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14 U 1227/24•OLG N�rnberg 14. Zivilsenat, 2024-09-19, 14 U 1227/24
14 U 1227/24Tribunal supérieur / Civil Chamber 1419 sept. 2024
Zwar kann auch die Ver�ffentlichung personenbezogener Daten im Internet und der daraus resultierende kurzzeitige Verlust der Hoheit �ber diese Daten einen immateriellen Schaden darstellen. Die betroffene Person muss aber gleichwohl nachweisen, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen. Insbesondere ist, wenn sich diese Person auf die Bef�rchtung beruft, dass ihre personenbezogenen Daten in Zukunft aufgrund eines solchen Versto�es missbr�uchlich verwendet werden, zu pr�fen, ob diese Bef�rchtung unter den gegebenen besonderen Umst�nden und im Hinblick auf die betroffene Person als begr�ndet angesehen werden kann. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-09-19
Aktenzeichen: 14 U 1227/24
Dokumenttyp: Hinweisbeschluss
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts N�rnberg-F�rth vom 15.05.2024, Az. 10 O 5225/23, gem�� � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grunds�tzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchf�hrung einer m�ndlichen Verhandlung �ber die Berufung nicht geboten ist.
I.
1 Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
2 Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des � 546 ZPO noch rechtfertigen die nach � 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (� 513 Abs. 1 ZPO).
3 Das Landgericht hat die Klage mit umfassender und zutreffender Begr�ndung zu Recht abgewiesen, so dass das Berufungsvorbringen lediglich zu nachfolgenden Ausf�hrungen veranlasst.
4 1. Dem Kl�ger steht ein Anspruch auf Ersatz eines entstandenen immateriellen Schadens wegen eines kl�gerseits behaupteten Versto�es gegen die DSGVO weder aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO noch aus einem anderen Rechtsgrund zu.
5 Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte zurechenbar gegen die DSGVO versto�en hat; denn es fehlt jedenfalls an einem ersatzf�higen Schaden i.S.d. Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Entgegen der kl�gerischen Auffassung konnte das Landgericht die Frage eines der Beklagten zurechenbaren Datenschutzversto�es daher offenlassen.
6 a. Ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO setzt eine Verarbeitung personenbezogener Daten unter Versto� gegen die Bestimmungen der DSGVO, einen der betroffenen Person entstandenen Schaden und einen Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Verarbeitung und diesem Schaden voraus; der blo�e Versto� gegen Bestimmungen der DSGVO reicht demnach nicht aus (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, juris Rn. 36, 42). Die Darlegungs- und Beweislast obliegt insoweit der betroffenen Person (EuGH, a.a.O., juris Rn. 50).
7 Zwar braucht ein immaterieller Schaden, den die betroffene Person erlitten hat, keinen bestimmten Grad an Erheblichkeit zu erreichen, so dass auch immaterielle Bagatellsch�den dem Grunde nach nicht ausgeschlossen sind, da der Erw�gungsgrund 146 Satz 3 DSGVO f�r eine weite Auslegung des Schadensbegriffs in Art. 82 Abs. 1 DSGVO spricht (EuGH, a.a.O., juris Rn. 51). Folglich kann auch die Ver�ffentlichung personenbezogener Daten im Internet und der daraus resultierende kurzzeitige Verlust der Hoheit �ber diese Daten einen immateriellen Schaden darstellen, selbst wenn konkret keine missbr�uchliche Verwendung der betreffenden Daten zum Nachteil dieser Person erfolgt sein sollte (EuGH, Urteil vom 14.12.2023, C-340/21, juris Rn. 82). Die betroffene Person muss aber gleichwohl nachweisen, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen. Insbesondere ist, wenn sich diese Person auf die Bef�rchtung beruft, dass ihre personenbezogenen Daten in Zukunft aufgrund eines solchen Versto�es missbr�uchlich verwendet werden, zu pr�fen, ob diese Bef�rchtung unter den gegebenen besonderen Umst�nden und im Hinblick auf die betroffene Person als begr�ndet angesehen werden kann (EuGH, a.a.O., juris Rn. 84 f.).
