LG Bamberg 1. Zivilkammer, 2024-11-06, 12 O 44/24

12 O 44/24Tribunal cantonal / Ire chambre civile6 nov. 2024

Regest

Der Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO setzt neben der Verletzung einer Vorschrift der DSGVO auch einen hierauf beruhenden, tats�chlich entstandenen Schaden voraus, der durch den Anspruchsteller darzulegen und notfalls zu beweisen ist.� (Rn. 26 – 27) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

LG Bamberg 1. Zivilkammer — 2024-11-06 — 12 O 44/24 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2024-11-06

Aktenzeichen: 12 O 44/24

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar.

Der Kl�ger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H�he von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 7.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten �ber Anspr�che im Zusammenhang mit der �bermittlung von Daten �ber den Abschluss eines Mobilfunkvertrages an Wirtschaftsauskunfteien.

2 Die Beklagte betreibt ein Telekommunikationsunternehmen, das Mobilfunkdienstleistungen anbietet.

3 Die Parteien schlossen am 30.10.2021 einen Mobilfunkvertrag. Der Vertrag mit der Nummer xxxx�hatte eine Laufzeit von 24 Monaten (Mobilfunkauftrag Anlage B 1A). Nach Vertragsschluss �bermittelte die Beklagte sog. Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA Holding AG (nachfolgend SCHUFA und teilte den Abschluss des Vertrags mit.

4 Am 18.09.2023 erhielt der Kl�ger eine Auskunft und eine Kopie der bei der SCHUFA gespeicherten Daten. In der SCHUFA-Auskunft hei�t im Zusammenhang mit dem Mobilfunkvertrag des Kl�gers: xxx

„Am 30.10.2021 hat freenet DLS GmbH den Abschluss eines Telekommunikationsvertrages gemeldet und hierzu das Servicekonto unter der Nummer�bermittelt. Diese Information wird gespeichert, solange die Gesch�ftsbeziehung besteht.“

5 Eine Einwilligung zur �bermittlung der Daten an die SCHUFA Holding AG erteilte der Kl�ger nicht.

6 Am 19.10.2023 erkl�rte die SCHUFA mittels Pressemitteilung (Anlage B2), sie habe sich entschieden, in die Konten aufgenommene Positivdaten �ber Telekommunikationsvertr�ge zu l�schen.�

7 Mit anwaltlichen Schreiben vom 18.09.2023 lie� der Kl�ger die Beklagte zum Ersatz des entstandenen Schadens und zur Unterlassung auffordern.

8 Der Kl�ger behauptet, bei ihm habe sich unmittelbar ein Gef�hl des Kontrollverlustes und der gro�en Sorge, insbesondere auf die eigene Bonit�t, eingestellt. Seitdem lebe der Kl�ger mit der st�ndigen Angst vor – mindestens – unangenehmen R�ckfragen in Bezug auf die eigene Bonit�t, das allgemeine Verhalten im Wirtschaftsverkehr oder einer Verf�lschung des SCHUFA-Scores. Es blieben Stress, Unruhe und ein allgemeines Unwohlsein tagt�glich zur�ck. Das allgemeine Unwohlsein des Kl�gers steigere sich bis zu einer schieren Existenzsorge.

9 Der Kl�ger ist der Ansicht, die Daten�bermittlung an die SCHUFA sei rechtswidrig erfolgt. Ihm stehe deshalb gegen die Beklagte sowohl ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie ein Unterlassungsanspruch, keine Positivdaten an die SCHUFA zu melden, zu.

10 Der Kl�ger hat mit Schriftsatz vom 17.06.2024 seine Antr�ge in Ziffer 2. und 3. konkretisiert und beantragt nunmehr:

  1. Die Beklagte wird verurteit, an den Kl�ger Schadensersatz f�r einen immateriellen Schaden in angemessener H�he zu zahlen, dessen H�he in das pflichtgem��e Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000 € nebst Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Positivdaten des Kl�gers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen �ber die Beauftragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien, namentlich Schufa Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, zu �bermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Kl�gers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit f) DSGVO zur Verbesserung der Qualit�t der Bonit�tsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken,

  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl�ger alle k�nftigen materiellen Sch�den und k�nftigen derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Sch�den zu ersetzen, die dem Kl�ger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstehen.

