kommunikation mit Freunden zur Auswahl stehen. Der Kl�ger ist nach eigenen Angaben nach wie vor in mehreren F.-Gruppen und postet f�r ihn interessante Artikel. Auch die Ausf�hrungen des Kl�gers dahingehend, dass sich F. ja jetzt schon verpflichtet, die Datenschutzgrunds�tze einzuhalten und er davon ausgeht, dass das zuk�nftig nicht mehr vorkommt, �berzeugen in diesem Zusammenhang nicht, da bei den behaupteten Sorgen und �ngste, insbesondere der behauptete bef�rchtete Jobverlust und den angeblichen k�rperlichen und psychischen Folgen, aus Sicht des Gerichts – von der nicht erfolgten vollst�ndigen Abmeldung mal ganz abgesehen – eine aktive Weiternutzung nicht mehr nachvollziehbar ist. Beim Gericht verbleiben jedenfalls dahingehend, dass die behaupteten Sorgen und �ngste tats�chlich bestehen, aus den vorgenannten Gr�nden erhebliche Zweifel, die zu Lasten der insofern beweisbelasteten Klagepartei gehen, so dass der Kl�ger den entsprechenden Beweis nicht erbringen konnte. Das als weiterer Beweis angebotene Sachverst�ndigengutachten ist insoweit ein untaugliches Beweismittel.
51 Das Risiko der Nichterweislichkeit – auch in Bezug auf das konkrete Ausma� eines etwaigen Schadens – verbleibt bei der Klagepartei (BGH, a.a.O.). Aufgrund des Fehlens eines Schadens kommen auch vertragliche Schadensersatzanspr�che oder deliktische Anspr�che nicht in Betracht.
52 Lediglich vorsorglich sei angemerkt, dass soweit die Klagepartei meint, ein immaterieller Schadensersatzanspruch von 5.000 Euro sei vorliegend angemessen, da sowohl Datenschutzversto� als auch mangelhafte Erf�llung des Auskunftsbegehrens kumulativ zusammen wirken, dies nicht dem vom EuGH dargelegten Verst�ndnis der DSGVO entspricht (EuGH, Urteil vom 11.4.2024, Az. C-741/21). Dem in Art. 82 Abs. 1 DSGVO niedergelegten Schadensersatzanspruch kommt ausschlie�lich eine Ausgleichsfunktion zu. Er erf�llt keine Abschreckungs- oder gar Straffunktion, weshalb auch das Vorliegen mehrerer auf denselben Verarbeitungsvorgang bezogener Verst��e nicht zu einer Erh�hung des Schadensersatzanspruchs f�hren (BGH, a.a.O.). Dies hat der BGH in einem vergleichbaren Fall entschieden, bei dem neben dem Datenschutzversto� (im entschiedenen Fall wegen Scraping) wie hier, eine unzureichende Auskunft ger�gt wurde.
53 Der Schadensersatzanspruch war daher als unbegr�ndet abzuweisen.
54 Soweit die Klagepartei Unterlassung begehrt, ist die Klage, wie dargelegt, bereits unzul�ssig, aber ebenso unbegr�ndet. Auch ein Unterlassungsanspruch scheitert jedenfalls am Fehlen eines Versto�es gegen die DSGVO. Soweit die Klagepartei in der zweiten Alternative des Klageantrags Unterlassung der Verarbeitung ohne Einwilligung begehrt, so besteht hierauf insbesondere kein Anspruch, da eine Verarbeitung nicht rechtswidrig ist, nur weil keine Einwilligung vorliegt, Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO. Vielmehr gen�gt das Vorliegen einer der �brigen Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 DSGVO f�r eine Rechtm��igkeit der �bermittlung sowie der Verarbeitung.
55 Auch soweit die Klagepartei Auskunft begehrt, ist die Klage bereits unzul�ssig, �berdies jedoch auch unbegr�ndet. Das Auskunftsbegehren hat die Beklagte bereits erf�llt, � 362 Abs. 1 BGB, soweit Auskunft erteilt werden konnte und durfte. Im �brigen ist, soweit Auskunft dar�ber begehrt wird, ob und in welchem Umfang die Beklagte Daten gegen�ber US-Geheimdiensten offengelegt hat, der Anspruch ausgeschlossen, � 29 Abs. 1 S. 2 BDSG und Art. 15 Abs. 4 DSGVO.
