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34 U 2306/23 e•OLG M�nchen 34. Zivilsenat, 2024-04-24, 34 U 2306/23 e
34 U 2306/23 eTribunal supérieur / Civil Chamber 3424 avr. 2024
Ein immaterieller Schaden ist nicht bereits in einem angeblichen Kontrollverlust zu sehen, der durch sog. Daten-Scraping entstanden ist, sondern kann allenfalls Folge dieses Kontrollverlustes sein.(Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-04-24
Aktenzeichen: 34 U 2306/23 e
Dokumenttyp: Endurteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts M�nchen vom 20.04.2023, Az. 15 O 4507/22, abge�ndert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Kl�gers wird zur�ckgewiesen.
Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorl�ufig vollstreckbar. Der Kl�ger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H�he von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H�he leistet
Die Revision wird zugelassen.
I.
1 Die Parteien streiten um Schadensersatz-, Auskunfts- und Unterlassungsanspr�che nach einem Daten-Scraping. Die Klagepartei ist Nutzer des sozialen Netzwerks .... F�r Nutzer im Gebiet der Europ�ischen Union ist die Beklagte Anbieterin dieser Plattform.
2 Anfang April 2021 wurden Daten von ca. 533 Millionen Nutzern aus 106 L�ndern im Internet durch unbekannte Dritte �ffentlich verbreitet. Bei den Datens�tzen handelte es sich um Telefonnummer, ID, Name, Vorname, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus und weitere Daten. Teile der von dem Vorfall betroffenen Daten wurden in den Jahren 2018 und 2019 bei der Beklagten mittels des ...-Tools Kontakt-Importer (CIT, Contact-Import-Tool) „gescraped“, d.h. aus zum Teil �ffentlich zug�nglichen Daten durch automatisierte Abfragen in gro�er Zahl ausgelesen. Bei dem Scraping-Vorgang wurden durch die unbekannten T�ter virtuelle Adressb�cher mit einer gro�en Zahl an willk�rlich gew�hlten Telefonnummern erstellt, um sodann �ber das CIT automatisiert herauszufinden, ob bei der Beklagten zu diesen Telefonnummern ... Profile bestanden. Wurde hierbei ein ...-Profil gefunden, so fragten die unbekannten T�ter die bei zum Profil gespeicherten (�ffentlich einsehbaren) Daten ab und exportierten diese.
3 Automatisierte Scraping-Aktivit�ten ohne Erlaubnis der Beklagten waren w�hrend des hier gegenst�ndlichen Zeitraums durch die Nutzungsbedingungen f�r die ... Plattform verboten und sind auch weiterhin untersagt.
4 Unabh�ngig von etwaigen Einstellungen sind auf der Plattform der Beklagten die Nutzerdaten Name, ID und Geschlecht immer �ffentlich einsehbar. Einstellungen bzgl. der Telefonnummer konnten Nutzer an zwei Orten vornehmen. Im Rahmen der „Privatsph�re-Einstellungen“ konnten unter den von der Beklagtenseite so bezeichneten Bereichen „Zielgruppenauswahl“ und „Suchbarkeits-Einstellungen“ Einstellungen vorgenommen werden. In Bezug auf die Telefonnummer konnte zum einen eingestellt werden, wer die Telefonnummer auf dem Profil des Nutzers sehen k�nne („Zielgruppenauswahl“), wobei die Optionen „�ffentlich“, „Freunde“ und „Freunde von Freunden“ m�glich waren. Zum andere konnte eingestellt werden, wer den Nutzer �ber die Telefonnummer finden k�nne (Suchbarkeits-Einstellungen). Insofern war als Voreinstellung eingestellt, dass „alle/jeder“ den Nutzer �ber die Telefonnummer finden k�nne. In den Suchbarkeits-Einstellungen im Profil der Klagepartei war die Einstellung hinsichtlich der Telefonnummer auf „alle“ eingestellt und nicht ver�ndert seit 21.02.2018.
