LG Traunstein 9. Zivilkammer, 2025-02-28, 9 O 116/24

9 O 116/24Tribunal cantonal28 févr. 2025

Regest

Eine Feststellungsklage ist auch dann unzul�ssig, wenn sie ein f�r andere Klageantr�ge vorgreifliches Rechtsverh�ltnis betrifft, solange kein konkreter Sachverhalt vorgetragen ist, aus dem sich ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung ergibt. Dies gilt insbesondere f�r Nebenfeststellungsklagen zur Datenverarbeitung auf Drittangeboten ohne Benennung konkreter Dienste oder Einwilligungssituationen. (Rn. 30 – 33 und 42 – 44) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

LG Traunstein 9. Zivilkammer — 2025-02-28 — 9 O 116/24 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2025-02-28

Aktenzeichen: 9 O 116/24

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kl�gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden�Betrags vorl�ufig vollstreckbar.

Beschluss

Tatbestand

1 Die Klagepartei nutzt seit dem ... ausschlie�lich zu privaten Zwecken das Netzwerk ... unter dem Benutzernamen ... . Die Beklagte ist Betreiberin jenes Netzwerks.

2 Das Gesch�ftsmodell der Beklagten besteht in der Verarbeitung und Vermarktung der durch die Nutzerprofile erlangten personenbezogenen Daten, etwa durch den Verkauf von auf das Nutzungsverhalten abgestimmter Werbung. Die Klagepartei bekommt bei Nutzung des Netzwerks Werbung angezeigt, die auf ihren Interessen basiert, welche die Algorithmen der Meta Ltd. aus den Aktivit�ten der Klagepartei in ... sowie den sozialen Kontakten, die sie in ... pflegt, extrahieren k�nnen. Die Klageseite hat die M�glichkeit, den Account gegen Bezahlung in Geld zu nutzen, zu keinem Zeitpunkt gew�hlt.

3 Unter dem Unterpunkt „Einstellungen f�r Werbung“ vermag der Inhaber eines ...-Profils unter dem Unterpunkt „Informationen von Werbepartnern zu deinen Aktivit�ten“ zu erkl�ren, ob er der Beklagten gestatten m�ge Informationen von Dritt-Webseiten / -Apps (im Folgenden Drittangeboten) verwenden m�ge, um Werbung „relevanter“ zu machen, d. h. zu personalisieren. Die Standardeinstelllung sieht vor, dass jenes Einverst�ndnis nicht erteilt wird.

4 Unter den weiteren Einstellungen „Meta Cookies auf anderen Apps und Webseiten“ vermag der Inhaber eines ... -Profils die Information

�„Andere Unternehmen nutzen unsere Cookies und �hnliche Technologien wie den „Gef�llt mir“-Button oder das Meta Pixel in ihren Apps bzw. auf ihren Websites. Diese Cookies helfen uns dabei, Werbeanzeigen f�r dich zu personalisieren. Hierbei handelt es sich um optio nale Cookies. “

�einsehen. Sie k�nnen der Nutzung jener Cookies und �hnlicher Technologien im Wege des Opt-In zustimmen.

5 Die Beklagte stellt Dritten, die Webseiten und/oder Apps f�r Mobiltelefone betreiben/bereitsstellen eine Reihe von Softwarewerkzeugen und dem Oberbegriff „Meta Business Tools“ bereit. Diese dienen dazu, Daten zu dem Nutzungsverhalten der jeweiligen Nutzer der Webseite / App zu erfassen. Das Ma� der erfassten Daten ist je nach einzelnem Werkzeug der Meta Business Tools ggf. unterschiedlich. Auch h�ngt das Ma� der erhobenen Daten von der konkreten Art der Einbindung jener Werkzeuge in die Webseite / App ab. Grunds�tzlich ist es jedoch m�glich das Wechseln von einer Unterseite zur n�chsten, die Eingabe etwaiger Daten durch den Benutzer (z. B. Personalien und Adresse bei einer Bestellung), Abschl�ssen von Warenbestellungen, Klicks einzelner Buttons, in einen Warenkorb gelegte Produkte und �hnliches zu erfassen. �ber diese Erfassung l�sst in der Gesamtschau der Daten, insbesondere auch �ber Browser-Fingerprinting und IP-Adresse webseiten�bergreifend auf ein Pers�nlichkeitsprofil erstellen, auch wenn die Person kein Profil bei der Beklagten haben sollte oder obige Zustimmungen nicht erzielt haben sollte.

6 Die erfassten Daten werden dann zur Beklagten ausgeleitet. Dort werden sie unter Umst�nden Werbezwecken als auch u. U. zu anderen Zwecken, wie beispielsweise Sicherheitsinteressen verarbeitet. Die Ausleitung jener Daten erfolgt unabh�ngig davon, ob der jeweilige Nutzer ein Profil bei irgendeinem Produkt der Beklagten hat. Zu den Business Tools z�hlen jedenfalls Meta Pixel, Conversions API, App-Events �ber ... und ... API. Die Werkzeuge Conversions API und App Events API laufen jeweils auf den Servern der Drittangebote und nicht �ber den Internetbrowser des Clients. Ob sie aktiv sind, kann von der Person, die am Client-Rechner im Internet Drittwebseiten ansurft oder Drittapps �ber ein Mobilger�t benutzt weder erkannt werden noch auf technischer Ebene, beispielsweise durch Werbeblocker bzw. Srcriptblocker, unterbunden werden.

7 Mit Schreiben vom ... (Anlage K3) forderte die Klagepartei au�ergerichtlich von der Beklagten,

  1. Anzuerkennen, dass der zwischen Ihnen geschlossene Nutzungsvertrag betreffend ... nach rechtskonformer Auslegung eine Datenverarbeitung personenbezogener Daten die den Aktivit�ten au�erhalb des sozialen Netzwerks ... oder weitere Produkte der Meta Limited die �ber den Aufruf 3. Webseiten oder Apps entst�nden ohne wirksame Einwilligung nicht zulasse und somit die Verarbeitung �ber Drittquellen durch die Meta Business Tools insbesondere Metapixel und App Events f�r ... -SDK, Conversions API und App Events API nicht zul�ssig war,

2.sich zu verpflichten, bereits erhobene Daten nicht zu l�schen und bis auf weiteres unver�ndert bei sich zu belassen und nicht an Dritte weiterzugeben und nicht weiter zu verwenden.

