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44 O 7133/23•LG M�nchen I 44. Zivilkammer, 2024-09-12, 44 O 7133/23
44 O 7133/23Tribunal cantonal12 sept. 2024
Ein Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DSGVO ist erf�llt i.S.v. � 362 Abs. 1 BGB, wenn der Schuldner die geschuldete Auskunft nach seinem erkl�rten Willen vollst�ndig erteilt. Eine inhaltliche Unrichtigkeit der erteilten Auskunft steht der Erf�llung nicht entgegen.� (Rn. 45 – 46) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-09-12
Aktenzeichen: 44 O 7133/23
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 7.000,00 € festgesetzt.
1 Die Klagepartei macht gegen die Beklagte Anspr�che auf Auskunft, Schadensersatz und L�schung gespeicherter Daten wegen behaupteter Verst��e gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) mit der Begr�ndung geltend, dass die Beklagte unberechtigt personenbezogene Daten f�r personalisierte Werbung verwendet habe.
2 Die Klagepartei ist Nutzerin der Plattformen F..., I... und W...App. Die Dienste F... und I... werden durch die Beklagte, der Dienst W...App durch die W...App I.L. in D... bereitgestellt.
3 Die Beklagte ist Betreiberin der Webseiten www...com sowie www...com und der Dienste auf dieser Seite f�r Nutzer in der Europ�ischen Union. Die Dienste der Beklagten erm�glichen es den Nutzern, pers�nliche Profile f�r sich zu erstellen und diese mit Freunden zu teilen.
4 Um die Nutzung von F... und I... kostenfrei anbieten zu k�nnen, finanziert sich die Beklagte haupts�chlich, indem sie Werbetreibenden die M�glichkeit bietet, ihre Werbung einem ma�geschneiderten Publikum auf F... und I... zu pr�sentieren.
5 Die Kl�gerseite ist bei der Plattform F... angemeldet und nutzt die von der Beklagten betriebene Social Media Plattform www....com sowie www....com und W...App, insbesondere um mit Freunden zu kommunizieren, zum Teilen privater Fotos und f�r Diskussionen mit anderen Nutzern. Bei F... ist die Kl�gerin mit der E-Mail ...� angemeldet. Bei I... l�uft das Konto ebenfalls unter ... W...app nutzt die Kl�gerin unter der Telefonnummer ... .
6 Im Rahmen einer Registrierung bei F... gibt der angehende Nutzer Vornamen und Nachnamen, Geburtsdatum und Geschlecht an. Zus�tzlich wird er aufgefordert, Handynummer oder E-Mail-Adresse anzugeben. Auf der Registrierungsseite findet sich au�erdem folgender Passus:
„Indem du auf „Registrieren“ klickst, stimmst du unseren Nutzungsbedingungen zu. In unserer Datenrichtlinie erf�hrst du, wie wir deine Daten erfassen, verwenden und teilen“.
7 Sowohl die Nutzungsbedingungen als auch die Datenrichtlinie waren auf der Registrierungsmaske verlinkt und einsehbar, bevor der Registrierungsvorgang abgeschlossen wurde (vgl. zur Registrierungsmaske S. 16 der Klageerwiderung, Anlage B 8) .
8 Im Hilfebereich bzw. in der Datenrichtlinie werden die Nutzer von F... dar�ber informiert, dass sie Steuerelemente nutzen k�nnen, um ihre Konten sicherer zu machen, ihre Werbepr�ferenzen einzustellen, ihre F.-Daten anzuzeigen oder herunterzuladen oder ihr Konto jederzeit zu l�schen (vgl. S. 20/21 der Klageerwiderung, Anlage B 13).
9 Die Beklagte hatte im Hinblick auf die am 25.05.2018 in Kraft getretene DSGVO die F...sowie I.-Nutzungsbedingungen, die I.-Datenrichtlinie und die Webseite mit den Informationen zur Rechtsgrundlage f�r die Nutzer ge�ndert. F�r den Zeitraum ab 25.05.2018 galten verschiedene Versionen von Nutzungsbedingungen.
10 Seit dem 05.04.2023 wies die Beklagte ihre Nutzer darauf hin, dass die Datenverarbeitung auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1f) DSGVO erfolge und bot den Nutzern eine M�glichkeit zur Erkl�rung eines Widerspruchs gegen die Datenverarbeitung (Anlage B 22) an.
11 Die Beklagte begann ab dem 3. November 2023 mit der Einf�hrung des Einwilligungsmodells in Europa. Die Nutzer wurden �ber produktinterne Hinweise aufgefordert, entweder (i) in die Verwendung ihrer Daten f�r Werbeanzeigen auf F./I. durch die Beklagte einzuwilligen oder (ii) die werbefreie F./I. Version zu abonnieren.
12 Im zweiten Fall verwendet die Beklagte die Nutzerdaten nicht f�r Werbung. Zuletzt steht es Nutzern frei, sich f�r keine der beiden Optionen zu entscheiden und stattdessen F... bzw. I... zu verlassen, indem sie ihr(e) Konto(en) l�schen, wobei es den Nutzern m�glich ist, zuvor ihre Kontoinformationen herunterzuladen. Die Datenschutzrichtlinie wurde entsprechend aktualisiert (Anlage B 30) und eine Zustimmungsmaske generiert (Anlage B 31).
