OLG M�nchen 6. Zivilsenat, 2024-04-11, 6 U 385/23 e

6 U 385/23 eTribunal supérieur / Civil Chamber 611 avr. 2024

Regest

Die Hinzuf�gung von Bildelementen beeinflusst nicht die Unterscheidungskraft der Marke, soweit solche graphischen Zus�tze den Gesamteindruck der eingetragenen Marke nicht ver�ndern bzw. wenn solche zus�tzlichen Elemente nicht unterscheidungskr�ftig, sondern schwach und damit nicht dominant sind. Daf�r kommt es insbesondere auf die Gr��e, die figurative Gestaltung sowie auf die Unterscheidungskraft der hinzugef�gten Bildelemente an. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

OLG M�nchen 6. Zivilsenat — 2024-04-11 — 6 U 385/23 e — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-04-11

Aktenzeichen: 6 U 385/23 e

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts M�nchen I vom 19.01.2023, Az.: 1 HK O 13543/21, berichtigt durch Beschluss vom 17.03.2023, wird zur�ckgewiesen mit der Ma�gabe, dass in Ziffer 2. des Tenors des landgerichtlichen Urteils nach dem letzten „eS8“ die W�rter „, wie in Ziffer 1. beschrieben,“ eingef�gt werden, und mit der weiteren Ma�gabe, dass es in Ziffer 3. des Tenors anstelle von

„Rechtsh�ngigkeit“ hei�t: „30.10.2021“.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Endurteil des Landgerichts M�nchen I sowie das vorliegende Urteil sind vorl�ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung bez�glich Ziffer 1 des Urteils des Landgerichts (Unterlassung) durch Sicherheitsleistung in H�he von 100.000 Euro und bez�glich Ziffer 2 des landgerichtlichen Urteils (Auskunft) durch eine solche in H�he von 15.000 Euro abwenden, wenn nicht die Kl�gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H�he leistet. Im �brigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H�he von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kl�gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

sowie folgenden

Beschluss

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 137.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

A.

1 Die Kl�gerin macht gegen die Beklagte Unterlassungs- und Folgeanspr�che wegen behaupteter Unionsmarkenverletzung, hilfsweise wegen Versto�es gegen Lauterkeitsrecht, geltend.

2 Die Kl�gerin ist ein gro�er deutscher Automobilhersteller. Sie ist Inhaberin der am 21.06.1999 unter anderem in der Klasse 12 f�r Kraftfahrzeuge eingetragenen Unionsmarken „S6“ und „S8“ (vgl. Anlagen K 1.1 und K 1.2; im Folgenden: Klagemarken oder Klagezeichen).

3 Die Beklagte ist Teil des aus China kommenden Automobilherstellers NIO, der sich auf Elektrofahrzeuge spezialisiert hat.

4 NIO hat 2016 die Marken „ES6“ und „ES8“ u.a. f�r Kraftfahrzeuge der Klasse 12 beim DPMA angemeldet, die auf den Widerspruch der Kl�gerin mit Beschluss des DPMA vom 09.11.2020 weitgehend – insbesondere f�r die Waren der Klasse 12 (unter anderem Kraftfahrzeuge) und Klasse 37 – gel�scht wurden (vgl. Anlagen K 6.1 und K 6.2).

5 Die zudem von einer Schwestergesellschaft der Beklagten angemeldeten und im Jahr 2017 eingetragenen Unionsmarken „ES6“ und „ES8“ wurden in einem von der Kl�gerin eingeleiteten Nichtigkeitsverfahren vom EUIPO mit Entscheidungen vom 12.07.2023 f�r nichtig erkl�rt (vgl. Anlagen K 42 und K 43, ver�ffentlicht in GRUR-RS 2023, 19005 und GRUR-RS 2023, 19006).

6 Die Beklagte bewarb auf ihrer Internetseite www.nio.com/de Fahrzeuge wie folgt:

7 NIO-Fahrzeuge wurden bzw. werden unter den Zeichen „ES6“ und „ES8“ bislang nur au�erhalb der Europ�ischen Union ver�u�ert. In Europa sind die betreffenden Fahrzeuge zwischenzeitlich unter der Bezeichnung „EL6“ und „EL8“ auf dem Markt.

8 Mit Schreiben ihres Prozessbevollm�chtigten vom 12.08.2021 mahnte die Kl�gerin die Beklagte wegen der Zeichenverwendungen auf der Internetseite erfolglos ab (vgl. Anlage K 5).

9 Die Kl�gerin ist der Auffassung, die Beklagte habe durch die dargestellte Werbung ihre Unionsmarken „S6“ und „S8“ verletzt und macht auf dieser Grundlage Unterlassungs- und Folgeanspr�che geltend. Hilfsweise st�tzt sie ihre Klage auf � 4 Nr. 3 lit. a und b, Nr. 4 UWG.

10 Die Kl�gerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt,

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Gesch�ftsf�hrer der Beklagten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem Gesch�ftsf�hrer der Beklagten, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr Kraftfahrzeuge

1.1. mit dem Zeichen

mittig auf der Internetseite https://www.nio.com/de_DE/es6 zu bewerben wie folgt:

1.2. mit dem Zeichen

in der Kopfzeile der Internetseite https://www.nio.com/de_DE/es6 zu bewerben wie folgt:

1.3. mit dem Zeichen

auf dem Nummernschild des abgebildeten Fahrzeugs auf der Internetseite https://www.nio.com/de_DE/es6 zu bewerben wie folgt:

1.4 mit dem Zeichen

mittig auf der Internetseite https://www.nio.com/de_DE/es8 zu bewerben wie folgt:

1.5 mit dem Zeichen

in der Kopfzeile der Internetseite https://www.nio.com/de_DE/es8 zu bewerben wie folgt:

1.6 mit dem Zeichen

auf dem Nummernschild des abgebildeten Fahrzeugs auf der Internetseite https://www.nio.com/de_DE/es8 zu bewerben wie folgt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerin Auskunft zu erteilen �ber das Bewerben auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von Kraftfahrzeugen in den Produktbeschreibungen oder in Produktbildern mit dem Zeichen

oder oder

oder unter Angabe der Vertriebswege sowie der Vertriebsart und Dauer der Bewerbungen.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerin die durch die Inanspruchnahme der Anw�lte im Zusammenhang mit der Abmahnung des markenrechtsverletzenden Verhaltens entstandenen Kosten in H�he von EUR 2.538,10 zuz�glich Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin die weiteren Sch�den zu ersetzen, die dieser aus den Handlungen gem�� Ziffer 1 auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entstanden sind bzw. noch entstehen werden.

