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37 U 3586/24 e•OLG M�nchen 37. Zivilsenat, 2025-02-25, 37 U 3586/24 e
37 U 3586/24 eTribunal supérieur / Civil Chamber 3725 févr. 2025
Auf Art. 22 Abs. 1 DSGVO kann kein Anspruch auf Unterlassung einer Erstellung eines Scorewertes auf Grundlage automatisierter Bearbeitung gest�tzt werden, weil die Erstellung eines Scores, ohne dass das Ergebnis dieser Erstellung einem Dritten zur Kenntnis gebracht wird, gegen�ber dem Betroffenen keine rechtliche oder sonst geartete beeintr�chtigende Wirkung entfaltet.� (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2025-02-25
Aktenzeichen: 37 U 3586/24 e
Dokumenttyp: Hinweisbeschluss
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 26.09.2024, Az. 114 O 3781/23, gem�� � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grunds�tzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchf�hrung einer m�ndlichen Verhandlung �ber die Berufung nicht geboten ist.
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert f�r das Berufungsverfahren auf € 10.000 festzusetzen.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.3.2025
A. Offensichtliche Aussichtslosigkeit der Berufung, � 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
1 Die Berufung hat nach �berzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, � 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts ist richtig. Das Ersturteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (�� 513 Abs. 1, 546 ZPO). Vielmehr rechtfertigen die Tatsachen, die der Senat im Rahmen des durch � 529 ZPO festgelegten Pr�fungsumfangs der Beurteilung des Streitstoffes zugrunde zu legen hat, keine andere Entscheidung. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die sorgf�ltigen und in jeder Hinsicht zutreffenden Ausf�hrungen des Erstgerichts Bezug. Die Berufungsbegr�ndung vom 16.12.2024 vermag dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen, aus folgenden Gr�nden:
2 I.�Die Parteien streiten um Anspr�che auf Feststellung, Leistung, Schadensersatz, Unterlassung und Auskunft der Klagepartei wegen von der Klagepartei angef�hrter datenschutzrechtlicher Verst��e der Beklagten.
3 Die Beklagte ist eine Wirtschaftsauskunftei, die ihre Vertragspartner bei der Beurteilung der Kreditw�rdigkeit potentieller oder bereits vorhandener Kunden durch Bonit�tsausk�nfte unterst�tzt. Die Vertragspartner der Beklagten �bermitteln dieser regelm��ig relevante Daten aus Gesch�ftsverbindungen mit ihren Kunden, wie beispielsweise Informationen �ber Kreditanfragen, zuverl�ssig oder unzuverl�ssig erf�llte Kredite, H�he des Kreditvolumens und L�nge der Kredithistorie. Die Beklagte speichert diese Daten, um ihren Kunden Ausk�nfte bei Bonit�tspr�fungen erteilen zu k�nnen, z.B. bei der Entscheidung �ber einen Kreditantrag oder bei der Frage, ob ein Kunde im Onlinehandel auf Rechnung bestellen kann oder Vorkasse leisten muss. Die Beklagte erstellt auf Grundlage der �ber eine Person gespeicherten Daten einen sog. Scorewert, den sie ihren Vertragspartnern mit den Ausk�nften zur Verf�gung stellt, der die Wahrscheinlichkeit wiedergibt, dass die Person kreditrelevante Vertr�ge erf�llen wird.
4 Der Klagepartei sieht sich durch das Scoringverfahren der Beklagten in ihren Rechten verletzt.
5 Das Landgericht Augsburg hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klagepartei ihre erstinstanzlichen Antr�ge weiter.
6 II.�Die zul�ssige Berufung ist nicht begr�ndet. Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
7 Der Klagepartei stehen Anspr�che im Zusammenhang mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht zu. Verfahrensfehler, die sich auf die Entscheidung des Landgerichts ausgewirkt haben k�nnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. auch 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M�nchen, Beschluss vom 05.02.2025, Az. 24 U 2336/24).
8 Einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler im Sinne von � 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zeigt die Berufung nicht auf. Soweit die Klagepartei in ihrer Berufungsbegr�ndung moniert, es liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh�r (Art. 103 GG) vor, da das Erstgericht die Ausf�hrungen der Klagepartei zu einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten und der wirtschaftlichen Bedeutung des Scorewertes �bergangen habe, sowie aufgef�hrte Beispiele nicht als Nachweise anerkannt habe, so verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg.
9 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nur dazu, die Ausf�hrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erw�gung zu ziehen. Er begr�ndet aber keine Pflicht des Gerichts, bei der W�rdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung eines Beteiligten zu folgen. Ebenso wenig folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht der Gerichte zu ausdr�cklicher Befassung mit jedem Vorbringen (vgl. nur BVerfG, BeckRS 2013, 55213 Rn. 67 m.w.N.). Nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen m�ssen in den Gr�nden verarbeitet werden (vgl. BVerfGE 47, 182 [189]; BGH vom 31.5.2016, VI ZR 305/15, und vom 26.11.2020, III ZR 136/18).
10 Soweit die Klagepartei anf�hrt, die wirtschaftliche Bedeutung des Scorewerts und die von der Klagepartei behauptete marktbeherrschende Stellung der Beklagtenpartei seien unzureichend beachtet worden, so fehlt bereits jeder Vortrag dazu, inwiefern und unter welchem Gesichtspunkt dies aus Sicht der Klagepartei h�tte st�rker ber�cksichtigt werden m�ssen und warum dies zu einer anderen Entscheidung des Landgerichts h�tte f�hren k�nnen.
