LG M�nchen I 4. Kammer, 2024-04-22, 4 HK O 11626/23

4 HK O 11626/23Tribunal cantonal / 4e chambre22 avr. 2024

Regest

Nach dem Sinn und Zweck des � 54 Abs. 3 TKG ist es unzul�ssig, Verbraucher im Rahmen eines Werbeanrufs unmittelbar eine E-Mail, in der eine Vertragszusammenfassung �ber den angebotenen Telekommunikationsvertrag enthalten ist, zusenden und dazu aufzufordern, den in der E-Mail enthaltenen Link „ich best�tige“ w�hrend des Telefonates anzuklicken. (Rn. 9 – 12) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

LG M�nchen I 4. Kammer — 2024-04-22 — 4 HK O 11626/23 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2024-04-22

Aktenzeichen: 4 HK O 11626/23

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und, falls dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Gesch�ftsf�hrern, zu unterlassen, im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen Verbraucherinnen anzurufen oder anrufen zu lassen und den Abschluss eines Vertrages �ber eine Telekommunikationsdienstleistung anzubieten oder anbieten zu lassen und w�hrend des Telefonates den angerufenen Verbraucher:innen eine E-Mail, wie gem�� Anlage K1 zu senden, die unter anderem eine Vertragszusammenfassung enth�lt und die Verbraucher:innen dazu aufzufordern, den in der E-Mail enthaltenen Link „ich best�tige“ w�hrend des Telefonates anzuklicken.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger € 260,- nebst Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz ab 21.09.2023 zu bezahlen.

III. Die Beklagte tr�gt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in H�he von € 10.000,-, im �brigen gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl�ufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kl�ger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverb�nde wendet sich dagegen, dass die Beklagte, die Telekommunikationsdienstleistungen anbietet, noch w�hrend eines Telefonats, in dem sie Verbraucher Telekommunikationsdienstleistungen anbietet, eine E-Mail gem�� Anlage K 1 sendet und die Verbraucher per Telefonat dazu auffordert, den in der E-Mail enthaltenen Link „ich best�tige“ noch w�hrend des Telefonats anzuklicken.

2 Am 07.12.2022 kam es zwischen einer Beauftragten der Beklagten und dem Zeugen …, dessen Inhalt im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist, zu einem Telefonat.

3 Unstreitig ist jedoch, dass der Zeuge … noch w�hrend des Telefonats die E-Mail gem�� Anlage K 1 erhielt und noch w�hrend des Telefonats aufgefordert wurde, den dort enthaltenen Link „ich best�tige“ anzuklicken.

4 Der Kl�ger sieht hierin einen Versto� gegen � 3 a UWG i.V.m. � 54 Abs. 3 TKG. Indem die Beklagte die Vertragszusammenfassung bereits im Rahmen der telefonischen Vertragsanbahnung bereitstelle und die angerufenen Verbraucher dazu auffordere, noch im Gespr�ch den Vertrag �ber den Best�tigungslink zu genehmigen, konterkariere sie den Normzweck des � 54 Abs. 3 TKG.

5 Der Kl�ger stellt folgende Antr�ge:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und, falls dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Gesch�ftsf�hrern, zu unterlassen, im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen Verbraucherinnen anzurufen oder anrufen zu lassen und den Abschluss eines Vertrages �ber eine Telekommunikationsdienstleistung anzubieten oder anbieten zu lassen und w�hrend des Telefonates den angerufenen Verbraucherinnen eine E-Mail, wie gem�� Anlage K1 zu senden, die unter anderem eine Vertragszusammenfassung enth�lt und die Verbraucherinnen dazu aufzufordern, den in der E-Mail enthaltenen Link „ich best�tige“ w�hrend des Telefonates anzuklicken.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 260,00 € nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber Basiszins ab Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.

6 Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

7 Sie ist der Auffassung, sie verhalte sich v�llig gesetzeskonform. Sie sei nach � 54 Abs. 3 TKG verpflichtet, Verbrauchern eine Vertragszusammenfassung mit bestimmten Inhalten in einer bestimmten Form zur Verf�gung zu stellen, bevor ein Verbraucher seine Vertragserkl�rung abgebe. Nach � 54 Abs. 3 Satz 1 TKG sei es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Vertragszusammenfassung als PDF-Dokument per E-Mail an den Verbraucher gesendet werde und er die M�glichkeit der Kenntnisnahme habe, bevor er seine Vertragserkl�rung abgibt. Bei Lichte betrachtet gehe es dem Kl�ger am Ende gar nicht um eine Verletzung von � 54 Abs. 3 TKG, die nicht vorliege. Was den Kl�ger st�re sei nicht die �bersendung der Vertragszusammenfassung w�hrend des Telefonats, sondern dass w�hrend des Telefonats auch bereits eine Willenserkl�rung des Verbrauchers auf Abschluss eines Vertrages abgegeben bzw. hierzu aufgefordert werden k�nnen soll. Damit besch�ftige sich � 54 Abs. 3 TKG jedoch gar nicht.