(Aus Gr�nden der besseren Lesbarkeit werden im Folgenden die in den Klageantr�gen enthaltenen Zeichen

, sowie , und

, mit „eS6“ bzw. „eS8“ umschrieben und die Zeichen

und mit „NIOeS6“ bzw. „NIOeS8“).

11 Die Beklagte hat in erster Instanz Klageabweisung beantragt.

12 Sie hat sich gegen die Klage damit verteidigt, dass die Antr�ge bereits unbestimmt seien und die Klage damit unzul�ssig sei. Zudem hat die Beklagte die Einrede der Nichtbenutzung erhoben. Vor allem aber bestehe keine Verwechslungsgefahr. Die Klagemarken seien kennzeichnungsschwach, da „S“ rein beschreibend f�r „sportlich“ stehe und „6“ auf der Durchnummerierung der Fahrzeugreihe basiere. Ungeachtet dessen, dass den Klagemarken im Rahmen der Antr�ge zu 1.1. und 1.4. richtigerweise das Gesamtzeichen „NIOeS6“ bzw. „NIOeS8“ gegen�bergestellt werden m�ssten, hielten auch die Zeichen „eS6“ und „eS8“ isoliert betrachtet in Anbetracht der geringen Kennzeichnungskraft der Klagemarken und der gesteigerten Aufmerksamkeit der Verbraucher beim Autokauf durch die schriftlichen und klanglichen Unterschiede durch den Buchstaben „e“ einen ausreichenden Abstand zu den Klagemarken.

13 Das Landgericht hat die Beklagte mit Endurteil vom 19.01.2023, berichtigt durch Beschluss vom 17.03.2023, auf dessen tats�chliche Feststellungen erg�nzend Bezug genommen wird, antragsgem�� zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt sowie die Schadensersatzpflicht festgestellt.

14 Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten, mit welcher sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr Ziel einer vollumf�nglichen Klageabweisung weiterverfolgt.

15 Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts M�nchen vom 17.01.2023, Az. 1 HK O 13543/21 abzu�ndern und die Klage abzuweisen.

16 Die Kl�gerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,

Die Berufung der Beklagten und Berufungskl�gerin wird zur�ckgewiesen, mit der Ma�gabe, dass in Ziffer 2. des Tenors des landgerichtlichen Urteils nach dem letzten „es8“ einzuf�gen ist „, wie in Ziffer 1. beschrieben,“.

17 Im �brigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schrifts�tze sowie das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 18.01.2024 Bezug genommen.

Gründe

B.

18 Die zul�ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

19 I. Das Landgericht ist mit Recht von der Zul�ssigkeit der Klage ausgegangen.

20 1. Die Klageantr�ge zu 1.1. und 1.4. sind bestimmt im Sinne von � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

21 Aufgrund des Zusatzes „mittig auf der Internetseite … wie folgt“ und die anschlie�ende Wiedergabe der Internetseite ist klar ersichtlich, dass die Beklagte die konkrete Verletzungsform mit den Antr�gen zu 1.1. und 1.4. verboten wissen m�chte. Ein Widerspruch zwischen dem abstrakten einleitenden Teil des Antrags und der wiedergegebenen konkreten Verletzungsform ist dabei nicht zu erkennen. Indem die Kl�gerin im einleitenden Teil der Antr�ge nur die Zeichen „eS6“ und „eS8“ nennt, bringt sie lediglich zum Ausdruck, woran sie sich bei den angegriffenen Gesamtzeichen „NIOeS6“ und „NIOeS8“ st�rt, n�mlich gerade nicht an dem vorangestellten „NIO“, sondern nur an „eS6“ und „eS8“. Anders als im Fall „ConText“ des BGH (GRUR 2016, 705) greift die Kl�gerin die im einleitenden Teil des Antrags genannten Zeichen „eS6“ und „eS8“ mithin ersichtlich nicht „in Alleinstellung“ an und dies kann – wie dargelegt – den Antr�gen auch im �brigen nicht entnommen werden.

22 Die Antr�ge 1.1. und 1.4. sind damit entgegen der Auffassung der Beklagten in sich widerspruchsfrei und nicht unbestimmt. Die Frage, ob bei der Pr�fung der Verwechslungsgefahr die Zeichen „NIOeS6“ und „NIOeS8“ den Klagezeichen „S6“ und „S8“ gegen�berzustellen sind oder die Zeichen „eS6“ und „eS8“, ist im Rahmen der Begr�ndetheit der Klage zu pr�fen (vgl. II.1.b)).

23 2. Das Landgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass der Klageantrag zu 1. auch hinsichtlich der territorialen Reichweite des beantragten Unterlassungsgebots hinreichend bestimmt im Sinne von � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist.

24 Enth�lt ein vom Kl�ger formulierter – auf eine Unionsmarke gest�tzter – Unterlassungsantrag keine Angabe zur territorialen Reichweite des Verbots, bezieht sich das Unterlassungsbegehren grunds�tzlich auf den Bereich der Europ�ischen Union (M�ller, in: BeckOK UMV, Stand: 15.02.2022, UMV Art. 130 Rn. 8). Auf der anderen Seite ist ein auf das UWG gest�tzter Unterlassungsantrag selbstredend als auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschr�nkt anzusehen, ohne dass es hierzu einer Klarstellung durch den Kl�ger im Antrag bedarf.