11 Aber auch sonst fehlt jeglicher Vortrag dazu, welche Hinweise die Klagepartei vermisst, was sie erg�nzend bei Erteilung dieser Hinweise vorgetragen h�tte und wieso ein erg�nzender Vortrag zu einer anderen Entscheidung des Landgerichts h�tte f�hren k�nnen. Auch im Rahmen der Berufungsbegr�ndung wurde hierzu nichts vorgetragen.
12 Das Landgericht f�hrt zu Recht aus, dass die Klagepartei keine einzige konkrete Entscheidung eines potentiellen Vertragspartners substantiiert anf�hrt, bei der ein von der Beklagten berechneter Scorewert ma�geblich ber�cksichtigt wurde, sowie weiter, dass die Ausf�hrungen der Klagepartei eine konkrete Darstellung von gescheiterten Vertr�gen vermissen lasse.
13 Die R�ge einer Verletzung rechtlichen Geh�rs ist daher nicht in ausreichender Weise erhoben.
14 Der Feststellungsantrag mit dem Inhalt, dass die beklagtenseits vorgenommene, auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende, Erstellung des Bonit�tscores der Klagepartei rechtswidrig sei, ist bereits unzul�ssig.
15 Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten findet ein Scoring nicht anlasslos statt, sondern ein Scorewert wird tagesaktuell auf eine entsprechende Anfrage eines Vertragspartners hin erstellt, wobei sich die Scorewerte je nach Branche des Anfragenden und Vertragspartner auch unterscheiden k�nnen. Dem Antrag der Klagepartei fehlt es bereits an der erforderlichen Bestimmtheit im Sinne von � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da unklar ist, ob der Antrag der Klagepartei sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit in der Vergangenheit konkret vorgenommenen Scorings und Mitteilung der jeweiligen Ergebnisse betreffend die Klagepartei bezieht, oder abstrakt und losgel�st von einem konkreten Ermittlungs- und �bermittlungsvorgang festgestellt werden soll, dass die automatisierte Ermittlung des Scorewerts in Bezug auf die Klagepartei per se unzul�ssig ist.
16 Au�erdem kann nach � 256 ZPO – von der Besonderheit der Urkundenfeststellungsklage abgesehen – nur auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines (gegenw�rtigen) Rechtsverh�ltnisses geklagt werden und dies auch nur unter der Voraussetzung, dass die Klagepartei ein Feststellungsinteresse darlegt. Nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein k�nnen demgegen�ber blo�e Vorfragen und Elemente eines Rechtsverh�ltnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit einer Willenserkl�rung oder – wie vorliegend – die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (BGH, 17.06.2016, V ZR 272/15 Rn. 9). Auch wenn man den Antrag dahingehend auslegen wollte, dass das Bestehen von Schadenersatzanspr�chen wegen in der Vergangenheit durchgef�hrter Scorings dem Grunde nach festgestellt werden solle, so verhilft dies dem Feststellungsantrag, entgegen der Ansicht des Landgerichts, mangels Feststellungsinteresse, nicht zur Zul�ssigkeit.
17 Zul�ssig ist ein Feststellungsantrag n�mlich nur dann, wenn ein anspruchsbegr�ndender Vorgang sich noch in Entwicklung befindet, d.h., wenn einerseits feststeht, dass bereits ein Schaden entstanden ist, aber die Klagepartei den Schaden noch nicht vollst�ndig beziffern kann, weil die Entstehung weiterer Sch�den noch zu erwarten ist (BGH, 06.03.2012, VI ZR 167/11 Rn. 3). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Die Klagepartei hat vielmehr nicht einmal konkret zu einer oder mehreren sch�digenden, rechtswidrigen Handlungen der Beklagten vorgetragen. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Klagepartei, wenn ihr in der Vergangenheit aufgrund einer Bonit�tsauskunft der Beklagten etwa der Abschluss von Vertr�gen versagt worden sein sollte, nicht in der Lage w�re, ihren Schaden konkret zu beziffern. Das Vorliegen eines noch in der Entwicklung befindlichen materiellen Schadens hat die Klagepartei somit nicht konkret behauptet.
18 Sollte der Antrag der Klagepartei dagegen dahingehend auszulegen sein, dass die Klagepartei die Rechtswidrigkeit sie betreffender k�nftiger Bonit�tsausk�nfte der Beklagten festgestellt haben m�chte, so fehlt es nicht nur an einem Rechtsverh�ltnis, sondern zus�tzlich an der Gegenw�rtigkeit desselben. Es fehlt aber auch insoweit das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Mit einer Feststellung der Rechtswidrigkeit k�nnte die Klagepartei nicht mehr erreichen als mit einem Antrag auf Unterlassung k�nftigen Scorings bzw. k�nftiger Mitteilung von Scorewerten, die auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen, an potentielle Vertragspartner.
a) Antrag Ziff. II. auf Unterlassung der Erstellung automatisiert verarbeiteter Scores/Antrag Ziff. III. auf Unterlassung der Mitteilung von Scorewerten, die ausschlie�lich auf automatisierter Verarbeitung beruhen
19 Soweit die Klagepartei begehrt, die Beklagte dazu zu verurteilen, die Erstellung des Bonit�tsscores der Klagepartei nicht ausschlie�lich auf einer automatischen Verarbeitung beruhend vorzunehmen (Ziff. II), bzw. bei jeder Abfrage der SCHUFA-Scorewerte betreffend die Klagepartei ausschlie�lich Werte mitzuteilen, die nicht ausschlie�lich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen (Ziff. III), so handelt es sich richtigerweise um Unterlassungsantr�ge.
