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26 O 6325/24•LG M�nchen I 26. Zivilkammer, 2025-02-20, 26 O 6325/24
26 O 6325/24Tribunal cantonal20 févr. 2025
Selbst wenn ein �ffentliches Berichterstattungsinteresse �ber eine Party, auf der ausl�nderfeindliche Lieder gesungen wurde, besteht, kann dies allein noch nicht rechtfertigen, eine zuvor der �ffentlichkeit unbekannte Person aus ihrer Anonymit�t durch Wort- und Bildberichterstattung herauszurei�en.� � (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2025-02-20
Aktenzeichen: 26 O 6325/24
Dokumenttyp: Endurteil
Die einstweilige Verf�gung des Landgerichts M�nchen I vom 12.06.2024 – 26 O 6325/24 – wird hinsichtlich Ziffer 2. best�tigt.
Die Verf�gungsbeklagte tr�gt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.
1 Die Verf�gungskl�gerin begehrt die Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung in mehreren Printausgaben der …-Zeitung sowie unter dem Onlineauftritt ….
2 Die Verf�gungskl�gerin ist Studentin und Privatperson. Dar�ber hinaus war sie als Assistentin f�r die bekannte Fashion- und Lifestyle-I. … t�tig. Am Pfingstwochenende 2024 feierte die Verf�gungskl�gerin mit weiteren Bekannten im Gastronomiebetrieb „…“ auf … eine Party mit mehreren Dutzend Partyg�sten. Zu dem bekannten Partyhit „L'Amour toujours“ sangen mehrere Partyg�ste, wobei manche von ihnen den Originaltext durch die Zeilen „Deutschland den Deutschen Ausl�nder raus“ ersetzen. Auch die Verf�gungskl�gerin sang jedenfalls die Worte „Ausl�nder raus“. Ein weiterer Gast filmte das Geschehen. Das Video entstand in der Au�en-Bar des „…“. Die Videoaufnahmen, die �ber social media hochgeladen wurden, wurden in der �ffentlichkeit als sog. „… Video“ bekannt.
3 Die Verf�gungsbeklagte verlegt unter anderem die Printausgabe der …-Zeitung und verantwortet den Online-Auftritt ….
4 Die Verf�gungsbeklagte berichtete am 24.05.2024, 25.05.2024, 26.05.2024 und am 27.05.2024 in insgesamt 9 Artikeln sowohl in Printausgaben als auch online �ber das Geschehen auf ... und blendet dabei das unverpixelte Bildnis der Verf�gungskl�gerin, welches aus dem Video stammt, sowie Ausz�ge aus dem Video selbst, in welchem die Verf�gungskl�gerin unverpixelt zu sehen ist, ein. In einem Artikel berichtet die Verf�gungsbeklagte unter anderem wie folgt �ber die Verf�gungskl�gerin:
„… am Pfingstwochenende im „…“ – mit seiner Freundin …“.
(…)
„Gemeldet ist … in …, lebte aber zuletzt in … bei seiner Freundin …“.
5 Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.05.2024 lie� die Verf�gungskl�gerin die Verf�gungsbeklagte abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung auffordern (Anlage AST 3). Dem kam die Verf�gungsbeklagte nicht nach.
6 Die Verf�gungskl�gerin tr�gt vor, sie bereue den Vorfall zutiefst. Sie habe sich wohl aufgrund von zu viel Alkohol dazu verleiten lassen, die verachtenswerten S�tze „Ausl�nder raus“ mitzusingen. In der Berichterstattung sei allerdings nicht sachbezogen der Missstand dieses Ereignisses thematisiert worden, sondern die Verf�gungskl�gerin werde aus einer Gruppe herausgegriffen und an den medialen Pranger gestellt. Der Verf�gungsbeklagten gehe es dabei nicht um die Sache, sondern um die reine Anprangerung der Verf�gungskl�gerin. Die Hetze in der Berichterstattung zeige sich schon an der Vielzahl der Artikel von neun Berichterstattungen innerhalb von vier Tagen. Zudem seien auch die Arbeitgeber der Betroffenen kontaktiert worden und die Universit�t der Verf�gungskl�gerin mit den Vorkommnissen konfrontiert worden. Die Verf�gungskl�gerin werde derzeit von allen Seiten angefeindet und bedroht. Sie traue sich nicht mehr auf die Stra�e. Sie habe ihre Arbeit verloren, an der Universit�t werde sie ausgegrenzt und gemieden. Sie habe gro�e Zukunfts�ngste und lebe seit dem Vorfall in Isolation. Die Verf�gungskl�gerin befinde sich in psychiatrischer Behandlung.
