LG Memmingen 2. Zivilkammer, 2024-06-13, 24 O 1624/23

24 O 1624/23Tribunal cantonal / IIe chambre civile13 juin 2024

Regest

Ein Anspruch gegen ein Telekommunikationsunternehmen es zu unterlassen, Positivdaten, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen �ber die Beauftragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien zu �bermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt, besteht nicht. Denn ein solcher Unterlassungsanspruch, der losgel�st von der konkreten Verletzungsform auf ein allgemeines Verbot der �bermittlung sogenannter Positivdaten von Mobilfunknutzern an Wirtschaftsauskunfteien gerichtet ist, ist zu weitgehend, da jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Daten�bermittlung aus Gr�nden der Betrugspr�vention bei datenschutzkonformer Ausgestaltung des Prozesses im berechtigten Interesse des Verantwortlichen i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO liegen kann. (Rn. 35 – 36) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

LG Memmingen 2. Zivilkammer — 2024-06-13 — 24 O 1624/23 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2024-06-13

Aktenzeichen: 24 O 1624/23

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar. Der Kl�ger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 7.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um Anspr�che aus einer Daten�bermittlung der Beklagten an die Sch. ... AG (im Folgenden: SCH.),

2 Die Beklagte erbringt Telekommunikationsdienstleistungen. F�r die in diesem Zusammenhang erfolgenden Datenverarbeitungen ist die Beklagte die datenschutzrechtliche Verantwortliche.

3 Der Kl�ger schloss bei der Beklagten einen Vertrag zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen.

4 Wenn die Beklagte mit dem Verbraucher einen Mobilfunkvertrag abschloss, meldete sie einen bestimmten Datensatz �ber diesen Vertragsschluss an die SCH.. Konkret �bermittelte die Beklagte folgende Daten an die SCH.: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Daten von Beginn und Ende eines Telekommunikationsvertrags, Vertragsnummer sowie Meldemerkmal „SK“ – Servicekonto zum Telekommunikationskonto.

5 Der Kl�ger behauptet, er habe von der SCH. unter dem 26.06.2023 eine Auskunft erhalten in welcher unter anderem folgender Eintrag enthalten war (Vgl. Anlage K3):

„Am 03.03.2022 hat ... den Abschluss eines Telekommunikationsvertrages gemeldet und hierzu das Servicekonto unter der Nummer ... �bermittelt. Diese Information wird gespeichert, solange die Gesch�ftsbeziehung besteht“.

6 Der Kl�ger behauptet weiter, bei ihm habe sich aufgrund der unberechtigten Daten�bermittlung ein Gef�hl des Kontrollverlustes und der gro�en Sorge, insbesondere auch wegen der eigenen Bonit�t, eingestellt. Seitdem lebe die Kl�gerseite mit der st�ndigen Angst vor – mindestens – unangenehmen R�ckfragen in Bezug auf die eigene Bonit�t sowie das allgemeine Verhalten im Wirtschaftsverkehr. Es blieben Stress, Unruhe und ein allgemeines Unwohlsein tagt�glich zur�ck. Das allgemeine Unwohlsein der Kl�gerseite steigere sich bis zu einer schieren Existenzsorge.

7 Der Kl�ger ist der Auffassung, dass die Beklagte mit der Einmeldung bei der SCH. gegen Art.6 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 1 a) DSGVO versto�en habe, weil es sich um eine unrechtm��ige �bermittlung der Daten des Kl�gers gehandelt habe. Die �bermittlung der Daten sei f�r die Erf�llung des Vertrages nicht erforderlich gewesen, ein rechtm��iges Interesse habe dar�ber hinaus ebenfalls nicht vorgelegen.

8 Der Kl�ger beantragte daher zuletzt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger Schadensersatz f�r einen immateriellen Schaden in angemessener H�he zu zahlen, dessen H�he in das pflichtgem��e Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 5.000,00 nebst Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu Vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Positivdaten des Kl�gers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen �ber die Beauftragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien, namentlich SCH. ..., zu �bermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Kl�gers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Verbesserung der Qualit�t der Bonit�tsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken.

