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38 Sch 68/20 WG•OLG M�nchen 38. Zivilsenat, 2024-02-02, 38 Sch 68/20 WG
38 Sch 68/20 WGTribunal supérieur / Civil Chamber 382 févr. 2024
� 130 VGG ist in den F�llen des � 87 Abs. 5 UrhG entsprechend anwendbar. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-02-02
Aktenzeichen: 38 Sch 68/20 WG
Dokumenttyp: Endurteil
I. Zwischen den Parteien wird folgender Vertrag �ber die Weitersendung im Sinne des � 20b Abs. 1 S. 1 UrhG durch Kabelsysteme gem�� � 87 Abs. 5 S. 1 UrhG f�r die Zeit ab dem 1. Januar 2016 festgesetzt:
Vertrag
Zwischen
R. T.,
handelnd in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und handelnd in eigenem Namen und auf Rechnung f�r folgende Sender
V.
n.,
SUPER R.,
R.2.,
und
N. C. Gesellschaft f�r Telekommunikation mbH, …,
Die R.-Sender betreiben die deutschen Free-TV Sender „R.“, „V.“, „R.ZWEI“, „R. SUPER“, „n.“ und „N.“. Die Programmsignale dieser Sender sind im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Standard Definition (SD) unter anderem �ber den Satelliten Astra (19,2� Ost) unverschl�sselt empfangbar („R. SD-Programme“).
…
Der Netzbetreiber betreibt die in Anlage 1 n�her bezeichneten leitungsgebundenen Netze („Kabelnetz“).�
Der Netzbetreiber ist Mitglied des ANGA … e.V. („ANGA“). Die R.-Sender haben mit dem ANGA eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen, welche ausschlie�lich Mitgliedern des ANGA den Erwerb von Kabelweitersenderechten zu den Konditionen des vorliegenden Lizenzvertrages erlaubt.�
Vor diesem Hintergrund wird zwischen den R.-Sendern und dem Netzbetreiber (jeweils einzeln auch die „Partei“ und zusammen die „Parteien“) folgender Vertrag festgesetzt:�
� 1 Vertragsgegenstand�
Gegenstand dieses Vertrages ist die Gestattung der Kabelweitersendung der R.-Programme gem�� �� 87 Abs. 1 Nr. 1, 20 b Abs. 1 UrhG entsprechend den Regelungen dieses Vertrages.�
� 2 Einr�umung von Nutzungsrechten�
2.1 Die R,-Sender r�umen dem Netzbetreiber das einfache Kabelweitersenderecht gem�� �� 87 Abs. 1 Nr. 1, 20b Abs. 1 UrhG entsprechend den Regelungen dieses Vertrages ein. Die Rechteeinr�umung umfasst neben den vorgenannten eigenen Rechten auch gem�� � 20b Abs. 2 UrhG die von den R.-Sendern von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten jeweils erworbenen Rechte an den R.-Programmen.�
Das Kabelweitersenderecht im Sinne dieses Vertrages ist das Recht, die Free-TV Programme „R.“, „V.“, „R.ZWEI“, „R. SUPER“, „n.“ und „N.“ der R.-Sender digital gem�� den in Anlage 2 aufgef�hrten Spezifikationen leitungsgebunden oder vom Satelliten zu empfangen und diese zeitgleich, vollst�ndig, unver�ndert in das jeweilige Kabelnetz einzuspeisen und weiterzusenden.�
Eine Reanalogisierung des SD-Signals und analoge Weitersendung im Kabelnetz ist zul�ssig.�
Das Kabelweitersenderecht umfasst ferner das Recht, die verschl�sselten Free-TV Programme „R. HD“, „V. HD“, R. ZWEI HD“, „R. SUPER HD“, „n. HD“ sowie „N. HD“ („R.HD-Programme“) digital gem�� den in Anlage 2 aufgef�hrten Spezifikationen vom Satelliten zu empfangen und diese zeitgleich, vollst�ndig, unver�ndert und verschl�sselt in das jeweilige Kabelnetz einzuspeisen und durchzuleiten. Eine Entschl�sselung der HD-Programme ist nicht zul�ssig. Die R. HD-Programme und die R. SD-Programme werden in diesem Vertrag zusammen als „R.-Programme“ bezeichnet.�
Eine Verschl�sselung oder eine Entschl�sselung der R.-Programme ist nur auf der Grundlage einer separaten mit den R.-Sendern zu schlie�enden Vereinbarung zul�ssig. Die R.-Sender weisen darauf hin, dass eine Vereinbarung �ber die Verschl�sselung im Hinblick auf die R. SD-Programme nur dann geschlossen werden kann, sofern alle im jeweiligen Kabelnetz im SD-Standard verbreiteten TV-Programme verschl�sselt verbreitet werden.�
Die Vertragspartner gehen auch im Fall einer leitungsgebundenen Zuf�hrung der R.-Programme durch einen oder mehrere R.-Sender zu dem Netzbetreiber davon aus, dass die Weiterverbreitung nach Ma�gabe dieses Vertrages durch den Netzbetreiber als Kabelweitersendung im Sinne des � 20b UrhG anzusehen ist.�
Der Netzbetreiber ist ausschlie�lich im Rahmen der vertragsgegenst�ndlichen Kabelweitersendung zur Nutzung der Logos der R.-Programme berechtigt.�
2.2 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Programmsignale an einen, an sein Kabelnetz angeschlossenen Netzbetreiber weiterzuleiten, der im Sinne von � 15 AktG als verbundenes Unternehmen gilt („Verbundener belieferter Betreiber“). Die R.-Sender werden gegen den Verbundenen belieferten Betreiber keine Verbotsrechte oder Verg�tungsanspr�che geltend machen. Der Netzbetreiber wird die von dem Verbundenen belieferten Betreiber vereinnahmten Endkundenentgelte nach Ma�gabe von � 3 und � 4 dieses Vertrags abrechnen und verg�ten. Der Netzbetreiber benennt den R.-Sendern die Verbundenen belieferten Betreiber jeweils in der Abrechnung gem�� Ziffer 4.1 und steht f�r die ordnungsgem��e Erf�llung der Rechte und Pflichten aus diesem Lizenzvertrag durch den Verbundenen belieferten Betreiber ein.�
2.3 Der Netzbetreiber ist dar�ber hinaus berechtigt, die R.-Programme an andere, nicht mit ihm im Sinne des � 15 AktG verbundene Betreiber eines nachgelagerten lokalen Kabelnetzes (im Folgenden „Fremder belieferter Betreiber“) weiterzuleiten. Diese Berechtigung wird jedoch nur insofern erteilt, soweit entweder (i) sich das an das Kabelnetz angeschlossene Netz des fremden belieferten Betreibers �berwiegend auf privatem Grund befindet und der Netzbetreiber den Fremden belieferten Betreiber zur ordnungsgem��en Erf�llung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag abseits der kommerziellen Regelungen der �� 4 und 5 verpflichtet oder (ii) der belieferte Betreiber eine eigene g�ltige Lizenz zur Kabelweitersendung der R.-Programme erworben hat. Die R.-Sender werden gegen den so belieferten fremden Betreiber keine Verbotsrechte oder Verg�tungsanspr�che geltend machen.�
2.4 �ber die vorbenannte Regelungen Ziffern 2.2 und 2.3 hinaus, ist der Netzbetreiber auf der Grundlage dieses Vertrags nicht berechtigt, die R.-Programme anderen Netzen zuzuf�hren oder zug�nglich zu machen und/oder die einger�umten vertragsgegenst�ndlichen Rechte vollst�ndig oder teilweise auf Dritte zu �bertragen oder zu sublizenzieren. Dies steht der Nutzung von Zuf�hrungsleitungen Dritter zu den Kabelnetzen des Netzbetreibers oder von gem�� 2.2 oder 2.3 belieferten Betreibern nicht entgegen.�
2.5 Die Parteien sind sich einig, dass die Betreiber von Verteileranlagen in Hotels, Pensionen, Gasth�fen, Krankenh�usern, Gef�ngnissen, Campingpl�tzen, Fitnessstudios und Wellnesseinrichtungen keine Fremden belieferten Betreiber im Sinne dieses Vertrages sind und der Netzbetreiber nicht berechtigt ist, Dritten entsprechende Rechte zum Betrieb einer solchen einzur�umen, ohne hierzu eine separate Lizenz von den R.-Sendern oder einer Verwertungsgesellschaft erworben zu haben. Dies gilt auch f�r �hnliche Einrichtungen wie z.B. Seniorenheime, soweit dort auch Fernsehger�te zur individuellen Nutzung f�r die Benutzer dieser Einrichtungen zur Verf�gung gestellt werden. Soweit der Netzbetreiber vorgenannte Einrichtungen versorgt, ist es den R.-Sendern unbenommen, gegen die Einrichtungen im Hinblick auf die vertragsgegenst�ndlichen Rechte separate Anspr�che direkt oder �ber Verwertungsgesellschaften geltend zu machen.�
2.6 Die Rechteeinr�umung erfolgt nicht-ausschlie�lich und ist zeitlich auf die Laufzeit dieses Vertrages sowie �rtlich auf Verbreitungsvorg�nge innerhalb des Kabelnetzes gem�� Anlage 1 innerhalb der Bundesrepublik Deutschland beschr�nkt. Die Weiterleitung in andere drahtgebundene und drahtlose Netze, �ber digitale Terrestrik (z.B. DVB-T), Mobilfunknetze, Satellit, das offene Internet ist nicht zul�ssig.�
2.7 Nicht Gegenstand der Rechteeinr�umung sind insbesondere�
a) die Ver- und/oder Entschl�sselung von R.-Programmen, sofern der Netzbetreiber hierzu keine separate Lizenz erworben hat,�
b) eine �ber die in Ziffer 2.1 gestattete Durchleitung hinausgehende Einspeisung und Verbreitung von R. HD-Programmen, sofern der Netzbetreiber keine entsprechende separate Vereinbarung mit den R.-Sendern geschlossen hat,�
c) die Verbreitung der R. -Programme �ber ein Telekommunikationsnetz bei dem die �bertragung der Signale bis zum Endger�t des Endkunden �ber Internet-Protokoll (IP-Protokoll) erfolgt (z.B. IP-TV, Web-TV, O., M.-TV) sofern der Netzbetreiber keine entsprechende separate Vereinbarung mit den R.-Sendern geschlossen hat; die IP-basierte Zuf�hrung der R.-Programme auf vorgelagerten Netzabschnitten im �ffentlichen Grund ist gestattet,
d) die sonstigen, �ber die vertragsgegenst�ndlichen Kabelweitersenderechte hinausgehenden Sende- und Verbreitungsrechte, insbesondere f�r die drahtlose Weiterleitung an mobile Endger�te wie z.B. Smartphones und Tablet Computer durch den Netzbetreiber�
e) der Betrieb von netzbasierten Personal Video Recorder-Anwendungen oder �hnlichen Vorrichtungen zur netzbasierten Aufzeichnung und Zug�nglichmachung;�
f) das Recht zur Aufzeichnung, Speicherung oder Vervielf�ltigung der R.-Programme insbesondere im Rahmen von Auto-Timeshift und/oder Instant Restart� Funktionalit�ten�
g) das Recht die R.-Programme Dritten zu Zeiten ihrer Wahl zug�nglich zu machen, insbesondere durch Video on Demand oder Near Video on Demand Angebote� (beispielsweise Auto-Timeshift oder Instant-Restart Funktionalit�ten);�
h) das Recht zur �ffentlichen Wahrnehmbarmachung der R.-Programme oder von� Teilen der R.-Programme gem�� �� 87, Abs. 1 Nr. 3, 15 Abs. 2 UrhG,�
i) Rechte von Verwertungsgesellschaften, bspw. der GEMA oder der AGICOA-D.,�
j) etwaige Rechte von Plattformbetreibern,�
k) das Recht zur �ffentlichen Zug�nglichmachung gem�� � 19 a UrhG und/oder� Sendung gem�� � 20 UrhG des von den R.-Sendern �ber ihre jeweiligen Presse-Zentren zur Verf�gung gestellten Bild- und Textmaterials (EPG-Rechte).�
2.8� Der Netzbetreiber ist nicht berechtigt, die einzelnen R.-Programme in ihrer Abfolge zu entb�ndeln und/oder einzelne Programmbeitr�ge der R.-Programme zu neuen Programmpaketen zusammenzustellen bzw. eine Zusammenstellung durch Dritte zu erm�glichen.�
2.9 Die Einr�umung der vertragsgegenst�ndlichen Rechte steht unter dem Vorbehalt der vertragsgem��en Abrechnung und Zahlung der Verg�tung gem�� Ziffer 4.1. Solange der Netzbetreiber mit Abrechnung und/oder Zahlung in Verzug ist, gelten jedoch die vertragsgegenst�ndlichen Rechte bis zum fruchtlosen Ablauf einer von R. zu setzenden Nachfrist von mindestens zwei Wochen als einger�umt.�
� 3 Verg�tung�
3.1 Der Netzbetreiber zahlt an die R.-Sender als Gesamtgl�ubiger f�r die nach diesem Vertrag einger�umten Rechte eine Verg�tung in H�he von 0,37 % der Bemessungsgrundlage gem�� nachfolgender Ziffern 3.2 bis 3.4 zuz�glich Umsatzsteuer in gesetzlicher H�he („Verg�tung“).�
Sofern die Mitgliedschaft des Netzbetreibers im ANGA w�hrend der Laufzeit dieses Vertrages endet – gleich aus welchem Rechtsgrund – entf�llt der von den R.-Sendern ANGA Mitgliedern einger�umte Rabatt und die Verg�tung erh�ht sich von 0,37% auf 0,40% der Bemessungsgrundlage.�
Bei der Festlegung der Verg�tung ist bereits ein Abzug f�r die Anteile der Bemessungsgrundlage enthalten, die auf den technischen Erstanschluss und sonstige nicht programmbezogene Dienstleistungen entfallen.�
3.2 In die Bemessungsgrundlage fallen�
die wiederkehrenden Entgelte, die der Netzbetreiber oder Verbundene belieferte Betreiber vom Endkunden f�r die Versorgung des Endkunden mit H�rfunk- und Fernsehprogrammen erh�lt („Kabelanschlussentgelte“), sowie�
wiederkehrende Entgelte, die der Netzbetreiber aus der Zurverf�gungstellung von H�rfunk- und Fernsehprogrammen an Fremde belieferte Betreiber erwirtschaftet („Signallieferungsentgelte“) es sei denn, der Fremde belieferte Betreiber hat eine eigene Lizenz zur Kabelweitersendung der R.-Programme erworben,�
sonstige wiederkehrende oder einmalige auf die Verbreitung von H�rfunk- und Fernsehprogrammen bezogene Entgelte oder Gegenleistungen, die aus Endkundensicht oder aus Sicht des Fremden belieferten Betreibers Kabelanschlussentgelte oder Signallieferungsentgelte ganz oder teilweise substituieren.�
Die Kabelanschlussentgelte werden jeweils mit einem Betrag in H�he von mindestens € 5,- pro Endkunde und Monat ber�cksichtigt. F�r den Fall, dass der Netzbetreiber die H�he der Kabelanschlussentgelte nicht oder nicht schl�ssig und objektiv nachvollziehbar schriftlich nachweist, ist eine pauschalierte Bemessungsgrundlage in H�he von € 10,- pro Wohneinheit und Monat als Entgelt zugrunde zu legen.
