OLG M�nchen 6. Zivilsenat, 2024-11-28, 6 U 2305/24 e

6 U 2305/24 eTribunal supérieur / Civil Chamber 628 nov. 2024

Texte intégral

OLG M�nchen 6. Zivilsenat — 2024-11-28 — 6 U 2305/24 e — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2024-11-28

Aktenzeichen: 6 U 2305/24 e

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Auf die Berufung des Antragstellers wird das Endurteil des Landgerichts M�nchen I vom 24.06.2024 (Az. 4 HK O 3298/24) abge�ndert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verf�gung bei Meidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,-Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monate,

verboten,

im gesch�ftlichen Verkehr

  1. gegen�ber Verbrauchern vorgepackte alkoholfreie Getr�nke im Internet zum Verkauf anzubieten, ohne zugleich auch das Verzeichnis der Zutaten vor Vertragsschluss anzugeben,

  2. bei Vertrieb des Produkts „THE D. – Entgeistert (Alkoholfrei)“ an Verbraucher in Einweg-Getr�nkeverpackungen kein Pfand in H�he von mindestens 0,25 € einschlie�lich Umsatzsteuer je Verpackung bei einem F�llvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter zu erheben,

wenn dies jeweils geschieht wie im Internet unter der Subdomain https://theD.-gin…. -entgeistert-alkoholfrei (abgerufen und ausgedruckt am 27.02.2024 zwischen 19:54 Uhr und 19:56 Uhr):

II. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 10% und der Antragsgegner 90%.

Gründe

I.

1 Mit seiner Berufung verfolgt der Antragsteller seinen auf Wettbewerbsrecht gest�tzten Eilantrag weiter.

2 Der Antragsteller ist ein qualifizierter Wirtschaftsverband im Sinne von � 8b UWG (Liste der qualifizierten Wirtschaftsverb�nde gem�� � 8b UWG, Anlage A 1). Der Antragsgegner bietet u.a. Spirituosen an, insbesondere Gin.

3 Der Antragsgegner warb jedenfalls am 27.02.2024 im Internet unter der Domain www.....de f�r das von ihm vertriebene Produkt „THE D. – ENTGEISTERT (ALKOHOLFREI)“, ohne zugleich vor Vertragsschluss das Zutatenverzeichnis anzugeben. Zudem erhob er f�r das Produkt keinen Flaschenpfand (Anlage A 4).

4 Wegen dieser beiden Handlungen mahnte der Antragsteller den Antragsgegner mit Anwaltsschreiben vom 28.02.2024 (Anlage A 5) ab. Die daraufhin am 02.04.2024 (Anlage AG 3) abgegebene Unterlassungserkl�rung des Antragsgegners hat der Antragsteller in seiner Replik abgelehnt.

5 Der Antragsteller hat vorgetragen,

er sei antragsbefugt. Ihm geh�re eine erhebliche Anzahl von Unternehmen an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben. Auch sei sein Vorgehen nicht rechtsmissbr�uchlich unter dem Gesichtspunkt des selektiven Vorgehens nur gegen Nicht-Mitglieder, da es einem antragsbefugten Verband grunds�tzlich nicht verwehrt sei, nur gegen bestimmte Verletzer vorzugehen.

6 Die Unterlassungserkl�rung des Antragsgegners in Bezug auf das Zutatenverzeichnis sei unzureichend, weil sie auf das konkrete Produkt beschr�nkt sei.

7 In Bezug auf das nichterhobene Pfand macht der Antragsteller geltend, alkoholfreier Gin sei ein Getr�nk im Sinne der Verpackungsverordnung.

8 Der Antragsteller hat beantragt:

Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung der aufgef�hrten Ordnungsmittel untersagt, im gesch�ftlichen Verkehr

1.gegen�ber Verbrauchern vorgepackte Lebensmittel im Internet zum Verkauf anzubieten, ohne zugleich auch das Verzeichnis der Zutaten vor Vertragsschluss anzugeben,

2.bei Vertrieb des Produkts „THE D. – Entgeistert (Alkoholfrei)“ an Verbraucher in Einweg-Getr�nkeverpackungen kein Pfand in H�he von mindestens 0,25 € einschlie�lich Umsatzsteuer je Verpackung bei einem F�llvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter zu erheben,

wenn dies jeweils geschieht wie im Internet unter der Subdomain https://theD. -gin.de/…-D. -entgeistert-alkoholfrei (abgerufen und ausgedruckt am 27.02.2024 zwischen 19:54 Uhr und 19:56 Uhr); Anlage A 4

9 Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung zur�ckzuweisen.

10 Der Antragsgegner hat vorgetragen,

dem Eilantrag fehle die Dringlichkeit. Da das angegriffene Produkt bereits seit Juni 2021 auf dem Markt sei, sei davon auszugehen, dass der Antragsteller bereits vor geraumer Zeit von dem behaupteten Versto� Kenntnis erlangt habe.

11 Es sei aber auch kein Verf�gungsanspruch gegeben. Bei dem alkoholfreien Gin des Antragsgegners handele es sich nicht um ein Getr�nk im Sinne von � 31 Verpackungsgesetz. Am ehesten vergleichbar sei das Produkt mit einem typischen Sirup, z.B. mit Holundersirup. Dem Antragsgegner sei kein Hersteller von Gin bzw. alkoholfreien Gin bekannt, der sein Produkt in Pfandflaschen vertreibe oder jemals vertrieben habe. Ein wettbewerblich relevanter Versto� liege daher nicht vor.

12 Mit Urteil vom 24.06.2024 hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung zur�ckgewiesen.

13 Der Antragsteller hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.

14 Der Antragsteller wiederholt und vertieft zur Begr�ndung seiner Berufung das Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Er macht geltend, die Wiederholungsgefahr sei durch die Abgabe der Unterlassungserkl�rung in Bezug auf die fehlende Zutatenliste nicht ausger�umt, weil zwischen den Parteien kein Unterlassungsvertrag zustandegekommen sei. Soweit sich der Antragsteller dagegen wende, dass der Antragsgegner kein Pfand erhebe, sei das Landgericht unzutreffend davon ausgegangen, dass es an einer sp�rbaren Beeintr�chtigung fehle.

