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6 U 12/24 e•OLG Bamberg 6. Zivilsenat, 2024-07-08, 6 U 12/24 e
6 U 12/24 eTribunal supérieur / Civil Chamber 68 juil. 2024
Zum Verf�gungsgrund der Eilbed�rftigkeit („Dringlichkeit“) in Pressesachen.
Entscheidungsdatum: 2024-07-08
Aktenzeichen: 6 U 12/24 e
Dokumenttyp: Hinweisbeschluss
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Verf�gungskl�gerin gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 28.02.2024 im Beschlussverfahren nach � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen und den Streitwert f�r das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festzusetzen.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis l�ngstens 29.07.2024.
I.
1 Die Verf�gungskl�gerin verlangt von den Verf�gungsbeklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung einer Wort- und Bildberichterstattung �ber einen Strafprozess.
2 Die Verf�gungskl�gerin ist … und yyyyyy. Bis in das Jahr 2022 hinein war sie zudem 1. Vorsitzende des Tr�gervereins von „…“, einem staatlich gef�rderten …. Am xx.xx.2023 berichtete die Verf�gungsbeklagte zu 1) auf der von ihr verantworteten Internetseite www…., am xy.xx.2023 die Verf�gungsbeklagte zu 3) in der von ihr verantworteten Tageszeitung „…“ mit einem jeweils vom Verf�gungsbeklagten zu 2) verfassten Artikel unter Verwendung eines Bildes der Verf�gungskl�gerin dar�ber, dass die Staatsanwaltschaft X. Anklage wegen Betrugsvorw�rfen im Zusammenhang mit der T�tigkeit der Verf�gungskl�gerin als Vereinsvorsitzende erhoben habe (Anlagen ASt 1, ASt 2). Die Verf�gungskl�gerin mahnte die Verf�gungsbeklagten mit Schreiben vom 03.01.2024 ab und forderte diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung auf (Anlage ASt 10). Die Verf�gungsbeklagten lehnten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung mit Schreiben vom 05.01.2024 (Anlage ASt 11) ab, stellten aber zugleich den im Internet ver�ffentlichten Artikel am 05.01.2024 „offline“. Am 26.01.2024 beantragte die Verf�gungskl�gerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung, da es sich bei der beanstandeten Wort- und Bildberichterstattung um unzul�ssige Verdachtsberichterstattung handele.
3 Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Endurteil vom 28.02.2024 zur�ckgewiesen. Zur Begr�ndung seiner Entscheidung hat es ausgef�hrt:
4 Der Antrag sei unbegr�ndet, da es am Verf�gungsgrund fehle. Dringlichkeit sei nicht gegeben. Der Artikel sei nach dem Vortrag der Beklagten bereits am xx.xx.2023 und am xy.xx.2023 ver�ffentlicht worden, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung jedoch erst am 26.01.2024. Zudem h�tten die Beklagten in der m�ndlichen Verhandlung erkl�rt, der Artikel sei bereits am 05.01.2024 „offline genommen“ worden. Er sei nicht mehr „online verf�gbar“. Es sei auch nicht beabsichtigt, den Artikel erneut „online zu stellen“.
5 Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz im �brigen, insbesondere wegen des Wortlauts der in erster Instanz zuletzt gestellten Antr�ge, wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angegriffenen Ersturteil (� 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
6 Gegen das vorgenannte Endurteil wendet sich die Berufung der Verf�gungskl�gerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Verf�gungsantr�ge weiterverfolgt und zu deren Begr�ndung sie im Wesentlichen vortr�gt:
7 Das Landgericht meine fehlerhaft, dass die erforderliche Dringlichkeit nicht gegeben sei. Das Gericht verkenne, dass es nicht auf das Verhalten des Antragsgegners und Verletzers ankomme, sondern auf die konkrete Verletzungshandlung und das Verhalten des Betroffenen. Die Eilbed�rftigkeit ergebe sich daraus, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten �u�erung zu rechnen sei. Die Verf�gungskl�gerin habe die Dringlichkeit auch nicht selbst widerlegt, sondern vielmehr – trotz der Weihnachtstage und des Jahreswechsels – den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz innerhalb eines Monats gestellt. Das Offlinestellen des Artikels sei nicht ausreichend, um die Dringlichkeit entfallen zu lassen, zumal die Verf�gungsbeklagten auf der Rechtm��igkeit ihrer Berichterstattung beharrten. Es sei der Verf�gungskl�gerin unzumutbar, mehrere Monate oder gar Jahre bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
8 Die Verf�gungsbeklagten verteidigen das angegriffene Urteil und tragen erg�nzend vor, das Landgericht X. habe zwischenzeitlich die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren vor der Strafkammer er�ffnet. Die Hauptverhandlung solle am 16.07.2024 beginnen.
