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37 O 13498/24•LG M�nchen I 37. Zivilkammer, 2025-06-18, 37 O 13498/24
37 O 13498/24Tribunal cantonal18 juin 2025
Die F�hrung der Bezeichnung „Insurance“ au�erhalb der Firma ohne klarstellenden Zusatz, dass es sich bei der Beklagten um eine Versicherungsvermittlerin handelt, sowie das Werben mit Aussagen, die den Eindruck erwecken, als trete die Beklagte als Versicherungsunternehmen auf, stellen jeweils eine irref�hrende gesch�ftliche Handlung der Beklagten i.S. d. � 5 Abs. 1 UWG dar. (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2025-06-18
Aktenzeichen: 37 O 13498/24
Dokumenttyp: Endurteil
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�llig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und f�r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Gesch�ftsf�hrer, zu unterlassen,
und / oder
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II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin 374,50 € nebst Zinsen hieraus in H�he von f�nf Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 20. November 2024 zu bezahlen.
III. Im �brigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kl�gerin ein Viertel und die Beklagte drei Viertel zu tragen.
V. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar, in Ziffer I. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H�he von jeweils (1. und 2.) 9.000,00 €, im �brigen gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
1 Der Kl�ger macht gegen die Beklagte lauterkeitsrechtliche Anspr�che auf Unterlassung und Erstattung der entstandenen Abmahnkosten geltend.
2 Die Kl�gerin ist ein eingetragener Verein zur F�rderung gewerblicher Interessen, insbesondere zur Bek�mpfung unlauteren Wettbewerbs. Zu ihren �ber 2.000 Mitgliedern z�hlen unter anderem die Industrie- und Handelskammern (mit Ausnahme der Industrie- und Handelskammer Aachen) sowie die meisten Handwerkskammern. Die Kl�gerin ist in die Liste gem. � 8b Abs. 2 UWG eingetragen.
3 Die Beklagte ist ein als Versicherungsvermittlerin t�tiges Unternehmen mit Sitz in M�nchen. Sie verf�gt �ber die nach � 34d Abs. 1 GewO erforderliche Erlaubnis der Industrie- und Handelskammer, als Versicherungsvertreterin t�tig zu werden, und ist seit 25. M�rz 2022 in das Versicherungsvermittlerregister eingetragen.
4 Die Beklagte vermittelt unter ihrer Firma ... Insurance Services GmbH“ in der Eigenschaft als Versicherungsvermittlerin Versicherungen ihrer Vertragspartner an Verbraucher; sie bietet hierbei keine eigenen Versicherungsleistungen an. Hierzu betreibt die Beklagte im Internet unter der URL https://…insure/ eine Webseite, auf der sie die verschiedenen Versicherungsleistungen, insbesondere sog. Flatrates f�r Versicherungsleistungen ihrer Vertragspartner, bewirbt. Hierbei verwendet die Beklagte auf ihrer Webseite nachstehende Logos:
und
5 Die beworbenen Flatrates sind Bestandteil des sog. … Konzepts“ der Beklagten. Im Rahmen dieses Konzepts ermittelt die Beklagte anhand von maximal f�nf Fragen die passenden Versicherungsleistungen f�r den jeweiligen Interessenten und bietet anschlie�end ein zusammengestelltes B�ndel dieser Versicherungsleistungen ihrer Partner, die eine Kombination aus Hausrat-, Haftpflicht-, Unfall-, Fahrrad- und Haustier-Haftpflichtversicherungen ihrer Produktpartner umfassen, f�r Einzelpersonen oder Familien zu einem Pauschalpreis an. Im Rahmen der Bewerbung der Flatrates weist die Beklagte auf ihre Produktpartner hin. Dar�ber hinaus weist die Beklagte in ihren am Seitenende abrufbaren sog. Erstinformationen auf ihre Eigenschaft als Versicherungsvermittlerin hin.
6 Zur Bewerbung des Angebots verwendete die Beklagte urspr�nglich Aussagen wie nachstehend dargestellt:
und
7 Im Laufe des Verfahrens �berarbeitete die Beklagte ihre Webseite.
8 Die Kl�gerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 10. Juni 2024 abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserkl�rung aufgefordert. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen.