15 Der Antragsteller beantragt zuletzt:

unter Ab�nderung des Urteils des Landgerichts M�nchen I vom 24.07.2024 (4 HK O 3298/24) wird dem Antragsgegner bei Meidung der aufgef�hrten Ordnungsmittel untersagt, im gesch�ftlichen Verkehr

1.gegen�ber Verbrauchern vorgepackte alkoholfreie Getr�nke im Internet zum Verkauf anzubieten, ohne zugleich auch das Verzeichnis der Zutaten vor Vertragsschluss anzugeben

2.bei Vertrieb des Produkts „THE D. – Entgeistert (Alkoholfrei)“ an Verbraucher in Einweg-Getr�nkeverpackungen kein Pfand in H�he von mindestens 0,25 € einschlie�lich Umsatzsteuer je Verpackung bei einem F�llvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter zu erheben,

wenn dies jeweils geschieht wie im Internet unter der Subdomain https://theD. -gin.de… … (abgerufen und ausgedruckt am 27.02.2024 zwischen 19:54 Uhr und 19:56 Uhr); Anlage A 4

16 Der Antragsgegner beantragt:

Die Berufung wird zur�ckgewiesen, hilfsweise wird dem Antragsgegner bis 31.01.2025 eine Aufbrauchsfrist gew�hrt.

17 Der Antragsgegner verteidigt das Ersturteil und meint, der Eilantrag sei wegen fehlender Prozessf�hrungsbefugnis des Antragstellers schon unzul�ssig. Der Antragsteller handle zudem rechtsmissbr�uchlich, weil er selektiv gegen Nichtmitglieder vorgehe. Zudem fehle es am Verf�gungsgrund.

18 Aber auch ein Verf�gungsanspruch stehe dem Antragsteller nicht zu. In Bezug auf die fehlende Zutatenliste sei die Wiederholungsgefahr durch Abgabe seiner Unterlassungserkl�rung entfallen, auch wenn der Antragsteller diese abgelehnt habe. Ein Versto� gegen das Verpackungsgesetzt liege nicht vor.

19 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen, auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 28.11.2024 sowie auf die tats�chlichen Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen.

20 Von einem Tatbestand wird im �brigen in entsprechender Anwendung von � 540 Abs. 2, � 313a Abs. 1 Satz 1, � 542 Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

21 Die nach � 511 Abs. 1, Abs. 2 Nummer 1 ZPO statthafte und auch im �brigen zul�ssige, insbesondere gem�� � 519 Abs. 1, Abs. 2, � 517 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und gem�� � 520 Abs. 2, Abs. 3 ZPO begr�ndete Berufung des Antragstellers hat Erfolg. Das Landgericht hat den Verf�gungsantrag des Antragstellers zu Unrecht zur�ckgewiesen, dieser ist zul�ssig und es liegt ein Verf�gungsanspruch vor.

22 A. Der Eilantrag ist zul�ssig.

23 I. Der Antragsteller ist prozessf�hrungsbefugt, � 8 Abs. 3 Nummer 2 UWG.

24 Dabei regelt diese Bestimmung nicht nur die sachlichrechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Antragsbefugnis, die als Sachurteilsvoraussetzung nicht nur im Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung bestanden haben muss, sondern zum Zeitpunkt der letzten m�ndlichen Verhandlung noch fortbestehen muss (BGH GRUR 2022, 490 Rn. 20; GRUR 2022, 930 Rn. 12 – Knusperm�sli II; Bornkamm/Feddersen in: K�hler/Feddersen, UWG, 43. Auflage, Rn. 3.9 zu � 8).

25 1. Grunds�tzlich prozessf�hrungsbefugt und anspruchsberechtigt nach � 8 Abs. 3 Nummer 2 UWG sind diejenigen rechtsf�higen Verb�nde zur F�rderung gewerblicher oder selbstst�ndiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverb�nde nach � 8b UWG eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angeh�rt, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder ber�hrt.

26 a) Gem�� � 8 Abs. 3 Nummer 2 UWG m�ssen die auf demselben Markt vertriebenen Waren oder Dienstleistungen „gleicher oder verwandter Art“ sein. Damit wird der sachlich relevante Markt umschrieben. Die Begriffe sind weit auszulegen (BGH GRUR 1997, 479, 480 – M�nzangebot; GRUR 1998, 489, 490 – Unbestimmter Unterlassungsantrag III; GRUR 2000, 438, 440, 391 – Gesetzeswiederholende Unterlassungsantr�ge; GRUR 2001, 260 – Vielfachabmahner; GRUR 2007, 610 Rn. 17 – Sammelmitgliedschaft V; Bornkamm/Feddersen in: K�hlerFeddersen, UWG, 43. Auflage, Rn. 3.39 zu � 8). F�r die lauterkeitsrechtliche Marktabgrenzung m�ssen die beiderseitigen Waren (Leistungen) sich ihrer Art nach so gleichen oder nahe stehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch (irgendein) wettbewerbswidriges Handeln des anderen Unternehmers beeintr�chtigt werden kann (BGH GRUR 1998, 489, 490 – Unbestimmter Unterlassungsantrag III; GRUR 2000, 438, 440 – Gesetzeswiederholende Unterlassungsantr�ge; GRUR 2001, 260 – Vielfachabmahner; Bornkamm/Feddersen in: K�hler /Feddersen, UWG, 43. Auflage, Rn. 3.39 zu � 8). Dazu kann eine nicht g�nzlich unbedeutende potenzielle Beeintr�chtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit ausreichen (BGH GRUR 2007, 610 Rn. 17 – Sammelmitgliedschaft V; GRUR 2023, 585 Rn. 25 – Mitgliederstruktur; Bornkamm/Feddersen in: K�hler /Feddersen, UWG, 43. Auflage, Rn. 3.39 zu � 8).

