LG M�nchen I 7. Zivilkammer, 2024-05-02, 7 O 12029/23

7 O 12029/23Tribunal cantonal2 mai 2024

Regest

Die streitgegenst�ndlichen Ger�te, die den 4G- und/oder 5G-Standard implementieren, machen von Anspruch 9 des Klagepatents, welches eine Drahtlos-Sende- und -Empfangseinheit zum Empfangen von DRX-Konfigurationsparametern betrifft, wortsinngem�� und von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 mittelbar Gebrauch. (Rn. 58 – 104) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

LG M�nchen I 7. Zivilkammer — 2024-05-02 — 7 O 12029/23 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2024-05-02

Aktenzeichen: 7 O 12029/23

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

IV. Das Urteil ist in den Ziffern I. 1 und 2 hinsichtlich Smartphones gegen Sicherheitsleistung in H�he von ..., hinsichtlich Tablets udn PCs gegen Sicherheitsleitung in H�he von ..., in Ziffern I.3 und I.4 hinsichtlich Smartphones gegen Sicherheitsleistung in H�he von ..., hinsichtlich cellularf�higen PCs und Tablets gegen Sicherheitsleistung in H�he von ... sowie in Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl�ufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Kl�gerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter Verletzung des deutschen Teils des EP 2 127 420 durch die von ihnen vertriebenen und den 4G- sowie 5GStandard implementierenden Ger�te in Anspruch.

2 Die Kl�gerin ist gemeinsam mit ihren verbundenen Unternehmen ein weltweit agierendes Unternehmen f�r Telekommunikationsdienstleistungen mit Sitz in W., D., USA. Sie ist Inhaberin zahlreicher Schutzrechte, unter anderem auf dem Gebiet der Mobilfunktelekommunikation der zweiten (GSM), dritten (UMTS), vierten (LTE) und f�nften (NR) Generation, die sie an Dritte lizenziert.

3 Die Kl�gerin ist Inhaberin des am 30.01.2008 unter Inanspruchnahme der Priorit�ten vom 30.01.2007 angemeldeten Europ�ischen Patents 2 127 420 B1. Der Erteilungshinweis wurde am 22.07.2015 ver�ffentlicht. Das Patent ist f�r die Bundesrepublik Deutschland validiert und steht in Kraft (im Folgenden: Klagepatent; Anlage AR 6, AR 7). Das Klagepatent betrifft implizite DRX-Zyklusl�ngenanpassungssteuerung in einen LTE-Aktivmodus.

4 Das Bundespatentgericht hat das Klagepatent mit Urteil vom 15.09.2023 in dessen Anspr�chen 1 und 9 eingeschr�nkt aufrechterhalten und die Nichtigkeitsklage im �brigen abgewiesen (Anlage AR 18, 19). Hiergegen ist Berufung zum Bundesgerichtshof unter dem Az. X ZR 4/24 eingelegt worden, der sich die Beklagten angeschlossen haben (Anlage FBD 10, 10a).

5 Die beiden auch hier ma�geblichen Anspr�che 1 und 9 lauten in der vom Bundespatentgericht eingeschr�nkt aufrechterhaltenen Fassung:

Anspruch 1:

„A method (500) for controlling discontinuous reception, DRX, in a wireless transmit/receive unit, WTRU, (110) the method characterized by comprising: receiving DRX configuration parameters from an eNodeB, eNB, (120), wherein the DRX configuration parameters comprise a first DRX cycle length, a second DRX cycle length, and a value for a second WTRU timer used for implicitly transitioning the WTRU between DRX cycle lengths; operating (502) the WTRU at the first DRX cycle length; using a first WTRU timer to trigger a transition to the second DRX cycle length; operating (508) the WTRU at the second DRX cycle length, wherein the first DRX cycle length is a multiple of the second DRX cycle length; setting the second WTRU timer upon beginning operation at the second DRX cycle length; determining that the second WTRU timer has expired; and responsive to determining that the second WTRU timer has expired, transitioning (512) to the first DRX cycle length without receiving explicit signaling from the eNB.” Anspruch 9:

„A wireless transmit receive unit, WTRU, (110), characterized by a processor (215) being configured to: receive discontinuous reception, DRX, configuration parameters from an eNodeB, eNB, (120), wherein the DRX configuration parameters comprise a first DRX cycle length, a second DRX cycle length, and a value for a second WTRU timer used for implicitly transitioning the WTRU between DRX cycle lengths; and operate (502) the WTRU at the first DRX cycle length; use a first WTRU timer to trigger a transition to the second DRX cycle length; operate (508) the WTRU at the second DRX cycle length, wherein the first DRX cycle length is a multiple of the second DRX cycle length; set the second WTRU timer upon beginning operation at the second DRX cycle length; determine that the second WTRU timer has expired; and responsive to determining that the second WTRU timer has expired, transition (512) the WTRU to the first DRX cycle length without receiving explicit signaling from the eNB (120).“

6 Die Beklagten geh�ren zum ... Konzern, der unter anderem Computer, Tablets und Smartphones herstellt und vertreibt. Die Beklagte zu 1) ist die deutsche Zweigniederlassung der ... Group. Sie betreibt die deutsche Website .... und die deutsche F.-Seite des ... Konzerns unter dem Benutzernamen „...“. Die Beklagte zu 2) ist die deutsche Zweigniederlassung der ..., der verantwortlichen Rechtstr�gerin der ... Unternehmensgruppe f�r die ... . Die Beklagte zu 2) ist ausweislich ihres Handelsregisters zust�ndig f�r die Einfuhr von Mobilfunkger�ten in den deutschen Markt und deutsche Vertriebstochter der USamerikanischen ....

7 Die Parteien stehen seit 2008 in Verhandlungen �ber einen Lizenzvertrag �ber das streitgegenst�ndliche Mobilfunkpatent-Portfolio der Kl�gerin. Dieses deckt auch den 4G- und 5G-Standard ab.

8 Die Kl�gerin hat ein Ratenfestsetzungsverfahren in Vereinigten K�nigreich f�r das streitgegenst�ndliche Mobilfunk-Portfolio betreffend den Zeitraum 2007 bis 2023 angestrengt. Ein erstinstanzliches Urteil hierzu ist am 16.03.2023 ergangen, Az. [2023] HCEW 539 (Pat). Dort wurde eine Rate von 0,175 USD als FRAND f�r das streitgegenst�ndliche Mobilfunk-Portfolio f�r den gesamten Zeitraum festgestellt.

Beide Parteien haben hiergegen Berufung eingelegt.

9 Nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Beklagten erstreckte sich die m�ndliche Verhandlung im Vereinigten K�nigreich �ber einen Zeitraum von 17 Tagen. Mehr als 30 Zeugenaussagen wurden eingef�hrt und mehr als 30 Sachverst�ndigengutachten vorgelegt (vgl. Duplik-FRAND, Rn. 12). Das sorgf�ltig begr�ndete Urteil umfasst 1000 Abs�tze auf mehr als 200 Seiten (vgl. Duplik-FRAND, Rn. 12 f.). Aus �ffentlich zug�nglichen Dokumenten ergibt sich, dass das Verfahren die Parteien in der ersten Instanz Gerichts- und Anwaltsgeb�hren in zweistelliger Millionenh�he gekostet hat.

10 Eine Patentliste, die das Klagepatent enth�lt, wurde sp�testens am 11.09.2020 �bermittelt (Anlage AR-KAR 1). Davor und in der Folgezeit haben die Parteien Lizenzvertragsangebote untereinander ausgetauscht. Diese umfassten entweder eine Lizensierung allein des Mobilfunk-Portfolios oder eine sogenannte globale Lizenz betreffend s�mtliche Patentportfolios der Kl�gerin (betreffend zumindest Mobilfunk, ... und Wifi).

11 Am 22.09.2023 hat die Kl�gerin den Beklagten ein Angebot f�r eine Lizenz ausschlie�lich an ihrem mobilfunkessentiellen Portfolio f�r den Zeitraum 2024-2027 unterbreitet (Anlage AR-KAR 2). Das Angebot enth�lt nach Wahl der Beklagten ...

12 Daneben haben die Parteien ... informell miteinander verhandelt. ...� Die Beklagten haben dieses Angebot nicht angenommen. Die Kl�gerin hat das Angebot daraufhin zur�ckgezogen und bietet nunmehr den Abschluss ...

13 Die Beklagten haben am 06.09.2023 der Kl�gerin den ... Dabei war zwischen den Parteien klar, dass diese globale L�sung zu einer Beendigung aller Rechtsstreitigkeiten gef�hrt h�tte. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagtenseite bereits einen Betrag in H�he ... an die Kl�gerin gezahlt. Neben diesem Angebot auf Abschluss einer die Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien beendenden L�sung bot die Beklagtenseite eine L�sung an, ... Dieses Angebot hat die Kl�gerin nicht angenommen.

14 Am 24.09.2023 erhob die Beklagtenpartei ein weiteres Ratenfestsetzungsverfahren vor dem UK High Court. In diesem Verfahren wurde am 28.11.2023 die Festsetzung einer Interims-Lizenz (bis zur Entscheidung des UK High Court) f�r das Mobilfunkportfolio, beginnend ab 2024, beantragt. Diesem Antrag wurde nicht stattgegeben.

15 Die Kl�gerin tr�gt vor, die angegriffenen Ausf�hrungsformen verletzten sowohl bei Implementierung des 4G-Standards als auch des 5G-Standards die Anspr�che 1 und 9 des Klagepatents wortsinngem��. Dies gelte auch in der vom Bundespatentgericht eingeschr�nkten Fassung, nach dessen Entscheidung keine Zweifel mehr an seiner Rechtsbest�ndigkeit best�nden.

16 Die Beklagten seien zudem lizenzunwillig, weswegen ihr kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand nicht durchgreife. Die Kl�gerin ist der Ansicht, dass das von ihr selbst angestrengte Urteil aus UK, welches sich mit der FRAND-Lizenz f�r den Zeitraum bis Ende 2023 befasst, f�r die Frage einer FRAND-Lizenz ab dem Jahr 2024 keine ma�gebliche Bedeutung habe, weil es auf einer anderen Tatsachenbasis beruhe. Zudem habe die Kl�gerin dieses erstinstanzliche Urteil nicht akzeptiert und dagegen Rechtsmittel eingelegt. Insofern f�hrt sie aus, die vom ...ermittelte Lizenzgeb�hr f�r eine Mobilfunklizenz bis Ende 2023 „sei f�r ...

17 Die Kl�gerin beantragt,

(…)

Hinsichtlich der H�he der Sicherheitsleistung beantragt die Kl�gerin hilfsweise eine Festsetzung in der H�he des von den Beklagten genannten Betrages, allerdings mit der Ma�gabe, dass eine Aufteilung nach Produktkategorien vorgenommen wird.

18 Die Beklagten beantragen,

1.die Klage abzuweisen,

2.der Kl�gerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, hilfsweise,

3.die Verhandlung bis zu einer rechtskr�ftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren gegen den deutschen Teil des Klagepatents EP 2 127 420 B1 auszusetzen. �u�erst hilfsweise,

4.das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung der Kl�gerin in H�he von wenigstens ... f�r vorl�ufig vollstreckbar zu erkl�ren;

5.der Beklagten zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch durch eine schriftliche, unwiderrufliche unbedingte und unbefristete B�rgschaft eines im Inland zum Gesch�ftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden kann, ohne R�cksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl�gerin abzuwenden.