20 Die Klagepartei will erreichen, dass die Beklagte in Bezug auf ihre Person die Ermittlung von Scorewerten nicht mehr im automatisierten Verfahren durchf�hrt und keine im automatisierten Verfahren ermittelten Werte an ihre Vertragspartner mitteilt. Es geht ihr also darum, dass es die Beklagte unterl�sst, das sie betreffende Scoring in einer bestimmten Art und Weise durchzuf�hren. Die Beklagte weigert sich auch nicht, betreffend die Klagepartei �berhaupt ein Scoringverfahren durchzuf�hren, sondern lediglich, auf die automatisierte Bearbeitung zu verzichten. Dass es sich richtigerweise um Unterlassungsantr�ge handelt, erkennt im Grunde auch die Klagepartei selbst an, wie sich auch aus den eigenen Ausf�hrungen der Klagepartei auf Seite 29 oben (= Bl. 34 d.eA.) der Berufungsbegr�ndung ergibt.
21 aa) Ein solcher Anspruch ist nicht aus Art. 22 Abs. 1 DSGVO ableitbar. Nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, nicht einer ausschlie�lich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschlie�lich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegen�ber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in �hnlicher Weise erheblich beeintr�chtigt.
22 (1) Art. 22 Abs. 1 DSGVO gebietet nicht, wie von der Klagepartei begehrt, die automatisierte Verarbeitung bzw. die automatisierte Erstellung eines Scorewertes �berhaupt zu unterlassen bzw. einen so ermittelten Wert nicht an einen Dritten weiterzugeben. Die Vorschrift gebietet lediglich, eine Person nicht einer Entscheidung zu unterwerfen, die zum einen ausschlie�lich auf einer automatisierten Entscheidung beruht und zum anderen der Person gegen�ber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in �hnlicher Weise erheblich beeintr�chtigt. Und diese Verpflichtung gilt auch nur dann, wenn kein Ausnahmetatbestand nach Art. 22 Abs. 2 DSGVO erf�llt ist.
23 Auf Art. 22 Abs. 1 DSGVO kann damit denknotwendig kein Anspruch auf Unterlassung einer Erstellung eines Scorewertes auf Grundlage automatisierter Bearbeitung gest�tzt werden, wie es die Klagepartei in ihrem Antrag Ziff. II fordert. Allein die Erstellung eines Scores kann isoliert – ohne dass das Ergebnis dieser Erstellung von der Beklagten einem Verwender zur Kenntnis gebracht wird – gegen�ber der Klagepartei keine rechtliche oder sonst geartete beeintr�chtigende Wirkung entfalten. Es handelt sich um ein blo�es Internum ohne Au�enwirkung.
24 Nichts anderes kann f�r die �bermittlung derjenigen Scorewerte gelten, n�mlich den Basisscorewert (der im Rahmen von Datenausk�nften an den Betroffenen nach Art. 15 DSGVO erstellt wird) und den Orientierungswert (als erg�nzende Information bei sogenannten zur Vorlage f�r Dritte gedachte Bonit�tsausk�nften), den die Beklagte nach ihren unwidersprochenen Angaben ausschlie�lich gegen�ber dem Betroffenen selbst aus Transparenzgr�nden beauskunftet. Diese beiden Werte k�nnen Vertragspartner mangels Kenntnis schon nicht als ma�geblich bei einer Entscheidung zu Grunde legen.
25 Sollte dagegen der Betroffene diese Werte selbst dem Vertragspartner zur Kenntnis bringen, w�re Art. 22 Abs. 1 DSGVO ohnehin nicht anwendbar, weil dann der Ausnahmetatbestand der Einwilligung nach Art. 22 Abs. 2 lit c DSGVO erf�llt w�re.
26 (2) Auch soweit ein Scorewert an Dritte beauskunftet wird, kn�pft das Unterlassungsgebot des Art. 22 Abs. 1 DSGVO nicht am Scoring als solchem an, sondern an den sich daran anschlie�enden Wirkungen in Form einer Entscheidung auf Grundlage des Scorewertes. Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des Europ�ischen Gerichtshofs vom 07.12.2023, C – 634/21). Zwar l�sst der EuGH unter Verweis auf eine nach ihrer Einsch�tzung drohende Rechtsschutzl�cke beim externem Scoring (EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – 6 C 634/21, NJW 2014, 413, Rn. 61) unter bestimmten Voraussetzungen bereits die Scoreberechnung unter Art. 22 Abs. 1 DSGVO fallen, so dass auch die Beklagte als Ersteller des Scorewertes Adressat dieser Norm sein kann. Es wird also gewisserma�en die Normadressatenstellung vom Entscheider zum Ersteller des Scores verschoben. Dies gilt aber eben nicht generell, sondern nur dann, wenn die Entscheidung des Vertragspartners, der den Scorewert anfordert, von dem Scorewert ma�geblich abh�ngt. Es kommt also darauf an, ob diejenige Person, die die Entscheidung trifft, noch eine Wahl bzw. ein eigenes Ermessen aus�bt, bzw. weitere Gesichtspunkte au�er dem Scorewert die Entscheidung beeinflussen.
27 Der Gerichtshof f�hrt weiter aus, dass die Anwendbarkeit der Vorschrift des Art. 22 Abs. 1 DSGVO von drei kumulativen Voraussetzungen abh�nge.
28 N�mlich davon, dass
1.eine Entscheidung vorliegen m�sse,
2.diese Entscheidung ausschlie�lich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschlie�lich Profiling – beruhen m�sse und
3.sie „gegen�ber (der betroffenen Person) rechtliche Wirkung“ entfalten oder sie „in �hnlicher Weise erheblich“ beeintr�chtigen m�sse.