9 Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren im �brigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schrifts�tze samt Anlagen.
II.
10 Nach der einstimmigen Auffassung des Senats ist die zul�ssige Berufung der Verf�gungskl�gerin offensichtlich unbegr�ndet, so dass das Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinn des � 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO bietet. Zu Recht und mit zutreffender Begr�ndung hat das Landgericht den Antrag der Verf�gungskl�gerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur�ckgewiesen. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, es fehle an einem Verf�gungsgrund, da der Streitfall nicht eilbed�rftig („dringlich“) ist.
11 1. Der Verf�gungsgrund der Eilbed�rftigkeit (auch „Dringlichkeit“) liegt vor, wenn die objektiv begr�ndete Gefahr besteht, dass durch Ver�nderung des status quo die Rechtsverwirklichung des Gl�ubigers mittels des im Hauptsacheprozess erlangten Urteils einschlie�lich dessen Vollstreckung vereitelt oder erschwert werden k�nnte (Senatsbeschluss vom 13. Februar 2024 – 6 U�42/23 e, juris Rn. 12 m.w.N.). Beim Verf�gungsgrund handelt es sich um eine eigenst�ndige prozessuale Voraussetzung f�r den Erlass einer einstweiligen Verf�gung, die neben dem Verf�gungsanspruch bestehen muss (vgl. Vollkommer, in: Z�ller, ZPO, 35. Aufl. 2024, ��935 Rn. 1; Huber/Braun, in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, � 935 Rn. 4; Th�mmel, in: Wieczorek/Sch�tze, ZPO, 5. Aufl. 2020, � 935 Rn. 13; Drescher, in: M�Ko-ZPO, 6. Aufl. 2020, ��935 Rn. 15; OLG K�ln, Beschluss vom 17. November 2023 – 15 W 134/23, juris Rn. 3; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. September 2023 – 4 W 42/23, MMR 2024, 258 Rn. 10). Die Eilbed�rftigkeit ist daher von der materiell-rechtlich notwendigen Wiederholungsgefahr zu unterscheiden (Senatsbeschluss vom 13. Februar 2024 – 6 U 42/23 e, juris Rn. 14; Weberling, in: Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 7. Aufl. 2021, Kap. 44 Rn. 15a; OLG N�rnberg, Beschluss vom 13. November 2018 – 3 W 2064/18, NJW-RR 2019, 105 Rn. 19; OLG D�sseldorf, Urteil vom 10. September 2015 – I-16 U 120/15, juris Rn. 7). Daher kann nicht bereits aus der – etwaigen – Bejahung der f�r den Verf�gungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr zugleich auf das Vorliegen eines Verf�gungsgrund geschlossen werden (OLG Rostock, Beschluss vom 26. April 2021 -2 W 12/21, MMR 2022, 149 Rn. 6; OLG Dresden, Urteil vom 7. April 2005 – 9 U 263/05, NJW 2005, 1871 Rn. 14). Insbesondere ergibt sich vor diesem Hintergrund ein Verf�gungsgrund nicht schon daraus, dass der (etwaige) Unterlassungsschuldner die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung verweigert hat (OLG Rostock, Beschluss vom 26. April 2021 -2 W 12/21, MMR 2022, 149 Rn. 6) oder auf der Rechtsm��igkeit der Berichterstattung beharrt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 22. M�rz 2019 – 10 W 172/18, NJW-RR 2019, 1260 Rn. 14).
12 2. Ob eine den Verf�gungsgrund begr�ndende Eilbed�rftigkeit vorliegt, ist nach der Ansicht des Senats stets eine Frage der Umst�nde des Einzelfalls (Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 12 Rn. 144a; S�der, in: BeckOK-Informations- und Medienrecht, 44. Edition Stand: 01.05.2024, � 823 BGB Rn. 331; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. M�rz 2023 – 16 W 6/23, AfP 2023, 362 Rn. 4). Eine schematische Betrachtung, wann Eilbed�rftigkeit noch gegeben und wann sie bereits entfallen ist, ist nicht m�glich (Himmelsbach, in: Himmelsbach/Mann, Presserecht, 2022, � 24 Rn. 7). F�r die Beurteilung der Eilbed�rftigkeit kommt es nicht nur auf den Zeitraum zwischen Kenntnisnahme von der Ver�ffentlichung und Einreichung des Verf�gungsantrages an, denn denkbar ist auch, dass die Dringlichkeit zu einem sp�teren Zeitpunkt, m�glicherweise sogar erst im Verlaufe des Verfahrens entf�llt (vgl. Himmelsbach, a.a.O., � 24 Rn. 11).
