projets
14 C 352/24•AG Augsburg, 2024-10-23, 14 C 352/24
14 C 352/24Tribunal de première instance23 oct. 2024
Eine wirksame Einwilligung in die Nutzung von personenbezogenen Daten f�r Werbezwecke liegt vor, wenn anstelle des Abschlusses eines kostenpflichtigen Abonnements eine Einwilligung in die Datennutzung erteilt wird. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-10-23
Aktenzeichen: 14 C 352/24
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar. Der Kl�ger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten �ber verschiedene Anspr�che aufgrund behaupteter unzul�ssiger Datenverarbeitungsvorg�nge.
2 Die Beklagte betreibt in der Europ�ischen Union im Internet die Plattformen F. und I. , welche der Kl�ger nutzt. Bei seiner Registrierung f�r diese Plattformen musste er unter anderem seinen Vor- und Nachnamen und seine E-Mail-Adresse angeben.
3 Am 25.05.2018 wurden im Zuge des Inkrafttretens der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die Nutzungsbedingungen durch die Beklagte grundlegend angepasst; hierbei erkl�rten sich die Nutzer im Gegenzug f�r die weitere kostenfreie Nutzung mit der Schaltung von Werbeanzeigen einverstanden.
4 Ab 07.11.2023 holte die Beklagte f�r die Verwendung von Daten im beschriebenen Sinne eine Einwilligung von den Platformnutzer ein. So auch von dem Kl�ger. Alternativ k�nnen die Nutzer ein kostenpflichtiges Abonnement abschlie�en.
5 Am 08.11.2023 stimmte der Kl�ger unter anderem zu, „weiterhin Informationen aus deinen Konten in dieser Konten�bersicht zu verwenden, um dir Werbung zu zeigen“.
6 Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 07.12.2023 wurde die Beklagte unter Darlegung der Sach- und Rechtslage zur Zahlung von 1.500 EUR Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kl�gers zu Zwecken zielgerichteter Werbung aufgefordert, ferner zur L�schung bzw. Einschr�nkung der Nutzung der personenbezogenen Daten aufgefordert.
7 Der Kl�ger tr�gt vor, mit der Speicherung und Weiterverarbeitung seiner personenbezogenen Daten habe er sich der Kl�ger vor der �nderung der Nutzungsbedingungen im November 2023 zu keinem Zeitpunkt einverstanden erkl�rt. Insbesondere im Zusammenhang mit der �nderung der Nutzungsbedingungen im Jahre 2018 habe er nicht die M�glichkeit eines Widerspruchs erhalten. In der Folge habe die Beklagte offensichtlich solche Daten des Kl�gers verwendet, um sie auf dem Werbemarkt gewinnbringend zu verkaufen. Die dahingehende Erkenntnis sei f�r den Kl�ger derart aufw�hlend und entt�uschend gewesen, dass ihm ein Schmerzensgeld von 1.500,00 € zustehe. Dar�ber hinaus seien auch die vor seiner Einwilligung gesammelten Daten zu l�schen bzw. in der Verwendung einzuschr�nken und nicht f�r Werbezwecke zu verwenden.
8 Hinsichtlich des weiteren kl�gerischen Vortrags wird auf die s�mtliche Schrifts�tze der Klagepartei samt Anlagen Bezug genommen.
9 Der Kl�ger beantragt zuletzt:
1.Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen immateriellen Schadensersatz, dessen H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 1.500,00 € aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.
2.Die Beklagte wird verurteilt, die im Zeitraum zwischen dem 25.05.2018 und dem 2.11.2023 zum Nutzungsverhalten der klagenden Partei erfassten personenbezogenen Daten
a.zu l�schen, soweit die Daten ausschlie�lich zu Werbezwecken verarbeitet werden,
b.auf andere Verarbeitungszwecke als Werbezwecke einzuschr�nken, soweit die Daten zur Plattformnutzung notwendig sind.
3.Die Beklagte wird verurteilt, die Kl�gerseite von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in H�he von 540,50 € zuz�glich Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz gegen�ber den Prozessbevollm�chtigten der Kl�gerseite freizustellen,
10 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
11 Die Beklagte tr�gt vor, mit den personenbezogenen Daten des Kl�gers auf F. sei sie in der Vergangenheit, vor der ausdr�cklichen Einwilligung des Kl�gers in die Verwendung zu Werbezwecken, lediglich insoweit umgegangen, als dies gem�� Art. 6 Abs. 1 b) bzw. f) erlaubt gewesen sei.
12 Entgegen der kl�gerischen Behauptung betreibe die Beklagte den Wh.-A.-Dienst nicht. In Bezug auf F. und I. beruhen die kl�gerischen Anspr�che auf einer falschen Darstellung des Gesch�ftsmodells der Beklagten. Der Schadensersatzanspruch der Klagepartei m�ssescheitern, da die Voraussetzungen f�r einen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht vorliegen w�rden. Weder habe der Kl�ger einen erlittenen Schaden, einen Versto� gegen die DSGVO noch einen Kausalzusammenhang zwischen dem Versto� und dem Schaden dargelegt.
13 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf s�mtliche Schrifts�tze der Beklagten samt Anlagen Bezug genommen.