5 Mit vorgerichtlicher E-Mail vom 11.06.2021 forderte die Klagepartei die Beklagte zur Zahlung von 500,00 EUR Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO, zur Unterlassung zuk�nftiger Zug�nglichmachung der Daten der Klagepartei an unbefugte Dritte sowie zur Auskunft dar�ber auf, welche konkreten Daten im April 2021 abgegriffen und ver�ffentlicht worden seien (Anlage K 1). Mit Schreiben vom 23.08.2021 (Anlage K 2) wies die Beklagte Anspr�che auf Schadensersatz und Unterlassung zur�ck und erteilte der Klagepartei Ausk�nfte. Mit Schreiben vom 09.09.2021 (Anlage B 15) erteilte die beklagte Partei ebenfalls Ausk�nfte.
6 Gest�tzt auf den Scraping-Vorgang hat der Kl�ger erstinstanzlich eine Vielzahl von Datenschutzverst��en durch die Beklagte behauptet, die sich sowohl auf die Erstregistrierung, die Weiterverarbeitung seiner Daten nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung und die Behandlung des Scraping-Vorfalls nach dessen Bekanntwerden erstrecken. Er hat die Auffassung vertreten, wegen dieser Verst��e und der erlittenen �ngste und Sorgen wegen des eingetretenen Kontrollverlusts st�nden ihm immaterieller Schadensersatz in H�he von mindestens 1.000,- € und weitere Folgeanspr�che zu. Zur weiteren Sachdarstellung wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts M�nchen vom 20.4.2023 Bezug genommen.
7 Das Landgericht M�nchen hat den Kl�ger pers�nlich angeh�rt. Dieser hat angegeben, er habe seit 2019 bis Mai 2022 regelm��ig Anrufe von unbekannten Telefonnummern erhalten. Wenn er diese angenommen habe, sei nichts zu h�ren gewesen. Mit dem angefochtenen Urteil – auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird – hat das Landgericht M�nchen die Beklagte unter Abweisung der Klage im �brigen zur Zahlung eines Betrages in H�he von 600,- € sowie dazu verurteilt, es zu unterlassen, personenbezogene Daten der Kl�gerseite unbefugten Dritten �ber eine Software zum Importieren von Kontakten zug�nglich zu machen.
8 Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz, des Verfahrensgangs und des Urteilsinhalts wird im �brigen Bezug genommen auf Tatbestand und Entscheidungsgr�nde der angefochtenen Entscheidung (� 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
9 Gegen das der Beklagten am 21.4.2023 zugestellte Endurteil des Landgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.5.2023, eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tag, Berufung eingelegt mit dem Ziel der vollst�ndigen Klageabweisung. Mit Verf�gung vom 22.8.2023, dem Kl�gervertreter zugestellt am selben Tag, wurde eine Frist zur Berufungserwiderung von drei Wochen gesetzt. Der Kl�ger hat mit Schriftsatz vom 11.9.2023, eingegangen am selben Tag, Anschlussberufung eingelegt und verfolgt seine erstinstanzlichen Antr�ge in vollem Umfang weiter.
10 Die Beklagte hat zuletzt beantragt,
Das Urteil des Landgerichts M�nchen vom 20. April 2023, Az. 15 O 4507/22 wird im Umfang der Beschwer der Beklagten abge�ndert und die Klage abgewiesen.
11 Der Kl�ger hat beantragt, die Berufung der Beklagten zur�ckzuweisen. Er hat ferner beantragt, unter Aufhebung des am 25.04.2023 zugestellten Urteils des Landgerichts M�nchen (15 O 4507/22), das angefochtene Urteil teilweise abzu�ndern und die Beklagte insgesamt wie folgt zu verurteilen:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerseite immateriellen Schadensersatz in angemessener H�he zu zahlen, dessen H�he in das pflichtgem��e Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 1.000,00 EUR nebst Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerseite alle k�nftigen Sch�den zu ersetzen, die der Kl�gerseite durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
a. personenbezogenen Daten der Kl�gerseite, namentlich Telefonnummer, ID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus unbefugten Dritten �ber eine Software zum Importieren von Kontakten zug�nglich zu machen, ohne die nach dem Stand der Technik m�glichen Sicherheitsma�nahmen vorzusehen, um die Ausnutzung des Systems f�r andere Zwecke als der Kontaktaufnahme zu verhindern,
b. die Telefonnummer der Kl�gerseite auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der un�bersichtlichen und unvollst�ndigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen dar�ber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf „privat“ noch durch Verwendung des Kontaktimporttools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierf�r die Berechtigung verweigert und, im Falle der Nutzung der ..., hier ebenfalls explizit die Berechtigung verweigert wird.
Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerseite Auskunft �ber die Kl�gerseite betreffende personenbezogene Daten, welche die Beklagte verarbeitet, zu erteilen, namentlich welche Daten durch welche Empf�nger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von 887,03 € zu zahlen zuz�glich Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz.
Die Beklagte tr�gt die Kosten des Rechtsstreits.
12 Hilfsweise hat er beantragt,
die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen.
13 Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung des Kl�gers zur�ckzuweisen.
14 Der Senat hat am 17.4.2024 m�ndlich verhandelt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom genannten Tag verwiesen sowie im �brigen auf die im Verfahren vorgelegten Schrifts�tze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
15 Die mit der Klage geltend gemachten Anspr�che des Kl�gers bestehen nicht. Die Berufung der Beklagten ist daher zul�ssig und begr�ndet, die Anschlussberufung der Beklagten ist unbegr�ndet.
16 1. Es kann dahinstehen, ob der Beklagten Verst��e gegen Art. 25 Abs. 1 oder Art. 32 DSGVO vorzuwerfen sind. Ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO scheidet jedenfalls aus, da der Kl�ger einen darauf beruhenden Schaden nicht nachgewiesen hat.
17 Ob der Kl�ger zu Recht Verst��e gegen die DSGVO geltend macht, kann genauso offenbleiben wie die Frage, ob die Beklagte ihrer Pflicht zur Schaffung eines angemessenen Schutzniveaus durch geeignete technische und organisatorische Schutzma�nahmen unter Ber�cksichtigung des Standes der Technik (Art. 32 DSGVO) nachgekommen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 14.12.2023, C-340/21, juris). Denn der Kl�ger hat einen kausal auf diesen Verst��en beruhenden Schaden nicht nachweisen k�nnen.
18 a) Nach Art. 82 der DSGVO ist Schadensersatz zu leisten, wenn der Nachweis eines Versto�es gegen die DSGVO, eines tats�chlich erlittenen materiellen oder immateriellen Schadens und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Versto� und dem Schaden erbracht wird; der blo�e Versto� gegen Bestimmungen der DSGVO reicht demnach nicht aus (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Rn. 42, juris; Urteil vom 14.12.2023, C-456/22, 21, juris). Die Darlegungs-und Beweislast tr�gt insoweit die betroffene Person (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Rn. 50; Urteile vom 14.12.2023, C-340/21, Rn. 84, juris, und C-456/22, Tenor, S.2, GRUR-RS 2023, 35767; OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023, 7 U 19/23, Rn. 151, juris).
19 aa) Dass er infolge von Verst��en gegen die DSGVO materielle Sch�den erlitten hat, wird vom Kl�ger bereits nicht behauptet.
20 bb) Ein Schadenersatzanspruch ist aber auch nicht gegeben, soweit der Kl�ger als Folge von der Beklagten anzulastenden Datenschutzverst��en immaterielle Sch�den in Form eines Verlusts der Kontrolle �ber die ihn betreffenden personenbezogenen Daten verbunden mit dem Gef�hl des Kontrollverlusts, gro�en Unwohlseins, �rgers, Angst, Stress und Sorge erlitten haben will.
21 (1) Ein immaterieller Schaden des Kl�gers ist nicht festzustellen hinsichtlich derjenigen Daten, deren Angabe f�r die Registrierung auf der Plattform der Beklagten zwingend erforderlich und auf seinem Profil als „immer �ffentlich“ eingestellt waren wie Vor- und Nachname, das Geschlecht und die ID. Insofern liegt bereits kein „Kontrollverlust“ vor (OLG K�ln GRUR-RS 2023, 37347, Rn. 27; OLG Dresden GRUR-RS 2024, 2999, Rn. 28).
22 (2) Der Kl�ger hat aber auch einen immateriellen Schaden hinsichtlich der Ver�ffentlichung seines Namens in Verbindung mit seiner Mobilfunknummer nicht nachweisen k�nnen.
