LG Augsburg 12. Zivilkammer, 2024-07-26, 123 O 4719/23

123 O 4719/23Tribunal cantonal26 juil. 2024

Regest

Zu den Anspruchsvoraussetzungen des Art. 82 Abs. 1 DSGVO z�hlt neben dem Versto� gegen die Datenschutzgrundverordnung auch der Eintritt eines kausal hierauf beruhenden immateriellen Schadens.� (Rn. 23 und 25) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

LG Augsburg 12. Zivilkammer — 2024-07-26 — 123 O 4719/23 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2024-07-26

Aktenzeichen: 123 O 4719/23

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 6.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten �ber Schadensersatzanspr�che aus einem behaupteten Datenschutzversto�.

2 Die Beklagte ist ein gro�er Telefonanbieter und bietet unter der Marke Vodafone GmbH Telekommunikationsdienstleistungen an. Die Klagepartei ist Verbraucherin und schloss am 12.10.2022 mit der Beklagten einen Vodafone-Telefonvertrag ab.

3 Die Beklagte �bermittelte in der Folgezeit, jedenfalls vor dem 05.10 2023, den Vertragsschluss an die SCHUFA, wobei sie jedenfalls folgende Daten �bermittelte: Name, Anschrift, Geburtsdatum, das Datum des Vertragsbeginns, die Vertragsnummer und das sogenannte Meldemerkmal „SK“ (Servicekonto zum Telekommunikationskonto).

4 Eine Einverst�ndniserkl�rung zur Weitergabe dieser Daten an die SCHUFA hatte die Klagepartei nicht abgegeben.

5 Am 05.10.2023 erhielt die Klagepartei auf ihren Antrag hin eine SCHUFA-Auskunft und eine Kopie der bei der SCHUFA Holding AG �ber sie gespeicherten Daten.

6 Die Klagepartei behauptet,

dass sich unmittelbar nach Erhalt der SCHUFA-Mitteilung ein Gef�hl des Kontrollverlusts und der gro�en Sorge, insbesondere auch im Hinblick auf die eigene Bonit�t, eingestellt habe. Dieses sei von der Angst gepr�gt gewesen, einer unberechtigten �bermittlung an eine Auskunftei wie die SCHUFA ausgesetzt zu sein. Dies beunruhige die Klagepartei bis zum heutigen Tag. Sie lebe mit der st�ndigen Angst vor unangenehmen R�ckfragen in Bezug auf die eigene Bonit�t, das allgemeine Verhalten im Wirtschaftsverkehr oder einer Verf�lschung des SCHUFA-Scores.

7 Dies behindere die Klagepartei in der freien Entscheidung im Hinblick auf neue Vertragsabschl�sse und untergrabe damit die freien Entfaltungsm�glichkeiten bei der weiteren Lebensgestaltung.

8 Die Klagepartei vertritt die Auffassung,

dass die �bermittlung ihrer Daten an die SCHUFA durch die Beklagte unrechtm��ig gewesen sei und gegen die Bestimmungen der DSGVO, insbesondere Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 1 a) DSGVO, versto�en habe. Hierdurch sei ihr ein immaterieller Schaden entstanden, den die Beklagte zu ersetzen habe. Ferner habe sie einen Anspruch auf Unterlassung und Feststellung der Einstandspflicht f�r zuk�nftige Sch�den.

9 Die Klagepartei beantragt zuletzt,

1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger Schadensersatz f�r einen immateriellen Schaden in angemessener H�he zu zahlen, dessen H�he in das pflichtgem��e Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,- € nebst Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz.

2.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, Positivdaten des Kl�gers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen �ber die Beauftragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien, namentlich SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 6..5201 Wiesbaden, zu �bermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Kl�gers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Verbesserung der Qualit�t der Bonit�tsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken.

3.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl�ger alle k�nftigen materiellen Sch�den und k�nftigen derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Sch�den zu ersetzen, die dem Kl�ger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstehen.

4.Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von 713,76 € zu zahlen.

10 Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

11 Die Beklagte bestreitet die von der Klagepartei geltend gemachten Sorgen und �ngste als jedenfalls nicht kausal auf der SCHUFA-Auskunft beruhend. Im �brigen habe die SCHUFA am 20.10.2023 damit begonnen die von ihr gespeicherten Positivdaten aus dem Telekommunikationsbereich zu l�schen.

12 Die Beklagte vertritt die Rechtsauffassung,

dass ein Daten�bermittlung rechtm��ig gewesen sei. Dar�ber hinaus seien die Klageantr�ge Ziffern 2 und 3 bereits unzul�ssig, da der Antrag 2 nicht bestimmt genug sei und es hinsichtlich des Antrags 3 am Feststellungsinteresse fehle. Dar�ber hinaus sei die Klage vollumf�nglich unbegr�ndet, da die Daten�bermittlung an die SCHUFA nicht widerrechtlich erfolgt sei. Die Beklagte habe ein legitimes Interesse an der �bermittlung dieser Daten, insbesondere zur Vermeidung von Betrugsstraftaten und der damit einhergehenden Sch�den, zur verantwortlichen Kreditvergabe, zum Schutz vor Identit�tsdiebstahl und der M�glichkeit, neue Kunden attraktive Angebote machen zu k�nnen. �berwiegende, entgegenstehende Interessen der Klagepartei st�nden dem nicht entgegen. Ein Schaden im Rechtssinne sei der Klagepartei weder materiell noch immateriell entstanden.