13 a) Soweit sich die Verf�gungskl�gerin darauf beruft, in der obergerichtlichen Rechtsprechung werde verschiedentlich vertreten, dass in der Praxis des Presse- und �u�erungsrechts ein Verf�gungsgrund, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit gegeben ist, regelm��ig ohne weiteres bejaht werde (vgl. etwa OLG Celle, Beschluss vom 13. Dezember 2023 – 5 W 72/23, juris Rn. 7; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. September 2023 – 4 W 42/23, MMR 2024, 258 Rn. 10; KG Berlin, Beschluss vom 22. M�rz 2019 – 10 W 172/18, NJW-RR 2019, 1260 Rn. 9; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. September 2015 – 4 U 101/15, NJW-RR 2016, 932 Rn. 86 in diesem Sinne auch Soehring, in: Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, � 30 Rn. 30.33: „unterstellt“; Steffen/Schl�ter, in: L�ffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, � 6 LPG Rn. 654: „vermutet“), erachtet der Senat dies f�r zu weitgehend und zu pauschalierend.
14 Anders als in anderen Rechtsgebieten (vgl. etwa � 12 Abs. 2 UWG) hat der Gesetzgeber f�r das Presse- und �u�erungsrecht davon abgesehen, eine allgemeine gesetzliche Vermutung der Eilbed�rftigkeit zu normieren (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Februar 2024 – 6 U 42/23 e, juris Rn. 15). Zu bedenken ist zugleich, dass der Gesetzgeber allerdings f�r einen Teilbereich des Presse- und �u�erungsrechts, namentlich f�r den Anspruch auf Gegendarstellung, in den jeweiligen Landespressegesetzen �berwiegend ausdr�cklich bestimmt hat, eine Gef�hrdung des Anspruchs m�sse nicht glaubhaft gemacht werden, sodass der Anspruch nicht von einer Dringlichkeit abh�ngig ist (Sedelmeier/Burkhardt, in: L�ffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, � 11 LPG Rn. 234). Eine entsprechende Regelung fehlt jedoch f�r den Unterlassungsanspruch. Die vorgenannte obergerichtliche Rechtsprechung liefe jedoch auf eine faktische Dringlichkeitsvermutung hinaus (vgl. OLG K�ln, Beschluss vom 17. November 2023 – 15 W 134/23, juris Rn. 3). Hierf�r fehlt es nach Auffassung des Senats an einer tragf�higen Grundlage (im Ergebnis ebenso OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2022 – 1 W 4/22, juris Rn. 21). Der Senat sieht sich nicht befugt, die gesetzgeberische Wertung, ein presse- oder �u�erungsrechtlicher Unterlassungsanspruch sei nicht stets dringlich, durch Verschleifung der materiell-rechtlich erforderlichen Wiederholungsgefahr mit der prozessual notwendigen Eilbed�rftigkeit zu umgehen. Letztlich liefe dies darauf hinaus, dass jeglicher presse- oder �u�erungsrechtlicher Unterlassungsanspruch als eilbed�rftig zu behandeln w�re, was vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt war.
15 b) Allerdings kommt es hierauf im Ergebnis nicht streitentscheidend an. Denn die vorgenannte obergerichtliche Rechtsprechung gr�ndet auf der Annahme, „dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten �u�erung zu rechnen ist“ (OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. September 2023 – 4 W 42/23, MMR 2024, 258 Rn. 10; KG Berlin, Beschluss vom 22. M�rz 2019 – 10 W 172/18, NJW-RR 2019, 1260 Rn. 9; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. September 2015 – 4 U 101/15, NJW-RR 2016, 932 Rn. 86). Dies ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall. Die Verf�gungsbeklagten haben auf die Beanstandung der Verf�gungskl�gerin mit Schreiben vom 03.01.2024 den Artikel am 05.01.2024 „offline gestellt“ und seitdem nicht neuerlich publiziert. Es bedarf keiner abschlie�enden Entscheidung, ob allein dieser Umstand die Eilbed�rftigkeit entfallen l�sst (in diesem Sinne OLG Rostock, Beschluss vom 26. April 2021 – 2 W 12/21, MMR 2022, 149 Rn. 6; die Entscheidung OLG K�ln, Beschluss vom 22. November 2011 – I-15 U 91/11, MMR 2012, 197 Rn. 14, auf die sich die Verf�gungsbeklagte bezieht, betrifft die materiell-rechtliche Wiederholungsgefahr). Denn im Streitfall treten weitere Besonderheiten hinzu. So haben die Verf�gungsbeklagten im Termin vor dem Landgericht ausdr�cklich zu Protokoll erkl�rt, „es sei nicht beabsichtigt diese [Berichterstattung] erneut online zu stellen“ (Bl. 73). �berdies haben sie die beanstandete Berichterstattung als „obsolet“ bezeichnet, sobald das Landgericht X. – wie zwischenzeitlich geschehen – �ber die Zulassung der Anklage und die Er�ffnung des Hauptverfahrens entschieden habe (Bl. 73, vgl. auch Seiten 3 und 4 der Berufungserwiderung). Dies haben sie plausibel damit begr�ndet, dass dann im Verfahren „ein neues Stadium mitsamt einem h�heren Verdachtsgrad erreicht worden sei“, weshalb „keinerlei Veranlassung mehr“ bestehe, „die �u�erungen im Zusammenhang mit der Anklageerhebung zu wiederholen“. Vor diesem Hintergrund ist mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten �u�erungen nach Ansicht des Senats nicht zu rechnen.
