OLG Bamberg 3. Zivilsenat, 2024-03-13, 3 U 4/24 e

3 U 4/24 eTribunal supérieur / IIIe chambre civile13 mars 2024

Regest

Bei Dienstleistungsvertr�gen (hier: Fitnessstudiovertr�ge mit unterschiedlichen Laufzeiten) sind die einzelnen Preisbestandteile zu in das Angebot zu integrieren, dass dem Verbraucher ein Gesamtpreis angeboten wird. Es ist nicht zul�ssig, die einzelnen Preisbestandteile (hier: Grundbetrag, einmalige Verwaltungskostenpauschale und halbj�hrliche Energie- und Hygienepauschale) lediglich separat aufzuf�hren. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

OLG Bamberg 3. Zivilsenat — 2024-03-13 — 3 U 4/24 e — Hinweisbeschluss

Entscheidungsdatum: 2024-03-13

Aktenzeichen: 3 U 4/24 e

Dokumenttyp: Hinweisbeschluss

Tenor

  1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts W�rzburg vom 21.12.2023, Az. 1 HK O 1143/23, durch einstimmigen Beschluss gem�� � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen.

  2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 04.04.2024.

Gründe

I.

1 1. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gem. � 540 ZPO auf die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen. Lediglich erg�nzend bzw. erl�uternd ist auszuf�hren:

2 Der Kl�ger ist ein gem. �� 8 Abs. 3 Nr. 2, 8b Abs. 1, 2 UWG klagebefugter eingetragener Verein. Die Beklagte betreibt im gesamten Bundesgebiet Fitnessstudios.

3 Die Beklagte bewirbt jedenfalls seit dem 31.03.2023 eine Mitgliedschaft, welche zum Eintritt und zur Nutzung typischer Fitnessstudio-Dienstleistungen berechtigen, in der nachstehenden Form:

4 Hieraus ist also zu ersehen, dass die Beklagte mit den Tarifen B., S. und G. unterschiedliche Leistungen bewirbt, die durch die Dauer der Vertragslaufzeit preislich gestaffelt werden k�nnen. Die Preisspanne liegt zwischen 20 € f�r den Tarif B. bei einer 23-monatigen Laufzeit und 55 € f�r den Tarif G. bei einer einmonatigen Laufzeit. F�r den vorliegenden Rechtsstreit von Relevanz ist die Preisbewerbung hinsichtlich der Vertr�ge �ber eine Laufzeit von 12 und 23 Monate. Diese werden mit monatlichen „Ab-Preisen“ angeboten, die durch eine gr�ne Unterlegung besonders hervorgehoben sind. Hinzu kommen noch eine einmalige Verwaltungspauschale in H�he von 29 € sowie 2 � 15 € pro Jahr als „Energie- & Hygienepauschale“. Auf diese wird mit einem Sternchenhinweis am Ende der Seite verwiesen. Ein Gesamtpreis ist in der streitgegenst�ndlichen Werbung nicht angegeben.

5 Schlie�t ein Kunde mit der Beklagten einen der beworbenen Vertr�ge ab, ist in Ziffer 7 der von der Beklagten verwendeten AGB festgelegt, dass die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer K�ndigungsfrist von einem Monat zum jeweiligen Beendigungszeitraum gek�ndigt werden kann, ansonsten verl�ngert sich das Vertragsverh�ltnis auf unbestimmte Zeit.

6 2. Der Kl�ger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass die Beklagte mit der angegriffenen Werbung gegen die Verpflichtung versto�e, einen Gesamtpreis anzugeben. Die Beklagte beziehe schon nicht die einmalige Verwaltungsgeb�hr und die zweimal im Jahr anfallende Energie- und Hygienepauschale ein. Die H�he der Geb�hren stelle auch einen nicht zu vernachl�ssigenden Anteil des beworbenen Preises dar. Die k�nstliche Aufspaltung f�hre dazu, dass der Monatspreis unter psychologisch wichtige Schwellenwerte von 20,00 €, 30,00 € und 40,00 € falle. Daneben versto�e die Beklagte gegen Art. 246a � 1 Abs. Nr. 8 EGBGB.