3.sich zu verpflichten, jene vorerw�hnten Daten auf Aufforderung teilweise zu l�schen bzw. teilweise zu anonymisieren,

4.anzuerkennen, dass die Beklagte auf Anfrage vollst�ndige Auskunft �ber die personenbezogenen Daten der Klagepartei erteilen werde insbesondere auch zu Daten auftritt Websites und Drittanwendungen, soweit die Klagepartei nicht gleichzeitig in einem Netzwerk der Beklagten eingeloggt war

5.Es zu unterlassen, ohne Einwilligung der Klagepartei weiter Daten auf Drittwebsites/Drittanwendungen zu erheben soweit keine sonstigen Rechtfertigungsgr�nde nach Art. 6 DSGVO vorl�ge

6.Immaterielles Schmerzensgeld in H�he von 5.000 € zu zahlen.

8 Insoweit wurde jeweils Frist bis zum ... gesetzt. Mit Schriftsatz vom ... (Anlage B11) erl�uterte die Beklagte die Rolle von Meta ihre Sicht ihrer Rolle betreffend der streitgegenst�ndlichen Datenverarbeitung und wies auf Self-Service-Tools, mit denen die Klageseite die ersuchten Daten finden k�nne.

9 Die Klageseite behauptet, die Klageseite habe noch keine einzige wirksame Einwilligung zur Erhebung von Daten auf Dritt-Webseiten / -Apps abgegeben (Klageschrift Sl. 24 = Bl. 24). Konkrete abgegebene Einwilligungserkl�rungen tr�gt die Klageseite hier nicht vor. Die Klageseite behauptet, s�mtliche so zur Beklagten �bertragenen Daten w�rden von der Beklagten auch nach Erstverarbeitung nicht gel�scht, sondern weiterverarbeitet (Bl. 282). Die Klageseite behauptet, dass jene Verarbeitung unabh�ngig davon erfolge, welche Einstellungen im Rahmen eines ...- Profils in den Punkten „Optionale Cookies erlauben“ und „Informationen zu Aktivit�ten von Werbepartnern“ getroffen habe (191).

10 Die Klageseite behauptet, die Auskunft �ber das „Off-... -Activity“-Tool beauskunfte nur Daten, die bei Dritten erhoben w�rden, w�hrend der Anwender gleichzeitig bei einem Meta-Netzwerk eingeloggt gewesen sei (Klage S. 27/28 = Bl. 27/28). Auch w�rden Bewegungen auf Unterwebseiten, Klicks auf Buttons sowie durchgef�hrte Suchen / K�ufe nicht angezeigt. Auch werde nicht mitgeteilt, an wen jene Informationen weitergegeben wurden (Bl. 27/28). Die Klageseite behauptet, die Einstellungen „Informationen von Werbepartnern zu deinen Aktivit�ten“ sei nicht immer unter dem Punkt „Einstellungen f�r Werbung“ verf�gbar.

11 Die Klageseite behauptet, die Beklagtenseite habe das Schreiben, vom ... (Anlage K3) vorprozessual erhalten.

12 Die Klageseite meint, ein Anspruch auf Unterlassung zuk�nftiger Datenerhebung ergebe sich aus Art. 17 DSGVO. Dies sei vom Bundesgerichtshof BGH ZR 489/19 entschieden (Bl. 334).

13 Die Klageseite meint, die Beklagte sei bereits bei Erhebung von Daten auf Webseiten / Apps Dritter Verantwortliche im Sinne der DSGVO, Art. 4 Nr. 7, Art. 26 III DSVO. Die Klagepartei meint,�der Anspruch auf nicht weitere Verarbeitung der Daten beruhe auf Art. 18 I lit. b, II DSGVO.

14 Die Klageseite meint der Anspruch auf Schadensersatz ergebe sich bereits aus nationalem deutschen Verfassungsrecht, � 823 BGB i. V. m. Art. 1, 2 GG. Deswegen sei es auch gar nicht mehr n�tig, �berhaupt irgendeinen Schaden darzulegen. Die Klageseite meint, betreffend des Antrages auf L�schung bestehe ein Rechtsschutzbed�rfnis. Denn die Beklagte biete gerade nur eine Trennung jener Daten vom Benutzerprofil an. In jenem Fall erfolge allenfalls eine Pseudonymisierung.

15 Daher behielten jene Daten die Eigenschaft personenbezogener Daten der Klagepartei (Replik ... S. 89 = Bl. 189). Die Klageseite meint, etwaige Vereinbarungen zwischen der Beklagten und Dritten, die die Meta Business Tools einsetzen k�nnten allenfalls die Verantwortlichkeit in Innenverh�ltnis jener Beteiligten regeln. Im Au�enverh�ltnis bleibe die Beklagte Verantwortliche im Sinn der DSGVO.

16 Die Klageseite beantragt zuletzt,

  1. Es wird festgestellt, dass der Nutzungsvertrag der Parteien zur Nutzung des Netzwerks ”...” unter dem Benutzernamen� ... die Verarbeitung von folgenden personenbezogenen Daten in folgendem Umfang seit dem ... nicht gestattet:

a) auf Dritt-Webseiten und -Apps entstehende personenbezogene Daten der Klagepartei, ob direkt oder in gehashter Form �bertragen, d. h.

  • E-Mail der Klagepartei

-Telefonnummer der Klagepartei

  • Vorname der Klagepartei

  • Nachname der Klagepartei

  • Geburtsdatum der Klagepartei�

  • Geschlecht der Klagepartei

  • Ort der Klagepartei

  • Externe IDs anderer Werbetreibender (von der Meta Ltd. „external_ID” genannt)

  • IP-Adresse des Clients

  • User-Agent des Clients (d. h. gesammelte Browserinformationen)

  • interne Klick-ID der Meta Ltd.

  • interne Browser-ID der Meta Ltd.

  • Abonnement-ID

  • Lead-ID

�anon_id

sowie folgende personenbezogene Daten der Klagepartei

b) auf Webseiten

  • die URLs der Webseiten samt ihrer Unterseiten

  • der Zeitpunkt des Besuchs

  • der „Referrer“ (die Webseite, �ber die der Benutzer zur aktuellen Webseite gekommen ist),

  • die von der Klagepartei auf der Webseite angeklickten Buttons sowie

  • weitere von der Meta „Events“ genannte Daten, die die Interaktionen der Klagepartei auf der jeweiligen Webseite dokumentieren

c) in mobilen Dritt-Apps

  • der Name der App sowie

  • der Zeitpunkt des Besuchs

  • die von der Klagepartei in der App angeklickten Buttons sowie

  • die von der Meta „Events“ genannte Daten, die die Interaktionen der Klagepartei in der jeweiligen App dokumentieren.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

auf Drittseiten und -Apps au�erhalb der Netzwerke der Beklagten personenbezogene Daten gem. des Antrags zu 1. zu verarbeiten.