8 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird auf die von den Parteien eingereichten Schrifts�tze nebst Anlagen und auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 25.03.2024 Bezug genommen.

Gründe

9 1. Der zul�ssigen Klage war stattzugeben, weil die Beklagte dadurch, dass sie Verbraucher telefonisch auffordert, den Vertragsabschluss noch w�hrend des gef�hrten Telefonats zu best�tigen zwar nicht gegen den Wortlaut des � 54 Abs. 3 TKG verst��t, der sich hiermit tats�chlich nicht besch�ftigt, aber gegen den Sinn der Vorschrift, der auch Eingang in die Formulierung des � 54 Abs. 3 TKG gefunden hat.

10 Gem�� � 54 Abs. 3 TKG hat der Anbieter dem Verbraucher bevor dieser seine Vertragserkl�rung abgibt, eine klar und leicht lesbare Vertragszusammenfassung unter Verwendung des Musters in der Durchf�hrungsverordnung zur Verf�gung zu stellen.

11 Der Gesetzesbegr�ndung (BT-Drs 19/26108, S. 287) ist zu entnehmen, dass die Vertragszusammenfassung zum einen dem Zweck dient, dass Verbraucher ihre Entscheidung, eine Vertragserkl�rung abzugeben, in voller Sachkenntnis treffen k�nnen. Zum anderen soll den Verbrauchern die M�glichkeit gew�hrt werden, das in der Vertragszusammenfassung konkret erstellte, individuelle Angebote mit anderen individuellen Angeboten anderer Anbieter zu vergleichen.

12 Diesem Sinn und Zweck des Gesetzes wird bei der Handhabung durch die Beklagte entgegen gewirkt. Da der Verbraucher aufgefordert wird, den �bersandten Link noch w�hrend des Telefonats zu best�tigen, hat er nicht die M�glichkeit, eine Vertragserkl�rung abzugeben, die er in voller Sachkenntnis getroffen hat und bei der er das individuelle Angebot mit anderen individuellen Angeboten anderer Anbieter vergleichen konnte. Tats�chlich bekommt er in der Handhabung, wie sie die Beklagte durchf�hrt, die Vertragszusammenfassung nicht wirklich bevor er seine Vertragserkl�rung abgibt. Legt man diese Formulierung aus, und zwar unter Ber�cksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift, so ist ein gewisser Zeitraum zwischen �bersendung der Vertragszusammenfassung und der Abgabe der Vertragserkl�rung zu fordern. Jedenfalls darf der Verbraucher von der Beklagten nicht aufgefordert werden, seine Vertragserkl�rung noch abzugeben, bevor das Telefonat �berhaupt beendet ist. W�hrend eines laufenden Telefonats hat der Verbraucher nicht wirklich die M�glichkeit, sich die Vertragszusammenfassung anzuschauen.

13 2. Da es sich bei � 54 Abs. 3 TKG, gegen ihren Gesetzeszweck durch die angegriffene Vorgehensweise versto�en wird, um eine Vorschrift handelt, die dem Interesse der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmern dient, weil sie deren Informationsinteresse und Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit in Bezug auf die Marktteilnehmer sch�tzt, verst��t die Beklagte durch die angegriffene Praxis gegen � 3 a UWG.

14 3. Der mit Klageanspruch II. geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Aufwendungsersatzes in H�he von € 260,- f�r die Abmahnung ergibt sich aus � 13 Abs. 3 UWG. Die H�he der Klageforderung entspricht einem angemessenen Anteil der Aufwendungen des Kl�gers und wurde von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt.

15 Der Klage war daher in vollem Umfang mit der Kostenfolge des � 91 Abs. 1 ZPO stattzugeben.

16 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit folgt aus � 709 Satz 1 ZPO.

Leitsatz

Nach dem Sinn und Zweck des � 54 Abs. 3 TKG ist es unzul�ssig, Verbraucher im Rahmen eines Werbeanrufs unmittelbar eine E-Mail, in der eine Vertragszusammenfassung �ber den angebotenen Telekommunikationsvertrag enthalten ist, zusenden und dazu aufzufordern, den in der E-Mail enthaltenen Link „ich best�tige“ w�hrend des Telefonates anzuklicken. (Rn. 9 – 12) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

� 54 Abs. 3 TKG stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von � 3a UWG dar. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

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Unlauteres Zustandekommen eines Telekommunikationsvertrags w�hrend eines Werbeanrufs

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