56 Ein auf Art. 15 DSGVO fu�ender Auskunftsanspruch w�re vorliegend jedenfalls erf�llt, nachdem die Beklagte dem Kl�ger unstreitig mit Schreiben vom 09.08.2024 (Anlage B14) ausf�hrlich dargelegt hat, dass die entsprechenden Daten �ber das Selbstbedienungstool abgefragt werden k�nnen, und wie dies im Einzelnen erfolgen kann. Soweit die Klagepartei hierauf erwidert, dass sie das Tool zur Erf�llung ihres Auskunftsbegehrens nicht akzeptiert (Schriftsatz vom 18.11.2024 Seite 21, Bl. 128 d. Akte sowie wortgleich Seite 78, Bl. 185 d. Akte) und die (nicht weiter begr�ndete) Behauptung aufstellt, es sei ausgeschlossen, sich darauf zur�ckzuziehen, die angeforderten Daten nur �ber einen Fernzugriff zur Verf�gung zu stellen, f�hrt dies nicht zur Begr�ndetheit des Klageantrags. Entgegen der Auffassung der Klagepartei gen�gt Auskunftserteilung mittels Fernzugriffs auf ein elektronisches Auskunftssystem des Datenverantwortlichen den an die Auskunftserteilung zu stellenden formellen Anforderungen (so zutreffend OLG Dresden, Urteil vom 05.12.2023, Az. 4 U 1094/23).
57 Das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten ist kein uneingeschr�nktes Recht, sondern muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Grundsatzes der Verh�ltnism��igkeit gegen andere Grundrechte abgewogen werden. Insbesondere ist es unter Umst�nden nicht m�glich, Informationen �ber konkrete Empf�nger zu erteilen, wodurch das Auskunftsrecht beschr�nkt werden kann (BGH, Urteil vom 18.11.2024, Az. VI ZR 10/24).
58 Hinsichtlich etwaiger an US-Geheimdienste oder Strafverfolgungsbeh�rden �bermittelter Daten ist zun�chst anzumerken, dass nach dem Verst�ndnis des Gerichts keine �bermittlung durch die Beklagte erfolgt ist, sondern allenfalls durch die Konzernmutter der Beklagten in den USA, so dass bereits fraglich ist, ob die Beklagte diesbez�glich �berhaupt passivlegitimiert ist. Sofern man davon ausgeht, dass die Beklagte die Informationen von ihrer Konzernmutter beschaffen kann und muss, kann die Konzernmutter der Beklagten und somit folglich auch die Beklagte die Auskunft jedenfalls verweigern, weil es der Konzernmutter der Beklagten nach US-Amerikanischem Recht nicht gestattet ist, Informationen �ber Anfragen nach Section 702 FISA dritten gegen�ber offen zu halten. Es gilt zum einen eine Geheimhaltungspflicht nach US-Amerikanischem Recht und zum anderen handelt es sich um ihrem Wesen nach geheimhaltungsbed�rftige Informationen handelt, Art. 23 DSGVO i.V.m. � 29 Abs. 1 S. 2 BDSG. Es versteht sich von selbst, dass die Information, ob und welche Ausk�nfte an Geheimdienste erteilt werden, ihrem Wesen nach geheimhaltungsbed�rftig ist (so zutreffend LG Passau, Urteil vom 16.02.2024, Az. 1 O 616/23 sowie LG Bochum, Urteil vom 15.05.2024, Az. 5 O 334/23).