7 Die beanstandete Werbung versto�e auch gegen �� 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Bei der vorliegenden Blickfangwerbung w�rden erg�nzende Aussagen unterhalb der Preiswerbung keine Ber�cksichtigung finden. Die gew�hlte Schriftgr��e sei auch nicht so gro�, dass der Text ohne Probleme wahrgenommen werden k�nne.

8 Der Kl�ger hat daher erstinstanzlich, soweit in der Berufungsinstanz noch relevant, beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh�ngenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Gesch�ftsf�hrern zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr die vorstehend wiedergegebene Werbung zu unterlassen.

9 Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

10 Die Beklagte tr�gt vor, dass f�r die Kunden klar erkennbar sei, dass je l�nger ein Vertrag laufe, desto mehr Rabattierung einger�umt werden k�nne. Die Interessenten und Mitglieder h�tten zahlreiche M�glichkeiten, sich auf der Internetpr�senz der Beklagten jederzeit �ber die Konditionen der angebotenen Fitnessvertr�ge zu informieren. Au�erdem sei aus den AGB zu entnehmen, dass jeder Vertrag mit einer Frist von einem Monat gek�ndigt werden k�nne. Dem Verbraucher w�rden somit schon im vorvertraglichen Bereich alle notwendigen Informationen mit detaillierten Preisangaben mitgeteilt.

11 Die Angabe eines Gesamtpreises sei vorliegend nicht m�glich. Aufgrund der Tatsache, dass die Vertr�ge nach der vereinbarten Laufzeit mit dem gew�hlten Tarif weiterlaufen w�rden, k�nne ein Gesamtpreis nicht angegeben werden. Auch ein Versto� gegen die Preisw�rdigkeit liege nicht vor. Beinhalte eine blickfangm��ige Preisangabe nicht alle nach � 1 PAngV erforderlichen Informationen, k�nnten die fehlenden Angaben durch klare und unmissverst�ndliche Sternchenhinweise erfolgen.

12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schrifts�tze verwiesen.

13 3. Das Landgericht hat der Klage ohne Beweisaufnahme in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begr�ndung hat das Landgericht ausgef�hrt:

14 Der vom Kl�ger geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergebe sich auf Grundlage der Bestimmungen gem�� �� 3, 5a Abs. 1, 5b Abs. 4, 8 UWG in Verbindung mit � 1 Abs. 3 PAngV. Die Beklagte t�usche den Verbraucher �ber die Preisw�rdigkeit ihres Angebotes der angebotenen Leistungen und werbe damit zugleich irref�hrend gem�� �� 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Daneben werbe sie nicht unter Angabe des Gesamtpreises.

15 Die Beklagte sei gem�� � 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG/Art. 246 a � 1 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB, � 2 Nr. 3 PAngV verpflichtet, bei ihren Angeboten den Gesamtpreis einschlie�lich s�mtlicher Preisbestandteile, also das tats�chlich zu zahlende Gesamtentgelt anzugeben. Der Gesamtpreis sei genau zu beziffern, zu addierende Teilpreise w�rden nicht gen�gen.