Kabelanschlussentgelte und Signallieferungsentgelte verstehen sich in Bezug auf die Bemessungsgrundlage exklusive Umsatzsteuer.�
3.3 Nicht von der Bemessungsgrundlage erfasst werden�
Ums�tze, die der Netzbetreiber �ber Anlagen erwirtschaftet, die �ber keine Empfangsanlage verf�gen, sondern f�r die er die R.-Programme von einem anderen Netzbetreiber, der von den R.-Sendern die Kabelweitersenderechte selbst erworben hat, bezieht und die sich �berwiegend auf privatem Grund befinden�
Ums�tze aus der Vermarktung von TV Programmen, welche im Kabelnetz nur gegen ein programmbezogenes Entgelt zug�nglich gemacht werden (Pay TV)�
Ums�tze, welche ausschlie�lich f�r Internetzugang, Telefonanschluss oder andere Dienstleistungen erzielt werden, zu Produktb�ndeln siehe Ziffer 3.4.�
Ums�tze aus der Vermarktung der R.-Programme gem�� Ziffer 2.7 b) und/oder 2.7 c), soweit der Netzbetreiber eine entsprechende separate Vereinbarung mit den R.-Sendern geschlossen hat.�
3.4 Wird ein Endkunde mit einem Fernsehanschluss und Telefonie- und/oder Internetzugangsdienstleistungen und/oder weiteren Leistungen zu einem einheitlichen Preis versorgt, ermittelt sich der f�r diesen Endkunden in die Bemessungsgrundlage einzustellende Betrag�
-�� �wenn der Netzbetreiber auch ein Angebot anbietet, welches allein den� Fernsehanschluss umfasst, wie folgt (Rechenbeispiel in Anlage 4):�
(1)� Die Einzelpreise der Produktbausteine werden summiert� („Einzelpreisgesamtsumme“). Als Einzelpreis gilt dabei z.B. auch ein einheitlicher Preis f�r Internet und Telefonie falls kein Einzelpreis je Produkt angeboten wird. Geringf�gige Abweichungen bei den Produkteigenschaften, z.B. bei der Internetbandbreite, sind unsch�dlich, falls kein identisches Produkt angeboten wird.�
(2) Der Einzelpreis des Fernsehanschlusses wird in ein prozentuales Verh�ltnis zur Einzelpreisgesamtsumme gesetzt.�
(3) Der sich f�r den Fernsehanschluss ergebende Prozentsatz wird mit dem� B�ndelpreis multipliziert. Dieser Ergebnisbetrag, in keinem Fall jedoch weniger als ein Betrag in H�he von € 5,-, flie�t in die Bemessungsgrundlage ein, ��� �
� 4 F�lligkeit, Zahlung, Abrechnung�
4.1 Die Abrechnung der Verg�tung erfolgt j�hrlich. Der Netzbetreiber �bersendet bis zum 15. M�rz eines jeden Jahres unaufgefordert eine ordnungsgem��e Abrechnung f�r das vorangegangene Kalenderjahr. Die Verg�tung wird mit Zugang einer ordnungsgem��en Rechnung durch die R.-Sender zur Zahlung f�llig.�
4.2 Die Zahlung der Verg�tung erfolgt mit erf�llender Wirkung gegen�ber allen R.-Sendern durch �berweisung auf folgende Bankverbindung ��� �
Beg�nstigter: R.T. GmbH ��� �
Kreditinstitut: D. B. AG� ��� �
SWIFT-BIC: … IBAN …647�
4.3 Sofern der Netzbetreiber gem�� � 316 Abs. 1 HGB ein pr�fungspflichtiges Unternehmen ist, ist die �bereinstimmung der Abrechnung mit den B�chern nach dem ersten und dann nach jedem dritten Jahr durch einen Wirtschaftspr�fer zu best�tigen. Ohne Pr�fungspflicht gen�gt die Best�tigung eines Steuerberaters. Die vorgenannten Verpflichtungen entfallen, sobald die j�hrliche Verg�tung nach einer best�tigten Abrechnung den Betrag von 10.000,- Euro unterschreitet.�
4.4 Auf konkret begr�ndeten Wunsch der R.-Sender wird der Netzbetreiber zu einzelnen Positionen der f�r die Verg�tung und Abrechnung relevanten Faktoren n�here Angaben machen.�
Bei Zweifeln an der Richtigkeit dieser Angaben haben die R.-Sender ein Buchpr�fungsrecht hinsichtlich der abrechnungsrelevanten Unterlagen des Netzbetreibers. Dieses Buchpr�fungsrecht kann einmal j�hrlich, fr�hestens 10 Werktage nach Zugang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung bei dem Netzbetreiber zu den �blichen Gesch�ftszeiten von den R.-Sendern oder durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Buchpr�fer auf eigene Kosten ausge�bt werden. Die Kosten der Buchpr�fung werden nur dann vom Netzbetreiber getragen, sofern sich ein Abrechnungsfehler zu Lasten der R.-Sender von mehr als 5 % der den R.-Sendern geschuldeten Betr�ge ergibt.�
� 5 Pflichten des Netzbetreibers�
5.1 Soweit der Netzbetreiber ein R.-SD Programm in einem Netz digital verbreitet, verpflichtet sich der Netzbetreiber s�mtliche R.-SD Programme in das Netz einzuspeisen und zu verbreiten. Dies gilt f�r Netze in den betreffenden Bundesl�ndern auch f�r digital im Bereich des Kabelnetzes �ber Satellit empfangbare Regionalprogramme, die R. zur Einhaltung medienrechtlicher Vorgaben in einzelnen Bundesl�ndern veranstaltet, sofern damit kein wirtschaftlich unverh�ltnism��iger Aufwand verbunden ist. Die Verbreitung erfolgt stets nach Ma�gabe der technischen Vorgaben in Anlage 2.�
5.2 Der Netzbetreiber stellt sicher, dass die von ihm verbreiteten oder zugef�hrten R.-SD-Programme am Teilnehmeranschluss inklusive aller Daten und Steuersignale in einer technischen Qualit�t empfangbar sind, welche im Wesentlichen der Qualit�t der Prim�rausstrahlung entspricht, wobei unter Prim�rausstrahlung die Satellitenausstrahlung verstanden wird. Der Netzbetreiber ist nicht berechtigt, die R.-SD Programme auf eine h�here Aufl�sung als die Prim�rausstrahlung hochzuskalieren. Die Weitersendung der jeweiligen R. SD-Programme darf sich nicht auf zeitlich begrenzte Programmteile beschr�nken.�
Die R.-Programme umfassen s�mtliche von den R.-Sendern als Teil der R.-Programme bestimmten Signale, insbesondere das Videosignal, Audio- und Datensignale einschlie�lich der dazugeh�rigen Steuer- und Begleitinformationen wie Teletext, AIT, DVB-Subtitles sowie DSM-CC-Daten-Karussells und programmbeschreibende sowie etwaige gesetzlich vorgeschriebene Signale.� 5.3 Die Darstellung der R.-Programme erfolgt ausschlie�lich im Vollbildmodus und ohne Ver�nderung am Programminhalt, insbesondere durch Werbung, Splittscreens, Frames, Laufschriften und sonstigen �berblendungen oder Skalierungen oder vergleichbare Ver�nderungen. Die Schaltung von Werbung vor dem Einschalten, w�hrend des Nutzungsvorgangs, insbesondere Umschaltwerbung oder nach Beendigung von� R.-Programmen ist nicht gestattet.�
5.4 Die R.-Sender weisen im Hinblick auf die R. HD-Programme darauf hin, dass neben den vertragsgegenst�ndlichen Kabelweitersenderechten insbesondere ein Erwerb von Weitersenderechten an der Plattform des jeweiligen Satellitenbetreibers, in dessen Plattform die R. HD-Programme enthalten sind, erforderlich sein kann.�
� 6 Vertragslaufzeit, K�ndigung�
6.1 Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit dem 01.01.2016 und endet mit Ablauf des 31.12.2025 („Grundlaufzeit“). Die Vertragslaufzeit verl�ngert sich um jeweils ein weiteres Jahr, sofern der Vertrag nicht von einer Partei zum Ende der Grundlaufzeit oder zum Ende einer Verl�ngerungsperiode mit Frist von 6 Monaten gek�ndigt wird.�
6.2 Das Recht zur au�erordentlichen K�ndigung bleibt unber�hrt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei eine wesentliche Pflicht aus diesem Vertrag verletzt hat und eine zur Abhilfe bestimmte Frist von mindestens 15 Werktagen erfolglos abgelaufen ist. Die Frist beginnt mit Zugang eines entsprechenden Mahnschreibens bei der jeweils anderen Partei, welches mittels eingeschriebenen Briefs zu zustellen ist.�
6.3 Stellt der Netzbetreiber die Verbreitung von Fernsehprogrammen vollst�ndig ein, so kann er diesen Vertrag mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende k�ndigen.�
6.4 Die K�ndigung gem�� Ziffern 6.1 bis 6.3 bedarf der Schriftform. Eine K�ndigung durch den Netzbetreiber mit Wirkung f�r alle R.-Sender ist gegen�ber der R. Television GmbH, Business & Legal Affairs/Kabelweitersendung Inland zu erkl�ren.�
6.5 Mit Wirksamkeit der K�ndigung oder Auslaufen dieses Vertrages fallen alle von den R.-Sendern an den Netzbetreiber einger�umten Rechte sowie vom Netzbetreiber unter Umst�nden einger�umten Enkelrechte an die R.-Sender zur�ck, ohne dass es einer gesonderten Erkl�rung bedarf und der Netzbetreiber verpflichtet sich, die Einspeisung und Weitersendung der R.-Programme und die etwaige Signallieferung an Verbundene belieferte Betreiber und Fremde belieferte Betreiber zu beenden.�
� 7 Haftung�
7.1 Die R.-Sender sind nicht f�r die technische Zulieferung der Programmsignale der R.-Programme zum Einspeisepunkt des Netzbetreibers verantwortlich und �bernehmen insofern keine Haftung.�
7.2 Wegen etwaiger Ausfallzeiten des jeweiligen R.-Programms, welche in die Verantwortungssph�re des jeweiligen R.-Senders fallen und welche der jeweilige R.-Sender trotz sachgerechten Bem�hens nicht verhindern kann, ist eine Reduzierung der Verg�tung gem�� � 3 nicht zul�ssig.�
7.3 Die Parteien haften nur, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrl�ssigkeit zur Last f�llt. Dar�ber hinaus haften die Parteien nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erf�llung die ordnungsgem��e Durchf�hrung des Vertrages �berhaupt erst erm�glicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelm��ig vertrauen darf (Kardinalpflichten).� Dar�ber hinaus ist eine Schadensersatzhaftung f�r Sch�den aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage ausgeschlossen.�
� 8 Ansprechpartner�
Die �bersendung s�mtlicher Mitteilungen, Informationen und Willenserkl�rungen zwischen den Parteien erfolgt an die in Anlage 3 benannten Anschriften und Ansprechpartner soweit der jeweils anderen Partei nicht in Textform mit einem Vorlauf von 5 Werktagen andere Kontaktdaten angezeigt werden.�
� 9 Schlussbestimmungen�
9.1 Durch diesen Vertrag wird keine Gesellschaft b�rgerlichen Rechts oder sonstige Gesellschaft, bzw. ein sonstiges gesellschafts�hnliches Verh�ltnis begr�ndet.�
9.2 Die R.-Sender sind berechtigt
(i) im Falle von gesellschaftsrechtlichen Ver�nderungen oder Umstrukturierungen, diesen Vertrag vollst�ndig auf mit der R. Deutschland GmbH gem�� � 15 AktG verbundene Unternehmen zu �bertragen oder
(ii) nach eigenem Ermessen in eine Verwertungsgesellschaft mit Sitz in Deutschland einzubringen. Die R--Sender werden den Netzbetreiber von einer solchen �bertragung in angemessener Frist in Kenntnis setzen.�
9.3 Die Vertragspartner werden die im Rahmen der Durchf�hrung dieses Vertrages vom jeweils anderen Vertragspartner erhaltenen Informationen vertraulich behandeln und sie nur gegen�ber Dritten offen legen, sofern und soweit diese auf die Kenntnis der jeweiligen Information zur Durchf�hrung dieses Vertrages zwingend angewiesen sind. Die Vertragspartner stellen sicher, dass Dritten in letzterem Fall eine diesem Paragraphen entsprechende Vertraulichkeitsverpflichtung auferlegt wird. Von Vorstehendem kann abgewichen werden, falls ein Vertragspartner aufgrund gesetzlicher oder beh�rdlicher Bestimmungen zu einer Offenlegung bestimmter Informationen verpflichtet ist und der Vertragspartner den anderen Vertragspartner vor Offenlegung rechtzeitig schriftlich unterrichtet hat oder falls sich die Vertragspartner �ber ein Abweichen vorher schriftlich einigen.�
9.4 Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages ber�hrt die Wirksamkeit der �brigen Bestimmungen nicht. Unwirksame oder nichtige Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die nach Inhalt und Zweck dem wirtschaftlich Gewollten am n�chsten kommen; entsprechendes gilt f�r eventuelle Regelungsl�cken dieses Vertrages.�
9.5 M�ndliche Nebenabreden sind nicht getroffen. �nderungen, Erg�nzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bed�rfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch f�r den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.�
9.6 Anwendbares Recht ist das der Bundesrepublik Deutschland. Erf�llungsort und ausschlie�licher Gerichtsstand ist K�ln.�
Anlage 1�
a)�� �Eigene Kabelnetze des Netzbetreibers���
b)�� �Kabelnetze „Verbundener belieferter Betreiber“ (Ziffer 2.2 des Vertrages)
Anlage 2
A. Technische Anforderungen an die Zuf�hrung der R.Programme und die Verbreitung in Kabelnetzen in SD�
1.1 Satelliten-�bergabepunkt
1.1.1� Transportstrom�
Empfangsparameter des DVB-Transportstroms:�
R. SD-Programme im DVB-Transportstrom
1.1.2 �� �Signalkomponenten der R. SD-Programme:
2.1 �� �Parameter der �bertragung im Kabelnetz�
ᅮ Die Weiterleitung ist unter Verwendung der �bertragungsstandards DVB-C, DVB-C2, DVB-S und DVB-S2 gestattet.�
ᅮ Die Weiterleitung des gesamten Transportstroms (mit Remultiplexing) ist gestattet.�
ᅮ Die Programme d�rfen durch den Netzbetreiber nicht decodiert, encodiert, transcodiert und/oder in der Datenrate oder Aufl�sung ver�ndert werden.�
ᅮ Der Netzbetreiber stellt sicher, dass s�mtliche programmbegleitende Daten im Kabelnetz weitergeleitet werden (entsprechend 1.1.2; insbes. Teletext, EIT, DVB-Untertitel, AIT, Stream Events).�
2.2 Geografische Begrenzung des Verbreitungsgebietes�
Der Netzbetreiber stellt mittels seiner Netz-Topologie sicher, dass die R.�
SD-Programme nur im geschlossenen Kabelnetz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verf�gbar gemacht werden. Die Weiterleitung der R. SD-Programme in das Internet oder in Mobilfunknetze ist nicht gestattet.�
B. Technische Anforderungen an die Zuf�hrung der R. Programme und die Verbreitung in Kabelnetzen in HD�
95.1 Satelliten-�bergabepunkt�
95.1.1 Transportstrom 1�
Empfangsparameter des DVB-Transportstroms 1:�
R. HD-Programme im DVB-Transportstrom 1:
95.1.2 Transportstrom 2
Empfangsparameter des DVB-Transportstroms 2:
R. HD-Programme im DVB-Transportstrom 2:
95.1.3 Signalkomponenten der R. HD-Programme:
Service Name Service
�nderungen des Satelliten-�bergabepunktes bleiben unter Einhaltung einer Ank�ndigungsfrist von drei Monaten den R.-Sendern jederzeit vorbehalten.
96.1 Parameter der �bertragung im Kabelnetz�
ᅮ Die Weiterleitung ist unter Verwendung der �bertragungsstandards DVB-C, DVB-C2, DVB-S und DVB-S2 gestattet.�
ᅮ Die Weiterleitung des gesamten Transportstroms (mit Remultiplexing) ist gestattet.�
ᅮ Die Programme d�rfen durch den Netzbetreiber nicht entschl�sselt, transcodiert und/oder in der Datenrate oder Aufl�sung ver�ndert werden.�
ᅮ Der Netzbetreiber stellt sicher, dass s�mtliche programmbegleitende Daten im Kabelnetz weitergeleitet werden (entsprechend 1.1.3; insbes. Teletext, EIT, DVB-Untertitel, AIT, Stream Events).�
96.2 Geografische Begrenzung des Verbreitungsgebietes�
Der Netzbetreiber stellt mittels seiner Netz-Topologie sicher, dass die R. HD-Programme nur im geschlossenen Kabelnetz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verf�gbar gemacht werden. Die Weiterleitung der R. HD-Programme in das Internet oder in Mobilfunknetze ist nicht gestattet.�
Anlage 3�
Sendeunternehmen�
R. Television GmbH�
Business & Legal Affairs / Kabelweitersendung Inland�
…�
Email: ...@... ��� �
Fax: �� �…�
Netzbetreiber�
N.C. Gesellschaft f�r Telekommunikation mbH�
…�
…�
Email: _________________________________________�
Fax: ___________________________________________�
Anlage 4�
Beispielrechnung zu Ziffer 3.4 erster Spiegelstrich ���
Fiktiver Einzelpreis eines TV-Produktes �� � �� � 16,00 €� ��
Fiktiver Einzelpreis eines Telefonieproduktes �� � �� �12,00 € ��� �
Fiktiver Einzelpreis eines DSL-Produktes �� � �� �10,00 € ��� �
Fiktiver Paketpreis 2P (Telefon + DSL) �� � �� �20,00 € ��� �
Fiktiver Paketpreis 3P (TV + Telefon + DSL) �� � �� �30,00 €�
a) Alle 3P-Bestandteile (TV + Telefon + DSL) als Einzelprodukt verf�gbar ������
Summer der Einzelpreise (TV + Telefon + DSL) �� �38,00 € �� ��� � ��
�Prozentualer Anteil TV daran �� � ��� � �� �42,1 % �� � �� � ��
�Prozentualer Anteil Telefon daran �� � �� � �� �31,6 % ��� �
Prozentualer Anteil DSL daran �� �� 26,3 % ��
Anteil TV am Paketpreis 3P: 30,00 € X 42,1 % = �� � 12,63 € �� � ���
Bemessungsgrundlage (12,63 € brutto) �� � �� �netto 10,61 €
b) Die 3P-Bestandteile Telefon und DSL nur als 2P-Paket und TV als� Einzelprodukt verf�gbar ��� �
Summe Einzelpreis (TV) und 2P Paket (Telefon + DSL) �� �36,00 € �� ��� � ���
Prozentualer Anteil TV davon �� � �� � �� �44,4 % ��� �
Prozentualer Anteil Telefon + DSL davon � 55,6 % � � ����
Anteil TV am Paketpreis 3P: 30,00 € X 44,4 % = �� � 13,32 € ���� � ���
Bemessungsgrundlage (13,32 € brutto) �� � �� �netto �� �11,19 € �� ���
II.� Im �brigen wird die Klage abgewiesen.�
III.� Die Eventualwiderklage wird abgewiesen.�
IV.� Die Klagepartei tr�gt von den Kosten des Rechtsstreits 22%, die Beklagten tragen samtverbindlich 78%.
V.� Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl�ufig vollstreckbar.�
VI.� Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.�
1 Die Parteien streiten wegen der Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen.
2 Die Klagepartei, gegr�ndet im Jahr 1994, ist ein regionaler Netzbetreiber f�r die Weitersendung im Raum K., B. und A. Sie ist eine 100-prozentige Tochter der GEW K. AG, an der die Stadtwerke K. zu 90% und die Stadt K. zu 10% beteiligt sind.
3 Die Klagepartei betreibt zum einen ein eigenes Breitbandkabelnetz als sogenanntes HFC-Netz (Hybrid-Fiber-Coax-Netz bzw. Koaxialnetz). Hieran angeschlossen sind rund 250.000 Kunden und zus�tzlich 16.000 Kunden �ber die konzernverbundene NetA. AG. Das Netz ist r�ckkanalf�hig; es erm�glicht gleichzeitig den Anschluss von Telefon und Internet sowie Fernseh- und Rundfunkempfang in digitaler und analoger Qualit�t. Die �bertragung der Rundfunk- und Fernsehprogramme erfolgt insoweit �ber DVB-C-Signal (Digital Video Broadcasting Cable). Die Weitersendung im HFC-Netz erfolgte zun�chst im Simulcast-Verfahren, d.h., die Signale wurden zun�chst sowohl in analoger als auch digitaler Qualit�t weitergesendet. Seit Beginn des Jahres 2019 werden die Signale nur noch in digitaler Qualit�t gesendet. Die DVB-C-Signale werden sowohl in HD-Qualit�t �bermittelt (verschl�sselt) als auch in SD-Qualit�t (unverschl�sselt). Es handelt sich insoweit um klassisches Kabelfernsehen im herk�mmlichen Sinn.
