LG M�nchen I 33. Zivilkammer, 2025-07-03, 33 O 7936/25

33 O 7936/25Tribunal cantonal3 juil. 2025

Regest

Eine bereits erlassene einstweilige Verf�gung schlie�t den Erlass einer weiteren Verf�gung nicht aus, wenn eine neue, eigenst�ndige Rechtsverletzung geltend gemacht wird. Das Rechtsschutzbed�rfnis entf�llt nur bei unstreitig kerngleichem Versto�. Wer jedoch selbst bestreitet, dass Kerngleichheit vorliegt, kann sich nachtr�glich nicht – insoweit widerspr�chlich – auf deren Vorliegen berufen.� (Rn. 13 und 15 – 16) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

LG M�nchen I 33. Zivilkammer — 2025-07-03 — 33 O 7936/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-03

Aktenzeichen: 33 O 7936/25

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verf�gung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertf�nfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch f�r den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

den seit mindestens 24.05.2025 unter der Bezeichnung … und … auftretenden Account auf der Plattform der Antragsgegnerin zu ver�ffentlichen, verbreiten oder sonst zug�nglich zu machen, wenn dies geschieht wie unter …

  1. Von den Kosten des Verfahrens tr�gt die Antragstellerseite 30 % und die Antragsgegnerseite 70 %.

  2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragssteller, von Beruf Rechtsanwalt, betreibt unter dem Anmeldenamen … einen Account auf der Plattform der Antragsgegnerin mit �ber 27400 Followern, 401.800 Likes und ca. 200 ver�ffentlichten Videos (Stand 16.6.2025). Die Antragsgegnerin betreibt unter … die Platform… f�r Nutzer im Europ�ischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz. Mit einstweiliger Verf�gung vom 27.1.2025 des Landgerichts M�nchen I, Az 33 O 27/25 war es der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt worden, „im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den seit mindestens 9.1.2024 unter der Bezeichnung … auftretenden Account auf der Plattform der Antragsgegnerin zu ver�ffentlichen, verbreiten oder sonst zug�nglich zu machen, wenn dies geschieht wie unter …“ Der Beschluss wurde mittels Abschlusserkl�rung der Antragsgegnerin vom 19.2.2025 anerkannt.

2 Vor dem 24.5.2025 erstellten Unbekannte auf der Plattform der Antragsgegnerin einen Account unter … mit dem Anzeigennamen …

3 Der Antragsteller erlangte am 24.5.2025 erstmalig von dem streitgegenst�ndlichen Account Kenntnis. Er meldete um 24.5.2025, 07:48 Uhr den Account … als Fakte Account auf dem plattformeigenen Meldeformular der Antragsgegnerin in der … wobei er die Felder „Jemand gibt sich als eine andere Person aus“ und anschlie�end „Ich“ ausw�hlte. Unverz�glich meldete sich die Antragsgegnerin mit der Nachricht „�berpr�fung deiner Meldung – Wir �berpr�fen die Meldung und ergreifen entsprechende Ma�nahmen, wenn ein Versto� gegen unsere Community-Richtlinien vorliegt“. Um 08:18 Uhr desselben Tages schrieb die Antragsgegnerin an den Antragsteller „Keine Verst��e gefunden – Wir haben festgestellt, dass der gemeldete Inhalt nicht gegen unsere Community-Richtlinien verst��t. Wir verstehen, dass du solche Inhalte nicht sehen m�chtest, und du hast die M�glichkeit dieses Konto zu sperren“. Hiergegen legt der Antragsteller Widerspruch ein. Er erhielt daraufhin am 28.5.2025, um 6:26 Uhr die Nachricht: „Keinen Verst��e gefunden – Wir haben das Konto, das du gemeldet hast, �berpr�ft und festgestellt, dass es nicht gegen unsere Community-Richtlinien verst��t. Du hast m�glicherweise andere Methoden f�r eine Kl�rung, wie beispielsweise eine au�ergerichtliche Einigung oder Gerichtsverhandlungen. Mehr erfahren“. Der gesamte Nachrichtenverlauf steht unter der �berschrift „Keine Verst��e gefunden – Status: Kein Versto�“. Mit Schreiben seines Prozessvertreters vom 31.5.2025 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin zur Unterlassung auf. Der Account wurde am 31.5.2025 gesperrt, eine Unterlassungserkl�rung wurde nicht abgegeben. Am 4.6.2025 beantragte der Antragsgegner im Verfahren 33 O 28/25 Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen die Antragsgegnerin. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, der Antragsgegnerin wurde im Rahmen der Anh�rung beantragte Fristverl�ngerung gew�hrt.

