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1 HK O 29/24•LG Aschaffenburg 1. Kammer f�r Handelssachen, 2024-07-25, 1 HK O 29/24
1 HK O 29/24Tribunal cantonal25 juil. 2024
Ein Rabatt von bis zu 0,45 % auf den Gesamtumsatz bei Vereinbarung eines Lastschrifteinzugs gegen�ber Apotheken stellt einen Versto� gegen � 2 AMPreisV dar, wenn auch verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel hiervon umfasst sind.� (Rn. 43 – 51) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-07-25
Aktenzeichen: 1 HK O 29/24
Dokumenttyp: Endurteil
Der Verf�gungsbeklagten wird bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes in H�he von bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an der Gesch�ftsf�hrerin der Antragsgegnerin, untersagt gesch�ftlich handelnd gegen�ber Apothekern f�r die Abgabe verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel mit Konditionen zu werben, und/oder die Abgabe unter solchen Konditionen zu gew�hren, wenn durch die konditionsgem��e Gew�hrung einer Verg�tung pro Lastschrifteinzug unter Ber�cksichtigung der gesetzlichen Umsatzsteuer die f�r die Arzneimittel berechneten Preise unter dem Wert liegen, der sich aus dem einheitlichen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers f�r dieses Arzneimittel zuz�glich eines Festzuschlags von € 0,73 sowie der Umsatzsteuer ergibt, wenn dies geschieht wie in der Anlage AST 9.
Der Verf�gungsbeklagten wird eine Umstellungsfrist bis 31.08.2024 gew�hrt.
Der Antrag der Verf�gungsbeklagten auf Vollstreckungsschutz wird zur�ckgewiesen.
Die Kosten des einstweiligen Verf�gungsverfahrens werden der Verf�gungsbeklagten auferlegt.
Beschluss.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Rechtschutzes um Unterlassungsanspr�che.
2 1. Bei dem Verf�gungskl�ger handelt es sich um einen Verein mit Verbandsklagebefugnis f�r das gesamte Bundesgebiet. Der Verf�gungskl�ger ist in die Liste der klagebefugt qualifizierten Wirtschaftsverb�nde gem�� � 8 b UWG eingetragen.
3 Bei der Verf�gungsbeklagten handelt es sich um einen Pharmagro�handel. Sie beliefert Apotheken mit pharmazeutischen Erzeugnissen und unterh�lt die Internetseite www. … Die Verf�gungsbeklagte arbeitet seit Juni 2024 mit ge�nderten Bestellkonditionen. Aus der “Anlage Rahmenvereinbarung“ zur Kundenvereinbarung mit Stand 05/2024 (Anlage AST 9) ergibt sich, dass die Verf�gungsbeklagte Apothekern als „Neu““ gekennzeichnete RX-Konditionen sowie im Zusammenhang mit der Wahl des Zahlungsverfahrens eine ebenfalls als „Neu!“ gekennzeichnete Verg�tung f�r die gesonderte Vereinbarung von Lastschrifteinz�gen anbietet.
4 In der Anlage Rahmenvereinbarung bietet die Verf�gungsbeklagte im Zusammenhang mit dem Verkauf von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln einen pauschalen Rabatt in H�he von 3,05% auf Basis des Apothekeneinkaufspreises (APU). Mit dem Rabatt in H�he von 3,05% verzichtet die Antragsgegnerin gegen�ber den Apothekern auf den variablen Anteil des Gro�handelszuschlags in voller H�he. Dar�ber hinaus berechnet sie offenkundig den Gro�handelszuschlag von 0,73 € pro Produkt entsprechend der gesetzlichen Regelung des � 2 AMPreisVO.
5 Unter der �berschrift Zahlungsverfahren und dem Hinweis „Neu!“ Lastschrifteinzug bietet sie gestaffelt bis zu 0,45% Verg�tung pro Lastschrifteinzug „gem�� gesonderter Vereinbarung auf den Gesamtumsatz (Basis rabattierter Preis) exklud. Hochpreiser, exklud. �berweiser. Sondergesch�fte k�nnen abweichen“.
6 Der Verf�gungskl�ger sieht hierin einen wettbewerbsrechtlich relevanten Versto�.
7 Mit Schreiben vom 03.06.2024 mahnte der Verf�gungskl�ger die Verf�gungsbeklagte ab und forderte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung auf. Mit Schreiben vom 11.06.2024 lehnte die Verf�gungsbeklagte die Abgabe der Unterlassungserkl�rung unter Darlegung ihrer Rechtsauffassung ab.