23 (aa) Ein immaterieller Schaden ist – anders als die Klagepartei meint – nicht bereits in dem Kontrollverlust zu sehen, der durch das Scraping entstanden ist, sondern kann allenfalls Folge dieses Kontrollverlustes sein (so zutreffend OLG M�nchen 27 U 2408/23 e, Beschluss vom 2.2.2024).
24 Die hieraus folgende Dreistufigkeit der Pr�fung (Versto� gegen DSGVO -> negative Folge, z.B. Kontrollverlust -> Schaden) stellt auch der Europ�ische Gerichtshof in seinem Urteil vom 14.12.2023, C-340/21, GRUR-RS 2023, 35786, Rn. 84 heraus: „Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass eine Person, die von einem Versto� gegen die DSGVO betroffen ist, der f�r sie negative Folgen gehabt hat, nachweisen muss, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen (…).“
25 Soweit die Klagepartei aus den Erw�gungsgr�nden zur DSGVO schlie�en m�chte, dass bereits der Kontrollverlust als solcher einen immateriellen Schaden darstellt, greift auch diese Betrachtung zu kurz: Zwar scheint Erw�gungsgrund 85 einen eingetretenen Kontrollverlust bereits als Schaden anzusehen. Dem steht aber Erw�gungsgrund 83 entgegen, der die Risiken einer Verarbeitung pers�nlicher Daten anspricht und dabei deutlich unterscheidet zwischen den Folgen eines Versto�es gegen die DSGVO (u.a. Verlust von personenbezogenen Daten) auf der einen Seite und hieraus m�glicherweise entstehenden physischen, materiellen oder immateriellen Sch�den auf der anderen Seite.
26 Nichts anderes ergibt sich aus dem Erw�gungsgrund 75. Der Begriff des „Kontrollverlusts“ wird dort zwar in einer l�ngeren Aufz�hlung von Beispielen erw�hnt, die zu einem Schaden f�hren k�nnen. Daraus ist aber gerade nicht zu folgern, dass jeder Kontrollverlust alleine bereits einen Schaden darstellt (so zutreffend auch OLG M�nchen, Beschluss vom 14.11.2023, 14 U 3443/23).
27 Auch der Europ�ische Gerichtshof hat zuletzt ausdr�cklich entschieden, dass nicht schon deshalb ein „immaterieller Schaden“ im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorliegt, weil die betroffene Person bef�rchtet, dass in der Zukunft eine Weiterverbreitung oder gar ein Missbrauch ihrer Daten stattfindet (EuGH vom 25.01.2024, C-687/21, GRUR-RS 2024, 530).
28 Schlie�lich l�sst sich aufgrund des Sachvortrags der Klagepartei auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Scraping-Vorfall und den von ihr behaupteten Unannehmlichkeiten nicht sicher feststellen. Zwar steht nach dem Vortrag des Kl�gers das vermehrte Auftreten von bel�stigenden Anrufen in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem streitgegenst�ndlichen Scraping-Vorfall. Abgesehen davon, dass die Beklagte den Vortrag des Kl�gers hierzu bestritten hat, kann dies allein aber einen Kausalzusammenhang nicht belegen, denn derartige unerbetene, bel�stigende oder betr�gerische Anrufe k�nnen grunds�tzlich schon deshalb nicht gerade auf den Scraping-Vorfall bei ... zur�ckgef�hrt werden, weil davon regelm��ig auch Personen, deren Daten nicht gescrapet wurden, in vergleichbarer Weise betroffen sind. Es ist allgemein und auch den Senatsmitgliedern aus eigener Erfahrung – bekannt, dass Personen, die keine sozialen Netzwerke nutzen, ebenfalls derartige Anrufe erhalten. Selbst wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, dass seine Telefonnummer auf weiteren Websites nicht �ffentlich sichtbar oder sonst �ffentlich bekannt war, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass Dritte die Telefonnummer des Kl�gers unbefugt, unabsichtlich oder im Rahmen technischer Vorf�lle anderen Personen zug�nglich gemacht haben. Ein Zusammenhang zwischen den geh�uften Anrufen ab dem Jahr 2019 mit dem Scraping-Ereignis ist daher nicht belegt oder offensichtlich. Die Bef�rchtung eines Missbrauchs gr�ndet sich vielmehr auf der allgemeinen Gefahr, die mit der Nutzung eines Telefons einhergeht und die alle Nutzer in �hnlicher Weise trifft und nicht auf den Kontrollverlust durch das Scraping-Ereignis.