9 Die Kl�gerin ist der Auffassung, dass die Beklagte die Bezeichnung „Insurance“ in ihrer Firma und zu Werbezwecken auf ihrer Webseite in unterschiedlichen Ausgestaltungen f�hrt, obwohl sie tats�chlich kein Versicherungsunternehmen i. S. d. � 1 Abs. 1 und 3 VAG, sondern lediglich Versicherungsvermittlerin und daher gem. � 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG ohne einen diese Eigenschaft klarstellenden Zusatz nicht zur F�hrung der Bezeichnung berechtigt sei. Auch die von der Beklagten in ihrer Firma verwendete Bezeichnung „Insurance Service“ stelle – insbesondere vor dem Hintergrund des allgemeinen Sprachverst�ndnisses – keine ausreichende Klarstellung dar. Hinweise auf der Webseite der Beklagten, etwa in den sog. Erstinformationen, seien nicht ausreichend. Daher bestehe die konkrete Gefahr, dass Verbraucher das Unternehmen f�lschlicherweise f�r ein Versicherungsunternehmen hielten und sich dadurch bei ihrer Entscheidung f�r oder gegen eine angebotene Versicherungsdienstleistung beeinflussen lie�en, woraus schlie�lich Umsatzeinbu�en anderer Marktteilnehmer oder Mitbewerber resultierten. Durch die fehlende Kennzeichnung als Versicherungsvermittlerin sowie uneindeutige Werbeaussagen auf ihrer Webseite, wie beispielsweise eine Gegen�berstellung mit Leistungen klassischer Versicherungen, werde auf Seiten der Verbraucher auf unlautere Art und Weise eine Irref�hrung hinsichtlich des tats�chlichen Status der Beklagten hervorgerufen.
10 Die Kl�gerin beantragt,
I.�Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�llig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und f�r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Gesch�ftsf�hrer, zu unterlassen,
a. in der Firma … Insurance Services GmbH“ die Bezeichnung „Insurance“ zu f�hren, wenn die Eigenschaft als Versicherungsvermittlerin nicht durch einen Zusatz klargestellt wird und / oder
b. zu Werbezwecken die Bezeichnung „Insurance“ zu f�hren, wenn die Eigenschaft als Versicherungsvermittlerin nicht durch einen Zusatz klargestellt wird, wenn dies geschieht wie nachfolgend eingelichtet:
und / oder
und / oder
„
und / oder
und / oder
und / oder
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin 374,50 € nebst Zinsen hieraus in H�he von f�nf Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 20. November 2024 zu bezahlen.“
11 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
12 Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Verwendung der Bezeichnung „Insurance Services“ in ihrer Firma den Anforderungen auf Konkretisierung nach � 6 Abs. 1 Satz 2 VAG gen�ge. Dem durchschnittlichen Verbraucher werde aufgrund des allgemeinen Sprachverst�ndnisses im Hinblick auf die verwendete Begrifflichkeit sowie der Nutzung des sog. … Konzepts“ als Deckungskonzept deutlich, dass die Beklagte als Versicherungsvermittlerin auftrete und keine eigenen Versicherungsleistungen anbiete, so dass im Ergebnis dem Schutzzweck des � 6 Abs. 1 Satz 2 VAG entsprochen werde. Eine zwingende Verwendung eines klarstellenden Hinweises bei jedweder Verwendung des Begriffs „Versicherung“ oder „Insurance“ sei zu weitgehend. Dar�ber hinaus werde f�r Verbraucher aufgrund zahlreicher Hinweise auf der Webseite, etwa in den sog. Erstinformationen, ohne Weiteres die Eigenschaft der Beklagten als Versicherungsvermittlerin erkennbar, so dass keine Verwechslungsgefahr mit Versicherungsunternehmen bestehe und somit keine Irref�hrung vorliege. Gleiches gelte f�r Werbeaussagen auf der Webseite. Ma�gebend sei im Rahmen der Bewertung die W�rdigung des Gesamtkontexts. Die Beklagte habe kein Interesse daran, ihre Eigenschaft als Versicherungsvermittlerin zu leugnen bzw. zu verschleiern.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts�tze und die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 23. April 2025 Bezug genommen.
