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10 U 58/23 e•OLG Bamberg 10. Zivilsenat, 2024-06-11, 10 U 58/23 e
10 U 58/23 eTribunal supérieur / Civil Chamber 1011 juin 2024
Ein Anspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf Ersatz des immateriellen Schadens setzt tatbestandlich das Vorliegen eines Versto�es gegen Vorschriften der DSGVO, einen immateriellen Schaden, einen Kausalzusammenhang zwischen dem Versto� und dem Schaden sowie Verschulden des Verantwortlichen voraus (Anschluss an EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-300/21, NJW 2023, 1930; Urteil vom 14. Dezember 2023 – C-340/21, NJW 2024, 1091; Urteil vom 14. Dezember 2023 – C-456/22, EuZW 2024, 166; Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-667/21, EuZW 2024, 270; Urteil vom 25. Januar 2024 – C-687/21, EuZW 2024, 278; Urteil vom 11. April 2024 – C-741/21, NZA 2024, 607).
Entscheidungsdatum: 2024-06-11
Aktenzeichen: 10 U 58/23 e
Dokumenttyp: Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hof vom 02.10.2023, Aktenzeichen 33 O 99/22, abge�ndert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Kl�gerin zu tragen.
Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
(abgek�rzt – ohne Tatbestand – nach �� 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)
I.
1 Die zul�ssige Berufung der Beklagten hat in vollem Umfang Erfolg und f�hrt unter Ab�nderung des angegriffenen Ersturteils zur vollst�ndigen Klageabweisung.
2 1. Das Landgericht hat der Kl�gerin zu Unrecht einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zugebilligt (Klageantrag zu 1). Es hat insoweit in mehrfacher Hinsicht die Rechtslage und die Vorgaben des Gerichtshofs der Europ�ischen Union (EuGH) verkannt. Richtigerweise ist bereits kein „immaterieller Schaden“, den die Kl�gerin erlitten h�tte, feststellbar. Daher kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Beklagte schuldhaft gegen Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat�rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (im Folgenden: DSGVO) versto�en hat.
3 a) Der Senat folgt hinsichtlich der Auslegung von Art. 82 DSGVO der Rechtsprechung des EuGH, denn die DSGVO verweist f�r den Sinn und die Tragweite der in Art. 82 DSGVO enthaltenen Begriffe, insbesondere in Bezug auf die Begriffe „materieller oder immaterieller Schaden“ und „Schadenersatz“, nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten. Daraus folgt, dass diese Begriffe f�r die Anwendung der DSGVO als autonome Begriffe des Unionsrechts anzusehen sind, die in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen sind (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-300/21, NJW 2023, 1930 Rn. 30; Urteil vom 14. Dezember 2023 – C-456/22, EuZW 2024, 166 Rn. 15; Urteil vom 25. Januar 2024 – C-687/21, EuZW 2024, 278 Rn. 64).
4 b) Unterstellt es w�re – wie nicht – ein von der Kl�gerin erlittener „immaterieller Schaden“ im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO feststellbar, h�tte das Landgericht diesen jedenfalls der H�he nach rechtsfehlerhaft bemessen, sodass das angegriffene Ersturteil schon aus diesem Grund keinen Bestand haben k�nnte. Um den Betrag der als Ausgleich geschuldeten finanziellen Entsch�digung festzulegen, ist allein der von der betroffenen Person konkret erlittene Schaden zu ber�cksichtigen (EuGH, Urteil vom 11. April 2024 – C-741/21, NZA 2024, 607 Rn. 64). Art. 82 DSGVO hat entgegen der Ansicht des Landgerichts keine abschreckende Funktion oder gar Straffunktion, sondern nur eine Ausgleichsfunktion (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-667/21, EuZW 2024, 270 Rn. 85; Urteil vom 25. Januar 2024 – C-687/21, EuZW 2024, 278 Rn. 47). Die Vorschrift soll lediglich erm�glichen, den konkret aufgrund des Versto�es gegen die DSGVO erlittenen Schaden vollst�ndig auszugleichen (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2024 – C-687/21, EuZW 2024, 278 Rn. 50). Auch der Umstand, dass der Verantwortliche mehrere Verst��e gegen�ber derselben betroffenen Person begangen hat, ist – anders als das Landgericht meint – kein relevantes Kriterium f�r die Bemessung des zu gew�hrenden Schadenersatzes (EuGH, Urteil vom 11. April 2024 – C-741/21, NZA 2024, 607 Rn. 64).