8 Die neuen Einkaufskonditionen der Verf�gungsbeklagten wurden in Fachkreisen bereits Ende Mai/Anfang Juni 2024 zur Kenntnis genommen und wurden Teil der Berichterstattung im Nachgang an das f�r die Branche folgenschwere Urteil des BGH vom 8.2.2024, Az. I ZR 91/23, in welchem festgestellt wurde, dass jegliche Skontierung von unter � 2 Abs. 1 S.1 AMPreisV fallenden Arzneimitteln unzul�ssig sei, wenn dies zu einer Unterschreitung des Mindestpreises f�hre.
9 Die Berichterstattung war dahingehend, dass die Verf�gungsbeklagte nach dem Urteil noch „Rabatte“ gew�hre und dass das Unternehmen neue Kunden habe gewinnen k�nnen.
10 2. Der Verf�gungskl�ger tr�gt vor, dass die Verf�gungsbeklagte gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften versto�e indem sie entgegen Marktverhaltensregeln handele. Ihm st�nde ein Anspruch auf Unterlassung der Werbung und der Gew�hrung von Verg�tung des Einzugsverfahrens zu, da die Beklagte gegen � 3 a UWG in Verbindung mit � 78 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1, S. 3 AMG, � 2 Abs. 1, S.1 AMPreisV sowie gegen � 3 a UWG in Verbindung mit � 7 Abs. 1 HWG versto�e. Daneben l�ge auch ein Versto� gegen � 3a UWG in Verbindung mit � 270 a BGB vor.
11 Die Verf�gungsbeklagte nehme im Rahmen ihrer den Apotheken gew�hrten Preiskonditionen Skontierungen vor, welche der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 08.02.2024, Aktenzeichen I ZR 91/23 als in jeder Hinsicht unzul�ssig erkl�rt habe.
12 Der BGH habe mit Urteil vom 08.02.2024 im Hinblick auf � 78 Abs. 1 S. 1 Nummer 1, Satz 3 AMG sowie � 2 Abs. 1, Satz 1 AMPreisV festgestellt, dass diese f�r den pharmazeutischen Gro�handel bei Abgabe von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel an Apotheken die Verpflichtung normierten, einen Mindestpreis zu beanspruchen, zusammengesetzt aus der Summe aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, dem Festzuschlag von mittlerweile 0,73 € und der Umsatzsteuer. Die Verf�gungsbeklagte k�nne daher maximal auf den variablen Gro�handelszuschlag von 3,15% auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmens (APU) verzichten. Diesen Spielraum habe die Antragsgegnerin mit dem pauschalen Abzug von 3,05% auf den sogenannten Apothekeneinkaufspreis bereits vollst�ndig ausgesch�pft. Die dar�ber hinausgehende Kondition eines Abschlags von bis zu 0,45% gehe daher stets zulasten des zwingenden Festzuschlags in H�he von 0,73 €. Mithin werde hierdurch der gesetzlich festgeschriebene Mindestpreis unterschritten. Die blo�e Umbenennung eines Skontos in einen Rabatt f�r die Wahl eines bestimmten Zahlungsweges �ndere nichts an der rechtlichen Ausgangslage, dass der durch gesetzliche Vorgaben zu berechnenden Mindestpreis bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel nicht unterschritten werden d�rfe Bei � 78 Abs. 1 AMG und bei � 2 AM PreisV handele es sich um Marktverhaltensregeln im Sinne von � 3a UWG.
13 Ein Unterlassungsanspruch folge schlie�lich auch aus � 3a UWG in Verbindung mit � 7 Abs. 1 S. 1 N.r. 2 a HWG. Die gew�hrte Verg�tung f�r einen Lastschrifteinzug stelle eine Zuwendung f�r den Bezug von Arzneimitteln dar, die entgegen den Preisvorschriften aufgrund des Arzneimittelgesetzes gew�hrt werden.
14 Schlie�lich versto�e die Beklagte mit dem Abschlag in H�he von bis zu 0,45% f�r die Vereinbarung des Lastschriftverfahrens gegen � 3a UWG i.V.m. � 270 a BGB.