14 Die Klage ist zul�ssig und �berwiegend begr�ndet.
I.
15 Die Zul�ssigkeit der Klage ergibt sich insbesondere aufgrund der Zust�ndigkeit des angerufenen Gerichts sowie der Bestimmtheit und ausreichenden Konkretisierung der zu pr�fenden Klageantr�ge.
16 1. Das angerufene Gericht ist zust�ndig und damit entscheidungsbefugt.
17 a) Die �rtliche Zust�ndigkeit folgt aus � 14 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 UWG.
18 b) Die sachliche Zust�ndigkeit ergibt sich aus � 14 Abs. 1 UWG.
19 2. Die ma�geblichen Klageantr�ge sind auch jeweils ausreichend bestimmt i. S. d. � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
II.
20 Die Klage erweist sich hinsichtlich der zu pr�fenden Antr�ge �berwiegend als begr�ndet, im �brigen als unbegr�ndet.
21 1. Der Kl�gerin steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich des F�hrens der Bezeichnung „Insurance“ au�erhalb der Firma sowie das Werben als Versicherung nach �� 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG zu.
22 a) Die Aktivlegitimation der Kl�gerin als rechtsf�higer Verband zur F�rderung gewerblicher oder selbst�ndiger beruflicher Interessen folgt aus � 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG.
23 b) Ein Versto� gegen � 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist vorliegend gegeben. Die F�hrung der Bezeichnung „Insurance“ au�erhalb der Firma ohne klarstellenden Zusatz, dass es sich bei der Beklagten um eine Versicherungsvermittlerin handelt, sowie das Werben mit Aussagen, die den Eindruck erwecken, als trete die Beklagte als Versicherungsunternehmen auf, stellen jeweils eine irref�hrende gesch�ftliche Handlung der Beklagten i. S. d. � 5 Abs. 1 UWG dar.
24 (i) Eine gesch�ftliche Handlung ist jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Gesch�ftsabschluss, das mit der F�rderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchf�hrung eines Vertrags �ber Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenh�ngt (� 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG). Bei den im Tenor dargestellten Mitteilungen auf der Webseite der Beklagten handelt es sich jeweils um eine solche gesch�ftliche Handlung. Aus dem Wesen und Inhalt der Mitteilungen ergibt sich, dass diese Mitteilungen der F�rderung der Vermittlung von Versicherungen und damit von Dienstleistungen diente.
25 (ii) Gem�� � 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine gesch�ftliche Handlung irref�hrend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur T�uschung geeignete Angaben �ber die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identit�t, Verm�gen einschlie�lich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Bef�higung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggr�nde f�r die gesch�ftliche Handlung oder die Art des Vertriebs beinhaltet. Eine Irref�hrung kann auch daraus resultieren, dass der gesetzlich vorgeschriebene oder geduldete Hinweis verk�rzt und erst dadurch irref�hrend wird (vgl. Peifer/Obergfell, in: Fezer/B�scher/Obergfell, Lauterkeitsrecht: UWG, 3. Auflage 2016, � 5 Rn. 38). Die Identit�t von Unternehmen kommt in ihrer Unternehmensbezeichnung, jedoch auch in Logos oder verwendeten Werbeaussagen zum Ausdruck. Diese d�rfen keine irref�hrenden Angaben enthalten, d. h. dem Verkehr keinen falschen oder missverst�ndlichen Eindruck von dem dahinter stehenden