  4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von 368,78 Euro zu zahlen.

11 Die Beklagte beantragt,

Die Klage abzuweisen.

12 Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei in Bezug auf den Unterlassungs- und den Feststellungsantrag bereits unzul�ssig, da diese zu unbestimmt seien.

13 Die Beklagte bestreitet, dass die an die SCHUFA �bermittelten Positivdaten einen nachteiligen Einfluss auf die Bonit�tsbewertung des Kl�gers bei der SCHUFA gehabt h�tten und die �bermittelten Daten zum Nachteil des Kl�gers im Rahmen des Scoring-Verfahrens ber�cksichtigt wurden.

14 Sie meint des Weiteren, dass ein Schmerzensgeldanspruch nicht bestehe, weil der Kl�ger keine konkreten und individuellen Indizien f�r einen Einfluss der Einmeldung der Positivdaten auf seine Lebensf�hrung, die kausal auf der Daten�bermittlung beruhen, dargelegt habe. Der Vortrag zu angeblichen Beeintr�chtigungen sei nicht ausreichend, weil dieser von den Bevollm�chtigten des Kl�gers wortgleich in zahlreichen weiteren Verfahren verwendet worden sei. Au�erdem sei die �bermittlung der Vertragsdaten rechtm��ig erfolgt, weil diese von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit f) DSGVO zur Betrugspr�vention als berechtigtem Interesse gedeckt sei.

15 Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.

16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts�tze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 16.10.2024 (Bl. 214 ff. d.A.) Bezug genommen.

Gründe

17 Die zul�ssige Klage ist unbegr�ndet.

18 Die Klage ist zul�ssig.

19 Das Landgericht Bamberg ist �rtlich und sachlich zust�ndig.

20 Die Klageantr�ge sind, jedenfalls in ihrer zuletzt gestellten Fassung, entgegen der Auffassung der Beklagten, hinreichend bestimmt iSd � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich die Beklagte ersch�pfend verteidigen kann und nicht dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung �berlassen bleibt, was dem Beklagten aufgegeben oder verboten ist (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO � 253 Rn. 57). Der Umfang eines etwaigen Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruches ist eine Frage der Begr�ndetheit und nicht der Zul�ssigkeit.

21 Es kann dahin stehen, ob f�r den Klageantrag in Ziffer 3. ein besonderes Feststellungsinteresse iSd � 256 ZPO besteht, weil die Klage jedenfalls unbegr�ndet ist (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 52. Edition 1.3.2024, � 256 Rn. 16).

B

22 Die Klage ist unbegr�ndet.

23 Die Klagepartei hat gegen die Beklagte keine Anspr�che auf Schmerzensgeld (I.), Unterlassung (II.) und Feststellung etwaiger Zukunftssch�den (III.). Ebenso besteht kein Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (IV.).

24 Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

25 Unabh�ngig von der Frage, ob �berhaupt ein Versto� gegen die DSGVO vorliegt, fehlt es an einem ersatzf�higen immateriellen Schaden der Klagepartei.

26 1. Der Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO setzt neben der Verletzung einer Vorschrift der DSGVO auch einen hierauf beruhenden Schaden voraus, der durch den Anspruchsteller darzulegen und notfalls zu beweisen ist (so auch OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 02.03.2022 – 13 U 206/20, GRUR-RS 2022, 4491; LG Essen, aaO; AG Strausberg, aaO; LG Gie�en, Urteil vom 03.11.2022 – 5 O 195/22, juris; LG M�nchen, Urteil vom 09.12.2021 – 31 O 16606/20, GRUR-RS 2021, 41707; LG D�sseldorf, Urteil vom 28.10.2021 – 16 O 128/20, ZD 2022, 48; LG Karlsruhe, Urteil vom 09.02.2021 – 4 O 67/20, ZD 2022, 55; LG Hamburg, Urteil vom 05.09.2020 – 324 S 9/19, ZD 2021, 9; andere Ansicht BAG, Beschluss vom 26.08.2021 – 8 AZR 253/20, NZA 2021, 1713).