13 In der m�ndlichen Verhandlung vom 03.07.2024 wurde die Klagepartei vom Gericht informatorisch zum Sachverhalt angeh�rt. Zur Erg�nzung des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 03.07.2024 Bezug genommen.

Gründe

14 Die Klage ist teilweise bereits unzul�ssig. Soweit sie zul�ssig ist, ist sie unbegr�ndet.

A.

15 I) Im Klageantrag 3 ist die Klage bereits unzul�ssig, da es an einem rechtlich sch�tzenswerten Feststellungsinteresse im Sinne des � 256 ZPO fehlt. Es ist weder schl�ssig vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche derzeit noch nicht absehbaren materiellen oder immateriellen Sch�den der Klagepartei aus der �bermittlung der Vertragsdaten an die SCHUFA sp�testens im Jahr 2023 noch entstehen k�nnten. Die nur theoretisch denkbare M�glichkeit des Eintritts derartiger Sch�den ist f�r die Begr�ndung eines Feststellungsinteresses im Rechtssinne nicht ausreichend.

16 II) Den von der Beklagtenseite als nicht hinreichend bestimmt ger�gten Klageantrag 2 erachtet das Gericht jedenfalls in der zuletzt gestellten Version dagegen als bestimmt genug und insoweit zul�ssig.

B.

17 Soweit die Klage zul�ssig ist, ist sie inhaltlich nicht begr�ndet.

18 I) Das Gericht sieht bereits keinen Versto� der Beklagtenseite gegen Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. 5 Abs. 1 a) DSGVO, da die von der Beklagten vorgenommene Daten�bermittlung nach der gem�� Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO vorzunehmenden Interessenabw�gung gerechtfertigt ist.

19 1) Das Gericht hat hierbei insbesondere in seine Erw�gungen eingestellt, dass die Beklagte hierbei nicht nur eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt, sondern durch die Daten�bermittlung mittelbar auch Interessen der Verbraucher und somit letztlich auch der Klagepartei selbst gef�rdert werden. Dies trifft insbesondere zu, soweit die Beklagte die Einmeldung der Daten zum Schutz der Verbraucher vor Identit�tsdiebstahl und sonstigen Betrugsstraftaten vornimmt. Ein verst�ndiger Verbraucher hat offenkundig ein erhebliches Interesse daran, dass seine Daten nicht f�r kriminelle Zwecke missbraucht werden und insbesondere nicht widerrechtlich auf seinen Namen Rechtsgesch�fte abgeschlossen werden. Die Beklagte hat plausibel dargelegt, dass sie die Daten (auch) an die SCHUFA �bermittelt, um derartige F�lle, insbesondere in der Konstellation der sogenannten „Waren“- oder „Paketagenten“ zu vermeiden. Es ist gerichtsbekannt, dass die Opfer derartiger Identit�tsdiebstahls-F�lle oftmals erhebliche Unannehmlichkeiten erdulden und in nicht unerheblichem Umfang eigene zeitliche und finanzielle Ressourcen aufwenden m�ssen, um die Folgen solcher Straftaten zu beseitigen. Die Erschwerung solcher krimineller Handlungen liegt daher im wohlverstandenen Interesse nicht nur der Beklagten, sondern auch der Klagepartei und aller �brigen Telefonkunden.

20 2) Ein f�r die Klagepartei weniger belastendes, aber ebenso effektives Mittel zur Erreichung dieses Zwecks als die �bermittlung der Vertragsdaten an die SCHUFA ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

21 3) Da sich die �bermittlung der Vertragsdaten an die SCHUFA bereits aus diesen Erw�gungen heraus als gerechtfertigt darstellt, kommt es auf die Frage, ob f�r eine Rechtfertigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO auch rein eigenwirtschaftliche Interessen der Beklagten wie die M�glichkeit, durch attraktive Angebote Neukunden gewinnen zu k�nnen, ausreichend w�ren, im Ergebnis nicht mehr an.

22 II) Soweit die Klagepartei immateriellen Schadensersatz geltend macht, fehlt ferner an einem immateriellen Schaden der Klagepartei.