5 c) Allerdings ist bereits die Annahme des Landgerichts, die Kl�gerin habe einen von ihr erlittenen „immateriellen Schaden“ im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO nachgewiesen, unrichtig.
6 aa) Der Senat legt seiner Entscheidung dabei die nachfolgenden rechtlichen Ma�st�be zugrunde.
7 (1) Schon aus dem Wortlaut von Art. 82 DSGVO geht klar hervor, dass das Vorliegen eines „Schadens“ nur eine von drei kumulativen Voraussetzungen f�r den in dieser Bestimmung vorgesehenen Schadenersatzanspruch darstellt, ebenso wie das Vorliegen eines Versto�es gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Versto�. Daher er�ffnet nicht bereits jeder „Versto�“ gegen die Bestimmungen der DSGVO f�r sich genommen den Schadenersatzanspruch der betroffenen Person (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-300/21, NJW 2023, 1930 Rn. 32 ff.; Urteil vom 14. Dezember 2023 – C-340/21, NJW 2024, 1091 Rn. 77; Urteil vom 14. Dezember 2023 – C-456/22, EuZW 2024, 166 Rn. 14; Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-667/21, EuZW 2024, 270 Rn. 82; Urteil vom 25. Januar 2024 – C-687/21, EuZW 2024, 278 Rn. 58; Urteil vom 11. April 2024 – C-741/21, NZA 2024, 607 Rn. 34). Selbst wenn die verletzte Bestimmung der DSGVO nat�rlichen Personen Rechte gew�hren sollte, kann ein solcher Versto� f�r sich genommen keinen „immateriellen Schaden“ im Sinne dieser Verordnung darstellen (EuGH, Urteil vom 11. April 2024 – C-741/21, NZA 2024, 607 Rn. 37). Die Haftung des Verantwortlichen h�ngt weiter vom Vorliegen eines ihm anzulastenden Verschuldens ab, das vermutet wird, wenn er nicht nachweist, dass die Handlung, die den Schaden verursacht hat, ihm nicht zurechenbar ist (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-667/21, EuZW 2024, 270 Rn. 103; Urteil vom 25. Januar 2024 – C-687/21, EuZW 2024, 278 Rn. 52; Urteil vom 11. April 2024 – C-741/21, NZA 2024, 607 Rn. 47).
8 (2) Der Begriff „immaterieller Schaden“ im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist weit zu verstehen (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2024 – C-687/21, EuZW 2024, 278 Rn. 65). F�r die Annahme eines Schadens ist deshalb nicht erforderlich, dass dieser eine wie auch immer geartete Erheblichkeitsschwelle, einen bestimmten Grad an Erheblichkeit oder einen gewissen Schweregrad erreicht (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-300/21, NJW 2023, 1930 Rn. 51; Urteil vom 14. Dezember 2023 – C-340/21, NJW 2024, 1091 Rn. 78; Urteil vom 14. Dezember 2023 – C-456/22, EuZW 2024, 166 Rn. 16; Urteil vom 25. Januar 2024 – C-687/21, EuZW 2024, 278 Rn. 59; Urteil vom 11. April 2024 – C-741/21, NZA 2024, 607 Rn. 36). Die Haftung nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO darf daher nicht davon abh�ngig gemacht werden, dass der Nachteil sp�rbar oder die Beeintr�chtigung objektiv sein muss (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 – C-456/22, EuZW 2024, 166 Rn. 17).
