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32 O 85/24•LG Hof 3. Zivilkammer, 2025-02-21, 32 O 85/24
32 O 85/24Tribunal cantonal / IIIe chambre civile21 févr. 2025
Ein Feststellungsantrag, der die Beklagte verpflichten will, alle k�nftigen materiellen und derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Sch�den aus einer „unbefugten Verarbeitung personenbezogener Daten“ zu ersetzen, ist zu unbestimmt, da Umfang und Reichweite der Rechtskraft einer solchen Entscheidung offenbleiben w�rden. Eine solche Formulierung verschiebt die Pr�fung der datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage unzul�ssig auf das Vollstreckungsverfahren und erf�llt daher nicht die Anforderungen des � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.� (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2025-02-21
Aktenzeichen: 32 O 85/24
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl�ufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 6.500,00 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten �ber Schadensersatz- und Unterlassungsanspr�che im Zusammenhang mit der �bermittlung von Daten �ber den Abschluss eines Mobilfunkvertrages an Wirtschaftsauskunfteien.
2 Die Beklagte erbringt unter der Marke … Telekommunikationsdienstleistungen. F�r die in diesem Zusammenhang erfolgenden Datenverarbeitungen ist die Beklagte die datenschutzrechtlich Verantwortliche.
3 Zwischen den Parteien kam am 23.07.2018 ein Vertrag �ber Telekommunikationsdienstleistungen zustande (im Folgenden Mobilfunkvertrag). Der Vertrag hat eine Laufzeit von 24 Monaten und wird bei der Beklagten unter der Vertragsnummer … gef�hrt. Im Rahmen der Gesch�ftsbeziehung kamen beide Parteien ihren vertraglichen Verpflichtungen nach.
4 Im Zuge des Vertragsschlusses stellte die Beklagte der Klagepartei neben dem Vertragstext auch ein Merkblatt zum Datenschutz zur Verf�gung.
5 Im Merkblatt zum Datenschutz (Anlage B1) hei�t es unter Ziffer 7. Bonit�tspr�fung wie folgt:
„Wir �bermitteln im Rahmen dieses Vertragsverh�ltnisses erhobene personenbezogene Daten �ber die Beantragung, die Durchf�hrung und Beendigung dieser Gesch�ftsbeziehung sowie Daten �ber nicht vertragsgem��es Verhalten oder betr�gerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 6..5201 Wiesbaden. Rechtsgrundlagen dieser �bermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).“
6 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage B1 Bezug genommen.
7 Am 13.12.2023 erhielt der Kl�ger eine Auskunft und eine Kopie der bei der SCHUFA Holding AG gespeicherten Daten (im Folgenden SCHUFA-Auskunft). Die SCHUFA-Auskunft enth�lt insgesamt … Eintragungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K3 Bezug genommen.
In der SCHUFA-Auskunft (Anlage K 3, Bl. 33-34) hei�t es:
… Das genannte Unternehmen hat uns den Abschluss eines Telekommunikationsvertrages gemeldet und hierzu das Servicekonto �bermittelt. Diese Information bleibt solange gespeichert wie der Vertrag besteht.
Kontonummer: …
Der Vertragspartner f�hrt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen.
Datum des Vertrages: 11.03.2021
Der Vertrag wurde zu dem angegebenen Datum abgeschlossen.
… Das genannte Unternehmen hat uns den Abschluss eines Telekommunikationsvertrages gemeldet und hierzu das Servicekonto �bermittelt. Diese Information bleibt solange gespeichert wie der Vertrag besteht.
Kontonummer: …
Der Vertragspartner f�hrt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen. Datum des Vertrages: 07.02.2020
Der Vertrag wurde zu dem angegebenen Datum abgeschlossen.“
8 Am 19.10.2023 ver�ffentlichte die SCHUFA Holding AG in einer Pressemitteilung (Anlage B2), dass sie sich entschieden habe, die Telekommunikationsdaten aus den Konten zu l�schen.
9 Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.12.2023 forderte der Kl�ger die Beklagte erfolglos zum Ersatz eines immateriellen Schadens in H�he von 5.000,00 € und zur Unterlassung auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K 1 Bezug genommen.