16 Da die Vertr�ge „B.“, „S.“ und „G.“ jeweils mit Vertragslaufzeiten 12 bzw. 23 Monaten beworben w�rden, sei f�r die Anforderungen des � 2 Nr. 3 PAngV die jeweils beworbene Festlaufzeit zugrunde zu legen. Es sei nicht anzunehmen, dass eine universelle Branchen�bung das Verkehrsverst�ndnis dahin beeinflussen solle, dass im Markt ausschlie�lich Fitnessvertr�ge beworben und angeboten w�rden, die sich automatisch verl�ngerten. Daher seien nach � 2 Nr. 3 PAngV alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises anzugeben, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen seien und die der Verk�ufer in die Kalkulation des Gesamtpreises einbeziehe. Bei der zugrunde zu legenden Festlaufzeit von 12 bzw. 23 Monaten w�rden au�er den beworbenen Mitgliedsbeitr�gen die einmalige Verwaltungsgeb�hr und noch die zweimal im Jahr anfallenden „Energie- & Hygienepauschalen“ anfallen. F�r den festen Vertragszeitraum sei also ein Gesamtpreis zu bilden, der s�mtliche auf den Vertrag zu zahlenden Beitr�ge und Geb�hren einschlie�e, da deren Anfall bereits sicher vorhersehbar sei. Die Pflicht zur Angabe entfalle nicht deshalb, weil der Bezugszeitraum nicht von vornherein feststehe. Die Angabe eines monatlichen Preises gen�gt nicht, da hierin nur ein zur Ermittlung des Gesamtpreises notwendiger Berechnungsfaktor l�ge, der bei der M�glichkeit zur Berechnung des Gesamtpreises nicht ausreiche.

17 Die Beklagte t�usche zudem den Verbraucher �ber die Preisw�rdigkeit ihres Angebotes der angebotenen Leistungen und werbe damit zugleich irref�hrend gem�� �� 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Die unterhalb der Preisbewerbung erg�nzenden/korrigierenden Angaben w�rden bei einer Blickfangwerbung wie streitgegenst�ndlich keine Ber�cksichtigung finden.

18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gr�nde des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

19 4. Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie den erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Sie begr�ndet dies unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags wie folgt:

„Die von der Beklagten gew�hlte Preisdarstellung stelle keine T�uschung �ber die Preisw�rdigkeit des Angebots dar und sei auch nicht irref�hrend. Das Landgericht verkenne, dass die Angebote einen Hinweis auf die weiteren obligatorischen Preisbestandteile enthielten, so dass der Gesamtpreis nach � 1 Abs. 1 S. 1 PAngV ersichtlich sei. Bei den Preisangaben der Beklagten k�nne und m�sse aufgrund der Tatsache, dass die Vertr�ge nach der vereinbarten Mindestlaufzeit mit dem gew�hlten Tarif weiterlaufen w�rden, ein Gesamtpreis nicht im Voraus angeben werden. Die weiteren Preisbestandteile seien deutlich erkennbar aufgef�hrt, so dass ein Verbraucher die weiteren Preisbestandteile ohne weiteres erfassen k�nne. Die Aufspaltung der Kosten k�nne zudem keinen nennenswerten Einfluss auf die Entscheidung des Verbrauchers haben. Es handele sich bei den anfallenden Geb�hren nur um einen geringen Anteil des beworbenen Preises.“

20 Die Beklagte beantragt,

das am 21.12.2023 verk�ndete Urteil des Landgerichts W�rzburg abzu�ndern und die Klage hinsichtlich des Antrags zu 1) abzuweisen.

21 Der Kl�ger beantragt,

die Berufung zur�ckzuweisen.

22 Der Kl�ger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Verpflichtung zur Angabe eines Gesamtpreises entfalle gem. Art. 7 Abs. 4 lit. c) UGP-Richtlinie nur dann, wenn sich der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vern�nftigerweise nicht im Voraus berechnen lasse. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil ein vern�nftiger Kaufmann mit der Beendigung des Vertrags mit Ablauf der Mindestlaufzeit rechnen m�sse und auf dieser Grundlage einen Preis im Voraus berechnen k�nne. Im �brigen sei es nach der Intention des europ�ischen Gesetzgebers verboten, einzelne Kalkulationspositionen separat auszuweisen. Dies gelte jedenfalls f�r die Energie- und die Hygienepauschale. Der Versto� sei auch erheblich.

23 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die dort gewechselten Schrifts�tze verwiesen.

II.