8 Zusammengefasst bedarf es daher neben der – auch hier vorgebrachten – blo�en Behauptung eines Kontrollverlusts oder eines Zustands gro�en Unwohlseins und Sorge �ber m�glichen Datenmissbrauch bzw. diesbez�glicher �ngste, Stresses und eingetretener Komfort- und Zeiteinbu�en (vgl. z.B. Klageschrift, S. 20; Replik, S. 15 f.; Berufungsbegr�ndung S. 64) weiterer objektiver Faktoren, welche die Bef�rchtung eines k�nftigen Datenmissbrauchs aufgrund des Datenschutzversto�es plausibel erscheinen lassen (vgl. M�rsdorf/Momtazi, NJW 2024, 1074, 1077).
9 b. Solch objektive Faktoren hat der Kl�ger nicht substantiiert dargelegt, jedenfalls aber nicht nachgewiesen.
10 Zun�chst ist festzuhalten, dass von den vom behaupteten Datenschutzversto� betroffenen personenbezogenen Daten des Kl�gers einzig dessen E-Mail-Adresse – sie lautet ohne ersichtlichen Bezug zum Kl�ger: … – �berhaupt geeignet sein kann, einen Kontrollverlust etc. im o.g. Sinn zu begr�nden.
11 Der Kl�ger hat im Rahmen seiner Anh�rung vom 12.04.2024 schon keine objektiven Faktoren im o.g. Sinn geschildert. Er hat lediglich unspezifisch angegeben, dass er inzwischen jede Menge immer besser gemachte Spamnachrichten erhalte (Sitzungsniederschrift vom 12.04.2024, S. 2).
12 Demgegen�ber hat der Kl�ger nicht dargelegt, dass ihn das Bekanntwerden seiner E-Mail-Adresse im Darknet dazu veranlasst habe, �ber die im Zusammenhang mit dem Empfang von E-Mails ohnehin empfohlenen Verhaltensweisen (vgl. hierzu beispielsweise https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Verbraucherinnen-und-Verbraucher/Cyber-Sicherheitslage/Methoden-der-Cyber-Kriminalitaet/Spam-Phishing-Co/spam-phishing-co_node.html) hinaus weitere Konsequenzen zu ziehen, die die Bef�rchtung eines k�nftigen Datenmissbrauchs plausibel erscheinen lie�en. Insbesondere sah er sich trotz seiner behaupteten �ngste etc. nicht dazu veranlasst, seine E-Mail-Adresse zu �ndern. Im �brigen sind Spamnachrichten, ohne deren H�ufigkeit zu konkretisieren, zur �berzeugung des Senats nicht geeignet, irgendwelche �ngste etc. auszul�sen. Denn mit Spam-E-Mails muss sich gerichtsbekannt eine Vielzahl von E-Mail-Nutzern auseinandersetzen; dies ist Teil des allgemeinen Lebensrisikos dieses Personenkreises.
13 Dar�ber hinaus fehlt es an der substantiierten Darlegung, jedenfalls aber am Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Datenschutzversto� und dem geltend gemachten Schaden. Zwar hat der Kl�ger angegeben, dass er jede Menge Spamnachrichten erhalte (Sitzungsniederschrift vom 12.04.2024, S. 2). Der Empfang von Spam-E-Mails in nicht n�her konkretisierter Gr��enordnung kann aber ebenso auf die Nutzung des Internets als solchem zur�ckzuf�hren sein, wobei hinsichtlich der kl�gerischen E-Mail-Adresse weitere, nicht der Beklagten zuzurechnende Datenlecks im Raum stehen. Der behauptete Datenschutzversto� vor rund f�nf Jahren und der Empfang von Spam-E-Mails steht daher in keinerlei nachweisbarem Zusammenhang.
14 2. Der auf Feststellung gerichtete Klageantrag ist mangels Feststellungsinteresses bereits unzul�ssig.
15 Eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz bereits eingetretener und k�nftiger Sch�den ist grunds�tzlich zul�ssig, wenn die M�glichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse ist allerdings dann zu verneinen, wenn aus der Sicht des Gesch�digten bei verst�ndiger W�rdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines – nachweisbaren – Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.01.2007, VI ZR 133/06, juris Rn. 5).