27 Aus dem Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 DSGVO geht hervor, dass der betroffenen Person ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden sein muss. Auch der Erw�gungsgrund 146 der DSGVO sieht insoweit vor, dass solche Sch�den ersetzt werden sollen, die einer Person aufgrund einer Verarbeitung entstehen. Des Weiteren ergibt sich aus den im Erw�gungsgrund 75 der DSGVO aufgez�hlten m�glichen immateriellen Sch�den, dass der Verordnungsgeber den Datenschutzverst��en unterschiedliche Schadensfolgen zuschreibt, was denknotwendig ebenfalls gegen die Gleichsetzung eines Datenschutzversto�es mit einem Schadenseintritt spricht.

28 Der Begriff des Schadens ist nach dem Erw�gungsgrund 146 der DSGVO unter Ber�cksichtigung der Ziele der DSGVO weit auszulegen. Danach soll der Anspruch einen vollst�ndigen und wirksamen Ersatz des erlittenen Schadens sicherstellen. Schadensersatzforderungen sollen abschrecken und weitere Verst��e der Verantwortlichen unattraktiv machen (Bergt in: K�hling/Buchner, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 17). Der Schadensbegriff ist autonom auszulegen; es kommt nicht darauf an, ob bestimme Schadenspositionen im nationalen Recht als Schaden anerkannt sind (Bergt in: K�hling/Buchner, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 17). Insofern ist auch die bisherige deutsche Rechtsprechung zu immateriellen Sch�den nicht anwendbar, wonach nur schwerwiegende Pers�nlichkeitsverletzungen zu einem ersatzf�higen Schadensersatz f�hren (LG Karlsruhe, Urteil vom 02.08.2019 – 8 O 26/19, ZD 2019, 511). Der Erw�gungsgrund 75 der DSGVO nennt als m�gliche immaterielle Sch�den eine Diskriminierung, den „Identit�tsdiebstahl“ oder -betrug, eine Rufsch�digung, einen Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten. Als Bewertungskriterien k�nnen zudem die in Art. 83 DSGVO genannten Kriterien der Art, Schwere und Dauer des Versto�es unter Ber�cksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie die betroffenen Kategorien personenbezogener Daten herangezogen werden.

29 Ein genereller Ausschluss von Bagatellsch�den ist im Lichte dieser Erw�gungsgr�nde nicht vertretbar. Dies wird auch aus Art. 4 Abs. 3 AEUV abgeleitet, der die Mitgliedsstaaten dazu anh�lt, Verst��e wirksam mit Sanktionen zu belegen, da nur so eine effektive Durchsetzbarkeit des EU-Rechts und damit auch der DSGVO erzielt werden k�nne (LG Essen, aaO; LG M�nchen Urteil vom 09.12.2021 – Az.: 31 O 16606/20, GRUR-RS 2021, 41707).

30 Der Schaden ist demnach zwar weit zu verstehen, er muss jedoch auch wirklich erlitten, das hei�t sp�rbar, objektiv nachvollziehbar und von gewissem Gewicht sein (LG Essen, aaO).

31 Diese Auslegung wird best�tigt durch die Entscheidung des EuGH vom 04.05.2023, C-30021, wonach Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen ist, dass der blo�e Versto� gegen die Bestimmungen dieser Verordnung gerade nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begr�nden.

32 2. Gemessen an diesen Grunds�tzen hat der Kl�ger einen solchen erlittenen und sp�rbaren immateriellen Schaden nicht hinreichend dargelegt.