13 Am 08.11.2023 willigte die Kl�gerin ein, dass die Beklagte weiterhin Informationen der Kl�gerin zu Werbezwecken verwenden darf (Anlage B 31), was die Kl�gerin in ihrer informatorischen Anh�rung auch einger�umt hat (S. 2 d. Protokolls vom 27.06.2024).
14 Am 03.04.2023 forderte die Klagepartei au�ergerichtlich Auskunft, Schadensersatz und Unterlassung (Anlage KGR 3).
15 Am 09.03.2023 erstellte die Beklagte ein Schreiben, in welchem die Vertreter der Beklagten die Kanzlei der Kl�gerin informierten, dass in Erwiderung auf eine Reihe im Wesentlichen gleichlautender Schreiben, die im Namen einer Reihe verschiedener vertretener Mandanten verfasst wurden, man sich nicht f�hig sehe, diese innerhalb der gesetzlichen Frist nach Art. 12 Abs. 3 S. 1 DSGVO zu beantworten. Eine Beantwortung innerhalb der Dreimonatsfrist sei vorgesehen (Anlage KGR-4).
16 Am 10.05.2023 erfolgte eine weitere Antwort der Beklagten (Anlage KGR-5). In dem Schreiben tr�gt die Beklagte vor, dass keine personenbezogenen Daten an Werbetreibende weitergegeben w�rden, da Werbepl�tze mit einer Anonymisierung versehen w�rden. Zudem teilte die Beklagtenpartei mit, dass Daten, mit denen einzelne Nutzer identifiziert werden k�nnen, nicht zu Werbezwecken an Dritte weitergegeben w�rden, sofern der Nutzer nicht in die Weitergabe seiner Daten eingewilligt habe (Anlage B 29).
17 Die Klagepartei ist der Auffassung, dass sie gegen die Beklagte Anspr�che auf Auskunft, Schadensersatz, Unterlassung sowie Zahlung au�ergerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat.
18 Der Auskunftsanspruch ergebe sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. c. Alt. 1 DSGVO. Die bisherige Auskunftserteilung der Beklagten sei unzureichend, da sie keinen konkreten Bezug auf das Auskunftverlangen der Klageseite nehme.
19 Der Schadensersatzanspruch ergebe sich aus Art. 82 DSGVO. Es l�ge ein Versto� gegen Art. 6 und Art. 15 DSGVO vor. Der Kl�gerseite sei dadurch auch ein immaterieller Schaden entstanden.
20 Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus �� 1004, 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 6 DSGVO.
21 Die Klagepartei hat unter dem Klageantrag zu Ziffer 3. zun�chst beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, personenbezogene Daten der Gl�ubigerseite wie beispielsweise Telefonnummer, F...ID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus und Nutzungsverhalten ohne Einholung einer Einwilligung der Gl�ubigerseite oder Erf�llung der gesetzlichen Erlaubnistatbest�nde zu Werbezwecken zu verarbeiten.
22 Mit Schriftsatz vom 15.01.2024 hat die Klagepartei den Antrag umgestellt und im �brigen f�r erledigt erkl�rt.
23 Die Beklagte hat der Teilerledigungserkl�rung der Klagepartei zugestimmt (Schriftsatz vom 19.06.2024, Rn. 4).
24 Die Klagepartei beantragt zuletzt,
a) Welche die Kl�gerseite betreffenden personenbezogenen Daten werden zu Werbezwecken verarbeitet?
b) Wie oft wurden die oben genannten Daten jeweils verarbeitet?
c) Welche die Kl�gerseite betreffenden personenbezogenen Daten werden zu Werbezwecken an Dritte weitergeleitet oder auf welche andere Weise werden der Kl�gerseite nach ihren Daten spezifizierte Werbeanzeigen zugespielt?
d) Im Falle der Weiterleitung von Daten an Dritte: Wann – zu welchem Zeitpunkt oder in welchem Zeitraum – sind diese die Kl�gerseite betreffenden personenbezogenen Daten weitergeleitet worden?
e) Im Falle der Weiterleitung von Daten an Dritte: Wie oft wurden diese die Kl�gerseite betreffenden, personenbezogenen Daten an Dritte weitergeleitet?
f) Im Falle der Weiterleitung von Daten an Dritte: Wurden personenbezogene Daten zu Werbezwecken in ein Drittland �bermittelt und welche geeigneten Garantien gem�� Artikel 46 DSGVO bestanden daf�r?
g) Im Falle keiner Weiterleitung an Dritte, sondern eigener Verarbeitung zu Werbezwecken: Wie, also nach welchem (technischen) Verfahren, werden die personenbezogenen Daten der Kl�gerseite zu Werbezwecken ausgewertet?
h) Welche Daten werden zu zielgerichteten Werbezwecken (targeted advertising) bei der Benutzung von W...App gesammelt?