4 Der Antragssteller behauptet, trotz der bereits ergangenen einstweiligen Verf�gung bestehe Dringlichkeit und ein Rechtsschutzbed�rfnis, zumal das Abwarten im Ordnungsmittelverfahren dringlichkeitssch�dlich, w�re. Der Verf�gungsanspruch erg�be sich aus einer Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts. Bei dem Account … handle es sich um einen Fake Account, dessen Existenz ihn aufgrund Identit�tsdiebstahls in seinem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht und seinem Namensrecht verletze. Es best�nde Verwechslungsgefahr zwischen seinem Account und dem Account … Der hochgestellte Zusatz … sei als Bezugnahme auf eine Handelsmarke zu lesen und w�rde vom Leser nicht als zum Namen zugeh�rig verstanden. Dar�ber hinaus best�nde ein Unterlassungsanspruch aus � 823 Abs. 2 BGB i.V.M. Art. 16 DSA, bei dem es sich um ein Schutzgesetz handle. Das Meldesystem der Antragsgegnerin sei unzureichend. Diese habe �ber die Eingaben des Antragstellers im Meldesystem ausreichende Kenntnis von der Rechtsverletzung erhalten, so dass sie t�tig h�tte werden m�ssen. Die zwischenzeitlich erfolgte Sperrung des Accounts … sei nicht ausreichend, um eine Wiederholungsgefahr auszuschlie�en.

5 Der Antragsteller beantragt zuletzt:

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, den seit mindestens 24.5.2025 unter der Bezeichnung … und … auftretenden Account sowie kerngleiche Inhalte auf der Plattform der Antragsgegnerin zu ver�ffentlichen, verbreiten oder sonst zug�nglich zu machen, wenn dies geschieht wie unter …

6 Die Antragsgegnerin beantragt

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung vom 20.6.2025 kostenpflichtig zur�ckzuweisen.

7 Die Antragsgegnerin tr�gt vor, dem Antragssteller w�ren u.a. �ber … ausreichende M�glichkeiten mittels Formularen zur Verf�gung gestanden, sein Begehren gegen�ber ihr derart deutlich zu machen, dass sie h�tte reagieren k�nnen. Auch �ber den vom Antragsteller gew�hlten Meldeweg h�tte er weitere Informationen mitteilen k�nnen, was er unterlassen habe. Daraus folge, dass der Antragsteller an einer schnellen L�sung nicht interessiert gewesen sei. Ein Versto� gegen die einstweilige Verf�gung vom 27.1.2025 liege nicht vor, die streitgegenst�ndliche Verletzung sei dazu nicht kerngleich, da die Accounts deutliche Unterschiede aufweisen w�rden, die sowohl den Namen als auch die Profilbeschreibung und die verwendeten Profilbilder und die Inhalte betr�fen. Ein Rechtsschutzbed�rfnis f�r den – zun�chst als Hilfsantrag gestellten – Unterlassungsanspruch best�nde nicht, da insoweit das Ordnungsmittelverfahren vorgehe. Der Antragsteller w�rde eine unzul�ssige Doppelverfolgung vornehmen. Dar�ber hinaus hafte die Antragsgegnerin als Hostprovidern nicht. Eine Haftung der Antragsgegnerin vor dem L�schungszeitpunkt scheide mangels ausreichender Inkenntnissetzung durch den Antragsteller aus. Als Host-Providerin sei ihre Haftung n�mlich eingeschr�nkt und nicht zur �berwachung verpflichtet. Der Antragssteller h�tte im Rahmen des Meldesystems der Antragsgegnerin Details und Erl�uterungen �bersenden k�nnen, er habe die ihm zur Verf�gung stehenden umfassenden Kontakt- und Meldem�glichkeiten allerdings nicht genutzt; die von ihm �bermittelten Informationen h�tten f�r die Feststellung einer m�glichen Verletzung nicht ausgereicht. Im Rahmen der Rechtsg�terabw�gung sei zugunsten des Diensteanbieters zu entscheiden. Die Antragsgegnerin habe unverz�glich reagiert und den Account gel�scht. Es fehle damit an der Dringlichkeit. Zudem scheide eine Haftung der Antragsgegnerin als Hostproviderin nach � 7 DDG und Art. 6 DSA aus, da sie nach tats�chlicher Kenntnis der rechtwidrigen Tat unverz�glich t�tig geworden sei.

