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22 C 1423/25•AG N�rnberg, 2025-07-09, 22 C 1423/25
22 C 1423/25Tribunal de première instance9 juil. 2025
Ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO setzt den vollst�ndigen Nachweis eines konkret-individuellen Schadens voraus. Blo�e Verunsicherung oder abstrakte Kontrollverlustgef�hle gen�gen nicht. (Rn. 21 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2025-07-09
Aktenzeichen: 22 C 1423/25
Dokumenttyp: Endurteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kl�ger tr�gt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar.
Der Kl�ger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H�he von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorl�ufig abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H�he leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.500,00 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Unterlassungsanspr�che mit Hinblick auf einen m�glichen Datenschutzversto�.
2 Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen, welches Mobilfunkdienstleistungen anbietet. Der Kl�ger ist Partner der Wirtschaftspr�fungs- und -beratungsgesellschaft G. T.�AG. Am 28.12.2022 schloss der Kl�ger einen privaten Mobilfunkvertrag mit der Beklagten �ber das Internet ab. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Vertrags wird auf die Anlage B 1A vollumf�nglich Bezug genommen. Im Rahmen des Vertragsabschlusses erhielt der Kl�ger die Vertragsbedingungen wie auch das Merkblatt zum Datenschutz wie in der Anlage B 1B.
3 Auf dem Vertragsformular ist unter „Erkl�rungen des Vertragspartners“, unmittelbar �ber der Unterschriftszeile und durch Fettdruck hervorgehoben, bestimmt wie folgt:
„Ich versichere die Richtigkeit vorstehender Angaben. Ich erkl�re mich mit der Geltung der derzeit g�ltigen Preisliste, Produktdetailbl�ttern, ggf. dem Produktinformationsblatt, der Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen und den Bestimmungen auf dem Merkblatt zum Datenschutz der freenet DLS GmbH einverstanden.“
4 Insoweit wird auf Anlage B1A vollumf�nglich Bezug genommen.
5 Auf dem dreiseitigen Merkblatt zum Datenschutz ist in der rechten Spalte unten unter der in Fettdruck ausgef�hrten �berschrift „�bermittlung von Daten an Wirtschaftsauskunfteien“ ausgef�hrt wie folgt:
„Wir �bermitteln zum Zweck der Identit�ts- und Bonit�tspr�fung, zur Wahrung eigener berechtigter Interessen und berechtigten Interessen Dritter sowie zur Abwehr von Gefahren f�r die �ffentliche Sicherheit und zur Verfolgung von Straftaten personenbezogene Daten �ber die Beantragung, die Aufnahme, die Durchf�hrung und die Beendigung von Vertragsverh�ltnissen sowie �ber nicht vertragsgem��es oder betr�gerisches Verhalten an Wirtschaftsauskunfteien, soweit nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, �berwiegen.“
(…).
Auskunfteien verarbeiten die erhaltenen personenbezogenen Daten als eigenst�ndig Verantwortliche und verwenden sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im Europ�ischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittl�ndern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europ�ischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditw�rdigkeit von nat�rlichen Personen zu geben.“
6 Weiterhin ist unter „h“ auf diesem Merkblatt ausgef�hrt wie folgt:
„Betroffenenrecht gegen�ber Auskunfteien
Jede betroffene Person hat gegen�ber der jeweiligen Auskunftei das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf L�schung nach Art. 17 DSGVO und das Recht auf Einschr�nkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO. Dar�ber hinaus besteht die M�glichkeit, sich an die jeweils zust�ndige Aufsichtsbeh�rde zu wenden:
▪ S. H. AG – Hessischer Datenschutzbeauftragter, Postfach 31 63,�6... W.
▪ CRIF GmbH – Bayerisches Landesamt f�r Datenschutzaufsicht, Postfach 606, 9...�A.�
Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gr�nden, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, gegen�ber der jeweiligen Auskunftei formfrei widersprochen werden.“
7 Weiterhin wird unter Ziffer 5 ausgef�hrt wie folgt:
„Betroffenenrechte
Jede betroffene Person hat uns gegen�ber das Recht
auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf L�schung nach Art. 17 DSGVO, das Recht auf Einschr�nkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO und das Recht auf Daten�bertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO hinsichtlich der von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten.
