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4 HK O 12313/23•LG M�nchen I 4. Kammer f�r Handelssachen, 2024-07-08, 4 HK O 12313/23
4 HK O 12313/23Tribunal cantonal8 juil. 2024
Die Bestimmung des Art. 20 Abs. 1 VO (EG) 1223/2009 stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von � 3 a UWG dar. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-07-08
Aktenzeichen: 4 HK O 12313/23
Dokumenttyp: Endurteil
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh�ngenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft,
oder
einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen
an den Gesch�ftsf�hrern zu unterlassen,
im gesch�ftlichen Verkehr f�r das Produkt
„3 D Bodylift Ultra Firming Body Cream“
mit der Angabe zu werben:
„Bist du schon gestrafft oder noch erschlafft?“,
„Die kollagenen und elastischen Fasern sind der Schl�ssel zu einer sch�nen und straffen Haut. Bereits ab dem 25. Lebensjahr gehen diese wichtigen Fasern verloren und verlieren zunehmend ihre dreidimensionale Struktur. Elastizit�t und Straffheit der Haut lassen nach.
Vor allem an den Oberarmen, Hals & Dekollet�, Bauch und Oberschenkeln erschlafft die Haut am meisten. Falten und schrumpelige Haut sind die Folge.
Das ist kein Grund zum Verzweifeln … Wir haben die L�sung f�r dich.
Mit der einzigartigen 3D Bodylift von Dr. … kannst du Erm�dungserscheinungen entgegenwirken und der Schwerkraft entfliehen“,
„3-D-Straffung f�r alle K�rperpartien mit Erm�dungserscheinungen und nachlassender Elastizit�t“,
„Creme‘ dich einfach straff …“,
jeweils wenn dies geschieht, wie in der Anlage K 4 wiedergegeben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 238,00 € nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2023 zu bezahlen.
III. Die Beklagte tr�gt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. I gegen Sicherheitsleistung in H�he von 20.000,00 €, im �brigen gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl�ufig vollstreckbar.
1 Der Kl�ger, ein qualifizierter Wirtschaftsverband gem. � 8 b UWG, wendet sich dagegen, dass die Beklagte ihr Produkt „...“ bewirbt wie im Tenor der Entscheidung wiedergegeben.
2 Wie sich aus der als Anlage K 4 vorgelegten E-Mail-Post vom 31.08.2023 ergibt, bewarb die Beklagte das von ihr vertriebene Kosmetikum mit den im Unterlassungstenor wiedergegeben Aussagen.
3 Mit dem als Anlage K 5 vorgelegten Abmahnschreiben vom 06.09.2023 mahnte der Kl�ger die Beklagte deswegen ab; eine Unterlassungserkl�rung wurde nicht abgegeben.
4 Der Kl�ger ist der Auffassung, die angegriffenen Aussagen seien irref�hrend. Die Aussage zu Ziff. 1 werde vom Verbraucher dahingehend verstanden, dass mit Anwendung des beworbenen Kosmetikums eine deutlich sichtbare Besserung bei faltiger Haut erzielt werden k�nne.
5 Ein Wunderstoff, welcher zu solch beschriebenen Wirkungen wie hier ausgelobt f�hren k�nnte, enthalte das Produkt jedoch nicht.
6 Nichts anderes gelte auch f�r die Aussagen zu Ziffer 2, 3, 4 und 5. In den Abbildungen werde sowohl an Beinen, als auch im Halsbereich die Haut als vollst�ndig gegl�ttet dargestellt und damit ein straffender Effekt suggeriert, wie er sonst nur im Rahmen einer Operation erzielt werden k�nne. Dem Verbraucher, welcher m�glicherweise schon �ber eine kosmetische Operation nachgedacht habe, werde mit der beworbenen Creme eine Alternative pr�sentiert, welche es erm�glichen solle, sich einfach „straff zu cremen“.
7 Soweit die Beklagte einwende, in Anwendungsbeobachtung sei eine deutlich sichtbare Hautstraffung erreicht und dokumentiert worden, so werde dies seitens des Kl�gers mit Nichtwissen bestritten. Ein wissenschaftlicher Nachweis lasse sich aber auch nicht durch eine willk�rlich herausgegriffene, einzelne Vorher-/Nachherabbildung f�hren.