9 (3) Allerdings bedeutet der Verzicht auf eine Erheblichkeitsschwelle nicht, dass eine Person, die von einem Versto� gegen die DSGVO betroffen ist, der f�r sie negative Folgen gehabt hat, vom Nachweis befreit w�re, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-300/21, NJW 2023, 1930 Rn. 50; Urteil vom 14. Dezember 2023 – C-340/21, NJW 2024, 1091 Rn. 84; Urteil vom 14. Dezember 2023 – C-456/22, EuZW 2024, 166 Rn. 21; Urteil vom 25. Januar 2024 – C-687/21, EuZW 2024, 278 Rn. 60), denn der blo�e Versto� gegen die Bestimmungen dieser Verordnung reicht nicht aus, um einen Schadenersatzanspruch zu begr�nden (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 – C-456/22, EuZW 2024, 166 Rn. 21; Urteil vom 25. Januar 2024 – C-687/21, EuZW 2024, 278 Rn. 60). Die Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO den Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, muss deshalb nicht nur den Versto� gegen Bestimmungen dieser Verordnung nachweisen (EuGH, Urteil vom 11. April 2024 – C-741/21, NZA 2024, 607 Rn. 35), sondern auch, dass ihr durch diesen Versto� tats�chlich ein materieller oder „immaterieller Schaden“ entstanden ist, so geringf�gig er auch sein mag (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 – C-456/22, EuZW 2024, 166 Rn. 22; Urteil vom 25. Januar 2024 – C-687/21, EuZW 2024, 278 Rn. 66; Urteil vom 11. April 2024 – C-741/21, NZA 2024, 607 Rn. 36). Es bedarf „eindeutiger und pr�ziser Beweise“ daf�r, dass die betroffene Person einen solchen Schaden erlitten hat (Schlussantr�ge des Generalanwalts … vom 26. Oktober 2023 in den verbundenen Rechtssachen C-182/22 und C-189/22, juris Rn. 24). Die betroffene Person muss schlie�lich den Nachweis erbringen, dass die Folgen des Versto�es urs�chlich f�r den ihr entstandenen Schaden waren (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 – C-456/22, EuZW 2024, 166 Rn. 23).
10 (4) Da die DSGVO keine Bestimmung enth�lt, die sich den Regeln f�r die Bemessung des Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO widmet, sind die Ausgestaltung von Klageverfahren und insbesondere die Festlegung der Kriterien f�r die Ermittlung des Umfangs des in diesem Rahmen geschuldeten Schadenersatzes in Ermangelung einschl�giger unionsrechtlicher Vorschriften Aufgabe des Rechts des einzelnen Mitgliedstaats (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-300/21, NJW 2023, 1930 Rn. 54; Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-667/21, EuZW 2024, 270 Rn. 83). Folglich sind bei der Feststellung und Festsetzung der H�he des Schadenersatzes die innerstaatlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten anzuwenden, sofern dabei die unionsrechtlichen Grunds�tze der �quivalenz und der Effektivit�t beachtet werden (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-300/21, NJW 2023, 1930 Rn. 58; Urteil vom 25. Januar 2024 – C-687/21, EuZW 2024, 278 Rn. 53; Urteil vom 11. April 2024 – C-741/21, NZA 2024, 607 Rn. 58), die Aus�bung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte also nicht praktisch unm�glich gemacht oder �berm��ig erschwert wird (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-300/21, NJW 2023, 1930 Rn. 56).
11 Soweit es sich bei dem behaupteten „immateriellen Schaden“ um innere Tatsachen handelt, k�nnen diese nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen nur aus �u�eren Tatsachen gefolgert werden (BGH, Beschluss vom 28. M�rz 2006 – VIII ZB 100/04, NJW 2006, 1808 Rn. 16; Urteil vom 12. Januar 2012 – I ZR 214/10, NJW-RR 2012, 364 Rn. 27; Beschluss vom 21. Februar 2013 – V ZB 15/12, MDR 2013, 701 Rn. 17; Urteil vom 8. Januar 2015 – IX ZR 198/13, NJW-RR 2015, 567 Rn. 9), sind also regelm��ig nur durch Indizien dem Beweis zug�nglich (BGH, Urteil vom 17. Juni 1994 – V ZR 204/92, NJW 1994, 2947 Rn. 35). Die Beweislast f�r auf innere Tatsachen bezogene Voraussetzungen einer Rechtsfolge wird nach den allgemeinen zivilprozessualen Grunds�tzen der Partei auferlegt, die daraus eine ihr g�nstige Rechtsfolge herleitet (BGH, Urteil vom 18. Mai 2005 – VIII ZR 368/03, NJW 2005, 2395 Rn. 21 m.w.N.). Der Tatrichter ist grunds�tzlich darin frei (� 286 ZPO), welche Beweiskraft er den Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau f�r seine �berzeugungsbildung beimisst, solange er alle Umst�nde vollst�ndig ber�cksichtigt und bei der W�rdigung nicht gegen Denk- oder Erfahrungss�tze verst��t (BGH, Urteil vom 5. Februar 1974 – VI ZR 52/72, NJW 1974, 948 Rn. 15; Urteil vom 17. Juni 1994 – V ZR 204/92, NJW 1994, 2947 Rn. 35).