59 Auch der Feststellungsantrag ist nicht nur unzul�ssig, sondern jedenfalls auch unbegr�ndet. Wie bereits im Rahmen der Zul�ssigkeit dargelegt (siehe oben I.5.), ist weder f�r das Gericht ersichtlich, noch wurde dies von der Klagepartei dargelegt, dass eine unbefugte Datenweitergabe in die USA �berhaupt noch erfolgt (selbst der Kl�ger gab im Rahmen seiner informatorischen Anh�rung an, dass er davon ausgeht, dass die Datenschutzgrunds�tze nun eingehalten werden). Der Klagepartei ist, wie bereits dargelegt, weder der Nachweis eines Versto�es gegen die DSGVO, noch der Nachweis gelungen, dass durch die Daten�bermittlung in die USA ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. Warum nunmehr Jahre sp�ter noch die M�glichkeit eines Eintritts eines materiellen oder immateriellen Schadens bestehen soll, ist nicht ersichtlich und erst recht nicht dargelegt.
60 Da der Klagepartei keiner der geltend gemachten Anspr�che zusteht, ist die Klage auch in Bezug auf die Nebenforderungen (Zinsen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) abzuweisen. Lediglich erg�nzend sei angemerkt, dass durch die Klagepartei keinerlei Sachvortrag dazu erfolgt ist, worin die vorgerichtliche T�tigkeit des Prozessbevollm�chtigten gelegen haben soll. Lediglich aus den (unstreitigen) Ausf�hrungen der Beklagten, die im Rahmen der Nachfrage in der m�ndlichen Verhandlung best�tigt wurden, wurde bekannt, dass der Kl�gervertreter vorgerichtlich (lediglich) eine Auskunftsanfrage an die Beklagte gerichtet hat. Anhaltspunkte daf�r, dass dar�ber hinaus irgendwelche Anspr�che geltend gemacht worden sind, bestehen nicht. Anwaltskosten f�r eine solche Auskunft k�nnen indes nicht geltend gemacht werden. Bei dem erstmaligen Verlangen einer Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO handelt es sich im Regelfall – abweichende Umst�nde sind hier nicht geltend gemacht – um einen Bagatellfall, f�r den anwaltliche Hilfe nicht erforderlich ist. Anderes mag gelten, wenn der Verantwortliche die geforderte Auskunft nicht innerhalb der Frist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO von einem Monat erteilt und damit bereits ein Versto� gegen den Anspruch auf Datenauskunft vorliegt oder besondere Umst�nde des Einzelfalles hinzutreten. Selbst wenn man eine datenschutzrechtliche Pflichtverletzung der Beklagten unterstellt, ergibt sich der Anspruch auf Erstattung der anteiligen Anwaltskosten f�r das Auskunftsgesuch auch nicht aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, der Rechtsverfolgungskosten als Teil eines materiellen Ersatzanspruchs umfassen kann. Denn zum einen bestehen schon keine durchsetzbaren Hauptanspr�che und zum anderen war die anwaltliche Beauftragung f�r die erstmalige Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs – etwas anderes ist weder ersichtlich, noch dargelegt – nicht erforderlich (vgl. hierzu OLG K�ln, Urteil vom 07.12.2023, Az. 15 U 67/23).
III.�Kosten, vorl�ufige Vollstreckbarkeit
61 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf � 709 ZPO.
IV.�Streitwert
62 Der Streitwert war auf 6.800,00 Euro festzusetzen. In der Klageschrift wird das Augenmerk deutlich auf die Begr�ndung der – aus Sicht des Gerichts deutlich �berh�hten – durch die Klagepartei angenommenen Streitwerte gelegt. Der Argumentation der Klagepartei kann dabei in weiten Teilen nicht gefolgt werden.
63 Der Klageantrag auf Schadensersatz war entsprechend dem von der Klagepartei begehrten Betrag auf 5.000,00 Euro festzusetzen.
64 Der Streitwert des Unterlassungsantrags als nicht verm�gensrechtliche Angelegenheit ist anhand des betroffenen Interesses des Kl�gers zu bestimmen, wobei gem�� � 48 Abs. 2 S. 1 GKG die Umst�nde des Einzelfalls zu beachten sind. Dabei geht der BGH (Beschluss vom 26.11.2020, Az. III ZR 124/20) davon aus, dass in Anlehnung an � 23 Abs. 3 S. 2 RVG bei mangelnden gen�genden Anhaltspunkten f�r ein h�heres oder geringeres Interesse von einem Streitwert von 5.000 Euro auszugehen ist. Da der Kl�ger selbst in der m�ndlichen Verhandlung angab, davon auszugehen, dass „F.“ die Datenschutzrichtlinien nunmehr einh�lt, wird deutlich, dass f�r den Kl�ger selbst dieser Antrag von �u�erst geringem Interesse ist, was eine deutliche Abweichung nach unten rechtfertigt, so dass der Wert des Antrags auf Unterlassen auf 100 Euro festzusetzen war.