25 Die Besonderheit im vorliegenden Fall, dass der auf eine Unionsmarke gest�tzte Hauptantrag und der auf das UWG gest�tzte Hilfsantrag in einem Haupt- und Hilfsverh�ltnis zueinander stehen und zudem wortgleich in ein und demselben Antrag zusammenfallen, �ndert daran nichts, denn es handelt sich gleichwohl um zwei getrennt voneinander zu betrachtende und jeden f�r sich auszulegende Antr�ge. Jedenfalls geht aus dem Vorbringen der Kl�gerin, das f�r die Auslegung der Antr�ge heranzuziehen ist, hinreichend deutlich hervor, dass Haupt- und Hilfsantrag jeweils eine unterschiedliche territoriale Reichweite haben sollen, ohne dass daf�r eine Klarstellung im Antrag zwingend erforderlich ist.

26 II. Die Klage ist zudem begr�ndet.

27 1. Das Landgericht hat – jedenfalls im Ergebnis – zu Recht angenommen, dass der Kl�gerin die mit den Antr�gen zu 1. geltend gemachten Unterlassungsanspr�che aus Art. 130 Abs. 1 Satz 1 i. V.m. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV zustehen.

28 a) Der von der Beklagten vorgebrachte Einwand der mangelnden ernsthaften Benutzung der Klagemarken nach Art. 127 Abs. 3 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Buchst. a UMV greift vorliegend nicht durch.

29 aa) Die Beklagte hat die von ihr in erster Instanz erhobene Einrede der Nichtbenutzung in der Berufungsinstanz nicht wiederholt, diese jedoch auch nicht ausdr�cklich aufgegeben. Die Einrede wirkt daher in der zweiten Instanz ohne Weiteres fort (vgl. Thiering, in: Str�bele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., � 25 Rn. 35 a.E.; OLG Hamburg, GRUR-RS 2021, 14197 Rn. 68 – Catalox).

30 bb) Das Landgericht hat hinreichende tats�chliche Feststellungen zu einer rechtserhaltenden Benutzung der Klagemarken getroffen, an die der Senat im Streitfall gebunden ist.

31 (1) Das Landgericht hat im streitigen Teil des Tatbestands festgehalten, dass die – f�r die rechtserhaltende Benutzung darlegungs- und beweisbelastete – Kl�gerin hierzu in erster Instanz Folgendes vorgetragen hat:

32 Sie, die Kl�gerin, benutze die Marken „S6“ und „S8“ seit Jahren sehr intensiv, und zwar wie folgt:

33 Es gebe entsprechende Fahrzeugmodelle. Das jeweilige Modell sei dabei au�en auf dem K�hlergrill, auf der R�ckseite und innen auf dem Lenkrad markenm��ig gekennzeichnet (vgl. Lichtbilder Anlage K 11 und K 15 sowie Bl.127/137 LG-Akte). Der Umsatz in Deutschland habe sich zwischen 2013 und 2017 mit dem „S6“ auf �ber 100 Mio. Euro und mit dem „S8“ auf �ber 300 Mio. belaufen. Die Kl�gerin habe in den Jahren 2016 bis September 2021 die aus der aus der Tabelle auf S. 11 oben LGU ersichtlichen St�ckzahlen verkauft und es seien die aus der weiteren Tabelle ersichtlichen Zahlen an Fahrzeugen als Neuwagen zugelassen worden, was bedeute, dass das jeweilige Fahrzeug von der Kl�gerin in den Verkehr gebracht worden sei. Die Kl�gerin bewerbe die Fahrzeuge auch entsprechend unter Verwendung der Zeichen. Sie gehe davon aus, dass das gerichtsbekannt sei. Erg�nzend verweise sie auf die Darstellungen in ihren Katalogen wie Anlagen K 29 bis K 41 (vgl. Seitenzahlen Bl.153 LG-Akte).

34 (2) In den Entscheidungsgr�nden (LGU, S. 16/17) hat das Landgericht ausgef�hrt, es sei im konkreten Fall aufgrund der von der Kl�gerin vorgelegten Wikipedia-Eintr�ge sowie der von der Kl�gerin in Bezug genommenen Angaben des Kraftfahrzeugbundesamts auf seiner Internetseite als allgemeinkundig und damit als offenkundig im Sinne von � 291 ZPO anzusehen, dass die Kl�gerin die Klagemarken im Bundesgebiet, aber auch in anderen Mitgliedstaaten der Europ�ischen Union �ber einen den vorliegend ma�geblichen Zeitraum (10.10.2016 bis 10.10.2021) sogar �berschreitenden Zeitraum f�r die Kennzeichnung ihrer entsprechenden Kraftfahrzeugmodelle in einer Art und Weise benutzt habe, die rechtlich als ernsthafte Benutzung zu qualifizieren sei. Diesen Ausf�hungen l�sst sich entnehmen, dass das Landgericht die von der Kl�gerin vorgetragenen Tatsachen (vgl. oben (1)) als wahr erachtet hat und diese damit festgestellt hat im Sinne von � 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. Rimmelspacher, in: M�KoZPO, 6. Aufl., � 529 Rn. 3).

35 (3) Die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen hat das Berufungsgericht nach � 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollst�ndigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begr�nden und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Derartige Anhaltspunkte hat die Beklagte vorliegend weder dargetan, noch sind solche sonst ersichtlich.

36 cc) Das Landgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund des festgestellten Sachverhalts rechtlich die Voraussetzungen f�r eine errnsthafte Benutzung nach Art. 18 UMV erf�llt sind, so dass der Einwand der mangelnden Benutzung nach Art. 127 Abs. 3 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Buchst. a UMV nicht durchgreift.