23 1) Zu den Anspruchsvoraussetzungen des Art. 82 Abs. 1 DSGVO z�hlt neben dem Versto� gegen die Datenschutzgrundverordnung auch der Eintritt eines immateriellen Schadens (vgl. OLG Frankfurt GRUR 2022, 1252 Tz. 61 bis 64). In Anbetracht der Erw�gungsgr�nde 75, 85, 146 und 148 der DSGVO hatte der Verordnungsgeber insoweit Diskriminierung, Identit�tsdiebstahl, Identit�tsbetrug, Rufsch�digung, Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden pers�nlichen Daten oder gesellschaftliche Nachteile ohne den Ausschluss von Bagatellsch�den im Blick. Hinsichtlich eines m�glichen k�nftigen Missbrauchs personenbezogener Daten wird ein immaterieller Schaden aber nur dann zu begr�nden sein, wenn es sich um einen realen und sicheren emotionalen Schaden handelt und nicht nur um ein �rgernis oder eine Unannehmlichkeit (vgl. EuGH, Schlussantr�ge vom 27.04.2023 – C-340/21; OLG D�sseldorf GRUR-RS 2023, 4182). Ein etwaiger Versto� f�hrt – unabh�ngig der Frage der Erheblichkeit – jedenfalls nicht per se zu einem Schaden (EUGH Urteil vom 04.05.2023, C-300/21). Ein konkreter Schaden ist im jeweiligen Einzelfall festzustellen ist (LG Bonn, Urteil vom 10.05.2023, Az. 3 O 201/22). Ein tats�chlicher Schaden im Sinne einer physischen oder psychischen Beeintr�chtigung (vgl. Schlussantr�ge des Generalanwalts Giovanni Pitruzella vom 27.04.2022, C-340/21, Rn. 83) liegt aber im vorliegenden Einzelfall gerade nicht vor.

24 2) Gemessen an diesen Ma�st�ben ist ein immaterieller Schaden der Klagepartei zu verneinen. Der Vortrag, dass sich unmittelbar nach Erhalt der SCHUFA-Mitteilung ein Gef�hl des Kontrollverlusts und der gro�en Sorge, insbesondere auch im Hinblick auf die eigene Bonit�t, eingestellt habe, dieses von der Angst gepr�gt gewesen sei, einer unberechtigten �bermittlung an eine Auskunftei wie die SCHUFA ausgesetzt zu sein, und dies die Klagepartei bis zum heutigen Tag beunruhige, weshalb sie mit der st�ndigen Angst vor unangenehmen R�ckfragen in Bezug auf die eigene Bonit�t, das allgemeine Verhalten im Wirtschaftsverkehr oder einer Verf�lschung des SCHUFA-Scores lebe, erfolgte offensichtlich ohne hinreichende Tatsachengrundlage. Die Klagepartei schilderte im Rahmen ihrer informatorischen Anh�rung zwar, immer wieder Spam-E-Mails und Spam-SMS zu erhalten und um die eigene Bonit�t besorgt zu sein. Sie gab jedoch auch an, noch keine direkten Beeintr�chtigungen erfahren zu haben. Insbesondere hinsichtlich der Bonit�t erl�uterte sie, dass sie nicht davon ausgehe, dass sich dieser eine SCHUFA-Eintrag allein, der auf Grundlage des Vertrages mit der Beklagten erfolgte, auf die Bonit�t negativ auswirke, vielmehr gehe sie davon aus, dass negative Auswirkungen eintreten k�nnten, wenn sie mehrere Vertr�ge abschlie�e. Sie habe zwischenzeitlich einen weiteren Mobilfunkvertrag abgeschlossen, was reibungslos funktioniert habe.

25 3) Des Weiteren konnte die Klagepartei auch keine Kausalit�t der Datenschutzverst��e der Beklagten f�r ihre – angeblich – erlittenen Sch�den darlegen. F�r die haftungsbegr�ndende Kausalit�t trifft sie die volle Darlegungs- und Beweislast. Insbesondere bez�glich der Spam-E-Mails und Spam-SMS ist ein kausaler Zusammenhang zwischen diesen Anrufen und der SCHUFA-Mitteilung nicht ersichtlich.

26 III) Im Ergebnis stehen der Klagepartei daher weder Schadenersatz- noch Unterlassungsanspr�che zu. Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. C.

27 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 ZPO, die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit bemisst sich nach � 709 ZPO.

Leitsatz

Zu den Anspruchsvoraussetzungen des Art. 82 Abs. 1 DSGVO z�hlt neben dem Versto� gegen die Datenschutzgrundverordnung auch der Eintritt eines kausal hierauf beruhenden immateriellen Schadens.� (Rn. 23 und 25) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Hinsichtlich eines m�glichen k�nftigen Missbrauchs personenbezogener Daten wird ein immaterieller Schaden nur dann zu begr�nden sein, wenn es sich um einen realen und sicheren emotionalen Schaden handelt und nicht nur um ein �rgernis oder eine Unannehmlichkeit. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein etwaiger Versto� gegen die Datenschutzgrundverordnung f�hrt – unabh�ngig der Frage der Erheblichkeit – nicht per se zu einem Schaden. Ein konkreter Schaden ist im jeweiligen Einzelfall festzustellen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

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Versto� gegen die Datenschutzgrundverordnung f�hrt nicht per se zu einem Schaden

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