16 Es erschlie�t sich dem Senat auch nicht, weshalb die Verf�gungskl�gerin meint, f�r die Eilbed�rftigkeit k�nne es ausschlie�lich auf das Verhalten des „Betroffenen“, nicht aber auf das des „Verletzers“ ankommen. Es scheint in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass auch objektive Umst�nde wie etwa Zeitablauf (vgl. OLG K�ln, Beschluss vom 17. November 2023 – 15 W 134/23, juris Rn. 4) oder Handlungen des „Verletzers“ wie etwa das L�schung eines Internetbeitrags die Eilbed�rftigkeit entfallen lassen k�nnen (OLG Rostock, Beschluss vom 26. April 2021 -2 W 12/21, MMR 2022, 149 Rn. 6). Auch der Senat hat dies bereits angenommen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Februar 2024 – 6 U 42/23 e, juris Rn. 18).
17 c) Eine „Gef�hrdung“ oder gar „Zerst�rung“ der beruflichen und privaten Existenz der Verf�gungskl�gerin durch die Berichterstattung der Verf�gungsbeklagten hat die – insoweit darlegungs- und beweisbelastete (Senatsbeschluss vom 13. Februar 2024 – 6 U 42/23 e, juris Rn. 12) – Verf�gungskl�gerin nach den Feststellungen des Landgerichts weder „hinreichend dargelegt“ noch glaubhaft gemacht (LGU, Seite 11). Die Berufungsbegr�ndung bringt hiergegen nichts vor. Eilbed�rftigkeit besteht daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.
18 d) Der Senat kann nach alledem offenlassen, ob die Verf�gungskl�gerin sich dringlichkeitssch�dlich verhalten hat, wof�r indes, anders als das Landgericht offenbar meint, wenig spricht, da die Verf�gungskl�gerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung innerhalb eines Monats nach der ersten Ver�ffentlichung der Verf�gungsbeklagten am xx.xx.2023 gestellt hat (vgl. OLG N�rnberg, Beschluss vom 13. November 2018 – 3 W 2064/18, NJW-RR 2019, 105 Rn. 23; OLG M�nchen, Beschluss vom 17. Juli 2018 – 18 W 858/18, AfP 2018, 529 Rn. 51).
III.
19 Die Berufungsangriffe erfordern keine Er�rterung in m�ndlicher Verhandlung.
20 Die Revision w�re auch bei einer Entscheidung durch Urteil nicht statthaft (� 542 Abs. 2 ZPO).
21 Der Senat regt daher – unbeschadet der M�glichkeit zur Stellungnahme – die kosteng�nstigere R�cknahme der Berufung an, die zwei Gerichtsgeb�hren spart (vgl. Nr. 1220, 1222 Kostenverzeichnis GKG).
Zum Verf�gungsgrund der Eilbed�rftigkeit („Dringlichkeit“) in Pressesachen.
Der Verf�gungsgrund der Dringlichkeit f�r ein Vorgehen gegen ein Presseartikel im Zusammenhang mit einer Anklageerhebung fehlt, wenn der Artikel bereits offline gestellt wurde, erkl�rt wird, die beanstandete Berichterstattung nicht wieder online zu stellen und wegen zwischenzeitlicher Zulassung der Anklage nicht mehr anzunehmen ist, dass die �u�erungen im Zusammenhang mit der Anklageerhebung wiederholt werden. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Fehlender Verf�gungsgrund bei bereits offline gestelltem Presseartikel
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