15 Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet werde, ein Entgelt f�r die Nutzung einer SEPA Lastschrift, einer SEPA FirmenLastschrift, einer SEPA �berweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist nach dieser Vorschrift unwirksam. Ein Versto� l�ge nicht nur im Fall des Verlangens eines Entgeltes f�r die Auswahl eines bestimmten Zahlungsverfahrens vor. Das Verbot sei auch ber�hrt, wenn es durch die Einr�umung von Erm��igungen oder Anreizsystemen umgangen werden solle. Eine solche unzul�ssige Umgehung sei vorliegend darin zu erkennen, dass das Bezahlen von Rechnungen gegen�ber dem anderen in Betracht kommenden Zahlungsverfahren der Lastschrift verteuert werde, in dem das letztgenannte Verfahren mit einem Abschlag von bis zu 0,45% bonifiziert werde. Die Zahlung von Rechnungen per �berweisung stelle sich im Ergebnis f�r den Apotheker als wirtschaftlich nachteilig dar, somit sei der von � 270a BGB verfolgte Zweck verletzt. Die Bonifizierung eines bestimmten Verfahrens bedeute im Umkehrschluss die verbotene Erhebung eines Zahlungsentgeltes f�r die anderen in � 270a BGB genannten Zahlungsverfahren.
16 Die beanstandeten Zuwiderhandlungen f�hrten zu Wettbewerbsverzerrungen und beeintr�chtigten somit auch die Interessen von Mitbewerbern.
17 Die Dringlichkeit zum Erlass der einstweiligen Verf�gung ergebe sich aus der Sachlage und aus � 12 Abs. 1 UWG.
18 Die Verf�gungskl�gerin beantragt,
Der Verf�gungsbeklagten wird bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes in H�he von bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an der Gesch�ftsf�hrerin der Antragsgegnerin, untersagt gesch�ftlich handelnd gegen�ber Apothekern f�r die Abgabe verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel mit Konditionen zu werben, und/oder die Abgabe unter solchen Konditionen zu gew�hren, wenn durch die konditionsgem��e Gew�hrung einer Verg�tung pro Lastschrifteinzug unter Ber�cksichtigung der gesetzlichen Umsatzsteuer die f�r die Arzneimittel berechneten Preise unter dem Wert liegen, der sich aus dem einheitlichen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers f�r dieses Arzneimittel zuz�glich eines Festzuschlags von € 0,73 sowie der Umsatzsteuer ergibt, wenn dies geschieht wie in der Anlage AST 9.
19 3. Die Verf�gungsbeklagte beantragt,
den Antrag zur�ckzuweisen.
20 Hilfsweise beantragt sie,
ihr eine Umstellungsfrist von 2 Monaten zu bewilligen sowie Vollstreckungsschutz zu gew�hren.
21 Der Verf�gungskl�ger beantragt auch die Zur�ckweisung des Hilfsantrages.
22 Die Verf�gungsbeklagte tr�gt vor, dass ein Versto� gegen � 2 AMPreisV nicht vorl�ge. Die Verf�gungsbeklagte gew�hre einen Rabatt durch zul�ssigen Verzicht auf den variablen Zuschlag und berechne den Aufschlag von 0,73 €. Der gesetzlich festgelegte Mindestpreis f�r die Abgabe von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln werde eingehalten.
23 Durch die Gew�hrung von Verg�tung durch gesonderte Vereinbarung daf�r, dass die Kunden der Beklagten dem Lastschrifteinzugsverfahren zustimmten, werde keine weitere Rabattierung oder Skontierung bewilligt.
24 Vielmehr handele es sich um eine gesonderte Vereinbarung �ber die Verg�tung des Einzugsverfahrens.
25 Auch die Vorschrift � 270a BGB sei nicht betroffen, denn der Schuldner, die Apotheke, sei gerade nicht zur Zahlung eines Entgeltes verpflichtet. Der Apotheker erhalte vielmehr sogar eine Verg�tung daf�r, dass er dem Lastschriftverfahren zustimme. Denn die gesamte administrative und buchhalterische Abwicklung des Zahlungsverkehrs und der Zahlungseingangskontrolle sowie des Mahnwesens sei im Lastschriftverfahren ungleich einfacher und weniger aufwendig als bei �berweisungen. Somit werde nicht etwa ein Entgelt gefordert, es werde vielmehr eine Verg�tung angeboten. Bezogen auf den hypothetischen Fall von 2500 Kunden ersparten die Durchf�hrung des Lastschriftverfahrens mehrere Manntage an Arbeitsstunden im Vergleich zur selben Anzahl von Bezahlvorg�ngen ohne Lastschriftmandat.
26 Die Vorteile des Einzugsverfahrens seien der Verf�gungsbeklagten das Entgelt wert, da erheblich weniger Arbeit und Zeitaufwand auf ihrer Seite bestehe sowie eine h�here Qualit�t und weniger Fehler in der Buchhaltung das Ergebnis sei. Dar�ber hinaus habe es die Antragsgegnerin in der Hand so steuern, wann die Forderungen eingezogen werden w�rden, was den Finanzierungsaufwand bei den Factoringpartnern der Beklagten verringere.