8 Im �brigen seien in der Untersuchung gem. Anlage B 1 auch lediglich die Auswirkungen des Produkts auf die Hautelastizit�t und Hautspannkraft, eventuell auch auf die Hautfeuchtigkeit untersucht worden. Eine faltenbeseitigende Wirkung, wie sie hier streitgegenst�ndlich sei, sei gerade nicht untersucht worden. Gleiches gelte f�r die hier ausgelobte hautstraffende Wirkung. Aus der Anlage B 1 ergebe sich, dass die mit dem Produkt erzielbaren Wirkungen nicht �ber dasjenige Ma� hinausgingen, welche mit gew�hnlichen Feuchtigkeitscremes zu erzielen seien.
9 Der Kl�ger beantragt zuletzt,
die Beklagte zu verurteilen wie geschehen.
10 Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
11 Sie tr�gt vor, die Werbung sei nicht irref�hrend. Insbesondere h�tte ein Sachverst�ndigengutachten die dargestellte Wirksamkeit des Produkts best�tigt.
12 Was Klageantrag Ziff. I angehe, enthalte dieser lediglich einen flapsigen, humorvoll formulierten Slogan zur Einleitung der eigentlichen Produktbeschreibung.
13 Was die in der Werbung enthaltenen Fotos angehe, so seien diese im Rahmen des Anwendungstests erstellt worden und zeigten die Hautver�nderung nach einer Anwendung von bis zu 28 Tagen ohne Nutzung anderer funktioneller Kosmetika oder sonstige Eingriffe (Beweisangebot: Herr T… M… als Zeuge). Zudem seien Bilddarstellungen keine Angaben.
14 Was die Klageantr�ge 3.-5. angehe, so w�rden die dort gemachten Angaben nachweislich zutreffen. Die Beklagte habe die erfahrenen und anerkannten Dermatologen und Kosmetikexperten Dr. N… und Dr. P… mit einer Wirksamkeitsstudie zum Produkt beauftragt. Hinsichtlich der Ergebnisse werde auf die als Anlage B 1 vorgelegte Studie verwiesen. Wie sich aus Ziff. 3.1.1. der Klageerwiderung und die Figur 3, Seite 6 des Gutachtens gem. Anlage B 1 ergebe, sei eine Steigerung der Hautfestigkeit um 14 % festgestellt worden.
15 Die mit 20 Probandinnen verschiedenen Alters durchgef�hrte Studie belege insgesamt die Wirkung des Produkts gem�� den antragsgegenst�ndlichen Angaben.
16 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird auf die von den Parteien eingereichten Schrifts�tze nebst Anlagen und auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 04.03.2024 Bezug genommen.
17 Der zul�ssigen Klage war in vollem Umfang stattzugeben, da die angegriffene Werbung gem. Anlage K 4 gegen Art. 20 Abs. 1 der EU-Verordnung �ber kosmetische Mittel verst��t, weshalb dem Kl�ger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus �� 8 Abs. 3, 3 a, 8 UWG zusteht. Im Einzelnen gilt folgendes:
18 1. Die Bestimmung des Art. 20 Abs. 1 Kosmetik-Verordnung stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von � 3 a UWG dar, die einen besonderen Aspekt unlauterer Gesch�ftspraktiken regelt (vgl. BGH WRP 2016, 463-467 – feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir).
19 Nach den Nummern 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 m�ssen Werbeaussagen �ber kosmetische Mittel durch hinreichende und �berpr�fbare Nachweise belegt werden, die den Stand der Technik ber�cksichtigen und m�ssen als Nachweis herangezogene Studien f�r das Produkt und den behaupteten Nutzen relevant sein, auf einwandfrei entwickelten und angewandten Methoden basieren und ethischen Erw�gungen Rechnung tragen. Au�erdem muss die Beweiskraft der Nachweise bzw. Belege mit der Art der get�tigten Werbeaussage im Einklang stehen.
20 Nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) setzen diese Kriterien durchweg voraus, dass der Werbende in der Lage sein muss, die Richtigkeit seiner Behauptungen zu belegen.
21 Zwar erfordert die Belegbarkeit von Werbeaussagen �ber kosmetische Mittel im Hinblick auf die in der EU-Verordnung enthaltenen Regelungen nicht, dass die Aussagen als wissenschaftlich gesichert anzusehen sind.
22 Dies �ndert jedoch nichts daran, dass die Beweiskraft der Nachweise bzw. Belege mit der Art der get�tigten Aussage im Einklang stehen muss.