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerseite als Ausgleich f�r Datenschutzverst��e einen immateriellen Schadensersatz, dessen H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 1.500 EUR aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die im Zeitraum zwischen dem 25.05.2018 und dem 6.11.2023 zum Nutzungsverhalten der Kl�gerseite erfassten personenbezogenen Daten
a. zu l�schen, soweit die Daten ausschlie�lich zu Werbezwecken verarbeitet werden,
b. auf andere Verarbeitungszwecke als Werbezwecke einzuschr�nken, soweit die Daten zur Plattformnutzung notwendig sind.
25 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
26 Die Beklagte ist der Ansicht, die Klageantr�ge zu 2) bis 3) entspr�chen nicht den
27 Bestimmtheitsanforderungen. Sie meint, die Datenerhebung und -verarbeitung sei rechtm��ig erfolgt und ein Auskunftsanspruch – soweit er bestehe – erf�llt. Der Auskunftsanspruch in Bezug auf Nutzerdaten von W...App bestehe nicht, da die Beklagte den W...App Dienst nicht betreibe. Ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht, da kein tats�chlicher ersatzf�higer Schaden dargelegt worden sei. Anspr�che auf Unterlassung seien nicht gegeben, da keine konkreten Verst��e gegen die DSGVO vorliegen w�rden. Der L�schungsanspruch sei unbegr�ndet, zumal der Kl�ger in die streitgegenst�ndliche Verarbeitung eingewilligt habe.
28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen und – hinsichtlich der durchgef�hrten Anh�rung der Kl�gerin – auf das Protokoll vom 27.06.2024 Bezug genommen.
29 Die zul�ssige Klage ist unbegr�ndet.
A.
30 Die Klage ist zul�ssig.
31 I.�Das Landgericht M�nchen I ist international, �rtlich und sachlich zust�ndig.
32 1. Die internationale Zust�ndigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1�EuGVVO (siehe dazu auch LG Stuttgart, GRUR-RS 2023, 1098, Rn. 27). Ein ausschlie�licher Gerichtsstand gem�� Art. 24 EuGVVO ist nicht ersichtlich. Gem�� Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne R�cksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher – hier die Kl�gerin – ihren Wohnsitz – hier: in der Bundesrepublik Deutschland – hat. Die internationale Zust�ndigkeit deutscher Gerichte ergibt sich ferner aus Art. 79 Abs. 2 DSGVO, dessen zeitlicher, sachlicher und r�umlicher Anwendungsbereich er�ffnet ist.
33 2. Das Landgericht M�nchen I ist auch �rtlich zust�ndig. Das ergibt sich sowohl aus Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO, als auch aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DSGVO.
34 3. Die sachliche Zust�ndigkeit folgt aus �� 23, 71 Abs. 1 GVG (n�her zum Streitwert s. C.).
35 II.�Der Klageantrag zu Ziffer 2. ist entgegen der Ansicht der Beklagten hinreichend bestimmt im Sinne des � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
36 Ein Klageantrag ist grunds�tzlich dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenst�ndliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (� 308 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (� 322 ZPO) erkennbar sind und das Risiko des (eventuell teilweisen) Unterliegens des Kl�gers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgew�lzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird, wobei zur Auslegung die Klagebegr�ndung heranzuziehen ist (Greger in: Z�ller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, � 253 ZPO, Rn. 13 m.w.N.).
37 Die Klagepartei st�tzt ihr Begehren auf verschiedene Verst��e gegen die DSGVO, erstens eine vermeintlich unrechtm��ige Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Rechtsgrundlage und zweitens eine Verletzung der Auskunftspflicht. Dies stellt jedoch einen einheitlichen (wenn auch zeitlich auseinandergezogenen) Lebensvorgang dar, f�r den die Klagepartei immateriellen Schadensersatz begehrt (�hnlich LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 34). Denn bei der Beurteilung des Verhaltens der Beklagten – n�mlich die Datenverarbeitung zur Schaltung personenbezogener Werbung und das diesbez�gliche Informationsverhalten – l�sst sich dieses nicht sinnvoll auf verschiedene eigenst�ndige Geschehensabl�ufe aufteilen.
38 III.�Die mit Schriftsatz vom 15.01.2024 erkl�rte �nderung des Antrags zu Ziffer 3., soweit er nicht f�r erledigt erkl�rt wurde, ist nach Auffassung des Gerichts sachdienlich i.S.v. � 263 ZPO, da der Streitstoff im Wesentlichen verwendet werden kann und der Aspekt der neu erteilten Einwilligung der Kl�gerin so miterledigt werden kann.
B.
39 Die Klageantr�ge sind jedoch unbegr�ndet.
40 I.�Der Klageantrag zu Ziffer 1 ist unbegr�ndet, da die Kl�gerin keinen Auskunftsanspruch (mehr) hat.
41 Der Anspruch zu Ziffer 1a) wonach die Klagepartei Auskunft verlangt �ber die die Kl�gerseite betreffenden personenbezogenen Daten, welche die Beklagte im Zusammenhang mit der individualisierten Werbung verarbeitet, wurde bereits erf�llt nach � 362 Abs. 1 BGB.