27 Die angebotene Verg�tung habe daher nichts mit einer Umgehung der Vorschriften der AMPreisV zu tun. Sie betreffe dar�ber hinaus auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente.
28 Die Umstellung auf das Verg�tungsmodell f�r den Lastschrifteinzug sei in Reaktion auf das BGHUrteil erfolgt. Fr�her habe die Verf�gungsbeklagte Skonto gew�hren d�rfen, hierdurch habe sie kurzfristige Zahlungseing�nge sicherstellen k�nnen. Dies sei insbesondere wichtig f�r die eigene Finanzierung der Beklagten im Verh�ltnis zu ihren Factoring-Partnern. Vor der Umstellung der Konditionen h�tten nicht alle Kunden am Lastschrifteinzug teilgenommen, wieviele ab Juni 2024 nun auf das aktuelle Lastschriftverfahren gewechselt h�tten und wie viele im Verh�ltnis zu den �brigen Zahlungswegen �berhaupt das Modell w�hlten, werde im Hinblick auf das Interesse der Kl�gers als Mitbewerber an der Information nicht mitgeteilt.
29 Im �brigen habe die Verf�gungsbeklagte nicht mit den neuen Konditionen geworben, habe auch die Medienberichterstattung nicht initiiert. Sie habe lediglich ihre Bestandskunden �ber das Skontourteil und die neuen Einkaufskonditionen informiert.
30 F�r den Fall der Verurteilung zur Unterlassung k�nne die Verf�gungsbeklagte eine Umstellungsfrist verlangen.
31 Diese sei notwendig, da sie allein ihren Kunden gegen�ber die Rahmenvereinbarung nur mit 14t�giger Vorfrist auf das Ende eines Kalendermonats k�ndigen k�nne. Weiterhin brauche sie hinreichend Zeit, um ihre Vereinbarungen mit den Apotheken insgesamt zu �ndern und die erforderlichen systemseitigen �nderung intern festzulegen und durch ihre externen ITDienstleister umzusetzen. Hierf�r m�sse sie mit einer Zeitspanne von 2 Monaten rechnen. Knall auf Fall sei die Befolgung des etwaigen Unterlassungsgebots nicht m�glich.
32 Weiter hilfsweise ben�tige sie Vollstreckungsschutz.
33 4. Des weiteren Parteivertrags mit verwiesen auf die gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der �ffentlichen Sitzung vom 11.07.2024.
I.
34 Der Antrag auf Erlass der Unterlassungsverf�gung ist zul�ssig.
35 Die �rtliche Zust�ndigkeit ergibt sich aus � 14 Abs. 2, S. 1 UWG.
36 Der Verf�gungskl�ger ist nach � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt, sie ist in die Liste, der klagebefugt qualifizierten Wirtschaftsverb�nde gem�� � 8 b UWG eingetragen.
II.
37 Der Antrag ist auch begr�ndet, der Verf�gungskl�ger hat einen Verf�gungsanspruch nach � 8 Abs. 1 S. 1 UWG glaubhaft gemacht.
A. Versto� gegen �� 2 AMPreisV
38 Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Unterlassung gem. � 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG zu.
39 Durch die Bewerbung und Abgabe der Produkte in Verbindung mit ihren seit Juni 2024 g�ltigen Bezahlkonditionen nimmt sie eine unzul�ssige gesch�ftliche Handlung vor und kann somit, da Wiederholungsgefahr besteht, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, �� 3 Abs. 1, 3 a UWG.
40 1. Zun�chst kann in der �bersendung der Informationen „Update zum Skontoprozess“ mit dem Hinweis, man werde wegen neuer Einkaufskonditionen zeitnah auf die Kunden zukommen (Anlage B5), der vorsorglichen K�ndigung (Anlage B 6) und der neuen Rahmenvereinbarung (Anlage B 7) im Gesamtkontext durchaus eine Werbung gesehen werden. Diese muss sich nicht an alle potentiellen Kunden richten, es gen�gt die �bersendung an die alten Bestandskunden, denen ja wegen der BGH-Entscheidung hatte gek�ndigt werden m�ssen. Somit kann die Gew�hrung und als NEU angepriesene Vereinbarung durchaus als Bewerbung der neuen Konditionen gerade im Hinblick auf das Skontoverbot gesehen werden. Denn der Altkunde soll bewegt werden, wegen der attraktiven neuen Zahlungsmodalit�ten trotz des BGH-Urteils, eine neue Rahmenbedingung abzuschlie�en.