Unternehmen vermitteln. Die Beklagte verwendet als Logo den Schriftzug … Insurance“. Dies stellt einen verk�rzten Hinweis auf ihre T�tigkeit als Versicherungsvermittlerin, die nach � 6 Abs. 1 Satz 2 VAG verpflichtend einen die Vermittlereigenschaft klarstellenden Zusatz f�hren m�sste, dar. Dem Logo kommt dabei aufgrund der dauerhaften Sichtbarkeit am Kopf der Webseite der Beklagten eine hervorgehobene Bedeutung zu. F�r die Beurteilung einer Werbeaussage nach � 5 UWG ist der Gesamteindruck der Anzeige ma�gebend (vgl. BGH GRUR 1968, 382 (385) – Favorit II), so dass nicht allein auf das von der Beklagten verwendete Logo abgestellt werden kann. In Kombination mit den im Tenor dargestellten Werbeaussagen, wie insbesondere der Gegen�berstellung mit Leistungen anderer Versicherungsunternehmen oder die Angaben in den FAQ zu der Frage „Was f�r eine Versicherung ist … wird jedoch bei den angesprochenen Adressaten, namentlich Verbrauchern, der Eindruck erweckt, die Beklagte selbst trete als Versicherungsunternehmen auf, obwohl sie tats�chlich keine Versicherung bzw. kein Versicherungsunternehmen ist. Bei der Beklagten handelt es sich vielmehr um eine Versicherungsvermittlerin, die Versicherungen ihrer Vertragspartner an Verbraucher vermittelt. Auch die Hinweise auf die tats�chliche Vermittlereigenschaft der Beklagten, etwa in den sog. Erstinformationen, verm�gen nicht, den durch das Logo der Beklagten sowie die dargestellten Werbeaussagen hervorgerufenen Eindruck zu entkr�ften. Die sog. Erstinformationen sind zwar verlinkt am Seitenende und k�nnen von Besuchern der Webseite zu jedem Zeitpunkt abgerufen werden. Doch wird von einem angemessen gut unterrichteten und angemessen aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbraucher (vgl. BGH GRUR 2014, 1013 Rn. 33 – Original Bach-Bl�ten) – insbesondere beim ersten Besuch der Webseite der Beklagten – nicht erwartet werden k�nnen, s�mtliche auf der Webseite zur Verf�gung gestellten Informationen, insbesondere auch diejenigen, die sich am Seitenende finden, im Detail zu lesen.
26 Im Ergebnis besteht die Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise eine Versicherung hinter der Beklagten vermuten und die Einhaltung der strengen gesetzlichen Vorgaben f�r Versicherungen nach dem VAG, einschlie�lich der Risiko- und Solvabilit�tsbeurteilung, erwarten und sich dadurch bei ihrer Entscheidung f�r oder gegen eine angebotene Versicherungsdienstleistung beeinflussen lassen.
27 Dies kann die Kammer als angesprochener Verkehrskreis aus eigener Sachkunde beurteilen.
28 (iii) Aufgrund des dargestellten Versto�es besteht eine tats�chliche Vermutung f�r die erforderliche Wiederholungsgefahr. Diese Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch ausger�umt, dass die Beklagte – wie unstreitig ist – zwischenzeitlich die Webseite in nicht unerheblichem Umfang umgestaltet und in diesem Zusammenhang auf gewisse Werbeaussagen verzichtet hat. Vielmehr kann die Wiederholungsgefahr regelm��ig nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung ausger�umt werden. Eine solche hat die Beklagte nicht abgegeben.
29 2. Der Kl�gerin steht hingegen kein Anspruch gegen die Beklagte aus �� 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3a UWG i. V. m. � 6 Abs. 1 VAG zu, die Firma … Insurance Services GmbH“ in der konkreten Form nicht zu verwenden.