42 Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung vom 14.12.2023 ausgef�hrt, dass die Informationen dar�ber, welche personenbezogenen Daten die Beklagte verarbeitet, in der Datenschutzrichtlinie unter der �berschrift „Welche Informationen erheben wir?“ zu finden sind (vgl. Anlage B 12). Unter der �berschrift „Wie verwenden wir deine Informationen?“ erl�utert die Beklagte, wie sie die von ihr erhobenen Informationen verwendet, um ein personalisiertes Erlebnis zu bieten, auch in Form personalisierter Werbung (vgl. Anlage B 12) (Rn. 153 der Klageerwiderung vom 14.12.2023).
43 Der Antrag zu Ziffer 1b) ist unbegr�ndet, da die Auskunft dar�ber, wie oft die oben genannten Daten jeweils verarbeitet wurden dem Wortlaut nach nicht in den Anwendungsbereich von Art. 15 DSGVO f�llt.
44 Die Fragen zu Ziffern 1c) – 1g) der Klagepartei betreffend die Weiterleitung von Daten an Dritte zu Werbezwecken wurden von der Beklagten beantwortet. Die Beklagtenseite hat mit Antwortschreiben vom 10.05.2023 (Anlage B 27) ausgef�hrt, dass die Beklagte im Rahmen der streitgegenst�ndlichen Verarbeitung keine Informationen zu Werbezwecken an Werbetreibende weitergebe, die Nutzer pers�nlich identifizieren, wenn nicht der Nutzer in die Weitergabe seiner Daten an einen bestimmten Werbetreibenden eingewilligt habe.
45 Der Auskunftsanspruch ist insofern erf�llt i.S.v. � 362 Abs. 1 BGB, wobei es auf eine etwaige inhaltliche Unrichtigkeit nicht ankommt.
46 Es wird dazu auf die nachfolgenden Ausf�hrungen des Bundesgerichtshofs verwiesen (BGH, Urt. v. 3.9.2020 – III ZR 136/18 GRUR 2021, 110, 114, Rn. 43):
„Erf�llt ist der Anspruch, wenn die Angaben nach dem erkl�rten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (vgl. BGH NJW 2014, 3647 Rn. 17). Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erf�llung nicht entgegen (vgl. BeckOK BGB/Lorenz � 259 Rn. 12 (Std.: 1.5.2020); Erman/Artz, BGB, 15. Aufl., � 260 Rn. 16 a; M�KoBGB/Kr�ger, 8. Aufl., � 259 Rn. 24, � 260 Rn. 43; Staudinger/Bittner/Kolbe, BGB, Neubearb. 2019, � 259 Rn. 32; s. auch schon RGZ 100, 150 152.). Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollst�ndig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Rechnungslegung in weitergehendem Umfang nicht begr�nden, sondern f�hrt lediglich zu einem Anspruch auf eidesstaatliche Versicherung der Vollst�ndigkeit der erteilten Auskunft gem. � 260 II BGB (zB BGH GRUR 1958, 149 150. – Bleicherde, und GRUR 1960, 247 248. – Krankenwagen; Erman/Artz, � 260 Rn. 16 a;�Staudinger/Bittner/Kolbe � 259 Rn. 32). Wesentlich f�r die Erf�llung des Auskunftsanspruchs ist daher die – gegebenenfalls konkludente – Erkl�rung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollst�ndig ist (vgl. BGH NZFam 2015, 68 Rn. 18).“
47 Der Auskunftsanspruch zu Ziffer 1h) ist bereits mangels Passivlegitimation der Beklagten unbegr�ndet. Betreiber von W...App ist die W...App I.L. in D... (vgl. Anlage B 7) und nicht die Beklagte. Au�erdem hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie keine Daten von europ�ischen W...App-Nutzern zum Zwecke personalisierter Werbung verarbeite (Rn. 25 d. Klageerwiderung).
48 II.�Der Klageantrag zu Ziffer 2. ist unbegr�ndet, da die Kl�gerin keinen Anspruch auf Schadensersatz hat.
49 1. Insbesondere hat sie keinen Anspruch auf Ersatz immaterieller Sch�den gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Hiernach hat jede Person, der wegen eines Versto�es gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Verantwortlicher in diesem Sinne ist gem�� Art. 4 Nr. 7 DSGVO jede nat�rliche oder juristische Person, Beh�rde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen �ber die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden. Die Beklagte ist Verantwortlicher in diesem Sinne.
50 Es kann dahinstehen, ob ein Versto� der Beklagten gegen Art. 6 oder 15 DSGVO �berhaupt vorliegt, denn es fehlt jedenfalls an einem ersatzf�higen immateriellen Schaden. Einen solchen hat die Klagepartei nicht nachgewiesen.