65 Der Klageantrag auf Auskunft geht wertm��ig weitgehend in den Anspr�chen auf Schadensersatz und Feststellung des Ersatzes zuk�nftiger Sch�den auf (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.01.2023, Az. 4 AR 4/22) und kann daher nur mit 100 Euro ber�cksichtigt werden.
66 Der Feststellungsantrag war entsprechend der Ausf�hrungen der Klagepartei auf 1.600,00 Euro festzusetzen. Der Wert orientiert sich grunds�tzlich an den Vorstellungen der Klagepartei zum geltend gemachten Schadensersatzanspruch, ist jedoch nur mit einem Bruchteil zu bemessen, wobei 1.600,00 Euro angemessen erscheinen.
Ein Feststellungsantrag, mit dem die Verpflichtung der Beklagten festgestellt werden soll, „alle zuk�nftigen Sch�den zu ersetzen, die der Kl�gerseite (…) entstanden sind und/oder noch entstehen“, ist unzul�ssig, weil er weder erkennen l�sst, ob bereits eingetretene Sch�den Gegenstand des Begehrens sind, noch welche konkreten zuk�nftigen Sch�den in Rede stehen. Damit fehlt es an der nach � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gebotenen Bestimmtheit des Streitgegenstands.� (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
F�r die Annahme eines Feststellungsinteresses gen�gt zwar grunds�tzlich die blo�e M�glichkeit des Eintritts zuk�nftiger Sch�den, doch m�ssen konkrete tats�chliche Anhaltspunkte f�r deren Eintritt dargelegt werden. Ein rein abstraktes Risiko oder eine lediglich behauptete Gefahr ohne greifbare Grundlage reicht nicht aus. Insbesondere kann das Feststellungsinteresse nicht auf generalisierte Bef�rchtungen gest�tzt werden, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem konkret behaupteten Datenschutzversto� stehen.� (Rn. 31 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
Eine �bermittlung personenbezogener Daten an Plattformbetreiber in den USA ist rechtm��ig, wenn sie zur Vertragserf�llung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO erforderlich ist. Dies gilt auch dann, wenn theoretisch ein Zugriff US-amerikanischer Beh�rden m�glich ist, da ein solcher Zugriff – vergleichbar mit europ�ischen Rechtsgrundlagen – eine rechtliche Verpflichtung i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO darstellt. Nutzer, die sich bewusst f�r die Teilnahme an einem globalen Netzwerk entscheiden, m�ssen das mit der internationalen Daten�bertragung verbundene Risiko hinnehmen. Auf eine ausschlie�liche Speicherung und Verarbeitung innerhalb der EU besteht kein Anspruch.� (Rn. 39 – 42) (redaktioneller Leitsatz)
Der Kl�ger hat darzulegen und zu beweisen, dass er infolge eines DSGVO-Versto�es tats�chlich einen immateriellen Schaden erlitten hat oder zumindest eine begr�ndete Bef�rchtung eines Missbrauchs seiner Daten besteht. Ein blo� hypothetisches Risiko oder eine abstrakte Furcht vor Missbrauch gen�gt nicht. Der blo�e Hinweis auf ein „hohes Missbrauchspotenzial“ oder allgemein gehaltene Sorgen ersetzt nicht den erforderlichen Tatsachenvortrag. Werden zudem die angeblich angstbegr�ndenden Dienste weiter aktiv genutzt, spricht dies entscheidend gegen die Plausibilit�t einer ernsthaften und begr�ndeten Beeintr�chtigung.� (Rn. 45 – 51) (redaktioneller Leitsatz)
Rechtm��igkeit der Daten�bermittlung in die USA
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