7 Die Verf�gungskl�gerin habe in die Bildnisver�ffentlichung nicht eingewilligt. Ihr sei es aufgrund des erheblichen Alkoholeinflusses nicht einmal bewusst gewesen, dass sie gefilmt werde. Ein Bekannter habe f�r eigene Zwecke gefilmt und es sei nie angedacht gewesen, dieses Video zu verbreiten. Es sei nur versehentlich durch den Bruder des Urhebers hochgeladen worden.
8 Auch wenn ggf. durch die Wiedergabe des streitgegenst�ndlichen Videobeitrages im Rahmen der Beichterstattung ein zeitgeschichtliches Ereignis bebildert worden sei, so greife dennoch nicht der Ausnahmetatbestand des � 23 KunstUrhG, da der Schutz der Pers�nlichkeitsrechte der Verf�gungskl�gerin vorliegende �berwiege. Die Verf�gungskl�gerin h�tte zumindest unkenntlich gemacht werden m�ssen. Hinsichtlich der einzelnen Bildnisse der Verf�gungskl�gerin, die die Verf�gungsbeklagte aus dem Video herausgeschnitten und �berdimensional gro� verbreitet habe, liege schon kein zeitgeschichtliches Ereignis vor. Denn die Aufnahme zeigten ausschlie�lich das Abbild der Verf�gungskl�gerin ohne den dazugeh�rigen Kontext des Videobeitrages, auf dem der thematisierte Missstand dokumentiert werde. Zu ber�cksichtigen sei ferner, dass an der Person der Verf�gungskl�gerin kein �ffentliches Interesse bestehe und sie auch keine Vorbild- oder Kontrastfunktion erf�lle. Im Ergebnis erweise sich damit jede Abbildung der Verf�gungskl�gerin, die die Verf�gungsbeklagte verbreitet habe, als unzul�ssig.
9 Die Kammer hat mit Beschluss vom 12.06.2024 eine einstweilige Verf�gung erlassen und die Verf�gungsbeklagte unter Ziffer 1. zur Unterlassung der angegriffenen Wortberichterstattung sowie unter Ziffer 2. zur Unterlassung der Ver�ffentlichung der Bildnisse und Ausschnitte aus dem Video verpflichtet. Auf den Beschluss vom 12.06.2024 (Bl. 21 bis 29 d.A.) wird Bezug genommen.
10 Mit Schriftsatz vom 03.12.2024 hat die Verf�gungsbeklagte die einstweilige Verf�gung hinsichtlich Ziffer 1 (Wortberichterstattung) unter Verzicht auf ihre Rechte aus �� 924, 926, 927 ZPO als endg�ltige Regelung anerkannt und hinsichtlich Ziffer 2 Widerspruch eingelegt.
11 Die Verf�gungskl�gerin beantragt
die einstweilige Verf�gung vom 12.06.2024 zu best�tigen.
12 Die Verf�gungsbeklagte beantragt:
die einstweilige Verf�gung vom 12.06.2024 hinsichtlich Ziffer 2 aufzuheben und den zugrundeliegenden Antrag insoweit zur�ckzuweisen.
13 Die Verf�gungsbeklagte tr�gt vor, die Verbreitung des unverpixelten „…-Videos“ bzw. von Videoausschnitten verletze die Verf�gungskl�gerin nicht in ihrem Recht am eigenen Bild, denn es handele sich um ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung. Dabei erstrecke sich das immense �ffentliche Informationsinteresse nicht nur auf den rassistischen Vorfall als solchen, sondern auch auf die daran beteiligten Personen bzw. das durch das „…-Video“ dokumentierte Verhalten der einzelnen Akteure und damit insbesondere auch der Verf�gungskl�gerin. Das „…-Video“ habe breites Entsetzen ausgel�st und eine Rassismus-Debatte losgetreten, weil daran eben keine Neonazis oder „Dorfprolls“, sondern junge Menschen aus dem augenscheinlich wohlhabenden, b�rgerlichen Milieu zu sehen seien. Das Video lege auch eine zunehmende Normalisierung rechtsextremen Gedankenguts im �ffentlichen Raum nahe. Die Gruppe um die Verf�gungskl�gerin sei augenscheinlich nicht auf Widerspruch durch andere G�ste gesto�en. Das so bestimmte �ffentliche Interesse rechtfertige eine unverpixelte Verbreitung des „…-Videos“ bzw. dessen Akteure. Denn dadurch werde ein unverbl�hmter Eindruck von dem Vorfall, den daran beteiligten Personen und den Reaktionen der umstehenden G�ste vermittelt.