14 Eine m�ndliche Verhandlung hat am 25.09.2024 stattgefunden. Hierbei konnte eine g�tliche Einigung der Parteien nicht erreicht werden. Auf das Protokoll wird Bezug genommen.
15 Die Klage ist zul�ssig.
16 Die internationale Zust�ndigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 2. AltEuGVVO (Br�ssel la VO). Gem�� Art. 1 Abs. 1 EuGVVO ist die EuGVVO sachlich anwendbarauf Zivil- und Handelssachen. Vorliegend handelt es sich um eine Zivilsache. Die deutsche Gerichtsbarkeit folgt aus Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 2. Alt EuGVVO. Ein ausschlie�licher Gerichtstand gem�� Art. 24 EuGVVO ist nicht ersichtlich. Gem�� Art. 18 Abs. 1 2. Alt EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne R�cksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Die Klagepartei ist gem�� Art. 17 Abs. 1 EuGVVO Verbraucher und hat ihren Wohnsitz im Bezirk des angerufenen Gerichts, woraus sich zugleich die �rtliche Zust�ndigkeit des Amtsgerichts Augsburg ergibt. Die internationale Zust�ndigkeit deutscher Gerichte ergibt sich ferner aus Art. 79 Abs. 2 DSGVO. Danach k�nnen Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gew�hnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Beh�rde eines Mitgliedstaats, die in Aus�bung ihrer hoheitlichen Befugnisse t�tig geworden ist.
17 Das Amtsgericht Augsburg ist auch gem�� � 23 Nr. 1 GVG sachlich zust�ndig.
18 Die zul�ssige Klage ist jedoch unbegr�ndet. Dem Kl�ger stehen die geltend gemachten Schmerzensgeld-, Einschr�nkungs- und L�schungsanspr�che nicht zu.
19 Soweit der Kl�ger glaubt einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu haben, liegen die Voraussetzungen dieser Norm nicht vor. Art. 82 Abs. 1 DSGVO gesteht jeder Person, der wegen eines Versto�es gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter zu. Grunds�tzliche Voraussetzungen eines entsprechenden Schadensersatzes sind ein Versto� gegen die DSGVO und der Eintritt eines Schadens bei der betroffenen Person kausal durch diesen Versto�. Diesen Beweis konnte der Kl�ger jedoch nicht erbringen. Blo�e pauschale Behauptungen und Mutma�ungen zu dem Gesch�ftsgebahren der Beklagten, ohne Beweise, dass die Beklagte tats�chlich konkrete Daten des Kl�gers unter Versto� gegen die DGVO in unzul�ssiger Weise verwendet h�tte, gen�gen nicht.
20 Die Behauptung der Klagepartei an, wegen des vermeintlichen Gesch�ftsgebahrens der Beklagten ein schwieriges Gef�hl, vielleicht eine leichte �berforderung empfunden zu haben und daher einen Schmerzensgeldanspruch zu haben, ist absolut nicht nachvollziehbar. Der Kl�ger hat sich bewusst f�r die kostenlose Nutzungsvariante entschieden und somit – ab dem Zeitpunkt der ge�nderten Nutzungsbedingungen – sich mit der Verwendung der Daten zu Werbezwecken entsprechend des Gesch�ftsmodells er Beklagten ausdr�cklich und unstreitig einverstanden erkl�rt.
21 Niemand hat den Kl�ger gezwungen, bereits seit 15 Jahren die Dienste der Beklagten in Anspruch zu nehmen. W�re er derart belastet – physisch und psychisch – durch die Verwendung der Daten zu Werbezwecken, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht die kostenpflichtige Nutzungsvariante gew�hlt hat, um diesem angeblich so belastenden Zustand abzuhelfen bzw. die Nutzung ganz beendet.
22 Schlie�lich steht dem Kl�ger auch kein L�schungs- bzw. �nderungsanspruch aus Art. 17 DGVO zu. Auch insoweit ist der kl�gerische Vortrag bereits nicht hinreichend substantiiert. Dar�ber hinaus gilt auch hier, dass der Kl�ger zwischenzeitlich eingewilligt hat, dass seine personenbezogenen Daten zu Werbezwecken verwendet werden d�rfen.
23 Mangels begr�ndeter Hauptforderung hat der Kl�ger auch keinen Anspruch auf Freistellung von au�ergerichtlich angefallenen Anwaltskosten.
24 Die Kostenentscheidung folgt aus �� 91 ZPO.
25 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus �� 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Eine wirksame Einwilligung in die Nutzung von personenbezogenen Daten f�r Werbezwecke liegt vor, wenn anstelle des Abschlusses eines kostenpflichtigen Abonnements eine Einwilligung in die Datennutzung erteilt wird. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Ein Schadensersatzanspruch wegen der Nutzung personenbezogener Daten f�r Werbezwecke besteht nicht, wenn der Nutzer bewusst in die Datennutzung anstelle der Zahlung eines Entgelts eingewilligt hat. (Rn. 20 – 21) (redaktioneller Leitsatz)
Kein Schadensersatzanspruch aufgrund Datennutzung nach Einwilligung
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.