12 bb) Dies zugrunde gelegt hat die Kl�gerin einen von ihr erlittenen „immateriellen Schaden“ im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht nachgewiesen.
13 (1) Nach Auffassung des Senats kann die Frage, ob eine betroffene Person einen „immateriellen Schaden“ im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO erlitten hat, nur anhand der Umst�nde des konkreten Einzelfalls festgestellt werden. Dies wiederum setzt konkreten, auf den Einzelfall bezogenen Sachvortrag dazu voraus, dass und aufgrund welcher Umst�nde die Klagepartei einen „immateriellen Schaden“ erlitten hat.
14 Diesen Voraussetzungen wird das schrifts�tzliche Vorbringen der Kl�gerin nicht gerecht. Dieses besteht gerichtsbekannt aus Textbausteinen, welche die Prozessbevollm�chtigten der Kl�gerin in einer Vielzahl von anh�ngigen Verfahren in identischer Form verwendet haben, und das sich in pauschalen, nicht auf die konkrete Person der Kl�gerin bezogenen Behauptungen ersch�pft (OLG K�ln, Urteil vom 7. Dezember 2023 – I-15 U 108/23, juris Rn. 47; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2023 – 4 U 20/23, juris Rn. 316). Der Senat vermag seiner Entscheidung daher nur den Vortrag der Kl�gerin in ihrer informatorischen Anh�rung vor dem Landgericht, den diese zur Konkretisierung des unzureichenden schrifts�tzlichen Vorbringens gehalten hat, sowie die Angaben des nach � 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO bevollm�chtigten Kl�gervertreters im Senatstermin zugrunde zu legen.
15 (2) Danach steht noch nicht einmal fest, dass die von der Kl�gerin vor dem Landgericht dargestellten negativen Gef�hle bei ihr fortbestehen. Die Kl�gerin, deren pers�nliches Erscheinen der Senat zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Geh�r und zur weiteren Sachverhaltsaufkl�rung angeordnet hat, ist zum Senatstermin unentschuldigt nicht erschienen. Sie hat sich trotz mehrfachen Hinweises des Senats auf die Bedeutung ihres Erscheinens damit begn�gt, ihren Prozessbevollm�chtigten eine Vollmacht nach � 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu erteilen. Allerdings konnte der Prozessbevollm�chtigte der Kl�gerin die Fragen des Senats �berwiegend gar nicht oder nur unter Hinweis auf seine „Erfahrungen“ aus Parallelverfahren beantworten. Insbesondere zu der Frage, ob die von der Kl�gerin beschriebenen negativen Gef�hle fortbestehen, konnte der Prozessbevollm�chtigte nur spekulieren, dass, wenn dem nicht so w�re, die Kl�gerin ihre Klage zur�ckgenommen h�tte. Aktuelle Informationen von der Kl�gerin hatte er hierzu allerdings nicht erhalten und diese Frage auch mit der Kl�gerin nicht pers�nlich er�rtert. Daher ist nach der �berzeugung des Senats noch nicht einmal nachgewiesen, dass im Zeitpunkt des Senatstermins die negativen Gef�hle der Kl�gerin fortbestehen, sodass schon aus diesem Grund kein „immaterieller Schaden“ festzustellen ist.