14 Der Verbreitung des unverpixelten Bildnisses st�nden auch keine berechtigten Interessen der Verf�gungskl�gerin entgegen. Denn es handele sich um eine wahre (Bild-)Berichterstattung aus der Sozial- bzw. �ffentlichkeitssph�re. Diese f�hre auch nicht zu einer unzul�ssigen Prangerwirkung. Dabei sei auch zu ber�cksichtigen, dass die Identifizierbarkeit aufgrund unvollst�ndiger Namensnennung eingeschr�nkt gewesen sei. Die Verf�gungskl�gerin habe auch konkludent in die Erstellung und anschlie�ende Verbreitung des Videos in den sozialen Netzwerken eingewilligt und jedenfalls in Kauf genommen, dass dieses in den sozialen Medien viral gehe und durch andere Medien aufgegriffen werde. Zudem habe sich die Verf�gungskl�gerin durch das Singen der Parole der Volksverhetzung nach � 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. So sei insoweit auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Volksverhetzung eingeleitet worden. Jedenfalls handele es sich um ein schwerwiegendes Fehlverhalten, das eine identifizierende Berichterstattung rechtfertigen k�nne. Aus dem Video gehe auch hervor, dass die Verf�gungskl�gerin die Parole nicht nur laut und deutlich gesungen habe, sondern es liege nahe, dass sie auch andere G�ste zum Mitmachen angestiftet habe. Zu ber�cksichtigen sei bei der Abw�gung auch, dass das Video vor der Berichterstattung durch die Verf�gungsbeklagte bereits in den sozialen Medien viral gegangen sei und auch andere Medien bereits �ber den Vorfall berichtet h�tten sowie zahlreiche Politiker verschiedener Parteien �ffentlich Stellung genommen h�tten.
15 F�r die weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts�tze mit Anlagen und auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 13.02.2025 Bezug genommen.
16 Die einstweilige Verf�gung des Landgerichts M�nchen I vom 12.06.2024 ist zu best�tigen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung erweist sich auch nach Widerspruch als zul�ssig und begr�ndet. Die Verf�gungskl�gerin hat gegen die Verf�gungsbeklagte einen Anspruch auf Unterlassung gem. �� 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. �� 22, 23 KunstUrhG gem�� Ziffer 2. der einstweiligen Verf�gung vom 12.06.2024, weil die Verf�gungskl�gerin durch die streitgegenst�ndlichen Bildberichterstattungen in ihrem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht verletzt ist.
1.1. Die Zul�ssigkeit einer Bildberichterstattung beurteilt sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der �� 22, 23 KunstUrhG (OLG M�nchen v. 18.05.2021 – Az. 18 U 144/21 – Nr. 2a lit. aa; BGH v. 18.06.2019 – Az.: VI ZR 80/18 – Rz. 30; BGH v. 17.12.2019 – VI ZR 249/18 – Rz. 39). Bildnisse einer Person d�rfen gem. � 22 S. 1 KunstUrhG grunds�tzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden; eine Ausnahme hiervon sieht � 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG vor, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme ihrerseits gilt aber nach � 23 Abs. 2 KunstUrhG nicht f�r eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden.
1.1.1. Unstreitig hat die Verf�gungskl�gerin nicht in die Ver�ffentlichung ihres Bildnisses durch die Verf�gungsbeklagte eingewilligt (� 22 S. 1 KunstUrhG). Eine Einwilligung ergibt sich auch nicht, soweit man den Vortrag der Verf�gungsbeklagten zugrunde legt, die Verf�gungskl�gerin habe in die Erstellung und anschlie�ende Verbreitung des Videos in den sozialen Medien konkludent eingewilligt. Denn eine solche w�rde jedenfalls nicht eine Ver�ffentlichung des Bildnisses im Rahmen einer Bildberichterstattung durch die Verf�gungsbeklagte umfassen. Erforderlich f�r eine konkludente Einwilligung ist, dass dem Abgebildeten Zweck und Umfang der geplanten Bildver�ffentlichung bekannt sind (vgl. OLG Hmb NJW-RR 2005, 479; OLG Frankfurt a. M. GRUR 1991, 49), die Aufnahme also in Kenntnis ihres Zwecks gebilligt wird (BGH GRUR 1968, 652 (654) – Ligaspieler). Insofern kann in dem Zulassen des Filmens des Geschehens durch eine Privatperson, noch dazu einen Bekannten der Verf�gungskl�gerin, keine konkludente Einwilligung in eine Ver�ffentlichung durch Dritte wie vorliegend die Verf�gungsbeklagte gesehen werden (vgl. etwa auch OLG M�nchen, Urteil vom 17. M�rz 2016 – 29 U 368/16).