4 Zum anderen betreibt die Klagepartei ein eigenes Glasfasernetz. Dieses Netz hat eine L�nge von rund 26.500 km und bedient ca. 258.000 Kunden. Es handelt sich um ein geschlossenes propriet�res Netz. �ber dieses Netz werden Telefon- und Internetanschluss angeboten.
5 Zus�tzlich bietet die Klagepartei ihren Kunden die �bermittlung von Fernsehen �ber dieses Netz an. Fernsehen wird dabei von der Klagepartei stets nur im Kombiangebot mit Telefon- und/oder Internetanschluss angeboten, nicht aber als alleinstehendes, selbst�ndiges Angebot. Die TV-Signale werden im Internet-Protocol-Standard �bertragen. Die �bertragung erfolgt allein im geschlossenen propriet�ren Netz der Kl�gerin �ber die Anschl�sse der Kunden. Das Signal ist ein IP-Stream. Die Klagepartei bezeichnet diese Art der Weitersendung von Fernsehprogrammen als IPTV.
6 Vom IPTV grenzt die Klagepartei sogenannte O.-Dienste (Over-the-top) – zum Beispiel w..Tv und Z. – ab. O.-Dienste werden, anders als das von der Klagepartei betriebene IPTV, nicht �ber ein geschlossenes propriet�res Netz betrieben. Vielmehr nutzen sie das offene Internet f�r die Signalweitergabe und sind nicht an einen speziellen Internet-Service-Provider gebunden.
7 Die Klagepartei ist Mitglied des ANGA Verband D. Kabelnetzbetreiber e.V. (im Folgenden „ANGA“). Der ANGA ist ein Interessenverband, der die Interessen von mehr als 200 Unternehmen der deutschen Breitbandbranche vertritt. Er ist der mit Abstand f�hrende Verband von Kabelnetzbetreibern; seine Mitglieder versorgen mehr als 20 Millionen Kunden mit Festnetz.
8 Unter anderem sind marktbedeutende Kabelnetzbetreiber Mitglieder: z.B. V. (ehemals Kabel D.), U.Media (nunmehr mit Vodafone konzernverbunden), T.C. (Marke P.M-net (M.), EWE Tel (N.) und w..tel (H.). Die �berwiegende Zahl der ANGA-Mitglieder betreibt ausschlie�lich Weitersendung mittels DVB-C.
9 Die Beklagten sind Sendeunternehmen. Sie senden die Free-TV-Programme in SD R., V., R. ZWEI, R. SUPER, n. und N. (von den Parteien bezeichnet als „R. SD-Programme“) sowie die Free-TV-Programme R. HD, V. HD, R.ZWEI HD, R. SUPER HD, n. HD und N. HD (von den Parteien bezeichnet als „R. HD-Programme“); zusammengefasst werden die R. SD-Programme und die R. HD-Programme von den Parteien als „R.-Programme“ bezeichnet. Beim Free TV Programm R. in SD handelt es sich um ein sogenanntes „Must-Carry-Programm“.
10 Bis Ende des Jahres 2015 verf�gte die Klagepartei jedenfalls hinsichtlich der Weitersendung �ber DVB-C �ber die erforderlichen Rechte auf der Grundlage eines zwischen dem ANGA und der VG M. bestehenden Gesamtvertrags. Bei der VG M. – nunmehr C. M. GmbH – handelt es sich um eine Verwertungsgesellschaft auf Seiten der Sendeunternehmen. Die Beklagten waren zun�chst Mitglieder der VG M., beendeten die Mitgliedschaft aber mit Wirkung vom 31.12.2015. F�r die Weitersendung der DVB-C-Signale in HD-Qualit�t verf�gt die Klagepartei seither �ber die Rechte aufgrund einer Sublizenz mit der M7 Group SA, nunmehr Canal+ L. SARL. Die Rechte zur Weitersendung von IPTV in SD-Qualit�t (unverschl�sselt) und in HD-Qualit�t (verschl�sselt) sind der Klagepartei aufgrund einer Sublizenz mit Z. E. AG einger�umt. Keine Lizenz hat die Klagepartei bez�glich der Weitersendung von DVB-C-Signalen in SD-Qualit�t.
11 Im Hinblick auf das Ausscheiden der Beklagten aus der VG M. nahm der ANGA mit den Beklagten im Jahr 2015 Verhandlungen �ber den Abschluss eines Vertrags �ber die Weitersendung auf. An den Verhandlungen beteiligt war auch die Klagepartei. Unter dem 08.12.2015 einigten sich der ANGA und die Beklagten auf einen Mustervertrag (ANGA-Mustervertrag, hier vorgelegt als Anlagen K6 / B7), der die Weitersendung von IPTV – auf Betreiben der Beklagten – bewusst ausgeklammert hat. Die Beklagten �bermittelten der Klagepartei am 21.12.2015 ein Vertragsangebot gem�� dem ANGA-Mustervertrag. Die Klagepartei hat dieses jedoch nicht angenommen.
12 Eine Vielzahl von ANGA-Mitgliedern – etwas mehr als 100 – hat Vertr�ge nach den Bestimmungen des Mustervertrags abgeschlossen.
13 Wesentliche Streitpunkte in Bezug auf den Abschluss des ANGA-Mustervertrags und in der Folge des vorliegenden Rechtsstreits sind bzw. waren das „Ob“ und „Wie“ der Lizenzierung von IPTV, die Verg�tung von B�ndelprodukten, ein von den Beklagten begehrter Bouquetschutz sowie HbbTV. HbbTV (Hybrid Broadcasting Broadband TV) erm�glicht den programmbegleitenden Zugriff auf Online-Inhalte, zum Beispiel f�r Abstimmungen sowie zus�tzliche Informationen in Mediatheken. Dazu wird ein interaktiver R�ckkanal ben�tigt. Noch unter dem 23.06.2015 entschied die Kommission f�r Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) zu � 52a Abs. 3 RStV, dass HbbTV nicht Teil des Programmsignals ist (Anlage K19). � 52a Abs. 3 RStV ist nunmehr (seit 07.11.2020) ersetzt durch � 80 Abs. 1 MStV. Bei „AIT“ (application information table) handelt es sich um eine technische Tabelle, die HbbTV erm�glicht; HbbTV sind technische Anweisungen, die in der application information table enthalten sind. Der Empf�nger liest aus der AIT-Tabelle die Internetadresse aus, �ber die der Endkunde eine Verbindung zu der entsprechenden Webseite mit den Zusatzinformationen aufbaut. �ber diese Internetadresse hat der Endkunde Zugriff auf die Anwendungen der M. H. Platform (MHP) und auf das Medienangebot in den Mediatheken.
14 Unter dem 23.12.2015 leitete die Klagepartei ein Schiedsverfahren vor der Schiedsstelle beim DPMA ein mit dem Ziel eines umfassenden Vertragsschlusses �ber die von ihr betriebene Weitersendung. Unter dem 18.03.2019 erging ein Einigungsvorschlag der Schiedsstelle (Anlage K1, Sch-Urh 110/15), der beiden Parteien am 30.04.2019 zugestellt wurde. Hiergegen richteten sich beide Seiten mit dem Widerspruch, die Beklagten unter den 13.05.2019 und die Klagepartei unter dem 29.07.2019.
15 Die Klagepartei erhob mit Schriftsatz vom 22.12.2020, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag und den Beklagten zugestellt am 08.02.2021, zun�chst Klage auf Festsetzung eines Vertrages �ber die Lizenzierung der Weitersendung gem�� den Bedingungen, wie sie aus dem als Anlage A vorgelegten Vertragsentwurf ersichtlich sind, und zwar mit Wirkung ab 01.01.2016, hilfsweise auf Festsetzung eines Vertrages, dessen Inhalt das Gericht nach billigem Ermessen festlegen m�ge. Zuletzt (siehe Schriftsatz vom 03.11.2023, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag) beantragt die Klagepartei nach Hinweis des Senats vom 09.10.2023 (Bl. 229 ff. d.A.)
hilfsweise:
Zwischen der Kl�gerin auf der einen Seite und den Beklagten auf der anderen Seite wird ein Weitersendelizenzvertrag festgesetzt, dessen Inhalt das Gericht nach billigem Ermessen festlegen m�ge, dies mit vertraglicher R�ckwirkung zum 01.01.2016.
16 Die Anlage B lautet zuletzt wie aus dem Tenor ersichtlich vorbehaltlich der nachstehend im Wortlaut wiedergegebenen einzelnen Klauseln und der in der Anlage B nach dem letzten Antrag enthaltenen Bezeichnung „...“ anstelle von „...“.
17 Die Beklagten beantragen
Klageabweisung.
18 Zwischen den Parteien besteht im Wesentlichen Einigkeit �ber die Anwendung der Bestimmungen des ANGA-Mustervertrages f�r den Fall der Festsetzung eines Lizenzvertrages ohne IPTV; allerdings stehen die Regelungen zur Bepreisung von B�ndelprodukten (Ziff. 3.4, 2. Absatz Anlage B), zum Bouquetschutz (Ziff. 5.1 Anlage B) und zu HbbTV (Ziff. 5.2 Anlage B) im Streit:
19 Nach dem ANGA-Mustervertrag lautet die Regelung zur Bepreisung f�r B�ndelprodukte wie folgt:
„3.4 Wird ein Endkunde mit einem Fernsehanschluss und Telefonie- und/oder Internetzugangsdienstleistungen und/oder weiteren Leistungen zu einem einheitlichen Preis versorgt, ermittelt sich der f�r diesen Endkunden in die Bemessungsgrundlage einzustellende Betrag
(1) Die Einzelpreise der Produktbausteine werden summiert („Einzelpreisgesamtsumme“). Als Einzelpreis gilt dabei z.B. auch ein einheitlicher Preis f�r Internet und Telefonie, falls kein Einzelpreis je Produkt angeboten wird. Geringf�gige Abweichungen bei den Produkteigenschaften, z.B. bei der Internetbandbreite, sind unsch�dlich, falls kein identisches Produkt angeboten wird.
(2) Der Einzelpreis des Fernsehanschlusses wird in ein prozentuales Verh�ltnis zur Einzelpreisgesamtsumme gesetzt.
(3) Der sich f�r den Fernsehanschluss ergebende Prozentsatz wird mit dem B�ndelpreis multipliziert. Dieser Ergebnisbetrag, in keinem Fall jedoch weniger als ein Betrag in H�he von € 5,-, flie�t in die Bemessungsgrundlage ein.
nach dem Vorschlag der Schiedsstelle:
„3.4
Wird ein Endkunde mit einem Fernsehanschluss und Telefonie- und/oder Internetzugangsdienstleistungen und/oder weiteren Leistungen zu einem einheitlichen Preis versorgt, ermittelt sich der f�r diesen Endkunden in die Bemessungsgrundlage einzustellende Betrag, wenn der Netzbetreiber auch ein Angebot anbietet, welches allein den Fernsehanschluss umfasst, wie folgt (Rechenbeispiel in Anlage 4):
(1) Die Einzelpreise der Produktbausteine werden summiert („Einzelpreisgesamtsumme“). Als Einzelpreis gilt dabei z.B. auch ein einheitlicher Preis f�r Internet und Telefonie, falls kein Einzelpreis je Produkt angeboten wird. Geringf�gige Abweichungen bei den Produkteigenschaften, z.B. bei der Internetbandbreite, sind unsch�dlich, falls kein identisches Produkt angeboten wird.
(2) Der Einzelpreis des Fernsehanschlusses wird in ein prozentuales Verh�ltnis zur Einzelpreisgesamtsumme gesetzt.