37 (1) Das Landgericht hat den Benutzungszeitraum grunds�tzlich zutreffend bestimmt. Im Rahmen des Art. 27 Abs. 3 UMV ist f�r die Berechnung des ununterbrochenen Zeitraums von f�nf Jahren nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. a UMV auf den Zeitpunkt der Erhebung der Verletzungsklage abzustellen (Gr�ger, in: BeckOK MarkenR, Stand: 01.01.2024, UMV 2017 Art. 127 Rn. 19; M�ller, in: BeckOK UMV, Stand: 15.02.2022, Art. 127 Rn. 19; Hildebrandt, in: Hildebrandt/Sosnitza, UMV, 1. Aufl., Art. 127 Rn. 10), wobei sich der Zeitpunkt der „Erhebung“ der Verletzungsklage in diesem Fall nicht nach nationalem Verst�ndnis gem�� � 253 Abs. 1 ZPO (Zustellung der Klage), sondern nach Art. 32 Abs. 1 Br�ssel Ia-VO richtet (Gr�ger, in: BeckOK MarkenR, UMV 2017 Art. 127 Rn. 19 i.V.m. Art. 132 Rn. 12; vgl. auch OLG D�sseldorf, GRUR-RR 2017, 397 Rn. 9 – Evolution). Entscheidend ist mithin die Einreichung der Verletzungsklage bei Gericht, die hier am 11.10.2021 erfolgt ist. Der ma�gebliche F�nfjahreszeitraum ist demnach der 11.10.2016 bis 11.10.2021 (vgl. BGH, GRUR 2021, 736 Rn. 17 – STELLA). Dass das Landgericht demgegen�ber den Tag der Klageeinreichung nicht in die Frist mit einbezogen und auf den Zeitraum 10.10.2016 bis 10.10.2021 abgestellt hat, wirkt sich im Ergebnis nicht aus.

38 (2) Die obigen Feststellungen tragen ohne Weiteres die Annahme, dass in quantitativer Hinsicht im genannten Zeitraum eine ernsthafte Benutzung des Zeichens (bzw. eines entsprechenden Wort-Bild-Zeichens „S8“) als Marke erfolgt ist.

39 Die Benutzung erfolgte auch „in der Union“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 UMV. Das Landgericht hat ausdr�cklich festgestellt, dass eine Benutzung nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten erfolgt ist. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass aus dem Sachvortrag der Kl�gerin letzteres nicht ausreichend hervorgeht, reicht der vorgetragene Umfang der Nutzung in Deutschland in territorialer Hinsicht aus, um eine ernsthafte Benutzung in der Union anzunehmen. Denn bei dem zu ber�cksichtigenden Aspekt der Gr��e des Gebiets, in dem die Marke benutzt worden ist, kommt es nicht entscheidend auf die Grenzen der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten an, sondern kann von einer ernsthaften Benutzung einer Unionsmarke auch dann auszugehen sein, wenn ihre Benutzung auf das Hoheitsgebiet eines einzelnen Mitgliedstaates beschr�nkt ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 925 Rn. 38 – VOODOO).

40 (3) Der rechtserhaltenden Benutzung steht auch nicht entgegen, dass die eingetragenen Klagezeichen „S6“ und „S8“ in einer graphischen Ausgestaltung mit einer hinterlegten roten Raute und nicht als reine Wortzeichen verwendet wurden.

41 Gem�� Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a UMV gilt als eine Benutzung einer eingetragenen Marke auch die Benutzung der Unionsmarke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird.

42 Die Hinzuf�gung von Bildelementen beeinflusst nicht die Unterscheidungskraft der Marke, soweit solche graphischen Zus�tze den Gesamteindruck der eingetragenen Marke nicht ver�ndern bzw. wenn solche zus�tzlichen Elemente nicht unterscheidungskr�ftig, sondern schwach und damit nicht dominant sind. Daf�r kommt es insbesondere auf die Gr��e, die figurative Gestaltung sowie auf die Unterscheidungskraft der hinzugef�gten Bildelemente an (Sosnitza, in: Hildebrandt/Sosnitza, UMV, 1. Aufl., Art. 18 Rn. 42).

43 Vorliegend weist die rote Raute zwar in etwa die Breite des Buchstabens „S“ auf und sogar eine gr��ere H�he als die Zeichen „S“ und „6“. Gleichwohl tritt das Zeichen bereits graphisch in den Hintergrund, da sich die Schrift – der Buchstabe „S“ – „vor“ der roten Raute befindet. Zudem handelt es sich lediglich um eine einfach gestaltete rote Raute, sodass der Verkehr das Bildelement nur als dekorativen Zusatz wahrnimmt (vgl. Fuhrmann, in: BeckOK MarkenR, Stand: 01.07.2023, UMV 2017 Art. 18), ohne dass hierdurch die Unterscheidungskraft der Wortmarken beeinflusst wird.

44 b) Das Landgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass in den Zeichenvergleich auch im Rahmen der mit den Antr�gen 1.1. und 1.4. geltend gemachten Anspr�che nur die Zeichen „eS6“ bzw. „eS8“ und nicht die Zeichen „NIOeS6“ bzw. „NIOeS8“ einzubeziehen sind. Denn der Verkehr erkennt vorliegend in den Zeichenbestandteilen „NIO“ einerseits und „eS6“ bzw. „eS8“ andererseits jeweils zwei eigenst�ndige Zeichen.

45 Zwar wird der Verkehr mehrere Zeichenbestandteile regelm��ig nur dann als jeweils eigenst�ndige Zeichen wahrnehmen, wenn sie voneinander abgesetzt sind (vgl. BGH, GRUR 2008, 258 Rn. 30 – INTERCONNECT/T-InterConnect). Vorliegend sind die Zeichenbestandteile indes nicht durch einen Einschub voneinander getrennt (anders als etwa in: BGH, GRUR 2019, 1289 Rn. 18 – Damen Hose MO; BGH, GRUR-RS 2019, 35712 Rn. 19 – „Slim Fit Hose SAM“). Zwischen den Zeichen „NIO“ und „eS6“ bzw. „eS8“ besteht auch nur ein geringf�giger r�umlicher Abstand, der weniger als ein Leerzeichen betr�gt. Zudem weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Darstellung beider Zeichen in wei�er Schrift auf einem einheitlichen schwarzen Grund erfolgte.