1.1.2. Danach richtet sich die Zul�ssigkeit der Bildberichterstattung danach, ob es sich bei den Bildnis um ein Bildnis der Zeitgeschichte handelt. Schon die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von � 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG zuzuordnen ist, erfordert eine Abw�gung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Ma�gebend f�r die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens, der nicht zu eng verstanden werden darf, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse umfasst. Schon nach der Historie des KunstUrhG, vor allem aber im Hinblick auf den Informationsbedarf der �ffentlichkeit, umfasst er nicht nur Vorg�nge von historischer oder politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen unter Ber�cksichtigung s�mtlicher sozialer, wirtschaftlicher und kultureller Aspekte, somit alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse des Kulturlebens, der Wirtschaft und des Sports, eingeschlossen Unf�lle, Verbrechen, Kriegshandlungen oder Naturkatastrophen. Der Begriff des Zeitgeschehens wird daher vom Interesse der �ffentlichkeit her bestimmt (BeckOK InfoMedienR/Herrmann, 46. Ed. 1.11.2024, KunstUrhG � 23 Rn. 2). Insoweit geh�rt es zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Presse im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden kann, was �ffentliches Interesse beansprucht; dazu z�hlt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird, so dass eine Bed�rfnispr�fung, ob eine Bebilderung veranlasst war, nicht stattfindet (vgl. OLG M�nchen v. 18.05.2021 – Az. 18 U 144/21 – Nr. 2a lit. aa; OLG M�nchen v. 07.06.2022 – Az. 18 U 2993/22 – Nr. 2 lit. a; BGH v. 06.02.2018 – Az.: VI ZR 76/17 – Rz. 10 m.w.N.; BGH v. 18.06.2019 – Az.: VI ZR 80/18 – Rz. 31; BGH v. 17.12.2019 – VI ZR 249/18 – Rz. 40 f.). Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos, sondern der Einbruch in die pers�nliche Sph�re des Abgebildeten wird durch den Grundsatz der Verh�ltnism��igkeit beschr�nkt. Im Rahmen der Abw�gung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung ma�gebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Ber�cksichtigung der zugeh�rigen Textberichterstattung zu ermitteln ist. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von �ffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen er�rtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erf�llen und zur Bildung der �ffentlichen Meinung beitragen oder ob sie – ohne Bezug einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser befriedigen. Auf Seiten des Betroffenen ist von Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der �ffentlichkeit zukommt (vgl. OLG M�nchen v. 18.05.2021 – Az. 18 U 144/21 – Nr. 2a lit. aa; OLG M�nchen v. 07.06.2022 – Az. 18 U 2993/22 – Nr. 2a lit. bb; BGH v. 17.12.2019 – VI ZR 249/18 – Rz. 42 f.). Diese Erw�gungen gelten nicht nur bei der strafverfahrensbegleitenden Bildberichterstattung, bei der in der Abw�gung der widerstreitenden Interessen – bereits bei der Pr�fung, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des � 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG vorliegt – gerade im Lichte der Unschuldsvermutung entsprechende Zur�ckhaltung geboten und eine m�gliche Prangerwirkung zu ber�cksichtigen ist (OLG M�nchen v. 18.05.2021 – Az. 18 U 144/21 – Nr. 2a lit. aa; vgl. auch BGH v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17 – Rz. 46 m.w.N.; BGH v. 18.06.2019 – Az. VI ZR 80/18 – Rz. 32 f.). Sondern sie gelten auch f�r sonstige gesellschaftlich relevante Fehlverhalten bzw. Verfehlungen, wobei auch hier eine Abw�gung zwischen dem Berichterstattungsinteresse und der Schwere des berichteten Verhaltens einerseits und der durch die Berichterstattung bewirkten Beeintr�chtigung f�r das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht andererseits vorzunehmen ist (BGH v. 17.12.2019 – VI ZR 504/18 – Rz. 15).