24 Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten einstimmig durch Beschluss zur�ckzuweisen, weil sie nach derzeitigem Sach- und Streitstand aussichtslos und offensichtlich unbegr�ndet sind (� 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die sonstigen Voraussetzungen des � 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen. Das Urteil des Landgerichts ist im Ergebnis und in der Begr�ndung richtig. Der Senat schlie�t sich den zutreffenden und �berzeugenden Gr�nden der angefochtenen Entscheidung an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Bezug. Nur erg�nzend ist in Hinblick auf das Berufungsvorbringen Folgendes auszuf�hren:

25 1. Der Kl�ger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenst�ndlichen Werbung wegen der fehlenden Angabe der Gesamtpreise aus �� 8 Abs. 1 Satz 1, 5a Abs. 1, 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG zu. Diese hat die Beklagte dem Verbraucher in unlauterer Weise vorenthalten.

26 a) Bei Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation, zu der auch die streitgegenst�ndliche Werbung z�hlt, ist die Unlauterkeit nunmehr nach den genannten Vorschriften zu beurteilen (BGH GRUR-RS 2022, 10457 – Knusperm�sli; BGH GRUR-RS 2022, 15055 Rn. 60 – Grundpreisangabe im Internet; BeckOK UWG/Barth, 23. Ed. 1.1.2024, PAngV Einf�hrung Rn. 48).

27 b) Nach �� 5a Abs. 1, 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG hat, wer Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen so anbietet, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Gesch�ft abschlie�en kann, den Gesamtpreis anzugeben.

28 c) Der Begriff des Anbietens und des Werbens unter Angabe von Preisen ist im Hinblick auf Dienstleistungen richtlinienkonform am Ma�stab des Art. 7 Abs. 4 lit. c UGP-RL (RL 2005/29/EG) und damit anhand des Begriffs der „Aufforderung zum Kauf“ anhand seiner Definition in Art. 2 lit. i UGP-RL auszulegen. Eine solche Aufforderung liegt dann vor, wenn der Verkehr �ber das beworbene Produkt und dessen Preis hinreichend informiert ist, um eine gesch�ftliche Entscheidung treffen zu k�nnen (BGH GRUR 2020, 1226 Rn. 33 -LTE-Geschwindigkeit). Diese definiert sich nach Art. 2 lit. k) UGP-RL (RL 2005/29/EG) als jede Entscheidung eines Verbrauchers dar�ber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er den Kauf t�tigen will und alle damit in Zusammenhang stehenden Entscheidungen.

29 Nach dieser Ma�gabe stellt die streitgegenst�ndliche Werbung ein Angebot der Beklagten unter Angabe eines Preises dar, der sich aus dem monatlichen Grundpreis, der einmaligen Verwaltungspauschale in H�he von 29,00 € sowie der halbj�hrlich zu zahlenden „Energie- & Hygienepauschale“ von 15,00 € zusammensetzt. Hierdurch wird der angesprochene Verkehr �ber das beworbene Produkt in Form eines Fitnessvertrags mit den im Einzelnen aufgez�hlten Leistungen und dessen Preis hinreichend informiert, um eine gesch�ftliche Entscheidung treffen zu k�nnen. Deshalb war die Beklagte grunds�tzlich verpflichtet, einen Gesamtpreis anzugeben. Dies hat die Beklagte jedoch unstreitig unterlassen.

30 d) Die Ansicht der Beklagten, dass hierzu ausnahmsweise keine Verpflichtung bestand, ist unrichtig.

31 aa) Die Angabe des Gesamtpreises war nicht deshalb �berfl�ssig, weil die Beklagte die f�r den Gesamtpreis relevanten Einzelbetr�ge genannt hat. Diese stellen lediglich Berechnungsfaktoren dar, die grunds�tzlich nicht die Nennung eines Gesamtpreises ersetzen k�nnen (BGH, Urteil vom 07.07.1983, Az.: I ZR 113/81 -qm-Preisangaben; BGH GRUR 2015,1240 Rn. 44 -Der Zauber des Nordens; BGH, GRUR 2001, 1166 – Flugreisewerbung ohne Endpreisangabe). Dies gen�gt nicht den Anforderungen an einen Gesamtpreis (Harte-Bavendamm, 5. Aufl. 2021, PAngV � 1 Rn. 24), was die Beklagte auch nicht in Abrede stellt.