29 2. Das Landgericht M�nchen hat mit zutreffenden Erw�gungen den Feststellungsanspruch abgewiesen. F�r diesen Klageantrag fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse nach � 256 Abs. 1 ZPO.
30 Ein Feststellungsantrag ist bereits dann zul�ssig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht g�nzlich abgeschlossen und der Kl�ger aus diesem Grund nicht im Stande ist, seinen Anspruch deshalb ganz oder teilweise zu beziffern (OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2019, 9 U 56/18). Das Feststellungsinteresse ist daher nur dann zu verneinen, wenn aus der Sicht des Gesch�digten keinerlei Besorgnis besteht, zumindest mit dem Eintritt eines Schadens zu rechnen (BGH, Beschluss vom 09.01.2007, ZR 133/06). Vorliegend sind zwar die Daten des Kl�gers noch im Internet abrufbar; wer bereits in der Vergangenheit darauf zugegriffen hat und dies gegebenenfalls in Zukunft noch in missbr�uchlicher Weise tun wird, ist unklar. Dabei kann auch nicht v�llig ausgeschlossen werden, dass dem Kl�ger bereits ein Schaden zugef�gt wurde, von dem er bislang nur noch keine Kenntnis hat. Andererseits ist die von ihm behauptete Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts infolge des Scraping-Vorfalls umso geringer, je l�nger der Vorfall zur�ckliegt, denn der Kausalzusammenhang l�sst sich nicht mehr beweisen. Im Hinblick darauf, dass f�nf Jahre nach dem Scraping-Vorfall und dem unbefugten Zugriff Dritter auf die Daten ein darauf beruhender materieller Schaden nicht entstanden ist und auch keine konkreten Anhaltspunkte daf�r bestehen, dass dem Kl�ger eine Gef�hrdung seines Verm�gens drohen k�nnte, bleibt die M�glichkeit eines Schadenseintritts theoretisch. �berdies bekommt der Kl�ger nach eigenem Bekunden keine auff�lligen Anrufe mehr. Es kann nach alledem davon ausgegangen werden, dass mit dem Eintritt eines materiellen Schadens nicht mehr zu rechnen ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023, 7 U 19/23, Rn. 215, juris; OLG Dresden, Urteil vom 05.12.2023, 4 U 709/23, juris), unabh�ngig davon, dass ein Feststellungsantrag auch nicht begr�ndet w�re.
31 Die Auffassung des OLG Stuttgart (Urteil vom 22.11.2023, 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883, Rn. 92 ff.), das Feststellungsinteresse sei infolge des Kontrollverlusts �ber die Daten gegeben, teilt der Senat nicht. Dem Vortrag des Kl�gers lassen sich keine Anhaltspunkte daf�r entnehmen, dass im Hinblick auf die konkret betroffenen Daten und das Verhalten des Kl�gers noch ein materieller Schaden drohen k�nnte (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023, 7 U 19/23, juris, Rn. 214 ff.; OLG Hamm, Zur�ckweisungsbeschluss vom 27.12.2023, – 7 U 104/23, dort S. 6 ff., und OLG K�ln, Entscheidung vom 07.12.2023, 15 U 108/23, dort S. 22 ff.).
32 3. Hinsichtlich der geltend gemachten Unterlassungsanspr�che (Ziffern 3.a und 3.b der Klage) geht der erkennende Senat mit zahlreichen Oberlandesgerichten davon aus, dass die Antr�ge bereits unzul�ssig sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die �berzeugenden Ausf�hrungen des Oberlandesgerichts Hamm in seiner Entscheidung vom 15.08.2023 (Urteil vom 15.08.2023, 7 U 19/23, GRUR 2023, 1791, Rn. 203 ff.) Bezug genommen werden. Dies gilt insbesondere f�r die dortigen Ausf�hrungen zum Vorliegen einer (unzul�ssigen) verdeckten Leistungsklage. Es kann vorliegend daher dahinstehen, ob im Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung ein Unterlassungsanspruch aus Art. 17 DSGVO analog oder �� 823, 1004 BGB auch dann in Betracht kommt, wenn ein L�schungsanspruch nicht geltend gemacht wird.