  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl�ger alle k�nftigen Sch�den zu ersetzen, die dem Kl�ger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstanden sind und/oder noch entstehen werden.

  4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von 368,78 Euro zu zahlen.den sind und/oder noch entstehen werden.

9 Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

10 Die Beklagte ist der Ansicht, die Voraussetzungen des Art. 82 Abs. 1 DSGVO l�gen nicht vor. Es liege weder ein Versto� gegen die Vorschriften der DSGVO vor, noch habe der Kl�ger einen kausal hierauf beruhenden Schaden erlitten. Die Beklagte ist der Ansicht, die �bermittlung der Vertragsdaten durch die Beklagte k�nne auf die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gest�tzt werden, sei also rechtm��ig gewesen. Die Einmeldung der Vertragsdaten habe nicht unmittelbar eigenen Interessen der Beklagten gedient, sondern nur mittelbar. Die Beklagte unterst�tze durch die Einmeldung der Vertragsdaten solidarisch ein gemeinsames System der Betrugskontrolle, das von der SCHUFA im Interesse der gesamten Kreditwirtschaft betrieben werde.

11 In der m�ndlichen Verhandlung vom 23.05.2024 wurde der Kl�ger informatorisch angeh�rt.

12 F�r den weiteren Sachvortrag wird Bezug genommen auf die in der Akte befindlichen Schrifts�tze samt Anlage, das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 23.05.2024 sowie den sonstigen Akteninhalt.

Gründe

13 Die nur teilweise zul�ssige Klage ist unbegr�ndet.

I.

14 1. Das Landgericht Memmingen ist sachlich gem�� � 23 Nr. 1, 71 GVG und �rtlich jedenfalls gem�� � 39 ZPO zust�ndig.

15 2. Der Klageantrag zu 2) ist in der abge�nderten Form vom 26.02.2024 mit dem Unterlassung beantragt wird zun�chst hinreichend bestimmt im Sinne des � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

16 3. Der Klageantrag zu 3) ist zu unbestimmt und erf�llt nicht die Anforderungen des �� 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Denn das festzustellende Rechtsverh�ltnis ist nicht derart genau bezeichnet worden, dass �ber dessen Identit�t und damit �ber den Umfang der Rechtskraft der Feststellung keinerlei Ungewissheit besteht. Die Formulierung „unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten“ bleibt vage.

17 Zu Recht weist die Beklagte bereits in der Klageerwiderung auch darauf hin, dass es an dem Feststellungsinteresse hinsichtlich des Klageantrags zu 3) fehle, da grunds�tzlich f�r die Feststellung der Ersatzpflicht k�nftiger Sch�den eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass entsprechende Sch�den eintreten werden. Diesbez�glich fehlt es aber einen entsprechenden Vortrag des Kl�gers, der weder vortr�gt, welche materiellen Sch�den ihm aus dem behaupteten Datenversto� entstehen k�nnten, noch warum er einen Schadenseintritt f�r wahrscheinlich. Stattdessen tr�gt die Klageseite im Rahmen der Klageschrift selbst vor, dass nicht absehbar ist, ob und inwieweit k�nftige Sch�den aus der �bermittlung der Daten resultieren k�nnen (vgl. So auch LG Wiesbaden, Urteil vom 16.04.2024 – 10 O 100/23).

II.

18 Die Klage ist – soweit sie zul�ssig ist – auch unbegr�ndet.

19 Dem Kl�ger steht kein Anspruch auf Ersatz des (immateriellen) Schadens gem�� Art. 82 Abs. 1 DSGVO i.V.m. Art. 6 Abs. 1, 5 Abs. 1 a) DSGVO zu.