33 Soweit er vortr�gt, es bestehe Besorgnis �ber die Weitergabe seiner pers�nlichen Daten durch den Mobilfunkanbieter an eine Auskunftei, gen�gt dies nicht. Auch die weiteren Behauptungen, diese Handlung habe ein Gef�hl des Kontrollverlusts hervorgerufen und er f�hle sich hilflos und der Macht der Auskunfteien ausgeliefert, die finanzielle Identit�t sei von einem Scoring abh�ngig, �ber das keinerlei Kontrolle bestehe, er leide unter gro�em Unwohlsein gen�gen nicht zur Darlegung eines Schadens.

34 Ein etwaiger „Kontrollverlust“ stellt schon keinen Schaden dar.

35 Andere negative Auswirkungen der Positivmeldung sind nicht ersichtlich. Zum einen geht bei der heutzutage gegebenen Verbreitung des Mobilfunks ohnehin jeder potentielle Vertragspartner davon aus, dass sein Gegen�ber einen Handy-Vertrag abgeschlossen hat.

36 Die Behauptung, beim Kl�ger habe sich nach Erhalt der Auskunft der SCHUFA ein Gef�hl des Kontrollverlustes und der gro�en Sorge, insbesondere auch in Bezug auf die Bonit�t eingestellt, vermag schon allein aufgrund der als Anlage K3 vorgelegten Auskunft der Schufa vom 09.09.2023 nicht zu �berzeugen. Der Auskunft k�nnen zahlreiche Eintragungen und Meldungen �ber offene Forderungen gegen den Kl�ger entnommen werden. Weshalb ausgerechnet die Positivmitteilung der Beklagten und nicht etwa die anderen negativen Eintragungen Bedenken des Kl�gers in Bezug auf seine Bonit�t ausgel�st haben soll, ist nicht nachvollziehbar.

37 Auch die Angaben des Kl�gers im Rahmen seiner Informatorischen Anh�rung rechtfertigen kein anderes Ergebnis, da diese nur allgemein gehalten waren und sich wiederum auf die Sorge um das Scoring beziehen.

38 Dem Kl�ger steht auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus �� 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB bzw. � 1004 BGB analog nicht zu.

39 Das Landgericht Frankfurt a. M. f�hrte in einem Parallelverfahren zu einem Unterlassungsanspruch unter Heranziehung obergerichtlicher Rechtsprechung folgendes aus (vgl. LG Frankfurt a. M. Urt. v. 9.03.2024 -10 O 691/23, BeckRS 2024, 5840 Rn. 27, 28, beck-online):

„Ein Anspruch des Kl�gers gegen die Beklagte, es zu unterlassen, Positivdaten des Kl�gers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen �ber die Beauftra gung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien, namentlich S. Holding AG, K.weg 5, 6… W., zu �bermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Kl�gers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Ver besserung der Qualit�t der Bonit�tsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirt schaftsakteure vor kreditorischen Risiken, besteht nicht, da dieser Unterlassungsantrag zu weit gefasst ist. Denn ein solcher Unterlassungsantrag, der Iosgel�st von der konkreten Verletzungsform auf ein allgemeines Verbot der �bermittlung sogenannter Positivdaten von Mobilfunknutzern an Wirtschaftsauskunfteien gerichtet ist, erweist sich als zu weitgehend, da jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Daten�bermittlung aus Gr�nden der Betrugspr�vention bei datenschutzkonformer Ausgestaltung des Prozesses im be rechtigten Interesse des Verantwortlichen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. f DSGVO liegen kann (vgl. OLG K�ln, Urteil v. 03.11.2023 – 6 U 58/23, GRUR-RS 2023, 34611, beck-online). Die Formulierung „insbesondere“ im Klageantrag l�sst zudem auch offen, welche weiteren Fallgestaltungen umfasst sein sollen.