(3) Der sich f�r den Fernsehanschluss ergebende Prozentsatz wird mit dem B�ndelpreis multipliziert. Dieser Ergebnisbetrag, in keinem Fall jedoch weniger als ein Betrag in H�he von € 5,-, flie�t in die Bemessungsgrundlage ein.
Werden vom Netzbetreiber Fernseh- und H�rfunkprogramme ausschlie�lich als z.B. Double Play bzw. Triple Play-Pakete angeboten (nur im Produktb�ndel mit Telefonie und/oder Internet), entspricht der f�r diese Endkunden des Kabelnetzbetreibers in die Bemessungsgrundlage einzustellende Betrag dem nach den f�r den jeweiligen Netzbetreiber anwendbaren anerkannten Rechnungslegungsstandards auf die Kabelweitersendung entfallenden Anteil am Gesamtentgelt der so versorgten Endkunden, jedoch nicht weniger als € 12,00 pro Endkunde und Monat. Dies gilt entsprechend, wenn das Produktb�ndel neben Fernseh- und/oder H�rfunkprogrammen andere Zusatzleistungen zu einem einheitlichen Preis umfasst, z.B. Mobilfunk, PayTV oder Video on Demand“;
nach dem Antrag der Klagepartei gem�� Anlage B in letzter Fassung:
„3.4 Wird ein Endkunde mit einem Fernsehanschluss und Telefonie- und/oder Internetzugangsdienstleistungen und/oder weiteren Leistungen zu einem einheitlichen Preis versorgt, ermittelt sich der f�r diesen Endkunden in die Bemessungsgrundlage einzustellende Betrag
(1) Die Einzelpreise der Produktbausteine werden summiert („Einzelpreisgesamtsumme“). Als Einzelpreis gilt dabei z.B. auch ein einheitlicher Preis f�r Internet und Telefonie falls kein Einzelpreis je Produkt angeboten wird. Geringf�gige Abweichungen bei den Produkteigenschaften, z.B. bei der Internetbandbreite, sind unsch�dlich, falls kein identisches Produkt angeboten wird.
(2) Der Einzelpreis des Fernsehanschlusses wird in ein prozentuales Verh�ltnis zur Einzelpreisgesamtsumme gesetzt.
(3) Der sich f�r den Fernsehanschluss ergebende Prozentsatz wird mit dem B�ndelpreis multipliziert.
Dieser Ergebnisbetrag, in keinem Fall jedoch weniger als ein Betrag in H�he von € 5,-, flie�t in die Bemessungsgrundlage ein,
und schlie�lich nach den Einw�nden der Beklagten gem�� Anlage B51:
„3.4 Wird ein Endkunde mit einem Fernsehanschluss und Telefonie- und/oder Internetzugangsdienstleistungen und/oder weiteren Leistungen zu einem einheitlichen Preis versorgt, ermittelt sich der f�r diesen Endkunden in die Bemessungsgrundlage einzustellende Betrag, – wenn der Netzbetreiber auch ein Angebot anbietet, welches allein den Fernsehanschluss umfasst, wie folgt (Rechenbeispiel in Anlage 4):
(1) Die Einzelpreise der Produktbausteine werden summiert („Einzelpreisgesamtsumme“). Als Einzelpreis gilt dabei z.B. auch ein einheitlicher Preis f�r Internet und Telefonie, falls kein Einzelpreis je Produkt angeboten wird. Geringf�gige Abweichungen bei den Produkteigenschaften, z.B. bei der Internetbandbreite, sind unsch�dlich, falls kein identisches Produkt angeboten wird.
(2) Der Einzelpreis des Fernsehanschlusses wird in ein prozentuales Verh�ltnis zur Einzelpreisgesamtsumme gesetzt.
(3) Der sich f�r den Fernsehanschluss ergebende Prozentsatz wird mit dem B�ndelpreis multipliziert.
Dieser Ergebnisbetrag, in keinem Fall jedoch weniger als ein Betrag in H�he von € 5,-, flie�t in die Bemessungsgrundlage ein.,� sonst betr�gt er € 5, .
Werden vom Netzbetreiber Fernseh- und H�rfunkprogramme ausschlie�lich im Produktb�ndel mit Telefonie und/oder Internet (z.B. Double Play bzw. Triple Play-Pakete) angeboten, entspricht der f�r diese Endkunden des Netzbetreibers in die Bemessungsgrundlage einzustellende Betrag dem nach den f�r den Netzbetreiber anwendbaren anerkannten Rechnungslegungsstandards auf die die Kabelweitersendung entfallenden Anteil am Gesamtentgelt der so versorgten Endkunden, jedoch nicht weniger als € 12,00 pro Endkunde und Monat. Dies gilt entsprechend, wenn das Produktb�ndel neben Fernseh- und/oder H�rfunkprogrammen andere Zusatzleistungen zu einem einheitlichen Preis umfasst, z.B. Mobilfunk, PayTV oder Video on Demand“.
20 Nach dem ANGA-Mustervertrag lautet die Regelung zum Bouquetschutz wie folgt:
„5.1 Soweit der Netzbetreiber ein R.-SD Programm in einem Netz digital verbreitet, verpflichtet sich der Netzbetreiber s�mtliche R.-SD Programme in das Netz einzuspeisen und zu verbreiten. Dies gilt f�r Netze in den betreffenden Bundesl�ndern auch f�r digital im Bereich des Kabelnetzes �ber Satellit empfangbare Regionalprogramme, die R. zur Einhaltung medienrechtlicher Vorgaben in einzelnen Bundesl�ndern veranstaltet, sofern damit kein wirtschaftlich unverh�ltnism��iger Aufwand verbunden ist. Die Verbreitung erfolgt stets nach Ma�gabe der technischen Vorgaben in Anlage 2“;
nach dem Vorschlag der Schiedsstelle:
„5.1
Soweit der Netzbetreiber ein R.-SD Programm in einem Netz digital verbreitet, verpflichtet sich der Netzbetreiber s�mtliche R.-SD Programme in das Netz einzuspeisen und zu verbreiten. Dies gilt f�r Netze in den betreffenden Bundesl�ndern auch f�r digital im Bereich des Kabelnetzes �ber Satellit empfangbare Regionalprogramme, die R. zur Einhaltung medienrechtlicher Vorgaben in einzelnen Bundesl�ndern veranstaltet, sofern damit kein wirtschaftlich unverh�ltnism��iger Aufwand verbunden ist. Die Verbreitung erfolgt stets nach Ma�gabe der technischen Vorgaben in Anlage 2.
Ein etwaiger Anspruch des Netzbetreibers auf entsprechende Einspeiseverg�tungen bleibt hiervon unber�hrt“;
nach dem Antrag der Klagepartei gem�� Anlage B in letzter Fassung:
„5.1 nicht belegt“
und schlie�lich nach den Einw�nden der Beklagten gem�� Anlage B51:
„5.1 [nicht belegt]
5.1 Soweit der Netzbetreiber ein R. SD-Programm in einem Netz digital verbreitet, verpflichtet sich der Netzbetreiber s�mtliche R. SD-Programme in das Netz einzuspeisen und zu verbreiten. Dies gilt f�r Netze in den betreffenden Bundesl�ndern auch f�r digital im Bereich des Kabelnetzes �ber Satellit empfangbare Regionalprogramme, die die R.-Sender zur Einhaltung medienrechtlicher Vorgaben in einzelnen Bundesl�ndern veranstaltet, sofern damit kein wirtschaftlich unverh�ltnism��iger Aufwand verbunden ist.
Die Verbreitung erfolgt stets nach Ma�gabe der technischen Vorgaben in Anlage 2“.
21 Nach dem ANGA-Mustervertrag lautet die Regelung zu HbbTV wie folgt:
„5.2 Der Netzbetreiber stellt sicher, dass die von ihm verbreiteten oder zugef�hrten R.-SD-Programme am Teilnehmeranschluss inklusive aller Daten und Steuersignale in einer technischen Qualit�t empfangbar sind, welche im Wesentlichen der Qualit�t der Prim�rausstrahlung entspricht, wobei unter Prim�rausstrahlung die Satellitenausstrahlung verstanden wird. Der Netzbetreiber ist nicht berechtigt, die R.-SD Programme auf eine h�here Aufl�sung als die Prim�rausstrahlung hochzuskalieren. Die Weitersendung der jeweiligen R. SD-Programme darf sich nicht auf zeitlich begrenzte Programmteile beschr�nken.
Die R.-Programme umfassen s�mtliche von den R.-Sendern als Teil der R.-Programme bestimmten Signale, insbesondere das Videosignal, Audio- und Datensignale einschlie�lich der dazugeh�rigen Steuer- und Begleitinformationen wie Teletext, AIT, DVB-Subtitles sowie DSM-CC-Daten-Karussells und programmbeschreibende sowie etwaige gesetzlich vorgeschriebene Signale“;
nach dem Vorschlag der Schiedsstelle:
„5.2
Der Netzbetreiber stellt sicher, dass die von ihm verbreiteten oder zugef�hrten R.-SD-Programme am Teilnehmeranschluss inklusive aller Daten und Steuersignale in einer technischen Qualit�t empfangbar sind, welche im Wesentlichen der Qualit�t der Prim�rausstrahlung entspricht, wobei unter Prim�rausstrahlung die Satellitenausstrahlung verstanden wird. Der Netzbetreiber ist nicht berechtigt, die R.-SD Programme auf eine h�here Aufl�sung als die Prim�rausstrahlung hochzuskalieren. Die Weitersendung der jeweiligen R. SD-Programme darf sich nicht auf zeitlich begrenzte Programmteile beschr�nken.
Die R.-Programme umfassen s�mtliche von den R.-Sendern als Teil der R.-Programme bestimmten Signale, insbesondere das Videosignal, Audio- und Datensignale einschlie�lich der dazugeh�rigen Steuer- und Begleitinformationen wie Teletext, AIT, DVB-Subtitles sowie DSM-CC-Daten-Karussells und programmbeschreibende sowie etwaige gesetzlich vorgeschriebene Signale“;
nach dem Antrag der Klagepartei gem�� Anlage B in letzter Fassung:
„5.2 Der Netzbetreiber stellt sicher, dass die von ihm verbreiteten oder zugef�hrten R. SD-Programme am Teilnehmeranschluss inklusive aller Daten und Steuersignale in einer technischen Qualit�t empfangbar sind, welche im Wesentlichen der Qualit�t der Prim�rausstrahlung entspricht, wobei unter Prim�rausstrahlung die Satellitenausstrahlung verstanden wird. Der Netzbetreiber ist nicht berechtigt, die R. SD-Programme auf eine h�here Aufl�sung als die Prim�rausstrahlung hochzuskalieren. Die Weitersendung der jeweiligen R. SD-Programme darf sich nicht auf zeitlich begrenzte Programmteile beschr�nken.
Die R.-Programme umfassen s�mtliche von den R.-Sendern als Teil der R.-Programme bestimmten Signale, insbesondere das Videosignal, Audio- und Datensignale einschlie�lich der dazugeh�rigen Steuer- und Begleitinformationen wie Teletext, AIT, DVB-Subtitles sowie DSM-CC-Daten-Karussells und programmbeschreibende sowie etwaige gesetzlich vorgeschriebene Signale, dies jedoch nur, soweit die vorbenannten Signale vom Begriff der Weitersendung des � 20b UrhG erfasst werden“
und schlie�lich nach den Einw�nden der Beklagten gem�� Anlage B51:
„5.2 Der Netzbetreiber stellt sicher, dass die von ihm verbreiteten oder zugef�hrten R. SD-Programme am Teilnehmeranschluss inklusive aller Daten und Steuersignale in einer technischen Qualit�t empfangbar sind, welche im Wesentlichen der Qualit�t der Prim�rausstrahlung entspricht, wobei unter Prim�rausstrahlung die Satellitenausstrahlung verstanden wird. Der Netzbetreiber ist nicht berechtigt, die R. SD-Programme auf eine h�here Aufl�sung als die Prim�rausstrahlung hochzuskalieren. Die Weitersendung der jeweiligen R. SD-Programme darf sich nicht auf zeitlich begrenzte Programmteile beschr�nken.