(…)“
8 In Fettdruck ist abschlie�end ausgef�hrt wie folgt:
„Sofern die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage von Einwilligungen erfolgt, k�nnen diese jederzeit formfrei widerrufen werden.
Hinsichtlich solcher personenbezogenen Daten, die zur Wahrung der berechtigten Interessen von uns oder eines Dritten verarbeitet werden, hat jede betroffene Person das Recht, aus Gr�nden, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit formfrei gegen diese Verarbeitung Widerspruch einzulegen.“
9 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B 1B Bezug genommen.
10 Am 31.12.2022 �bermittelte die Beklagte zum Zwecke der Betrugspr�vention folgende sogenannte Positivdateien an die T. Information Platform (im Folgenden „TIP“) der CRIF GmbH, F.weg 22, 2...�H2.�(im Folgenden „CRIF“):
Name: ...
...
Kennung des Telekommunikationsanbieters:
11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Weitere Daten wurden an die CRIF TIP nicht �bermittelt. Die Daten bei der TIP werden in einem sog. geschlossenen Datenpooling ausschlie�lich f�r die Telekommunikationsbranche gef�hrt.
12 Am 18.06.2024 erhielt der Kl�ger auf Anfrage eine Auskunft der CRIF wie in Anlage K1. Mit Schreiben vom 23.08.2024 forderte die Kl�gervertreterin die Beklagte zur Zahlung eines Schadensersatzes von 1.500 € wie auch zur Unterlassung einer rechtswidrigen Verarbeitung der Daten der Mandantschaft auf. Insoweit wird auf die Anlage K3 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 10.09.2024 wies die Beklagte einen Rechtsversto� und einen damit zusammenh�ngenden Schadensersatzanspruch u.a. unter Verweis auf die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung und die bei Vertragsschluss ausgeh�ndigten Vertragsunterlagen zur�ck. Insoweit wird auf Anlage K4 Bezug genommen.
13 Das Vertragsverh�ltnis zwischen Kl�ger und Beklagter ist zwischenzeitlich beendet. Im m�ndlichen Termin vom 04.06.2025 erkl�rte der Kl�ger Widerspruch gegen die weitere Verarbeitung seiner Daten entsprechend der Regelung im Merkblatt zum Datenschutz.
14 Der Kl�ger ist der Ansicht, dass ihm aufgrund der Daten�bermittlung ein Schadensersatz in H�he von mindestens 1.500,00 € zusteht. Er behauptet, verunsichert zu sein mit Hinblick auf m�gliche Folgen dieses Dateneintrages.
15 Der Kl�ger beantragt deshalb:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger immateriellen Schadensersatz in angemessener H�he wegen Verst��en gegen die Datenschutzgrundverordnung vor und im Nachgang zum streitgegenst�ndlichen Vorfall zu zahlen, dessen H�he in das pflichtgem��e Ermessen des Gerichts gestellt wird, als Gr��enordnung wird von einer Summe von 1.500,00 EUR ausgegangen, nebst Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Positivdaten des Kl�gers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen �ber die Beauftragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrags, an Wirtschaftsauskunfteien, namentlich die CRIF GmbH, L.�stra�e 244, 8...�M., zu �bermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Kl�gers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Verbesserung der Qualit�t der Bonit�tsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl�ger alle k�nftigen materiellen Sch�den und k�nftigen, derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Sch�den zu ersetzen, die dem Kl�ger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstanden sind.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von 540,50 EUR zu zahlen.
16 Die Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
17 Die Beklagte ist der Ansicht, dass Daten�bermittlungen wie die streitgegenst�ndliche an die TIP zur Betrugspr�vention und damit zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich seien. Auch sei der Kl�ger von Beginn an �ber die Daten�bermittlung informiert gewesen.
18 Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags wird Bezug genommen auf die gewechselten Schrifts�tze, die eingereichten Anlagen wie auch auf den protokollierten Parteivortrag.
19 Die zul�ssige Klage ist unbegr�ndet.
20 1. Ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO ist nicht gegeben.
21 a)�Wie der Kl�ger schon selbst in seiner pers�nlichen Anh�rung unumwunden einger�umt hat, ist ein konretisierbarer Schaden bei ihm nicht entstanden.
22 Er f�hlt sich lediglich verunsichert mit Hinblick auf die erfolgte Datenverarbeitung und -�bermittlung und kann zuk�nftige Risiken eines solchen Dateneintrages nicht absch�tzen.