46 Allerdings sind die Zeichen „NIO“ in Fettschrift und Majuskeln dargestellt, w�hrend zumindest das „E“ in „eS6“ und „eS8“ jedenfalls als Kleinbuchstabe dargestellt ist und die Schrift „normal“ bzw. deutlich d�nner ist. Der Verkehr nimmt die Zeichenbestandteile „NIO“ und „eS6“ bzw. „eS8“ deshalb trotz des geringen Abstands beider Zeichenbestandteile bereits aufgrund der konkreten �u�eren Darstellung nicht als ein einziges (zusammengesetztes) Wort und ein einheitliches Zeichen wahr.

47 Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass dem Verkehr das mit den Antr�gen 1.1. und 1.4. beanstandete Zeichen „eS6“ bzw. „eS8“ auf der konkret angegriffenen Internetseite nicht nur in der Form „NIOeS6“ und „NIOeS8“, sondern daneben in der Kopfzeile der Internetseite und auf dem Nummernschild der abgebildeten Fahrzeuge jeweils in isolierter Form „eS6“ bzw. „eS8“ (was von der Kl�gerin mit den Antr�gen 1.2, 1.3, 1.5 und 1.6 angegriffen wird) gegen�bertritt. Auch daraus erkennt der Verkehr, dass es sich bei „eS6“ bzw. „eS8“ auch innerhalb der Darstellung „NIOeS6“ und „NIOeS8“ jeweils um eigenst�ndige Zeichen gegen�ber dem Zeichenbestandteil „NIO“ handelt. Soweit die Beklagtenseite in der m�ndlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, die weiteren (isolierten) Zeichen „eS6“ bzw. „eS8“ auf der Internetseite d�rften f�r die Beurteilung des Zeichens „NIOeS6“ bzw. „NIOeS8“ nicht herangezogen werden, folgt der Senat dem nicht. Denn wie bei der Frage der markenm��igen Benutzung (vgl. dazu BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 52 – SAM), ist auch f�r die Frage, ob der Verkehr in einem Gesamtzeichen ein oder zwei Zeichen erkennt, der Kontext der angegriffenen Zeichenverwendung und damit im Streitfall die angegriffene Werbung im Internet in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Internetseite in ihrer Gesamtheit zum Gegenstand der Antr�ge gemacht wurde.

48 Ungeachtet dessen kann der Verkehr die Zeichenbestandteile eines zusammengesetzten Zeichens auf Grund bestimmter Kennzeichnungsgewohnheiten allgemein oder insbesondere auf dem betreffenden Warengebiet als zwei eigenst�ndige Zeichen wahrnehmen (vgl. BGH, GRUR 2002, 171 (174) – Marlboro-Dach; BGH, GRUR 2004, 865 (866) – Mustang; im Rahmen der rechtserhaltenden Benutzung: BGH, GRUR 2017, 1043 Rn. 30 – Dorzo; BGH, GRUR 2007, 592 Rn. 13 f. – bodo Blue Night). Im vorliegend betroffenen Automobilbereich ist der Verkehr daran gew�hnt, dass Fahrzeuge zum einen mit dem Herstellernamen gekennzeichnet werden und zum anderen – zus�tzlich – mit einer Modell- bzw. Typenbezeichnung, die h�ufig auch aus einer Buchstaben-/Zahlenkombination besteht. Daher fasst der Verkehr auch im Streitfall das Zeichen „NIO“ als Herstellername und die Zeichen „eS6“ bzw. „eS8“ als – gegen�ber der Herstellerbezeichnung eigenst�ndige – Modellbezeichnungen auf (vgl. BGH, GRUR 2021, 724 Rn. 28, 32 – PEARL/PURE PEARL; sowie Vorinstanz: OLG Hamburg, GRUR-RS 2019, 53793 Rn. 71, 77 – PEARL/PURE PEARL).

49 c) Die Verwendung der Zeichen „eS6“ bzw. „eS8“ erfolgte jeweils auch markenm��ig.

50 aa) Nach der st�ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine beeintr�chtigende Benutzung des Zeichens vor, wenn es durch den Dritten markenm��ig oder – was dem entspricht – als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeintr�chtigt oder beeintr�chtigen kann (BGH, GRUR 2013, 1239 Rn. 20 – VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; BGH, GRUR 2015, 1201 Rn. 68 – SparkassenRot/Santander-Rot; BGH, GRUR 2018, 924 Rn. 25 – ORTLIEB; BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 25 - SAM).

51 Bei der Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht und in der konkret in Rede stehenden Verwendung eines Zeichens einen Herkunftshinweis sieht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem ma�geblichen Warensektor abzustellen (vgl. BGH, GRUR 2004, 865 [866] – Mustang; BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 26 – SAM). Von einer kennzeichenm��igen Verwendung ist auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (BGH, GRUR 2009, 484 Rn. 61- METROBUS; BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 26 – SAM).

52 bb) Da sich das Internetangebot der Beklagten an s�mtliche am Kauf eines Autos interessierte Personen richtet, ist vorliegend f�r die Verkehrsanschauung auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Der Senat kann die Feststellungen zum Verkehrsverst�ndnis aufgrund seiner st�ndigen Befassung mit Markenrechtsstreitigkeiten sowie aufgrund des Umstands, dass seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen geh�ren, aus eigener Sachkunde treffen.

53 cc) Der Verkehr erblickt vorliegend in den mit den Antr�gen 1.1. bis 1.6. angegriffenen Zeichen „eS6“ und „eS8“, wie auf den in den Antr�gen eingelichteten Internetseiten verwendet, (auch) einen Herkunftshinweis.

54 (1) Wie bereits oben dargelegt, handelt es sich aus Sicht des Verkehrs bei den Bezeichnungen „eS6“ und „eS8“ jeweils um Modellbezeichnungen f�r ein konkretes Fahrzeug des Herstellers „NIO“. Allein, dass der Verkehr ein Zeichen als Modellbezeichnung wahrnimmt, sagt indes noch nichts dar�ber aus, ob das Zeichen markenm��ig verwendet wird oder nicht. Vielmehr ist anhand der Umst�nde des Einzelfalls zu beurteilen, ob der angesprochene Verkehr die Modellbezeichnung auch als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb versteht, wobei bei einer Bewerbung im Internet, wie bereits an anderer Stelle ausgef�hrt, die Werbung in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen ist (vgl. BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 42, 49 – SAM).