33 Der Antrag unter Ziffer 3.a ist auch mangels Rechtsschutzbed�rfnis unzul�ssig (OLG Dresden Endurteil vom 30.01.2024, 4 U 1481/23, GRUR-RS 2024, 2999, Rn. 42). Angesichts des Umstandes, dass der Unterlassungsanspruch ausdr�cklich mit der m�glichen Verwendung der Telefonnummer �ber das CIT begr�ndet wird, dieses Tool aber unstreitig sp�testens seit Oktober 2019 nicht mehr besteht, ist jedenfalls ein Rechtsschutzbed�rfnis f�r einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrag nicht mehr zu erkennen, unbeschadet der Frage, ob dieser nicht ohnehin von einer Wiederholungsgefahr abh�ngt. Eine solche Gefahr w�re jedenfalls zu verneinen. Dabei begr�ndet ein einmal erfolgter Vertragsversto� die tats�chliche Vermutung f�r seine Wiederholung. Die Verletzung einer Unterlassungsverpflichtung begr�ndet zwar die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur f�r identische Verletzungsformen, sondern auch f�r andere Vertragspflichtverletzungen, soweit die Verletzungshandlungen im Kern gleichartig sind (BGH, Urteil vom 29.07.2021, ZR 192/20, Rn. 115 – 116, juris; Urteil vom 20.06.2013, ZR 55/12, NJW 2014, 775, Rn. 18; Beschluss vom 03.04.2014, ZB 42/11, NJW 2014, 2870, Rn. 12; jew. m.w.N.). An die Entkr�ftung dieser Vermutung sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie ist ausnahmsweise dann als widerlegt anzusehen, wenn der Eingriff durch eine einmalige Sondersituation veranlasst war (BGH, Urteil vom 27.04.2021, ZR 166/19, Rn. 23, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 04.10.2021, 4 W 625/21, Rn. 5, juris). Eine solche Sondersituation ist vorliegend allerdings mit Blick auf die Deaktivierung des CIT und dessen Ersatz durch die people-you-may-know (social-connection-check) Funktion gegeben. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Umprogrammierung alsbald wieder r�ckg�ngig gemacht und die hiervon ausgehende Gefahr erneut in Kauf genommen w�rde. Dass sich der hier festgestellte Schadenshergang wiederholt, k�nnte der Nutzer �berdies selbst in diesem Fall durch eine einfache �nderung der Voreinstellungen bewirken. Stellt er die Einstellungen von „alle“ auf „nur ich“ zur�ck, und w�rden seine Daten dann (erneut) gescrapet, so w�re das indes ein anderer Schadenshergang.
34 Der unter Ziff. 3.b geltend gemachte Antrag, es zu unterlassen, die Telefonnummer des Kl�gers unter den dort genannten Einschr�nkungen weiterzuverarbeiten, ist unzul�ssig. Zum einen ist nach der Formulierung unklar, ob es sich hierbei �berhaupt um einen Unterlassungs- oder nicht vielmehr um einen Antrag auf zuk�nftige Leistung handelt, ohne dass die Voraussetzungen des � 259 ZPO vorl�gen. Es fehlt aber insbesondere an einem Rechtsschutzbed�rfnis. Der Antrag ist darauf gest�tzt, der Beklagten die Weiterverarbeitung auf der Grundlage einer f�r unwirksam erachteten Einwilligung zu untersagen. Diesem Begehren kann aber mit einem Widerruf dieser Einwilligung nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO jederzeit Rechnung getragen werden, ohne dass hierf�r ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden m�sste (OLG Dresden Urteil vom 30.01.2024, 4 U 1481/23, GRUR-RS 2024, 2999, Rn. 50).