6.der Kl�gerin gem. � 142 ZPO aufzugeben, s�mtliche aktuell g�ltigen Lizenzvertr�ge samt s�mtlicher Nebenabreden in ungeschw�rzter Fassung vorzulegen, die (auch) ihr sog. Mobilfunkportfolio umfassen und die sie bzw. die ... Gruppe mit Herstellern von PCs und/oder Tablets und/oder Smartphones und/oder Servern geschlossen hat, wobei die Beklagte sich mit der Vorlage von elektronischen Kopien einverstanden erkl�rt, sofern die Kl�gerin mittels eidesstattlicher Versicherung erkl�rt, dass diese elektronischen Kopien mit den Originalen inhaltlich �bereinstimmen.

19 Die Kl�gerin tritt dem Aussetzungsantrag sowie dem Vorlageantrag entgegen.

20 Die Beklagten tragen vor, weder der 4G- noch der 5G-Standard machten von der Lehre der geltend gemachten Patentanspr�che 1 und 9 des Klagepatents Gebrauch. Bei Anwendung der Auslegung des Bundespatentgerichts sei der Vorwurf der Patentverletzung im Hinblick auf die Merkmale 9.1.3, 9.2, 9.3, 9.5 und 9.7 nicht haltbar. Soweit die Kammer dies in einem Verfahren mit demselben Klagepatent gegen eine andere Beklagtenpartei anders gesehen habe (Urteil vom 23.12.2023, Az. 7 O 17301/21, Anlage AR 20), sei die Auslegung des Bundespatentgerichts nicht hinreichend ber�cksichtigt worden.

21 Unter Zugrundelegung der Auslegung der Kammer sei die Lehre des Klagepatents im Hinblick auf die bereits im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht vorgelegten Entgegenhaltungen D6 (Anlage FBD 6) und D16 (FBD 7) nahegelegt.

Gleiches gelte mit R�cksicht auf die noch nicht gepr�fte Entgegenhaltung R2061200 (Anlage FBD 8/8a).

22 Die Beklagten meinen, die Kl�gerin sei lizenzunwillig, w�hrend sie selbst alles Erforderliche getan h�tten, um einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schlie�en. Sie berufen sich insbesondere darauf, die vom englischen Gericht ausgeurteilte Rate von 0,175 USD sei auch f�r die Zeit ab 2024 ma�geblich, weswegen auch eines ihrer zahlreichen Gegenangebote diese Rate enthalte und FRAND-Bedingungen entspreche.

23 Im �brigen wird auf die Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 18.04.2024 verwiesen.

Gründe

24 Die zul�ssige Klage ist begr�ndet. Die Auslegung der zwischen den Parteien streitigen Merkmale des Klagepatents (A. I.) ergibt, dass die den 4G- und 5G-Standard implementierenden Ger�te der Beklagten von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen (A. II.). Entsprechend ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen (A. III.). Diesen steht aufgrund der Lizenzunwilligkeit der Beklagten der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand nicht entgegen (B.). Mangels hinreichender Erfolgswahrscheinlichkeit des Nichtigkeitsverfahrens ist das Verfahren auch nicht gem�� � 148 ZPO auszusetzen (C.). Die weiteren Antr�ge der Parteien waren negativ zu verbescheiden (D.), die Nebenfolgen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (E.)

A.

25 I.Das Klagepatent betrifft den Betrieb eines Netzwerkteilnehmers in einem 4G-Netzwerk mit diskontinuierlichem Empfang (engl. discontinuous reception, DRX); vgl. Abs. [0003].

26 1.Die Klagepatentschrift f�hrt zum vorbekannten Stand der Technik aus, der Betrieb eines Endger�ts (auch WTRU genannt) im DRX-Modus erm�gliche einen reduzierten Batterieverbrauch, weil das Endger�t in einem Wach-/Schlaf Rhythmus sei; Abs. [0003]. Aufgrund des „Schlafmodus“ werde weniger Energie verbraucht. Der Wechsel zwischen einer aktiven und einer inaktiven Zeit k�nne sich zyklisch wiederholen. Dies wird als DRX-Zyklus bezeichnet. Die geeignete L�nge des Wach/Schlaf-Zyklus h�nge von einer Vielzahl von Faktoren ab. Da sich die Bedingungen fortw�hrend �nderten, m�sse auch die L�nge des Wach-/Schlaf-Zyklus regelm��ig angepasst werden. Die daf�r erforderliche Signalisierung von der Basisstation (auch eNodeB genannt) an das Endger�t zum Zweck ihrer Synchronisierung belaste das Netzwerk; Abs. [0004]. Wenn Basisstation und Endger�t im DRX-Modus nicht synchronisiert seien bestehe die Gefahr, dass erstere Daten �bertrage, w�hrend letztere sich im Schlafmodus befinde und daher nicht empfangsbereit sei. Daher verwende der Stand der Technik implizite Regeln zum Anpassen der Zyklusl�nge; Abs. [0005].

27 2.Hieraus definiert das Klagepatent die objektiv zu bestimmende Aufgabe, eine Verbesserung der bekannten Regeln zum impliziten �ndern einer DRX-Zyklusl�nge bereitzustellen; Abs. [0007].

28 3.Als L�sung stellt das Klagepatent den hier geltend gemachten Verfahrensanspruch 1 sowie den Vorrichtungsanspruch 9 vor, die sich mit der im Nichtigkeitsverfahren durch das Bundespatentgericht hinzugef�gten Beschr�nkung wie folgt gliedern lassen:

Anspruch 1:

„1. Verfahren (500) zum Steuern eines diskontinuierlichen Empfangs (DRX) in einer Drahtlos-Sende- und -Empfangseinheit (Wireless Transmit/Receive Unit, WTRU) (110), wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass es Folgendes umfasst:

1.1 Empfangen von DRX-Konfigurationsparametern von einem eNodeB (eNB) (120), wobei die DRX-Konfigurationsparameter Folgendes umfassen:

1.1.1 eine erste DRX-Zyklusl�nge,

1.1.2 eine zweite DRX-Zyklusl�nge, und

1.1.3 einen Wert f�r einen zweiten WTRU-Timer, der zum impliziten Wechseln der WTRU zwischen DRX-Zyklusl�ngen verwendet wird;

1.2 Betreiben (502) der WTRU bei der ersten DRX-Zyklusl�nge;

1.3 Verwenden eines ersten WTRU-Timers zum Ausl�sen eines �bergangs zu der zweiten DRX-Zyklusl�nge;

1.4 Betreiben (508) der WTRU bei der zweiten DRX-Zyklusl�nge, wobei die erste DRX-Zyklusl�nge ein Vielfaches der zweiten DRX-Zyklusl�nge ist;

1.5 Einstellen des zweiten WTRU-Timers am Beginn des Betriebes auf die zweite DRX-Zyklusl�nge;

1.6 Bestimmen, dass der zweite WTRU-Timer abgelaufen ist; und

1.7 in Reaktion auf das Bestimmen, dass der zweite WTRU-Timer abgelaufen ist, Wechseln (512) zu der ersten DRX-Zyklusl�nge ohne Empfangen einer expliziten Zeichengabe von dem eNB.“

Anspruch 9:

„9. Drahtlos-Sende- und -Empfangseinheit (Wireless Transmit/Receive Unit, WTRU) (110), gekennzeichnet durch einen Prozessor (215), der f�r Folgendes konfiguriert ist:

9.1 Empfangen von Diskontinuierlichen-Empfangs (DRX)-Konfigurationsparametern von einem eNode B (eNB) (120), wobei die DRXKonfigurationsparameter Folgendes umfassen:

9.1.1 eine erste DRX-Zyklusl�nge,

9.1.2 eine zweite DRX-Zyklusl�nge, und

9.1.3 einen Wert f�r einen zweiten WTRU-Timer, der zum impliziten Wechseln der WTRU zwischen DRX-Zyklusl�ngen verwendet wird;

9.2 Betreiben (502) der WTRU bei der ersten DRX-Zyklusl�nge;

9.3 Verwenden eines ersten WTRU-Timers zum Ausl�sen eines �bergangs zu der zweiten DRX-Zyklusl�nge;

9.4 Betreiben (508) der WTRU bei der zweiten DRX-Zyklusl�nge, wobei die erste DRX-Zyklusl�nge ein Vielfaches der zweiten DRX-Zyklusl�nge ist;

9.5 Einstellen des zweiten WTRU-Timers am Beginn des Betriebes auf die zweite DRX-Zyklusl�nge;

9.6 Bestimmen, dass der zweite WTRU-Timer abgelaufen ist; und

9.7 in Reaktion auf das Bestimmen, dass der zweite WTRU-Timer abgelaufen ist, Wechseln (512) der WTRU zu der ersten DRX-Zyklusl�nge ohne Empfangen einer expliziten Zeichengabe von dem eNB.“

29 Das Klagepatent sieht demnach ein Verfahren sowie eine Vorrichtung vor, die verschiedene DRX-Modi bzw. DRX-Zyklus-L�ngen anwenden, zwischen denen nach bestimmten Kriterien gewechselt werden kann und bei denen zum Ausl�sen des Wechsels Timer verwendet werden, vgl. Abs. [0010].

30 4. Im Hinblick auf die zwischen den Parteien gef�hrte Diskussion zur Auslegung des Klagepatents sind folgende Ausf�hrungen veranlasst, die anhand des Vorrichtungsanspruchs 9 dargelegt werden, die f�r den Verfahrensanspruch sinngem�� ebenfalls gelten:

31 a) Zusammengefasst muss die anspruchsgem��e Vorrichtung einen Prozessor aufweisen, der daf�r konfiguriert ist, im DRX-Modus zwischen zwei unterschiedlich langen Zyklusl�ngen zu wechseln. Der Wechsel von der ersten, l�ngeren Zyklusl�nge zur zweiten, k�rzeren Zyklusl�nge erfolgt implizit durch Verwendung eines ersten Timers zum Ausl�sen des Wechsels. F�r das Ausl�sen des Wechsels von der kurzen Zyklusl�nge zur ersten, l�ngeren Zyklusl�nge wird ein zweiter Timer verwendet. Eine explizite Signalisierung des Wechsels wird dabei vermieden. b)

32 Zwischen den Parteien ist streitig, was unter dem zweiten WRTU-Timer gem�� Merkmal 9.1.3 zu verstehen ist.

33 aa) Die Beklagten meinen, ein klagepatentgem��er zweiter WRTU-Timer messe LTEFrames oder absolute Zeiteinheiten. Ein Timer, der das Auftreten von DRX-Zyklen, d. h., von Ereignissen messe, sei nicht klagepatentgem��.

Zudem unterscheide die Lehre des Klagepatents zwischen einer resume period und einem Timer. Eine resume period sei gerade kein Timer. Das Bundespatentgericht habe in seinem Urteil festgehalten, dass die nunmehr beanspruchte Ausf�hrungsform eine Kombination der in den Figuren 4 und 5 des Klagepatentes darstellten Ausf�hrungsformen sei. W�re eine resume period ein Timer im Sinne des Klagepatents, h�tte das Patentgericht zur Frage der hinreichenden Offenbarung allein auf die Figur 5 abstellen k�nnen. Das habe das Patentgericht jedoch nicht getan. Denn die in Figur 5 des Klagepatents dargestellte Ausf�hrungsform Figur 5 verwende eine resume period und keinen zweiten Timer, um in die „normal DRX cycle operation“ zur�ckzukehren.

