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64 O 8/24•LG Kempten 6. Zivilkammer, 2024-10-21, 64 O 8/24
64 O 8/24Tribunal cantonal21 oct. 2024
Der blo�e Versto� gegen die DSGVO reicht nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begr�nden. Eine Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO den Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, muss nicht nur den Versto� gegen Bestimmungen dieser Verordnung nachweisen, sondern auch, dass ihr durch diesen Versto� ein solcher Schaden entstanden ist, der nicht allein aufgrund dieses Versto�es vermutet werden kann. (Rn. 35 und 37) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-10-21
Aktenzeichen: 64 O 8/24
Dokumenttyp: Urteil
Das Vers�umnisurteil vom 26.08.2024 wird aufrechterhalten.
Der Kl�ger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Vers�umnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
1 Die Kl�gerseite macht Schadensersatz- und Unterlassungsanspr�che wegen der �bermittlung von pers�nlichen Daten an Auskunfteien geltend.
2 Die Beklagte, bei der sich um ein Telekommunikationsunternehmen handelt, erbringt unter der Marke Vodafone Mobilfunkleistungen. Sie ist f�r die in diesem Zusammenhang erfolgenden Datenverarbeitungen die datenschutzrechtlich Verantwortliche.
3 Die Kl�gerseite schloss am 20.09.2023 mit der Beklagten einen Telekommunikationsvertrag. Der Vertrag hatte eine Laufzeit von 24 Monaten und wurde bei der Beklagten unter der Vertragsnummer ... gef�hrt.
4 Im Zuge des Vertragsschlusses stellte die Beklagte der Klagepartei neben dem Vertragstext auch ihre Informationen gem�� Art. 13, 14 DSGVO zur Verf�gung. Darin weist die Beklagte darauf hin, dass sie personenbezogene Daten ihrer Kunden �ber die Beantragung, die Aufnahme, die Durchf�hrung und die Beendigung von Vertragsverh�ltnissen (Positivdaten) an Wirtschaftsauskunfteien wie die S. �bermittelt. Es wird hierzu erg�nzend auf Anlage B 1 Bezug genommen.
5 Die Beklagte leitete nach Abschluss des Mobilfunkvertrags sog. Positivdaten des Kl�gers an die S. Holding AG sowie die C. ... GmbH weiter. Konkret �bermittelte die Beklagte an die S. neben den zur Identifikation der jeweiligen Person erforderlichen Daten wie Name, Geburtsdatum und Anschrift, das Datum des Vertragsschlusses, die Vertragsnummer und – bei Beendigung des jeweiligen Mobilfunkvertrages – das Datum des Vertragsendes.
6 Die S. hat am 20. Oktober 2023 – rein aus Vorsicht zur Risikominimierung – begonnen, an sie �bermittelte Positivdaten zu l�schen. Die bei der S. bis zu diesem Zeitpunkt gespeicherten Positivdaten zum streitgegenst�ndlichen Mobilfunkvertrag sind folglich mittlerweile gel�scht worden.
7 Entsprechend �bermittelt die Beklagte auch keine Positivdaten mehr an die S..
8 Die Klagepartei tr�gt im Wesentlichen vor:
9 Der Kl�gerseite stehe ein Schadensersatzanspruch gem. Art. 82 DS-GVO zu. Der Anspruch begr�nde sich dadurch, dass die Daten�bermittlung unzul�ssig war. Die �bermittlung der so genannten Positivdaten an Auskunfteien, wie im Streitfall an die S. Holding AG und C. GmbH sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt.
10 Die Daten�bermittlung von Alltagsvorg�ngen im Wirtschaftsleben der Kl�gerseite sei geeignet, der Kl�gerseite zuk�nftige Vertragsschl�sse erheblich zu erschweren, ohne dass es f�r diese �berschaubar und erkennbar ist, welche Daten zu diesem Zustand gef�hrt haben.
11 Ein materieller Schaden liege schon in den Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwalts aufgrund eines Versto�es. Der immaterielle Schaden sei in der �bermittlung der Positivdaten zu sehen. Der Ersatz immaterieller Sch�den bestehe ohne Beschr�nkung oder besondere Anforderungen.
12 Die Klagepartei hat mit Klageschriftsatz vom 03.01.2024 zun�chst die folgenden Antr�ge angek�ndigt:
13 I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerseite 5.000,00 EUR nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2023 zu bezahlen.