51 F�r den hier geltend gemachten immateriellen Schadensersatz gelten die im Rahmen von � 253 BGB entwickelten Grunds�tze; die Ermittlung obliegt dem Gericht nach � 287 ZPO (BeckOK_DatenschutzR/Quaas, 43. Ed. 1.2.2023, DSGVO Art. 82 Rn. 31). Es k�nnen f�r die Bemessung die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO herangezogen werden, beispielsweise die Art, Schwere und Dauer des Versto�es unter Ber�cksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie die betroffenen Kategorien personenbezogener Daten. Zu ber�cksichtigen ist auch, dass die beabsichtigte abschreckende Wirkung nur durch f�r den Anspruchsverpflichtenden empfindliche Schmerzensgelder erreicht wird, insbesondere wenn eine Kommerzialisierung fehlt. Ein genereller Ausschluss von Bagatellf�llen ist damit nicht zu vereinbaren (BeckOK-DatenschutzR/Quaas, 43. Ed. 1.2.2023, DSGVO Art. 82 Rn. 31). Die Pflicht zur Erstattung immaterieller Sch�den ist daher nicht auf schwere Sch�den beschr�nkt (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 74 m.w.N.). Best�tigt wurde dies j�ngst durch eine Entscheidung des EuGH, wonach der Ersatz immateriellen Schadens im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht davon abh�ngig gemacht werden kann, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat (EuGH, Urt. v. 04.05.2023, C-300/21, Celex-Nr. 62021CJ0300, Rn. 43 ff. – juris; vgl. dazu M�rsdorf/Momtazi, JZ 2023, 564, 566).
52 Nach den Erw�gungsgr�nden der europ�ischen Grundrechtscharta ist der Schadensbegriff weit auszulegen (s. Erw�gungsgrund Nr. 146, auch wenn er in der DSGVO nicht n�her definiert wird). Schadensersatzforderungen sollen abschrecken und weitere Verst��e unattraktiv machen (K�hling/Buchner/Bergt, 4. Aufl. 2024, DSGVO Art. 82 Rn. 17). Dar�ber hinaus sollen die betroffenen Personen einen vollst�ndigen und wirksamen Schadensersatz f�r den erlittenen Schaden haben. Dabei wird vor allem die abschreckende Wirkung des Schadensersatzes betont, welche insbesondere durch seine H�he erzielt werden soll. Nach den Erw�gungsgr�nden Nr. 75 kann ein Nichtverm�gensschaden insbesondere durch Diskriminierung, Identit�tsdiebstahl oder -betrug, Rufsch�digung, Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden pers�nlichen Daten oder gesellschaftliche Nachteile eintreten (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 75 m.w.N.).
53 Ein genereller Ausschluss von Bagatellsch�den ist im Lichte dieser Erw�gungsgr�nde nicht vertretbar (vgl. LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 72 ff.). Dies wird auch aus Art. 4 Abs. 3 AEUV abgeleitet, der die Mitgliedstaaten dazu anh�lt, Verst��e wirksam mit Sanktionen zu belegen, denn nur so k�nne man eine effektive Durchsetzbarkeit des EU-Rechts und damit auch der DSGVO erzielen (LG M�nchen I, Urt. v. 09.12.2021 – 31 O 16606/20, BKR 2022, 131 Rn. 38; LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 74).
54 Allein eine etwaige Verletzung des Datenschutzrechts als solche begr�ndete allerdings nicht bereits f�r sich gesehen einen Schadensersatzanspruch f�r betroffene Personen. Die Verletzungshandlung muss in jedem Fall auch zu einer konkreten Verletzung von Pers�nlichkeitsrechten der betroffenen Personen gef�hrt haben (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 77). Die Verletzung der Vorschriften der DSGVO ist nicht mit einem Schadenseintritt gleichzusetzen. Es ist zwar keine schwere Verletzung des Pers�nlichkeitsrechts erforderlich. Andererseits ist aber auch weiterhin nicht f�r jede im Grunde nicht sp�rbare Beeintr�chtigung bzw. f�r jede blo� individuell empfundene Unannehmlichkeit ein Schmerzensgeld zu gew�hren. Vielmehr muss dem Betroffenen ein sp�rbarer Nachteil entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, tats�chlich erfolgte Beeintr�chtigung von pers�nlichkeitsbezogenen Belangen gehen (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR_RS 2023, 2621 Rn. 77 m.w.N.).
55 In den Erw�gungsgr�nden Nr. 75 und 85 werden einige m�gliche Sch�den aufgez�hlt, darunter Identit�tsdiebstahl, finanzielle Verluste, Rufsch�digung, aber auch der Verlust der Kontrolle �ber die eigenen Daten sowie die Erstellung unzul�ssiger Pers�nlichkeitsprofile. Zudem nennt Erw�gungsgrund 75 auch die blo�e Verarbeitung einer gro�en Menge personenbezogener Daten einer gro�en Anzahl von Personen. Der Schaden ist zwar weit zu verstehen, er muss jedoch auch wirklich „erlitten“ (Erw�gungsgrund Nr. 146), das hei�t „sp�rbar“, objektiv nachvollziehbar und tats�chlich eingetreten sein, um blo� abstrakte, nicht wirklich eingetretene Beeintr�chtigungen auszuschlie�en (LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 76; LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 78).