23 Die blo�e Behauptung einer Bef�rchtung ohne nachgewiesene negative Folgen kann nicht zu einem Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO f�hren (vgl. EuGH, Urteil vom 20.06.2024, Rs. C-590/22, Rn. 35, zitiert nach beck.online). Vielmehr muss nach � 286 ZPO der volle Beweis f�r einen Schaden erbracht werden. Die o.g. negativen Folgen �ber den Kontrollverlust hinaus m�ssen daf�r zumindest individuell-konkret vorgetragen werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.08.2023, Az. 7 U 19/23, Rn. 143, zitiert nach beck.online).
24 Der Kl�ger hat aber vielmehr zugegeben, dass die Schilderungen der Kl�gervertreter in der Klageschrift (vgl. Seite 3 der Klageschrift, Bl. 3 d.A.) „sehr blumig“ seien. Er konnte insbesondere auf ausdr�ckliche Nachfrage nicht best�tigen, dass die Situation ein „tiefgreifendes Gef�hl der Unsicherheit und des Kontrollverlustes“ hervorgerufen habe, „welches er nicht l�nger ignorieren k�nne“. Nicht best�tigt werden konnte ebenfalls, dass die Sorgen, die durch die unautorisierte Weitergabe seiner Daten hervorgerufen wurden, den Kl�ger mittlerweile w�chentlich begleiten w�rden. Der Kl�ger f�hlt sich nicht „in einem System gefangen, das ihn bestraft, ohne, dass er die M�glichkeit hat, sich zu wehren oder die Situation zu �ndern“. Auch f�hlt sich der Kl�ger nicht durch unautorisierte Weitergabe seiner Daten und der damit verbundenen Konsequenzen „stark belastet“. Vielmehr hat der Kl�ger auf Frage des Gerichts offen und durchaus nachvollziehbar einger�umt, dass es ihm insoweit um das Prinzip gehe, weil er generell mit Daten sparsam im Internet umgehe.
25 Die Hauptbevollm�chtigten m�ssen an dieser Stelle nachdr�cklich an die Wahrheitspflicht erinnert werden. Nach der pers�nlichen Anh�rung des Kl�gers ist es f�r das Gericht mehr als fraglich, ob die Hauptbevollm�chtigten mit dem Kl�ger vor Klageerhebung jemals konkret und einzelfallbezogen die Sachlage er�rtert haben. Sollten hier nur Textbausteine verwendet worden sein, st�nden bei zuk�nftigen Klagen gleicher Machart strafrechtliche Weiterungen im Raum.
26 b)�Festzuhalten ist aber insbesondere, dass sich der Kl�ger bei Vertragsschluss mit einer Weitergabe einverstanden erkl�rt hat und diese Weitergabe auch f�r die Beklagte zur Wahrung berechtigter Interessen notwendig war.
27 aa) Es ist davon auszugehen, dass dem Mobilfunkauftrag (Anlage B1A) das Merkblatt (Anlage B 1B) beilag.
28 Denn der Kl�ger konnte nicht ausschlie�en, dass er die Anlage erhalten hat und damit von ihr Kenntnis nehmen konnte – entgegen dem Sachvortrag auf Seite 3 der Klageschrift (Bl. 3 d.A.).
29 Dies gen�gt nicht f�r ein Bestreiten im Sinne von � 138 I ZPO.
30 Eine Einwilligung nach Art. 7 DSGVO liegt damit vor.
31 Die Vorgaben des Art. 7 II DSGVO wurden offenkundig ebenso gewahrt wie auch die Vorgaben der �� 305 ff. BGB.
32 Die Einwilligung ist im Text hervorgehoben und in einfacher Sprache verfasst. Sie steht im Zusammenhang mit dem Inhalt des Vertrages. Dem Transparenz-, Freiwilligkeits-, Informiertheitswie auch dem Bestimmtheits- und Zweckbindungsgebot wurde offenkundig Gen�ge getan (im Einzelnen hierzu Stemmer in BeckOK, Datenschutzrecht, 52. Ed., Stand 01.05.2025, DS-GVO Art. 7 Rn. 39, zitiert nach beck-online).
33 Ein m�ndiger Verbraucher, insbesondere aber ein in der Wirtschaftsberatung t�tiger Akademiker wie der Kl�ger, wei� in Ansehung der vorliegenden Vertragsdokumente um das Schicksal seiner Daten Bescheid.