10 Der Kl�ger behauptet, dass unmittelbar nach Kenntniserlangung vom Inhalt der SCHUFA-Auskunft sich beim Kl�ger ein Gef�hl des Kontrollverlustes und der gro�en Sorge, insbesondere auch auf die eigene Bonit�t, eingestellt habe. Das Gef�hl des Kontrollverlusts sei gepr�gt von der Angst einer unberechtigten �bermittlung an eine Auskunftei, wie der SCHUFA Holding AG, ausgesetzt zu sein. Das beunruhige ihn bis zum heutigen Tag. Seit der SCHUFA-Auskunft lebe der Kl�ger mit der st�ndigen Angst vor – mindestens – unangenehmen R�ckfragen in Bezug auf die eigene Bonit�t, das allgemeine Verhalten im Wirtschaftsverkehr oder einer Verf�lschung des SCHUFA-Scores. Aufgrund seines Bonit�tsscores habe der Kl�ger Schwierigkeiten einen Vertrag abzuschlie�en, insbesondere bei der Finanzierung eines Autos.
11 Der Kl�ger ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens gem�� Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu. Die �bermittlung seiner personenbezogenen Daten an die SCHUFA sei unrechtm��ig erfolgt. Insbesondere k�nne sie nicht auf ein berechtigtes Interesse gem�� Art. 6 Abs. 1 a), b) und f) DSGVO gest�tzt werden. Ebenso stehe dem Kl�ger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem�� �� 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB und �� 1004 analog, 823 Abs. 1 und aus Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO sowie Art. 17 DS-GVO zu. Die Wiederholungsgefahr werde aus der Rechtsverletzung indiziert. Es sei zudem festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, auch k�nftige materielle und immaterielle Sch�den zu ersetzen. Es sei noch nicht abzusehen, ob und inwieweit aus der �bermittlung an die SCHUFA noch Sch�den entstehen werden.
12 Der Kl�ger beantragt,
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger Schadensersatz f�r einen immateriellen Schaden in angemessener H�he zu zahlen, dessen H�he in das pflichtgem��e Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 5.000,00 nebst Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz.
2.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Positivdaten des Kl�gers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen �ber die Beauftragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien, namentlich Schufa Holding AG, Kormoranweg 5, 6..5201 Wiesbaden, zu �bermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Kl�gers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Verbesserung der Qualit�t der Bonit�tsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken.
3.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl�ger alle k�nftigen materiellen Sch�den und k�nftigen derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Sch�den zu ersetzen, die dem Kl�ger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstehen.
4.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von 713,76 Euro zu zahlen.
13 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
14 Die Beklagte ist der Ansicht, dass nicht gegen datenschutzrechtliche Vorgaben versto�en worden sei. Die Einmeldung von sogenannten Positivdaten diene dem Schutz der Telekommunikationsanbieter und sei zur Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt. Die Meldung diene der Betrugspr�vention, sch�tze Verbraucher vor �berschuldung und gew�hrleiste die Funktionalit�t der Auskunfteien.
15 Ein Schaden sei nicht gegeben. Die vom Kl�ger geschilderten Reaktionen seien lebensfremd und konstruiert. Jeder Bundesb�rger habe im Schnitt �ber mehr als einen Mobilfunkvertrag verf�gt Die Information, dass die Klagepartei einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen hat, hebe die Klagepartei folglich in keiner Weise vom Rest der Bev�lkerung ab und gebe keinen Anlass zu kritischer Nachfrage. Dir �bermittlung der Positivdaten habe keinen nachteiligen Einfluss auf die Bonit�tsbewertung der Klagepartei bei der SCHUFA gehabt.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts�tze und das Protokoll zur m�ndlichen Verhandlung vom 18.10.2024 verwiesen. Die Klagepartei erteilte durch Schriftsatz vom 29.11.2024 (vgl. Bl. 240 d. Akt.) und die Beklagtenpartei erteilte durch Schriftsatz vom 04.12.2024 (vgl. Bl. 241 d. Akt.) das Einverst�ndnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren. Durch Beschluss vom 05.12.2024 (vgl. Bl. 243) wurde das schriftliche Verfahren nach � 128 Abs. 2 ZPO beschlossen und Termin zur Verk�ndung einer Entscheidung auf 21.02.2025 bestimmt.