34 bb) Ein Timer ist ausgehend vom Wortlaut zun�chst ein Zeitnehmer, etwas, was das Verstreichen von Zeitwerten erfasst. Diese Auslegung best�tigt Absatz [0034] der Klagepatentschrift. Der Zeitwert kann ausweislich des Absatzes [0034] aus absoluten Zeiteinheiten, „frames“, d.h. Rahmen des LTE-Standards oder �bertragungszeitintervallen („TTI“) bestehen. Die Funktion des Timers besteht darin, das Erreichen des beliebigen Zeitwerts zu erfassen, damit das Endger�t auf dieser Grundlage (gem�� Merkmal 9.6: dessen „Bestimmen“) einen Wechsel der Zyklusl�nge vornimmt (Merkmal 9.7), ohne eine explizite Signalisierung hierf�r zu ben�tigen. Funktional ist der klagepatentgem��e Timer also ein Informationselement f�r das Endger�t bezogen auf das Erreichen eines bestimmten Zeitwerts.

35 Im Hinblick auf die Ausf�hrungen des Patengerichts auf Seite 34 zum hinzugef�gten ersten Timer, wonach dieser auch in Abs. [0035] der WO 2008/094681 A1 voroffenbart sei, kann der Auslegung der Beklagten nicht beigetreten werden.

36 Es ist dabei in das Belieben des Fachmanns gestellt, (1.) welchen Zeitwert der Timer annehmen soll und (2.) ob das Erreichen des Zeitwerts durch Hoch- oder Herunterz�hlen erfolgt.

37 c) Gem�� Merkmal 9.2 erfolgt der Betrieb mit der ersten, l�ngeren DRX-Zyklusl�nge.

38 aa) Die Beklagten f�hren aus, das Merkmal sei dahingehend auszulegen, dass der Betrieb mit dieser ersten DRX-Zyklusl�nge dem Ausgangszustand entspreche, bevor in einen Betrieb unter Anwendung der k�rzeren zweiten DRX-Zyklusl�nge nach Merkmal 9.3 gewechselt werde. Klagepatentgem�� m�sse mit der langen Zyklusl�nge begonnen werden. Das ergebe sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Merkmals (first DRX cycle length) in Verbindung mit Merkmal 9.4, nach dem die erste DRX-Zyklusl�nge ein Vielfaches der zweiten DRX-Zyklusl�nge aufweise. Auch die Beschreibung best�tige das, weil dort alle Ausf�hrungsbeispiele unter Anwendung einer l�ngeren DRX-Zykluswechsel starteten und von dieser zu einer k�rzeren Zyklusl�nge wechselten. Dasselbe Verst�ndnis lege das Bundespatentgericht zugrunde (Anlage AR 19, S. 16 f.).

39 bb) Das Klagepatent besch�ftigt sich mit der Verbesserung impliziter Regeln zum ressourcenschonenden �ndern einer DRX-Zyklusl�nge. Entsprechend ist der Zustand vor Eintritt in den Modus des Wechselns von Zyklusl�ngen f�r die hier streitgegenst�ndlichen Anspr�che nicht relevant. Das Klagepatent setzt erst in dem Zeitpunkt ein, in dem ein Wechsel der Zyklusl�ngen intendiert ist. Ein solcher Wechsel der Zyklusl�ngen beginnt gem�� der klagepatentgem��en Lehre stets mit der l�ngeren Zyklusl�nge. Von dieser wird sodann in die k�rzere gewechselt und von dieser in die l�ngere zur�ck.

40 Aus des Urteilsgr�nden des Bundespatentgerichts ergibt sich insoweit nichts anderes. So f�hrt das Patentergicht auf Seite 16 f. (Anlage AR 19) bezogen auf den Wechsel zur zweiten Zyklusl�nge aus, dass dieser klagepatentgem�� stets von der ersten Zyklusl�nge erfolgt. Auf Seite 17 der Urteilsgr�nde f�hrt das Patentgericht deutlich aus:

„(…) was ebenfalls das Verst�ndnis st�tzt, dass die erste DRX-Zyklusl�nge auch dem Ausgangszustand vor dem Betrieb unter Anwendung einer vergleichsweise k�rzeren zweiten DRX-Zyklusl�nge entspricht.“

41 Das sieht die Kammer genauso. Die von den Beklagten zitierten Aussagen des Patentgerichts beziehen sich somit auf den Betrieb der zweiten Zyklusl�nge. Diese wird nur betrieben, wenn zuvor die l�ngere Zyklusl�nge betrieben wurde. Damit ist aber nichts dar�ber gesagt, welche Zyklusl�nge klagepatentgem�� betrieben wird bzw. betrieben werden kann, bevor der Modus des Zyklusl�ngen-Wechsels �berhaupt eingeleitet wird. Entsprechend kann weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck von Merkmal 9.2 die Einschr�nkung entnommen werden, der l�ngere Zyklus m�sse am Beginn des Empfangs von DRX-Konfigurationsparametern betrieben werden.

42 d)� Der vom Bundespatentgericht hinzugef�gte erste WTRU-Timer soll zum Ausl�sen eines �bergangs zu der zweiten DRX-Zyklusl�nge gem�� Merkmal 9.3 verwendet werden.

43 aa)� Die Beklagten f�hren an, damit der merkmalsgem��e erste Timer alleine und ohne zus�tzliche Signalisierung den Wechsel signalisieren k�nne, m�sse dieser gleichzeitig mit dem ersten DRX-Zyklus beginnen.

44 bb)� Der Wortlaut des Merkmals l�sst indes offen, wann der erste WTRU-Timer gestellt wird und welche Dauer der erste WTRU-Timer aufweist.

45 Funktional gibt es keinen Grund daf�r, warum der Wortlaut dahingehend einzuschr�nken w�re, dass der erste Timer stets gleichzeitig mit dem ersten DRX-Zyklus beginnen muss. Denn Sinn und Zweck des Timers ist das Bereitstellen einer impliziten Regel f�r die Anpassung von DRX-Zyklusl�ngen. Den Ausl�ser f�r den Lauf des Timers k�nnen dabei unterschiedliche Ereignisse darstellen, soweit sie geeignet sind, die gew�nschte Synchronisation zwischen Basis- und Endger�t zu erm�glichen. Aus den Abs�tzen [0025] und [0026] der Klagepatentbeschreibung ergibt sich kein Erfordernis des automatisch zeitgleichen Beginns von Zyklusl�nge und Timer. Beide Abs�tze f�hren nur aus, dass der Timer genutzt werden soll, um einen Wechsel der Zyklusl�nge zu initiieren. Wann der Timer daf�r gesetzt werden soll, lassen auch diese Beschreibungsstellen offen.

46 Auch die Urteilsgr�nde des Bundespatentgerichts sprechen nicht f�r das Verst�ndnis der Beklagten. Das BPatG klargestellt, dass mit Ablauf des ersten WTRU-Timers ein unmittelbarer Wechsel von der ersten DRX-Zyklusl�nge zu der zweiten DRX-Zyklusl�nge zu erfolgen hat (Anlage AR 19, S. 35). Darauf folgt nicht, dass der Timer zwingend gleichzeitig mit dem ersten DRX-Zyklus beginnen muss. e)

47 Das Merkmal 9.5 erfordert, das Einstellen des zweiten WTRU-Timers am Beginn des Betriebes auf die zweite DRX-Zyklusl�nge.

48 aa) Die Beklagten meinen, das Merkmal sei dahingehend zu verstehen, dass der zweite WTRU-Timer stets gleichzeitig mit Beginn eines langen DRX-Zyklus beginnen m�sse. Der Gleichlauf von Zyklus und Timer sei bereits dem Anspruchswortlaut entnehmbar. Der zweite Timer solle mit Beginn („upon beginning“) des zweiten DRX-Zyklus gesetzt werden. Der Patentbeschreibung sei gleichfalls zu entnehmen, dass der zweite Timer mit Beginn des zweiten DRX-Zyklus gesetzt werden m�sse. Das Bundespatentgericht habe in seiner Entscheidung klargestellt, dass der anspruchsgem��e zweite WTRU-Timer unter Anwendung der zweiten DRXZyklusl�nge gestartet werde (Anlage AR 18, S. 20). „Unter Anwendung der zweiten Zyklusl�nge“ bedeute, dass der zweite WTRU-Timer auch gleichzeitig mit Beginn des Betriebes mit der zweiten DRX-Zyklusl�nge starten m�sse.

49 bb) Dem kann nicht gefolgt werden. Das Betreiben der Zyklusl�nge ist klagepatentgem�� nicht auf die aktive Anwendung einer ver�nderten Zyklusl�nge beschr�nkt. Hierf�r gibt der Anspruchswortlaut keinen Anhaltspunkt. Eine derartige Einschr�nkung kann auch Abs. [0003] der Klagepatentbeschreibung nicht entnommen werden, der sich auf die allgemeinen Voraussetzungen im Stand der Technik bezieht.

50 Eine Gleichzeitigkeit und Abh�ngigkeit von Einstellen des Timers und dem Beginn des Betriebes der zweiten Zyklusl�nge ist zwar gegeben. Sie bezieht sich aber allein auf den Betrieb der zweiten Zyklusl�nge und ist unabh�ngig von deren konkreten Phase. Der Anspruchswortlaut stellt auf den Beginn des Betriebs mit der zweiten Zyklusl�nge ab. Eine Einschr�nkung, wonach der zweite WTRU-Timer nur zu Beginn eines DRX-Zyklus zu starten ist, kann ihm nicht entnommen werden.

51 Auch bei technisch-funktionaler Betrachtung ergibt sich kein anderes Bild. Der zweite Timer dient dazu, den Wechsel vom Betrieb mit der kurzen DRX-Zyklusl�nge zur langen DRX-Zyklusl�nge zu gew�hrleisten. Daf�r ist es unerheblich, ob er zu Beginn einer Wachphase und damit am Anfang eines zweiten DRX-Zyklus gestartet wird oder w�hrend einer Schlafphase.

52 f) Wurde bestimmt, dass der zweite WTRU-Timer abgelaufen ist, erfolgt gem�� Merkmal 9.7 der Wechsel zur ersten Zyklusl�nge, ohne dass es hierf�r expliziten Zeichengabe seitens der Basisstation bedarf.

53 aa)� Nach Auslegung der Beklagten ist das Ablaufen des WTRU-Timers eine hinreichende Bedingung f�r den Wechsel von einer zweiten DRX-Zyklusl�nge zu einer ersten DRX-Zyklusl�nge. Ferner sei ausgeschlossen, die zweite DRX-Zyklusl�nge in zwei aufeinanderfolgenden Zyklen angewendet werden k�nne.

54 bb)� Der Wortlaut des Merkmals 9.7 ist unspezifisch in Bezug auf die Voraussetzungen f�r den Wechsel zur ersten DRX-Zyklusl�nge. Anspruchsgem�� ist notwendige Bedingung der Ablauf des zweiten WRTU-Timers. Ob bzw. welche Faktoren zus�tzlich gegeben sein m�ssen, l�sst der Anspruchswortlaut offen. Dies darf nicht durch eine einengende Auslegung mittels der Patentbeschreibung revidiert werden (vgl. BGH GRUR 2007, 309 Rn. 17 – Schussf�dentransport). Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar, dass das Klagepatent den insoweit offenen Wortlaut auf das von den Beklagten genannte Ausf�hrungsbeispiel 4 reduzieren will.

55 Technischfunktional ergeben sich keine zwingenden Gr�nde f�r die einengende Auslegung. Eine Einschr�nkung liegt lediglich bereits aufgrund des Wortlauts sowie des Sinns und Zwecks des Klagepatents insoweit vor, als dass die nicht ausgeschlossenen weiteren Faktoren keine expliziten Zeichenangaben sein d�rfen.