14 II.Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Positivdaten der Kl�gerseite im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung, das hei�t, personenbezogene Daten der Kl�gerseite, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen �ber die Beantragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrages darstellen, ohne deren Einwilligung an Auskunfteien, insbesondere der S. Holding AG und der C. GmbH, wie geschehen mit dem Vertragsabschluss vom 20.09.2023, zu �bermitteln und/oder auf sonstige Weise Auskunfteien, insbesondere der S. Holding AG C. GmbH zug�nglich zu machen.
15 III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerseite alle k�nftigen Sch�den zu ersetzen, die der Kl�gerseite durch die unbefugte �bermittlung ihrer Positivdaten, wie geschehen mit dem Vertragsschluss vom 20.09.2023, entstanden sind und / oder noch entstehen werden.
16 IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von 1.134,55 EUR nebst Zinsen hieraus seit dem 06.12.2023 zu bezahlen.
17 Wegen Ausbleibens der Klagepartei in der m�ndlichen Verhandlung am 26.08.2024 hat das Gericht am selben Tag ein Vers�umnisurteil mit folgendem Tenor erlassen:
18 1. Die Klage wird abgewiesen.
19 2. Der Kl�ger tr�gt die Kosten des Verfahrens.
20 3. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar.
21 Gegen das der Klagepartei am 28.08.2024 zugestellte Vers�umnisurteil hat diese mit Schriftsatz vom 09.09.2024, am gleichen Tag bei Gericht eingegangen, Einspruch eingelegt.
22 Der Kl�ger beantragt zuletzt,
Aufhebung des Vers�umnisurteils vom 26.08.2024 und Antrag gem. Klageschriftsatz vom 03.01.2024.
23 Die Beklagte beantragt,
das Vers�umnisurteil vom 26.08.2024 aufrecht zu erhalten.
24 Die Beklagte tr�gt im Wesentlichen vor:
25 Die Klage sei bereits weitgehend unzul�ssig. Der mit dem Klageantrag zu Ziffer 2) geltend gemachte Unterlassungsantrag ist nicht hinreichend bestimmt. Gleiches gelte f�r den mit dem Klageantrag zu Ziffer 3) geltend gemachten Feststellungsantrag. Dem Feststellungsantrag fehlt es zudem an dem erforderlichen Feststellungsinteresse.
26 Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch scheitere bereits an einer Verletzung der DSGVO. Die �bermittlung der Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien im Anschluss an den Abschluss des Mobilfunkvertrages sei zur Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt. Die in Frage stehende Daten�bermittlung diene dabei insbesondere der Betrugspr�vention, sch�tze Verbraucher vor �berschuldung und gew�hrleiste nicht zuletzt die Funktionalit�t der Auskunfteien, die f�r den Wirtschaftsverkehr unerl�sslich sind.
27 Der Klagepartei sei wegen der Daten�bermittlung kein ersatzf�higer immaterieller Schaden entstanden. Der Vortrag der Klagepartei zu angeblichen Sorgen um ihre Bonit�tsbewertung oder einem diffusen Gef�hl des Kontrollverlustes sei v�llig unsubstantiiert und lebensfern.
28 Das Gericht hat am 02.10.2024 m�ndlich zu Sache verhandelt. Es wird auf das Protokoll vom 02.10.2024 verwiesen.
29 Zur Erg�nzung des Tatbestandes wird auf das gesamte schrifts�tzliche Vorbringen der Parteien samt Anlagen Bezug genommen.
A.
30 Der Einspruch des Kl�gers gegen das Vers�umnisurteil vom 26.08.2024 ist zul�ssig mit der Folge des � 342 ZPO: Der Prozess wird in die Lage zur�ckversetzt, in der er sich vor S�umnis befand.
B.
31 Die zul�ssige Klage ist unbegr�ndet.
I. Schadensersatzanspruch (Klagantrag Ziffer 1)
32 Der Kl�ger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens gem�� Art. 82 Abs. 1 DS-GVO.
33 1. Vorliegend kann es dahinstehen, ob �berhaupt ein Versto� der Beklagten gegen die Bestimmungen der DS-GVO vorliegt. Insbesondere bedarf es keiner Kl�rung, ob die Weitergabe von Positivdaten durch die Beklagte an die S. durch Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO gerechtfertigt ist.