Der Kl�ger erstrebt ein allgemeines Verbot der �bermittlung von Positivdaten. Insofern ist zwar auch nach Auffassung des Bundesbeauftragten f�r den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) „eine pauschal vorgesehene Einmeldung von Informationen wie Aufnahme und Beendigung eines Telekommunikationsvertrags verbunden mit Name, Anschrift und Geburtsdatum an eine Auskunftei ohne eine Einwilligung nicht in jedem Fall [ … ] datenschutzrechtlich zul�ssig“.

Hiernach ist es aber weiter m�glich, dass eine andere Ausgestaltung des Umgangs mit Positivdaten einem berechtigten Interesse der Beklagten zur Betrugspr�vention, die in Erw�gungsgrund 46 der DSVGO ausdr�cklich erw�hnt ist, entsprechen kann. Spr�che man indes ein allgemeines Verbot der Einmeldung von Positivdaten an Auskunfteien aus, f�hrte dies dazu, dass eine �bermittlung selbst bei datenschutzkonformer Ausgestaltung dieses Prozesses – also unter Darlegung, in welchen Szenarien und unter Vorschaltung in terner Pr�fprozesse etc. eine �bermittlung erfolgt – untersagt w�re, was mit dem zitierten Erw�gungsgrund der DSGVO ersichtlich nicht in �bereinstimmung zu bringen w�re.

Der Beklagten ist ein ihr nach der DSGVO einger�umter Gestaltungsspielraum beim Um gang mit Positivdaten zu belassen, den sie in den bestehenden Grenzen gestalten kann. Die M�glichkeit und Notwendigkeit ei-ner Einzelfallbetrachtung hat auch der BfDI zutreffend betont (so auch OLG K�ln, Urteil v. 03.11.2023 – 6 U 58/23, GRUR-RS 2023, 34611 Rn. 22, 23, beck-online).“

40 Dieser Argumentation schlie�t sich das erkennende Gericht vollumf�nglich an.

41 Der Kl�ger hat keinen Anspruch auf eine Feststellung der Ersatzpflichtigkeit der Beklagten f�r die geltend gemachten Zukunftssch�den. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte f�r kausale zuk�nftige materielle oder immaterielle Sch�den als Folge der gegenst�ndlichen Daten�bermittlung.

IV.

42 Mangels Prim�ranspruch steht dem Kl�ger kein Anspruch auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen zu.

C

43 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 ZPO.

44 Der Ausspruch �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit folgt aus �� 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Leitsatz

Der Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO setzt neben der Verletzung einer Vorschrift der DSGVO auch einen hierauf beruhenden, tats�chlich entstandenen Schaden voraus, der durch den Anspruchsteller darzulegen und notfalls zu beweisen ist.� (Rn. 26 – 27) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Der Begriff des Schadens i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist unter Ber�cksichtigung der Ziele der DSGVO weit auszulegen. Danach soll der Anspruch einen vollst�ndigen und wirksamen Ersatz des erlittenen Schadens sicherstellen. Schadensersatzforderungen sollen abschrecken und weitere Verst��e der Verantwortlichen unattraktiv machen. Ein genereller Ausschluss von Bagatellsch�den ist im Lichte dessen nicht vertretbar. Dennoch muss der Schaden wirklich erlitten worden sein, d.h. er muss sp�rbar, objektiv nachvollziehbar und von gewissem Gewicht sein.� (Rn. 28 – 30) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein allgemeines Verbot der �bermittlung Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien ist zu weitgehend, da eine �bermittlung bei datenschutzkonformer Ausgestaltung des Prozesses im berechtigten Interesse des Verantwortlichen gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zul�ssig sein kann. Ein hierauf gerichteter Unterlassungsanspruch ist dementsprechend unbegr�ndet. (Rn. 39 – 40) (redaktioneller Leitsatz)

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Auslegung des Schadensbegriffs im Sinne der DSGVO

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