27 Bei der Marktabgrenzung ist von der Gesch�ftst�tigkeit des werbenden Unternehmens auszugehen (BGH GRUR 1998, 489, 491 – Unbestimmter Unterlassungsantrag III; GRUR 2001, 260, 261 – Vielfachabmahner; GRUR 2004, 251, 252 – Hamburger Auktionatoren; GRUR 2006, 778 Rn. 19 – Sammelmitgliedschaft IV; Bornkamm/Feddersen in: K�hler /Feddersen, UWG, 43. Auflage, Rn. 3.40 zu � 8). Dabei kommt es darauf an, auf welche Waren oder Dienstleistungen und dementsprechend auf welchen Branchenbereich sich die beanstandete Wettbewerbsma�nahme bezieht (BGH GRUR 2006, 778 Rn. 19 – Sammelmitgliedschaft IV). Der erforderliche Bezug kann auch durch die konkrete Wettbewerbsma�nahme hergestellt werden (BGH GRUR 1972, 553 – Statt Blumen ONKO-Kaffee). Die Beteiligten m�ssen im �brigen nicht derselben Wirtschafts- oder Handelsstufe angeh�ren (BGH GRUR 1996, 804, 805 – Preisr�tselgewinnauslobung III; GRUR 1998, 489, 490 – Unbestimmter Unterlassungsantrag III; GRUR 1997, 541, 542 – Produkt-Interview).

28 b) Nach � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG muss es sich des Weiteren um eine erhebliche Zahl von betroffenen Mitgliedsunternehmen handeln, die auf dem betreffenden sachlich und r�umlich ma�gebenden Markt t�tig sind. Welche Anzahl von Gewerbetreibenden „erheblich“ ist, l�sst sich nicht von vornherein und generell bestimmen (BGH GRUR 1998, 489, 491 – Unbestimmter Unterlassungsantrag III; Bornkamm/Feddersen in: K�hler /Feddersen, UWG, 43. Auflage, Rn. 3.44 zu � 8).

29 Einem Wettbewerbsverband geh�rt eine im Sinne des � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erhebliche Anzahl von Unternehmern an, wenn diese Mitglieder als Unternehmer, bezogen auf den ma�geblichen Markt, in der Weise repr�sentativ sind, dass ein missbr�uchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann (BGH GRUR 2015, 1240 Rn. 14 – Der Zauber des Nordens).

30 Jedenfalls ist keine Mindestanzahl erforderlich (BGH GRUR 1998, 489, 491 – Unbestimmter Unterlassungsantrag III), zumal auf vielen M�rkten nur wenige Unternehmen t�tig sind. Es m�ssen lediglich Unternehmen aus dem Kreis der Mitbewerber auf dem relevanten Markt (BGH GRUR 1998, 170 – H�ndlervereinigung) nach Anzahl und/oder Gr��e, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht in der Weise repr�sentativ vertreten sein, dass ein missbr�uchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann (statt vieler BGH GRUR 2007, 610 Rn. 18 – Sammelmitgliedschaft V; GRUR 2007, 809 Rn. 15 – Krankenhauswerbung; GRUR 2023, 585 Rn. 26 – Mitgliederstruktur; Bornkamm/Feddersen in: K�hler /Feddersen, UWG, 43. Auflage, Rn. 3.45 zu � 8).

31 In Zweifelsf�llen ist darauf abzustellen, ob die Zahl und wirtschaftliche Bedeutung der branchenzugeh�rigen Verbandsmitglieder den Schluss darauf zul�sst, dass nicht lediglich Individualinteressen Einzelner, sondern objektiv gemeinsame („kollektive“) gewerbliche Interessen der Wettbewerber wahrgenommen werden. Dies kann auch bei einer geringen Zahl entsprechend t�tigen Mitgliedern anzunehmen sein (BGH GRUR 2007, 610 Rn. 18 – Sammelmitgliedschaft V). Daher ist nicht erforderlich, dass die Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verh�ltnis zu allen anderen auf dem Markt t�tigen Unternehmen repr�sentativ sind (BGH GRUR 2007, 809 Rn. 10 – Krankenhauswerbung; GRUR 2009, 692 Rn. 12 – Sammelmitgliedschaft VI; Bornkamm/Feddersen in: K�hler /Feddersen, UWG, 43. Auflage, Rn. 3.45 zu � 8).

32 c) Die Darlegungs- und Beweislast des Antragstellers f�r die Tatsachen, aus denen sich seine Prozessf�hrungsbefugnis (und seine Anspruchsberechtigung) nach � 8 Abs. 3 Nummer 2 UWG ergeben ist – gegen�ber dem fr�heren Rechtszustand – gemildert aufgrund der Einf�hrung des Eintragungserfordernisses auch f�r Wirtschaftsverb�nde, in deren Folge die Pr�fung der Eintragungsvoraussetzungen allein dem Bundesamt f�r Justiz obliegt.

33 Um im Streitfall insbesondere den Nachweis der Mitgliedschaft einer erheblichen Anzahl von Mitgliedsunternehmen im Sinne von � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu f�hren, braucht der Antragsteller im Prozess nicht zur Bedeutung und zum Umsatz seiner (unmittelbaren und mittelbaren) Mitglieder vorzutragen; vielmehr reicht es aus, wenn sich im Wege des Freibeweises feststellen l�sst, dass es dem Verband nach der Struktur der Mitglieder um die ernsthafte kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen geht (BGH GRUR 2009, 692 Rn. 12 – Sammelmitgliedschaft VI; GRUR 2015, 1140 Rn. 14 – Bohnengew�chsextrakt; BGH GRUR 2015, 1240 Rn. 15 – Der Zauber des Nordens; Bornkamm/Feddersen in: K�hler /Feddersen, UWG, 43. Auflage, Rn. 3.67 zu � 8 m.w.N.).

34 2. Nach diesen Ma�st�ben ist der Antragsteller antragsbefugt.

35 Er ist in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverb�nde gem�� � 8b UWG eingetragen (Anlage A 1).

36 Angesichts dessen, dass der sachlich relevante Markt derjenige des Vertriebs alkoholfreier Getr�nke ist, reicht die Mitgliederzahl aus in Anbetracht folgender, bundesweit t�tiger Mitglieder des Antragstellers, die s�mtlich Getr�nke vertreiben:

•… Dienstleistung GmbH & Co. KG,

•… Lebens-Mittelfilialbetrieb Stiftung & Co. KG,

•… GmbH,

•The … GbR,

•M. Deutschland GmbH,

•M. SB-Gro�handel GmbH & Co. KG .,

•M. SB-Gro�handel GmbH & Co. KG L.,

•E. Verband kaufm�nnischer Genossenschaften e. V. und

•T. GmbH.