29 Zum Begriff der „Entscheidung“ f�hrt der Gerichtshof unter Bezugnahme auf die Schlussantr�ge des Generalanwalts aus, dass dieser Begriff weit genug sei, um das Ergebnis der Berechnung der F�higkeit einer Person zur Erf�llung k�nftiger Zahlungsverpflichtungen in Form eines Wahrscheinlichkeitswertes mit einzuschlie�en (EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – 6 C 634/21, NJW 2014, 413 Rn. 43 ff.). Dies besagt, dass die automatisierte Scorewertberechnung durch die Beklagte grunds�tzlich eine Entscheidung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO sein kann. Was die dritte Voraussetzung anbelangt, f�hrt der Gerichtshof aus, ergebe sich bereits aus dem Inhalt der Vorlagefrage, dass das Handeln des Dritten, dem der Wahrscheinlichkeitswert �bermittelt wird, „ma�geblich“ von diesem Wert geleitet werde. So liegt eine „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ im Sinne dieser Bestimmung vor, wenn ein auf personenbezogene Daten gest�tzter Wahrscheinlichkeitswert in Bezug auf deren F�higkeit zur Erf�llung k�nftiger Zahlungsverpflichtungen durch eine Wirtschaftsauskunftsdatei automatisiert erstellt wird, sofern von diesem Wahrscheinlichkeitswert ma�geblich abh�ngt, ob ein Dritter, dem dieser Wahrscheinlichkeitswert �bermittelt wird, ein Vertragsverh�ltnis mit dieser Person begr�ndet, durchf�hrt oder beendet.
30 (3) Ob dies aber tats�chlich in allen oder auch nur in der Mehrzahl der F�lle von Kreditentscheidungen zutrifft, erscheint bereits wegen der besonderen Anforderungen an die Kreditw�rdigkeitspr�fung, die z.B. �� 505 a, 505 b BGB, � 18 a KWG aufstellen, sehr zweifelhaft (so auch Ziegenhorn, CR 2024, 586 (587). Denn diese Vorschriften geben vor, dass bei der Kreditvergabe eben nicht nur auf den Scorewert abzustellen ist, sondern auch andere Umst�nde einzubeziehen sind, wie etwa die Sicherung durch Grundpfandrechte, Einkommen oder Verm�gen (in diesem Sinne auch Nink, WM 2024, 2222, 2227).
31 Jedenfalls aber ist die ma�gebliche Abh�ngigkeit der jeweiligen konkreten Entscheidung von dem �bermittelten Wahrscheinlichkeitswert in jedem Einzelfall von den nationalen Gerichten zu pr�fen und gerade nicht durch die Entscheidung des EuGH als erf�llt vorgegeben (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 50; so auch: Marsch/Kratz, NJW 2024, 392 ff. Rn. 18). Der EuGH hat zudem keine konkreten Vorgaben gemacht, wann von einer Ma�geblichkeit des Scorewerts f�r die sp�tere Kreditvergabe auszugehen ist (Kremer, CR 2024, 50, 54). Aufgrund der in jedem Einzelfall notwendigen Pr�fung ist Art. 22 Abs. 1 DSGVO jedenfalls nicht geeignet, einen Anspruch auf generelle Unterlassung der �bermittlung von Scoringwerten, die auf automatisierter Datenverarbeitung beruhen, zu begr�nden.
32 (4) Die Klagepartei h�tte also darzulegen und zu beweisen, dass in allen F�llen eine sie betreffende Kreditentscheidung diese „ma�geblich“ bzw. allein von dem Scorewert geleitet wird bzw. geleitet werden wird. Zu bedenken ist hier bereits, dass wie die Beklagte unbestritten anf�hrt, die Grundlagen der Berechnung mit beauskunftet werden, also im Falle der Klagepartei der Umstand, dass Zahlungsst�rungen in der Vergangenheit aufgetreten sind. Die Richtigkeit dieser Daten bestreitet die Klagepartei nicht. Es erscheint aber naheliegend, dass ein Scorewert vor allem dann eine Rolle spielt, wenn gerade keine konkreten Erkenntnisse zum Zahlungsverhalten des potentiellen Kunden vorliegen. Liegen aber Erkenntnisse �ber (erhebliche) Zahlungsst�rungen in der Vergangenheit vor, d�rfte oft allein diese Information ausreichen, um einen Kredit abzulehnen, ohne dass es auf den Scorewert noch ma�geblich ankommt. Auf der anderen Seite wird ein negativer Scorewert nicht zwingend ins Gewicht fallen, wenn der Kunde entsprechende Sicherheiten, z.B. Grundpfandrechte, B�rgen etc. stellen kann bzw. ihm belegt ein regelm��iges, gesichertes Einkommen zur Verf�gung steht und erkennbar ist, dass der negative Scorewert auf d�nner Datengrundlage beruht, also etwa keine Ausk�nfte �ber bisherige Darlehensverpflichtungen oder Zahlungsausf�lle vorliegen. Ferner wird oft auch eine Rolle spielen, ob eine l�ngere, ungest�rte Gesch�ftsbeziehung vorliegt oder ob es um den Abschluss eines Neuvertrages mit einem v�llig unbekannten Kunden geht. Auch das von der Klagepartei herausgestellte Risiko, dass die Beklagte ohne aussagekr�ftige Informationen zu Grunde legen zu k�nnen, einen Scorewert erstellt, ergibt sich beim Kl�ger wegen der vorliegenden Informationen nicht. Aus all diesen Gr�nden kann ein genereller Unterlassungsanspruch der Klagepartei nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO, losgel�st von einer zugrundeliegenden, konkreten Entscheidung, nicht angenommen werden.