32 bb) Im Grundsatz zutreffend beruft sich die Beklagte weiter darauf, dass die Verpflichtung zur Angabe eines Gesamtpreises nach � 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG und richtlinienkonformer Auszulegung des Art. 7 Abs. 4 lit. c RL 2005/29/EG dann entf�llt, wenn dieser auf Grund der Beschaffenheit des Produkts vern�nftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann; hier ist nur die Tatsache anzugeben, dass zus�tzlichen Kosten anfallen k�nnen (BGH WRP 2016, 581 Rn. 34 – Wir helfen im Trauerfall; K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, 42. Aufl. 2024, PAngV � 3 Rn. 25). Die Voraussetzungen hierf�r liegen jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vor.

33 (1) Vorliegend wirbt die Beklagte, soweit streiterheblich, mit Vertragslaufzeiten von 12 Monaten bzw. 23 Monaten mit den entsprechenden monatlichen Kosten und den beschriebenen Pauschalen. Hier werden also, wie bereits erl�utert, die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angegeben, die den Verbraucher in die Lage versetzen, einen Kauf zu t�tigen und damit eine gesch�ftliche Entscheidung im Sinne von Art. 2 lit. k) UGP-RL (RL 2005/29/EG) zu treffen (BGH GRUR 2020, 1226 Rn. 33 -LTE-Geschwindigkeit; BGH GRUR 2017, 1269 Rn. 19, 23 – MeinPaket.de II; Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG � 5b Rn. 10). Hieraus folgt, dass ausschlie�lich die streitgegenst�ndliche Werbung selbst der Ma�stab f�r eine Vereinbarkeit mit der Vorschrift des � 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG sein kann. Soweit sich die Laufzeiten der abgeschlossenen Vertr�ge nach den AGB der Beklagten zu denselben Konditionen automatisch verl�ngern, wenn keine K�ndigung erfolgt, ist dies unerheblich, weil dies nicht aus der Werbung der Beklagten hervorgeht und damit auch nicht in die gesch�ftliche Entscheidung des Kunden einbezogen werden kann. Aus der streitgegenst�ndlichen Werbung kann der durchschnittlich informierte Verkehr lediglich ein Angebot �ber einen fixen Zeitraum von 12 bzw. 23 Monaten entnehmen.

34 Da also der Zeitraum feststeht, auf den sich das Angebot der Beklagten bezieht, ist es m�glich und damit auch erforderlich, f�r diesen einen Gesamtpreis zu bilden, der s�mtliche auf den Vertrag zu zahlenden Beitr�ge und Geb�hren einschlie�t, deren Anfall bereits sicher vorhersehbar ist. Dementsprechend ist das tats�chlich zu zahlende Gesamtentgelt, also die Summe aller Einzelpreise, die zu zahlen sind, genau zu beziffern (OLG M�nchen Urteil vom 14.10.2021, Az. 29 U 6100/20 Rn. 17). Diese Verpflichtung hat die Beklagte nicht eingehalten, so dass ihr Verhalten gegen �� 3, 5a Abs. 1, 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG verst��t.

35 (2) Auch aus einem weiteren Aspekt ergibt sich vorliegend die Notwendigkeit der Angabe eines Gesamtpreises anhand der jeweiligen Laufzeit von 12 bzw. 23 Monaten.