37 II. Ohne Erfolg f�hrt der Antragsgegner an, der Antragsteller handle rechtsmissbr�uchlich. Zwar ist nach � 8c Abs. 1 UWG die Geltendmachung der Anspr�che aus � 8 Abs. 1 UWG unzul�ssig, wenn sie unter Ber�cksichtigung der gesamten Umst�nde missbr�uchlich ist. Die daran zu stellenden Anforderungen sind aber nicht erf�llt. Insbesondere ist kein Fall des unzul�ssigen selektiven Vorgehens des Antragstellers nur gegen Nichtmitglieder gegeben.

38 1. Dabei ist es grunds�tzlich nicht missbr�uchlich, wenn der anspruchsberechtigte Mitbewerber oder Verband nur gegen einen oder einzelne von mehreren Verletzern vorgeht. Denn es steht dem Verletzer frei, seinerseits gegen die anderen Verletzer vorzugehen (BGH WRP 1999, 424, 426 – Bonusmeilen; GRUR 2001, 178 – Impfstoffversand an �rzte; GRUR 2012, 411 Rn. 19 – Gl�cksspielverband; GRUR 2017, 1281 Rn. 15 – Gro�handelszuschl�ge).

39 Allerdings kann es im Einzelfall missbr�uchlich sein, wenn ein Verband grunds�tzlich nur gegen Au�enstehende und nicht gegen eigene Mitglieder vorgeht, vielmehr deren Wettbewerbsverst��e planm��ig duldet (BGH GRUR 1997, 681, 683 – Produktwerbung; GRUR 2012, 411 Rn. 22 – Gl�cksspielverband; GRUR 2020, 294 Rn. 58 – Culatello di Parma). Denn die Klagebefugnis der Verb�nde liegt nicht nur im Interesse der betroffenen Mitglieder, sondern auch im �ffentlichen Interesse (BGH GRUR 2023, 585 Rn. 50 – Mitgliederstruktur). Andererseits gibt es keine Obliegenheit eines Verbands, auch gegen eigene Mitglieder vorzugehen, auf die sich der au�enstehende Dritte berufen k�nnte. Daher ist auch in solchen F�llen zu fragen, ob der Verband �berwiegend sachfremde, f�r sich gesehen nicht schutzw�rdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (ebenso OLG Hamburg GRUR-RR 2012, 21, 24). Dabei sind, wie es � 8c Abs. 1 UWG verlangt, die Gesamtumst�nde zu ber�cksichtigen.

40 So ist bspw. ein Missbrauch anzunehmen, wenn ein Verband mit seinem ausschlie�lichen Vorgehen gegen Nichtmitglieder bezweckt, neue Mitglieder zu werben, die dann Schutz vor Verfolgung durch den Verband genie�en (BGH GRUR 2012, 411 Rn. 22 – Gl�cksspielverband; BGH GRUR 2023, 585 Rn. 48 – Mitgliederstruktur; OLG Frankfurt a.M. WRP 2021, 665 Rn. 29).

41 Dagegen ist ein Missbrauch zu verneinen, wenn eine dauerhafte Beschr�nkung der Verfolgung von Wettbewerbsverst��en auf Nichtmitglieder schon aus seinem – rechtlich unbedenklichen – Verbandszweck folgt. Das ist anzunehmen, wenn der Verband nur Unternehmen aufnimmt, die am Markt gleichgerichtete Interessen verfolgen, und der Verbandszweck darauf gerichtet ist, diese Unternehmen vor unlauterem Wettbewerb anderer Unternehmen mit anderer Zielsetzung zu sch�tzen (BGH GRUR 2012, 411 Rn. 24 – Gl�cksspielverband).

42 2. Dabei ist es grunds�tzlich Sache des Antragsgegners, Tatsachen f�r das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen und daf�r Beweis anzubieten (BGH GRUR 2023, 585 Rn. 51 – Mitgliederstruktur). Erst wenn er in ausreichendem Umfang Indizien vortr�gt, die f�r eine missbr�uchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sprechen, obliegt es dem Antragsteller, diese Umst�nde zu widerlegen (BGH GRUR 2023, 585 Rn. 51 – Mitgliederstruktur; BGH GRUR 2001, 178 Rn. 8 – Impfstoffversand an �rzte; BGH GRUR 2006, 243 Rn. 21 – MEGA SALE).

43 3. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller derart �berwiegend sachfremde, f�r sich gesehen nicht schutzw�rdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. F�r eine systematische Duldung von Wettbewerbsverst��en durch Mitglieder des Antragstellers gibt es keine Anhaltspunkte.

44 Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, der Antragsteller gehe gegen von ihm genannte Unternehmen nicht vor, obwohl sie ebenfalls eine alkoholfreie Ginalternative pfandfrei anb�ten, benennt er dabei lediglich zwei Unternehmen, die auch Mitglieder des Antragstellers sind. Ein planm��iges Dulden von Wettbewerbsverst��en ist darin nicht zu sehen. Unstreitig geht der Antragsteller dagegen grunds�tzlich auch gegen eigene Mitglieder vor (vgl. auch sein Schreiben vom 13.11.2023, Anlage A 8). Dem Antragsteller ist ein Ermessen zuzubilligen, zu entscheiden, gegen wen er vorgeht. Dass er dieses Ermessen �berschreitet, ist weder dargetan noch ersichtlich.

45 III. Der Verf�gungsantrag ist in Bezug auf die fehlende Zutatenliste (Berufungsantrag Ziff. 1) jedenfalls nach �nderung des Antrags von „vorverpackten Lebensmitteln“ auf „vorgepackte alkoholfreie Getr�nke“ (vgl. Sitzungsprotokoll vom 28.11.2024, Seite 2) hinreichend bestimmt. Denn nunmehr verwendet der Antragsteller nicht mehr den Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 LMIV, was grunds�tzlich kritisch zu bewerten ist. Auch hat er seinen Antrag durch den Zusatz „wenn dies jeweils geschieht wie (…)“ auf die konkrete Verletzungshandlung in Anlage A 4 bezogen. Durch diese Bezugnahme auf das konkrete Angebot des Antragsgegners mit der angegriffenen Verletzungshandlung wird verdeutlicht, wogegen sich der Antragsteller konkret wendet.