  1. Die Beklagte wird verurteilt,

die weitere Verarbeitung i. S. d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO s�mtlicher unter dem Antrag zu 1 a., b. und c. aufgef�hrten, seit dem ... bereits von der Beklagten verarbeiteten und gespeicherten personenbezogenen Daten

bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

insbesondere diese nicht an Dritte weiterzugeben, bis die Klagepartei die Beklagte zur L�schung auffordert, sp�testens jedoch sechs Monate nach rechtskr�ftigem Abschuss des Verfahrens.

  1. Die Beklagte wird verpflichtet, s�mtliche gem. dem Antrag zu 1 a. seit dem ... bereits gespeicherten personenbezogenen Daten der Klagepartei auf ihre Aufforderung hin, sp�testens jedoch sechs Monate nach rechtskr�ftigem Abschluss des Verfahrens, vollst�ndig zu l�schen und der Klagepartei die L�schung zu best�tigen sowie s�mtliche gem. dem Antrag zu 1 b. sowie c. seit dem 10.10.2019 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten vollst�ndig zu anonymisieren.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei immateriellen Schadensersatz, dessen H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der aber mindestens 5.000,00 Euro betr�gt, nebst Zinsen i. H. v. f�nf Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2024, zu zahlen.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 1.295,43 Euro freizustellen.

17 Die Beklagtenseite behauptet, wenn ein Nutzer der Plattform ... unter „Einstellungen f�r Werbung“unter dem Unterpunkt „Informationen von Werbepartnern zu deinen Aktivit�ten“ nicht aktiv in Form des Opt-In gestatte Informationen von Dritt-Webseiten / -Apps (im Folgenden Drittangeboten) zu verwenden, w�rden jene Informationen, die �ber die Meta Business Tools von Drittwebseiten und -Apps nicht zur Personalisierung von Werbung verwendet. Sie w�rden allenfalls eingeschr�nkt zu Sicherheits- und Integrit�tszwecken verwendet, jedoch vom ... getrennt. Mangels aktiver Einwilligung der Klagepartei (Duplik ... Rn. 70ff. = Bl. 439) habe sie keine Datenverarbeitung zu Werbezwecken vorgenommen.

18 Unter den weiteren Einstellungen „Meta Cookies auf anderen Apps und Webseiten“ vermag der Inhaber eines ...-Profils die Information

„Andere Unternehmen nutzen unsere Cookies und �hnliche Technologien wie den „Gef�llt mir“-Button oder das Meta Pixel in ihren Apps bzw. auf ihren Websites. Diese Cookies helfen uns dabei, Werbeanzeigen f�r dich zu personalisieren. Hierbei handelt es sich um optionale Cookies.“

einsehen.

19 Sie k�nnen der Nutzung jener Cookies und �hnlicher Technologien im Wege des Opt-In zustimmen. Die Beklagte behauptet, die Klagepartei habe jene Zustimmung erteilt (Duplik Rn. 78/80 = Bl. 446ff.).

20 Die Beklagte meint, Klageantrag 1 sei unzul�ssig. Denn es fehle an einem ausreichenden Feststellungsinteresse. Insoweit gelte der Vorrang der Leistungsklage. Dies zeige insbesondere Klageantrag 2. Dort w�re das Gericht die Rechtm��igkeit der Datenerhebung durch die Beklagte pr�fen. Insoweit fehle es an einem Feststellungsinteresse. Weiterhin sei Klageantrag 1 unbestimmt.

21 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf s�mtliche Schrifts�tze der Parteien nebst deren jeweilige Anlagen Bezug genommen, soweit es sich nicht um eine der zahlreich eingereichten Gerichtsentscheidungen handelt.

22 Die Kammer hat am ... m�ndlich zur Sache verhandelt. Auf das Protokoll wird Bezug genommen.

Gründe

I.

23 Das Landgericht Traunstein ist f�r die streitgegenst�ndlichen Klageantr�ge international (Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVVO) sachlich (�� 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG) und �rtlich (Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO) zust�ndig.

24 1. Die internationale Zust�ndigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. Ein ausschlie�licher Gerichtsstand gem�� Art. 24 EuGVVO ist nicht ersichtlich. Gem�� Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne R�cksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher – hier der Kl�ger – seinen Wohnsitz – hier: in der Bundesrepublik Deutschland – hat.

25 2. Die internationale Zust�ndigkeit deutscher Gerichte ergibt sich ferner aus Art. 79 Abs. 2 DS-GVO, deren zeitlicher, sachlicher und r�umlicher Anwendungsbereich er�ffnet ist.

26 3. Das Landgericht Traunstein ist �rtlich zust�ndig. Das folgt ebenfalls zum einen aus�Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO, zum anderen aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO.

27 4. Die sachliche Zust�ndigkeit folgt aus �� 23, 71 Abs. 1 GVG, da der Zust�ndigkeitsstreitwert �ber 5.000,00 € liegt. (s. u.).

II.�

28 Klageantrag 1 ist unzul�ssig und hilfsweise unbegr�ndet.

29 1. Er ist unzul�ssig.

30 a) Der Klageseite fehlt das Feststellungsinteresse, � 256 I ZPO.

31 Denn sie hat kein Rechtsschutzinteresse. Sie begehrt vereinfacht negative Feststellung, dass der Vertrag zwischen den Parteien die Beklagte nicht berechtige, Daten auf Dritt-Webseiten und -Apps zu erheben und zu verarbeiten.

32 Klageantrag 1 ist als selbstst�ndige negative Feststellungsklage neben weiteren Klageantragen und damit als Nebenfeststellungsklage ausgestaltet. Ein solcher Antrag ist als selbstst�ndiger Feststellungsantrag im Rahmen objektiver Klagenh�ufung zu behandeln, � 260 ZPO. Ein derartiger Klageantrag muss auch dann, wenn er ein f�r �brige Klageantr�ge vorgreifliches Rechtsverh�ltnis betrifft, stets die Voraussetzungen des � 256 ZPO erf�llen, Stein/Roth, ZPO, 23. Auflage, � 256 ZPO Rn. 8.

33 Die beantragte Feststellung ist auf den Vertrag zwischen den Parteien beschr�nkt. Klageantrag 1 ist mangels kl�gerischen Rechtsschutzinteresses unzul�ssig. Denn eine verl�ssliche Feststellung betreffend der Frage der Rechtm��igkeit der von der Klagepartei beanstandeten Datenverarbeitung ist nur unter Einbeziehung der konkreten Drittangebote und etwaiger dort abgegebener Einverst�ndniserkl�rungen m�glich.