Die R.-Programme umfassen s�mtliche von den R.-Sendern als Teil der R.-Programme bestimmten Signale, insbesondere das Videosignal, Audio- und Datensignale, einschlie�lich der dazugeh�rigen Steuer- und Begleitinformationen wie Teletext, AIT, DVB-Subtitles sowie DSM-CC-Daten-Karussells und programmbeschreibende sowie etwaige gesetzlich vorgeschriebene Signale, dies jedoch nur, soweit die vorbenannten Signale vom Begriff der Weitersendung des � 20b UrhG erfasst werden“.
22 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 31.10.2023, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag und der Gegenseite zugestellt am 08.11.2023, eine negative Feststellungseventualwiderklage hinsichtlich der Vertragsabschlusspflicht bei IPbasierter Weitersendung angek�ndigt und insoweit zuletzt beantragt,
Hilfsweise, f�r den Fall, dass die Klage auf Abschluss eines Lizenzvertrages im Hinblick auf die Weitersendung im Wege des IPTV als unzul�ssig zur�ckgewiesen und/oder von der Kl�gerin zur�ckgenommen wird:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten nicht verpflichtet sind, mit der Kl�gerin einen Vertrag �ber die Lizenzierung der Weitersendung der streitgegenst�ndlichen Programme („R.“, „V.“, „n.“, „R. SUPER“, „R.ZWEI“, „N.“) im Wege des IPTV abzuschlie�en.
23 Die Klagepartei beantragt
die Widerklage abzuweisen.
24 Der Senat hat unter dem 17.11.2023 �ber den Rechtsstreit m�ndlich verhandelt. Auf das Protokoll, den unter dem 09.10.2023 erteilten Hinweis wie auch die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts�tze wird erg�nzend Bezug genommen.
I.
25 Die Kl�gerin hat mit Schriftsatz vom 03.11.2023, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, die Klage teilweise zur�ckgenommen, und zwar in Bezug auf die von ihr bis dahin geltend gemachte Festsetzung eines Vertrags nach � 87 Abs. 5 S. 1 UrhG auch in Bezug auf eine Weitersendung von IPTV �ber ihr geschlossenes propriet�re Glasfasernetz.
26 Der Senat bewertet das Begehren auf Festsetzung eines Vertrags nach � 87 Abs. 5 S. 1 UrhG wegen der Weitersendung von IPTV als eigenen Streitgegenstand i.S.v. �� 145, 260 ZPO im Verh�ltnis zu dem dann nur noch verbleibenden Begehren auf Festsetzung eines Vertrags nach � 87 Abs. 5 S. 1 UrhG in Bezug auf die von der Klagepartei ebenfalls betriebene klassische Kabelweitersendung �ber ihr HFC-Netz und DVB-C-Signale. Beiden Arten der Weitersendung liegen unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde. Auch wenn die Klagepartei zun�chst f�r beide Formen der Weitersendung die Festsetzung eines einheitlichen Vertrags begehrte, ist auch eine getrennte Regelung in unterschiedlichen Vertr�gen mit jeweils eigenen Bestimmungen ohne weiteres m�glich, was die Gestaltung des ANGA-Mustervertrags belegt, der die Weitersendung in Form von IPTV – auf Betreiben der Beklagten – bewusst ausgeklammert und daneben Raum f�r gesonderte Vertr�ge zur Lizenzierung von IPTV gelassen hat (vgl. Bl. 11 ff. d.A.).
27 Der Umstand, dass die Klagepartei ihre Rechtsmeinung zum Kontrahierungszwang auch in Bezug auf die Weitersendung in Form von IPTV nicht aufgegeben hat (Bl. 255 d.A.), steht der Auslegung ihres Begehrens als Teilklager�cknahme insoweit in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des Antrags einschlie�lich der gegebenen Begr�ndung (Bl. 255 d.A.) nicht entgegen.
28 Denn zun�chst begehrte die Klagepartei gem�� ihrem Antrag mit Anlage A, dort � 2 2.1, zweiter Absatz: „Das Kabelweitersenderecht im Sinne dieses Vertrages ist das Recht, die Free-TV Programme … der R.-Sender digital gem�� den in Anlage 2 aufgef�hrten Spezifikationen leitungsgebunden oder vom Satelliten zu empfangen und diese jeweils zeitgleich, vollst�ndig, unver�ndert in das jeweilige Kabelnetz einzuspeisen und weiterzusenden. Dies beinhaltet auch die Einspeisung und Weitersendung in einem geschlossenen Kabelnetz des Netzbetreibers bis zum Endger�t des Endkunden unter Verwendung des sogenannten Internet-Protocol-Standards (nachfolgend ‚IP-Standard‘). Die Versorgung der Endkunden im IP-Standard kann alternativ oder kumulativ zur Versorgung in einem anderen �bertragungsstandard erfolgen“, und reduzierte dies im Antrag mit Anlage B auf den Wortlaut wie im ANGA-Mustervertrag: „Das Kabelweitersenderecht im Sinne dieses Vertrages ist das Recht, die Free-TV Programme … der R.-Sender digital gem�� den in Anlage 2 aufgef�hrten Spezifikationen leitungsgebunden oder vom Satelliten zu empfangen und diese zeitgleich, vollst�ndig, unver�ndert in das jeweilige Kabelnetz einzuspeisen und weiterzusenden.“ Ziff. 2.7 Buchstabe c lautete nach Anlage A zudem zun�chst: „Nicht Gegenstand der Rechteeinr�umung sind insbesondere … die Verbreitung der R.-Programme au�erhalb des geschlossenen Kabelnetzes des Netzbetreibers �ber das offene Internet (world wide web) oder �ber Mobilfunknetze (3G und 4G), und zwar insbesondere im Wege des Web-TV, O. oder M.-TV, sofern der Netzbetreiber keine entsprechende separate Vereinbarung mit den R.-Sendern geschlossen hat“ und wurde durch die Klagepartei mit dem Antrag nach Anlage B angepasst an den Wortlaut des ANGA-Mustervertrages wie folgt: „Nicht Gegenstand der Rechteeinr�umung sind insbesondere … die Verbreitung der R. -Programme �ber ein Telekommunikationsnetz bei dem die �bertragung der Signale bis zum Endger�t des Endkunden �ber Internet-Protokoll (IP-Protokoll) erfolgt (z.B. IP-TV, Web-TV, O., M.-TV) sofern der Netzbetreiber keine entsprechende separate Vereinbarung mit den R.-Sendern geschlossen hat; die IPbasierte Zuf�hrung der R.-Programme auf vorgelagerten Netzabschnitten im �ffentlichen Grund ist gestattet.“
II.
29 1. Die Klage ist zul�ssig.
30 Das OLG M�nchen ist gem�� �� 129 Abs. 1, 92 Abs. 2 VGG i.V.m. � 87 Abs. 5 S. 1 UrhG �rtlich und sachlich zust�ndig.
31 Ein Schiedsverfahren i.S.v. �� 128 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 92 Abs. 2 VGG ist vorausgegangen, unter dem 18.03.2019 erging ein Einigungsvorschlag.
32 Der Antrag gen�gt den Bestimmtheitserfordernissen, � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (siehe Hinweisbeschluss vom 09.10.2023, S. 5, Bl. 233 d.A.). Die Angaben in Anlage 1, die den �rtlichen Verbreitungsumfang durch Auflistung unter anderem der umfassten Gebiete nach Postleitzahlen (vgl. Klausel Ziff. 2.6) definieren, gen�gen den Bestimmtheitserfordernissen. Auch Anlage 2 ist nunmehr ausgef�llt.
33 Der vorliegenden Klage mangelt es nicht wegen der bestehenden Sublizenzierung hinsichtlich der Rechte an den R.-Programmen in Bezug auf die Weitersendung �ber DVB-C in HD-Qualit�t an dem erforderlichen Rechtsschutzbed�rfnis.
34 Beim Erfordernis des Rechtschutzbed�rfnisses f�r die Zul�ssigkeit einer Klage handelt es sich um ein ungeschriebenes Merkmal. Dieses soll objektiv sinnlose Klagen verhindern. Da grunds�tzlich jeder Rechtsuchende einen �ffentlich-rechtlichen Anspruch darauf hat, dass die Gerichte sein Anliegen sachlich pr�fen und bescheiden, kann das Rechtschutzbed�rfnis nur unter ganz besonderen Umst�nden verneint werden (Z�ller/Greger, ZPO, 35. Aufl. 2024, Vor � 253, Rn. 18). Diese sind hier nicht ersichtlich.
35 Bei einer gerichtlichen Entscheidung nach � 87 Abs. 5 S. 1 UrhG ist neben dem „Ob“ des Kontrahierungszwangs auch die Angemessenheit der Lizenzbedingungen Gegenstand der gerichtlichen Pr�fung und Entscheidung. Der Anspruch der Klagepartei auf sachliche Pr�fung und Entscheidung insoweit bildet ein Aliud im Verh�ltnis zu bestehenden frei verhandelten Sublizenzvertr�gen mit Dritten. Die Argumentation der Beklagten, die Klageseite m�sse zun�chst die Vertr�ge mit den Sublizenzgeben beenden (Bl. 266 d.A.), bleibt ferner in sich widerspr�chlich, da die Beklagten gleichzeitig f�r den Fall der rechtelosen Nutzung einwenden, dass einem Anspruch auf Vertragsschluss der Einwand der Unzumutbarkeit eines Vertragsschlusses, � 87 Abs. 5 S. 1 HS 2 UrhG, entgegenst�nde. Wollte die Klagepartei diesem Einwand vorbeugen, m�sste sie dann jedenfalls zeitweilig – ggfls. �ber den nicht unerheblichen Zeitraum eines streitigen Verfahrens – von einer Weitersendung absehen, wodurch ihr Bed�rfnis an einer rechtlichen Kl�rung im vorliegenden Verfahren belegt ist.
36 Auch der Umstand des Bestehens eines Mustervertrags f�r die Lizenzierung der Kabelweitersendung �ber DVB-C in SD-Qualit�t vom Dezember 2015 (ANGA-Mustervertrag, Anlagen K6 / B7), der zwischen dem ANGA, dessen Mitglied die Klagepartei ist, und den hiesigen Beklagten vereinbart wurde und zu dessen Abschluss die Beklagten mit der Klagepartei (ohnehin nur) grunds�tzlich bereit w�ren (vgl. Bl. 72, 295 d.A.), l�sst das Rechtschutzbed�rfnis nicht entfallen. Es bleibt auch insoweit bei dem Anspruch der Klagepartei auf sachliche Pr�fung und Entscheidung auch der Angemessenheit des Vertrags. Ob gegebenenfalls die Angemessenheit der in diesem Mustervertrag niedergelegten Bestimmungen durch den Umstand ihrer Verhandlung zwischen dem Verband, dessen Mitglied die Klagepartei ist, und den Beklagten indiziert wird, bleibt eine Frage der Begr�ndetheit.
37 2. Die Klage ist – �berwiegend – begr�ndet.
38 Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag �ber die Weitersendung im Sinne des � 20b Abs. 1 S. 1 UrhG durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen abzuschlie�en, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch f�r die ihm in Bezug auf die eigene Sendung einger�umten oder �bertragenen Senderechte, � 87 Abs. 5 S. 1 UrhG.
39 a) Nicht durchgreifend ist der Einwand der Beklagten zur Unzumutbarkeit eines Vertragsschlusses, � 87 Abs. 5 S. 1 HS 2 UrhG.
40 Zwar weisen die Beklagten zutreffend darauf hin, dass die Pflicht zum Vertragsabschluss nach � 87 Abs. 5 S. 1 UrhG nicht uneingeschr�nkt besteht. Vielmehr steht diese Pflicht unter dem Vorbehalt des Vorliegens eines die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigenden Grundes. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetz, � 87 Abs. 5 S. 1 HS 2 UrhG. Ein solcher Grund kann gegeben sein, wenn derjenige, der sich auf die Vertragsabschlusspflicht beruft, wiederholt gegen die dem anderen Teil zustehenden Rechte versto�en hat. Gleichwohl kann ein solcher Rechtsversto� in der Vergangenheit nicht dazu f�hren, dass ihm der Rechteinhaber in Zukunft grunds�tzlich und ausnahmslos die Einr�umung von Nutzungsrechten verweigern darf. Dem Rechtsverletzer, der in Zukunft rechtm��ig handeln will, darf dies nicht von vornherein unter Hinweis auf fr�here Rechtsverletzungen verwehrt werden (BGH, U. v. 22.04.2009, I ZR 5/07 – Seeing is Believing, Rn. 19, 22).