1.1.3. Auch wenn es sich bei der streitgegenst�ndlichen Abbildung um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von � 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG handelt, erfordert dar�ber hinaus � 23 Abs. 2 KunstUrhG zus�tzlich eine W�rdigung dahingehend, ob durch die konkret gew�hlte Abbildung eine �ber die Identifizierung hinausgehende Beeintr�chtigung bewirkt wird und ob auch im Hinblick darauf ein besonderes Interesse gerade an der konkreten Ver�ffentlichung dieser Abbildung bejaht werden kann (BGH v. 19.06.2019 – VI ZR 80/18 – Rz. 37; BGH v. 17.12.2019 – VI ZR 249/18 – Rz. 41; OLG M�nchen v. 07.06.2022 – 18 U 2993/22 – Nr. 2 lit. a).
1.2. Diese Ma�st�be zugrunde gelegt, stellen sowohl die streitgegenst�ndlichen Bildnisse als auch die Ausschnitte aus dem Video jeweils keine Bildnisse der Zeitgeschichte dar. Die im Rahmen des � 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG vorzunehmende Abw�gung f�llt zugunsten des Rechts der Verf�gungskl�gerin am eigenen Bild aus.
1.2.1. Anzuerkennen ist zwar, dass es sich bei dem durch das sog. „…-Video“ dokumentierten Geschehen um ein Ereignis von erheblicher gesellschaftspolitischer Bedeutung handelt. Bereits das Absingen des Liedes „L'Amour toujours“ mit dem abge�nderten Text „Deutschland den Deutschen, Ausl�nder raus “ steht in einem in der �ffentlichkeit breit diskutierten Kontext der �u�erung ausgrenzender bzw. ausl�nderfeindlicher Positionen und die Vielzahl �hnlich gelagerter – und jeweils auch medial diskutierter – Geschehen im n�mlichen Zeitraum in verschiedenen Gegenden Deutschlands verdeutlicht die Aktualit�t der Thematik. Der Verf�gungsbeklagten ist auch beizupflichten, dass das Geschehen dadurch erhebliche Brisanz erlangt, dass die Umst�nde, insbesondere die dort feiernde Gesellschaft sowie die �rtlichkeit, ein „Nobelclub“ auf „…“, darauf schlie�en lassen, dass das Singen und Verbreiten ausgrenzender und ausl�nderfeindlicher Parolen alle Schichten der Gesellschaft durchzieht und sich als Vorkommnis nicht auf bestimmte wirtschaftlich oder sozial benachteiligte Gruppierungen reduzieren l�sst. Die Kammer teilt ferner die Auffassung der Verf�gungsbeklagten, dass �ber derartige (wahre) Fehlverhalten in der �ffentlichkeitssph�re berichtet werden muss, ohne dass es darauf ank�me, ob es sich um strafrechtlich relevantes Verhalten handelt, und die Presse hier ihrer „Wachhundfunktion“ gerecht wird. Es steht au�er Frage, dass es eine wichtige Aufgabe der Presse darstellt, Geschehnisse �ber ausl�nderfeindliches Verhalten in der �ffentlichkeit darzustellen und auch zu bewerten. F�r die tagesaktuelle Berichterstattung �ber Straftaten oder �hnliche Verfehlungen verdient das Informationsinteresse auch im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen oder Rechtsg�ter der Gemeinschaft angreift oder verletzt, muss grunds�tzlich dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der �ffentlichkeit auf den daf�r �blichen Wegen befriedigt wird (BGH, Urteil vom 29.9.2020 – VI ZR 449/19). Es ist allerdings bereits fraglich, ob diese Einstufung nicht nur f�r das streitgegenst�ndliche Video, in welchem die Geschehnisse in der ,,...“-Bar dokumentiert wurden, sondern auch f�r die isolierte Abbildung des Portraits der Verf�gungskl�gerin vorgenommen werden kann. Jedenfalls �berwiegt aber im Rahmen der Abw�gung sowohl hinsichtlich des Videos als auch hinsichtlich der herausgeschnittenen Bildnisse das Pers�nlichkeitsrecht der Verf�gungskl�gerin.
1.2.2. Denn das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht der Verf�gungskl�gerin �berwiegt im vorliegenden Fall angesichts der Art und Weise der streitgegenst�ndlichen Berichterstattungen. Die Bildver�ffentlichungen erscheinen im Hinblick auf die von diesen ausgehende Prangerwirkung in der Abw�gung als rechtswidrig.