34 aa) Denn f�r die Erhebung von Daten �ber die Meta Business Tools sind sowohl der Betreiber des entsprechenden Drittangebotes (sei es Internetseite sei es eine App f�r mobile Ger�te) als auch die Beklagte gemeinsame Verantwortliche, Art. 4 Nr. 7, Art. 26 DSGVO, vgl. EuGH Urteil vom 29.07.2019 – C-40/17 beispielhaft Rn 78 (wenn auch noch zur RL 95/46).

35 (1) F�r die Vorschriften der DSGVO gilt nach Einsch�tzung des Gerichts diesbez�glich im Ergebnis das gleiche. Die DSGVO hat die RL 95/46/EG des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz nat�rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31) aufgehoben und ersetzt. Die ma�geblichen Bestimmungen dieser Verordnung stimmen inhaltlich im Wesentlichen mit denen jener Richtlinie �berein. Die zur Richtlinie ergangene Rechtsprechung des EuGH ist grunds�tzlich auch f�r die Verordnung einschl�gig (Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M., C-597/19, ECLI:EU:C:2021:492, Rn. 107; EuGH, Urteil 07.03.2024 – C-604/22 Rn. 33).

36 (2) Denn wie auch beim ... Like-Button stellt die Beklagte die entsprechenden Business Tools zum Zweck der Ausleitung der Daten zur Verf�gung und bietet auch in detaillierter Form Ratschl�ge und Unterst�tzung an, wie jene Werkzeuge implementiert werden k�nnen, um im besonders optimaler Weise Daten erfassen und ausleiten zu k�nnen.

37 bb) Die Mitverantwortung des Drittanbieters geht m�glicherweise weiter, als dies in der FashionID Entscheidung angedeutet ist. Denn die Datenerfassung und -ausleitung dient f�r den Drittanbieter zur Schaltung sp�terer Werbung und Messung des Erfolges jener Werbung. Dieses Ziel und die damit verbundene weitere Datenverarbeitung endet gerade nicht mit der Ausleitung der Daten vom Drittanbieter zur Beklagten. Dies ist vorliegend freilich im hiesigen Verfahren mangels Beteiligung eines Drittanbieters nicht von entscheidender Relevanz.

38 cc) �ber etwaige zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen der Beklagten und entsprechenden Betreibern von Drittangeboten (Art. 26 DSGVO) vermag die Beklagte gegen�ber Internetnutzern die Verantwortung nach der DSGVO nicht ausschlie�lich auf die Betreiber der Drittangebote zu verlagern. Das etwaige rechtliche Innenverh�ltnis zwischen Drittanbieter und der Beklagten ist f�r die Haftung der Beklagten gegen�ber dem Kl�ger nach DSGVO nicht relevant.

39 Der Kl�ger kann seine aus der DSGVO hergeleiteten Rechte gegen�ber jedem der gemeinsam Verantwortlichen geltend machen, Art. 26 DSGVO. Also auch gegen�ber der Beklagten.

40 dd) Demzufolge muss die Beklagte f�r jegliche Erfassung und Ausleitung der Daten von einem Drittangebot an ihre Server und auch f�r die 1. Erfassung und Speicherung und eventuelle weitere Verarbeitung betreffend des jeweiligen Verarbeitungszwecks einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des Art. 6 DSGVO bzw. Art. 9 Abs. 2 DSGVO vorweisen k�nnen.

41 Ob f�r eine Ersterfassung und Ausleitung Rechtsgrundlagen jenseits einer Einwilligung denkbar sind, erscheint fraglich, ist vorliegend jedoch nicht entscheidend relevant.

42 ee) Der hier gegenst�ndliche Klageantrag 1 blendet jedoch derartige Aspekte vollst�ndig aus. Bei Ausblendung eines konkreten bestehenden Einverst�ndnisdialoges oder auch dessen Abwesenheit auf dem jeweiligen Drittangebot, verbleibt im Fall der Feststellung �ber den Klageantrag 1 v�llig unsicher, ob nicht eine anderweitige Einverst�ndniserkl�rung bzw. ein anderweitiger Erlaubnistatbestand bereits vorlag.

43 An einer derartigen abstrakten, f�r sich genommen rechtlich nicht aussagekr�ftigen, Feststellung vermag der rechtsuchende B�rger kein berechtigtes Feststellungsinteresse zu haben.

44 Das Gericht hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es es f�r erforderlich h�lt, dass die Klageseite zu konkretem Datenverkehr konkreten Vortrag leistet. Die Klageseite hat sich bewusst dagegen entschieden. Klageantrag 1 ist auch aus diesem Grund unzul�ssig.

45 b) Klageantrag 1 ist weiterhin deswegen unzul�ssig, weil er zu unbestimmt ist,�� 253 Nr. 2 ZPO.

46 Denn ohne die Benennung konkreter besuchter Drittangebote (Webseiten oder Apps) zu konkreten Zeitpunkten, l�sst sich eine verl�ssliche rechtliche Bewertung etwaiger Datenverarbeitung nicht treffen. F�r abstrakte Rechtsgutachten ist auch im Rahmen von Feststellungsantr�gen kein Raum.

47 c) Klageantrag 1 ist auch unzul�ssig, weil gegen das Gebot des Vorrangs der Leistungsklage versto�en wird. Eine Feststellungsklage kann nur dann zul�ssig erhoben werden, wenn es keinen einfacheren und billigeren Weg gibt, das Klageziel zu erreichen, (BGH, Urteil v. 01.07.1974 – ZR 68/73. Rn. 8; BGH, Urteil V. 22.06.1977 – ZR 5/76, Rn. 12). Vorliegend vermag die Klagepartei vorrangig Leistungslage in Form von Unterlassung (siehe Klageantrag 2) und beispielsweise L�schungsanspr�che (siehe Teile des Klageantrags 3) oder Schadensersatz (siehe Klageantrag 5) zu stellen, vgl. BGH, Vers�umnisurteil vom 21.02.2017 – ZR 467/15.

48 2. Klageantrag 1 ist w�re dar�ber hinaus auch jedenfalls betreffend des Zeitraums beginnend vom ... bis zum Zugang der Klageschrift bei der Beklagten unbegr�ndet, soweit man davon ausginge, dass die Einstellungen im Profil der Klagepartei so waren, wie von der Beklagten vorgetragen.

49 Denn die Klagepartei hatte sich seit der Anlage ihres Profils bis zum Zugang der Klageschrift unter „Meta Cookies auf anderen Apps und Webseiten “ mit der Verwendung jener Erhebungsmethoden einverstanden erkl�rt.