56 Dem stehen die Entscheidungsgr�nde des Urteils des Bundespatentgerichts nicht entgegen. Denn das Patentgericht hat ausgef�hrt, dass f�r den Fall des Wechsels keine zus�tzliche explizite Signalisierung seitens der Basisstation an die WTRU notwendig ist (Anlage AR 19, Seite 16). Dabei bedeutet aber nicht, dass die WTRU nicht weitere Faktoren ohne explizite Signalisierung ber�cksichtigen kann. Nur der Wechsel aufgrund weiterer expliziter Signalisierung seitens des eNodeB an die WTRU wird gem�� den patentgerichtlichen Entscheidungsgr�nden von Merkmal 9.7 ausgeschlossen.

57 Dem Merkmal 9.7 ist demnach ausgehend von seinem Wortlaut ein technischer Sinngehalt dahingehend beizumessen, dass der Ablauf des zweiten WRTU-Timers notwendige, aber nicht exklusive Bedingung des Wechsels zur ersten DRXZyklusl�nge ist.

58 II.Ger�te der Beklagten, die den 4G- und/oder 5G-Standard implementieren, machen von der Lehre des Klagepatentanspruchs 9 wortsinngem�� und unmittelbar gem�� � 9 Satz 2 Nr. 1 PatG, von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 hingegen mittelbar gem�� � 10 PatG Gebrauch.

59 1. S�mtliche Merkmale von Anspruch 9 sind durch den LTE-Standard mit dessen Dokumenten ETSI TS 136 321 in der Version 8.12.0 (2012-03) mit dem Titel „LTE; Evolved Universal Terrestrial Radio Access (E-UTRA); Medium Access Control (MAC) protocol specification (3GPP TS 36.321 version 8.12.0 Release 8)“ nachfolgend „TS 36.321“ (Anlage AR 13) sowie ETSI TS 136 331 in der Version 8.16.0 (2012-01) mit dem Titel „LTE; Evolved Universal Terrestrial Radio Access (EUTRA), Radio Resource Control (RRC); Protocol specification (3GPP TS 36.331 version 8.16.0 Release 8)“ nachfolgend kurz „TS 136 331“ verwirklicht.

60 Der Anwendungsbereich der TS 136 321 umfasst die Spezifikation des sog. MACProtokolls, mit dessen Hilfe die Daten�bertragungen zwischen Basisstationen und Mobilstationen konfiguriert und reguliert werden. Abschnitt 5.7 befasst sich mit der Konfiguration von DRX. Der Anwendungsbereich der TS 136 331 umfasst die Spezifikation des sog. RRC-Protokolls (Radio Resource Control). Mittels des RRCProtokolls werden die darunter liegenden Protokollschichten – insbesondere die vorgenannte MAC-Kontrollschicht – kontrolliert und konfiguriert. Abschnitt 6.3 befasst sich mit dem Inhalt von Informationselementen, die in einer RRC-Nachricht enthalten sind. Unterabschnitt 6.3.2 beschreibt das Informationselement „MACMainConfig“, das zur Konfiguration von Parametern mit Bezug zu DRX verwendet wird.

61 Im Abschnitt 5.7 der TS 136 321 befasst sich der Standard explizit mit DRX. Auf Seite 27 f�hrt er aus, bei Anwendung des DRX-Modus �berwache das Endger�t den PDCCH nur periodisch, andernfalls st�ndig.

62 Die nachfolgenden Ausf�hrungen zur Verwirklichung gelten f�r Anspruch 1 sinngem��.

63 a) Die angegriffenen Ausf�hrungsformen sind WRTUSs und daf�r konfiguriert, DRXKonfigurationsparameter von einer eNodeB zu empfangen (vgl. Abschnitt 5.7 der TS 136 321). Die Merkmale 9. und 9.1 sind verwirklicht.

64 Die DRX-Funktionalit�t, die �ber das RRC-Protokoll konfiguriert wird, umfasst eine erste DRX-Zyklusl�nge (Merkmal 9.1.1), eine zweite DRX-Zyklusl�nge (Merkmal 9.1.2). Die Merkmale 9.1.1 und 9.1.2 ergeben sich ebenfalls aus Abschnitt 5.7 der TS 136 321. Der longDRX-Cycle entspricht der ersten DRX-Zyklusl�nge gem�� Merkmal 9.1.1., der shortDRX-Cycle entspricht der zweiten DRX-Zyklusl�nge gem�� Merkmal 9.1.2.

65 b) Das IE (Informationslemenet) „drxShortCycleTimer“ ist der klagepatentgem��e zweite WTRU-Timer, der zum impliziten Wechsel der WTRU zwischen DRX-Zyklusl�ngen verwendet wird, Merkmal 9.1.3.

66 aa)Die Beklagten meinen, die Kl�gerin selbst behaupte in einem von ihr vorgelegten Gutachten (Anlage AR 23), dass der Konfigurationsparameter f�r den drxShortCycleTimer als ganzzahliger Wert signalisiert werde, der f�r eine Anzahl von Short DRX Cycles stehe. Damit werde der Konfigurationsparameter f�r die L�nge des drxShortCycleTimers gerade nicht in absoluten Zeiteinheiten, LTE-Frames oder Transmission Time Intervals durch die eNB gesendet und vom UE empfangen.

67 bb)Der Standard verweist zur Definition des Begriffs „drxShortCycleTimer“ in der TS 136 331, Seite 119, auf die TS 136 321. Dort hei�t es auf S. 7:

68 Demzufolge spezifiziert drxShortCycleTimer die Anzahl konsekutiver LTE-Subframes. Der verwendete Zeitwert besteht mithin aus „LTE-Subframes“, wie auch von Absatz [0034] der Klagepatentschrift beschrieben. Entsprechend des Zeitwerts aus Subframes soll das Endger�t dem ShortCycle folgen.

69 Der drxShortCycleTimer des Standards ist ferner darauf ausgerichtet, das Erreichen des Zeitwerts festzustellen. Das macht er, indem er ausl�uft. Abschnitt 5.7 der TS 136 321 besagt auf Seite 28:

70 Folge des Ablaufens des Timers – und damit Erreichen des Zeitwerts – ist der implizite Wechsel des Endger�ts in den Long DRX clycle.

(vgl. TS 136 321, S. 28)

71 Auf einen ganzzahligen Wert kommt es insoweit nicht an.

72 c) Das Merkmal 9.2 ist ebenfalls verwirklicht.

73 Die Beklagten behaupten, die WTRU betreibe nach einer initialen Anmeldung („RRC_Connect Setup“) bei der Basisstation stets eine kurze DRX-Zyklusl�nge.

74 Dies f�hrt nicht aus der Patentverletzung. Wie oben dargestellt, beansprucht das Klagepatent in den Anspr�chen 1 und 9 keinen bestimmten Betrieb vor dem Beginn des DRX-Modus. F�r die Verletzung ist es ausreichend, dass die Verletzungsformen dazu konfiguriert sind, mit der ersten DRX-Zyklusl�nge betrieben zu werden und sodann die anspruchsgem��en Wechsel zwischen den DRX-Zyklusl�ngen zu vollziehen. Das ist bei Implementierung des LTE-Standards gem�� Abschnitt 5.7 der TS 136 321 der Fall.

75 d)� Das Merkmal 9.3 ist durch den 4G- und 5G-Standard verwirklicht.

76 aa)� Die Beklagten tragen vor, anspruchsgem��en WTRU-Timer m�ssten jeweils parallel zum Betrieb des dazugeh�rigen DRX in der korrespondierenden L�nge gesetzt werden, d.h., der erste WTRU-Timer nur bei Betrieb der WTRU bei der ersten Zyklusl�nge (Merkmal 9.2) und der zweite WTRU-Timer nur bei Betrieb bei der zweiten DRX-Zyklusl�nge (Merkmal 9.5). Im 4G- oder 5G-Standard starte der „Betrieb“ des jeweiligen DRX-Zyklus hingegen unabh�ngig davon, ob er eine kurze oder lange Zyklusl�nge aufweise, aber mit der On Duration. Der drx-InactivityTimer k�nne sowohl in einer On Duration eines Long DRX Cycles als auch eines Short DRX Cycles laufen.

77 Das Merkmal 9.3 beansprucht nicht die Synchronisation von erstem WTRU-Timer und L�nge des langen DRX-Zyklus. Gleiches gilt f�r den Beginn des ersten WTRUTimers mit der On Duration eines langen DRX-Zyklus.

78 bb)� Der Beklagtenvortrag, wonach der Drx-InactivityTimer keinen Wechsel des Betriebs der Zyklusl�nge ausl�se, dringt nicht durch.

79 (1.) Die Beklagten behaupten, der drx-InactivityTimer funktioniere anders als der durch das Klagepatent beanspruchte erste WTRU-Timer. Denn ersterer habe die Funktion, die Zeit, w�hrend derer der PDCCH �berwacht wird, zu verl�ngern. Hingegen habe der anspruchsgem��e erste WTRU-Timer die Aufgabe, von dem Betrieb mit der ersten, vergleichsweise langen DRX-Zyklusl�nge zum Betrieb mit der zweiten, vergleichsweise kurzen DRX-Zyklusl�nge zu wechseln. Ob der drx-InactivityTimer bewirke, dass der nach dessen Ablauf nachfolgende DRX-Zyklus ein Short DRX Cycle sei und deswegen in der k�rzeren Zyklusl�nge betrieben werde und auch ein Wechsel zur k�rzeren Zyklusl�nge erfolge, h�nge nicht davon ab, dass der drxInactivityTimer gesetzt worden und abgelaufen sei, sondern vom Konfigurieren des shortDRX-Cycle.

80 (2.) Das entspricht nicht den Angaben in den betreffenden Standarddokumenten. Der erste Timer im Sinne dieses Merkmals ist im 4G-Standard der drx-Inactivity-Timer. Abschnitt 6.3.2 der TS 136 331 bestimmt:

81 L�uft dieser ab und ist der shortDRX-Cycle konfiguriert, wechselt das Endger�t von einer ersten in eine zweite Zyklusl�nge. Abschnitt 5.7 der TS 136 321, Seite 28, bestimmt f�r den Fall des Ablaufs des drx-Inactivity-Timers und die Konfiguaration des shortDRX-Cycle das Nutzen desselben; das ist die anspruchsgem�� zweite, k�rzere Zyklusl�nge:

82 Demzufolge ist der Ablauf des drx-Inactivity-Timers notwendige Bedingung des Betriebs des shortDRX-Cycle Dass letzterer konfiguriert sein muss, damit er entsprechend bei Ablauf des drx-Inactivity-Timers betrieben werden kann, ist selbsterkl�rend. Daraus kann aber nicht zul�ssigerweise nicht das Nichtverletzungsargument begr�ndet werden, der Ablauf des drx-Inactivity-Timers sei standardgem�� f�r den Betrieb des shortDRX-Cycle unerheblich. Wie die dargestellten Passagen des Standards zeigen, ist das Gegenteil der Fall.