41 Aber auch wenn in dem Vorgehen keine Werbung zu sehen w�re, k�me es darauf nicht an, da die unlautere gesch�ftliche Handlung gem. � 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG nicht auf Werbung beschr�nkt ist, sondern jegliches Verhalten der Verf�gungsbeklagten umfasst, welches auf F�rderung des Absatzes von Waren bezogen ist. Dies ist bei der Vorlage der neuen Einkaufsbedingen „Rahmenvereinbarung“ unzweifelhaft der Fall.
42 2. Die Verf�gungsbeklagte verst��t durch die Vereinbarung gegen eine Marktverhaltensregel gem. � 3 a UWG.
43 Zwar verst��t die Verf�gungsbeklagte nicht direkt gegen die in � 2 AMPreisV normierte Bestimmung, bei verschreibungspflichtigen Medikamenten einen Mindestpreis einzuhalten, der aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers und einem festen Zuschlag von 73 Cent zuz�glich Umsatzsteuer besteht und gleichzeitig einen H�chstpreis nicht zu �berschreiten. Denn die ab 01.06.2024 geltende Rahmenvereinbarung sieht dies so vor, insbesondere verzichtet sie auf den Zuschlag auf den Abgabepreis, nicht aber auf den Festzuschlag.
44 Auch wird kein Skonto gew�hrt bei Einhaltung von bestimmten Zahlungsterminen, wie dies auch nach Angaben der Verf�gungsbeklagten noch vor dem Urteil des BGH vom 8.2.24, Az. I ZR 91/23 Gegenstand der Zahlungsbedingungen war.
45 Die Verf�gungsbeklagte umgeht aber durch ihr Verg�tungsmodell f�r den Lastschrifteinzug das Skonto- und Preisnachlassverbot: Demnach ist die Gew�hrung von Skonti oder sonstigen Preisnachl�ssen, die zur Unterschreitung des sich aus � 2 AMPreisV ergebenden Mindestpreis f�hren, unzul�ssig. Dies gilt f�r „echte“ Skonti, mit denen eine vertraglich nicht geschuldete Zahlungen durch den K�ufer vor F�lligkeit abgegolten wird, als auch f�r „unechte“ Skonti, die lediglich die p�nktliche Zahlung durch den K�ufer honorieren.
46 Zwar wird nach den aktuellen Konditionen der Beklagten nicht nur der K�ufer von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln entlohnt f�r die Vereinbarung des Lastschrifteinzugserfahrens, sondern auch derjenige, der frei verk�ufliche Arzneien und sonstige Apothekenware bezieht.
47 Allerdings ist das neue Konditionsmodell in der Gesamtschau darauf gerichtet, die Skontoentscheidung des BGH f�r die Beklagte abzufedern und den Kunden entgegen des eindeutigen Verbots weiterhin noch Vorteile zu sichern.. Die Gesch�ftsf�hrerin der Bekalgten hat in der Sitzung vom 11.07.24 auf Nachfrage konkret dargelegt, dass nach dem Skontourteil des BGH diese kein Skonto gew�hren mehr konnte und deshalb nach neuen Konditionen suchte. Somit kann ein konkreter Zusammenhang hergestellt werden zwischen diesen beiden Punkten, insbesondere erfolgte die Implementierung der neuen Konditionen wie sich aus Anlage B 5 und B 6 ergibt konkret als Reaktion auf das BGH-Urteil.
48 Vor dem Urteil erfolgte der Wettbewerb zwischen den Gro�h�ndlern unstreitig auch �ber deren jeweilige Skontobewilligung, da der Markt aufgrund der AMPreisV stark gebunden ist und wenig Spielr�ume zul�sst. Die Beklagte als mittelst�ndischer Betrieb hat im �brigen gegen�ber ihren gr��eren Mitkonkurrenten gerade bei den freiverk�uflichen Waren sicherlich auch Nachteile, da sie zu anderen Bedingungen wird kaufen m�ssen als die Gro�h�ndler des – von der Beklagten so genannten – Oligopols. Die Beklagte f�hrt nun als Begr�ndung aus, durch die Verg�tung der Zustimmung zum Lastschriftverfahren gewinne sie erhebliche Vorteile, sei es im Rahmen des Forderungsmanagement, da sie erhebliche Arbeitszeit und Personal einspare, sei es im Rahmen der besseren Factoringbedingungen, da sie die Liquidit�t sicherer steuern k�nne. Die Beklagte hebt sich durch ihr neues Konzept der Verg�tung der Vereinbarung des Lastschrifteinzugs offenkundig von den anderen Marktteilnehmern ab.