50 Jene Erkl�rung gen�gen den Anforderungen des Art. 7 DSGVO i. V. m. Erw�gungsgrund 32 der DSGVO.

51 a) Die Anforderungen des Art. 7 DSGVO sind eingehalten. Die Beklagte macht die Erbringung der vertraglichen Leistungen und die Fortsetzung des Vertrages nicht von der Abgabe jener Einverst�ndniserkl�rungen abh�ngig.

52 b) Der Profilinhaber (hier die Klagepartei) vermag auch jederzeit ihre Einwilligung zu widerrufen. Dies kann sich in gleicher Weise zu tun wie die Abgabe der Einwilligung selbst. Auf die Erl�uterungen der Beklagtenseite im Rahmen der Duplik vom ..., beginnend Rn. 68 bis Rn. 79 wird Bezug genommen. Aus Rn. 73, dort Abbildungen 4 und 5 ist ersichtlich, dass Einverst�ndniserkl�rung und deren Widerruf einfach durch einen einfachen Mausklick auf die jeweils anderweitige, gleichzeitig sicht- und lesbare Alternative erfolgten kann. Viel einfacher vermag man dies kaum noch zu gestalten. Die Anforderungen des Art. 7 DSGVO sind demzufolge erf�llt∙

53 c) Weiterhin sind auch die Anforderungen des Art. 7 DSGVO erf�llt. Die Formulierungen erfolgen in einfacher Sprache. Es wird nur ein Verarbeitungszweck mit jenem Einverst�ndnisdialog abgearbeitet. Es werden mitunter auch kleine Beispiele zur Erkl�rung dargeboten (Duplik Rn. 74 Abbildung 6).

54 Die von der Beklagtenseite darstellten Inhalte im Zusammenhang mit jener Einverst�ndniserkl�rung (siehe Duplik ... vom Rn. 68/75) erscheint verst�ndlich. Auch der Umfang und der Zweck der Datenverarbeitung ist nachvollziehbar dargelegt.

55 Im Zeitraum vom ... bis zum Zugang der Klageschrift bei der Beklagten war Klageantrag 1 hilfsweise auch gesichert unbegr�ndet, selbst wenn man etwaige abgegebene Einverst�ndniserkl�rungen auf den Drittangeboten au�er Acht lie�e.

III.

56 Klageantrag 2 ist unzul�ssig. Es fehlt am Rechtsschutzinteresse. Hilfsweise w�re er auch unbegr�ndet.

57 Soweit die Klageseite L�schung begehrt kommt es betreffend eines etwaigen L�schungsanspruch auf den Zeitpunkt der Pr�fung des L�schungsanspruchs an, nicht auf den Zeitpunkt der Erhebung etwaiger Daten (LG M�nchen Urteil vom 29.05.2024 – 14 O 1419/23. Worms, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 47. Edition, Stand: 01.08.2023, Art. 17 DS-GVO Rn. 43; so OLG Schleswig, Urteil vom 03.06.2022 – 17 U 5/22 unter Verweis auf Auernhammer, DSGVO/BDSG, Art. 17 DSGVO, Rn. 32). Auf die Frage, ob zwischenzeiltich ein Einverst�ndnis seitens der Klagepartei erkl�rt wurde, kommt es hier nicht entscheidend an.

58 1. Klageantrag 2 ist unzul�ssg.

59 a) Er widerspricht dem Inhalt des Klageantrags 3. Denn Antrag 2. begehrt Unterlassung von Datenverarbeitung auf Drittangeboten. Dies beinhaltet auch die bereits angefallenen Daten von solchen Drittangeboten. Gem�� Art. 4 Nr. 2 DSGVO stellt bereits das blo�e Speichern Verarbeitung dar. Klageantrag 2 w�rde die Beklagte verpflichten, die Daten zu l�schen. Im Widerspruch hierzu begehrt Klageantrag 3 wiederum die weitere Aufbewahrung der Daten bis auf Zuruf der Beklagtenseite, sp�testens bis zu 6 Monaten nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung des hiesigen Verfahrens. Bereits aus diesen Gr�nden ist Klageantrag 2 unzul�ssig.

60 b) Die Klagepartei hat unter den weiteren Einstellungen „Meta Cookies auf anderen Apps und Webseiten“ vermag der Inhaber eines ... die Information

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sich mit der Verwendung der derartiger Technologien aktiv einverstanden erkl�rt. Diese Einstellung ist als Opt-In ausgestaltet. Die Klageseite hat auch nach rechtlicher Beratung durch die Klagekanzlei bis zum Schluss der m�ndlichen Verhandlung jene Einstellungen aus nicht nachvollziehbaren Gr�nden nicht ver�ndert.

61 Die konnte ihr Rechtsschutzziel wesentlich einfacher durch fr�heren Widerruf der Einverst�ndniserkl�rungen erreichen.

62 Dass sie dies zu leisten imstande war, hat Klageerhebung bewiesen.

63 c) Das Rechtsschutzbed�rfnis besteht auch nicht deshalb, weil die Beklagte die Daten auf Drittangeboten bereits ohne abgegebene Einverst�ndniserkl�rung verarbeiten w�rde.

64 Denn jener Vortrag der Klageseite, dass die fragliche Datenerhebung auch ohne Einverst�ndnis erfolge, hat sich bei stichprobenweiser �berpr�fung als jedenfalls objektiv unwahr erwiesen:

65 Denn soweit die Klageseite vortr�gt, der entsprechenden Cookie _fbp w�rden beim Ansurfen der Webpage bereits vor Abarbeitung des Einverst�ndnisdialoges aktiv werden hat sich dies bei einer stichprobenweisen �berpr�fung in einem Parallelverfahren am gleichen Sitzungstag mit gleichen Sitzungsvertretern beider Parteien im Termin unmittelbar vorher als jedenfalls aktuell objektiv unwahr erwiesen.

66 Es wurde die entsprechende URL ... im Browser im Sitzungssaal am PC eingegeben. Das sind sprechende Ergebnis wurde am Sitzungssaalmonitor projiziert. Es wurde unter Verwendung der Taste F 12 im Internetbrowser ... eine Konsole aufgerufen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Sitzung vom ... und der dort als Anlage beigef�gten Screenshots Bezug genommen. Diese belegte aus Betrachtersicht den rechten Teil des Bildschirms. Dort wurde der Reiter „Anwendung“ aufgerufen. Sodann wurde in der linken Spalte im Baumdiagramm der Bereich Cookies aufgerufen. Dort war erkennbar der entsprechende Cookie_fbp nicht sichtbar. Erst nach Erkl�rung des Einverst�ndnisses im Rahmen des Einverst�ndnisdialoges konnte man anschlie�end den betreffenden Cookie auch in der Konsole erkennen. Der kl�gerische Vortrag diesbez�glich ist bestenfalls irref�hrend.