56 Diese Grunds�tze erfuhren j�ngst Best�tigung durch eine Entscheidung des EuGH; danach reicht der blo�e Versto� gegen Bestimmungen der DSGVO nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begr�nden (EuGH, Urt. v. 04.05.2023, C-300/21, Celex-Nr. 62021CJ0300, Rn. 28-42 – juris).
57 Denn die gesonderte Erw�hnung eines „Schadens“ und eines „Versto�es“ in Art. 82 Abs. 1 DSGVO w�re �berfl�ssig, wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen w�re, dass ein Versto� gegen die Bestimmungen der DSGVO f�r sich allein in jedem Fall ausreichend w�re, um einen Schadensersatzanspruch zu begr�nden (EuGH, Urt. v. 04.05.2023, C-300/21, Celex-Nr. 62021CJ0300, Rn. 34 – juris). Ferner f�hrt der EuGH aus (EuGH, Urt. v. 04.05.2023, C-300/21, Celex-Nr. 62021CJ0300, Rn. 35-37 – juris):
„Die vorstehende Wortauslegung (wird) durch den Zusammenhang best�tigt, in den sich diese Bestimmung einf�gt.Art. 82 Abs. 2 DSGVO, der die Haftungsregelung, deren Grundsatz in Abs. 1 dieses Artikels festgelegt ist, pr�zisiert, �bernimmt n�mlich die drei Voraussetzungen f�r die Entstehung des Schadensersatzanspruchs, n�mlich eine Verarbeitung personenbezogener Daten unter Versto� gegen die Bestimmungen der DSGVO, ein der betroffenen Person entstanden Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Verarbeitung und diesem Schaden.“
58 Diese Auslegung wird auch durch die Erl�uterungen in den Erw�gungsgr�nden 75, 85 und 146 der DSGVO best�tigt. Zum einen bezieht sich der 146. Erw�gungsgrund der DSGVO, der speziell den in Art. 82 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Schadensersatzanspruch betrifft, in seinem ersten Satz auf „Sch�den“, die einer Person aufgrund einer Verarbeitung entstehen, die mit dieser Verordnung nicht im Einklang steht“. Zum anderen hei�t es in den Erw�gungsgr�nden 75 und 85 der DSGVO, dass „die Risiken … aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten hervorgehen (k�nnen), die zu einem … Schaden f�hren k�nnte“ bzw. dass eine „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten … einen … Schaden … nach sich ziehen (kann)“.
59 Daraus ergibt sich erstens, dass der Eintritt eines Schadens im Rahmen einer solchen Verarbeitung nur potenziell ist, zweitens, dass ein Versto� gegen die DSGVO nicht zwangsl�ufig zu einem Schaden f�hrt, und drittens, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Versto� und dem der betroffenen Person entstandenen Schaden bestehen muss, um einen Schadensersatzanspruch zu begr�nden.“
60 Dem wird beigetreten.
61 Gemessen daran hat die Klagepartei schon keine ausreichend sp�rbare Beeintr�chtigung von pers�nlichen Belangen dargelegt, f�r die Anhaltspunkte bestehen, dass sie kausal auf die hier streitgegenst�ndliche Datenverarbeitung zur Schaltung personenbezogener Werbung sowie des diesbez�glichen Informationsverhaltens zur�ckzuf�hren sein k�nnte.
62 Die Klagepartei tr�gt im Rahmen ihrer Klageschrift vor, dass ein Kontrollverlust hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten eingetreten sei, der als erheblicher immaterieller Schaden i.S.d. Art. 82 DSGVO anzusehen sei. Zu ber�cksichtigen sei auch, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO durchaus erhebliche Relevanz f�r die weitere Durchsetzung von Forderungen aus dem streitgegenst�ndlichen Datenschutzversto� habe und die Kl�gerin infolge der unzureichenden Auskunft in der Wahrnehmung ihrer berechtigten (Schadensersatz-)Anspr�che beschr�nkt werde.
63 Selbst wenn kein eigenst�ndiger Schaden durch die unzureichende Auskunft seitens der Beklagten angenommen werden sollte, so habe sich in jedem Fall der bereits bestehende Schaden hierdurch erheblich intensiviert. Denn die Beklagtenseite habe die Kl�gerin nach dem streitgegenst�ndlichen Vorfall v�llig im Dunkeln dar�ber gelassen, welche ihrer personenbezogenen Daten an welche dritte Empf�nger m�glicherweise weitergegeben wurden. Auch konnte sie nicht konkret nachvollziehen, wie ihre Daten durch die Beklagte zur zielgerichteten Werbung benutzt worden seien.
64 Diese Ausf�hrungen sind zu pauschal und lassen nicht erkennen, inwiefern der behauptete Kontrollverlust einen Schaden darstellen soll, welcher �ber eine blo�e negative Folge hinausreicht.