17 Die Klage ist nur hinsichtlich der Klageantr�ge Ziffer 1, 2 und 4 zul�ssig. Soweit die Klage zul�ssig ist, ist sie unbegr�ndet.
I. Zul�ssigkeit
18 Das Landgericht Hof ist �rtlich und sachlich zust�ndig, gem. � 44 Abs. 1 Satz 2 BDSG, �� 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG i.V.m. �� 3, 5 ZPO.
19 Der Klageantrag Ziffer 2. ist hinreichend bestimmt i.S.d. � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Gegenstand und Umfang der beantragten Unterlassung sind klar bestimmt. Die Beklagte kann sich hinsichtlich Klageantrag Ziffer 2. ersch�pfend verteidigen und dem Vollstreckungsgericht sind keine unbestimmten Rechtsbegriffe zur Auslegung �berlassen (vgl. LG Konstanz, Urteil vom 21.06.2024 – Az. D 2 O 269/23, GRUR-RS 2024, 14360 Rn. 25; LG N�rnberg-F�rth, Urteil vom 30.04.2024, Az. 7 O 6632/23, m.w.N.; LG Aschaffenburg (6. Zivilkammer), Endurteil vom 23.12.2024 – 62 O 194/23, GRUR – RS 2024, 38435, Rn. 25).
20 Der Klageantrag Ziffer 3. ist zu unbestimmt und erf�llt nicht die Anforderungen des � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Umfang und Reichweite der Rechtskraft einer solchen Entscheidung w�rden hier offenbleiben. Die Formulierung „unbefugte Verwendung personenbezogener Daten“ bleibt vage und verlagert die Pr�fung der datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage unzul�ssigerweise ins Vollstreckungsverfahren (LG Konstanz, Urteil vom 21.06.2024 – Az. D 2 O 269/23, GRUR-RS 2024, 14360 Rn. 26; LG Wiesbaden, Urteil vom 16.04.2024, Az. 10 O 100/23; LG Aschaffenburg (6. Zivilkammer), Endurteil vom 23.12.2024 – 62 O 194/23, GRUR – RS 2024, 38435, Rn. 26).
21 Daneben ist kein rechtliches Interesse an der Feststellung gem�� � 256 Abs. 1 ZPO gegeben. Es fehlt an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass k�nftige Sch�den eintreten k�nnen. Hier wurden die streitgegenst�ndlichen Eintr�ge bereits durch die betroffene Wirtschaftsauskunftsdatei gel�scht. Weiterer Schadenseintritt ist daher h�chst unwahrscheinlich. Es fehlt am Vortrag des Kl�gers, der weder vortr�gt, welche materiellen Sch�den ihm konkret aus dem behaupteten Datenversto� entstehen k�nnten, noch warum er einen Schadenseintritt f�r wahrscheinlich h�lt (LG Konstanz, Urteil vom 21.06.2024 – Az. D 2 O 269/23, GRUR-RS 2024, 14360 Rn. 27; LG K�ln, Urteil vom 10.04.2024, Az. 28 O 395/23; LG Aschaffenburg (6. Zivilkammer), Endurteil vom 23.12.2024 – 62 O 194/23, GRUR – RS 2024, 38435, Rn. 27).
II. Begr�ndetheit
22 Soweit die Klage zul�ssig ist, ist sie unbegr�ndet.
23 Dem Kl�ger steht kein Anspruch auf Zahlung immateriellen Schadensersatzes aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO oder einer anderen denkbaren Anspruchsgrundlage gegen die Beklagte zu.
24 a) Die Voraussetzungen von Art. 82 DSGVO sind nicht erf�llt.
25 Gem�� Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Versto�es gegen die Datenschutzgrundverordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen.
26 Verantwortlicher in diesem Sinne ist gem�� Art. 4 Nr. 7 DSGVO jede nat�rliche oder juristische Person, Beh�rde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen �ber die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.