33 (5) Au�erdem werden Bonit�tsausk�nfte der Beklagten nicht nur im Falle der Beantragung von Krediten abgefragt. Im Falle einer Bonit�tspr�fung im Versandhandel wird eine negative Bonit�tsauskunft kaum jemals zur Vertragsablehnung f�hren, sondern allenfalls dazu, dass eben nur gegen Vorkasse und nicht auf Rechnung bestellt werden kann. Mithin wird lediglich eine Vorzugsbehandlung – wie die Ratenzahlungsm�glichkeit –, auf die es keinen Anspruch gibt, nicht gew�hrt.
34 (6) Zu bedenken ist auch, dass der Gerichtshof die Ausdehnung des Begriffs der Entscheidung mit einer Verst�rkung des wirksamen Schutzes der Vorschrift und zudem damit begr�ndet, dass eine Auslagerung des Scorings und eine Personenverschiedenheit zwischen externem Dienstleister und Entscheider nicht zu einer Umgehung des Art. 22 Abs. 1 DSGVO f�hren d�rfe, etwa weil die Auskunftspflichten nach Art. 15 DSGVO nur gegen�ber dem Entscheider und nicht gegen�ber dem Dritten best�nden oder die besonderen Anforderungen der Art. 22 Abs. 1-4 DSVGO ohne Ausweitung des Entscheidungsbegriffs nicht erf�llt werden m�ssten (EuGH, a.a.O. Rn. 59 ff.). Auch dies zeigt, dass Art. 22 Abs. 1 DSGVO unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine taugliche Anspruchsgrundlage ist, um externes automatisiertes Scoring generell f�r unzul�ssig erkl�ren wollte. Die Beklagte k�nnte stattdessen daf�r Sorge tragen, dass die Entscheidung ihrer Vertragspartner k�nftig nicht mehr ma�geblich vom Scoringwert abh�ngt, indem sie sich von ihren Vertragspartnern vertraglich zusichern l�sst, dass diese ihre Entscheidung nicht ausschlie�lich auf einen negativen Scorewert st�tzen, sondern jeweils zus�tzliche Parameter ber�cksichtigen m�ssen (so Marsch/Kratz, NJW 2024, 392 Rn. 7; Nink, WM 2024, 2222, 2227).
35 (7) Auch der Einwand, es w�rde an einer konkreten Rechtsgrundlage f�r die Datenverarbeitung fehlen, greift nicht. Als Rechtsgrundlage f�r die Datenverarbeitung durch die Beklagte kommen Art. 6 Abs. 1 lit a (Einwilligung) oder lit f (Wahrung berechtigter Interessen) DSGVO in Betracht. Insbesondere ist nach lit f eine Datenverarbeitung, die zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, rechtm��ig, sofern nicht die Interessen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, �berwiegen. Nach der Rechtsprechung des Europ�ischen Gerichtshofs kann ein breites Spektrum von Interessen grunds�tzlich als berechtigt gelten. Insbesondere diene die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die SCHUFA nicht nur ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse, sondern auch dem berechtigten Interesse der Vertragspartner der SCHUFA, die kreditrelevante Vertr�ge abschlie�en wollen, an der Bewertung der Kreditw�rdigkeit dieser Personen und damit den sozio�konomischen Interessen des Kreditsektors. Eine Verpflichtung zur �berpr�fung der Kreditw�rdigkeit des Verbrauchers ergebe sich aus mehreren Richtlinien. Hierdurch solle sowohl der Kreditantragsteller selbst gesch�tzt, als auch das reibungslose Funktionieren des gesamten Kreditsystems gew�hrleistet werden. Hierzu seien die Abfrage von Datenbanken, wie von der Beklagten unterhalten, ein n�tzliches Element (EuGH, 07.1.2023, C 26/22 Rn. 83 ff). D.h. die Beauskunftung durch die Beklagte dient dem Schutz des Kreditgebers und des Finanzsystems, aber auch dem Schutz der Kunden. Zum einen dient sie dem Schutz des jeweiligen Antragstellers davor, dass er Zahlungsverpflichtungen eingeht, die er nicht erf�llen kann, also dem Schutz vor �berschuldung, zum anderen auch dem Interesse der Gesamtheit der Kunden, die Zahl der Zahlungsausf�lle gering zu halten, weil dies wiederum eine Auswirkung auf Kreditkonditionen und Zinsh�he hat.
36 Die T�tigkeit von Auskunftsdateien, wie sie die Beklagte betreibt, ist daher grds. aufgrund der hohen volkswirtschaftlichen Relevanz des Auskunftswesens gerechtfertigt (Plath/Struck in: Plath, DSGVO/BDSG/TTDSG, 4. Aufl., 2024, Art. 6 EUV 2016/679 Rn. 104). Zwar darf die Verarbeitung der Daten nicht �ber das zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen Erforderliche hinausgehen und es hat eine Abw�gung der jeweiligen einander gegen�ber stehenden Rechte und Interessen, d.h. des Verantwortlichen und der beteiligten Dritten einerseits sowie die Auswirkung auf die Interessen der betroffenen Person andererseits, stattzufinden. Als betroffene Interessen der Person kommen hier insbesondere Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte, Achtung des Privat- und Familienlebens und Schutz personenbezogener Daten, in Betracht. Wie diese Abw�gung ausf�llt, ist aber grunds�tzlich von den Umst�nden des jeweiligen Einzelfalles abh�ngig, erfordert also immer eine Pr�fung anhand der konkreten Daten, die in einem konkreten Fall verarbeitet wurden (EuGH, a.a.O. Rn. 79 ff.). Dies bedeutet, grunds�tzlich kann die von der Beklagten durchgef�hrte Datenverarbeitung in Form von Speicherung und Scoring nach Art. 6 Abs. 1 f DSGVO gerechtfertigt und damit von einer Rechtsgrundlage gedeckt sein. Raum f�r den – kl�gerseits geltend gemachten – generellen Anspruch auf Unterlassung der Datenverarbeitung bzw. des automatisierten Scorings durch die Beklagte wegen grunds�tzlicher Unzul�ssigkeit derselben besteht daher nicht.