16 Zwar sind die kl�gerseits genannten personenbezogenen Daten (vgl. Klageerwiderung, S. 6; Replik, S. 16 ff.) nach wie vor im Darknet zug�nglich. Die vom Kl�ger behauptete Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts infolge des behaupteten Datenschutzversto�es ist aber umso unwahrscheinlicher, je l�nger der Vorfall zur�ckliegt. Im Streitfall liegt der behauptete Datenschutzversto� rund f�nf Jahre zur�ck. Dem Kl�ger ist es schon bei der Geltendmachung eines immateriellen Schadensersatzanspruchs (Klageantrag zu 1.) nicht gelungen, den Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Datenschutzversto� und dem geltend gemachten immateriellen Schaden substantiiert darzulegen bzw. nachzuweisen. Die M�glichkeit eines Schadenseintritts bleibt daher theoretisch. Dies gilt umso mehr, als der Kl�ger seit Bekanntwerden des behaupteten Datenschutzversto�es seine E-Mail-Adresse mit dem stetigen Risiko weiternutzt, dass diese in rechtswidriger Art und Weise durch Dritte verwendet wird (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 30.01.2024, 4 U 1481/23, juris Rn. 54).
17 Soweit sich der Kl�ger in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart (Urteil vom 22.11.2023, 4 U 20/23) beruft, gilt nichts anderes. In dem dort zu entscheidenden Fall mag der dortige Kl�gervortrag eine nicht nur theoretische M�glichkeit eines Schadenseintritts begr�ndet haben. Hier ist dies jedoch nicht der Fall (vgl. OLG K�ln, Urteil vom 07.12.2023, 15 U 108/23, juris Rn. 67; OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2023, 7 U 137/23, juris Rn. 9 ff.).
18 3. Zu Recht hat das Landgericht den auf Unterlassung gerichteten Klageantrag als unzul�ssig abgewiesen.
19 Mit seinem Klageantrag zu 3. verlangt der Kl�ger es zu unterlassen, die Kl�gerseite betreffenden personenbezogenen Daten, welche die Beklagte im Rahmen der Account-Erstellung sowie ihm Rahmen der Nutzung des Musikstreaming-Dienstes … verarbeitete, selbst und/oder durch Dritte und/oder Auftragsverarbeiter zu verarbeiten, ohne geeignete technische und organisatorische Ma�nahmen i.S.v. Art. 32 DSGVO zu ergreifen und/oder ergreifen zu lassen, welche die unbefugte Offenlegung von bzw. den unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten betreffend die Kl�gerseite verhindern, wie jedoch geschehen mit Datenvorfall 2019.
20 a. Dieser Antrag ist unzul�ssig.
21 aa. Zum einen ist der Antrag zu unbestimmt.
22 Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt (� 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (� 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (� 322 ZPO) erkennen l�sst, das Risiko eines Unterliegens des Kl�gers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abw�lzt und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten l�sst. Dies ist bei einem Unterlassungsantrag regelm��ig der Fall, wenn die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenst�ndlich ist (BGH, Urteil vom 09.03.2021, VI ZR 73/20, juris Rn. 15).
23 Im Streitfall fehlt dem Klageantrag zu 3. jedoch ein vollstreckungsf�higer Inhalt. Der Formulierung l�sst sich nicht entnehmen, welche konkreten Ma�nahmen die Beklagte ergreifen soll. Sie beschr�nkt sich darauf, geeignete technische und organisatorische Ma�nahmen i.S.v. Art. 32 DSGVO zu fordern, ohne dass daraus ersichtlich wird, welche Ma�nahmen konkret gefordert werden. Ohne eine solche Konkretisierung ist f�r die Beklagte aber nicht klar, wann sie ihrer Pflicht Gen�ge getan hat und wann sie sich einer Haftung bzw. einer Vollstreckung aussetzen w�rde. Dar�ber hinaus w�re f�r das Vollstreckungsgericht – auch und insbesondere angesichts der unter Ber�cksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umst�nde und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos f�r die Rechte und Freiheiten nat�rlicher Personen im Einzelfall durchzuf�hrenden Verh�ltnism��igkeitspr�fung (vgl. Gola/Heckmann/Piltz, DSGVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 32 DSGVO Rn. 9) – nicht hinreichend deutlich, welche Ma�nahmen zu welchem Zeitpunkt von der Beklagten veranlasst werden m�ssten. Die auslegungsbed�rftige Antragsformulierung l�sst sich auch nicht durch Auslegung unter Heranziehung des Vortrags der Klagepartei eindeutig pr�zisieren (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 05.12.2023, 4 U 709/23, juris Rn. 59).