34 Ein Versto� gegen Art. 7 IV DSGVO ist ebenfalls nicht ersichtlich.
35 Dem Wortlaut von Art. 7 IV ist ausdr�cklich kein „absolutes“ Koppelungsverbot zu entnehmen, das bei jeder Art der Koppelung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung mit anderen Sachverhalten bzw. einem Vertragsschluss zwangsl�ufig zur Unfreiwilligkeit der Einwilligung f�hrt. Ein absolutes Koppelungsverbot, welches die (informationelle) Privatautonomie des Einzelnen einschr�nkt und dessen personenbezogene Daten sogar gegen den ausdr�cklichen Willen des Betroffenen u.a. vor Innovationen sch�tzt, w�re mit Blick auf die GRCh und der dort verankerten Hoheit des Einzelnen �ber seine Daten sowie das Recht auf freiwillige Offenbarung der eigenen personenbezogenen Daten kaum vertretbar. Dar�ber hinaus hat die EU am 20.5.2019 die Digitale-Inhalte-Richtlinie (EU) Nr. 2019/770 erlassen, die bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte regelt und Daten als zivilrechtliches W�hrungssubstitut anerkennt. In Deutschland wurde die Richtlinie durch das Gesetz zur Neuregelung von Verbrauchervertr�gen �ber digitale Produkte mit beachtlichen �nderungen des BGB umgesetzt, nach � 312 Abs. 1a und � 327 Abs. 3 BGB k�nnen Daten nun ausdr�cklich eine vertragliche (Gegen-)Leistung darstellen. Faktisch h�tte diese Richtlinie keinen Anwendungsbereich mehr, wenn jegliche Koppelung von nicht vertragsbezogenen Daten absolut verboten w�re (Ehmann/Selmayr/Heckmann/Paschke, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 7 Rn. 100, beck-online).
36 Eine Einwilligung soll nicht freiwillig erteilt sein, wenn der Betroffene faktisch keine andere Wahl hat als der Datenverarbeitung zuzustimmen, um in den Genuss einer Dienstleistung oder einer anderen vertraglichen Leistung zu kommen. Zudem solle durch die Vorschrift verhindert werden, dass v�llig vertragsfremde Zwecke verfolgt werden. Nicht ausreichend ist es, dass die Datenverarbeitung vertraglich vorgesehen ist, sondern sie muss zur Erbringung der vom Verantwortlichen geschuldeten Leistung in tats�chlicher Hinsicht zwingend erforderlich sein. In den Worten des EuGH: sie muss „objektiv unerl�sslich sein, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil der […] Vertragsleistung ist. Der Verantwortliche muss somit nachweisen k�nnen, inwiefern der Hauptgegenstand des Vertrags ohne die betreffende Verarbeitung nicht erf�llt werden k�nnte. Der etwaige Umstand, dass eine solche Verarbeitung im Vertrag erw�hnt wird oder f�r dessen Erf�llung lediglich von Nutzen ist, ist insoweit f�r sich genommen unerheblich. Entscheidend f�r die Anwendung des in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DS-GVO genannten Rechtfertigungsgrundes ist n�mlich, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen f�r die ordnungsgem��e Erf�llung des zwischen ihm und der betroffenen Person geschlossenen Vertrags wesentlich ist und dass daher keine praktikablen und weniger einschneidenden Alternativen bestehen“. Dabei darf nicht vergessen werden, dass eine �ber das Erforderliche hinausgehende Datenverarbeitung auch bei enger Auslegung nicht zwangsl�ufig unzul�ssig ist, sodass kein Bed�rfnis besteht, einen m�glichst weiten Erforderlichkeitsma�stab zu w�hlen (BeckOK, DatenschutzR/Stemmer, 52. Ed. 1.5.2025, DS-GVO Art. 7 Rn. 42 ff. mwN).
37 Die Datenerhebung selbst war ohne Weiteres zur Vertragserf�llung erforderlich, schon allein zur Rechnungsstellung und Zahlungsabwicklung.