49 Zwar ist es grunds�tzlich zul�ssig, eine Vereinbarung zu treffen, dass die Einwilligung in das Lastschriftverfahren verg�tet wird. Dem steht auch nicht die Vorschrift des � 270a BGB entgegen. Denn es wird schon dem Wortlaut nach nicht eine Bezahlmethode sanktioniert, wie es � 270a BGB verbietet, vielmehr wird eine bestimmte Zahlmethode verg�tet, die �brigen Bezahlwege erfahren keine Benachteiligung. Es muss im Rahmen der Vertragsfreiheit durchaus m�glich sein, gesonderte Vereinbarungen �ber Verg�tungen zu gestatten, wenn der Schuldner ein legitimes Interesse an einem bestimmten Bezahlweg hat. Ob er Skonto gew�hrt oder eine Verg�tung mit �hnlichem betriebswirtschaftlichen Vorteilen, steht dem Gl�ubiger frei. Auch im Hinblick auf die europarechtlichen Vorschriften der Zahlungsrichtlinie (RL (EU 2015/2366) wird man eine solche Regelung nicht unter � 270a BGB subsumieren d�rfen.
50 Hier jedoch wird die Verg�tung sowohl auf den freiverk�uflichen Teil der Ware erstreckt als auch auf den Teil der preisgebundenen Fertigarzneimittel, deren Preise unter den Voraussetzungen des � 2 AMPreisV gebunden sind.
51 Im Ergebnis entfaltet die Verg�tung f�r das Einzugsverfahren dieselbe Wirkung wie ein gew�hrtes Skonto, n�mlich dass der gebundene Preis um bis zu 0,45% unterschritten wird.
52 3. Es handelt sich um eine eindeutige Umgehung des Skontoverbots.
53 Denn es ist nicht erkennbar, warum gerade zum jetzigen Zeitpunkt die erheblichen Vorteile des Lastschrifteinzugs von der Verf�gungsbeklagten erkannt worden sein sollen, die �ber den reinen Wettbewerbsvorteil der Beklagten gegen�ber ihren Mitbewerbern hinausgehen.
54 Die Verf�gungsbeklagte konnte nicht ausreichend glaubhaft machen, dass die Einf�hrung des Lastschriftverg�tungsmodells haupts�chlich zur Verbesserung der internen betriebswirtschaftlichen Abl�ufe und zur Verschaffung von Vorteilen im Rahmen ihrer Vorfinanzierung von Ware stattgefunden hat. Denn eine solche Konstellation h�tte sie bereits zu einem fr�heren Zeitpunkt steuern k�nnen.
55 Sie hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie aufgrund ihres neuen Verg�tungsmodells eine erhebliche Anzahl von neuen Vereinbarungen �ber das Lastschrifteinzugsverfahren erlangt hat. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass bereits zu fr�heren Zeitpunkten bereits ein erheblicher Anteil von Einzugserm�chtigungen erteilt worden waren, allein weil sich das auch auf Seiten der Apotheker sehr vorteilhaft auswirkt: Sie selbst haben keinen gro�en buchhalterischen Aufwand und k�nnen die eingezogenen Summen binnen 6 Wochen jederzeit zur�ckholen. Auch m�ssen sie die Einhaltung des Zahlungsziels nicht selbst kontrollieren. Die Verf�gungsbeklagte hat nicht dargelegt, dass sich der Anteil dieser Bezahlweise vor dem sogenannten Skontourteil ganz anders dargestellt habe und haupts�chlich mit der Umstellung das Ziel erreicht werden sollte, erheblich mehr Einzugsverfahren zu generieren.
56 Die Beklagte hat auch nicht davon Gebrauch gemacht, die Verg�tung nur auf den Anteil der Waren zu beschr�nken, welche frei verk�uflich sind, was dazu gef�hrt h�tte, dass keine versteckte Rabattierung oder Skontierung auf die verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel entfallen w�re.
57 Den Hinweis der Beklagten, diese Trennung sei bei den Rechnungsstellungen mit erheblichem Aufwand verbunden kann das Gericht nicht nachvollziehen.