8 Hinweise wurde mit Verf�gung vom 27.6.2025 erteilt.

9 Bez�glich des weiteren Sachverhalts wird auf die Schrifts�tze der Parteien samt Anlagen sowie den Akteninhalt im �brigen verwiesen.

II.

10 Der zul�ssige Antrag ist begr�ndet, die einstweilige Verf�gung war demnach zu erlassen. Verf�gungsanspruch und Verf�gungsgrund liegen vor.

11 1. Die internationale und �rtliche Zust�ndigkeit des Landgerichts M�nchen I ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 Br�ssel Ia-VO, � 32 ZPO.

12 2. Der Verf�gungsgrund besteht, der Antragsteller hat unwidersprochen innerhalb der im OLG Bezirk M�nchen ma�geblichen Monatsfrist den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf�gung gestellt.

13 3. Trotz der bereits ergangenen einstweiligen Verf�gung vom 27.1.2025 ist vorliegend sowohl der Verf�gungsgrund als auch das Rechtsschutzbed�rfnis zu bejahen.

14 3.1. Das einstweilige Verf�gungsverfahren verfolgt den Gesetzeszweck, bei dringlichem Bed�rfnis nach Abhilfe einer bestehenden Rechtsverletzung diese zu verschaffen. Das Ordnungsmittelverfahren dient dagegen dazu, entsprechend seines Namens ein Ordnungsmittel zu verh�ngen, d.h. es verfolgt prim�r einen sanktionierenden Ansatz dergestalt, dass diejenige Partei, die sich �ber eine gerichtliche Anordnung, i.e. die Unterlassungsverf�gung, hinwegsetzt, bestraft wird; dies kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass das Ordnungsgeld dem Staat zuflie�t und nicht dem verletzten Rechteinhaber zukommt. Deshalb gelten die Dringlichkeitsbestimmungen im Ordnungsmittelverfahren auch nicht.

15 3.2. Vorliegend geht es um eine eigenst�ndige, neue Rechtsverletzung (s.u.). Durch das Erstreiten einer ersten einstweiligen Verf�gung verliert der Antragsteller aber nicht seine M�glichkeit, sich anderen Rechtsverletzungen gegen�ber zu verteidigen. Das einstweilige Verf�gungsverfahren darf n�mlich nicht als rechte-einschr�nkend verstanden werden.

16 3.3. Ein mangelndes Rechtsschutzbed�rfnis w�re damit allenfalls dann anzunehmen, wenn unstreitig eine kerngleiche Verletzung vorliegt. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Die Antragsgegnerin legt n�mlich ausf�hrlich dar, dass eine kerngleiche Rechtsverletzung nicht vorliege und deshalb der zun�chst als Antrag 1 gestellte Antrag unzul�ssig sei. Diese Argumentation verwehrt es letztlich der Antragsgegnerin sich nunmehr – insoweit widerspr�chlich – auf Kerngleichheit und damit das Fehlen eines Rechtsschutzbed�rfnisses zu berufen.