Denn soweit die Verf�gungsbeklagte darauf abstellt, dass schon deshalb ein berechtigtes Interesse nicht nur an dem Geschehen, sondern auch an dem Bildnis der Verf�gungskl�gerin bestehe, um einen unverbl�hmten Eindruck von dem Vorfall, den daran beteiligten Personen und den Reaktionen der umstehenden G�ste zu vermittelten und das Video als Beleg daf�r gewertet werde, dass sich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit durch alle Gesellschaftsschichten ziehe – was auch die Kammer grunds�tzlich als berechtigtes Informationsinteresses ansieht – so kann die Kammer zum einen nicht erkennen, dass diese Intention nicht auch bei der Ver�ffentlichung eines verpixelten Videos, welches zweifelsfrei zul�ssig w�re, als milderem, gleich geeigneten Mittel noch erkennbar w�re. Ein berechtigtes Interesse f�r die Ver�ffentlichung eines gro�formatigen Portraitausschnitts kann sich daraus keinesfalls ableiten. Insoweit kann die Kammer nicht erkennen, dass es sich um eine ernsthafte und sachbezogene Auseinandersetzungen mit der Thematik handelt und die gro�fl�chige Bebilderung nicht lediglich dazu dient, die Neugier der Leser zu befriedigen.
Zum anderen richtet sich die Zul�ssigkeit einer Bildberichterstattung stets auch nach der zugeh�rigen Textberichterstattung. Das durchaus �ffentliche Interesse an der Berichterstattung dar�ber, dass die Thematik s�mtliche Gesellschaftsschichten durchzieht, ist aber gerade nicht Kern der Wortberichterstattung. Vielmehr greift die Berichterstattung einzelne Personen heraus und stellt insbesondere die Verf�gungskl�gerin – urspr�nglich sogar durch Nennung des Vornamens und abgek�rzten Nachnamens sowie weiterer Identifizierungsmerkmale – und insbesondere durch die gro�fl�chige Bebilderung und Ver�ffentlichung des Portraits im Gro�format in den Mittelpunkt der Berichterstattung. Die Verf�gungskl�gerin schaut unmittelbar in die Kamera, dem Leser wird eine Gro�aufnahme ihres Gesichts pr�sentiert, der er sich nicht entziehen kann. Die Verf�gungskl�gerin ist daher nicht nur f�r ihr soziales Umfeld, sondern f�r die breite �ffentlichkeit – auch f�r diejenigen, die sie vorher nicht kannten – erkennbar. Angesichts des Formats der Bildnisse pr�gt sich der Leser das Gesicht der Verf�gungskl�gerin auch unmittelbar ein und verbindet das Gesicht der Verf�gungskl�gerin mit den „Vorf�llen“ auf ... �ber die in der breiten �ffentlichkeit diskutiert wurde. Die Verf�gungskl�gerin wird in den streitgegenst�ndlichen Berichten durch die Ver�ffentlichung des unverpixelten Bildnisses und der unverpixelten Videoausschnitte – neben den anderen abgebildeten Personen – aus den Partyg�sten herausgegriffen und stellt f�r den Leser „das Gesicht“ des …-Skandals dar. Dadurch wird die Verf�gungskl�gerin, die bis zum Bekanntwerden des Videos unbekannt war, aus ihrer Anonymit�t gerissen.
Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass oder ob die Verf�gungskl�gerin sich selbst entschieden hat, unmittelbar in die Kamera zu singen. Denn eine Ver�ffentlichung des Videos in einer Presseberichterstattung durch die Verf�gungsbeklagte war damit sicherlich nicht intendiert. Eine Verbreitung der Bildnisse ohne ihre Einwilligung musste die Verf�gungskl�gerin auch nicht vorhersehen. Die Verf�gungskl�gerin wird daher durch die Verbreitung des unverpixelten Bildnisses, welches sie aus der Menge der weiteren singenden Partyg�ste herausgreift, an den �ffentlichen Pranger gestellt.