16 (3) Allerdings w�rden, anders als das Landgericht meint, auch die in erster Instanz von der Kl�gerin gemachten Angaben nicht die Annahme eines „immateriellen Schadens“ rechtfertigen. Die Kl�gerin hat im Rahmen ihrer informatorischen Anh�rung zun�chst angegeben, sie habe ab Ende 2019 „komische SMS’en“ und „Phishing-SMS“ erhalten, was sich durch 2020 durchgezogen habe. Zudem habe sie „Werbeanrufe“ erhalten (Bl. 399). Dies habe sich, wie der Kl�gervertreter im Senatstermin unter Bezugnahme auf die Anlage K�4 klargestellt hat, vereinzelt auch noch in den Jahren 2022 und 2023 ereignet. Weiter hat die Kl�gerin dargelegt, aus diesen „merkw�rdigen SMS’en und Anrufen“ haben sie ihre „Betroffenheit mitbekommen“ (Bl. 400). Weiteres wurde in diesem Zusammenhang nicht geschildert.
17 Nach der Rechtsprechung des EuGH reicht allerdings der blo�e Versto� gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht aus, um einen Schadenersatzanspruch zu begr�nden (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 – C-456/22, EuZW 2024, 166 Rn. 21; Urteil vom 25. Januar 2024 – C-687/21, EuZW 2024, 278 Rn. 60), ebenso gen�gt nicht, dass dieser Versto� „negative Folgen“ f�r die betroffene Person gehabt hat (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-300/21, NJW 2023, 1930 Rn. 50; Urteil vom 14. Dezember 2023 – C-340/21, NJW 2024, 1091 Rn. 84; Urteil vom 14. Dezember 2023 – C-456/22, EuZW 2024, 166 Rn. 21; Urteil vom 25. Januar 2024 – C-687/21, EuZW 2024, 278 Rn. 60). Die betroffene Person muss vielmehr dar�ber hinaus auch nachweisen, dass diese „negativen Folgen“ einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-300/21, NJW 2023, 1930 Rn. 50; Urteil vom 14. Dezember 2023 – C-340/21, NJW 2024, 1091 Rn. 84; Urteil vom 14. Dezember 2023 – C-456/22, EuZW 2024, 166 Rn. 21; Urteil vom 25. Januar 2024 – C-687/21, EuZW 2024, 278 Rn. 60). Im Rahmen ihrer Anh�rung hat die Kl�gerin jedoch lediglich geschildert, sie habe aufgrund der unerw�nschten Kontaktaufnahme auf ihre „Betroffenheit“ geschlossen. Damit und mit diesen ungewollten SMS und Anrufen hat sie die f�r sie entstandenen „negativen Folgen“ des – unterstellten – Versto�es der Beklagten gegen die Vorschriften der DSGVO nachgewiesen. Sie hat jedoch weder dargelegt noch nachgewiesen, dass sie durch diese „negative Folge“ des – unterstellten – Versto�es einen weitergehenden „Schaden“ erlitten h�tte. Somit hat die Kl�gerin nur die Folgen des DSGVO-Versto�es, nicht aber die weitere Tatbestandsvoraussetzung eines erlittenen Schadens dargelegt.
18 Deshalb ist es auch unerheblich, dass nach der Darstellung der Kl�gerin einzelne Anrufe dem gescrapten Datensatz zugeordnet werden k�nnen (vgl. Bl. 399).
19 (4) Die Kl�gerin hat weiter angegeben, sie sei „bedr�ckt, dass die Daten jetzt im Darknet verf�gbar“ seien. Die „Tatsache des Vorhandenseins der Daten im Darknet“ beunruhige sie (Bl. 399), denn Sicherheit sei ihr „wichtig“ (Bl. 400). Daher hinterlasse das „Ganze ein sehr bitteres Gef�hl“ bei ihr (Bl. 400). Der Senat versteht diese Einlassung der Kl�gerin so, dass diese damit sinngem�� den Verlust der Kontrolle �ber ihre Daten beklagte. Unbeschadet davon, dass – wie dargelegt – bereits nicht nachgewiesen ist, dass diese Sorge �berhaupt fortbesteht, w�re sie im zur Entscheidung gestellten Fall nicht geeignet, einen „immateriellen Schaden“ zu begr�nden.