58 Auch steht nach �berzeugung des Gerichts die Entlohnung in beachtenswerten Missverh�ltnis zur erbrachten Gegenleistung der Apotheker: der Vorteil auf Apothekerseite ist immens, da er selbst operative Vorteile aufgrund des Lastschriftverfahrens hat und eine R�ckholung der Zahlungen innerhalb einer Frist von 6 Wochen m�glich ist. Der Apotheker muss als Leistung lediglich einmal das SEPA-Lastschriftmandat unterzeichnen und die Abbuchung zu einem von der Beklagten gew�hlten Zeitpunkt nach F�lligkeitseintritt dulden. Auf der anderen Seite gew�hrt die Verf�gungsbeklagte abh�ngig vom Wert bei jedem einzelnen Bestellvorgang eine teilweise erhebliche Entlohnung, angelehnt an die Bestellsummen. So erlangt ein Apotheker bei einem Liefervolumen einer Bestellung von 10.000 € beispielsweise eine Verg�tung von 45 €, ohne hierf�r tats�chlich eine messbare Gegenleistung zu erbringen.
59 Zwar handelt es sich bei der von der Verf�gungsbeklagten auch verfolgten Intention, nach Wegfall der M�glichkeit der Skontierung schnelle Zahlungseing�nge zu verwirklichen, um ein nachzuvollziehendes Ziel.
60 Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem BGH-Urteil, der K�ndigung der bisherigen Zahlungsbedingungen und der Mitteilung an die Kunden, man werde nach dem Urteil neue attraktive Konditionen erarbeiten und anbieten sowie die Tatsache, dass ohne nennenswerte Gegenleistung teilweise ganz erhebliche Verg�tungen vereinbart werden, zeigt jedoch, dass Hauptintention die Umgehung des Skontoverbots ist.
61 Denn unabh�ngig von der Benennung des Nachlasses, sei es als Skonto, sei es als Rabatt oder sei es durch den Kunstgriff der gesonderten Lastschriftvereinbarung im Rahmen eines Verg�tungsmodells, f�hrt dies genau zu der vom BGH als unzul�ssig festgestellten Unterschreitung der Mindestpreise, wie sie in � 2 AMPreisV sichergestellt werden sollen.
62 4. Durch das Anbieten von neuen Zahlungskonditionen im Wege der Verg�tung von Lastschriften hat die Verf�gungsbeklagte gegen eine Marktverhaltensregeln im Sinne von � 3 a UWG versto�en. � 78 Abs. 1 AMG und � 2 AMPreisV sind Regelungen, die den Wettbewerb unter Pharmagro�h�ndler regeln und bestimmte Mindestpreise vorschreiben. Der Wettbewerb wird durch feste Preisvorgaben geregelt, die von allen Pharmagro�h�ndlern einzuhalten sind. Die Verf�gungsbeklagte dr�ckt durch ihre Verg�tung von Lastschriften den Preis f�r verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel den Preis in unzul�ssiger Weise.
63 5. Dieser Versto� ist auch geeignet die Interessen von Mitbewerbern in erheblicher Weise zu beeintr�chtigen. Zwar liegt ein im Verh�ltnis zu den fr�heren regelm��igen Skontos�tzen von mehreren Prozenten eine geringere Unterschreitung vor. Aber auch relativ geringf�gige Unterschreitungen sind sicherlich geeignet, Einfluss auf das Kundenverhalten zu nehmen. Dies ergibt sich aus der gerichtsbekannten Berichterstattung zu dem Urteil, dass insbesondere die Interessenverb�nde der Apotheker auf den Plan gerufen hat, da massive Einbu�en bef�rchtet werden. Auch ist die Beklagte nach Glaubhaftmachung der Verf�gungskl�gerin zurzeit das einzige Gro�handelsunternehmen, dass eine solche Preisgestaltung vornimmt. Dies kann im Verh�ltnis zu denjenigen Gro�h�ndlern, welche sich an die vom BGH festgestellten Verbote halten, den Markt beeinflussen.
64 Ein Gro�h�ndler wird sich aber durch unzul�ssige Preiskonditionen nicht Marktvorteile verschaffen d�rfen.
B. Versto� gegen � 7 HWG
65 Schlie�lich liegt ein Versto� gegen die Marktverhaltensvorschrift des � 7 Abs. 1 HWG vor. Demnach ist es unzul�ssig, Zuwendungen oder Werbegaben anzubieten, anzuk�ndigen oder zu gew�hren, soweit sie entgegen der Preisvorschriften gew�hrt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten. Durch das Anbieten der Verg�tung f�r den Lastschrifteinzug erfolgt eine Unterschreitung des nach �� 78 Abs. 1 AMG, 2 AMPreisV festgelegten Mindestpreises.