67 Die Klageseite hat den Beweis daf�r, dass dies zutrifft nicht gef�hrt.

68 Eines konkreten Vortrages zu wirklich konkretem Internetverkehr der Klagepartei hat sich die Klagepartei vors�tzlich trotz gerichtlichen Hinweises enthalten. Eine allgemeine Ausforschung dazu, ob Webseiten teilweise sich anderweitig verhalten/verhalten haben ist im Zivilprozess nicht zu f�hren.

69 Im Rahmen obiger Stichprobe wurde betreffend ... festgestellt,�dass eine Liste der jeweiligen Unternehmen aufgef�hrt war, die im Falle des Einverst�ndnisses Daten erheben. Auf einer jener Webseite, war auch die in der Konsole eines Browsers nicht sichtbare Conversions API der Beklagten ausdr�cklich aufgef�hrt (siehe Protokoll – Screenshot 1 – „... Conversion Tracking“). Die Behauptung der Klageseite, der Einsatz der Conversions API sei nicht transparent, wurde f�r den konkreten Versuch betreffend der konkreten Webseite widerlegt. Zwar ist der Klageseite zuzugestehen, dass sie f�r den Fall, dass eine Webseite die Conversions API der Beklagten einsetzt, ohne dies transparent zu erkl�ren nicht nachweisen kann. Insoweit best�nde Beweisnot auf Klageseite. Durch Gew�hrung eines Anspruchs auf Auskunft im Wege der sekund�ren Darlegungslast, w�rde diese Beweisnot im Falle eines – rechtswidrigen – unkooperativen Verhaltens der Beklagten nicht ge�ndert. Dann im Falle einer Negativauskunft w�re das Gegenteil kaum beweisbar.

70 Die Klageseite wendet ein, sie habe nicht Protokoll gef�hrt, wo sie sich wann digital aufgehalten habe. Sie k�nne auch nicht wissen, wo die Business Tools der Beklagten aktiv waren. Jenes Vorbringen vermag nicht durchzudringen.

„Eine sekund�re Darlegungslast trifft den Prozessgegner der prim�r darlegungsbelasteten Partei, wenn diese keine n�here Kenntnis der ma�geblichen Umst�nde und auch keine M�glichkeit zur weiteren Sachaufkl�rung hat, w�hrend der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer m�glich und zumutbar ist, n�here Angaben zu machen (BGH 8.3.2021 – ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Tz 28 mwN).“, Z�ller/Greger, Zivilprozessordnung, 35. Auflage, � 284 ZPO Rn. 34a.

71 Dies zugrunde gelegt, obliegt es der Beklagten nicht, etwaigen Internetverkehr der Klageseite im Wege der sekund�ren Darlegungslast vorzutragen.

72 aa) Denn zum einen belegt die Klageseite selbst durch Vorlage, Anlage K12, dass sie dazu in der Lage ist, Webseiten zu identifizieren, auf denen Module der fraglichen Business Tools, wie der Meta Pixel aktiv sind.

73 bb) Zum Anderen w�re es der Klageseite vor konkreter Klageerhebung problemlos m�glich gewesen, binnen weniger Minuten eine der fraglichen Webseiten anzusurfen und anschlie�end dazu vorzutragen. Dann h�tte man auch einen konkreten Datenverkehr, �ber die man Auskunft begehren k�nnte und betreffend dessen dann auch tats�chlich eine Beweisaufnahme m�glich w�re.

74 cc) Da es ohne Schwierigkeiten m�glich ist, entsprechend konkreten Datenverkehr vor Klageerhebung zu generieren und sodann schrifts�tzlich vorzutragen, wof�r sicherlich weit weniger Seiten erforderlich w�ren, als die konkret im Rechtsstreit eingereichten Schrifts�tze, ist auch kein Raum daf�r, der Beklagtenseite im Wege der sekund�ren Darlegungslast aufzugeben, den Klagevortrag schl�ssig zu machen.

75 Klageantrag 2 ist daher unzul�ssig.

76 2. Klageantrag 2 ist hilfsweise auch unbegr�ndet. Die Klagepartei hat mangels substanziiertem Klagevorbringen weder aus Art. 17, 18 DSGVO noch aus �� 823, 1004 BGB den begehrten Unterlassungsanspruch.

77 a) Selbst wenn es einen Unterlassungsanspruch aus Art. 17, 18 DSGVO g�be, w�re der Klagetrag 2 dennoch mangels Substanziierung unbegr�ndet. Mangels Klagevortrag zu konkretem Datenverkehr kann im hiesigen Verfahren nicht festgestellt werden, ob beim jeweiligen Drittangebot ein wirksames Einverst�ndnis �ber Cookie-Banner oder �hnlichem eingeholt wird. Im Falle eines wirksamen Einverst�ndnisses l�ge jedoch voraussichtlich nicht einmal ein L�schungsanspruch gem. Art. 17 DSVO vor, Art. 17 lit. d) und lit. b) DSGVO.

78 Eine pauschale gerichtliche Anordnung ohne Ber�cksichtigung jener M�glichkeit der Einverst�ndniserkl�rung n�hme rechtsfehlerhaft in Kauf, dass die Unterlassung betreffend einer Datenverarbeitung angeordnet w�rde, f�r die eine Rechtfertigung gem. Art. 6 lit. a) DSGVO vorliegt. Eine vollstreckungsf�hige Differenzierung ist aufgrund des ungen�genden Klagevortrages nicht m�glich.

79 Klageantrag 2 ist daher betreffend Art. 17, 18 DSGVO jedenfalls unbegr�ndet.

80 b) Die gleichen Erw�gungen greifen auch betreffend der �� 823, 1004 BGB.

81 Diesbez�glich liegt ebenfalls keine Substanziierung vor.

IV.