20 Gem�� Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Versto�es gegen die Datenschutzgrundverordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Verantwortlicher in diesem Sinne ist gem�� Art. 4 Nr. 7 DSGVO jede nat�rliche oder juristische Person, Beh�rde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen �ber die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden.

21 Vorliegend fehlt es bereits an einem ersatzf�higen Schaden des Kl�gers im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO, sodass �ber die weiteren Umst�nde nicht zu entscheiden war.

22 Das OLG M�nchen f�hrt im Urteil vom 24. April 2024 – 34 U 2306/23 insoweit bez�glich eines in anderer Thematik in Streit stehenden Datenschutzversto�es aus:

„(aa) Ein immaterieller Schaden ist – anders als die Klagepartei meint – nicht bereits in dem Kontrollverlust zu sehen, der durch das Scraping entstanden ist, sondern kann allenfalls Folge dieses Kontrollverlustes sein (so zutreffend OLG M�nchen 27 U 2408/23 e, Beschluss vom 2.2.2024).

Die hieraus folgende Dreistufigkeit der Pr�fung (Versto� gegen DSGVO -> negative Folge, z.B. Kontrollverlust -> Schaden) stellt auch der Europ�ische Gerichtshof in seinem Urteil vom 14.12.2023, C-340/21, GRUR-RS 2023, 35786, Rn. 84 heraus: „Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass eine Person, die von einem Versto� gegen die DSGVO betroffen ist, der f�r sie negative Folgen gehabt hat, nachweisen muss, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen (…).“

Soweit die Klagepartei aus den Erw�gungsgr�nden zur DSGVO schlie�en m�chte, dass bereits der Kontrollverlust als solcher einen immateriellen Schaden darstellt, greift auch diese Betrachtung zu kurz: Zwar scheint Erw�gungsgrund 85 einen eingetretenen Kontrollverlust bereits als Schaden anzusehen. Dem steht aber Erw�gungsgrund 83 entgegen, der die Risiken einer Verarbeitung pers�nlicher Daten anspricht und dabei deutlich unterscheidet zwischen den Folgen eines Versto�es gegen die DSGVO (u.a. Verlust von personenbezogenen Daten) auf der einen Seite und hieraus m�glicherweise entstehenden physischen, materiellen oder immateriellen Sch�den auf der anderen Seite.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Erw�gungsgrund 75. Der Begriff des „Kontrollverlusts“ wird dort zwar in einer l�ngeren Aufz�hlung von Beispielen erw�hnt, die zu einem Schaden f�hren k�nnen. Daraus ist aber gerade nicht zu folgern, dass jeder Kontrollverlust alleine bereits einen Schaden darstellt (so zutreffend auch OLG M�nchen, Beschluss vom 14.11.2023, 14 U 3443/23).

Auch der Europ�ische Gerichtshof hat zuletzt ausdr�cklich entschieden, dass nicht schon deshalb ein „immaterieller Schaden“ im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorliegt, weil die betroffene Person bef�rchtet, dass in der Zukunft eine Weiterverbreitung oder gar ein Missbrauch ihrer Daten stattfindet (EuGH vom 25.01.2024, C-687/21, GRUR-RS 2024, 530).