66 Hierdurch wird, wie bereits oben ausgef�hrt, der Markt beeinflusst.
C. Verf�gungsanspruch
67 Somit hat im Ergebnis die Verf�gungskl�gerin durch ihren Vortrag eine Sachlage glaubhaft gemacht, wonach durch das Verhalten der Verf�gungsbeklagten diese in unzul�ssiger Weise Einfluss auf den Markt nimmt. Dieser Zustand besteht nach wie vor fort, da die Beklagte mit der streitigen Rahmenvereinbarung arbeitet und ihren Kunden bei entsprechender Vereinbarung letztlich unzul�ssige Nachl�sse gew�hrt.
68 Es besteht somit eine Wiederholungsgefahr.
D. Verf�gungsgrund
69 Die Dringlichkeit ergibt sich aus � 12 Abs. 1 UWG.
70 Die Unterlassungsverpflichtung nimmt letztlich die Hauptsache vorweg. Jedoch war im Hinblick auf das fortlaufende Marktverhalten der Verf�gungsbeklagten dem Verf�gungskl�ger nicht zuzumuten, auf eine Entscheidung in der Hauptsache zu warten.
E. Zur Umstellungfrist
71 Allerdings war der Verf�gungsbeklagten wie beantragt eine Umstellungsfrist zuzubilligen. Diese war jedoch nicht auf 2 Monate festzusetzen, sondern k�rzer zu fassen.
72 Die Verf�gungsbeklagte hat in Reaktion auf das BGH-Urteil gezeigt, dass sie innerhalb kurzer Zeit sowohl die bis dato g�ltigen Zahlungsbedingungen k�ndigen und neue Konditionen anbieten kann. Auch f�r einen solchen Vorgang ist eine systemseitige �nderungen intern notwendig gewesen, ebenso wie die Einbindung eines externen IT-Dienstleisters. Die Umstellung hat soweit ersichtlich rund einen Monat gedauert, was die Kommunikation mit den Apotheken Kunden betrifft.
73 Die Verf�gungsbeklagte wei� seit Anfang Juni, dass der Verf�gungskl�ger auf Unterlassung dr�ngen wird und hat insoweit aufgrund der Abmahnung bereits eine gewisse Vorlauffrist zur m�glichen Umstellung gehabt. Daneben hat das Gericht im Termin vom 11.07.2024 bereits angedeutet, welche Entscheidung ergehen wird.
74 Nach Zustellung des Urteils noch im Juli 2024 ist die Umstellungszeit bis zum 31.08.2024 nach Auffassung des Gerichts ausreichend. Sie ist aber grunds�tzlich zu bewilligen, da ihr sonst auferlegt w�rde, gegen ihre Vertragsvereinbarungen mit ihren Kunden zu versto�en.
F. Zum Vollstreckungsschutzantrag
75 Soweit die Verf�gungsbeklagte hilfsweise Vollstreckungsschutz beantragt hat geht das Gericht davon aus, dass der Vollstreckungsschutz nach � 712 ZPO gemeint ist.
76 Nach � 712 Abs. 1 ZPO ist auf den Schutzantrag des Schuldners die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzende Nachteil bringt. Die Verf�gungsbeklagte hat nicht gem. � 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, inwieweit hier ein nicht zu ersetzender Nachteil durch die Vollstreckung entstehen w�rde. Ein solcher ist auch nicht greifbar, insbesondere da ihr eine Umstellungsfrist bewilligt wurde, um etwaige Nachteile abzuwenden.
G: Kosten
77 Die Kostenentscheidung ergeht nach � 91 ZPO. Das geringf�gige Unterliegen des Verf�gungskl�gers im Hinblick auf die verk�rzte Umstellungsfrist f�llt nicht erheblich ins Gewicht und hat keinen Einfluss auf die Regel, dass der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Ein Rabatt von bis zu 0,45 % auf den Gesamtumsatz bei Vereinbarung eines Lastschrifteinzugs gegen�ber Apotheken stellt einen Versto� gegen � 2 AMPreisV dar, wenn auch verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel hiervon umfasst sind.� (Rn. 43 – 51) (redaktioneller Leitsatz)
Die Vorschriften der � 78 Abs. 1 AMG und � 2 AMPreisV sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des � 3a UWG.� (Rn. 64) (redaktioneller Leitsatz)
Unzul�ssigkeit eines Rabatts auf den Gesamtumsatz einer Apotheke bei einem Gro�h�ndler
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