37 bb) Auch wenn unzul�ssige und nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO zu unterlassene �bermittlungsvorg�nge im Einzelfall denkbar sind, kann den Antr�gen auch nicht teilweise stattgegeben werden, da die Klagepartei weder konkrete, auf jeden Fall unzul�ssige Verarbeitungs- bzw. �bermittlungsvorg�nge benannt, noch die Ausnahmen in ihren Antrag aufgenommen, in denen die �bermittlung von automatisierten Scorewerten zul�ssig ist.
38 Aus den genannten Gr�nden w�re auch der Feststellungsantrag (Ziff. I) hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des automatisierten den Kl�ger betreffenden Scorings – selbst wenn man ihn nicht bereits als unzul�ssig ansehen wollte – nicht begr�ndet. Das automatisierte Scoring ist – wie gesagt – nicht per se rechtswidrig.
c) Antrag Ziff. IV – Schadenersatz
39 Die Klagepartei hat gegen die Beklagte ferner keinen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO (Antrag Ziff. IV). Nach der Rechtsprechung des Europ�ischen Gerichtshofs erfordert ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO einen Versto� gegen die Datenschutzgrundverordnung, das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens sowie einen Kausalzusammenhang zwischen Schaden und dem Versto�, wobei diese Voraussetzungen kumulativ sind. Die Darlegungs- und Beweislast f�r das Vorliegen dieser Voraussetzungen trifft die Person, die auf Grundlage des Art. 82 DSGVO einen Schadensersatzanspruch geltend macht (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24 Rn. 21).
40 aa) Ein Versto� gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO durch eine angebliche Ablehnung der Klarna Card und die Nichtgew�hrung eines Ratenkaufs bei einer Bestellung von Kleidern bei … und eine angebliche automatisierte Scoreabrage scheitert bereits an substantiiertem Sachvortrag. Ohne n�here Bezeichnung von Zeit, Ort, konkretem Vertragspartner und Inhalt des abzuschlie�enden Vertrags kann nicht beurteilt werden, ob �berhaupt eine Entscheidung i.S. der EuGH-Rechtsprechung erfolgt ist. Es fehlt, wie auch im �brigen, jeglicher Vortrag und Beweisantritt zu einem konkreten kl�gerseits angestrebten Vertragsschluss, der abgelehnt wurde und dessen Ablehnung ma�geblich auf einem von der Beklagten �bermittelten Scorewert beruht bzw. Vortrag zu einer anderen Entscheidung, durch die die Klagepartei ma�geblich beeintr�chtigt wurde und die auf einem ermittelten Scorewert beruht. Da im Wissen der Klagepartei steht, welche Vertr�ge wann und mit wem geschlossen werden sollten und ob die jeweiligen Vertragsschl�sse und wenn ja unter welchen Konditionen zustande kamen, h�tte diese unschwer vortragen und Beweis (z.B. durch Benennung des angestrebten Vertragspartners bzw. dessen sachbearbeitenden Mitarbeiters als Zeugen) stellen k�nnen.
41 bb) Soweit sich die Klagepartei auf einen angeblichen Versto� gegen die Auskunftspflichten nach Art. 15 DSGVO beruft, so erschlie�t sich bereits nicht, inwiefern ein Versto� gegen die Auskunftspflichten urs�chlich zu einem Schaden gef�hrt haben soll. Hierzu tr�gt die Klagepartei auch nichts vor.
42 cc) Auch ein Versto� gegen Berichtigungsverpflichtungen aus Art. 16 DSGVO oder die L�schungsverpflichtung aus Art. 17 DSGVO kommt nicht in Betracht. Die Klagepartei tr�gt nicht vor, dass ihre Person betreffende unrichtige Daten, etwa eine Zahlungsst�rung, die es gar nicht gab, bei der Beklagten gespeichert seien.
43 dd) Keinen Versto� gegen die DSGVO begr�ndet schlie�lich die Tatsache, dass die Beklagte f�r die Klagepartei eine Scoringsperre eingerichtet hat, d.h. w�hrend des laufenden Verfahrens keine Scorewerte mitteilt, sondern lediglich die bei ihr gespeicherten Daten. Denn aus der DSGVO kann sich zwar (unter bestimmten Umst�nden) ein Recht auf Einschr�nkung der Verarbeitung ergeben (Art. 18 DSGVO), bzw. kann gest�tzt auf Art. 21 DSGVO einer Verarbeitung widersprochen werden. Ein Recht auf Verarbeitung von personenbezogenen Daten bzw. auf Verarbeitung von Daten in einer bestimmten vom Betroffenen gew�nschten Art und Weise, ergibt sich aus der DSGVO jedoch nicht.