38 Auch wurde nicht vorgetragen, dass die weitergehende Einwilligung zur Datenweitergabe gezwungenerma�en erfolgte, um an den Mobilfunkvertrag zu gelangen. Zum einen hat die Beklagte schon keine Monopolstellung inne. Zum anderen wurde auch nicht vorgetragen, dass s�mtliche der vielen Mobilfunkanbieter auf dem deutschen Markt in ihren Gesch�ftsbedingungen eine Weitergabe an TIP vorsehen. Auch wurde nicht vorgetragen, dass zumindest versucht wurde, die Weitergabe der Daten aus dem Vertrag zu streichen.
39 bb) Zudem war die Weitergabe der oben aufgef�hrten Positivdateien an TIP aber auch zumindest zur Wahrung der Interessen der Beklagten als Verantwortlichen erforderlich im Sinne von Art. 6 I 1 f)�DSGVO.
40 Die Positivdaten selbst sind f�r ein f�r den Kl�ger nachteiliges Scoring schon v�llig ungeeignet – was anhand der �bermittelten Daten auf der Hand liegt.
41 Die Information, dass eine nat�rliche Person mit Wohnsitz in Deutschland einen Mobilfunkvertrag unter Angabe einer – anonymisierten – deutschen Kontonummer abgeschlossen hat – wie nahezu jeder Vollj�hriger in Deutschland – l�sst keinerlei negative Schlussfolgerung auf dessen Zahlungsf�higkeit oder -willigkeit zu.
42 Offensichtlich ist damit, dass die �bermittlung der Positivdaten allgemeineren Zwecken dienen.
43 Die Beklagte hat hierzu schl�ssig und plausibel ausgef�hrt wie folgt:
„Um die Wahrscheinlichkeit zu erh�hen, betr�gerische Kunden bereits vor Vertragsschluss zu identifizieren und finanzielle Sch�den zu vermeiden, ist f�r Mobilfunkunternehmen die gemeinsame Erhebung von Positivdaten �ber die Dienste von Auskunfteien von zentraler Bedeutung. Durch einen gemeinsamen Datenpool wird es den Unternehmen erm�glicht, fr�hzeitig zu erkennen, ob eine Person – unter Verwendung ihres echten oder eines falschen Namens – versucht, innerhalb kurzer Zeit eine ungew�hnlich hohe Anzahl von Mobilfunkvertr�gen abzuschlie�en. Die Betrugspr�vention ist f�r den Wirtschaftsverkehr unerl�sslich.
Des Weiteren ist im Hinblick auf CRIF zu beachten, dass das Unternehmen nach eigenen Angaben einerseits einen allgemeinen sogenannten „Kreditscore“ im Rahmen des CRIF-Auskunfteiverfahrens erstellt. Dieser dient der Berechnung von Wahrscheinlichkeitswerten und wird von (potenziellen) Vertragspartnern verschiedenster Branchen, etwa aus dem Bankensektor, herangezogen. Von diesem allgemeinen „Kreditscore“ ist jedoch der speziell f�r Telekommunikationsunternehmen als Teilnehmer des CRIF-TIP-Pools berechnete Score zu unterscheiden, der im vorliegenden Fall allein relevant ist.
Der im Rahmen des CRIF TIP ermittelte Score hat keinerlei Einfluss auf den allgemeinen Bonit�tsscore innerhalb des CRIF-Auskunfteiverfahrens.
Auch handelt es sich um ein geschlossenes Datenpooling-System. Somit sind die Daten des Kl�gers nicht frei zug�nglich und werden dar�ber hinaus nicht an andere, branchenfernen Teilnehmende des Wirtschaftsverkehrs �bermittelt.“
44 Dies �berzeugt.
45 Die urspr�nglich an die GRIF �bermittelten Daten beinhalten lediglich solche f�r TIP. Aufgrund dieser Positivdaten wird lediglich bei TIP vermerkt, dass der Kl�ger einen Mobilfunkvertrag bei der Beklagten abgeschlossen hat – mehr nicht. TIP entspricht damit nichts weiter als einem Register �ber abgeschlossene Mobilfunkvertr�ge.
46 Relevant ist dieser Datensatz lediglich f�r Mobilfunkunternehmen bei weiteren Vertragsabschl�ssen, um so zuk�nftigem betr�gerischem Handeln zu begegnen. Der Beklagtenvortrag deckt sich mit den Erfahrungswerten des Vorsitzenden.