41 Zwar nutzt die Klagepartei vorliegend bereits langj�hrig lizenzlos die Rechte in Bezug auf die Weitersendung von DVB-C in SD-Qualit�t. Allerdings beruht dies auf dem Umstand der Kl�rung streitiger Fragen zun�chst im Schiedsverfahren und anschlie�end im gerichtlichen Verfahren. Die Klagepartei hat das Schiedsverfahren mit Schriftsatz vom 23.12.2015 unmittelbar nach Scheitern der Verhandlungen im Jahr 2015 – Vertragsangebot der Beklagten vom 21.12.2015 – eingeleitet. Dabei beantragte sie von Anfang an eine r�ckwirkende Geltung und eine einstweilige Regelung (siehe Einigungsvorschlag S. 67 f.). Bei Abw�gung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten unter Ber�cksichtigung der gesetzlichen Zielsetzungen kann daher vorliegend das Bestreben um Kl�rung der Rechtslage der Klagepartei zur �berzeugung des Senats nicht als hartn�ckige Rechtsverletzung ausgelegt werden, die der Abschlusspflicht entgegenst�nde.
42 b) Zwischen den Parteien steht die Angemessenheit i.S.v. � 87 Abs. 5 S. 1 UrhG der Regelungen zur Bepreisung von B�ndelprodukten (Ziff. 3.4, 2. Absatz Anlage B), zum Bouquetschutz (Ziff. 5.1 Anlage B) und zu HbbTV (Ziff. 5.2 Anlage B) im Streit. Hinsichtlich der Regelungen zur Bepreisung von B�ndelprodukten ist dem kl�gerischen Begehren zu entsprechen, im �brigen dagegen nicht. Die Festsetzung erfolgt nach den Bestimmungen des ANGA-Mustervertrags. Im Einzelnen:
43 aa) Nach � 130 VGG, der hier – � 87 Abs. 5 S. 1 UrhG – jedenfalls entsprechende Anwendung findet (BeckOK UrhR/Freudenberg VGG � 130 Rn. 1), setzt der Senat den Inhalt des Vertrags �ber die Weitersendung i.S.v. � 20b Abs. 1 S. 1 UrhG durch Kabelsysteme nach billigem Ermessen fest. Es handelt sich um eine rechtsgestaltende Entscheidung, f�r die ein weiter Ermessensspielraum einger�umt ist. Das Ermessen ist jedoch durch die Parteiantr�ge begrenzt, � 129 Abs. 2 S. 1 VGG i.V.m. � 308 Abs. 1 S. 1 ZPO.
44 Zur unmittelbaren Anwendung von � 130 VGG ist h�chstrichterlich entschieden, dass vergleichbare Regelungen in anderen Gesamtvertr�gen insbesondere dann, wenn diese Vertr�ge zwischen den Parteien oder unter Beteiligung einer der Parteien geschlossen worden sind, einen gewichtigen Anhaltspunkt f�r die Billigkeit einer Regelung bieten k�nnen. Dar�ber hinaus bietet auch ein �berzeugend begr�ndeter Einigungsvorschlag der Schiedsstelle einen Anhaltspunkt f�r eine angemessene Regelung (BGH, U. v. 20.03.2013, I ZR 84/11 – Gesamtvertrag Hochschul-Intranet, Rn. 19 ff., v. 16.03.2017, I ZR 36/15 – Gesamtvertag PCs, Rn. 30 ff., v. 01.04.2021, I ZR 45/20 – Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten, Rn. 31 ff.).
45 In �bertragung der vorstehend erl�uterten Grunds�tze sieht der Senat grunds�tzlich die Angemessenheit der zwischen den Parteien streitigen Klauseln als indiziert an, soweit sie dem ANGA-Mustervertrag entsprechen. Denn der ANGA-Mustervertrag betrifft explizit die klassische Kabelweitersendung mittels DVB-C, die nunmehr nur noch zwischen den Parteien streitig ist. Die Klagepartei ist Mitglied des ANGA und hat den Vertrag mit den Beklagten sogar mitverhandelt (Bl. 257 f. d.A.). Der ANGA ist ein Interessenverband, der die Interessen von mehr als 200 Unternehmen der deutschen Breitbandbranche vertritt. Er ist der mit Abstand f�hrende Verband von Kabelnetzbetreibern; seine Mitglieder versorgen mehr als 20 Millionen Kunden mit Festnetz. Unter anderem sind marktbedeutende Kabelnetzbetreiber Mitglieder: z.B. V. (ehemals Kabel D.), U.M. (nunmehr mit V.konzernverbunden), .... (Marke P.), M-n. (M.), ... (N.) und ... (H.). Gleichzeitig betreibt die �berwiegende Zahl der ANGA-Mitglieder ausschlie�lich Weitersendung mittels DVB-C (Bl. 147 d.A.). Als f�hrender Interessenverband verf�gt der ANGA mithin �ber die erforderliche Sachkunde. Gleichzeitig konnte er aufgrund der gro�en Zahl und Marktbedeutung seiner Mitglieder den Beklagten auf Augenh�he in den Verhandlungen begegnen, so dass davon auszugehen ist, dass die in dem Mustervertrag gefundenen Bestimmungen den mit der Bestimmung des � 87 Abs. 5 S. 1 UrhG intendierten gerechten Interessenausgleich bei Verhinderung des Missbrauchs eines einseitigen Verhandlungsvorteils (n�her Hinweisbeschluss des Senats vom 09.10.2023, S. 9 f., Bl. 237 f. d. A.) wahren. Ferner haben die ausgehandelten Musterbestimmungen ihre Best�tigung in der vertraglichen Praxis gefunden: denn eine Vielzahl von ANGA-Mitgliedern – etwas mehr als 100 – hat Vertr�ge nach den Bestimmungen des Mustervertrags abgeschlossen.
46 bb) Der Senat sieht die von der Klagepartei beantragte Regelung zur Bepreisung von B�ndelprodukten als angemessen i.S.v. � 87 Abs. 5 S. 1 UrhG. Diese Regelung entspricht der Bestimmung im ANGA-Mustervertrag, dessen Indizwirkung nicht ersch�ttert ist.
47 Der kl�gerische Antrag und auch der ANGA-Mustervertrag unterscheiden zwei F�lle bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage von B�ndelprodukten. Der erste Fall ist geregelt in Ziff. 3.4 Abs. 1 und gilt, wenn der Netzbetreiber auch ein Angebot anbietet, welches allein den Fernsehanschluss umfasst. Insofern besteht zwischen den Parteien kein Streit �ber die Regelung. Der zweite Fall ist geregelt in Ziff. 3.4 Abs. 2. Dieser gilt, wenn der Netzbetreiber den Fernsehanschluss ausschlie�lich in B�ndelprodukten anbietet. Hierzu sehen sowohl der kl�gerische Vertragsentwurf als auch der ANGA-Mustervertrag Folgendes vor: „sonst betr�gt er 5,- €.“.
48 Die Indizwirkung der Regelung nach dem ANGA-Mustervertrag wird nicht ersch�ttert durch den abweichenden Vorschlag der Schiedsstelle, wonach der Betrag qualifiziert zu ermitteln, mindestens aber immer ein Betrag von 12,- € pro Endkunde und Monat anzusetzen ist. Denn zum einen f�gt sich der Fixbetrag von 5,00 € auch in die weiteren Regelungen des ANGA-Mustervertrages, wonach Kabelentgelte i.H.v. mindestens 5,00 € ber�cksichtigt und ggfls. pauschaliert 10,00 € angesetzt sowie bei B�ndelprodukten, wenn TV auch separat angeboten wird, mindestens 5,00 € angesetzt werden (Ziffern 3.2 u. 3.4 3.). Zum anderen ist der Vorschlag der Schiedsstelle, wonach der Betrag qualifiziert zu ermitteln, mindestens aber immer ein Betrag von 12,- € pro Endkunde und Monat anzusetzen ist, ausweislich der Begr�ndung auf die Weitersendung mittels IPTV bezogen. Denn die Schiedsstelle hat auch insofern einen Kontrahierungszwang bejaht und die Erg�nzung aufgenommen zur Bepreisung von B�ndelprodukten mit IPTV, wenn dieses ausschlie�lich im B�ndel erworben werden kann, da sie die bisherigen Regelungen insoweit als l�ckenhaft sah. Die Angebotsb�ndelung von IPTV mit dem Produkt Internetanschluss f�hre zu einer f�r die Beklagten nicht mehr einsehbaren Preiskoppelung; die Mindestbemessungsgrundlage m�sse sich sp�rbar erh�hen, um den geldwerten Vorteil abzubilden, der durch diese B�ndelung erzielt werden k�nne (Einigungsvorschlag, S. 17, 72 f.). Auch die von der Schiedsstelle hierzu vorgenommenen Plausibilisierungsrechnungen zu dem von ihr aus dem Vertrag zwischen der VG ... und dem Fachverband f�r Rundfunk- und Breitband Kommunikation (FRK) �bernommenen Betrag beziehen sich auf Preise von IPTV (Einigungsvorschlag S. 73 f.). Gleichzeitig sieht aber die Schiedsstelle eine Mindestbemessungsgrundlage von 5,00 € f�r den Fall der herk�mmlichen Kabelweitersendung – wie hier nur noch streitgegenst�ndlich – grunds�tzlich f�r angemessen an (Einigungsvorschlag S. 72): „Dieser Fall der Produktb�ndelung (Anm.: IPTV ausschlie�lich im B�ndelangebot) ist in den vorgelegten Vertragsentw�rfen nicht hinreichend abgebildet. Vielmehr wird f�r diesen Fall auf die bisher �bliche Mindestbemessungsgrundlage f�r die Kabelweitersendung in H�he von EUR 5,00 verwiesen …“.
49 Zu der Bestimmung nach dem ANGA-Mustervertrag besteht eine etablierte Vertragspraxis. Die Indizwirkung wird insoweit nicht durch den Vortrag der Beklagten zu einer abweichenden Vertragspraxis mit Mindestbemessungsgrundlagen in H�he von 12,00 € mit freien Kabelnetzbetreibern und FRK-Kabelnetzbetreibern ersch�ttert. Denn – wie die Beklagten selbst ausf�hren – handelt es sich bei den Bestimmungen des ANGA-Mustervertrags um Vorzugskonditionen, die gerade den Mitgliedern von ANGA vorbehalten sind (Bl. 72 d.A.).
50 �berdies ist aus den als Anlagenkonvolute B47 und B48 zu Lizenzvertr�gen mit freien Kabelnetzbetreibern und mit FRK-Kabelnetzbetreibern vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar, inwieweit die dortigen Regelungen einen dem hier in Ziff. 3.4 Abs. 2 geregelten Sachverhalt – Angebot von Fernsehen �ber DVB-C ausschlie�lich im B�ndel als Double-Play- oder Triple-Play-Paket und nicht auch allein – vergleichbaren Sachverhalt betreffen, zumal dort jeweils nur die Rede von „Triple Play Angeboten“ ist.
51 cc) Der Senat sieht die von der Klagepartei beantragte Regelung zum Entfallen des Bouquetschutzes nicht als angemessen i.S.v. � 87 Abs. 5 S. 1 UrhG an. Vielmehr erachtet der Senat auch insofern die Bestimmung nach dem ANGA-Mustervertrag als angemessen.