20 Auch wenn der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH den blo�en „Verlust der Kontrolle“ �ber die eigenen Daten infolge eines Versto�es gegen die DSGVO (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 – C-340/21, NJW 2024, 1091 Rn. 83; Urteil vom 11. April 2024 – C-741/21, NZA 2024, 607 Rn. 42) als m�glichen „immateriellen Schaden“ grunds�tzlich gen�gen l�sst, ist gleichwohl aufgrund der tats�chlichen Besonderheiten des Streitfalls ein „immaterieller Schaden“ nicht dargetan.
21 Vom „Scraping“ betroffen sind die Handynummer der Kl�gerin, ihre F.ID, ihr Geschlecht und das von ihr verwendete Pseudonym „…“. Die Feststellung des Landgerichts, es sei der „Name“ der Kl�gerin betroffen, erweist sich insoweit auf Grundlage des unstreitigen Parteivorbringens als unzutreffend.
22 Das Pseudonym und das Geschlecht der Kl�gerin waren mit Anmeldung der Kl�gerin im sozialen Netzwerk der Beklagten im Jahr 2008 „stets �ffentlich“, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat (Bl. 398). Damit hat die Kl�gerin die Kontrolle �ber diese Daten bereits seit langer Zeit freiwillig aus der Hand gegeben.
23 Zudem ist die Kl�gerin nach eigenen Angaben als selbst�ndige Yogalehrerin t�tig, wobei sie ihre Handynummer auch zur Kontaktaufnahme mit Kunden, also gewerblich, nutzt (vgl. Bl. 399). Die Kl�gerin hat weiter ihre selbst�ndige T�tigkeit bewusst und gezielt ins Internet verlagert, sodass sie „viele Daten aufgrund ihrer selbst�ndigen T�tigkeit im Internet“ habe (vgl. Bl. 399). Tats�chlich hat die Kl�gerin – wie der Kl�gervertreter im Senatstermin ausdr�cklich best�tigt hat – im Rahmen ihrer selbst�ndigen T�tigkeit ihren b�rgerlichen Namen, ihre E-Mailadresse und ihre Handynummer freiwillig im Internet, unter anderem auf einer von ihr unter ihrem Namen betriebenen Internetseite ver�ffentlicht (vgl. Bl. 400).
24 Auch nutzt die Kl�gerin zahlreiche weitere soziale Netzwerke und Internetdienste wie X, I.und P., bei denen sie ebenfalls ihre Handynummer angegeben hat (Bl. 400). Nachfragen des Senats in diesem Zusammenhang konnte der Kl�gervertreter in Ermangelung konkreter Information durch die Kl�gerin �berwiegend nicht beantworten.
25 Soweit die Kl�gerin insbesondere bef�rchtet, Opfer von sog. „Deepfakes“ zu werden, ist dies entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht ausreichend, um einen „immateriellen Schaden“ zu begr�ndet. Die Kl�gerin sorgt sich vor allem, man k�nne ihr Gesicht und ihre Stimme nachbilden. Diese Daten sind jedoch bereits nicht „gescrapt“, sondern von der Kl�gerin selbst ver�ffentlicht worden. Die Kl�gerin postet – auch bei F. – bewusst Fotos und Beitr�ge �ffentlich, um „Reichweite“ zu erreichen (Bl. 399). Zudem bewirbt sie, wie der Kl�gervertreter im Senatstermin ausdr�cklich best�tigt hat, im Internet ihre selbst�ndige T�tigkeit, indem sie Videos von sich herstellen l�sst und ver�ffentlicht. Schlie�lich ist zu bedenken, dass die Kl�gerin bei „F.“ nur unter einem Pseudonym registriert ist und nur dieses „gescrapt“ wurde. Die Handynummer der Kl�gerin kann also – jedenfalls aufgrund der „gescrapten“ Daten – nur mit dem Pseudonym, nicht aber mit dem b�rgerlichen Namen der Kl�gerin verkn�pft werden.