17 4. Der Verf�gungsanspruch folgt aus �� 1004 i.S.v. � 823 Abs. 1 i.V.m. dem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht.

18 a) Dass es sich um einen Fake-Account handelt, ist hinreichend glaubhaft gemacht und wird nicht bestritten. Im Hinblick auf die weitgehenden Namensgleichheit, insb. in dem f�r den angesprochenen Verkehrskreis entscheidenden, auf Normalebene gestellten Textteil … bei hoher �hnlichkeit bzw. Identit�t der angebotenen Leistungen „Rechtsanwalt“ – „Anwalt f�r Kunstfreiheit“ besteht eine Pers�nlichkeitsrechtsverletzung. Der angesprochene Verkehrskreis nimmt aufgrund der Hochstellung und der kleineren Schriftgr��e die Zeichen … nicht eigenst�ndig war.

19 b) Eine hinreichende Kenntnis der Antragsgegnerin von der Rechtsverletzung lag ab dem 24.5.2025, sp�testes jedenfalls ab den 24.5.2025 vor. Die Sperrung des Acccounts erfolgte erst am 31.5.2025, obwohl f�r die Durchf�hrung der Sperrung nur wenige Stunden ausreichend ist. Die Frist war also nicht technisch bedingt.

20 1.b.a) Haftung f�r die Rechtsverletzung und damit Schuldner der Unterlassungspflicht ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und ad�quat zur Verletzung des gesch�tzten Rechts beitr�gt (BGH v. 22.7.2010 – Kinderhochst�hle im Internet I). Die Antragsgegnerin ist unstreitig sog. Host-Providerin, die dem eigentlichen St�rer, i.e. dem Unbekannten, der den Account … kreiert und verwendet hat, ihre Plattform zur �u�erung zur Verf�gung gestellt hat. Zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer St�rerin ist die Antragsgegnerin danach nicht verpflichtet, die von allen Nutzern in ihre Plattform eingebrachten Inhalte vor Ver�ffentlichung auf m�gliche Rechtsverletzungen zu pr�fen; eine Verantwortlichkeit und Haftung der Antragsgegnerin tritt vielmehr erst dann ein, wenn sie Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat (BGH, 9.8.2022 – VI ZR 1244/20). Die Kenntniserlangung erfolgt durch Mitteilung der Rechtsverletzung dergestalt, dass der Rechtsversto� auf Grundlage der Behauptung der Betroffenen ohne eingehende rechtliche oder tats�chliche �berpr�fung feststellt werden kann (OLG Frankfurt a.M. v. 13.6.2024 – 16 U 195/22). Der Umfang der konkreten �berpr�fungsma�nahmen bestimmt sich nach dem Einzelfall, wobei eine ma�gebliche Bedeutung dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie den Erkenntnism�glichkeiten des Host-Providers zukommt OLG (Frankfurt a.M. v. 13.6.2024 – 16 U 195/22).

21 Nach diesen Grunds�tzen besteht vorliegend eine Haftung der Antragsgegnerin, die nach zweifacher Mitteilung des Rechtsversto�en am 24.5.2025 und am 28.5.2025 die Rechtsverletzung nicht abgestellt hat.

22 1.b.b) Auf die Geeignetheit und Rechtm��igkeit des Meldesystems der Antragsgegnerin kommt es vorliegend nicht an.

23 1.b.c) Unstreitig ist, dass der Antragssteller sowohl am 24.5.2025 als auch am 28.5.2025 sich an die Antragsgegnerin wandte. Er w�hlte die von der Antragsgegnerin angebotene Formulierung „Jemand gibt sich als eine andere Person aus“ und „ich“. Der Antragsstellerin war damit benannt, wer sich beschwert – der vorgelegte Nachrichtenverlauf belegt, dass Antragsteller und Antragsgegnerin auf die Meldung hin kommuniziert haben; auf welchen Account sich die Beschwerde bezieht, und aus welchem Grund die Beschwerde eingereicht wurde: ein Dritter bzw. ein dritter Account gibt sich als der Beschwerdef�hrer aus.