24 bb. Zum anderen ist der Antrag mit der geforderten Androhung nach � 890 Abs. 2 ZPO unzul�ssig. Die Titulierung einer Unterlassungsverpflichtung kann – auch unter Ber�cksichtigung der Grunds�tze der Effektivit�t und �quivalenz – eine gleichfalls nach � 890 ZPO vollstreckbare Verpflichtung zur Handlung nur beinhalten, wenn der Schuldner der Pflicht zur Unterlassung ausschlie�lich gen�gen kann, indem er die hierf�r erforderliche positive Handlung vornimmt. Ob ein Titel Handlungspflichten auferlegt oder Unterlassung fordert, ist im Wege der Auslegung mit Blick auf den Schwerpunkt der jeweils in Rede stehenden Verpflichtung zu beurteilen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023, 7 U 19/23, juris Rn. 221).
25 Vorliegend fordert der Kl�ger mit dem Klageantrag zu 3. im Schwerpunkt ein aktives Tun, das nicht nach � 890 ZPO, sondern als vertretbare Handlung nach � 887 ZPO zu vollstrecken ist. Denn der Kl�ger will gar kein Unterlassen der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten, sondern er begehrt, dass die Beklagte geeignete technische und organisatorische Ma�nahmen i.S.v. Art. 32 DSGVO ergreift (vgl. OLG Dresden, a.a.O., juris Rn. 61).
26 b. Der auf Unterlassung gerichtete Klageantrag ist jedenfalls unbegr�ndet. Der vom Kl�ger geltend gemachte Anspruch kann weder aus Art. 17 DSGVO noch aus �� 823, 1004 BGB hergeleitet werden.
27 aa. In der DSGVO ist kein Individualanspruch auf Unterlassung der �bermittlung von Daten an Dritte normiert. Die DSGVO kennt ihrem Wortlaut nach als m�glicherweise einschl�gige Anspr�che zugunsten der von Datenverarbeitung betroffenen Personen lediglich einen Anspruch auf L�schung von personenbezogenen Daten (Art. 17 DSGVO), insbesondere, wenn sie unrechtm��ig verarbeitet wurden, und auf Schadensersatz aus Art. 82 f�r einen Schaden aufgrund eines Versto�es gegen die DSGVO (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.03.2023, 16 U 22/22, juris Rn. 49).
28 Nachdem Art. 17 DSGVO lediglich ein L�schungsrecht bez�glich personenbezogener Daten einr�umt, jedoch gerade keine weitergehenden Rechte bez�glich der Datenverarbeitungsvorg�nge an sich normiert worden sind, k�nnen keine Unterlassungsanspr�che geltend gemacht werden, die im Ergebnis die Verarbeitungsvorg�nge des Verantwortlichen reglementieren k�nnen. Mit einem Unterlassungsantrag kann danach nicht verbunden werden, dem Verarbeiter der Daten bestimmte Verarbeitungsmethoden vorzugeben. Im Ergebnis geht es jeweils immer nur darum, bei Rechtsverletzungen ein effektives Rechtsfolgensystem zur Verf�gung zu stellen (OLG Stuttgart, a.a.O., juris Rn. 570; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 30.03.2023, 16 U 22/22, Rn. 50 ff.).
29 Dar�ber hinaus folgt allein aus der Tatsache, dass es Dritten gelungen ist, auf Daten zuzugreifen und sie zu ver�ffentlichen, noch nicht, dass der Verantwortliche keine geeigneten technischen und organisatorischen Ma�nahmen zum Schutz ergriffen habe (BeckOK/Quaas, DatenschutzR, Stand: 01.05.2024, Art. 82 DSGVO Rn. 14a, m.w.N.).
30 bb. Dem Kl�ger steht ein Anspruch auf Unterlassung auch nicht aus den �� 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. ��823 Abs. 2 BGB i.V.m. mit den nach Auffassung des Kl�gers verletzten Art. 6 Abs. 1 DSGVO oder Art. 17, 18 DSGVO zu.
31 Hinsichtlich eines etwaigen Anspruchs aus �� 823, 1004 BGB fehlt es jedenfalls am Nachweis eines Schadenseintritts bzw. einer Eigentumsbeeintr�chtigung (s.o.).
32 4. Der auf Auskunft gerichtete Klageantrag ist zwar zul�ssig, aber unbegr�ndet.
33 Zutreffend f�hrt das Landgericht aus, dass die Beklagte den kl�gerischen Auskunftsanspruch – soweit ihr dies m�glich war – bereits erf�llt hat. Dar�ber hinaus bestehen angesichts des Parteivortrags keinerlei Anhaltspunkte daf�r, dass die Beklagte Kenntnis davon hat, welche Daten von welchem Empf�nger gestohlen wurden und/oder durch welche Empf�nger zu welchem Zeitpunkt durch den Datenvorfall aus dem Jahr 2019 erlangt werden konnten.