36 Nach � 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG definiert sich der Gesamtpreis als der Preis, der einschlie�lich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile f�r eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist. In den Gesamtpreis sind alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises einzubeziehen, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in Geld f�r den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden (EuGH GRUR 2016, 945 Rn. 37 – Citro�n; K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, 38. Aufl. 2020, PAngV � 1 Rn. 17). Entscheidend hierbei ist, ob die Kosten auf jeden Fall und ohne Wahlm�glichkeit des Kunden anfallen. Lediglich solche Leistungen, die als vom K�ufer beliebig zu w�hlende Zusatzleistungen zu betrachten sind, m�ssen nicht in den Endpreis mit einbezogen werden (OLG Frankfurt GRUR-RS 2015, 15369 Rn. 17; OLG K�ln GRUR-RR 2014, 298, 299; OLG Koblenz, Urteil vom 04.06.2014, Az.: 6 U 1324/13 Rn. 37; OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 1509). Der Gesamtpreis ist, „verk�rzt gesagt, … somit das tats�chlich und zwingend zu zahlende Gesamtentgelt“ (Harte-Bavendamm, 4. Aufl. 2016, PAngV � 1 Rn. 24).

37 Entsprechend ihrem beworbenen Angebot schlie�t die Beklagte mit ihren Kunden Fitnessvertr�ge ab, die sich gem�� der getroffenen Vereinbarung zeitlich auf die angegebene Laufzeit beschr�nken. Hieran misst sich also einerseits die von der Beklagten zu erbringende Leistung, andererseits das vom Kunden zwingend zu zahlende Entgelt. Ob der Kunde dar�ber hinaus den Vertrag verl�ngert, ist bei Vertragsschluss nicht absehbar und kann deshalb f�r die H�he des zu zahlenden Gesamtentgelts keine Rolle spielen. Dies ergibt sich auch aus der Erw�gung, dass die Verl�ngerung allein in der Entscheidungsgewalt des Kunden liegt und daher als beliebig zu w�hlende, optionale Zusatzleistung anzusehen ist; sie ist deshalb nicht in den Endpreis mit einzubeziehen. Hieran �ndert auch nichts, dass eine Vertragsverl�ngerung automatisch eintritt, wenn der Kunde keine K�ndigung ausspricht. Dies stellt lediglich eine Vereinfachung f�r den Kunden dar, um die Leistungen der Beklagten so wie bisher in Anspruch zu nehmen. Auf das urspr�ngliche Vertragsverh�ltnis und die hieraus folgende Verpflichtung zur Angabe eines Gesamtpreises hierf�r hat dies keinen Einfluss.

38 e) Dieses Verhalten der Beklagten ist auch geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

39 Nach den Vorschriften der �� 3 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 11 UWG fehlt es an einer Unlauterkeit des wettbewerbswidrigen Verhaltens, wenn es sich auf das Marktgeschehen praktisch nicht auswirkt (Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG � 3 Rn. 83). Eine sp�rbare Beeintr�chtigung ist umgekehrt dann anzunehmen, wenn die gesch�ftliche Handlung den Durchschnittsverbraucher davon abhalten kann, die Vor- und Nachteile einer gesch�ftlichen Entscheidung abzuw�gen und auf dieser Grundlage eine f�r ihn n�tzliche Entscheidung zu treffen (K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, 42. Aufl. 2024, UWG � 2 Rn. 11.6).

40 Vorliegend wird dem Kunden durch die unterlassene Angabe des Gesamtpreises ein Vergleich mit anderen Anbietern erschwert. Preisangaben sollen jedoch gerade gew�hrleisten, dass der Verbraucher seine Preisvorstellungen nicht anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss, also den Preisvergleich erleichtern (BGH WRP 2019, 724 Rn. 13 – Kaffeekapseln; BGH GRUR 2022, 1163 Rn. 46 – Grundpreisangabe im Internet). Schon deshalb ist eine sp�rbare Beeintr�chtigung gegeben. Daneben sind die neben dem Grundbetrag zu zahlenden Geb�hren von mindestens 59,00 € keineswegs so niedrig, dass sie auf die Entscheidung des Verbrauchers keinen Einfluss haben k�nnten.

41 f) Aus dem Versto� gegen �� 5a Abs. 1, 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG folgt der Unterlassungsanspruch aus � 8 Abs. 1 UWG.

42 2. Zutreffend hat das Landgericht auch einen Unterlassungsanspruch aus �� 8 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG bejaht.