Schlie�lich l�sst sich aufgrund des Sachvortrags der Klagepartei auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Scraping-Vorfall und den von ihr behaupteten Unannehmlichkeiten nicht sicher feststellen. Zwar steht nach dem Vortrag des Kl�gers das vermehrte Auftreten von bel�stigenden Anrufen in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem streitgegenst�ndlichen Scraping-Vorfall. Abgesehen davon, dass die Beklagte den Vortrag des Kl�gers hierzu bestritten hat, kann dies allein aber einen Kausalzusammenhang nicht belegen, denn derartige unerbetene, bel�stigende oder betr�gerische Anrufe k�nnen grunds�tzlich schon deshalb nicht gerade auf den Scraping-Vorfall bei … zur�ckgef�hrt werden, weil davon regelm��ig auch Personen, deren Daten nicht gescrapet wurden, in vergleichbarer Weise betroffen sind. Es ist allgemein – und auch den Senatsmitgliedern aus eigener Erfahrung – bekannt, dass Personen, die keine sozialen Netzwerke nutzen, ebenfalls derartige Anrufe erhalten. Selbst wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, dass seine Telefonnummer auf weiteren Websites nicht �ffentlich sichtbar oder sonst �ffentlich bekannt war, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass Dritte die Telefonnummer des Kl�gers unbefugt, unabsichtlich oder im Rahmen technischer Vorf�lle anderen Personen zug�nglich gemacht haben. Ein Zusammenhang zwischen den geh�uften Anrufen ab dem Jahr 2019 mit dem Scraping-Ereignis ist daher nicht belegt oder offensichtlich. Die Bef�rchtung eines Missbrauchs gr�ndet sich vielmehr auf der allgemeinen Gefahr, die mit der Nutzung eines Telefons einhergeht und die alle Nutzer in �hnlicher Weise trifft und nicht auf den Kontrollverlust durch das Scraping-Ereignis.“

23 Weiter stellt die Klageseite in der Klageschrift auf „�ngste, Stress, Komfort- und Zeiteinbu�en“ f�r das Vorliegen eines immaterielle Schadens ab, da der Kl�ger sich mit der �bermittlung der Daten auseinandersetzen musste (Vgl. Bl. 7 d.A.)

24 Nachdem die Kammer den Kl�ger informatorisch angeh�rt hat, gelangt sie unter W�rdigung des gesamten Prozessstoffes nicht gem�� � 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zu der �berzeugung, dass unter den gegebenen besonderen Umst�nden die Bef�rchtungen des Kl�gers als begr�ndet angesehen werden kann und dass dem Kl�ger durch die Einmeldung von Positivdaten an die SCHUFA ein immaterieller kausaler Schaden entstanden ist.

25 F�r den Beweis nach � 286 ZPO ist die volle richterliche �berzeugung erforderlich.

26 Diese �berzeugung kann nicht mit mathematischen Methoden ermittelt und darf deshalb nicht allein auf mathematische Wahrscheinlichkeitsberechnungen gest�tzt werden. Es bedarf auch keiner absoluten Gewissheit oder „an Sicherheit grenzender“ Wahrscheinlichkeit. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr ein f�r das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie v�llig auszuschlie�en (vgl. statt vieler: BGH, Urteil vom 01.10.2019 – VI ZR 164/18 sowie BGH, Urteil vom 06.05.2015 – VIII ZR 161/14).

27 Die Kammer konnte im Rahmen der informatorischen Anh�rung nicht die �berzeugung gewinnen, dass der Kl�ger aufgrund eines Kontrollverlusts an Existenz�ngsten, Stress oder allgemeinem Unwohlsein leidet.

28 Dass blo�e negative Gef�hle wie Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst, die an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos und oft des t�glichen Erlebens sind, Grundlage f�r einen Schadensersatzanspruch sein k�nnen, h�lt das Gericht jedenfalls dann f�r nicht gerechtfertigt, wenn kein Einfluss auf die Lebensf�hrung ersichtlich und damit ein konkreter R�ckschluss von �u�eren Umst�nden auf diese inneren Tatsachen nicht m�glich ist (vgl. auch OLG Dresden, Endurteil v. 05.12.2023 – 4 U 709/23).

29 Der Kl�ger schilderte in der m�ndlichen Verhandlung vom 21.05.2024, dass im Zuge seiner geplanten Selbst�ndigkeit s�mtliche Banken nach Vorlage der SCH.-Auskunft die Kreditanfragen ablehnten. Der Kl�ger hatte jedoch selbst keinerlei Erkenntnisse, inwiefern dies mit dem Eintrag der Beklagten in der SCH. zusammen hing. Er geht selbst lediglich davon aus, dass „diese Sache hier nat�rlich ihren Beitrag geleistet“ hat. Der Kl�ger vermutet dabei weiter, dass er einen niedrigeren Zinssatz f�r das sp�ter gew�hrte Darlehen erhalten h�tte, wenn es den ein oder anderen SCHUFA-Eintrag nicht gegeben h�tte. Auf Nachfrage durch das Gericht, ob es sonstige Umst�nde gebe, die den Kl�ger dahingehend bewegten, beantwortete der Kl�ger dies mit „Nein“.