Diese Prangerwirkung wird noch verst�rkt, wenn die Verf�gungsbeklagte von „Nazi-Schn�sel“ oder „Schn�sel-Nazis“ berichtet und sich damit augenscheinlich auf die in dem Bericht abgebildeten und identifizierbar gemachten Personen bezieht. Eine Prangerwirkung liegt dann vor, wenn ein beanstandungsw�rdiges Verhalten aus der Sozialsph�re einer breiteren �ffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Pers�nlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt, was insbesondere dort in Betracht kommt, wo eine Einzelperson aus der Vielzahl derjenigen, die das vom �u�ernden kritisierte Verhalten gezeigt haben, ohne konkreten Anlass herausgehoben wird, um die Kritik des als negativ bewerteten Geschehens durch Personalisierung zu verdeutlichen (OLG M�nchen, Urt. v. 1.3.2018 – 29 U 1156/17). Diese Rechtsprechung des OLG M�nchen ist auf den vorliegenden Fall �bertragbar. Darin liegt nach Auffassung der Kammer auch der wesentliche Unterschied zu dem ebenfalls von der Kammer entschiedenen Parallelfall der abgebildeten Person, die den „Hitlergru�“ gezeigt hat. Denn diese Person wurden im Unterschied zu der Verf�gungskl�gerin nicht durch das Presseorgan aus einer Vielzahl von weiteren singende G�sten herausgegriffen und an den Pranger gestellt, sondern er hob sich selbst durch sein Verhalten und seine Gesten von der Menge ab, ohne dass dies alleine auf die Art der Bebilderung durch die Verf�gungsbeklagte zur�ckzuf�hren w�re. Insoweit besteht – anders als bei der Verf�gungskl�gerin – ein konkreter Anlass f�r ein Herausgreifen aus der gezeigten Gesellschaft. Aus den im Anlagenkonvolut AST 2 vorgelegten Berichten ergibt sich ferner, dass im Hinblick auf vergleichbare Ereignisse an anderen Orten keinerlei unverpixelte Bilder von Personen gezeigt wurden. Dies f�hrt umso mehr zu einer Zurschaustellung gerade der Verf�gungskl�gerin in den Medien.
1.2.3. Dass die Berichterstattung auch tats�chlich eine erhebliche Prangerwirkung entfaltet hat, dar�ber wird sogar durch die Verf�gungsbeklagte in Folgeberichten selbst berichtet (etwa “Doch diesen Job ist sie los! Die Influencerin, die selbst Migrantin ist, feuerte sie (…) Auch die Hochschule f�r Angewandte Wissenschaften H., an der …. nach eigenen Angaben studiert, distanziert sich von „derartigen menschenverachtenden �u�erungen“, „Star-I. feuert „Ausl�nder raus“-S�ngerin“, „Erst verlor sie ihrem Job bei einer Influencerin, jetzt droht die Exmatrikulation durch ihre Uni“). Zudem war das mediale Echo im Hinblick auf das „…-Video“ unvergleichbar gro�, so dass die Ereignisse sowie das Gesicht der Verf�gungskl�gerin dem Leser und Zuschauer auch lange Zeit danach noch in Erinnerung bleiben werden. Die Auswirkungen der Berichterstattung auf die Verf�gungskl�gerin, die nicht zuletzt auch in sozialer Anfeindung zu sehen sind, liegen damit auf der Hand. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Verf�gungskl�gerin bislang nicht in der �ffentlichkeit stand. Zwar war die Verf�gungskl�gerin als Assistentin der bekannten Fashion- und Lifestyle-I. …�t�tig. Dass sie aber selbst in diesem oder einem anderen Zusammenhang bereits in der �ffentlichkeit stand, wird jedenfalls nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.
1.2.4. Ein �berwiegendes �ffentliches Interesse ergibt sich – und dies ebenfalls im Unterschied zu dem von der Kammer entschiedenen Parallelfall, in welchem es um die Person geht, die den „Hitlergru�“ zeigt – auch nicht daraus, dass gegen die Verf�gungskl�gerin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Im Gegensatz zu dem Zeigen des „Hitlergru�es“, was zumindest den objektiven Tatbestand des � 86a StGB erf�llt und die Strafbarkeit daran ankn�pft, dass diese Geste optisch wahrnehmbar gemacht wird (BGH v. 19.08.2014 – Az. 3 StR 88/14 – Rz. 17 m.w.N.), ist im Hinblick auf die Verf�gungskl�gerin gerade nicht gekl�rt, ob es sich um ein strafbares Verhalten handelt bzw. der Straftatbestand der Volksverhetzung nach � 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht wurde. Streitig ist zwischen den Parteien zudem, ob die Verf�gungskl�gerin �ber die Parole „Ausl�nder raus“ hinaus auch wie andere G�ste „Deutschland den Deutschen“ gesungen hat. Dies ist auf dem Video nicht erkennbar. Insoweit bleibt die Beurteilung der Strafbarkeit der Staatsanwaltschaft vorbehalten.