24 1.b.d) Ausweislich des vorgelegten Nachrichtenverlaufs waren diese Angaben, entgegen den Ausf�hrungen ein der Antragserwiderung, f�r die Antragsgegnerin ausreichend um die Tatvorw�rfe pr�fen zu k�nnen. So lautete n�mlich die erste Nachricht jeweils, dass gepr�ft werde, und in einer zweiten Nachricht wurde jeweils geteilt, dass Verst��e nicht gefunden h�tten werden k�nnen. Die Antragsgegnerin verwies als keineswegs darauf, dass mangels vorgelegter Unterlagen, eidesstattlicher Versicherungen u.�., eine Beurteilung nicht m�glich gewesen sei, sondern teilte unzweideutig mit, dass kein Versto� vorliege; nicht anders waren die Nachrichten vom 24.5.2025, 08:18 Uhr und vom 28.5.2025., 6:56 Uhr zu verstehen. Insbesondere die Statusmeldung „kein Versto�“ macht deutlich, dass es nicht um ein ephemeres Ergebnis eines oberfl�chlichen Suche geht, sondern um das Ergebnis einer Pr�fung mit einem eindeutigen Resultat.

25 1.b.e) Dass ausreichendes Material zur Pr�fung und Feststellung der Rechtsverletzung vorlag, wird auch dadurch belegt, dass die Antragsgegnerin ohne Vorlage weiterer Nachweise von Seiten des Antragsstellers am 31.5.2025 den Account l�schte.

26 1.b.f) Entgegen den Ausf�hrungen der Antragsgegnerseite enthielten diese als abschlie�end formulierten Nachrichten der Antragstellerin auch keinen Hinweis darauf, dass vom Beschwerdef�hrer weiter vorgetragen werden m�sse oder �berhaupt k�nne. Dies verdeutlicht die �berschrift �ber den Verlauf „Keine Verst��e gefunden – Status: kein Versto�“ (seihe Screenshot, S. 13 der Antragsschrift).

27 1.b.g) Die Antragsgegnerin hat in ihren Nachrichten es damit so dargestellt, dass sie eine Pr�fung durchgef�hrt habe und das Ergebnis dieser Pr�fung die Feststellung gewesen sei, dass kein Versto� vorliege. Bezogen auf die Meldung bedeutete dies, dass kein Identit�tsdiebstahl vorliegt und die Existenz eines Fake-Accounts von der Antragsgegnerin negiert wurde. Aufgrund Mitteilung des Pr�fungsvorgangs und des eindeutigen Pr�fungsergebnisses – „Wir haben das Konto, das du gemeldet hast, �berpr�ft und festgestellt, …“ kann sich die Antragstellerin nunmehr nicht darauf berufen, die Meldung sei nicht ausreichend substantiiert gewesen und h�tte nicht ausgereicht. Damit w�rde sie sich selbst widersprechen, will sie doch eine Pr�fung durchgef�hrt haben.

28 1.b.h) Der Antragsteller hat sich unbestritten der Eingabemaske der Antragsgegnerin bedient. Diese traf auf seinen Fall = Fake Account mit Identit�tsdiebstahl ohne jeden Zweifel zu. Die Antragsgegnerin muss sich damit die Gestaltung ihrer Eingabemaske zurechnen lassen und kann sich nun nicht darauf berufen, dass die dort von geforderten und damit als ausreichend eingestuften Angaben nicht ausreichen w�rden, um dieser Rechtsverletzung nachzugehen.

29 1.b.i) Ob die Antragsgegnerin noch weitere Meldesysteme bzw. Kontaktierungsm�glichkeiten im Fall von Rechtsverletzungen vorh�lt, ist unerheblich. Der Verletzte kann sich auf eine Meldung beschr�nken und ist nicht verpflichtet, s�mtlich Kontaktm�glichkeiten auszuprobieren – gerade, wenn – wie vorliegend – die streitige Rechtsverletzung �ber die gew�hlte Kontaktaufnahme/das gew�hlte Kontaktformular mitgeteilt werden kann.