26 (5) Aus denselben Erw�gungen w�re jedenfalls der der Kl�gerin obliegende (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 – C-456/22, EuZW 2024, 166 Rn. 23) Nachweis, dass die Folgen des Versto�es urs�chlich f�r den „Kontrollverlust“ waren, nicht erbracht. Tats�chlich hat die Kl�gerin insbesondere durch die freiwillige Ver�ffentlichung ihrer Mobilfunknummer im Internet selbst die Ursache f�r den Verlust der Kontrolle �ber dieses Datum gesetzt. Nachfragen des Senats dazu, wann die Kl�gerin ihre Mobilfunknummer erstmals freiwillig im Internet ver�ffentlicht hat, konnte der Kl�gerverteter nicht beantworten.
27 2. Die mit dem Klageantrag zu 2 verfolgte Feststellungsklage ist entgegen der Ansicht des Landgerichts bereits unzul�ssig, weil es insoweit am notwendigen Feststellungsinteresse im Sinne des � 256 Abs. 1 ZPO fehlt (OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023 – I-7 U 19/23, GRUR 2023, 1791 Rn. 207 ff.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 4. Dezember 2023 – 13 U 43/23, juris Rn. 17; OLG Dresden, Urteil vom 5. Dezember 2023 – 4 U 1094/23, MDR 2024, 168 Rn. 51; OLG K�ln, Urteil vom 7. Dezember 2023 – I-15 U 108/23, juris Rn. 59 ff.).
28 a) Bei der Verletzung eines absolut gesch�tzten Rechtsguts im Sinne des � 823 Abs. 1 BGB reicht f�r die Annahme des Feststellungsinteresses nach der st�ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die M�glichkeit weiterer materieller oder immaterieller Sch�den aus. Dies gilt auch bei der Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts als einem absolut gesch�tzten Rechtsgut. Der Senat legt diesen Ma�stab unter dem Gesichtspunkt von �quivalenz und Effektivit�t (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-300/21, NJW 2023, 1930 Rn. 58; Urteil vom 25. Januar 2024 – C-687/21, EuZW 2024, 278 Rn. 53; Urteil vom 11. April 2024 – C-741/21, NZA 2024, 607 Rn. 58) auch dem Fall der behaupteten Verletzung des Art. 82 DSGVO als den f�r die Kl�gerin g�nstigsten, also mit den geringsten Voraussetzungen einhergehenden Ma�stab, zugrunde. Ein Feststellungsinteresse ist daher nur zu verneinen, wenn aus Sicht der betroffenen Person bei verst�ndiger W�rdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines (weiteren) Schadens wenigstens zu rechnen (ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2023 – 4 U 20/23, juris Rn. 236).
29 b) Eine solche M�glichkeit des Schadenseintritts ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Kl�gerin hat in der Vergangenheit zwar wiederholt „Phishing-SMS“ erhalten, nach eigenen Angaben ist ihr allerdings „der Hintergrund von Phishing“ bekannt (Bl. 399). Angesichts dessen und der Tatsache, dass ihr nach eigenen Angaben bis heute kein materieller Schaden aus dem Vorfall erwachsen ist (Bl. 399), ein „immaterieller Schaden“ ebenfalls nicht feststellbar ist und die Kl�gerin zudem selbst keine Veranlassung gesehen hat, ihre Telefonnummer zu wechseln, ist nach �berzeugung des Senats vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den nicht unerheblichen Zeitablauf seit dem „Scraping-Vorfall“ auch zuk�nftig nicht damit zu rechnen, dass ein Schaden noch eintritt.
II.
30 Ein Anlass, das Verfahren auszusetzen oder ein Vorabentscheidungsersuchen einzuleiten, besteht nicht. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des EuGH gekl�rt. Keine der Parteien zeigt entscheidungserhebliche, ungekl�rte unionsrechtliche Rechtsfragen auf. Im �brigen kommt es auf Tatsachenfragen an, �ber die der EuGH nicht entscheiden kann und darf.
III.
31 Die Kostenentscheidung beruht auf �� 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.
32 Die Anordnung der vorl�ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in �� 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO.