1.2.5.Die von der Verf�gungsbeklagten zitierte Entscheidung des BGH �ber eine Berichterstattung im Zusammenhang mit den Krawallen anl�sslich des G20-Gipfels (BGH, Urteil vom 29.9.2020 – VI ZR 449/19) ist auf den vorliegenden Fall nicht �bertragbar. Im Unterschied zu dem von dem BGH entschiedenen Fall wird die Verf�gungskl�gerin vorliegend in einem gro�formatigen Portrait, auf welchem die Verf�gungskl�gerin f�r die breite �ffentlichkeit erkennbar ist, gezeigt, wohingegen in dem von dem BGH entschiedenen Fall die dortige Kl�gerin einmal von hinten in leicht geb�ckter Haltung und gesenktem Kopf und einmal von vorne und schr�g oben mit etwa zur H�lfte verdecktem Gesicht abgebildet war. Insoweit hat der BGH auch in seiner Abw�gung ber�cksichtigt, dass das Bild nicht geeignet ist, die dortige Kl�gerin einer breiten �ffentlichkeit bekannt zu machen und dass bei der dortigen Berichterstattung nicht die Hervorhebung einzelner Beteiligter und damit die Personalisierung im Vordergrund stand. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gerade nicht gegeben. Es findet vorliegend im Gegensatz zu dem von dem BGH entschiedenen Fall keine sachliche Auseinandersetzung mit dem Thema Ausl�nderfeindlichkeit in der Mitte der Gesellschaft statt. Vielmehr wird dies zwar in einzelnen Artikeln auch thematisiert, allerdings werden f�r den Leser und Zuschauer vordergr�ndig einzelne Personen aus der Menge herausgegriffen und die Geschehnisse durch die gro�formatige Bebilderung personalisiert.
1.2.6. Die Verf�gungsbeklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Video bereits vor der Berichterstattung der Verf�gungsbeklagten in den sozialen Medien viral gegangen sei und andere Medien das Video – ebenfalls teilweise unverpixelt – gezeigt h�tten. Denn eine unzul�ssige Verbreitung von Bildnissen oder Videos durch Dritte bzw. Drittmedien kann nicht zur Zul�ssigkeit einer weiteren Verbreitung durch ein anderes Medium f�hren und zwar auch dann nicht, wenn sozusagen „das Kind schon in den Brunnen gefallen ist“. Denn jede weitere rechtswidrige Verbreitung eines Bildnisses stellt einen weiteren Eingriff in das Pers�nlichkeitsrecht des Betroffenen dar und vertieft die davon ausgehende Prangerwirkung. Dies gilt umso mehr als es sich bei dem Medium der Verf�gungsbeklagten um ein solches mit enorm hohem Verbreitungsgrad handelt, dessen Artikeln sich die �ffentlichkeit aufgrund der Pr�senz der Printausgaben sowie des Onlineauftrittes praktisch nicht entziehen kann.
1.3. W�gt man all diese Aspekte auf Seiten Verf�gungskl�gerin mit dem �ffentlichen Interesse an der Berichterstattung ab, so �berwiegt vorliegend das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht der Verf�gungskl�gerin gegen�ber dem durch Art. 5 Abs. 1 GG gesch�tzten Recht auf Presse- und Meinungsfreiheit der Verf�gungsbeklagten. Im Ergebnis handelt es sich daher nach der Abw�gung nicht um ein Ereignis der Zeitgeschichte nach � 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG. Jedenfalls stellt sich die Ver�ffentlichung des Bildnisses und Videos in unverpixelter Form gem. � 23 Abs. 2 KunstUrhG als unzul�ssig dar, da die Verf�gungskl�gerin in Abw�gung mit dem Recht auf Presse- und Meinungsfreiheit der Verf�gungsbeklagten in ihrem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht verletzt wird.
Im Ergebnis war die einstweilige Verf�gung daher in Ziffer 2. zu best�tigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 ZPO.
Selbst wenn ein �ffentliches Berichterstattungsinteresse �ber eine Party, auf der ausl�nderfeindliche Lieder gesungen wurde, besteht, kann dies allein noch nicht rechtfertigen, eine zuvor der �ffentlichkeit unbekannte Person aus ihrer Anonymit�t durch Wort- und Bildberichterstattung herauszurei�en.� � (redaktioneller Leitsatz)
Unzul�ssige Bildberichterstattung wegen Prangerwirkung
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