27 aa) Vorliegend fehlt es an einem Versto� gegen die Bestimmungen der DSGVO, aus welchem sich ein Schadensersatzanspruch des Kl�gers ergeben k�nnte.
28 Gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtm��ig, wenn sie zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen der Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, �berwiegen.
29 aaa) Die �bermittlung der Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien im Anschluss an den Abschluss des Telekommunikationsvertrages dient der Wahrung berechtigter Interessen.
30 Von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO wird grunds�tzlich jedes rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse, das von der Rechtsordnung gebilligt ist, erfasst. Die Meldung von Daten an die betroffene Wirtschaftsauskunftsdatei kann der Verhinderung von Betrugsstraftaten dienen, ebenso auch der verantwortlichen Kreditvergabe, und sie vermag auch zum Schutz von Opfern von Identit�tsdiebstahl vor missbr�uchlichen Bestellungen mittels deren Daten beizutragen (vgl. LG Aschaffenburg (6. Zivilkammer), Endurteil vom 23.12.2024 – 62 O 194/23, GRUR – RS 2024, 38435, Rn. 44).
31 Die Betrugspr�vention ist in Erw�gungsgrund 47, S. 6 der DSGVO ausdr�cklich als ein berechtigtes Interesse anerkannt. Zu der Frage der verantwortlichen Kreditvergabe besagt EG 26 der EU-Verbraucherkreditrichtlinie ausdr�cklich, dass zu einer verantwortlichen Kreditvergabe auch die Abfrage von Bonit�tsausk�nften bei Auskunfteien geh�rt (vgl. LG Aschaffenburg (6. Zivilkammer), Endurteil vom 23.12.2024 – 62 O 194/23, GRUR – RS 2024, 38435, Rn. 44).
32 bbb) Die �bermittlung der Vertragsdaten des Kl�gers durch die Beklagte war auch erforderlich. Die Erforderlichkeit ist dabei am Grundsatz der Datenminimierung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO zu betrachten. Es ist zu pr�fen, ob derselbe Zweck mit weniger personenbezogenen Daten erreicht werden k�nnte (LG Darmstadt, Urteil vom 12.06.2024 – 2 O 18/24 Rn. 17; LG Aschaffenburg (6. Zivilkammer), Endurteil vom 23.12.2024 – 62 O 194/23, GRUR – RS 2024, 38435, Rn. 45).
33 Das legitime Interesse des Mobilfunkanbieters kann hier nicht ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden, die weniger stark in die Rechte des Kl�gers eingreifen. Hierbei ist zu sehen, dass das Mobilfunkgesch�ft ein Massengesch�ft ist. Hierbei ist eine einzelfallbezogene Pr�fung und Meldung in der Praxis nicht durchf�hrbar und w�rde zu einer kosten- und zeitintensiven Bindung von Personalressourcen f�hren.
34 ccc) Die betroffenen Interessen des Kl�gers �berwiegen auch nicht die berechtigten Interessen der Beklagten.
35 Es ist insoweit eine allgemeine Interessenabw�gung durchzuf�hren. Hierbei setzt sich das Interesse an der Datenverarbeitung durch.
36 Als Gegeninteressen kommen grunds�tzlich die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person in Frage und somit auch das Grundrecht auf Datenschutz.
37 Die Gegeninteressen des Kl�gers waren hier allerdings nur untergeordnet betroffen. Es wurde lediglich gemeldet, dass der Kl�ger bei der Beklagten einen Telekommunikationsvertrag abgeschlossen hat. Die Daten wirken sich in aller Regel nicht negativ auf die Kreditw�rdigkeit des Betroffenen aus. Die Einmeldung von Daten ist ein gebr�uchlicher und erwartbarer Vorgang. Dies zeigen auch die zahlreichen Meldungen in der Schufa-Auskunft des Kl�gers (vgl. LG Aschaffenburg (6. Zivilkammer), Endurteil vom 23.12.2024 – 62 O 194/23, GRUR – RS 2024, 38435, Rn. 54).