65 Die Kl�gerin hat in ihrer informatorischen Anh�rung ausgef�hrt, dass sie auf F... entsprechende Werbung bekommen habe, nachdem sie zuvor Online-Shopping betrieben habe und G... verwendet habe. Dadurch habe sie sich abgeh�rt und ausspioniert gef�hlt. Letztlich habe die Werbung auch dazu gef�hrt, dass die Kl�gerin sich dazu gedr�ngt sah etwas zu kaufen.
66 Es ist schon zweifelhaft, ob diese Behauptung �berhaupt ausreichend konkret dargelegt ist, denn die Behauptung sich durch Werbung zu K�ufen gedr�ngt gef�hlt zu haben ist �u�erst pauschal. F�r einen hinreichend substantiierten Vortrag bed�rfte es der Darstellung zu welchen K�ufen die Kl�gerin konkret verleitet wurde. Letztlich kann dies dahinstehen, denn die behaupteten Gef�hle der Kl�gerin k�nnen nicht als Schaden i.S.d. DSGVO gewertet werden.
67 Die Klagepartei hat im Rahmen der Klageschrift ausgef�hrt, dass die unerlaubte Verarbeitung von Daten f�r den Zweck zielgerichteter Werbung bei der Kl�gerin nicht nur das ungute Gef�hl permanenter �berwachung in ihrer teilweise die eigene Intimsph�re ber�hrenden Nutzung der sozialen Netzwerke der Beklagte ausl�ste, sondern auch zu erheblichem �rger �ber dieses Verhalten der Beklagten f�hrte.
68 Das ungute Gef�hl der Kl�gerin, an einem Gesch�ftsmodell der Beklagten mitzuwirken, mit dem man nicht einverstanden sei, begr�ndet f�r sich noch keinen Schaden. Die Beklagte f�hrt in der Klageerwiderung aus, die Plattformen F... und I... werden Nutzern kostenlos bereitgestellt. Die F�higkeit der Beklagten, Nutzern ihre derzeitigen Dienste kostenlos bereitzustellen, h�nge von Werbeeinnahmen ab. Dieses Gesch�ftsmodell sei nicht un�blich. So haben beispielsweise kostenfreie Zeitungen und frei empfangbare, private Fernsehsender ein �hnliches Gesch�ftsmodell: Sie versuchen, �ber ihre qualitativ hochwertigen Inhalte Leser oder Zuschauer zu gewinnen, denen dann auf Grundlage demographischer Merkmale/Interessen der Zielgruppe relevante Werbung pr�sentiert werde.
69 2. Die Kl�gerin hat mangels restitutionsf�higen Schadens auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nach nationalem Recht (vgl. LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 87). Insofern kann im Ergebnis dahinstehen, ob neben Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch nationales Recht anwendbar ist, oder das nationale Recht von den europarechtlichen Vorschriften der DSGVO verdr�ngt wird (vgl. hierzu etwa K�hling/Buchner/Bergt, 4. Aufl. 2024, DSGVO Art. 82 Rn. 67).
70 Auf die obigen Ausf�hrungen wird Bezug genommen.
71 III.�Der Klageantrag zu Ziffer 3. ist ebenfalls unbegr�ndet, da die Kl�gerin keinen Anspruch auf L�schung ihrer Daten nach Art. 17 DSGVO hat. Die Kl�gerin hat am 8. November 2023 ausdr�cklich eingewilligt, dass die Beklagte weiterhin Informationen aus Konten zu Werbezwecken verwenden d�rfe. Die Voraussetzungen des L�schungsanspruchs gem�� Art. 17 Abs. 1 d) DSGVO sind daher jedenfalls wegen Vorliegens der Einwilligung nicht gegeben.
72 IV.�Mangels Hauptanspruch besteht kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Das Gleiche gilt f�r die geltend gemachten Zinsanspr�che.
C.
73 I.�Die Kostenentscheidung beruht auf �� 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO.
74 Der urspr�ngliche Klageantrag zu Ziffer 3. aus der Klageschrift vom 05.06.2023 ist �bereinstimmend f�r erledigt erkl�rt worden, so dass nach � 91a ZPO analog im Urteil �ber die Kosten unter Ber�cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden ist.