43 a) Aus dem Zusammenhang der Urteilsgr�nde ist ersichtlich, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, dass die Beklagte den Grundpreis f�r die einzelnen Leistungspakete in ihrer Werbung blickfangm��ig herausgestellt hat. Dies ist richtig, weil die Beklagte diese gr�n unterlegt und damit besonders hervorgehoben hat.

44 b) Der Senat schlie�t sich auch der Auffassung des Landgerichts an, dass die Angabe der Verwaltungsgeb�hren und der Energie- und Hygienepauschale in den Fu�noten im untersten Bereich des werbenden Auftritts die durch die Werbung mit dem Grundpreis bewirkte Irref�hrung �ber den Preis der angebotenen Leistung nicht ausger�umt hat.

45 Eine blickfangm��ig herausgestellte Angabe in einer Werbung, die bei isolierter Betrachtung eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, kann den dadurch veranlassten Irrtum regelm��ig nur durch einen klaren und unmissverst�ndlichen Hinweis beseitigen, wenn davon auszugehen ist, dass der angemessen gut unterrichtete und angemessen aufmerksame und kritische Durchschnittsverbraucher diese Aufkl�rung zur Kenntnis nimmt. Dies kann auch durch einen Sternchenhinweis geschehen, der klar und unmissverst�ndlich, gut lesbar und grunds�tzlich vollst�ndig sein muss. Zudem muss er der klarzustellenden Aussage r�umlich zugeordnet werden und dadurch am Blickfang teilhaben (BGH GRUR 2007, 981 Rn. 23 – 150% Zinsbonus).

46 Diesen Anforderungen werden die genannten Hinweise nicht gerecht. Sie sind so klein, dass sie von dem durchschnittlich aufmerksamen Betrachter kaum wahrgenommen werden, jedenfalls aber nicht gut lesbar sind. Die Werbung verst��t damit gegen die Preiswahrheit aus � 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG und begr�ndet daher ebenfalls einen Unterlassungsanspruch des Kl�gers aus � 8 Abs. 1 UWG.

47 Die Berufung der Beklagten erscheint daher als aussichtslos und wird nach vorl�ufiger W�rdigung ohne Erfolg bleiben m�ssen.

III.

48 1. Auch die weiteren Voraussetzungen des � 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen vor. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Obergerichte ab. Die Sache hat keine grunds�tzliche Bedeutung. Sie ist gepr�gt durch die ihr innewohnenden Besonderheiten eines Einzelfalles. Alle Rechtsfragen von grunds�tzlicher Bedeutung sind bereits h�chstrichterlich gekl�rt. Eine Zulassung der Revision w�re im Falle einer Entscheidung durch Urteil nicht geboten.

49 Auch eine m�ndliche Verhandlung ist in der vorliegenden Sache nicht veranlasst (� 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Es ist auszuschlie�en, dass in einer m�ndlichen Verhandlung neue, im Berufungsverfahren zuzulassende Erkenntnisse gewonnen werden k�nnen, die zu einer anderen Beurteilung f�hren.

50 2. Abschlie�end und pflichtgem�� weist der Senat auf die im Falle einer Berufungsr�cknahme in Betracht kommende Gerichtsgeb�hrenerm��igung (KV GKG Nr. 1220, 1222) hin.

51 3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 25.000,00 EUR festzusetzen.

Leitsatz

Bei Dienstleistungsvertr�gen (hier: Fitnessstudiovertr�ge mit unterschiedlichen Laufzeiten) sind die einzelnen Preisbestandteile zu in das Angebot zu integrieren, dass dem Verbraucher ein Gesamtpreis angeboten wird. Es ist nicht zul�ssig, die einzelnen Preisbestandteile (hier: Grundbetrag, einmalige Verwaltungskostenpauschale und halbj�hrliche Energie- und Hygienepauschale) lediglich separat aufzuf�hren. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

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Informationspflichten eines Fitnessstudios �ber den Gesamtpreis ihres Leistungsangebotes

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