46 IV. Ein Verf�gungsgrund besteht.

47 1. Zwar muss grunds�tzlich der Antragsteller die Dringlichkeit seines Verf�gungsantrags darlegen und glaubhaft machen (K�hler/Feddersen in: K�hler/Feddersen, UWG, 43. Auflage, Rn. 2.13 zu � 12). Jedoch ist vorliegend der Anwendungsbereich des � 12 Abs. 1 UWG er�ffnet, weil Verfahrensgegenstand die Sicherung von im UWG bezeichneten Anspr�chen auf Unterlassung ist. � 12 Abs. 1 UWG begr�ndet die widerlegliche tats�chliche Vermutung der Dringlichkeit (statt vieler BGH GRUR 2000, 151, 152 – Sp�te Urteilsbegr�ndung; KG GRUR-RR 2015, 181, 182).

48 Die Widerlegung der Vermutung ist grds. Sache des Antragsgegners. Zur Widerlegung der tats�chlichen Vermutung ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Antragsgegner Tatsachen vortr�gt, die den Schluss auf eine Kenntniserlangung zu einem bestimmten Zeitpunkt zulassen. Er muss also Umst�nde dartun und glaubhaft machen, die auf eine „dringlichkeitssch�dliche“ Kenntnis schlie�en lassen (OLG Hamburg GRUR-RR 2018, 479 Rn. 47; OLG Stuttgart GRUR-RR 2019, 109 Rn. 19).

49 2. Dabei gen�gt grunds�tzlich die Kenntnis der Tatsachen, die den Wettbewerbsversto� begr�nden. Der positiven Kenntnis steht die grob fahrl�ssige Unkenntnis gleich (ebenso OLG Karlsruhe GRUR-RR 2010, 450; OLG K�ln GRUR-Prax 2011, 87; OLG M�nchen MD 2017, 183, 185; OLG Frankfurt GRUR-RR 2018, 251 Rn. 44; OLG Hamburg BeckRS 2019, 9190 Rn. 16). Sie liegt vor, wenn dem Antragsteller nach Lage der Dinge der Wettbewerbsversto� nicht verborgen geblieben sein kann (OLG Oldenburg WRP 1996, 461, 464 zu Fachverband; OLG Hamm WRP 2012, 985 Rn. 22). Dagegen reicht eine blo� fahrl�ssige Unkenntnis nicht aus, da es keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht (im Sinne einer Obliegenheit) gibt (OLG Hamm BeckRS 2012, 9719 Rn. 23; OLG K�ln GRUR-RR 2015, 245, 246; OLG Stuttgart GRUR-RR 2014, 251, 252; OLG Bamberg LMuR 2014, 94 Rn. 37; OLG Frankfurt GRUR-RR 2019, 70 Rn. 21; GRUR-Prax 2020, 491 Rn. 53; K�hler/Feddersen in: K�hler /Feddersen, UWG, 43. Auflage, Rn. 2.15a zu � 12).

50 Nicht ausreichend in diesem Zusammenhang ist es grunds�tzlich, dass der Wettbewerbsversto� objektiv schon l�ngere Zeit andauert (OLG Hamburg WRP 1999, 683, 684) oder einem Dritten bekannt ist.

51 3. Daher ist unma�geblich, dass sich, wie der Antragsgegner unwidersprochen vortr�gt, das angegriffene Produkt „Entgeistert“ schon seit Juni 2021 auf dem Markt befinde und in der streitgegenst�ndlichen Form durchgehend so angeboten werde. Auch darauf, ob Mitglieder des Antragstellers schon zu einem dringlichkeitssch�dlichen Zeitpunkt von der streitgegenst�ndlichen Werbung Kenntnis erlangt haben, kommt es nicht an.

52 Tatsachen, die den Schluss zulassen, dass die beim Antragsteller ma�geblichen Personen zu einem dringlichkeitssch�dlichen Zeitpunkt Kenntnis von der Verletzung erlangt haben, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen und keine Umst�nde dargetan und glaubhaft gemacht, die auf eine „dringlichkeitssch�dliche“ Kenntnis schlie�en lassen. �ber blo�e Mutma�ungen geht der Antragsgegnervortrag in diesem Zusammenhang nicht hinaus. Namentlich gen�gt es nicht, dass der Antragsgegner bestreitet, dass der Antragsteller bzw. in Bezug auf das streitgegenst�ndliche Produkt wettbewerbsrechtlich betroffene Mitglieder erst am 27.02.2024 von dem vermeintlichen Wettbewerbsversto� des Antragsgegners Kenntnis erlangt h�tten.

53 Somit kommt es auf eventuelle Unzul�nglichkeiten der vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Herrn J. P. vom 16.04.2024 (Anlage A 9) nicht an. Gleiches gilt f�r die Frage ob, die vom Antragsteller mit seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz (vom 14.06.2024, Bl. 35 LG) nachgereichte eidesstattliche Versicherung von Herrn P. vom 11.06.2024 (Anlage A 10) ber�cksichtigt werden kann.

54 B. Der Eilantrag ist auch begr�ndet.

55 I. Der Antragsteller ist nach � 8 Abs. 3 Nummer 2 UWG aktivlegitimiert, insbesondere spricht nichts daf�r, dass dessen Voraussetzungen nicht auch schon zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung vorlagen.

56 II. Dem Antragsteller steht gegen den Antragsgegner ein Unterlassungsanspruch gem�� Berufungsantrag Ziff. 1 betreffend die fehlenden Zutatenangaben zu. Dieser folgt aus � 8 Abs. 1 Satz 1 UWG, � 3 Abs. 1, � 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 UWG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b, Art. 14 der VO (EU) Nr. 1169/2011 des Europ�ischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher �ber Lebensmittel (ABl. 2004 L 304 v. 22.11.2004, 18; kurz Lebensmittelinformationsverordnung oder LMIV).