83 cc) Die Beklagten sind ferner der Auffassung, die Subframes, w�hrend derer der drxInactivityTimer l�ufe, geh�rten nicht zu einem DRX-Zyklus. Der drx-inactivityTimer und sich die daran bis zum n�chsten Start eines DRX-Zyklus anschlie�ende Phase, in der der PDCCH nicht mehr �berwacht werden, seien nicht Teile eines ShortDRXCycle oder longDRXCycle. Im 4G- und im 5G-Standard sei es die Dauer der Opportunity for DRX, in der sich der Long DRX Cycle und der Short DRX Cycle unterschieden, da der onDurationTimer einheitlich f�r beide Zyklusl�ngen gelte. Der drx-InactivityTimer unterbreche dann aber den durch die Konfigurationsparameter vorgesehenen Rhythmus des Wechsels zwischen On Duration und Opportunity for DRX unabh�ngig davon, welcher DRX-Zyklus zuvor eingestellt gewesen sei und bedinge mit seinem Ablauf, dass nach einem Datenempfang DRX, d.h., sich abwechselnder Aufwach- und Schlafphasen, mit dem Starten der Default-Zyklusl�nge wieder aufgenommen wird

84 Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Dabei ist an dieser Stelle nicht darauf abzustellen, ob das Klagepatent au�erhalb des DRX liegende Perioden ausschlie�e. Denn der Standard enth�lt an den betreffenden Stellen keine solchen Perioden: In der Einleitung des Abschnitts 5.7 auf Seite 27 der TS 136 321 ist festgelegt, dass die RRC (Radio Ressource Control) den Ablauf von DRX unter anderem mittels des drx-InactivityTimers steuert:

„RRC controls DRX operation by configuring the timers onDurationTimer, drx-InactivityTimer (…).“

85 Auf Seite der 28 hei�t es weiter:

„When a DRX cycle is configured, the Active Time includes the time while: – onDurationTimer or drx-InactivityTimer or drx-RetransmissionTimer or mac-ContentionResolutionTimer (as described in subclause 5.1.5) is running; “

86 Daraus ergibt sich zur �berzeugung der Kammer, dass der drx-InactivityTimer Teil eines DRX-Zyklus ist. Anders l�sst sich der Passus „When a DRX cycle is configured, the Active Time includes the time while: (…) drx-InactivityTimer (…) is running; ” aus Sicht der Kammer nicht verstehen. Der Standard w�re in sich widerspr�chlich, wenn er dennoch mit den Beklagten das au�erhalb der onDuration liegende Ablaufen des drx-InactivityTimers auch als au�erhalb eines DRX-Zyklus stehend ans�he.

87 Weiterhin stellt der Standard einen DRX-Zyklus ausweislich der Figur 3.1.1 auf Seite 7 der TS 136 321 folgenderma�en dar:

88 Daraus ist zu erkennen, dass der standardgem��e DRX-Zyklus in zwei Intervalle unterteilt wird, n�mlich den bereits erw�hnten „On Duration“-Intervall, in welchem Daten auf dem PDCCH empfangen werden k�nnen und den „Opportunity for DRX“-Intervall, in welchem das Endger�t gegebenenfalls keine Daten empfangen k�nnen muss. Einen von drx-InactivityTimer definierten „Zwischenzeitraum“, wie ihn die Beklagten definieren wollen, der gem�� Definition auf Seite 28 aber trotzdem Teil der ActiveTime des DRX-Zyklus ist, sieht diese Festlegung nicht vor. Auch das spricht daf�r, dass der drx-InactivityTimer standardgem�� Teil des entsprechenden DRX-Zyklus ist.

89 e) Auch das Merkmal 9.5 ist im 4G-Standard verwirklicht. Der zweite Timer (drxShortCycleTimer) wird ausweislich der TS 136 321, dort Seite 28, bei Beginn der zweiten drx-Zyklusl�nge gestartet:

90 aa)� Die Beklagten sind der Ansicht, das Merkmal sei dort nicht implementiert, weil der drxShortCycleTimer nicht am Beginn des Betriebs des Short DRX Cycle eingestellt bzw. gestartet werde. Der drxShortCycleTimer starte nach einem longDRX-Cycle nie gleichzeitig mit dem shortDRX-Cycle. W�hrend der drxShortCycleTimer unmittelbar nach dem Ablauf des drx-InactivityTimers gestartet werde (Anlage AR 13, TS 136 321 V8.12.0, S. 7), k�nne der shortDRX-Cycle erst versetzt zum n�chstm�glichen Frame f�r eine on Duration starten.

91 Der Standard definiere (Anlage AR 13, TS 136 321 V8.12.0, S. 28):

92 „Am Beginn des Betriebes“ („operation at“) meine die tats�chliche Anwendung der Zyklusl�nge und nicht das Vorhalten der Information, dass der n�chste DRX-Zyklus eine bestimmte L�nge haben werde, oder die Berechnung des n�chstm�glichen Startpunktes f�r den neuen DRX-Zyklus.

93 Wenn die Kl�gerin hingegen behaupte, das Klagepatent unterscheide nicht zwischen On Duration und Opportunity for DRX, weswegen es nicht auf den Beginn der On Duration ankomme, gehe sie fehl. Das Klagepatent definiere „operate in a discontinuous reception (DRX) mode“ als Modus, innerhalb dessen ein Wechsel von „operate in a low power, or sleep mode“ zu „full power, or awake mode“ erfolge; Abs. [0003]. Das „Betreiben“ der Zyklusl�nge beziehe sich auf die aktive Anwendung der ver�nderten Zyklusl�nge.

94 Im 4G- und dem 5G Standard bestehe hingegen ein DRX Cycle definitionsgem�� aus der On Duration und der Opportunity for DRX. Das „Betreiben“ einer Zyklusl�nge k�nne technisch erst relevant werden, wenn sich hierdurch der Zeitpunkt des n�chsten Aufwachens �ndere. Die Zyklusl�nge werde daher fr�hestens mit Beginn der On Duration des DRX-Zyklus „betrieben“. Im 4G- und 5G-Standard sei es sogar so, dass die On Duration f�r den Long DRXCycle und den Short DRXCycle identisch seien und sich diese nur in der Dauer der „opportunity for DRX“ unterscheiden w�rden. bb)

95 Dem Vortrag der Beklagten ist bereits zu entgegnen, dass das Merkmal 9.5 nicht beansprucht, dass der drxShortCycleTimer (zweiter WTRU-Timer) ausschlie�lich zu Beginn der On Duration eines kurzen DRX-Zyklus beginnt (vgl. oben Rn. 48).

96 Weiterhin hat die Kl�gerin substanziiert vorgetragen, dass der LTE-Standard den short DRX cycle mit einer „Schlafphase“ beginnen und gleichzeitig den drxShortCycleTimer starten lassen kann (vgl. Anlagen AR 23, AR 24).

97 Der Beklagten-Verweis auf TS 136 321 V8.12.0, dort Seite 28, schlie�t die Implementierung von Merkmal 9.5 nicht aus. Der Standard trennt dort zwischen Verwenden des Short DRX Cycle und dem Starten des onDurationTimers, was aber irrelevant ist, da es darauf klagepatentgem�� nicht ankommt. f)

98 Das Merkmal 9.7 ist vom Standard wortsinngem�� implementiert.

99 aa)� Die Beklagten vertreten dagegen die Auffassung, der Ablauf des drxShortCycleTimer sei keine hinreichende Bedingung f�r den Wechsel zum longDRX-Cycle und schlie�e sich an den shortDRX-Cycle der longDRX-Cycle nicht unmittelbar an. Der jeweilige Betrieb einer Zyklusl�nge starte mit dem DRX-Zyklus, dessen Aufwach- und Schlafphasen der Zyklusl�nge entspreche. Der Ablauf des drxShortCycleTimers bewirke lediglich, dass die Abfrage, ob ein onDurationTimer gesetzt wird, unter Anwendung der Modulo-Operation mit dem Konfigurationsparameter shortDRX-Cycle erfolge. Erst wenn die Modulo-Operation ergebe, dass im n�chsten Subframe ein onDurationTimer gesetzt werden d�rfe, werde dieser gestartet. Im 4G- bzw. 5G-Standrad l�se das Ablaufen des drxShortCycleTimers also nicht unmittelbar den Beginn des n�chsten Long DRX Cycle aus. bb)

100 Die Kammer liest die entsprechenden Abschnitte des Standards anders als die Beklagten. Auf Seite 28 des Dokuments TS 136 321 ist f�r den Wechsel von der zweiten (kurzen) DRX-Zyklusl�nge zur ersten (langen) DRX-Zyklusl�nge bestimmmt:

„- if drxShortCycleTimer expires in this subframe:

  • use the Long DRX cycle.“

101 Folge der Bestimmung des Ablaufs des zweiten WTRU-Timer ist mithin der Wechsel der WTRU zu der ersten DRX-Zyklusl�nge, ohne dass es einer expliziten Signalisierung bedarf. Dass – wie die Beklagten behaupten – m�glicherweise noch andere Faktoren oder Berechnungen erfolgen, ist unsch�dlich, da klagepatentgem�� nicht gefordert wird, dass einzig und allein ein Ablaufen des zweiten Timers den Wechsel ausl�sen muss. Beansprucht ist indes, dass keine explizite Zeichengabe seitens der Basisstation erfolgt. Dass eine solche im Standard erfolgt, haben die Beklagten nicht vorgetragen.

102 2. F�r den 5G-Standard gilt nichts Abweichendes. Die Verwirklichung der Merkmale von Anspruch 1 und Anspruch 9 des Klagepatents durch den 5G-Standard ergibt sich aus den Standard-Dokumenten ETSI TS 138 306 v. 15.12.0 (2021-01), ETSI TS 138 321 v. 15.9.0 (2020-07) und TS 138 331 v. 15.10.0 (2020-07).

103 Die Beklagten haben keine Argumente vorgebracht, die sich speziell auf die Nichtverletzung des 5G-Standards beziehen (vgl. Klageerwiderung-Technik vom 26.01.2024, Rn. 84-88.; Duplik-Technik vom 08.04.2024, Rn. 3-6).

104 3. Die angegriffenen Mobilger�te stellen Mittel dar, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung im Sinne von � 10 Abs. 1 PatG, hier das Verfahren gem�� Klagepatentanspruch 1, beziehen. Dass die Ger�te auch in einer nicht patentverletzenden Weise verwendet werden k�nnen, haben die Beklagten nicht vorgetragen.

105 III.Infolge der wortsinngem��en unmittelbaren Verwirklichung von Anspruch 9 bzw. der Gef�hrdung von Anspruch 1 in der jeweils vom Bundespatentgericht aufrechterhaltenen Fassung ergeben sich die Rechtsfolgen gem�� Art. 64 Abs. 1, Abs. 3 EP�, �� 9 Satz 2 Nr. 1, 10, 139 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 2, 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG, �� 242, 259, 830 Abs. 1, Abs. 2 BGB, � 256 ZPO.

106 Der Schadensersatzfeststellungsanspruch und der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch waren zuzusprechen, weil die Voraussetzungen gem�� Art. 64 Abs. 1, Abs. 3 EP�, �� 139 Abs. 2, 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG, �� 242, 259 BGB, � 256 ZPO vorliegen.

107 �ber die „insbesondere“-Antr�ge der Kl�gerin war nicht zu entscheiden, weil diese als Hilfsantr�ge zu verstehen sind und insoweit, n�mlich in Bezug auf den Unterlassungsantrag, bereits der Hauptantrag zugesprochen wurde.

B.

108 Dem Unterlassungs-, R�ckruf- und Vernichtungsanspruch steht der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand nicht entgegen.