82 Klageantrag 3 ist unzul�ssig.

83 1. Denn er ist nicht vollstreckungsf�hig. Denn mangels Vortrages konkreten Datenverkehrs ist nicht substanziiert dargelegt, welche Daten der Antrag betreffen soll. Die Frage der Bestimmung der Daten w�rde unzul�ssiger Weise ins Vollstreckungsverfahren verlagert BGH, Urteil vom 10.1.2019, Az, 1 ZR 267/15, GRUR 2019, 813 Rn. 23:

„Nach � 253 11 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach � 313 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeut lich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Pr�fungsund Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Bekl, sich deshalb nicht ersch�pfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Voll streckungsgericht die Entscheidung dar�ber �berlassen bleibt, was dem Bekl. verboten ist. […1 Aus diesem Grund sind Unterlassungsantr�ge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grunds�tzlich als zu unbestimmt und damit unzul�ssig anzusehen.“

BGH Urt. 11.10.1990, ZR 35/89:

„F�r den Beklagten w�rde es eine nicht ertr�gliche Unsicherheit bedeuten, wenn er zur Unterlassung von Handlungen verurteilt w�rde, die nicht konkret umschrieben sind, um deren sie kennzeichnende Begriffe die Parteien streiten oder die – wie es im Streitfall in Betracht zu ziehen ist – einer be stimmt bezeichneten Rechtsverletzung nur �hneln, und wenn demgem�� erst das Vollstreckungsgericht entscheiden m�sste, wie weit das Unterlassungsge – bot reicht.

BGH, Urteil vom 2.12.2015, Az, ZR 28/15, NJW 2016, 708 Rn, 8:

„Die Verwendung auslegungsbed�rftiger Begriffe kommt nur in Betracht, wenn einerseits f�r den Kl. eine weitere Konkretisierung nicht m�glich oder zumut bar ist, andererseits f�r die Parteien kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht. “

84 Dies zugrunde gelegt, sind die betroffenen Daten bereits im Klageantrag 3 nicht n�her bezeichnet. Die dem fraglichen Antrag unterliegenden Daten sind, soweit die Klagepartei diese nicht selbst zu sichern vermag, unbekannt. Konkreter Internetverkehr wurde von Klageseite bewusst nicht vorgetragen.

85 Die dem Antrag unterliegenden Daten k�nnten sich im weiteren zeitlichen Verlauf �ndern. Denn eine unterschiedslose Verwendung jeglicher personenbezogener Daten, die von einer Plattform f�r ein soziales Netzwerk zu Werbezwecken gespeichert werden, unabh�ngig vom Sensibilit�tsgrad jener Daten w�rde einen nicht verh�ltnism��igen Eingriff in die Rechte der Nutzer gem�� der DSGVO darstellen, EuGH Urteil vom 04.10.2024 C-446/21 Rn. 64.

86 Vorliegend w�rde das Erkenntnisverfahren zum Anspruchsumfang de facto weitgehend in das Vollstreckungsverfahren verlagert. Die Beklagte k�nnte sich gegen jenen Klageantrag 3 nicht effektiv verteidigen. Denn faktisch k�nnte jede Person, die ein Profil bei der Beklagten anlegt, mit jenem Antrag gegen die Beklagte klagen. Der Rest w�re in einem jeweiligen Vollstreckungsverfahren mit umfangreicher Beweisaufnahme zu kl�ren. Dies geht in so erheblichem Ma�e �ber das hinaus, was ein Vollstreckungsfahren leisten kann, dass der Antrag bereits unzul�ssig ist.

87 2. Klageantrag 3 ist zudem unzul�ssig, da er im Widerspruch zu Klageantrag 2 steht. Denn in letzterem Antrag begehrt die Klagepartei, dass die Beklagte Daten auf Drittseiten und -Apps au�erhalb der Netzwerke der Beklagten gem. Klageantrag 1 nicht verarbeite d�rfe. Dies beinhaltet auch die bereits erhobenen Daten.

88 Gem. Art. 4 Nr. 2 DSGVO definiert sich Verarbeitung als

„jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgef�hrten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Ver�nderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch �bermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verkn�pfung, die Einschr�nkung, das L�schen oder die Vernichtung; “

89 Die blo�e Speicherung stellt bereits Verarbeitung dar. G�be das Gericht Klageantrag 2 statt, m�sste die Beklagte die vorhandenen Daten L�schen, um sie nicht weiter zu speichern. Hiermit w�rde die Beklagte jedoch gegen Klageantrag 3 versto�en, falls auch auf diesen gerichtlich erkannt w�rde.

V.

90 Klageantrag 4 ist unzul�ssig.

91 Klageantrag 4 ist unbestimmt und daher unzul�ssig.

92 1. Der Klagevortrag ist unsustanziiert. Es wurde kein einziges Bit an von der Klageseite generierten Datenverkehrs vorgetragen. Dies w�re der Klageseite problemlos m�glich gewesen.

93 2. Klageantrag 4 ist demzufolge nicht vollstreckungsf�hig. Die Frage der Bestimmung der Daten w�rde unzul�ssigerweise ins Vollstreckungsverfahren verlagert. Die betreffenden Ausf�hrungen zu Klageantrag 3 gelten hier sinnngem��.

94 Klageantrag 4 ist daher unzul�ssig

VI.

95 Klageantrag 5 ist jedenfalls unbegr�ndet. Der Klagepartei steht aus keinem Rechtsgrund ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz / Geldentsch�digung zu.

96 1. Ein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO ist nicht hinreichend substanziiert dargelegt. Ein Schadensersatzanspruch gem�� Art. 82 DSGVO besteht dann, wenn durch einen Versto� gegen die DSGVO bei der Klagepartei ein Schaden kausal hervorgerufen wurde, EuGH, C-300/21. Die Ersatzf�higkeit des Schadens h�ngt nicht davon ab, dass eine gewisse Erheblichkeitsschwelle �berschritten werden d�rfte.Gemessen an diesen Grunds�tzen hat die Klagepartei das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO nicht substanziiert dargelegt.

97 Die Klagepartei hat trotz gerichtlicher Hinweise keinerlei konkreter kl�gerischer Datenverkehr auf Drittangeboten (Drittwebseiten bzw. -apps) vorgetragen. Daher l�sst sich auch nicht �berpr�fen, ob etwaiger Datenverkehr �berhaupt der �berwachung durch die Meta Business Tools unterlag. Demzufolge l�sst sich auch nicht pr�fen, ob es hierf�r – ausgehend vom Drittangebot eine Rechtsgrundlage, insbesondere eine wirksame Einverst�ndniserkl�rung im Sinne der Art. 6 lit. a) DSGVO vorlag oder ob Daten gem. Art. 9 DSGVO betroffen waren und dort die Anforderungen des Art. 9 DSGVO erf�llt wurden. Die Klage ist diesbez�glich g�nzlich unsubstanziiert geblieben. Infolgedessen l�sst sich auf dieser Grundlage nicht kl�ren, ob ein Versto� gegen die DSGVO konkret vorlag, ob ein Schaden entstanden ist und ob jener Schaden durch den Versto� kausal verursacht wurde.