44 ee) Auch dass die Beklagte bei der Verarbeitung betreffender Daten gegen Art. 5 oder Art. 6 DSGVO versto�en h�tte, ist von der f�r einen Versto� darlegungs- und beweispflichtigen Klagepartei nicht dargetan. Wenn geltend macht werden soll, dass die Datenverarbeitung betreffend die Klagepartei und betreffend eine bestimmte Information in einem Einzelfall nicht durch Art. 5, 6 DSGVO gedeckt gewesen sei – etwa mangels Erforderlichkeit oder wegen ihrer die berechtigten Interessen der SCHUFA bzw. sonstiger Vertragspartner im konkreten Fall �berwiegenden Rechte aus Art. 7 oder 8 der GRCh (siehe hierzu oben) – so muss hierf�r ein konkreter Sachverhalt vortragen werden. Dies ist, wie oben angef�hrt, nicht geschehen. Die Klagepartei schildert keinen konkreten Sachverhalt, in dem das Scoring bzw. die Mitteilung von Scoring-Ergebnissen durch die Beklagte ihre Rechte verletzt haben soll bzw. ihre Interessen die Interessen der SCHUFA oder ihrer Vertragspartner �berwogen h�tten. Das Interesse der Klagepartei, einen guten SCHUFA-Wert zu haben und m�glichst reibungslos kreditrelevante Vertr�ge abschlie�en zu k�nnen, stellt kein Interesse dar, das in jedem Fall die Interessen Dritter �berwiegt.
45 ff) Ein Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich auch nicht aus Art. 21 Abs. 2 Nr. 1 AGG. Wie oben ausgef�hrt, hat die Klagepartei keine Benachteiligung durch einen Versto� gegen Art. 19 AGG substantiiert dargelegt, also etwa eine Benachteiligung aufgrund Alters und Geschlechts.
d) Antrag Ziff. V – Auskunft
46 Der vom Kl�ger gestellte Anspruch auf Auskunftserteilung (Ziff. V) ist ebenfalls nicht begr�ndet. Der grunds�tzlich bestehende Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 DSGVO ist durch Erf�llung, � 362 BGB, erloschen. Die erteilte Auskunft enthielt alle im elektronischen Datenbestand gespeicherten Daten und die in den letzten zw�lf Monaten vor Erteilung der Auskunft mitgeteilten Scorewerte. Sie informierte auch �ber die das jeweilige Risiko in den einzelnen Datenarten. Weitergehende Ausk�nfte stehen der Klagepartei auch im Hinblick auf Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO nicht zu. Die Klagepartei hat keinen Anspruch darauf, dass die Informationen dergestalt sind, dass er den Scorewert nachrechnen kann. Die Bekanntgabe der involvierten Logik nach Art. 15 Abs. 1 lit h DSGVO verlangt weder, den konkreten Algorithmus zu beauskunften, noch einzelne Datenfelder noch ihre genaue Gewichtung bei Berechnung des Scorewerts anzugeben (in diesem Sinne auch der Generalanwalt in ihren Schlussantr�gen im Verfahren C 634/21, siehe hierzu: Klein, BB 2024, 266 ff.). Der Bekanntgabe des genauen Rechenwegs steht der Schutz des Gesch�ftsgeheimnisses und des geistigen Eigentums der Beklagten entgegen. Das geistige Eigentum und die unternehmerische Freiheit geh�ren ebenfalls zu den von der europ�ischen Grundrechtscharta gesch�tzten Rechtsg�tern (Art. 17 Abs. 2 GRCh, Art. 16 GRCh). Die Beklagte hat auf dieser Grundlage ein berechtigtes Interesse daran, den genauen Algorithmus nicht abzubilden, da die Ermittlung des Scorewertes dann ohne weiteres auch von Mitbewerbern oder Kunden kopiert werden k�nnte.
47 Hinzu kommt, dass die beschriebenen erweiterten Auskunftspflichten nach Art. 15 Abs. 1 lit h DSGVO nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift ohnehin nur gelten, wenn �berhaupt ein Fall einer automatisierten Entscheidungsfindung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO stattgefunden hat. Dass aber in Bezug auf ihre Person eine automatisierte Entscheidungsfindung in diesem Sinne stattgefunden hat, hat die Klagepartei gerade nicht dargelegt. Dies ergibt sich, wie bereits dargelegt, allein daraus, dass die Beklagte �ber die Klagepartei in der Vergangenheit Ausk�nfte und im automatisierten Verfahren erstellte Scoringwerte mitgeteilt hat, nicht. Einen konkreten Fall, in dem die Entscheidungsfindung eines Vertragspartners der Beklagten ma�geblich auf dem �bermittelten Scorewert beruhte, hat die Klagepartei nicht dargelegt.
48 Sofern es schlie�lich (nationale) Gesetzesvorhaben in Form einer beabsichtigten �nderung des Bundesdatenschutzgesetzes dahingehend gibt, die Informationspflichten der Beklagten in der Zukunft zu erweitern, so spielt das f�r das vorliegende Verfahren keine Rolle. Dieses ist auf Grundlage der aktuell geltenden Gesetzeslage zu entscheiden.
e) Antrag VI – Unterlassung bestimmter Merkmale bei Erstellung der Scorewerte einzustellen
49 Der Kl�ger hat gegen die Beklagte auch keinen Unterlassungsanspruch dahingehend, dass bei Erstellung und �bermittlung der SCHUFA-Scorewerte die im Antrag Ziff. VI genannten Merkmale, wie z.B. Alter und Geschlecht nicht einzubeziehen sind. Unbeschadet der Frage, ob �� 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog als Vorschrift des nationalen Rechts �berhaupt neben der DSGVO anwendbar ist (siehe hierzu Gr�neberg, 85, Aufl., � 1004 Rn. 4), fehlt es bereits an der in � 1004 Abs. 1 S. 2 BGB vorausgesetzten Wiederholungsgefahr. Die pauschale Behauptung, die Beklagte habe derartige Kriterien in Bezug auf die Klagepartei herangezogen, gen�gt nicht, da die Beklagte dies in Bezug auf den Kl�ger substantiiert bestritten hat.