30 Der Beklagtenvertreter erkl�rte sich zu dem geschilderten Zusammenhang zwischen der Eingabe der Daten bei der SCH. und der Ablehnung der Finanzierungen mit Nichtwissen.

31 Das Gericht konnte aus diesen Umst�nden keine �berzeugung erlangen, dass der Kl�ger tats�chlich aufgrund der Einmeldung der Beklagten Nachteile im Rahmen seiner Finanzierung erlangte. Insofern konnte das Gericht auch keine daraus resultierenden Folgen im Sinne von �ngsten, Stress, Komfort- und Zeiteinbu�en feststellen.

32 Selbst der Kl�ger schildert, dass es sich um reine Vermutungen handelt. Konkrete Hinweise zum Beispiel durch die ablehnenden Kreditinstitute hat der Kl�ger nicht erhalten und somit auch dem Gericht nicht zur Kenntnis gebracht. Der Kl�ger hat dar�ber hinaus auch keine Umst�nde vorgetragen, welche den Schluss zulassen, dass er „zwingend“ einen Kredit h�tte erhalten m�ssen und somit als einziger R�ckschluss die Eintr�ge bei der SCH. als Ablehnungsgrund verbleiben. Der Kl�ger schilderte weder seine finanzielle Lage noch seine konkret geplanten Absichten zur Selbst�ndigkeit. Auch die Umst�nde zu h�heren Zinsraten kann das Gericht mangels entsprechend konkreter Darlegung nicht nachvollziehen. Gerichtsbekannt stieg das Zinsniveau im Jahr 2022 konstant an, sodass auch hier unklar bleibt, inwiefern dies mit der SCH. Auskunft zusammen h�ngt.

33 Allgemeine Vermutungen gen�gen jedoch f�r eine �berzeugung nach � 286 ZPO nicht. Der Kl�ger konnte die Kammer damit nicht vom Vorliegen eines kausalen Schadens �berzeugen.

34 2. Die Klage ist auch in Bezug auf den Klageantrag zu 2. unbegr�ndet.

35 Das Landgericht Frankfurt am Main f�hrte hierzu in seinem Urteil vom 19.03.2024 in einem gleich gelagerten Sachverhalt (2-10 O 691/23, Anlage B21) Folgendes aus:

„Ein Anspruch des Kl�gers gegen die Beklagte, es zu unterlassen, Positivdaten des Kl�gers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen �ber die Beauftragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien, namentlich SCH. ..., zu �bermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Kl�gers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. F) DSGVO zur Verbesserung der Qualit�t der Bonit�tsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken, besteht nicht, da dieser Unterlassungsantrag zu weit gefasst ist. Denn ein solcher Unterlassungsantrag, der losgel�st von der konkreten Verletzungsform auf ein allgemeines Verbot der �bermittlung sogenannter Positivdaten von Mobilfunknutzern an Wirtschaftsauskunfteien gerichtet ist, erweist sich als zu weitgehend, da jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Daten�bermittlung aus Gr�nden der Betrugspr�vention bei datenschutzkonformer Ausgestaltung des Prozesses im berechtigten Interesse des Verantwortlichen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. f DSGVO liegen kann (vgl. OLG K�ln, Urteil v. 03.11.2023 – 6 U 58/23, GRUR-RS 2023, 34611, beck-online).