55 (2) Im Streitfall fasst der Verkehr die Zeichen „eS6“ und „eS8“ jedenfalls aufgrund der konkreten Gestaltung der Internetseite der Beklagten auch als Herkunftshinweis auf. Daf�r spricht insbesondere, dass die Modellbezeichnungen nicht an einer unauff�lligen Stelle etwa in einer Beschreibung der Fahrzeuge verwendet wurden, sondern mehrfach prominent, n�mlich in der Men�leiste, auf dem Nummernschild der abgebildeten Fahrzeuge und vor allem blickfangm��ig in der Bildmitte in unmittelbarem Zusammenhang mit der Herstellermarke „NIO“ (vgl. BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 54 – SAM).

56 Dar�ber hinaus entspricht es den dem Verkehr bekannten Kennzeichnungsgewohnheiten in der Automobilbranche, Fahrzeuge neben der Herstellerbezeichnung zus�tzlich mit einer Modellbezeichnung – die h�ufig auch aus einer Buchstaben-/Zahlenkombination besteht – zu versehen. Diese Modellbezeichnungen sollen f�r den Verkehr erkennbar nicht nur dazu dienen, einen Fahrzeugtyp mit bestimmten Merkmalen zu bezeichnen, sondern der Verkehr sieht darin einen zus�tzlichen Hinweis auf die Herkunft des jeweiligen Fahrzeugmodells von einem bestimmten Hersteller (vgl. BGH, GRUR 2021, 724 Rn. 28, 29, 32 – PEARL/PURE PEARL; sowie Vorinstanz: OLG Hamburg, GRUR-RS 2019, 53793 Rn. 71 – PEARL/PURE PEARL; LG M�nchen I, GRUR- RS 2021, 5752 Rn. 62 – M-Logo; Mielke, in: BeckOK MarkenR, Stand: 01.10.2023, MarkenG � 14 Rn. 165.2).

57 (3) Einer markenm��igen Verwendung der Zeichen „eS6“ und „eS8“ steht vorliegend auch nicht entgegen, dass die Zeichen rein beschreibend w�ren. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Verkehr den Buchstaben „e“ als beschreibend f�r „elektrisch“ oder „elektronisch“ wahrnimmt, misst er jedenfalls dem weiteren Buchstaben „S“ keine eindeutige Bedeutung bei. Auch wenn man unterstellt, dass dem Verkehr bekannt ist, dass einige Automobilhersteller das Zeichen „S“ in Modellbezeichnungen f�r Autos als Beschreibung f�r „sportlich“ verwenden, ist dem Verkehr auch bekannt, dass eine solche Verwendung nicht einheitlich durch s�mtliche Automobilhersteller erfolgt, sondern „S“ etwa auch f�r „Sonderklasse“ stehen kann. So verwendet beispielsweise der Hersteller Mercedes-Benz den Buchstaben „S“ f�r seine Spitzenmodelle bzw. Fahrzeuge der Oberklasse. Einen eindeutigen Sinngehalt misst der Verkehr deshalb dem Buchstaben „S“ innerhalb der Zeichen „eS6“ und „eS8“ nicht bei. Dar�ber hinaus ist nicht ersichtlich, welche eindeutige beschreibende Zuordnung der Verkehr hinsichtlich der Zahl „6“ bzw. „8“ vornimmt. Insgesamt ist deshalb nicht erkennbar, welche konkreten Eigenschaften eines Fahrzeugs aus Sicht des Verkehrs durch die Kombination „eS6“ bzw. „eS8“ eindeutig beschrieben werden, so dass die Zeichen jedenfalls nicht glatt beschreibend sind. Dass diese wom�glich einen beschreibenden Anklang haben m�gen, steht der Annahme nicht entgegen, dass der Verkehr die Zeichen als Marke wahrnimmt.

58 d) Es besteht kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr gem�� Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV zwischen den Klagezeichen „S6“ und „S8“ einerseits und den angegriffenen Zeichen „eS6“ und „eS8“ in der aus den Antr�gen ersichtlichen Darstellungsform andererseits.

59 aa) Die Frage, ob markenrechtliche Verwechslungsgefahr vorliegt, ist unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identit�t oder der �hnlichkeit der Zeichen und der Identit�t oder der �hnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der �lteren Marke, so dass ein geringerer Grad der �hnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen h�heren Grad der �hnlichkeit der Zeichen oder durch eine erh�hte Kennzeichnungskraft der �lteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2021, 724 Rn. 31 – PEARL/PURE PEARL; BGH GRUR 2019, 953 Rn. 19 – K�hlergrill).

60 bb) Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagezeichen „S6“ und „S8“ ausgegangen.

61 (1) Allerdings kann den Klagemarken entgegen der Ansicht des Landgerichts eine origin�re durchschnittliche Kennzeichnungskraft nicht abgesprochen werden.

62 Es gibt keinen Grund, Buchstaben-/Zahl-Kombinationen – anders als anderen Zeichen – im Ausgangspunkt keine normale Kennzeichnungskraft beizumessen (vgl. auch Wirtz, in: Ingerl/Rohnke/Nordemann, 4. Aufl. 2023, MarkenG � 14 Rn. 585). Vielmehr besitzen derartige Kombinationen gerade wegen ihres einfachen Charakters eine gewisse Pr�gnanz und sind daher f�r den Verkehr leicht merkbar (vgl. BGH, GRUR 1995, 808 [810] – P3-plastoclin).

63 Vorliegend kann eine origin�re durchschnittliche Kennzeichnungskraft auch nicht deshalb verneint werden, weil die Zeichen „S6“ und „S8“ beschreibende Ankl�nge haben m�gen. Denn der beschreibende Gehalt ist allenfalls als gering anzusehen, da – wie oben bereits ausgef�hrt – jedenfalls dem Buchstaben „S“ im Rahmen von Modellbezeichnungen f�r Kraftfahrzeuge kein eindeutiger Bedeutungsgehalt zukommt und die hinzugef�gte Zahl „6“ bzw. „8“ nicht, jedenfalls ebenfalls nicht eindeutig beschreibend ist.