75 Der urspr�ngliche Antrag zu Ziffer 3. ist bereits unzul�ssig, da er zu unbestimmt ist. Nach � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die zu unterlassende Verletzungshandlung so genau wie m�glich beschrieben werden (Greger in: Z�ller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, � 253 ZPO, Rn. 13b). Die Beklagte f�hrt hierzu in der Klageerwiderung vom 14.12.2023 aus, dass
„Unterlassungsantr�ge, die sich auf die Umschreibung der (Nicht-Verletzung von) rechtlichen Verpflichtungen der DSGVO beschr�nken, grunds�tzlich zu unbestimmt und damit unzul�ssig (BGH, Urteil vom 24. November 1999 – I ZR 189/97, Rn. 45, juris)“ seien. „Derartige Antr�ge sind nur dann ausreichend bestimmt, wenn der im Antrag wiedergegebene Verbotstatbestand konkret und eindeutig ist oder sich aus dem kl�gerischen Sachvortrag konkret ergibt, auf welche konkrete Verhaltensweise sich der Unterlassungsanspruch beschr�nkt. Zudem muss – soll ein solcher Antrag zul�ssig sein – der Sachverhalt im Wesentlichen unstreitig sein und Unstimmigkeiten der Parteien d�rfen sich nur auf die rechtliche Qualifizierung einer an sich unstreitigen bestimmten Verhaltensweise beziehen (BGH, GRUR 2015, 1235, Rn. 10 m.w.N.).“
76 Diesen Ausf�hrungen schlie�t sich das Gericht an. Der im Antrag wiedergegebene (Verbots-)Tatbestand wiederholt zum Teil w�rtlich den Gesetzeswortlaut von Art. 6 Abs. 1 DSGVO und ist nicht ausreichend konkret und eindeutig. Insbesondere fehlt es an einer konkreten Beschreibung der unzul�ssigen Verhaltensweisen, welche die Beklagte laut Antrag unterlassen solle. Die Vollstreckungsf�higkeit des Antrages erfordert auch eine Darlegung, um welche konkreten Daten es sich handelt, deren Verarbeitung untersagt werden soll (vgl. OLG Dresden Beschluss vom 21.4.2021 – 4 W 239/21, GRUR-RS 2021, 10287 Rn. 10).
77 II.�Der Ausspruch zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus � 709 S. 1, S. 2 ZPO.
78 III.�Der Streitwert war auf 7.000,00 EUR festzusetzen.
79 Der mit Klageantrag Ziffer 1. geltend gemachte Auskunftsanspruch ist mit 500,00 EUR zu bewerten. Der Streitwert f�r den Klageantrag Ziffer 2. ergibt sich aus dem vom Kl�ger vorgestellten (Mindest-)Schadensersatzbetrag in H�he von 1.500,00 €.
80 Der Streitwert der Unterlassungsantr�ge zu Ziffer 3. ist als nichtverm�gensrechtlicher Streitgegenstand anhand des betroffenen Interesses der Kl�gerin zu bestimmen, wobei gem�� � 48 Abs. 2 Satz 1 GKG die Umst�nde des Einzelfalls zu beachten sind. Dabei ist davon auszugehen, dass in Anlehnung an � 23 Abs. 3 S. 2 RVG bei mangelnden gen�genden Anhaltspunkten f�r ein h�heres oder geringeres Interesse von einem Streitwert von 5.000 € auszugehen ist. Auch wenn bei der Bemessung des Streitwerts das Gesamtgef�ge der Bewertung nichtverm�gensrechtlicher Streitgegenst�nde nicht aus den Augen verloren werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2020; III ZR 124/20 Rn. 11), erscheint es unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde des vorliegenden Einzelfalls (vgl. � 48 Abs. 2 Satz 1 GKG) angemessen, auf den Rechtsgedanken der allgemeinen Wertvorschrift des � 23 Abs. 3 S. 2 RVG zur�ckzugreifen. Das Gericht begreift die aufgef�hrten Unterlassungsantr�ge im �brigen wertm��ig als Einheit. Durch die teilweise Klage�nderung hat sich der Streitwert nicht erh�ht (vgl. Greger in: Z�ller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, � 263 ZPO, Rn. 11a).
Ein Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DSGVO ist erf�llt i.S.v. � 362 Abs. 1 BGB, wenn der Schuldner die geschuldete Auskunft nach seinem erkl�rten Willen vollst�ndig erteilt. Eine inhaltliche Unrichtigkeit der erteilten Auskunft steht der Erf�llung nicht entgegen.� (Rn. 45 – 46) (redaktioneller Leitsatz)
Der Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO setzt neben einem Versto� gegen die DSGVO das Vorliegen eines konkreten Schadens sowie einen Kausalzusammenhang zwischen Versto� und Schaden voraus. Blo�e individuell empfundene Unannehmlichkeit oder abstrakter Kontrollverlust �ber personenbezogene Daten gen�gen nicht. Vielmehr muss dem Betroffenen ein sp�rbarer Nachteil entstanden sein und es muss sich um eine objektiv nachvollziehbare, tats�chlich erfolgte Beeintr�chtigung von pers�nlichkeitsbezogenen Belangen gehen. (Rn. 54 – 60) (redaktioneller Leitsatz)
Ein blo� subjektiv empfundenes ungutes Gef�hl der �berwachung oder der Ver�rgerung �ber gezielte Werbung stellt keinen ersatzf�higen immateriellen Schaden i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO dar. Die Erheblichkeitsschwelle f�r einen Schaden wird nicht durch eine allgemeine Unzufriedenheit mit dem Gesch�ftsmodell eines datenverarbeitenden Unternehmens �berschritten. (Rn. 66 – 68) (redaktioneller Leitsatz)
Kein Schadensersatz bei allgemeiner Unzufriedenheit mit dem Gesch�ftsmodell eines datenverarbeitenden Unternehmens
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