50 Sie hat dargelegt, unter welchen Umst�nden etwa der Wohnort �berhaupt herangezogen wird (n�mlich in F�llen, in denen keine anderen Informationen vorliegen), was bei der Klagepartei, wie sich bereits aus der erteilten Auskunft (Anlage K1) ergibt, gerade nicht der Fall ist. Dass sie Anschriften der Klagepartei in den letzten zw�lf Monaten vor der ihm erteilten Datenauskunft (Anlage K 1) nicht verwendet habe, ergebe sich, so die Beklagte, auch bereits daraus, dass in der erteilten Auskunft in der Tabelle das K�rzel „n/v“ stehe (vgl. Klageerwiderung vom 26.02.2024 Rz. 62). Die Beklagte gibt weiter an, sie habe kein Scoreverfahren f�r das Bonit�tsscoring verwendet, welches Alter oder Geschlecht wertend ber�cksichtigte. Auch die Klagepartei selbst l�sst vortragen, dass etwa das Merkmal Anschrift zum einen nur im Versandhandel und zum anderen nur dann verwendet wird, wenn der Kunde, der bestellen m�chte, bei der SCHUFA noch gar nicht bekannt ist. Gerade letzteres trifft auf die Klagepartei unstreitig nicht zu. Soweit diese weiter vortr�gt, dass die Beklagte ihrer Scorewertberechnung regelm��ig veraltete Anschriftendaten zugrundelegen, so ist ein Bezug zum vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Insbesondere tr�gt die Klagepartei nicht vor, dass die Beklagte veraltete Anschriftendaten gespeichert oder verwendet h�tte. Es w�re aber Sache der Klagepartei gewesen, vorzutragen und Beweis anzubieten, in welchem konkreten Fall solche ihn betreffenden Daten verwendet wurden. Der pauschale Vortrag, die Beklagte habe f�r den Kl�ger unter Ber�cksichtigung diskriminierender Merkmale Scorewerte erstellt, die negative Auswirkungen auf sein Gesch�ftsleben entfaltet h�tten, reicht hierzu ebenso wenig, wie die Behauptung, die Erstellung s�mtlicher Bonit�tsscorewerte erfolge unter Zugrundelegung diskriminierender Faktoren. Deshalb hilft auch der Verweis auf Schaubilder und allgemeine Informationen der Beklagten �ber die Scorebildung nicht weiter.
51 Zwar kann auch eine erstmals drohende Beeintr�chtigung f�r einen Unterlassungsanspruch ausreichen. Voraussetzung w�re aber zumindest die Darlegung einer konkreten Gef�hrdung, dass die Beeintr�chtigung tats�chlich eintreten wird (Gr�neberg, a.a.O. Rn. 32). Auch diesbez�glich ist nichts vorgetragen. Die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte die beanstandeten Merkmale nach ihren Angaben heranzieht, liegen bei der Klagepartei, wie bereits dargelegt, nicht vor. Das die Beklagte falsche Merkmale heranzieht oder die Voraussetzungen f�r die Heranziehung solcher Merkmale eintreten k�nnten, ist kl�gerseits nicht dargelegt. Aus denselben Gr�nden kommt auch kein Unterlassungsanspruch gest�tzt auf Art. 21 Abs. 1 S. 1 AGG in Betracht, da auch dieser voraussetzt, dass weitere Beeintr�chtigungen zu besorgen sind.
52 f) Soweit die Berufungsbegr�ndung anf�hrt, die Einrichtung einer Scoresperre stelle ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten dar, erschlie�t sich dies dem Senat nicht. Zur Begr�ndung der Berufungsantr�ge ist dies jedenfalls nicht geeignet. Einen Antrag auf Aufhebung der Scoresperre und Wiederaufnahme des Scorings hat die Klagepartei jedenfalls in der Berufungsinstanz nicht gestellt. Ein solcher Antrag w�re, angesichts der Behauptung der Klagepartei, das Scoringverfahren der Beklagten sei rechtswidrig, auch widerspr�chlich.
53 g) Da die Klage in der Hauptsache erfolglos ist und war, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz au�ergerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten.
54 Es ist beabsichtigt, den Streitwert auf 10.000 € festzusetzen (Ziff. I, II, III: jeweils 1.000 €, Ziff. IV: 5.000 €, Ziff. V: 500 €, Ziff. VI: 1.500 €).
B. Weitere Voraussetzungen von � 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO
55 Die Rechtssache hat keine grunds�tzliche Bedeutung, � 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil, � 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Die Durchf�hrung einer m�ndlichen Verhandlung ist nicht geboten, � 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO.
C. Prozessuale Hinweise
56 Aufgrund obiger Ausf�hrungen regt der Senat aus Kostengr�nden – eine R�cknahme der Berufung w�rde zu einer Kostenersparnis in H�he von zwei Gerichtsgeb�hren f�hren, Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses – an, die Berufung zur�ckzunehmen.
Auf Art. 22 Abs. 1 DSGVO kann kein Anspruch auf Unterlassung einer Erstellung eines Scorewertes auf Grundlage automatisierter Bearbeitung gest�tzt werden, weil die Erstellung eines Scores, ohne dass das Ergebnis dieser Erstellung einem Dritten zur Kenntnis gebracht wird, gegen�ber dem Betroffenen keine rechtliche oder sonst geartete beeintr�chtigende Wirkung entfaltet.� (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Kein Anspruch auf Unterlassung der Erstellung automatisiert verarbeiteter Scorewerte
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