64 Im Ergebnis ist deshalb mit dem DPMA (vgl. Anlage K 6.1, S. 7; K 6.2, S. 7) und dem EUIPO (GRUR-RS 2023, 19005 Rn. 81 ff.; GRUR-RS 2023, 19006 Rn. 81 ff.) von einer origin�r durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarken auszugehen.

65 (2) Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch Verkehrsgeltung kann vorliegend hingegen nicht festgestellt werden. Eine solche ist im Streitfall weder offenkundig im Sinne von � 291 ZPO, noch verm�gen die Darlegungen der Kl�gerin zur Benutzung der Klagemarken bzw. die tats�chlichen Feststellungen des Landgericht hierzu die Annahme einer solchen zu tragen.

66 cc) Hinsichtlich der Waren Kraftfahrzeuge der Klasse 12, f�r welche die Klagemarken (unter anderem) eingetragen sind, und den vorliegend durch die Beklagte beworbenen Fahrzeugen besteht Warenidentit�t.

67 dd) Es besteht ferner eine Zeichen�hnlichkeit in einem solchen Grad, der bei Warenidentit�t und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarken die Annahme einer Verwechslungsgefahr im kennzeichenrechtlichen Sinne begr�ndet.

68 (1) Es kann im Rahmen des Zeichenvergleichs dahinstehen, ob innerhalb der Zeichen „eS6“ und „eS8“ jeweils allein der Zeichenbestandteil „S6“ und „S8“ als pr�gend anzusehen ist. Dies l�ge nahe, wenn man der Kl�gerin darin folgte, dass der Verkehr den vorangestellten Buchstaben „e“ innerhalb der Zeichen als rein beschreibend f�r „elektrisch“ bzw. „elektronisch“ wahrnimmt. In diesem Fall l�ge aufgrund einer Identit�t der Klagezeichen „S6“ und „S8“ und der angegriffenen Zeichen im – gegebenenfalls – pr�genden Bestandteil „S6“ und „S8“ eine hochgradige Zeichen�hnlichkeit vor. Eine Verwechslungsgefahr besteht im Ergebnis indes auch dann, wenn man den Klagezeichen „S6“ und „S8“ die Zeichen „eS6“ und „eS8“ in ihrer Gesamtheit gegen�berstellt.

69 (2) Eine Zeichen�hnlichkeit kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen. F�r die Annahme einer Verwechslungsgefahr ist es ausreichend, dass lediglich in einer dieser Wahrnehmungsrichtungen eine hinreichende �hnlichkeit besteht (s. nur Hacker, in: Str�bele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., � 9 Rn. 280, m.w.N.)

70 (3) Vorliegend ist eine Zeichen�hnlichkeit, die zu einer Verwechslungsgefahr f�hrt, jedenfalls in klanglicher Hinsicht zu bejahen.

71 Hierbei kann offenbleiben, ob ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs (vgl. Fezer, in: Fezer, MarkenR, 5. Aufl., MarkenG � 14 Rn. 436) die angegriffenen Zeichen jeweils als „ES-6“ bzw. „ES-8“, also die in „eS6“ und „eS8“ enthaltenen Buchstaben „e“ und „S“ jeweils zusammen als „ES“ ausspricht, und damit die angegriffenen Zeichen jeweils identisch wie die Klagemarken „S6“ und „S8“ (so etwa DPMA, Anlage K 6.1, S. 8; ebenso EUIPO, GRUR-RS 2023, 19005 Rn. 77).

72 Denn auch wenn man von einer Aussprache „E-ES-6“ bzw. „E-ES-8“ der angegriffenen Zeichen durch den Durchschnittsverbraucher ausgeht, sind die Zeichen noch in einem solchen Grad klanglich �hnlich, dass bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und Warenidentit�t eine Verwechslungsgefahr im kennzeichenrechtlichen Sinne zu bejahen ist (i. Erg. ebenso DPMA, Anlage K 6.1, S. 8). Denn der Buchstabe „S“ wird vom Verkehr sowohl in den Klagemarken als auch in den angegriffenen Zeichen mit dem vorangestellten Mitlaut „E“ (also „ES“) ausgesprochen. Wird dem „S“ wie bei den angegriffenen Zeichen derselbe Vokal, n�mlich ein weiteres „E“ vorangestellt, nimmt der Verkehr diesen klanglich deshalb nur untergeordnet wahr, zumal der durchschnittliche Verbraucher das „E“ und „ES“ in „E-ES-6“ bzw. „E-ES-8“ nicht „abgehackt“ voneinander, sondern flie�end ineinander �bergehend ausspricht. Aus diesem Grund f�llt auch die unterschiedliche L�nge der W�rter „E-ES-6“ bzw. „E-ES-8“ gegen�ber „ES-6“ bzw. „ES-8“ in klanglicher Hinsicht deutlich weniger stark ins Gewicht, als dies bei drei gegen�ber nur zwei Buchstaben bzw. Ziffern in schriftbildlicher Hinsicht der Fall sein mag.

73 Nach alledem halten die angegriffenen Zeichen auch bei Zugrundelegung eines erh�hten Aufmerksamkeitsgrades des Verbrauchers, der sich f�r den Erwerb von Kraftfahrzeugen interessiert, in klanglicher Hinsicht keinen hinreichenden Abstand zu den Klagezeichen, um bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und Warenidentit�t nach der Wechselwirkungslehre eine Verwechslungsgefahr im kennzeichenrechtlichen Sinne verneinen zu k�nnen.