38 Weiter ist im Rahmen der Abw�gung zu ber�cksichtigen, dass die von dem Kl�ger behaupteten negativen Auswirkungen f�r den Kl�ger im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar sind. Es erschlie�t sich nicht, warum Positivdaten �ber einzelne Vertragsschl�sse ohne nachfolgende Negativeintragungen nachteilige Auswirkungen haben sollten. Es zeigt potentiellen Vertragspartnern vielmehr, dass die eingegangenen Verbindlichkeiten auch durch den Betroffenen bedient werden (so auch LG Hagen, Urteil vom 22.07.2024, 3 O 196/23, LG Aschaffenburg (6. Zivilkammer), Endurteil vom 23.12.2024 – 62 O 194/23, GRUR – RS 2024, 38435, Rn. 56).
39 bb) Im �brigen mangelt es an einem ersatzf�higen kausalen Schaden des Kl�gers im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
40 Nach der informatorischen Anh�rung des Kl�gers in der m�ndlichen Verhandlung vom 18.10.2024 konnte sich das Gericht keine �berzeugung dahingehend bilden, dass der Kl�ger einen kausal auf die behaupteten Verst��e zur�ckzuf�hrenden Schaden erlitten hat.
41 Die Schufa-Bonit�ts-Auskunft des Kl�gers (vgl. Anlage K 3) weist … Eintr�ge auf. Darunter sind ebenso zahlreiche Kredite. Der Kl�ger schilderte im Rahmen der Anh�rung im Termin am 18.10.2024, dass er in der Vergangenheit Schwierigkeiten gehabt habe, einen Autokredit zu bekommen. Auch habe er die gegenst�ndliche Schufa-Auskunft bei der Commerzbank und der Targobank hinsichtlich einer Baufinanzierung vorgelegt. Hierbei sei es so gewesen, dass er keinen Kredit bekommen habe. Er wisse diesbez�glich nicht, warum er keinen Kredit bekommen habe.
42 Nach der Auffassung des Gerichts wurde durch den Kl�ger nicht substantiiert dargelegt, dass die Versagung des. Kredites durch die angefragten Banken tats�chlich auf die gemeldeten Daten der Beklagten zur�ckzuf�hren ist. Bei der vorliegenden erheblichen Anzahl von Eintr�gen in der Schufa-Bonit�ts-Auskunft des Kl�gers kann nicht ohne vern�nftigen Zweifel ausgeschlossen werden, dass die Kredite aufgrund der bestehenden sonstigen Eintr�ge versagt wurde.
43 b) Aus den soeben dargestellten Gr�nden besteht auch kein Anspruch des Kl�gers auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes aus �� 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Telekommunikationsvertrag.
44 c) Ein immaterieller Schadensersatzanspruch ergibt sich ferner nicht aus � 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, da weder eine Verletzung, noch ein Schaden in Rede stehen. Deshalb bestehtauch kein entsprechender Anspruch gem�� � 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit � 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 13, 14 DSGVO (vgl. auch LG Gie�en, Urteil vom 03.04.2024, Az. 9 O 523/23; LG Aschaffenburg (6. Zivilkammer), Endurteil vom 23.12.2024 – 62 O 194/23, GRUR – RS 2024, 38435, Rn. 69).
45 Dem Kl�ger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Unterlassung zu.
46 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich ein solcher Anspruch aus Art. 17 DSGVO oder aus �� 823, 1004 BGB oder �� 280 Abs. 1, 241, 1004 BGB, jeweils i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO, ergibt (vgl. LG Aschaffenburg (6. Zivilkammer), Endurteil vom 23.12.2024 – 62 O 194/23, GRUR – RS 2024, 38435, Rn. 72)
47 Der Unterlassungsanspruch scheitert schon an der fehlenden Verletzungshandlung der Beklagten.
48 Streitgegenst�ndlich begehrt der Kl�ger von der Beklagten, es zu unterlassen Positivdaten des Kl�gers an Kreditauskunfteien weiterzuleiten ohne dass eine Einwilligung des Kl�gers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken.