47 Dem Vorsitzenden ist aus seiner langj�hrigen T�tigkeit als Staatsanwalt und Strafrichter bekannt, dass es insbesondere bei finanziell schwachem aber etwa aufgrund von Drogenabh�ngigkeit auf Barmittel angewiesenen Klientel gang und g�be ist, innerhalb k�rzester Zeit eine Vielzahl von Mobilfunkvertr�gen abzuschlie�en, um kurzfristig und ohne nennenswerte Gegenleistung an subventionierte Smartphones zu gelangen und diese weiterzuverkaufen. Zivilrechtliche Regressforderungen scheitern dann faktisch an mangelnder Zahlungsf�higkeit.
48 Die Beeintr�chtigung der von der Datenverarbeitung betroffenen Person ist im Vergleich zum Gewicht der abgewehrten Gefahr gering. Zudem ist der Inhalt der Daten von geringer Aussagekraft und ohne jegliche negative Konnotation in Bezug auf die betroffene Person. Auch wird die betroffene Person von Beginn an �ber die Datenverarbeitung informiert und kann sich auch bewusst gegen eine solche entscheiden und von einem entsprechenden Vertrag Abstand nehmen oder ggf. die Vertragsbedingungen nachverhandeln.
49 Anders als im HIS-System der Kraftfahrzeugversicherer w�re im Bereich der Mobilfunkanbieter eine nicht pr�ventive sondern erst nachtr�gliche Daten�bermittlung bei betr�gerischem Handeln der betroffenen Person unzureichend. Denn dann w�re „das Kind bereits in den Brunnen gefallen“, sprich die Betrugstat bereits vollendet.
50 Erg�nzend kann zudem auf die umfassenden Ausf�hrungen des OLG D�sseldorf zur�ckgegriffen werden. Auch nach dort vertretener, �berzeugender Ansicht rechtfertigt das Interesse des Mobilfunkunternehmens an einer hinreichenden Betrugsbek�mpfung die �bermittlung der Positivdaten (OLG D�sseldorf, Urteil vom 31.10.2024, Az. I-20 U 51/24, Rn. 43, zitiert nach beck-online). c)
51 Der Widerruf der Einwilligung im Termin hat – wie Art. 7 III 2 DSGVO klarstellt – nur Wirkung f�r die Zukunft.
52 2. Aus den gleichen Erw�gungen sind k�nftige materielle und immaterielle Sch�den nicht zu bef�rchten. Der Feststellungsantrag geht damit ebenfalls ins Leere.
53 Der Widerruf der Einwilligung ist der Beklagten im Termin zugegangen. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte daf�r vor, dass die Beklagte entgegen der Einwilligung weiterhin Daten des Kl�gers speichert oder weitergibt. Dies insbesondere, da das Vertragsverh�ltnis zwischen den Parteien unstreitig beendet ist. Eine L�schung bei der CRIF m�sste und k�nnte der Kl�ger entsprechend den verst�ndlichen Hinweisen in Anlage B 1B noch in zumutbarer Weise selbst veranlassen.
54 3. Aus den gleichen Gr�nden sind auch dem Unterlassungsantrag keine Erfolgsaussichten verbeschieden.
55 Eine Weitergabe der Daten ist derzeit nicht hinreichend konkret zu bef�rchten.
56 4. Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 ZPO, die Entscheidung zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit auf � 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO setzt den vollst�ndigen Nachweis eines konkret-individuellen Schadens voraus. Blo�e Verunsicherung oder abstrakte Kontrollverlustgef�hle gen�gen nicht. (Rn. 21 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
Eine Einwilligung nach Art. 7 DSGVO ist wirksam, wenn sie in einfacher Sprache, transparent und zweckgebunden erteilt wird. Eine datenschutzrechtliche Einwilligung kann auch dann freiwillig sein, wenn sie an einen Vertragsschluss gekoppelt ist, sofern keine unangemessene Drucksituation besteht.� (Rn. 30 – 38) (redaktioneller Leitsatz)
Die �bermittlung von Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien durch Telekommunikationsunternehmen ist zur Wahrung berechtigter Interessen i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, namentlich der Betrugspr�vention, erforderlich, ohne dass die Pers�nlichkeitsrechte des Betroffenen �berwiegen.� (Rn. 39 – 50) (redaktioneller Leitsatz)
Wirksamkeit datenschutzrechtlicher Einwilligungen bei Kopplung an Vertragsbedingungen
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