23 Dies ist im vorliegenden Fall nicht so:
24 a) Die angegriffene, als Anlage K 4 vorgelegte Werbung enth�lt Vorher-/Nachherfotografien, deren Ergebnis unstreitig nicht in der als Anlage B 1 vorgelegten Studie erzielt wurden. F�r diese Vorher-/Nachherabbildungen mit den dort behaupteten, erheblichen Hautstraffungen, die sich aus den Fotografien ergeben, hat die Beklagte deswegen gerade keinen Beleg vorgelegt.
25 Auch bei dem durch den Zeugen T… M… unter Beweis gestellten Vortrag, die gem. Antrag Ziff. 2 gezeigten Fotoaufnahmen stammten aus der Anwendungsbeobachtung w�hrend der Produktentwicklung, handelt es sich nicht um einen hinreichenden Beleg im Sinne der Kosmetikverordnung, da in keiner Weise hinreichend vorgetragen wurde, dass dieser „Nachweis“ auf einwandfrei entwickelten und angewandten Methoden basiert. Es ist nicht einmal ersichtlich und wurde auch nicht vorgetragen, ob die Fotografien von ein- und demselben Menschen stammen (bei der Fotografie der Halspartie erscheint dies fraglich). Dar�ber hinaus wurde nicht vorgetragen, wie diese Ergebnisse erzielt sein sollen.
26 b) Ob die weiteren, in der Anlage K 4 enthaltenen und angegriffenen Werbebehauptungen in ihrer konkreten Formulierung m�glicherweise zul�ssig sind oder gegen die Kosmetikverordnung versto�en, weil auch sie irref�hrend sind, kann letztlich dahingestellt bleiben.
27 Die Antr�ge nehmen n�mlich durch die Formulierung „jeweils sofern dies geschieht wie in der Anlage K 4 wiedergegeben“ Bezug auf die konkrete Werbemail gem. Anlage K 4 und stellen dieer Formulierung die ohne ein Verbindungswort aneinandergereihten Werbeaussagen voran.
28 Hierdurch wird nach der Rechtsprechung des OLG M�nchen und des Landgerichts M�nchen I zum Ausdruck gebracht, dass die in den Antrag aufgenommenen Angaben aus der Werbemail lediglich die konkrete Verletzungsform kennzeichnen, die den vom Kl�ger zur Unterlassung begehrten Verletzungshandlungen die Wettbewerbswidrigkeit vermitteln, weshalb der Klageantrag dahingehend auszulegen ist, dass die Werbemail gem. Anlage K 4 insgesamt angegriffen und es bei der unter mehreren Gesichtspunkten erhobenen Klage dem Gericht �berlassen bleibt zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gest�tzt wird (vgl. LG M�nchen I, Urteil vom 25.09.2023, Magazindienst 2023, 1265 Rdnr. 34 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG M�nchen und auf die Entscheidung des BGH, GRUR 2013, 401 – Biomineralwasser).
29 Der Kl�ger hat daher die einzelnen Werbeaussagen nicht im Wege der kumulativen Klageh�ufung zu jeweils getrennten Klagezielen gemacht (BGH a.a.O.) mit der Folge, dass der Klage bereits deshalb stattzugeben war, weil die Vorher-/Nachherabbildungen gegen die Kosmetikverordnung versto�en.
30 2. Der Anspruch auf die geltend gemachten Abmahnkosten folgt aus � 13 Abs. 3 UWG.
31 Der Klage war daher mit der Kostenfolge des � 91 Abs. 1 ZPO in vollem Umfang stattzugeben. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit folgt aus � 709 S. 1 ZPO.
Die Bestimmung des Art. 20 Abs. 1 VO (EG) 1223/2009 stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von � 3 a UWG dar. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Die Belegbarkeit von Werbeaussagen �ber kosmetische Mittel erfordert nicht, dass die Aussagen als wissenschaftlich gesichert anzusehen sind, solange die Aussagen mit den Nachweisen im Einklang stehen. (Rn. 21 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
Werden verschiedene Werbeaussagen ohne ein Verbindungswort ("und/oder") einer im Antrag in Bezug genommenen Verletzungsform vorangestellt, sollen diese in der Regel lediglich die konkrete Verletzungsform kennzeichnen, sodass der Unterlassungsanspruch insgesamt besteht, wenn nur eine Aussage wettbewerbswidrig ist. (Rn. 26 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
Irref�hrende Aussagen im Rahmen einer Werbung f�r Kosmetik�
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