49 Die Stattgabe eines solchen Antrages w�rde zu einem allgemeinen Verbot der �bermittlung von Positivdaten von Mobilfunknutzern an Wirtschaftsauskunfteien f�hren, Dies erweist sich aber als zu weitgehend, da jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Daten�bermittlung aus Gr�nden der Betrugspr�vention bei datenschutzkonformer Ausgestaltung des Prozesses im berechtigten Interesse des Verantwortlichen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO liegen kann (vgl. LG Ulm, Urteil vom 27.05.2024, Az. 2 O 8/24; so auch OLG K�ln, Urteil vom 03.11.2023, Az. 6 U 58/23; LG Frankfurt, Urteil vom 19.03.2024, Az. 2-10 O 691/23; LG N�rnberg-F�rth, Urteil vom 30.04.2024, Az. 7 O 6632/23; LG Aschaffenburg (6. Zivilkammer), Endurteil vom 23.12.2024 – 62 O 194/23, GRUR – RS 2024, 38435, Rn. 74).
50 Mangels einer begr�ndeten Hauptforderung hat der Kl�ger auch keinen Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten oder Zahlung von Verzugszinsen.
III. Nebenentscheidungen
51 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
52 Der Ausspruch zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus �� 709 ZPO.
53 Die Festsetzung des Streitwertes auf insgesamt 6.500,00 € beruht auf aus �� 63 Abs. 2, 48 GKG, � 3 ZPO.
54 Der Streitwert f�r den Antrag Ziffer 1 ist gem. � 3 ZPO auf 5.000,00 € festzusetzen.
55 F�r die Antr�ge Ziffer 2 und 3 zieht das Gericht die Entscheidung des OLG Koblenz, Urt. v. 18.5.2022, Az. 5 U 2141/21, heran, wo zur Kompensation des immateriellen Schadens im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO bei festgestelltem Versto� gegen Art. 6 DSGVO (unberechtigter Negativeintrag) und ansonsten �hnlicher Begr�ndung ein Schmerzensgeld in H�he von 500,00 Euro f�r angemessen, aber auch ausreichend erachtet wurde, um einerseits der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion zu gen�gen, und andererseits der generalpr�ventiven Funktion des immateriellen Schadensersatzes hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.).
56 Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, den auf wiederholte Verletzungen abzielenden Unterlassungsantrag, Ziffer 2 der Klage, mit 1.000,00 Euro zu bemessen, den Feststellungsantrag, Ziffer 3 der Klage, mit 500,00 Euro (ebenso LG Konstanz, Urteil vom 21.06.2024 – Az. D 2 O 269/23, GRUR-RS 2024, 14360 Rn. 69; LG Aschaffenburg (6. Zivilkammer), Endurteil vom 23.12.2024 – 62 O 194/23, GRUR – RS 2024, 38435, Rn. 86).
57 Der Antrag Ziffer 4 ist nicht streitwertrelevant (� 4 Abs. 1 Hs. 2 Var. 4 ZPO).
Ein Feststellungsantrag, der die Beklagte verpflichten will, alle k�nftigen materiellen und derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Sch�den aus einer „unbefugten Verarbeitung personenbezogener Daten“ zu ersetzen, ist zu unbestimmt, da Umfang und Reichweite der Rechtskraft einer solchen Entscheidung offenbleiben w�rden. Eine solche Formulierung verschiebt die Pr�fung der datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage unzul�ssig auf das Vollstreckungsverfahren und erf�llt daher nicht die Anforderungen des � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.� (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Ein Feststellungsinteresse setzt die hinreichende Wahrscheinlichkeit k�nftiger Sch�den voraus. Wird jedoch die streitgegenst�ndliche Datenverarbeitung bereits durch die L�schung entsprechender Eintr�ge beendet, fehlt es an der Wahrscheinlichkeit weiterer Sch�den.� (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Die �bermittlung von Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien durch Telekommunikationsunternehmen ist zur Wahrung berechtigter Interessen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, namentlich vor allem der Betrugspr�vention und der verantwortlichen Kreditvergabe, erforderlich, ohne dass die Pers�nlichkeitsrechte des Betroffenen �berwiegen.� (Rn. 28 – 38) (redaktioneller Leitsatz)
Positivdaten�bermittlung zur Betrugspr�vention und verantwortlichen Kreditvergabe zul�ssig
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