57 1. Die fehlenden Zutatenangaben sind nicht nach dem Rechtsbruchtatbestand des � 3a UWG, sondern nach � 5a UWG zu beurteilen (BGH GRUR 2022, 930 Rn. 17-26 – Knusperm�sli II; BGH GRUR 2022, 1163 Rn. 60 – Grundpreisangabe im Internet; BGH GRUR 2022, 1832 Rn. 16 – Herstellergarantie IV). Denn in F�llen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation ist f�r die Unlauterkeit nach neuerer Rechtsprechung des BGH allein � 5a UWG ma�geblich (BGH GRUR 2022, 930 Rn. 23 – Knusperm�sli II m.w.N.).

58 2. Der Umstand, dass die RL 2005/29/EG (kurz: Richtlinie �ber unlautere Gesch�ftspraktiken oder UGP-RL) in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 UGP-RL) zu einer vollst�ndigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts gef�hrt hat (Art. 4 UGP-RL; vgl. BGH GRUR 2021, 752 Rn. 48 – Berechtigte Gegenabmahnung, m.w.N.), steht der Anwendung der Lebensmittelinformationsverordnung im Streitfall nicht entgegen. Nach Art. 3 Abs. 3 und Erwgr. 9 Satz 2 UGP-RL l�sst diese die Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unber�hrt. Dazu z�hlen die Vorschriften des Lebensmittelrechts wie etwa die Lebensmittelinformationsverordnung (BGH GRUR 2022, 930 Rn. 28 ff. – Knusperm�sli II m.w.N.).

59 3. Die von der Lebensmittelinformationsverordnung vorgeschriebenen Angaben sind wesentliche Informationen im Sinne von � 5a Abs. 4 UWG, da es sich um im Unionsrecht festgelegte Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation handelt (BGH GRUR 2022, 930 Rn. 27; 33 ff. – Knusperm�sli II).

60 4. Im Streitfall enth�lt der Antragsgegner Verbrauchern entgegen � 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 UWG die verpflichtende Information des Art. 9 Abs. 1 lit. b LMIV vor, n�mlich das Verzeichnis der Zutaten, obwohl diese Informationen gem�� Art. 14 Abs. 1 lit. a LMIV im hier vorliegenden Falle von vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, vor dem Abschluss des Kaufvertrags verf�gbar sein und auf dem Tr�germaterial des Fernabsatzgesch�fts erscheinen m�ssen. Dass es sich bei dem streitgegenst�ndlichen Produkt um ein vorverpacktes Lebensmittel in diesem Sinne handelt, steht au�er Streit.

61 5. Das Vorenthalten dieser wesentlichen Information war auch erheblich im Sinne des � 5a Abs. 2 UWG.

62 Die Voraussetzungen des in � 5 a Abs. 2 UWG geregelten Unlauterkeitstatbestands, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information „je nach den Umst�nden ben�tigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen“ und „deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h�tte“, stellen nach � 5a Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 UWG zus�tzliche Tatbestandsmerkmale dar, die selbstst�ndig zu pr�fen sind. Jedoch trifft den Unternehmer, der geltend macht, dass – abweichend vom Regelfall – der Verbraucher eine ihm vorenthaltene wesentliche Information f�r eine Kaufentscheidung nicht ben�tigt und das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, insoweit eine sekund�re Darlegungslast (BGH GRUR 2022, 930 Rn. 51 – Knusperm�sli II m.w.N.). Dieser sekund�ren Darlegungslast hat der Antragsgegner nicht gen�gt.

63 6. Die f�r den vorl�ufig zu sichernden Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr ist in Form von Wiederholungsgefahr gegeben, denn ist es wie hier zu einer Rechtsverletzung gekommen, streitet eine tats�chliche Vermutung f�r die Wiederholungsgefahr. Diese ist nicht durch die Unterlassungserkl�rung des Antragsgegners vom 02.04.2024 (Anlage A 5) entfallen, weil der Antragsteller ihre Annahme abgelehnt hat (BGH GRUR 2023, 255 Rn. 39 ff. – Wegfall der Wiederholungsgefahr III unter ausdr�cklicher Aufgabe der fr�heren im Ersturteil zitierten Rechtsprechung).

64 III. Auch im Hinblick auf Berufungsantrag Ziff. 2 (Flaschenpfand) steht dem Antragsteller ein Verf�gungsanspruch zu. Er folgt aus � 3, � 3a UWG i.V.m. � 31 Abs. 1 Satz 1 VerpackG.

65 1. Der Anwendung des � 3a UWG steht nicht entgegen, dass die UGP-RL, die in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 UGP-RL) zu einer vollst�ndigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts gef�hrt hat (Art. 4 der UGP-RL) und keinen mit � 3a UWG vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt (BGH GRUR 2015, 813 Rn. 11 – Fahrdienst zur Augenklinik; K�hler/Od�rfer in: K�hler/Feddersen, UWG, 43. Auflage, Rn. 1.8 zu � 3a).

66 Denn die UGP-RL regelte unlautere Gesch�ftspraktiken nur von Unternehmen gegen�ber Verbrauchern abschlie�end, nach Art. 3 Abs. 1 UGP-RL gilt die UGP-RL nur f�r das Verh�ltnis von Unternehmern zu Verbrauchern (B2C), also nicht im Verh�ltnis zu Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern (BGH GRUR 2010, 654 Rn. 15 – Zweckbetrieb; K�hler/Od�rfer in: K�hler /Feddersen, UWG, 43. Auflage, Rn. 1.21 zu � 3a; Niebel/Kerl in: Fritzsche/M�nker/Stollwerck, BeckOK UWG, 25. Edition Rn. 10 zu � 3a). � 31 VerpackG regelt aber das Verh�ltnis zu Mitbewerbern und bezweckt nicht den Schutz von Verbraucherinteressen (von Jagow in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Auflage, Rn. 126 zu � 3a).

67 2. � 31 Abs. 1 VerpackG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des � 3a UWG.