109 I. Ein marktbeherrschender Patentinhaber, der sich gegen�ber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, Lizenzen zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, kann seine Marktmacht nicht nur dadurch missbr�uchlich ausnutzen, dass er einem lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines entsprechenden Lizenzvertrages verweigert und ihn mit einer Klage auf Unterlassung, R�ckruf und Entfernung von Produkten aus den Vertriebswegen oder auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nimmt. Ein Missbrauch kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn dem Patentinhaber anzulasten ist, dass er sich nicht hinreichend bem�ht hat, seiner mit der markbeherrschenden Stellung verbundenen besonderen Verantwortung gerecht zu werden, und einem grunds�tzlich lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen m�glich zu machen (BGH, Urteil vom 24.11.2020 – KZR 35/17 – FRAND-Einwand II, GRUR 2021, 585 Rn. 53 mwN). 77 In beiden F�llen ist die Klage deshalb – und nur deshalb – missbr�uchlich, weil dem lizenzwilligen Verletzer ein Anspruch darauf zusteht, dass ihm der Patentinhaber die Benutzung der gesch�tzten technischen Lehre zu FRAND-Bedingungen vertraglich gestattet. Ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung eines Patentinhabers ergibt sich mithin grunds�tzlich noch nicht aus von diesem vor oder zu Beginn von Verhandlungen angebotenen Vertragsbedingungen als solchen, die, w�rden sie vertraglich vereinbart, den Lizenznehmer unbillig behindern oder diskriminieren. Der Missbrauch der Marktmacht folgt vielmehr erst aus der Ablehnung eines nachgefragten Zugangs zu der Erfindung schlechthin oder aus unangemessenen Bedingungen f�r einen nachgefragten Zugang, von denen der Patentinhaber auch am Ende von Verhandlungen nicht abzur�cken bereit ist, mithin der Weigerung, dem den Abschluss eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen anstrebenden Lizenznehmer als Ergebnis eines Verhandlungsprozesses diejenigen fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Vertragsbedingungen anzubieten, die dieser beanspruchen kann, und zu denen er seinerseits bereit ist, mit dem Patentinhaber abzuschlie�en (BGH, a.a.O., Rn. 54).

110 F�r die Beurteilung, ob ein Verhalten des Lizenzsuchers eine Lizenzwilligkeit zum Ausdruck bringt oder der Verz�gerung des Abschlusses eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen dient, kommt es darauf an, ob der Verletzer zielgerichtet an den Lizenzverhandlungen mitwirken. Diese Mitwirkung ist das unerl�ssliche Gegenst�ck dazu, dass dem Patentinhaber abverlangt wird, die Verletzung des Klagepatents so lange hinzunehmen, wie der Verletzer seinerseits die nach der gegebenen Sachlage gebotenen und ihm m�glichen und zumutbaren Bem�hungen unternimmt, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschlie�en, um auf dieser Grundlage die patentgem��e Lehre weiterhin benutzen zu k�nnen. Wobei f�r die Beurteilung, ob die Partei die gebotenen, m�glichen und zumutbaren Ma�nahmen unternommen hat, ma�geblich ist, was eine vern�nftige Partei, die an dem erfolgreichen, beiderseits interessengerechten Abschluss der Verhandlungen interessiert ist, zur aktiven F�rderung dieses Ziels in einem bestimmten Verhandlungsstadium jeweils tun w�rde (BGH, a.a.O., Rn. 57).

111 Bei der vom Verletzer zu fordernden Lizenzwilligkeit handelt es sich nicht um eine statische Haltung, die nach ihrer Verneinung oder Bejahung f�r einen bestimmten Zeitraum fortan unver�nderlich fortbest�nde. Die fortdauernde Lizenzbereitschaft ist unabdingbare Voraussetzung einer erfolgreichen Lizenzverhandlung und damit auch f�r den Vorwurf eines Missbrauchs von Marktmacht gegen�ber dem Patentinhaber bei deren Scheitern (BGH, Urteil vom 24.11.2020 – KZR 35/17 – FRANDEinwand II, Rn. 68).

112 Die Anforderungen an das Verhalten des Patentinhabers und an das Verhalten des Nutzers der Erfindung bedingen sich dabei wechselseitig. Da Ma�stab der Pr�fung dasjenige ist, was eine vern�nftige Partei, die an dem erfolgreichen, beiderseits interessengerechten Abschluss der Verhandlungen interessiert ist, zur F�rderung dieses Ziels in einem bestimmten Verhandlungsstadium jeweils tun w�rde, entziehen sich die im Einzelnen zu stellenden Anforderungen einer generellen Definition (BGH, Urteil vom 24.11.2020 – KZR 35/17 – FRAND-Einwand II, Rn. 57; EuGH, Urteil vom 16.07.2015 – C-170/13 – Huawei ./. ZTE, Rn. 71). Dabei bauen die Verhandlungsschritte von an einem Vertragsschluss interessierten Parteien aufeinander auf. Eine F�rderpflicht besteht deshalb stets, wenn und insoweit nach den gesch�ftlichen Gepflogenheiten und den Grunds�tzen von Treu und Glauben mit dem n�chsten Verhandlungsschritt zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 24.11.2020 – KZR 35/17 – FRAND-Einwand II, Rn. 68).

113 F�r die Feststellung der Lizenzbereitschaft des Verletzers reicht es zudem nicht aus, dass eine ernsthafte und endg�ltige Weigerung des Patentverletzers, eine Benutzungsvereinbarung zu FRAND-Bedingungen abzuschlie�en, nicht festgestellt werden kann (BGH, a.a.O.).

114 Unter welchen Umst�nden eine fehlende Lizenzbereitschaft des Patentverletzers vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 24.11.2020 – KZR 35/17 – FRAND-Einwand II, Rn. 78). Die Bekundung eines Lizenzierungswunsches oder der Verhandlungsbereitschaft sagt noch nichts dar�ber aus, ob diese Erkl�rung ernst gemeint ist. Sie kann vielmehr auch Ausfluss einer Verz�gerungstaktik des Patentbenutzers sein (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.2020 – KZR 36/17 – FRANDEinwand I, Rn. 82), die zum Schutz des Patentinhabers wie des Wettbewerbs zwischen den Patentbenutzern nicht hingenommen werden darf (BGH, Urteil vom 24.11.2020 – KZR 35/17 – FRAND-Einwand II, Rn. 77). Die „Verz�gerungstaktik“ besteht typischerweise gerade darin, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen nicht schlichtweg abzulehnen, sondern ihn vorgeblich anzustreben, aber die Findung einer angemessenen L�sung im Einzelnen zu hintertreiben oder zumindest so lange wie m�glich hinauszuschieben (BGH, Urteil vom 24.11.2020 – KZR 35/17 – FRAND-Einwand II, Rn. 67).

115 Die auf Grundlage objektiver Gesichtspunkte vorzunehmende Beurteilung, ob eine Verz�gerungstaktik verfolgt wird, hat auch das weitere Verhalten des Verletzers auf eine Verletzungsanzeige oder ein Angebot des Patentinhabers in den Blick nehmen (BGH, Urteil vom 24.11.2020 – KZR 35/17 – FRAND-Einwand II, Rn. 77). Einem lizenzwilligen redlichen Lizenzsucher geht es nicht darum, eine Lizenznahme m�glichst weit hinauszuschieben, um den Zeitraum bis zum Ablauf des Klagepatents zu �berbr�cken oder eine Belastung mit Lizenzgeb�hren m�glichst lange zu vermeiden. Er hat vielmehr ein Interesse daran, m�glichst z�gig eine Lizenz zu erhalten, um den Zeitraum abzuk�rzen, in dem er das Klagepatent oder das Patentportfolio mit dem Klagepatent unberechtigt, jedenfalls aber ohne Zahlung einer Verg�tung nutzt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. Februar 2022 – 6 U 149/20 –, juris). Die Lizenzbereitschaft des Verletzers ist auch dann weiterhin von Bedeutung, wenn der Patentinhaber dem Verletzer ein Lizenzangebot unterbreitet hat (BGH, a.a.O., Rn. 69), denn das Angebot des Patentinhabers stellt nicht den Endpunkt, sondern den Ausgangspunkt der Lizenzverhandlungen dar (BGH, a.a.O., Rn. 70).

116 II. Unbestritten ist der Anwendungsbereich von Art. 102 AEUV er�ffnet, da der Kl�gerin bez�glich des standardessenziellen Klagepatents eine beherrschende Stellung auf dem Lizenzmarkt zukommt.

117 Diese Stellung folgt daraus, dass die Benutzung der patentgesch�tzten Lehre f�r die Umsetzung des von den jeweiligen Standardisierungsorganisation normierten Standards notwendig ist und es technisch unm�glich ist, die dem Klagepatent zugrunde liegende technische Erfindung durch eine andere zu ersetzen. Anhaltspunkt daf�r, dass die technische Lehre des Klagepatents durch eine andere – gleichwertige – Gestaltung substituierbar ist, liegen nicht vor.

118 III. Die Kl�gerin hat die ihr zukommende marktbeherrschende Stellung zu keinem Zeitpunkt missbraucht. Die zwischen den Parteien gef�hrten Verhandlungen und ausgetauschten Angebote zum Abschluss eines Lizenzvertrages zeigen vielmehr, dass gemessen an den von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ�ischen Union (GRUR 2015, 764 – Huawei / ZTE) sowie des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2020, 961 – FRAND-Einwand I; 2021, 585 – FRAND-Einwand II) aufgestellten Grunds�tzen f�r ein FRANDgem��es Verhalten der Parteien, die Beklagten ein solches haben vermissen lassen.

119 Die Beklagten zeigen vielmehr zu einem Zeitpunkt, bei dem sie nur noch um geringf�gige Unterschiede in der Bestimmung der Lizenzrate, bzw. der Lizengeb�hr geht, dass es ihnen nicht darum geht, eine L�sung zu finden, die beiden Seiten gerecht wird. Vielmehr zeigt sich durch ihr Verhalten, dass sie selbst in Situationen, in denen sich bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Einigung aufdr�ngt, weiter verhandeln um durch die fortw�hrende Verz�gerung einer Einigung die eigene Position zu st�rken. Dies stellt eine „hold-out-Taktik“ da, die von der Klagepartei nicht akzeptiert werden muss und die auch nicht im Einklang mit der Rechtsordnung steht. Im Einzelnen gilt folgendes:

120 Die Parteien verhandeln seit 2008 �ber eine Lizenzierung des Patentportfolios der Kl�gerin. ... Im September 2023 wurde f�r den Bereich ... eine Lizenz ... geschlossen. F�r diesen Vertrag wurde eine Zahlung in H�he von ... vereinbart.

121 F�r den Mobilfunkstandard wurde f�r die Zeit von 2007 bis 2023 eine Lizenzgeb�hr in H�he von 138,7 Mio. USD durch den ...festgesetzt. Weiter wurden der Kl�gerin Zinsen zugesprochen, so dass die Gesamtsumme, die in dem dortigen Verfahren festgesetzt worden ist, 184,9 Mio. USD betr�gt. Der Entscheidung liegt ausweislich ihrer Begr�ndung ein Vergleichsvertrag der Kl�gerin mit dem Unternehmen LG aus dem Jahr 2017 zugrunde. In diesem Vertrag war der Zeitraum von 2012 bis 2018 Gegenstand. Unter Anwendung einer Anpassung durch Multiplikation mit einem Faktor 0,728 gelangte das Gericht in UK zu einem Lizenzsatz von 0,175 USD pro St�ck. F�r die Zeit davor (2007 bis 2011) und danach (20192023) setzte das Gericht die gleiche Rate fest (Abs. 805 ff. der Entscheidung des UK High Court).

122 Trotz des Umfangs der Entscheidung ist die Erl�uterung f�r die konkrete Festsetzung der 0,175 USD pro St�ck in Rn. 812 sehr kurz und zeigt keine rechnerisch nachvollziehbare Begr�ndung auf. Dies mag f�r die Entscheidung als solche auch vollkommen in Ordnung sein, es beeinflusst aber den Umfang in welchem dieses Urteil f�r die von der Kammer zu treffende Entscheidung eine Leitfunktion haben kann. Insbesondere fehlt es an einer f�r den Leser der Entscheidung nachvollziehbaren Begr�ndung, weshalb gerade ein Anpassungsfaktor von 0,728 gew�hlt worden ist. Aus Rn. 808 der Entscheidung ergibt sich, dass der in Bezug genommene Experte Mr. Meyer einen Anpassungsfaktor von 0,986, bzw. 0,798 vorgeschlagen habe. Weshalb das dortige Gericht einen noch unter dem niedrigeren Wert liegende Rate f�r angemessen gehalten hat, ergibt sich aus der Entscheidung nicht hinreichend nachvollziehbar.