74 (4) Der Ber�cksichtigung der klanglichen �hnlichkeit steht vorliegend auch nicht entgegen, dass es sich bei den angegriffenen Verletzungsformen ausschlie�lich um optisch wahrnehmbare Internetwerbungen handelt. Denn zum einen k�nnen aufgrund der Werbung Gespr�che unter Verbrauchern stattfinden, bei denen es zu klanglichen Verwechslungen kommen kann. Abgesehen davon wird erfahrungsgem�� selbst bei einer nur optischen Wahrnehmung einer Marke gleichzeitig der klangliche Charakter das den Gesamteindruck pr�genden Markenworts unausgesprochen mit aufgenommen und damit die Erinnerung an klanglich �hnliche Marken geweckt, die von fr�heren Begegnungen bekannt sind (so zutreffend Hacker, in: Str�bele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., � 9 Rn. 286).

75 ee) Da somit eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen ist, kommt es auf die Frage einer mittelbaren Verwechslungsgefahr oder einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne aufgrund einer selbst�ndig kennzeichnenden Stellung im Sinne der „THOMSON LIFE“-Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2005, 1042) nicht mehr an.

76 e) Besondere Gr�nde nach Art. 130 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz UMV, die vorliegend einer Unterlassungsanordnung entgegenstehen k�nnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es nicht an einer Wiederholungsgefahr nach nationalen Ma�st�ben, was einen besonderen Grund im vorgenannten Sinne darstellen w�rde (vgl. BGH, GRUR 2023, 255 Rn. 23 – Wiederholungsgefahr III). Die aufgrund der begangenen Markenverletzung zu vermutende Wiederholungsgefahr hat die Beklagte nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung ausger�umt.

77 2. Der Kl�gerin stehen wegen der Verletzung ihrer Klagemarken auch die geltend gemachten Folgeanspr�che zu.

78 a) Der mit dem Feststellungantrag zu 4. verfolgte Anspruch auf Schadensersatz folgt aus � 119 Nr. 2 i.V.m. � 14 Abs. 6 MarkenG.

79 Von einem Verschulden zumindest in Form eines fahrl�ssigen Handelns der Beklagten ist auszugehen, da dieser jedenfalls bei der gebotenen Recherche die Klagemarken bekannt sein mussten und sie auch nicht davon ausgehen konnte, dass die Gerichte vorliegend eine Verwechslungsgefahr sicher verneinen w�rden.

80 Ein Schaden ergibt sich bereits aus dem Eingriff in das Markenrecht als verm�genswertes Recht und der damit verbundenen, allein dem Markeninhaber zugewiesenen Nutzungsm�glichkeit (vgl. BGH, GRUR 2022, 229 Rn. 71 – �KO-TEST III). Jedenfalls erscheint ein Schaden bei einer Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie nicht ausgeschlossen, was f�r eine Feststellung der Schadensersatzpflicht ausreichend ist.

81 b) Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich aus � 242 BGB, Art. 129 Abs. 2, Art. 130 Abs. 2 UMV i.V.m. � 19d MarkenG (vgl. Thiering, in: Str�bele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., � 119 Rn. 34).

82 Durch die in der m�ndlichen Verhandlung erfolgte Klarstellung in dem Antrag zu 2., dass sich die begehrten Ausk�nfte nur auf die Bewerbungen im Sinne des Klageantrags zu 1. beziehen, ist der Auskunftsantrag auch seinem Umfang nach nicht zu weit gefasst. Insoweit handelte es sich indessen nur um eine blo�e Klarstellung und keine teilweise Klager�cknahme, da sich aus dem Vorbringen der Kl�gerin von Anfang an ergab, dass sie Ausk�nfte lediglich bezogen auf die konkreten dargelegten Werbehandlungen begehrt.

83 c) Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten f�r die Abmahnung vom 12.08.2021 folgt aus Art. 129 Abs. 2 UMV i.V.m. � 683 Satz 1, � 677, � 670 BGB. Da das Landgericht die im Grundsatz zu Recht zuerkannten Zinsen jedoch im Tenor „ab Rechtsh�ngigkeit“ zugesprochen hat, war dies durch Nennung des konkreten Datums zu konkretisieren.

84 3. Nachdem die Klage somit im Hauptantrag insgesamt begr�ndet ist, kommt der auf Lauterkeitsrecht gest�tzte Hilfsantrag nicht mehr zum Tragen, so dass etwaige Verst��e gegen das UWG nicht zu pr�fen sind.

85 III. Da das Landgericht der Kl�gerin die geltend gemachten Anspr�che somit im Ergebnis zu Recht gest�tzt auf Unionsmarkenrecht zugesprochen hat, war die Berufung der Beklagten zur�ckzuweisen.

C.

86 Die Kostenentscheidung beruht auf � 97 Abs. 1 ZPO.

87 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 708 Nr. 10, �� 711, 709 Satz 2 ZPO.

88 Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grunds�tzliche Bedeutung (� 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des � 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausf�hrungen unter B. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrunds�tze auf den Einzelfall.

89 Die Festsetzung des Streitwerts f�r das Berufungsverfahren beruht auf � 39 Abs. 1, � 43 Abs. 1,�� 45 Abs. 1 Satz 2, � 47 Abs. 1 Satz 1, � 51 Abs. 1 GKG.

Leitsatz

Die Hinzuf�gung von Bildelementen beeinflusst nicht die Unterscheidungskraft der Marke, soweit solche graphischen Zus�tze den Gesamteindruck der eingetragenen Marke nicht ver�ndern bzw. wenn solche zus�tzlichen Elemente nicht unterscheidungskr�ftig, sondern schwach und damit nicht dominant sind. Daf�r kommt es insbesondere auf die Gr��e, die figurative Gestaltung sowie auf die Unterscheidungskraft der hinzugef�gten Bildelemente an. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Es gibt keinen Grund, Buchstaben-/Zahl-Kombinationen – anders als anderen Zeichen – im Ausgangspunkt keine normale Kennzeichnungskraft beizumessen. Vielmehr besitzen derartige Kombinationen gerade wegen ihres einfachen Charakters eine gewisse Pr�gnanz und sind daher f�r den Verkehr leicht merkbar. (Rn. 62) (redaktioneller Leitsatz)

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Verletzung der Unionswortmarken "S6" und "S8" durch die Bewerbung von Kraftfahrzeugen mit den Zeichen "ES6" und "ES8"

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