35 4. Dem Kl�ger steht kein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO (Klageantrag Ziffer 4) zu, denn der Anspruch ist durch die Schreiben der Beklagten vom 23.08.2021 (Anlage K2) und 09.09.2021 (Anlage B15) erf�llt worden, � 362 BGB. Erf�llt im Sinne des � 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grunds�tzlich dann, wenn die Angaben nach dem erkl�rten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erf�llung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollst�ndig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begr�nden. Wesentlich f�r die Erf�llung des Auskunftsanspruchs ist daher die – gegebenenfalls konkludente – Erkl�rung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollst�ndig ist (vgl. BGH, Urteil vom 03.09.2020, ZR 136/18, GRUR 2021, 110, Rn. 43 m.w.N.). Die Annahme eines derartigen Erkl�rungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollst�ndig abdecken soll (BGH, Urteil vom 15.06.2021, ZR 576/19, Rn. 19 – 20, juris; OLG Dresden, Urteil vom 31.08.2021, 4 U 324/21, Rn. 18, juris). Dies ist auch hier der Fall. Die zur Akte gereichten anwaltlichen Antwortschreiben der Beklagten enthalten eine Beschreibung des Scrapings, die Mitteilung, dass die Beklagte keine Kopie der Rohdaten h�lt, welche abgerufen worden waren, und eine Auflistung der Datenpunkte, die gescrapet wurden. Die Beklagte hat einen Link �bersandt, auf der �ber den individuellen Nutzer gespeicherte Daten eingesehen werden k�nnen. Ebenso ist ihrer Erkl�rung zu entnehmen, dass sie die Scraper namentlich nicht kennt. Damit hat die Beklagte zu erkennen gegeben, dass sie vollst�ndig Auskunft erteilt hat. Soweit die Klagepartei weitergehend Auskunft dar�ber verlangt, wer Empf�nger der Daten ist, steht ihrem Anspruch � 275 Abs. 1 BGB entgegen. Insofern weist die Beklagte unwidersprochen darauf hin, dass ihr die Identit�ten der Scraper nicht bekannt seien, weswegen ihr eine Auskunftserteilung unm�glich ist.
36 5. Mangels berechtigter Anspr�che gem�� den Antr�gen des Kl�gers unter Ziffern 1. bis 4. kommt auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht in Betracht.
III.
37 Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 ZPO, die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit aus �� 708 Nr. 10, 711 ZPO.
38 Die Revision war zuzulassen, nachdem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26.09.2023, ZR 97/22, dem Europ�ischen Gerichtshof weitere Fragen zur Schadensermittlung bei Anspr�chen nach Art. 82 DSGVO gestellt hat, die auch im vorliegenden Verfahren eine Rolle spielen. Ferner war die Revision zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (� 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Senat weicht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 22.11.2023, 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883) ab, was angesichts der Vielzahl an anh�ngigen Rechtsstreiten zu demselben Sachverhalt und mit identischem Vortrag der Kl�ger k�nftig weiterhin auftreten wird.
39 Der Senat sieht dagegen keinen Anlass f�r die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV oder f�r die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Entscheidung des Europ�ischen Gerichtshofs in den Verfahren C-189/22, C-741/21, C-687/21, C-667/21, C-340/21 und C-307/22. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausf�hrungen des Oberlandesgerichts K�ln verwiesen (Urteil vom 07.12.2023, 15 U 67/23, GRUR-RS 2023, 37347, Rn. 83 f.), die sich der Senat umf�nglich zu eigen macht.
Revision zugelassen
Ein immaterieller Schaden ist nicht bereits in einem angeblichen Kontrollverlust zu sehen, der durch sog. Daten-Scraping entstanden ist, sondern kann allenfalls Folge dieses Kontrollverlustes sein.(Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Ein Feststellungsinteresse ergibt sich jedenfalls dann nicht aus einem Kontrollverlust �ber pers�nlich Daten, wenn keine Anhaltspunkte daf�r bestehen, dass im Hinblick auf die konkret betroffenen Daten und das Verhalten des Betroffenen noch ein materieller Schaden drohen k�nnte. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Kein immaterieller Schaden durch angeblichen Kontrollverlust hinsichtlich pers�nlicher Daten
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