34 2. Denn der Kl�ger hat nicht zur �berzeugung des Gerichts den ihm obliegenden Nachweis gef�hrt, dass er einen kausal auf den behaupteten Versto� zur�ckzuf�hrenden Schaden erlitten hat.
35 Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ist nach st�ndiger Rechtsprechung des Europ�ischen Gerichtshofs dahin auszulegen, dass der blo�e Versto� gegen diese Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begr�nden (EuGH, Urteil vom 04.05.2023 – C-300/21; EuGH, Urteil vom11.04.2024 – C-741/21). Insofern muss die Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DS-GVO den Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, nicht nur den Versto� gegen Bestimmungen dieser Verordnung nachweisen, sondern auch, dass ihr durch diesen Versto� ein solcher Schaden entstanden ist, der daher nicht allein aufgrund dieses Versto�es vermutet werden kann (EuGH, Urteile vom 04.05.2023 – C-300/21, vom 11.04.2024 – C-741/21 und vom 20.06.2024 C-182/22, C-189/22).
36 a) Der Kl�ger ist f�r das Vorliegen eines immateriellen Schadens beweisf�llig geblieben.
37 aa) Die Weitergabe personenbezogener Daten und der daraus resultierende Verlust der Hoheit �ber diese Daten kann den betroffenen Personen einen „immateriellen Schaden“ iSv Art. 82 DS-GVO zuf�gen. Doch m�ssen diese Personen den Nachweis erbringen, dass sie tats�chlich einen solchen Schaden – so geringf�gig er auch sein mag – erlitten haben. Insbesondere muss das angerufene nationale Gericht, wenn sich eine Person, die auf dieser Grundlage Schadenersatz fordert, auf die Bef�rchtung beruft, dass ihre personenbezogenen Daten in Zukunft aufgrund eines solchen Versto�es missbr�uchlich verwendet werden, pr�fen, ob diese Bef�rchtung unter den gegebenen besonderen Umst�nden und im Hinblick auf die betroffene Person als begr�ndet angesehen werden kann. Die Bef�rchtung eines m�glichen k�nftigen Missbrauchs personenbezogener Daten stellt nur dann einen ersatzf�higen immateriellen Schaden dar, wenn die betroffene Person nachgewiesen hat, dass sie individuell einen realen und sicheren emotionalen Schaden erlitten hat. Diesen Umstand hat das angerufene nationale Gericht im Einzelfall zu pr�fen.
38 bb) Bereits der schrifts�tzliche Vortrag des Kl�gers l�sst eine solche Bef�rchtung nicht erkennen. Es wird insofern lediglich auf den Kontrollverlust hinsichtlich der �bermittelten Daten abgestellt. N�her spezifiziert wird dies lediglich mit der pauschalen Behauptung, dass die Daten�bermittlung geeignet sei, der Kl�gerseite zuk�nftige Vertragsschl�sse erheblich zu erschweren.
39 Aus diesem schon nicht substantiierten Sachvortrag, der den mit der Datenweitergabe eingetretenen generellen Kontrollverlust geltend macht, hat sich zun�chst nur das generelle Risiko, dessen Eintritt durch die Regelungen der DS-GVO verhindert werden soll, verwirklicht. Daraus allein resultiert aber deshalb noch kein tats�chlicher Schaden im konkreten Einzelfall, weil dieser Kontrollverlust automatisch bei jedem vom festgestellten Versto� gegen die DS-GVO Betroffenen in Form der Zug�nglichmachung/Offenlegung von Daten eintritt. Auch der v�llige Kontrollverlust als solcher ist nicht per se ein immaterieller Schaden ist; denn stellt ein unkontrollierter Datenverlust im konkreten Einzelfall wegen des Werts der Daten eine in Geld messbare Einbu�e dar, so ist dies unzweifelhaft ein Verm�gensschaden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 – 7 U 19/23, GRUR 2023, 1791, Rn. 144, zitiert nach beck-online).
40 Dies kann vorliegend im Hinblick auf die blo�e Mitteilung an die Auskunfteien, dass der Kl�ger einen Handyvertrag abgeschlossen hat, allerdings nicht angenommen werden. Dar�ber hinaus kann bez�glich der Weitergabe im �brigen auch nicht von einem v�lligen Kontrollverlust gesprochen werden, da die Daten nicht jedermann zug�nglich gemacht wurden und es sich bei der Information, dass durch den Kl�ger ein Mobilfunkvertrag abgeschlossen wurde, um eine solche handelt, die nur f�r eine �u�erst begrenzte Anzahl von Personen bzw. Unternehmen �berhaupt eine Relevanz hat.