123 Gegen diese Entscheidungen sind beide Parteien ins Rechtsmittel gegangen. Dabei beanstandet die Klagepartei die Festsetzung von 0,175 USD und gibt an, dass selbst die von der Beklagtenpartei benannten Sachverst�ndigen wesentlich h�here S�tze genannt h�tten. Die Beklagten greifen im Wesentlichen die Festsetzung der Zinsen an. Da die hiesigen Beklagten in dem zweiten Ratenfestsetzungsverfahren beantragen, dass die in der ersten Entscheidung gefundenen 0,175 USD auch f�r die Zukunft festgesetzt werden sollen, ist davon auszugehen, dass eine Absenkung dieses gefundenen Lizenzsatzes f�r den Zeitraum bis Ende 2023 nicht realistisch in Betracht zu ziehen ist.

124 Bei der Beurteilung der jeweiligen Angebote hinsichtlich des Abschlusses einer Lizenz f�r den Mobilfunkstandard f�r die Zeit ab 2024 muss die Gesamtsituation zwischen den Parteien betrachtet werden. Dabei spielen sowohl die Vielzahl der zwischen den Parteien gef�hrten Verfahren als auch die Tatsache, dass die Kl�gerin ihre Vorstellungen hinsichtlich der festzusetzenden Rate im ersten Ratenfestsetzungsverfahren in UK nicht durchsetzen konnte, eine entscheidende Rolle. Insbesondere muss ber�cksichtigt werden, dass die Kl�gerin neben der Lizenz f�r den Mobilfunkstandard immer auch den Abschluss einer Gesamtlizenz angeboten hat. Diese Angebote sind nicht ausschlie�lich separat zu betrachten, sondern m�ssen vielmehr im Zusammenhang gesehen werden, wobei bei wertender Betrachtung auch f�r die Beklagten deutlich war, dass die Gesamtlizenz – ... – die von der Kl�gerin bevorzugte L�sung darstellte.

125 Mit einer Gesamtlizenz ist zwischen den Parteien in diesem Zusammenhang eine Vereinbarung gemeint, mit der alle standardessentiellen Patente der Kl�gerin lizenziert werden. Das betriff neben den Mobilfunkstandards und ... auch Wifi.

...

126 ...

127 ...

128 ...

129 ...

130 ...

131 ...

132 Das Verhalten der Beklagten l�sst sich damit zusammenfassen, dass sie unter Ber�cksichtigung der Tatsache, dass ein Betrag in H�he von ... auch nach ihrem Verst�ndnis bereits feststeht, f�r die Mobilfunklizenz f�r die Jahre 2024 bis 2027 einen Betrag von maximal ... als angemessen ansehen. Dabei stellen sie dieses Angebot unter die Annahme, dass ihr Rechtsmittel gegen die Entscheidung des ...hinsichtlich der Zinsen vollst�ndig erfolgreich ist und die Kl�gerin mit ihrem Rechtsmittel �berhaupt keinen Erfolg hat. Etwaige zus�tzliche Lizenzen ... w�ren bei dieser Betrachtung ein nicht zu ber�cksichtigendes Extra.

IV.

133 Vor dem Hintergrund dieser Verhandlungslage haben die Beklagten zum Ausdruck gebracht, dass sie an einer schnellen L�sung nicht interessiert sind und durch weitere Verz�gerung einen f�r sie g�nstigen Vertragsabschluss zu erzwingen versuchen.

134 Nach dem mehrfachen Austausch von Angebot und Gegenangebot und Gegengegenangebot usw. sowie unter Ber�cksichtigung des langwierigen Anbahnens eines Lizenzvertrags w�re es nach den gesch�ftlichen Gepflogenheiten und Grunds�tzen von Treu und Glauben f�r die Beklagten an der Zeit gewesen, nicht mehr nur zu verhandeln und Interessen zu formulieren (also Gespr�che zu f�hren und E-Mails auszutauschen), sondern den Abschluss des – angeblich angestrebten – Vertrags nicht nur zu suchen, sondern alles zu unternehmen, den Lizenzvertrag auch erfolgreich abzuschlie�en. Diese Anforderung folgt aus der Obliegenheit, dass der Lizenzsucher nicht nur zielgerichtet an den Lizenzvertragsverhandlungen mitwirken muss, sondern nach den gesch�ftlichen Gepflogenheiten und den Grunds�tzen von Treu und Glauben auch den n�chsten Verhandlungsschritt durchzuf�hren hat (vgl. BGH aaO Rn. 68 – FRAND-Einwand II).

135 Die Kl�gerin hat durch ihre Angebote zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Gesamtl�sung anstrebt. ... Daraus ergibt sich f�r die Beklagtenpartei eindeutig, dass die Klagepartei eine abschlie�ende L�sung anstrebt, mit der die Vielzahl der zwischen den Parteien anh�ngigen Verfahren erledigt werden soll.

136 Sp�testens als die Beklagten das Angebot der Kl�gerin vom 20.09.2023 �ber ... nicht angenommen haben, brachten sie zum Ausdruck, dass sie aus dem offenkundig zu Tage tretenden Interesse der Kl�gerin, eine abschlie�ende L�sung zu finden und offene Streitigkeiten zu beenden, Vorteil schlagen wollten.

137 Ausdruck findet diese auf den eigenen Vorteil der Beklagten gerichtete Gesinnung insbesondere in der Tatsache, dass sie auch f�r die Zeit ab 2024 auf dem im ersten UK Ratenfestsetzungsverfahren festgesetzten St�cksatz von 0,175 USD beharrten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereits das Unterbreiten dieses Angebots nicht einigungsbezogen ist. Denn die Beklagten wussten, dass diese Rate unter dem Betrag lag, den die Kl�gerin angestrebt hat, weswegen sie die Entscheidung des ...auch angegriffen hat. Inakzeptabel ist das Beharren auf dieser Rate vor dem Hintergrund, dass dieser Betrag auf Grund eines Vergleichsvertrags aus dem Jahr 2017 stammt. Insofern h�tte zumindest eine Anpassung an die Inflation – unter Ber�cksichtigung der Laufzeit des angestrebten Lizenzvertrages bis Ende 2027 stattfinden m�ssen. Nach vorsichtiger Sch�tzungen – unter Ber�cksichtigung der hohen Inflationsrate der letzten Jahre, die wohl auch weltweit stattgefunden hat – d�rfte eine Erh�hung um 30% zwingend vorzunehmen sein. Deshalb w�re selbst unter Annahme, dass die im Verfahren des ...festgesetzte Rate FRAND ist, jedes Angebot unter 0,2275 USD als offensichtlich nicht FRAND anzusehen.

138 Eine Besonderheit in der Beziehung zwischen den Parteien liegt darin, dass die Beklagte bereits erhebliche Zahlungen geleistet haben. Dabei wurde bei den oben angestellten Annahmen jeweils die f�r die Beklagten g�nstigste Konstellation unterstellt. Wenn man realit�tsn�her davon ausginge, dass die Beklagtenpartei mit ihrem Rechtsmittel gegen die Zinsentscheidung ein erhebliches Prozessrisiko tr�gt und deshalb eine Betrachtung der bereits geleisteten Zahlung erfolgt, stellt sich das Bild noch ung�nstiger f�r die Beklagten dar.

139 Dies sieht wie folgt aus: Ausgehend von den bereits geleisteten Zahlungen f�r das Mobilfunkportfolio bis Ende 2023 in H�he von 184,90 Mio. USD (138,70 Lizenzzahlung + 46,20 Mio. USD Zinsen) und der ... f�r das ...-Portfolio hatten die Beklagten bereits ... an die Kl�gerin geleistet. Mit der ... Bei Annahme von ... bezogen auf eine Lizenz bis ... . Das Angebot lag damit in dieser Konstellation deutlich ... dem, was das englische Ratenfestsetzungsurteil als FRAND-Rate festgestellt hat.

140 Die Zustellung der auf den 20.09.2023 datierten hiesigen Klage erfolgte an beide Beklagte jeweils am 02.10.2023. Die Beklagten hatten deshalb ausreichend Zeit, das globale Angebot vom 20.09.2023 anzunehmen, bevor sie sich mit der hiesigen Klage auseinandersetzen mussten.

141 ... Zum einen sind f�r die Kl�gerin weitere Kosten f�r die Rechtsverfolgung in den diversen zwischen den Parteien anh�ngigen Verfahren entstanden, die der Natur einer Gesamtvereinbarung folgend, nicht gesondert erstattet werden w�rden. Zudem w�rde ansonsten das einigungsfeindliche Verhalten der Beklagten honoriert werden, welches dadurch gekennzeichnet ist, dass sie sukzessive die von der Klagepartei angebotenen Lizenzs�tze herunterzuhandeln versuchen, um so durch stetige Verweigerung eine bessere Verhandlungsposition zu erlangen.

142 Weil die Beklagten die genannten Angebote der Kl�gerin nicht angenommen haben, liegt es nunmehr an ihnen zu zeigen, dass sie lizenzwillig sind. Dies ist nicht erfolgt. ... Unabh�ngig, welche Bedingungen gestellt worden sind, ist dies versp�tet. Insofern ist es auch unbeachtlich, dass die Kl�gerin f�r die Durchf�hrung des Schiedsverfahrens ... Eine an einer Einigung interessierte Partei w�rde zuerst versuchen eine angemessene Summe festsetzen zu lassen. Nur wenn eine solche Bem�hung scheitert, kann das Angebot der Kl�gerin als unverh�ltnism��ig angesehen werden. Soweit man sich auf den Standpunkt stellen mag, dass bereits in dem Fordern einer hohen Vorabzahlung ein FRANDwidriges Verhalten liegen k�nnte, verkennt dies, dass Vertragsverhandlungen dadurch gekennzeichnet sind, dass ein gegenseitiges Nachgeben erfolgt. Insofern ist es unsch�dlich, wenn Positionen in den Raum gestellt werden, die nicht ohne weiteres akzeptiert werden k�nnen. Ma�geblich ist allein, dass sie sich in einem Rahmen bewegen, der f�r vern�nftige Verhandlungsparteien als Grundlage f�r weitere Verhandlungen gewertet werden kann. Dies ist hier offensichtlich der Fall. Insbesondere auch deshalb, weil die Parteien zu der Frage der Durchf�hrung eines Schiedsverfahrens noch nicht intensiv verhandelt hatten und insofern auch ein breiter Angebotsspielraum zu beachten ist.

C.

143 Das Verfahren ist nicht gem�� � 148 ZPO auszusetzen. Mangels Erfolgsaussichten des Nichtigkeitsverfahrens �bt die Kammer ihr Ermessen dahingehend aus, den Rechtstreit zu entscheiden.

144 Die Beklagten haben keine Gr�nde vorgetragen, warum die Entscheidung des Bundespatentgerichts offensichtlich unzutreffend ist.

145 I. Der Bestand des Klagepatents wird durch die Kombination der Entgegenhaltungen D 6 und D 16 nicht in Zweifel gezogen.

146 1.Die Beklagten meinen, das Klagepatent beruhe ausgehend von der Anlage FBD 6 (= D 6) in Kombination mit Anlage FBD 7 (= D 16) nicht auf erfinderischer T�tigkeit. Lege man die seitens der Kammer vorliegend vertretene Auslegung zugrunde, w�re auch Merkmal 9.5 (vgl. Klageerwiderung, Rn. 129) bzw. w�ren die Merkmal 9.5 – 9.7 (vgl. Klageerwiderung, Rn. 149) durch die Anlage FBD 6 offenbart.