33 Gr�nde, die Revision zuzulassen (� 543 Abs. 2 ZPO), liegen nicht vor. Die Entscheidung stellt eine Einzelfallentscheidung dar und steht nicht im Widerspruch zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, insbesondere nicht im Hinblick auf das Vorliegen eines Schadens und der notwendigen Kausalit�t eines etwaigen Versto�es gegen die DSGVO. Auch erfordert die Rechtsprechung des OLG Stuttgart (vgl. etwa Urteil vom 22.11.2023, Az.: 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883) bez�glich des Klageantrags zu 2 keine Revisionszulassung wegen Divergenz, da es sich bei �bereinstimmender Wertung der Rechtslage lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls handelt (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.02.2024, Az.: 13 U 43/23, GRUR-RS 2024, 2789, Rn. 11; OLG Oldenburg, Urteil vom 30.04.2024, Az.: 13 U 89/23).
Ein Anspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf Ersatz des immateriellen Schadens setzt tatbestandlich das Vorliegen eines Versto�es gegen Vorschriften der DSGVO, einen immateriellen Schaden, einen Kausalzusammenhang zwischen dem Versto� und dem Schaden sowie Verschulden des Verantwortlichen voraus (Anschluss an EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-300/21, NJW 2023, 1930; Urteil vom 14. Dezember 2023 – C-340/21, NJW 2024, 1091; Urteil vom 14. Dezember 2023 – C-456/22, EuZW 2024, 166; Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-667/21, EuZW 2024, 270; Urteil vom 25. Januar 2024 – C-687/21, EuZW 2024, 278; Urteil vom 11. April 2024 – C-741/21, NZA 2024, 607).
Die Darlegungs- und Beweislast f�r s�mtliche Anspruchsvoraussetzungen mit Ausnahme des Verschuldens des Verantwortlichen, das vermutet wird, trifft den Anspruchsteller. Er muss den Versto� gegen Bestimmungen der DSGVO, das Entstehen eines immateriellen Schadens und die Urs�chlichkeit des Versto�es f�r den entstandenen Schaden nachweisen (Anschluss an EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 – C-456/22, EuZW 2024, 166 Rn. 22 und 23; Urteil vom 25. Januar 2024 – C-687/21, EuZW 2024, 278 Rn. 66; Urteil vom 11. April 2024 – C-741/21, NZA 2024, 607 Rn. 35 und 36).
Ob eine betroffene Person einen „immateriellen Schaden“ im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO erlitten hat, kann nur anhand der Umst�nde des konkreten Einzelfalls festgestellt werden. Dies setzt konkreten, auf den Einzelfall bezogenen Sachvortrag der Klagepartei dazu voraus, dass und aufgrund welcher Umst�nde sie einen immateriellen Schaden erlitten hat.
Die Ausgestaltung des Klageverfahrens richtet sich in Ermangelung einschl�giger unionsrechtlicher Vorschriften nach der Zivilprozessordnung, wobei die unions-rechtlichen Grunds�tze der �quivalenz und der Effektivit�t zu beachten sind. Soweit es sich bei dem behaupteten immateriellen Schaden um innere Tatsachen handelt, k�nnen diese daher nur aus �u�eren Tatsachen gefolgert werden und sind regelm��ig nur durch Indizien dem Beweis zug�nglich. Die Beweislast f�r auf innere Tatsachen bezogene Voraussetzungen einer Rechtsfolge wird nach den allgemeinen zivilprozessualen Grunds�tzen der Partei auferlegt, die da-raus eine ihr g�nstige Rechtsfolge herleitet. Der Tatrichter ist grunds�tzlich darin frei (� 286 Abs. 1 ZPO), welche Beweiskraft er den Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau f�r seine �berzeugungsbildung beimisst, solange er alle Umst�nde vollst�ndig ber�cksichtigt und bei der W�rdigung nicht gegen Denk- oder Erfahrungss�tze verst��t.
F. – Scraping – immaterieller Schaden – Datenschutzgrundverordnung – Darlegungslast – Beweislast – innere Tatsache – Indizien – Beweisw�rdigung
Kein Schadensersatzanspruch im Scraping-Fall
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