52 Die Frage des Bouquetschutzes war streitig bei den Verhandlungen �ber den Mustervertrag. Gleichwohl besteht nach dem Wortlaut des ANGA-Mustervertrages explizit Bouquetschutz, und zwar f�r die Programme aller Beklagten im B�ndel. Dabei kann offenbleiben, ob dies bereits nach ehemals � 52a Abs. 3 RStV, nunmehr � 80 Abs. 1 MStV geboten ist. Denn jedenfalls kann diese Bestimmung nicht losgel�st gesehen werden vom Verhandlungsergebnis insgesamt, wonach bei Abschluss des ANGA-Mustervertrags durch ANGA-Mitglieder als Ausgleich f�r die damit einhergehende Verwaltungsvereinfachung (Bl. 295 d.A.) – womit ein legitimer Zweck verfolgt wird – ein Preisrabatt gew�hrt wird (Ziff. 3.1). Damit greift auch der Einwand der Klagepartei nicht durch, sie habe den Einschluss des Bouquetschutzes in den Verhandlungen des ANGA-Mustervertrages ausdr�cklich nicht mitgetragen. Dies gilt umso mehr als die Klagepartei selbst mit ihrem Klageantrag den Abschluss eines einheitlichen Vertrages mit allen Beklagten und damit die intendierte Verwaltungsvereinfachung begehrt.
53 Auch die Schiedsstelle hat die Aufnahme der Bouquetschutzklausel mit �berzeugender Begr�ndung als angemessen bef�rwortet (Einigungsvorschlag, S. 79). Der Senat sieht die Indizwirkung der Bestimmungen des ANGA-Mustervertrages auch nicht durch eine abweichende Vertragspraxis als widerlegt an, im Gegenteil. Die Beklagten haben insofern auf den Hinweis des Senats vom 09.10.2023 (dort S. 12 f., Bl. 240 f. d.A.) zur Markt�blichkeit samt Beweisangebot vorgetragen (Bl. 273, 291 d.A., Anlagenkonvolut B46). Gleichzeitig ist der Vortrag der Klagepartei insoweit in sich widerspr�chlich. Zum einen tr�gt sie vor, „nur eine Reihe von ANGA-Mitgliedern“ (Bl. 258, 288 d.A.) habe Bestimmungen zum Bouquetschutz vereinbart; zum anderen f�hrt sie – zuletzt im Termin zur m�ndlichen Verhandlung vor dem Senat – aus, dass sie nicht nur nicht bestreite, sondern vortrage, dass eine Vielzahl von ANGA-Mitgliedern, glaublich 106, den entsprechenden Mustervertrag abgeschlossen haben (Bl. 257, 303 d.A.).
54 Entgegen dem Einwand der Klagepartei bedeutet die Bouquetschutzklausel keine unangemessene Bestimmung als rechtlicher Fremdk�rper in dem Vertrag �ber die Weitersendung nach � 87 Abs. 5 S. 1 UrhG. Denn der Senat sieht in der Bouquetschutzklausel keine gleichzeitige Regelung �ber Einspeiseentgelte, d.h. �ber die Unentgeltlichkeit der Einspeisung. Gegenstand des Vertrages ist die Regelung der urheberrechtlichen Verg�tung f�r die Weitersendung (siehe � 1, � 3). Der Produktmarkt der Kabelweitersenderechte und der Dienstleistung der Einspeisung sind zwei getrennte M�rkte. Die urheberrechtliche Verg�tung f�r die Einr�umung von Weitersenderechten steht selbst�ndig neben der Leistung der Einspeisung von Programmsignalen durch die Klagepartei in ihr Kabelnetz, mit der allein die Leistung der Beklagten durch �berlassung der Programmsignale korrespondiert (BGH, U. v. 03.12.2019, KZR 29/17 – NetCologne II, Rn. 25). Vor diesem Hintergrund k�nnen die Regelungen des Vertrags auch unter Einbeziehung der Bouquetschutzklausel nicht als – konkludente – Mitvereinbarung der Unentgeltlichkeit der Einspeisedienstleistung gesehen werden (vgl. BGH, U. v. 12.04.2016, KZR 30/14 – NetCologne, Rn. 5 f., 22, 41 u. v. 03.12.2019, KZR 29/17 – NetCologne II, Rn. 5 f., 20 ff., 25 f., wo sogar bei ausdr�cklicher Vereinbarung eines Rabatts auf die Verg�tung f�r die �berlassung der Weitersenderechte im Falle der Nichtgeltendmachung von Einspeiseentgelten keine vertragliche Mitregelung von Einspeiseentgelten angenommen wurde).
55 Anders als die Schiedsstelle verzichtet der Senat auf die Aufnahme des klarstellenden Zusatzes: „Ein etwaiger Anspruch des Netzbetreibers auf entsprechende Einspeiseverg�tungen bleibt hiervon unber�hrt“. Denn der Vertrag kommt nunmehr durch gerichtliche Festsetzung zustande; die mit dem Urteil gegebene Begr�ndung macht derartige klarstellende Zus�tze entbehrlich.
56 dd) Der Senat sieht die von der Klagepartei beantragte Regelung zur Herausnahme von HbbTV nicht als angemessen i.S.v. � 87 Abs. 5 S. 1 UrhG an. Vielmehr erachtet der Senat auch insofern die Bestimmung nach dem ANGA-Mustervertrag als angemessen.
57 Vor dem Hintergrund des weiteren Parteivortrags auf den Hinweis des Senats vom 09.10.2023 (dort S. 13 f., Bl. 241 f. d.A.) besteht nach dem Wortlaut des ANGA-Mustervertrags die grunds�tzliche Pflicht zur Weitersendung von HbbTV. Ma�geblich ist dabei nicht, ob der Weitertransport nach heutiger Rechtslage (� 80 MStV, einschr�nkend Oster in: Hartstein/Ring/Kreile/D�rr/Stettner/Cole/Wagner, Medienstaatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, 97. Lieferung, 7/2023, � 80 Rn. 12; a.A. BeckOK, InfoMedienR/Gummer/Atamanczuk MStV � 80 Rn. 6, 8) oder nach fr�herer Rechtslage, als der ANGA-Mustervertrag vereinbart wurde (siehe Entscheidung ZAK v. 23.06.2015, K19), gesetzlich vorgeschrieben ist oder war. Denn nach dem Wortlaut des ANGA-Mustervertrags (dort Ziff. 5.2 und Anlage 2) umfassen die R.-Programme „s�mtliche von den R.-Sendern als Teil der R.-Programme bestimmten Signale, insbesondere … Datensignale einschlie�lich der dazugeh�rigen Steuer- und Begleitinformationen wie Teletext, AIT …“. Nach dem �bereinstimmenden Parteivortrag handelt es sich aber bei „AIT“ (application information table) um eine technische Tabelle, die HbbTV erm�glicht; HbbTV sind technische Anweisungen, die in der application information table enthalten sind. Der Empf�nger liest aus der AIT-Tabelle die Internetadresse aus, �ber die der Endkunde eine Verbindung zu der entsprechenden Webseite mit den Zusatzinformationen aufbaut. �ber diese Internetadresse hat der Endkunde Zugriff auf die Anwendungen der M. H. Platform (MHP) und auf das Medienangebot in den Mediatheken (siehe insbes. Kl�gervortrag Bl. 261 d.A., Beklagtenvortrag Bl. 274 f. d.A.).
58 Auch die Schiedsstelle hat die Regelungen zur Integrit�t der HbbTV-Signale mit �berzeugender Begr�ndung als angemessen bef�rwortet (Einigungsvorschlag, S. 80 f.). Die Beklagten haben unter Beweisangebot explizit zur Markt�blichkeit der Regelung vorgetragen (Bl. 277 d.A.). Dem ist die Klagepartei nicht entgegengetreten; vielmehr bleibt es auch insoweit bei ihrem Vortrag, eine Vielzahl von ANGA-Mitgliedern habe den entsprechenden Mustervertrag abgeschlossen. Zu der Argumentation der Klagepartei, die Regelung sei als Bestimmung zur Unentgeltlichkeit der Einspeisung und damit als rechtlicher Fremdk�rper unangemessen, nimmt der Senat Bezug auf die vorstehenden Ausf�hrungen zur Bouquetschutzklausel.
59 ee) Die vom kl�gerischen Antrag umfassten Berichtigungen der Sender- und Programmbezeichnungen nach Ma�gabe der Anlage B51 wurden aufgenommen mit Ausnahme der dortigen Sender- und Programmbezeichnung „...“ anstelle von „...“. Der Senat erachtet die Verwendung der Bezeichnung „...“ in der Anlage B51 als Versehen vor dem Hintergrund des eindeutig abweichenden Vortrags im Schriftsatz der Beklagten vom 03.11.2023 (Bl. 283 f. d. A.) i.V.m. mit dem insoweit als Anlagenkonvolut K26 vorgelegten Auszug aus dem Handelsregister. In der Anlage B51 ist unter � 4, dort 4.2 statt der Bankverbindung mit der Sparkasse K. eine Bankverbindung mit der D. B. angegeben, und in � 9, dort 9.2 die Bezeichnung der „Mediengruppe R. D. GmbH“ korrigiert in „R. D.GmbH“; der Senat erachtet diese Berichtigungen als vom kl�gerischen Antrag umfasst und hat sie daher entsprechend in die Festsetzung �bernommen.
III.
60 Die innerprozessuale Bedingung der Eventualwiderklage, R�cknahme der Klage, soweit IPTV betroffen ist, ist eingetreten. Mithin ist �ber die Eventualwiderklage zu entscheiden.
61 Die Eventualwiderklage ist unzul�ssig.
62 Es fehlt an der besonderen Prozessvoraussetzung der Rechtsh�ngigkeit der Klage im Moment der Erhebung der Widerklage, �� 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu Z�ller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl. 2024, � 33, Rn. 20). Die Kl�gerin hat mit Schriftsatz vom 03.11.2023, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, die Klage teilweise zur�ckgenommen, und zwar in Bezug auf die von ihr bis dahin geltend gemachte Festsetzung eines Vertrags nach � 87 Abs. 5 S. 1 UrhG auch in Bezug auf eine Weitersendung von IPTV �ber ihr geschlossenes propriet�re Glasfasernetz; auf die vorstehenden Ausf�hrungen (Ziff. I.) wird Bezug genommen. Die Klager�cknahme wurde mit Eingang des Schriftsatzes bei Gericht am 03.11.2023 wirksam gem. � 269 Abs. 1 ZPO, und damit noch vor Rechtsh�ngigkeit der Eventualwiderklage am 08.11.2023.
IV.
63 Die Entscheidung �ber die Kosten beruht auf �� 91, 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Zwar betr�gt der Verfahrensstreitwert auch unter Ber�cksichtigung von Klage und Hilfswiderklage wegen der Streitigkeit in Bezug auf die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages �ber die Weitersendung von IPTV nur 300.000,00 € nach �� 40, 45 Abs. 1 S. 1 u. 3 GKG. Zur Klarstellung des nicht nur unerheblichen Teilunterliegens beider Seiten insoweit setzt der Senat jedoch einen fiktiven Gesamtstreitwert von 320.000,00 € an. Dabei bewertet der Senat in Anschluss an den weiteren Parteivortrag (Bl. 262 f. d.A.) nach dem Hinweis des Senats vom 09.10.2023 (dort S. 15, Bl. 243 d.A.) die Streitigkeit wegen der Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrags wegen der Weitersendung von IPTV jeweils mit einem Betrag von rund 20.000,00 €, wegen des Abschlusses eines Vertrags wegen der Weitersendung von herk�mmlichem Kabelfernsehen mit einem Betrag von rund 230.000,00 € und wegen der insofern strittigen Problematik der Einspeisepflicht im Rahmen eines Programmbouquets und sonstiger Signale (HbbTV) mit einem Betrag von 50.000,00 €.
64 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus � 709 S. 2 ZPO (Umkehrschluss zu � 708 Nr. 11 2. HS ZPO).
65 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des � 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO i. V.m. � 129 Abs. 3 VVG nicht erf�llt sind. Wie die obigen Ausf�hrungen zeigen, ist lediglich die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und gesicherter Rechtsprechungsgrunds�tze auf den vorliegenden Einzelfall erforderlich.
� 130 VGG ist in den F�llen des � 87 Abs. 5 UrhG entsprechend anwendbar. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Festsetzung eines Vertrags �ber die Kabelweitersendung mittels DVB-C
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