98 Ein Schadensersatzanspruch gem. Art. 82 DSGVO kann aufgrund des gegenst�ndlichen Klagevortrags nicht erkannt werden.

99 2. Es besteht auch kein Anspruch gem. � 823 BGB i. V. m. Art. 1, 2 GG wegen Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts. Denn eine Verletzung jenes allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts legt der Klagevortrag nicht substanziiert dar.

100 a) Ein Anspruch auf Geldentsch�digung wegen Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts stellt ein besonderes Rechtsinstitut dar, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zur�ckgeht. Er ist vom Schmerzensgeld im Sinne des � 253 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung eines der dort genannten Rechtsg�ter zu unterscheiden, BGH, Urteil vom 12. M�rz 2024 – ZR 1370/20 – juris.

101 b) Die Klageseite f�hrt dazu aus, jener Anspruch auf Geldentsch�digung sei nicht mit einem Anspruch auf Schmerzensgeld gleichzusetzen. Er sei nicht nur dann auszusprechen, wenn dem Gesch�digten sp�rbares Leid widerfahren sei.

102 Faktisch meint die Klageseite, der Anspruch sei immer dann zu erkennen, wenn es die Klageseite auch nur verlangt.

103 Das verf�ngt von Rechts wegen nicht. Die Klageseite vermag jenen Anspruch auch nicht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.03.2024 – ZR 1370/20 zu begr�nden. Jener Entscheidung lag – grundlegend anders als im hiesigen Klagevortrag – ein substanziierter, konkreter Sachverhalt zugrunde. Die dortige Beklagte hatte im Treppenhaus zu zwei von der dortigen Klagepartei genutzten Wohnungen verdeckte �berwachungskameras montieren lassen. Gegenstand war ein konkreter Zeitraum (von mehr als vier Wochen) zu dem auch konkrete Aufzeichnungen erstellt wurden. Es war dort gekl�rt, dass der Personenverkehr zu jenen Wohnungen aufgezeichnet wurde. Bei ge�ffneter T�r erfassten die Kameras auch teilweise das Wohnungsinnere, BGH, Urteil vom 12. M�rz 2024 – ZR 1370/20 Rn. 25 – juris. Im Unterschied hierzu, blieb der Vortrag der Klageseite zu ihren Bewegungen im Internet auf allgemeiner Ebene. Es blieb ungekl�rt, ob sich die Kl�gerin tats�chlich von der Beklagten �berwacht im Internet bewegte. Ob es vorliegend �berhaupt zu einer derartigen Datenerhebung kam, blieb dadurch, dass die Klageseite nicht konkreten Internetverkehr vortrug, ungekl�rt. Dies unterscheidet den hiesigen Sachverhalt von jenem bei BGH, Urteil vom 12. M�rz 2024 – ZR 1370/20. Dort war unstreitig, dass eine Video�berwachung �ber mehr als 4 Wochen – teilweise mit Blick in die Privatwohnungen erfolgt war.

104 c) Weiter w�ren auch im Rahmen eines Anspruchs auf Geldentsch�digung wegen Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts (� 823 BGB i. V. m. Art. 1, 2 GG) etwaige Rechtfertigungsgr�nde, beispielsweise Art. 6 DSGVO zu pr�fen, so auch BGH, Urteil vom 12. M�rz 2024 – ZR 1370/20 z. B. Rn.33.

105 G�be es konkret vorgetragenen Internetverkehr, der der �berwachung durch die Meta Business Tools unterlag, so obl�ge es der Beklagtenseite – entsprechende Erlaubnistatbest�nde – auch betreffend von etwaigen Einverst�ndniserkl�rungen auf Drittangeboten (s. o.) – darzulegen und ggf. zu beweisen. Der allgemein gehaltene Vortrag der Klageseite ist jedoch nicht erwiderungsf�hig. Der Klagevortrag ist unsubstanziiert. Es fehlt an einer substanziiert dargelegten Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts der Klagepartei. Damit hat die Klagepartei die Voraussetzungen f�r einen Anspruch auf Geldentsch�digung wegen Verletzung ihres allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts nicht dargelegt.

106 Klageantrag 5 ist mangels substanziierten Vortrags unbegr�ndet.

VII.�

107 Mangels zu erkennender Hauptanspr�che besteht auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Klageantrag 6 war daher als unbegr�ndet abzuweisen.

VIII.

108 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 ZPO.

IX.

109 Der Streitwert betr�gt 20.000 €.

Leitsatz

Eine Feststellungsklage ist auch dann unzul�ssig, wenn sie ein f�r andere Klageantr�ge vorgreifliches Rechtsverh�ltnis betrifft, solange kein konkreter Sachverhalt vorgetragen ist, aus dem sich ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung ergibt. Dies gilt insbesondere f�r Nebenfeststellungsklagen zur Datenverarbeitung auf Drittangeboten ohne Benennung konkreter Dienste oder Einwilligungssituationen. (Rn. 30 – 33 und 42 – 44) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein Antrag auf Feststellung, dass eine Datenverarbeitung durch ein vom Beklagten an Dritte zur Verf�gung gestelltes Tool unrechtm��ig sei, ist unzul�ssig, wenn nicht dargelegt wird, auf welchen Drittseiten konkret ein Datentransfer erfolgt ist und ob eine wirksame Einwilligung vorlag. Eine abstrakte Feststellung �ber hypothetische Verarbeitungsvorg�nge gen�gt dem Bestimmtheitsgebot des � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht. (Rn. 45 – 46) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein Unterlassungsantrag wegen angeblich unzul�ssiger Datenverarbeitung auf Drittangeboten ist unzul�ssig, wenn gleichzeitig ein Antrag gestellt wird, der die fortdauernde Speicherung der erhobenen Daten verlangt. Widerspr�chliche Antr�ge f�hren zur Unzul�ssigkeit beider Klagebegehren. (Rn. 58 – 59 und 87 – 88) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Der Grundsatz der sekund�ren Darlegungslast entbindet die prim�r darlegungsbelastete Klagepartei nicht von der Pflicht, konkreten Tatsachenvortrag zum Klagebegehren zu leisten, wenn dieser ihr zumutbar ist. Ein pauschaler Klagevortrag zu etwaigen Datenschutzverst��en ist nicht geeignet, eine sekund�re Darlegungslast zu begr�nden. (Rn. 68 – 74) (redaktioneller Leitsatz)

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Widerspr�chliche Antr�ge f�hren zur Unzul�ssigkeit der Klagebegehren

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