41 Einen �ber den behaupteten Datenschutzversto� und �ber den damit mittelbar einhergehenden Kontrollverlust hinausgehenden immateriellen Schaden in Form einer pers�nlichen/psychologischen Beeintr�chtigung aufgrund des – behaupteten – Datenschutzversto�es der Beklagten und des Kontrollverlustes hat der Kl�ger wiederum bereits nicht schl�ssig dargelegt. Die pauschale Behauptung, dass die Daten�bermittlung geeignet sei, der Kl�gerseite zuk�nftige Vertragsschl�sse erheblich zu erschweren, ist bereits nicht nachvollziehbar. Hier bleibt jedoch v�llig unklar, warum dies vorliegend beim Kl�ger der Fall sein sollte. Ferner wird damit auch kein darauf beruhende Bef�rchtung im o.g. Sinne behauptete oder gar n�her beschrieben.
42 b) Auch ein materieller Schaden ist nicht ersichtlich.
43 Entgegen der Ansicht der Klagepartei liegt ein solcher insbesondere nicht in den Kosten f�r die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten k�nnen zwar grunds�tzlich eine ber�cksichtigungsf�hige Schadensposition darstellen. Dies gilt nach allgemeinen schadensrechtlichen Grunds�tzen jedoch nur, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckm��ig war (BGH, Urteil vom 23. 10. 2003 – ZR 249/02). Die ist aber dann nicht der Fall, wenn – wie hier – mangels Schadens gar keins Schadensersatzanspruch besteht. Der Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten setzt daher einen Schaden voraus und kann diesen nicht erst begr�nden.
II. Unterlassungsanspruch (Klageantrag Ziffer 2)
44 Ebenfalls besteht kein Unterlassungsanspruch des Kl�gers gegen die Beklagte.
45 1. Insoweit kann zun�chst offenbleiben, ob der zuletzt gestellte Antrag auf Unterlassung hinreichend bestimmt ist. Weiter kann offenbleiben, ob vorliegend �berhaupt eine unzul�ssige Daten�bermittlung vorliegt, die im Folgenden zur Begr�ndung lediglich unterstellt wird.
46 2. Dem von einer unzul�ssigen Daten�bermittlung an Dritte Betroffenen steht kein Anspruch auf Unterlassung aus Art. 17 DS-GVO zu.
47 In der DS-GVO ist kein Individualanspruch auf Unterlassung der �bermittlung von Daten an Dritte normiert. Die DS-GVO kennt ihrem Wortlaut nach als m�glicherweise einschl�gige Anspr�che zugunsten der von Datenverarbeitung betroffenen Personen nach Art. 17 DS-GVO lediglich einen Anspruch auf L�schung von personenbezogenen Daten, insbesondere, wenn sie unrechtm��ig verarbeitet wurden, und auf Schadensersatz aus Art. 82 DS-GVO f�r einen Schaden aufgrund eines Versto�es gegen die DS-GVO (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 30.03.2023 – 16 U 22/22).
48 Der Kl�ger verlangt keine L�schung; wobei die S. unstreitig selbst die L�schung des streitgegenst�ndlichen Eintrags bereits vorgenommen hat.
49 2. Der vom Kl�ger geltend gemacht Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 82 DSGVO.
50 Zwar kann sich unter Umst�nden aus einem Schadensersatzanspruch auch ein Unterlassungsanspruch ergeben; wobei dies allerdings nur dann der Fall ist, wenn die erfolgte Verletzungshandlung noch andauert oder der pflichtwidrig geschaffene Zustand fortdauert (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 30.03.2023 – 16 U 22/22). Allerdings sind diese Voraussetzungen hier nicht gegeben. Wie bereits oben ausgef�hrt, hat der Kl�ger bereits keinen ihm entstandenen Schaden nachgewiesen.
51 3. Ein Anspruch auf Unterlassung steht dem Kl�ger auch weder nach �� 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB noch nach � 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, � 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 6 Abs. 1 DS-GVO zu.