68 Der Marktbezug ergibt sich zwar nicht aus der unmittelbaren Zielsetzung des Verpackungsgesetzes, n�mlich den Belangen des Umweltschutzes, weil diese f�r sich genommen wettbewerbsneutral sind (BGH GRUR 2000, 1076 – Abgasemissionen; BGH GRUR 2007, 162 Rn. 12 – Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft). Auch bezweckt das Verpackungsgesetz nicht den Schutz von Verbraucherinteressen.

69 Die Pfandpflicht des � 31 VerpackG wirkt sich jedoch deutlich auf das Verhalten der Hersteller und Vertreiber beim Absatz der in den Verpackungen enthaltenen Waren aus (OLG K�ln LMRR 2012, 136; von Jagow in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Auflage, Rn. 126 zu � 3a). Dies gilt zumal die Vorschriften des Verpackungsgesetzes nach � 1 Abs. 1 Satz 4 VerpackG zumindest auch die Interessen der Mitbewerber sch�tzen (K�hler/Od�rfer in: K�hler /Feddersen, UWG, 43. Auflage, Rn. 1.279 zu � 3a; Niebel/Kerl in: Fritzsche/M�nker/Stollwerck, BeckOK UWG, 25. Edition, Rn. 207 zu � 3a; den Marktbezug bejahend im Hinblick auf die R�cknahme- und Verwertungspflicht gem�� � 6 VerpackVO (alter Fassung): BGH GRUR 2007, 162 Rn. 12 – Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft).

70 3. Der Antragsgegner hat gegen die Pflicht aus � 31 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 VerpackG versto�en.

71 Nach � 31 Abs. 1 Satz 1 VerpackG sind Hersteller von mit Getr�nken bef�llten Einweggetr�nkeverpackungen verpflichtet, von ihren Abnehmern ein Pfand in H�he von mindestens 0,25 Euro einschlie�lich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. Das Pfand ist von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher zu erheben, � 31 Abs. 1 Satz 2 VerpackG. Somit ist unerheblich, ob der Antragsgegner Hersteller oder lediglich Vertreiber auf einer anderen Handelsstufe ist.

72 a) Diese Pflicht trifft entgegen seiner Auffassung auch den Antragsgegner in Bezug auf den streitgegenst�ndlichen alkoholfreien Gin. Er wendet ohne Erfolg ein, es handle sich nicht um ein Getr�nk.

73 Ausweislich � 3 Abs. 2 VerpackG sind Getr�nkeverpackungen geschlossene oder �berwiegend geschlossene Verkaufsverpackungen f�r fl�ssige Lebensmittel, wobei nun unmittelbar auf die einschl�gige EU-Verordnung ((EG) Nr. 178/2002) verwiesen wird. Nach deren Art. 2 sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vern�nftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (k�nnen). Art. 2 Abs. 2 der vorbezeichneten Verordnung stellt klar, dass unter Lebensmittel auch Getr�nke fallen (Konzak/K�rner in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 104. EL, Rn. 38 zu � 3).

74 Damit sind Getr�nke fl�ssige Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vern�nftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (k�nnen).

75 Diese Voraussetzungen erf�llt das streitgegenst�ndliche Produkt. Es ist unstreitig zum Trinken bestimmt. Daran �ndert auch das Argument des Antragsgegners nichts, es sei ein Extrakt, mit dem durch Hinzugabe, z.B. von Tonic Water, ein Getr�nk hergestellt werden k�nne, das Produkt sei nicht daf�r gedacht, dass es als solches, direkt und pur getrunken werde. Das Produkt „Entgeistert“ werde erst durch Vermischung mit anderen Getr�nken trinkbar und dann erst selbst zum Getr�nk. Eine zum Trinken bestimmte Fl�ssigkeit ist es dennoch, denn es ist nicht ma�geblich, ob diese pur genossen werden kann. Auch auf seiner Internetseite beschreibt der Antragsteller das streitgegenst�ndliche Produkt im �brigen „Als alkoholfreie Alternative zu unserem Gin“ (Anlage A4, Seite 4).

76 b) Eine Ausnahme von der Pfandpflicht nach � 31 Abs. 4 VerpackG greift nicht.

77 Hierbei handelt es sich um einen abschlie�enden Katalog, der streitgegenst�ndliche alkoholfreie Gin f�llt unter keine der Regelungen. Ohnehin sind Ausnahmetatbest�nde wie � 31 Abs. 4 VerpackG stets eng auszulegen, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass der Sinn der gesetzlichen Regelung unterlaufen wird.

78 Soweit das Landgericht – im Zusammenhang mit der Pr�fung der Sp�rbarkeit nach � 3a UWG – ausgef�hrt hat, es gebe keinen Grund, weshalb alkoholfreier Gin im Gegensatz zu alkoholhaltigem Gin, f�r den die Verpackungsverordnung eine Ausnahme vorsehe, in Pfandflaschen vertrieben werden solle, es liege eine Gesetzesl�cke vor, weil der Gesetzgeber bei Erlass der Verpackungsverordnung nicht davon ausgegangen sei, dass Gin auch (wie z.B. Bier) in einer alkoholfreien Version vertrieben werde, folgt aus diesen Ausf�hrungen keine analoge Anwendbarkeit der Ausnahmetatbest�nde des � 31 Abs. 4 VerpackG. Die daf�r geltenden Voraussetzungen sind nicht erf�llt. Es fehlt schon an einer planwidrigen Regelungsl�cke.

79 4. Dieser Versto� gegen � 31 Abs. 1 VerpackG ist, anders als das Erstgericht angenommen hat, auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern sp�rbar zu beeintr�chtigen, � 3a UWG.

80 a) F�r die Eignung, die Interessen der Marktteilnehmer sp�rbar zu beeintr�chtigen, gen�gt eine objektive Wahrscheinlichkeit, dass die konkrete gesch�ftliche Handlung solche Interessen in diesem Sinn beeintr�chtigt. Dies beurteilt sich nach dem jeweiligen Schutzzweck der verletzten Marktverhaltensregelung (BGH GRUR 2008, 186 Rn. 25 – Telefonaktion; BGH GRUR 2001, 258, 259 – Immobilienpreisangaben; BGH GRUR 2002, 360, 366 – H. I. V. POSITIVE II; K�hler/Od�rfer in: K�hler /Feddersen, UWG, 43. Auflage, Rn. 1.98 f. zu � 3a; G�tting/Hetmank in: Fezer/B�scher/Obergfell, Lauterkeitsrecht: UWG, 3. Auflage, Rn. 165b zu � 3a).