147 Das Bundespatentgericht habe in seinem vorl�ufigen Hinweis (Anlage FBD 9) angenommen, dass die Entgegenhaltung D 6 die Merkmale 9.5 bis 9.7 weder unmittelbar offenbare noch nahelege. Den Unterschied habe das Gericht darin gesehen, dass der WTRU-Timer zu einem anderen Zeitpunkt gestartet werde als derjenige, ab dem die k�rzere DRX-Zyklusl�nge angewendet werde (vgl. Anlage FBD 9, S. 29). Das Landgericht habe in seinem Urteil vom 23.12.2023 im Verfahren 7 O 17302/21 den Standpunkt vertreten, dass sowohl die urspr�nglich erteilten als auch die beschr�nkt aufrechterhaltenen Anspr�che Ausf�hrungsvarianten erfassten, bei denen zwar ein DRX-Betrieb stets mit einer k�rzeren, zweiten DRX-Zyklusl�nge gestartet werde, jedoch nach einem Wechsel zu einem Betrieb mit einer l�ngeren DRX-Zyklusl�nge eines Long DRX Cycle dieser als anspruchsgem��er „Betrieb mit einer ersten DRX-Zyklusl�nge“ angesehen werden k�nne. Der nachstehend in rot eingerahmte Ablauf im „Szenario 2“ w�rde somit nach der Auslegung des Landgerichts M�nchen I alle Merkmale der urspr�nglich erteilten Anspr�che 1 und 9 offenbaren:

148 Dazu sei das neu hinzugef�gte Merkmal 9.3 ist in Kombination mit der Entgegenhaltung D 16 unmittelbar naheliegend. Das Vorsehen eines solchen allgemeinen „ersten WTRU-Timers“ f�r das Ausl�sen eines Wechsels zu einer k�rzeren, zweiten DRX-Zyklusl�nge sei dem Fachmann aus der Entgegenhaltung D 16 bekannt gewesen und k�nne keine erfinderische T�tigkeit begr�nden. In Abschnitt 2.3 erw�hne die Anlage FBD 6, dass der Wechsel zu einem k�rzeren DRX-Zyklus stattfinden solle, wenn eine bestimmte Bedingung vorliegt („certain condition is met“). Beispielhaft werde das �berschreiten eines Schwellenwertes oder eines sich abzeichnenden Handovers genannt. Weil Details zur Implementierung eines Wechsels zu einer k�rzeren Zyklusl�nge in der Anlage FBD 6 offengelassen seien, sei der Fachmann veranlasst, sich mit m�glichen Bedingungen und Szenarien zu befassen, um den Wechsel zu einer k�rzeren Zykluszeit zu steuern. Dabei sto�e er auf D 16.

149 2. Das Bundespatentgericht hat im Urteil auf Seite 38, Ziffer. 3.3., ausgef�hrt, ein Naheliegen der Gegenst�nde der Patentanspr�che 1 oder 9 gem�� dem aufrechterhaltenen Hilfsantrag B.1 sei ausgehend von den Druckschriften D6, D7, D9 bis D11 und D16 nicht ersichtlich. Der dieser Stand der Technik liegt weiter ab als die im Urteil n�her untersuchten Entgegenhaltungen D 8 und D 12.

150 Unabh�ngig von der Frage der Voroffenbarung auch der Merkmale 9.5 bis 9.7 nach der von den Beklagten unterstellten Auslegung der Kammer, ergibt sich kein Anhaltspunkt bzw. kein konkreter Anlass aus dem Vortrag der Beklagten daf�r, warum der Fachmann ausgehend von der Entgegenhaltung D 6 diese mit der Entgegenhaltung D 16 h�tte kombinieren sollen.

151 Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum einen erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und F�higkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgem��e L�sung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zus�tzlicher, �ber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst��e, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl�sse (BGH BeckRS 2018, 13279 Rn. 49 f.) Ein solcher Ansto� ergibt sich aus dem von den Beklagten zitierten Stelle der D 6 nicht. Allein weil Details zur Implementierung eines Wechsels zu einer k�rzeren Zyklusl�nge in der Anlage FBD 6 offengelassen sein sollen hatte der Fachmann keinen Anlass, (1.) dies als Problem zu erkennen und (2.) dementsprechend nach einer L�sung in der D 16 zu suchen.

Auch wird nicht aufgezeigt, warum der Fachmann �berhaupt einen klagepatentgem��en Timer und nicht etwa einen Counter als L�sung herangezogen haben sollte.

152 Tats�chlich offenbart die D 6 das Merkmal 9.5 auch nicht, weil in dem rot eingerahmten Ablauf beim Wechsel von langer zu kurzer DRX-Zyklusl�nge Daten f�r die WTRU vorliegen: Es hei�t dort ausdr�cklich „data is available“.

153 II. Die weitere Behauptung der Beklagten, der Gegenstand des Klagepatents werde durch die Anlage FBD 7 bereits neuheitssch�dlich vorweggenommen widerspricht daher den Ausf�hrungen des fachkundig besetzten Bundespatentgerichts, ohne aufzuzeigen, warum diese dabei offenkundig irren sollte. Das blo�e Aufzeigen, warum aus Sicht der Beklagten die FBD 7 neuheitssch�dlich sein soll, ohne einen Fehler der Bundespatentgerichts in dessen anderslautender Einsch�tzung aufzuzeigen, reicht f�r die Annahme einer �berwiegenden Wahrscheinlichkeit der Nichtigkeit des Klagepatents nicht aus.

154 Die von den Beklagten ebenfalls angef�hrte Kombination der D 16 mit der D 6, die die Merkmale 9.5 bis 9.7 offenbare solle, ist angesichts der bereits zitierten Ausf�hrungen des Bundespatentgerichts (Rn. 149) ebenfalls unzureichend, um eine �berwiegende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klagepatents zu begr�nden. Dies gilt umso mehr, als – wie ebenfalls bereits dargestellt (Rn. 152) – die D 6 das Merkmal 9.5 nicht voroffenbart.

155 III.Auch aufgrund der von den Beklagten neu vorgebrachten Entgegenhaltung R2061200 (Anlage FBD 8/8a) ist der Rechtsbestand des Klagepatents nicht gef�hrdet.

  1. Die Beklagten behaupten, aufgrund dieser Entgegenhaltung in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen sei das Klagepatent nicht erfinderisch. Einziger Unterschied der Entgegenhaltung FBD 8 zu der L�sung gem�� den beschr�nkt aufrechterhaltenen Anspr�chen 1 und 9 sei, dass hier ausdr�cklich vorgesehen sei, dass das Netzwerk dem Mobilfunkendger�t nach Ablauf der Zeit, in der keine Daten empfangen wurden, explizit signalisiere, dass eine Anwendung der k�rzeren, zweiten DRX-Zyklusl�nge neu gestartet werden solle (Abschnitt 3, Anlage FBD 8). Die Entgegenhaltung offenbare mithin allein einen ersten WTRU-Timer f�r das implizite Wechseln zur der k�rzeren DRX-Zyklusl�nge der „Phase 1“ durch einen neuerlichen Start nach einer Phase kontinuierlichen Datenempfangs entsprechend Merkmal 1.3 bzw. 9.3 nicht. Da ein Neustart der „Phase 1“ ausdr�cklich von einer Zeitdauer abh�ngen solle, in der keine Daten mehr empfangen w�rden, dr�nge sich f�r den Fachmann auf, an dieser Stelle ein timerbasiertes und damit implizites Wechseln vorzusehen, um Signalisierungsaufwand zu sparen. Dar�ber hinaus geben Entgegenhaltung gem�� der Anlage FBD 7 hierzu eine ausdr�ckliche Anregung.

156 2. Die Beklagten wiederholen damit letztlich ihre Argumentation zur Kombination der Entgegenhaltung D 6 mit der Entgegenhaltung D 16 (vgl. Rn. 146). Indes zeigen sie auch hier nicht auf, weswegen der Fachmann, der bereits einen Timer f�r den Wechsel vom kurzen zum langen Zyklus in seine L�sung eingebracht hat, den signallosen Wechsel vom langen zum kurzen Zyklus als Problem bzw. Aufgabe erkennt. Insbesondere wird auch hier nicht aufgezeigt, warum der Fachmann ausgerechnet einen klagepatentgem��en Timer und nicht etwa einen Counter als L�sung herangezogen h�tte.

D.

157 Die von der Kl�gerin zun�chst angeregte (vgl. Klage vom 22.09.2023, Rn. 16), sp�ter beantragte Beiziehung der Akte des Verfahrens 7 O 7814/22 war nicht durchzuf�hren. Eine Grundlage hierf�r hat die Kl�gerin nicht dargelegt.

158 Eine Vorlageanordnung gem�� � 142 ZPO, wie von den Beklagten beantragt, war nicht auszusprechen. Daf�r bestand kein Anlass, da die Beklagten das ... ohne nachvollziehbare Gr�nde ausgeschlagen haben.

E.

159 Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 ZPO, die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit aus � 709 ZPO.

160 � 712 ZPO ist nicht anzuwenden, weil die Beklagtenseite einen �ber die �blichen Nachteile einer Vollstreckung hinausgehenden, nicht zu ersetzenden Nachteil durch die Vollstreckung nicht dargetan hat. Mangels substantiiertem Sachvortrag zum drohenden Vollstreckungsschaden, war f�r die Vollstreckungssicherheit auf den Streitwert abzustellen.

161 Die Sicherheitsleistung war in der aus dem Tenor ersichtlichen H�he festzusetzen. Bei der H�he der festzusetzenden Summe war auch zu ber�cksichtigen, dass sich auf Grund der Beziehungen zwischen den Parteien auch in der Zukunft Zahlungsverpflichtungen der Beklagtenpartei an die Klagepartei in beachtlicher H�he ergeben werden, so dass f�r den Fall der Geltendmachung eines Vollstreckungsschadens insofern eine weitergehende Befriedigungsm�glichkeit besteht. Dieses sekund�re Sicherungsmittel w�rde auch dann gelten, wenn die bereits f�r die Mobilfunklizenz bis 2023 und die ...-Lizenz ... gezahlten Betr�ge – so wie von der Beklagtenpartei angeregt – als Zahlung f�r eine Gesamtlizenz ... angesehen werden w�rden. Denn zumindest Teile des kl�gerischen Portfolios reichen �ber den Zeitraum, der Gegenstand der Gesamtlizenz ist, hinaus.

Leitsatz

Die streitgegenst�ndlichen Ger�te, die den 4G- und/oder 5G-Standard implementieren, machen von Anspruch 9 des Klagepatents, welches eine Drahtlos-Sende- und -Empfangseinheit zum Empfangen von DRX-Konfigurationsparametern betrifft, wortsinngem�� und von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 mittelbar Gebrauch. (Rn. 58 – 104) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die zwischen den Parteien gef�hrten Verhandlungen und ausgetauschten Angebote zum Abschluss eines Lizenzvertrages zeigen, dass gemessen an den von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ�ischen Union (EuGH GRUR 2015, 764 – Huawei / ZTE) sowie des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2020, 961 – FRAND-Einwand I; 2021, 585 – FRAND-Einwand II) aufgestellten Grunds�tzen f�r ein FRAND-gem��es Verhalten der Parteien, die Beklagten ein solches haben vermissen lassen. (Rn. 118 – 132) (redaktioneller Leitsatz)

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Erfolgreiche Patentverletzungsklage betreffend die Implementierung des 4G/5G-Standards

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