52 Unterlassungsanspr�che des nationalen Rechts, soweit diese auf Verst��e gegen Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten und andere Regelungen der DS-GVO gest�tzt sind, finden keine Anwendung, weil Vorschriften der DS-GVO eine abschlie�ende, weil voll harmonisierte europ�ische Regelung bilden. Wegen dieses Anwendungsvorrangs des unionsweit abschlie�end vereinheitlichten Datenschutzrechts kann ein Anspruch nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts gest�tzt werden (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 30.03.2023 – 16 U 22/22, m.w.N.).
53 �berdies ist eine etwaige Wiederholungsgefahr iSd � 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB dadurch widerlegt, dass die Beklagt unstreitig mittlerweile davon Abstand genommen hat, Positivdaten an Auskunfteien zu �bermitteln.
III. Feststellung (Klageantrag Ziffer 3)
54 Der Kl�ger hat weiter keinen Anspruch auf eine Feststellung der Ersatzpflichtigkeit der Beklagten f�r die zuletzt geltend gemachten materiellen und immateriellen Zukunftssch�den.
55 Es bestehen keinerlei konkrete Anhaltspunkte daf�r, dass dem Kl�ger aufgrund der streitgegenst�ndlichen Daten�bermittlung an die S. kausale zuk�nftige materielle oder immaterielle Sch�den entstehen.
56 Wie ausgef�hrt ist ein immaterieller Schaden bisher nicht dargetan und nachgewiesen. Unter Ber�cksichtigung des kl�gerischen Vortrags ist bisher auch kein konkreter materieller Schaden eingetreten. Im Hinblick auf die bisher verstrichene Zeit und die von der S. vorgenommene L�schung der �bermittelten Daten ist auch nicht damit zu rechnen, dass ein materieller und/oder immaterieller Schaden zuk�nftig noch eintreten wird.
IV. Nebenforderungen
57 Mangels Hauptanspruch besteht auch weder ein Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen noch auf Erstattung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten.
C.
58 Das Verfahren ist entgegen des Antrags des Kl�gers mit Schriftsatz vom 17.06.2024 nicht gem. � 148 ZPO analog auszusetzen.
59 Eine Aussetzung nach � 148 ZPO steht im Ermessen des Gerichts. Im Rahmen der Ermessensentscheidung ber�cksichtigt das Gericht, dass dem Fortgang des Verfahrens in erster Instanz grunds�tzlich im Rahmen eines effektiven Rechtsschutzes der Vorrang einzur�umen ist (vgl. auch OLG Oldenburg Beschluss vom 11.10.2023 – 8 W 32/23, BeckRS 2023, 28548 Rn. 6). Dies �berwiegt vorliegend gegen�ber dem Interesse, das Ergehen einander widersprechender Gerichtsentscheidungen auszuschlie�en.
D.
60 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
61 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus � 709 S. 1, 3 ZPO.
Der blo�e Versto� gegen die DSGVO reicht nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begr�nden. Eine Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO den Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, muss nicht nur den Versto� gegen Bestimmungen dieser Verordnung nachweisen, sondern auch, dass ihr durch diesen Versto� ein solcher Schaden entstanden ist, der nicht allein aufgrund dieses Versto�es vermutet werden kann. (Rn. 35 und 37) (redaktioneller Leitsatz)
Die Bef�rchtung eines m�glichen k�nftigen Missbrauchs personenbezogener Daten stellt nur dann einen ersatzf�higen immateriellen Schaden dar, wenn die betroffene Person nachgewiesen hat, dass sie individuell einen realen und sicheren emotionalen Schaden erlitten hat. (Rn. 37 – 39) (redaktioneller Leitsatz)
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten k�nnen grunds�tzlich eine ber�cksichtigungsf�hige Schadensposition darstellen. Dies gilt nach allgemeinen schadensrechtlichen Grunds�tzen jedoch nur, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckm��ig war. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn mangels Schadens gar kein Schadensersatzanspruch besteht. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
In der DSGVO ist kein Individualanspruch auf Unterlassung der �bermittlung von Daten an Dritte normiert. Die DSGVO kennt ihrem Wortlaut nach als m�glicherweise einschl�gige Anspr�che zugunsten der von Datenverarbeitung betroffenen Personen nach Art. 17 DSGVO lediglich einen Anspruch auf L�schung von personenbezogenen Daten, insbesondere, wenn sie unrechtm��ig verarbeitet wurden, und auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO f�r einen Schaden aufgrund eines Versto�es gegen die DSGVO. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten setzt einen Schaden voraus und kann diesen nicht erst begr�nden
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