30 c) Der Unterlassungsanspruch folgt insbesondere aus � 12 S. 1 und 2 BGB. Die bereits zweifach erfolglos zur L�schung aufgeforderte Antragsgegnerin hat willentlich und ad�quat kausal zum unbefugten Gebrauch des Namens … der hierdurch eintretenden Zuordnungsverwirrung und der daraus folgenden Beeintr�chtigung der schutzw�rdigen Interessen des Antragstellers beigetragen.

31 d) Der Unterlassungsanspruch folgt ebenso aus � 1004 S. 2 analog i.V.m. � 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. � 12 BGB. Das Abrufbarhalten von Fake-Profilen durch die mehrfach zur L�schung aufgeforderte Antragsgegnerin verletzt den Antragssteller in seinem Selbstbestimmungsrecht und seinem sozialen Geltungsanspruch als Ausfluss des Allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts (vgl. dazu etwa Solmecke, Handbuch Multimedia-Recht, Werkstand: 58. EL M�rz 2022, Teil 21.1 Rdnr. 17 mit Verweis auf u.a. BVerfG NJW 1965, 685 – Soraya sowie Tamm/Tonner/Br�nneke/Specht-Riemenschneider/Riemenschneider, Verbraucherrecht, 3. Auflage, � 4 b Rdnr. 56).

32 e) Durch die erfolgten Verletzungshandlungen ist die f�r die jeweils geltend gemachten Unterlassungsanspr�che erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben.

III.

33 Die Kostenfolge ergibt sich aus �� 92, 269 ZPO. Der festgesetzte Streitwert orientiert sich an den Angaben der Antragstellerin in der Antragsschrift.

Leitsatz

Eine bereits erlassene einstweilige Verf�gung schlie�t den Erlass einer weiteren Verf�gung nicht aus, wenn eine neue, eigenst�ndige Rechtsverletzung geltend gemacht wird. Das Rechtsschutzbed�rfnis entf�llt nur bei unstreitig kerngleichem Versto�. Wer jedoch selbst bestreitet, dass Kerngleichheit vorliegt, kann sich nachtr�glich nicht – insoweit widerspr�chlich – auf deren Vorliegen berufen.� (Rn. 13 und 15 – 16) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Verwendung eines fremden Namens durch einen Fake-Account verletzt das durch Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG und � 12 BGB gesch�tzte allgemeine Pers�nlichkeitsrecht des Betroffenen. Der Schutz umfasst nicht nur die Verhinderung von T�uschungen �ber die Identit�t, sondern auch den Erhalt der sozialen Reputation und des Selbstbestimmungsrechts �ber die eigene Darstellung in der �ffentlichkeit. Reagiert ein Plattformbetreiber trotz eindeutiger Hinweise auf eine solche Verletzung nicht rechtzeitig, tr�gt er zur Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Zuordnungsverwirrung bei und haftet als mittelbarer St�rer f�r die Unterlassung des weiteren Abrufbarhaltens. (Rn. 19 – 21 und 30 – 31) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein Host-Provider haftet f�r die fortgesetzte Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts, wenn er nach Kenntniserlangung die beanstandeten Inhalte nicht innerhalb einer angemessener Frist entfernt. Ma�geblich ist, dass der Hinweis des Betroffenen so konkret ist, dass der Rechtsversto� auf Grundlage seiner Darstellung unschwer festgestellt werden kann. Erfolgt zudem eine ausdr�ckliche Mitteilung des Providers, dass eine Pr�fung stattgefunden hat und ein Versto� nicht festgestellt worden sei, kann sich dieser nachtr�glich nicht auf eine unzureichende Substantiierung der Beschwerde berufen. Das eigene Pr�fungs- und Kommunikationsverhalten begr�ndet in einem solchen Fall eine zurechenbare Kenntnis und damit eine Verantwortlichkeit f�r fortdauernde Pers�nlichkeitsrechtsverletzungen.� (Rn. 20 und 23 – 27) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Haftung des Host-Providers nach Kenntniserlangung eines Fake-Accounts

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