30 Mit � 6 VAG wird ein gesetzlicher Bezeichnungsschutz f�r den Versicherungsbereich festgeschrieben. Nach Satz 1 der Vorschrift d�rfen die Bezeichnungen „Versicherung“, „Versicherer“, „Assekuranz“, „R�ckversicherung“, „R�ckversicherer“ und entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen oder eine Bezeichnung, in der eines dieser Worte enthalten ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Gesch�ftszwecks oder zu Werbezwecken nur von Versicherungsunternehmen im Sinne des � 1 Absatz 1 und 3 VAG sowie von deren Verb�nden gef�hrt werden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Versicherungsvermittler, wie die Beklagte, d�rfen nach Satz 2 die in Satz 1 genannten Bezeichnungen nur f�hren, wenn diese mit einem Zusatz versehen sind, der die Vermittlereigenschaft klarstellt. Diese Regelung dient dazu, ein Irref�hrungspotential der aufgef�hrten Begriffe in dem besonders sensiblen Bereich der Finanzdienstleistungen zuverl�ssig zu vermeiden. Der Gesetzgeber sah daf�r ein Bed�rfnis, da im Gesch�ftsleben eine erh�hte Verwechslungsgefahr zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern besteht. Die Vorschrift erstreckt sich auch auf Bezeichnungen, die zur Irref�hrung der Verbraucher geeignet sind. Die Irref�hrung kann nicht allein dadurch verhindert werden, indem lediglich die Gesellschaftsform, hier „GmbH“, angegeben wird, die aufgrund des Rechtsformzwangs des � 8 Abs. 2 VAG nicht f�r Versicherungsunternehmen zugelassen ist. Vielmehr ist stets eine Bezeichnung zu w�hlen, die den Unternehmensgegenstand unmissverst�ndlich klarstellt. Hierbei ist im Einzelfall zu entscheiden, ob der gef�hrte Zusatz eine hinreichende Klarstellung �ber die Vermittlereigenschaft darstellt.
31 Zwar ist die Regelung des � 6 Abs. 1 Satz 2 VAG aufgrund des Schutzzwecks der Norm grunds�tzlich eng auszulegen, doch besteht kein Bed�rfnis f�r ein umfassendes Verwendungsverbot in denjenigen F�llen, in denen die Gefahr einer Irref�hrung infolge eines hinreichend konkreten Zusatzes der Klarstellung nicht besteht (vgl. Dieckmann, in: Brand/Baroch Castellvi, Versicherungsaufsichtsgesetz, 2. Auflage 2024, � 6 Rn. 16). Dies l�uft dem Schutzzweck des � 6 VAG nicht entgegen. Die Beklagte benutzt in ihrer Firma die englische Bezeichnung „Insurance Services“. Die deutsche �bersetzung dieses Begriffs („Versicherungsdienstleistungen“) stellt nicht das Versicherungsprodukt selbst in den Vordergrund, sondern vielmehr eine Dienstleistung bzw. einen Service im Zusammenhang mit dem Versicherungsprodukt. Dies umfasst auch eine Vermittlungst�tigkeit (vgl. Dieckmann, in: Brand/Baroch Castellvi, Versicherungsaufsichtsgesetz, 2. Auflage 2024, � 6 Rn. 15; Pr�ve, in: Dreher, Versicherungsaufsichtsgesetz, 14. Auflage 2024, � 6 Rn. 12) und stellt demnach – insbesondere in Kombination mit der konkret verwendeten, f�r Versicherungsunternehmen unzul�ssigen Gesellschaftsform – eine hinreichende Konkretisierung i. S. d. � 6 Abs. 1 Satz 2 VAG dar.
32 3. Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten f�r die aus obigen Gr�nden weitgehend berechtigte Abmahnung folgt aus � 13 Abs. 3 UWG. Die Geldforderung ist gem�� � 291 BGB i. V. m. � 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen.
III.
33 Die Kostenfolge ergibt sich aus � 92 Abs. 1 ZPO. Der Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Von der gesonderten Festsetzung einer Umsetzungsfrist im Hinblick auf Ziffer I des Tenors wird abgesehen, da bereits die M�glichkeit der Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung dem hinreichend entspricht. Der Streitwert ergibt sich aus dem seitens der Parteien angegebenen Wert der im Streit stehenden Anspr�che.
Die F�hrung der Bezeichnung „Insurance“ au�erhalb der Firma ohne klarstellenden Zusatz, dass es sich bei der Beklagten um eine Versicherungsvermittlerin handelt, sowie das Werben mit Aussagen, die den Eindruck erwecken, als trete die Beklagte als Versicherungsunternehmen auf, stellen jeweils eine irref�hrende gesch�ftliche Handlung der Beklagten i.S. d. � 5 Abs. 1 UWG dar. (redaktioneller Leitsatz)
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