34 5. Mangels Hauptanspruchs besteht kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.
35 6. Es ist weder eine Vorlage an den Gerichtshof der Europ�ischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV noch eine Aussetzung des Verfahrens entsprechend � 148 ZPO im Hinblick auf die kl�gerseits angef�hrten Vorabentscheidungsverfahren veranlasst.
36 S�mtliche streitentscheidende Fragen sind, soweit sie das Unionsrecht betreffen, bereits h�chstrichterlich gekl�rt. Insbesondere setzt ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO – wie ausgef�hrt – einen Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Verarbeitung und dem geltend gemachten Schaden voraus, dessen Nachweis dem Kl�ger vorliegend nicht gelungen ist (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 05.12.2023, 4 U 709/23, juris Rn. 62).
II.
37 Der Senat beabsichtigt, den Streitwert f�r das Berufungsverfahren auf 3.500,00 € festzusetzen und insofern auch von seiner Befugnis zur Ab�nderung des Streitwerts f�r die erste Instanz (� 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) Gebrauch zu machen.
38 Das Landgericht N�rnberg-F�rth hat zun�chst die Streitwerte hinsichtlich der Klageantr�ge Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 4 zutreffend bemessen und f�r Klageantrag Ziff. 1 1.000,00 € und je 500,00 € f�r Klageantr�ge Ziff. 2 und 4 in Ansatz gebracht. Soweit das Landgericht den Klageantrag Ziff. 3 mit 500,00 € bewertet hat, erscheint dies zu niedrig und der Senat setzt hierf�r 1.500,00 € an.
39 Der Streitwert f�r nichtverm�gensrechtliche Anspr�che wird gem�� � 48 Abs. 2 Satz 1 GKG unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Verm�gens- und Einkommensverh�ltnisse der Parteien, nach Ermessen bestimmt; es kann dann im konkreten Einzelfall von dem in � 23 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 RVG vorgesehenen Regelstreitwert erheblich abzuweichen sein (OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023, 7 U 19/23, juris Rn. 275; vgl. zu einer Herabsetzung auf 500,00 EUR jeweils nur BGH, Beschluss vom 17.01.2023, VI ZB 114/21, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 28.01.2021, III ZR 162/20, juris Rn. 9).
40 Dabei ist das Gericht an �bereinstimmende Angaben der Parteien zur H�he des Streitwerts nicht gebunden (BGH, Beschluss vom 08.10.2012, X ZR 110/11, juris Rn. 4); dies gilt erst recht f�r die Angaben der Klagepartei in der Klageschrift.
41 Unter Zugrundelegung dieser Ma�st�be ist festzuhalten, dass sich der Klageantrag Ziff. 3 im Wesentlichen auf eine Wiederholungsgefahr bez�glich nur eines Teils der vermeintlich und tats�chlich vorliegenden Datenschutzverst��e der Beklagten st�tzt und der Streitwert deshalb jedenfalls nicht oberhalb der vermeintlich insgesamt bereits erlittenen Beeintr�chtigungen liegen kann (OLG Hamm, a.a.O., Rn. 280 f.).
III.
42 Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengr�nden die R�cknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsr�cknahme erm��igen sich vorliegend die Gerichtsgeb�hren von 4,0 auf 2,0 Geb�hren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
43 Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.
Zwar kann auch die Ver�ffentlichung personenbezogener Daten im Internet und der daraus resultierende kurzzeitige Verlust der Hoheit �ber diese Daten einen immateriellen Schaden darstellen. Die betroffene Person muss aber gleichwohl nachweisen, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen. Insbesondere ist, wenn sich diese Person auf die Bef�rchtung beruft, dass ihre personenbezogenen Daten in Zukunft aufgrund eines solchen Versto�es missbr�uchlich verwendet werden, zu pr�fen, ob diese Bef�rchtung unter den gegebenen besonderen Umst�nden und im Hinblick auf die betroffene Person als begr�ndet angesehen werden kann. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Weder aus �� 823, 1004 BGB noch aus Art. 17 DS-GVO kann ein Unterlassungsanspruch hergeleitet werden, der auf eine konkrete Datenverarbeitungsmethode gerichtet ist. (Rn. 26 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
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