81 Dabei indiziert der Versto� gegen eine Marktverhaltensregelung im Regelfall, d.h. soweit im Einzelfall keine besonderen Umst�nde vorliegen, die Eignung zur sp�rbaren Beeintr�chtigung der Interessen der Marktteilnehmer, an die sich die Handlung richtet (BGH GRUR 2021, 84 Rn. 35 – Verf�gbare Telefonnummer; BGH GRUR 2021, 752 Rn. 59 – Berechtigte Gegenabmahnung; K�hler WRP 2014, 259 Rn. 59). Es ist dann Sache des Anspruchsgegners, Umst�nde darzulegen, die diese tats�chliche Vermutung ersch�ttern (BGH GRUR 2017, 203 Rn. 31 – Quecksilberhaltige Leuchtstofflampen; BGH GRUR 2021, 84 Rn. 35 – Verf�gbare Telefonnummer; K�hler/ Od�rfer in: K�hler / Feddersen, UWG, 43. Auflage, Rn. 1.112 zu � 3a).

82 Bei der Beurteilung der Sp�rbarkeit sind alle Umst�nde des Einzelfalls zu ber�cksichtigen, wie insbesondere die Schwere, H�ufigkeit oder Dauer. F�r eine Sp�rbarkeit sprechen das Gewicht des betroffenen Interesses, die Intensit�t des Eingriffs, besondere Risiken wie etwa solche f�r K�rper und Gesundheit (BGH GRUR 2013, 857 Rn. 19 – Voltaren; BGH GRUR 2005, 778, 780 – Atemtest I), Dauer und H�ufigkeit der Verletzung oder die Anzahl der betroffenen Wettbewerbsteilnehmer (BGH GRUR 2013, 857 Rn. 19 – Voltaren). Bei Werbehandlungen kann der Grad der Anreizwerbung relevant sein (BGH GRUR 2000, 1087, 1089 – Ambulanter Schlussverkauf;). Daher kann in F�llen, in denen der Versto� lediglich geeignet ist, einen f�r den Handelnden nur geringf�gigen Wettbewerbsvorsprung zu begr�nden, die Sp�rbarkeit zu verneinen sein (BGH GRUR 2001, 258, 259 – Immobilienpreisangaben; BGH GRUR 2001, 1166, 1169 – Fernflugpreise; Niebel/Kerl in: Fritzsche/M�nker/Stollwerck, BeckOK UWG, 25. Edition, Rn. 43 zu � 3a).

83 b) Mit Blick auf diese Grunds�tze ist vorliegend von Sp�rbarkeit des Versto�es gegen � 31 Abs. 1 VerpackG auszugehen. Tats�chlich verschafft sich, wer kein Pfand erhebt, erhebliche Wettbewerbsvorteile vor allem wegen des ersparten Aufwandes auf Kosten der Umwelt (s. auch LG Berlin GRUR-RS 2023, 18816 Rn. 15).

84 Im �brigen hat der Antragsgegner keine Umst�nde dargelegt, die die durch den begangenen Versto� indizierte tats�chliche Vermutung der Sp�rbarkeit ersch�ttern.

85 Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang argumentiert, die Interessen von Mitbewerbern seien durch den pfandfreien Vertrieb des alkoholfreien Gins durch den Antragsgegner nicht sp�rbar beeintr�chtigt, der Kammer sei �bereinstimmend mit der eidesstattlichen Versicherung des Antragsgegners kein Fall bekannt, in dem alkoholfreier Gin in Pfandflaschen vertrieben werde. Auf eine solche Kenntnis kommt es jedoch nicht an. Auch die Frage, ob tats�chlich kein Wettbewerber der Mitglieder des Antragstellers alkoholfreien Gin in Pfandflaschen vertreibt, ist f�r die Sp�rbarkeit des begangenen Versto�e gegen eine Marktverhaltensregel nicht ma�geblich. Daher musste nicht entschieden werden, ob der durch einen Internetausdruck (Anlage A 11) substantiierte Vortrag des Antragstellers in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14.06.2024, wonach andere Unternehmen alkoholfreien Gin durchaus in Pfandflaschen anb�ten, ber�cksichtigt werden kann.

86 IV. Soweit der Antragsgegner hilfsweise die Einr�umung einer Aufbrauchsfrist beantragt, ist dies ohne Erfolg.

87 Die Gew�hrung einer Aufbrauchs- oder Umstellungsfrist setzt voraus, dass dem Schuldner durch ein unbefristetes Verbot unverh�ltnism��ige Nachteile entst�nden und die Belange sowohl des Gl�ubigers als auch der Allgemeinheit durch eine befristete Fortsetzung der Wettbewerbswidrigkeit nicht unzumutbar beeintr�chtigt werden (BGH GRUR 1974, 474, 476 – Gro�handelshaus; GRUR 1982, 425, 431 – Brillen-Selbstabgabestellen; GRUR 1990, 522, 528 – HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz; Bornkamm/Feddersen in: K�hler/Feddersen, UWG, 43. Auflage, Rn. 1.88 zu � 8). Solche sind hier weder dargetan noch sonst ersichtlich.

III.

88 Die Kostenentscheidung beruht auf � 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dabei war dem Umstand, dass der Antragsteller seinen urspr�nglichen Berufungsantrags Ziff. 1 in der m�ndlichen Verhandlung auf das zutreffende Ma� eingeschr�nkt hat, mit einer 10%igen Kostenbelastung Rechnung zu tragen.

89 Ein Ausspruch �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit hatte nicht zu erfolgen, nachdem das Urteil mit Verk�ndung rechtskr�ftig geworden ist, � 542 Abs. 2 ZPO. Vor diesem Hintergrund kommt auch die Zulassung der Revision nicht in Betracht.

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