Die Formulierung „insbesondere“ im Klageantrag l�sst zudem auch offen, welche weiteren Fallgestaltungen umfasst sein sollen. Der Kl�ger erstrebt ein allgemeines Verbot der �bermittlung von Positivdaten. Insofern ist zwar auch nach Auffassung des Bundesbeauftragten f�r den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) „eine pauschal vorgesehene Einmeldung von Informationen wie Aufnahme und Beendigung eines Telekommunikationsvertrags verbunden mit Name, Anschrift und Geburtsdatum an eine Auskunftei ohne eine Einwilligung nicht in jedem Fall […] datenschutzrechtlich zul�ssig“. Hiernach ist es aber weiter m�glich, dass eine andere Ausgestaltung des Umgangs mit Positivdaten einem berechtigten Interesse der Beklagten zur Betrugspr�vention, die in Erw�gungsgrund 46 der DSVGO ausdr�cklich erw�hnt ist, entsprechen kann. Spr�che man indes ein allgemeines Verbot der Einmeldung von Positivdaten an Auskunfteien aus, f�hrte dies dazu, dass eine �bermittlung selbst bei datenschutzkonformer Ausgestaltung dieses Prozesses – also unter Darlegung, in welchen Szenarien und unter Vorschaltung interner Pr�fprozesse etc. eine �bermittlung erfolgt – untersagt w�re, was mit dem zitierten Erw�gungsgrund der DSGVO ersichtlich nicht in �bereinstimmung zu bringen w�re. Der Beklagten ist ein ihr nach der DSGVO einger�umter Gestaltungsspielraum beim Umgang mit Positivdaten zu belassen, den sie in den bestehenden Grenzen gestalten kann. Die M�glichkeit und Notwendigkeit einer Einzelfallbetrachtung hat auch der BfDI zutreffend betont (so auch OLG K�ln, Urteil v. 03.11.2023 – 6 U 58/23, GRUR-RS 2023, 34611 Rn. 22, 23, beck-online).“

36 Diesen Erw�gungen schlie�t die Kammer sich nach eigener Pr�fung vollumf�nglich an.

37 3. Der Klageantrag zu 3) war nicht nur unzul�ssig, sondern auch unbegr�ndet. Die Klageseite konnte bereits keine bereits eingetretenen Sch�den zur �berzeugung des Gerichts nachweisen. Zukunftssch�den sind dar�ber hinaus nicht ersichtlich.

38 4. Der Klageantrag zu 4) teilt das Schicksal des Hauptantrags und war daher ebenfalls unbegr�ndet.

III.

39 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus � 91 Abs. 1 ZPO.

40 Die Entscheidung zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus � 708 Nr. 11, 711 ZPO.

41 Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung folgt das Gericht den Erw�gungen in der Klageschrift.

Leitsatz

Ein Anspruch gegen ein Telekommunikationsunternehmen es zu unterlassen, Positivdaten, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen �ber die Beauftragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien zu �bermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt, besteht nicht. Denn ein solcher Unterlassungsanspruch, der losgel�st von der konkreten Verletzungsform auf ein allgemeines Verbot der �bermittlung sogenannter Positivdaten von Mobilfunknutzern an Wirtschaftsauskunfteien gerichtet ist, ist zu weitgehend, da jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Daten�bermittlung aus Gr�nden der Betrugspr�vention bei datenschutzkonformer Ausgestaltung des Prozesses im berechtigten Interesse des Verantwortlichen i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO liegen kann. (Rn. 35 – 36) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein allgemeines Verbot der Einmeldung von Positivdaten an Auskunfteien, f�hrt dazu, dass eine �bermittlung selbst bei datenschutzkonformer Ausgestaltung dieses Prozesses – also unter Darlegung, in welchen Szenarien und unter Vorschaltung interner Pr�fprozesse etc. eine �bermittlung erfolgt – untersagt w�re, was mit der DSGVO nicht in �bereinstimmung zu bringen w�re. Insofern ist den Telekommunikationsunternehmen ein ihnen nach der DSGVO einger�umter Gestaltungsspielraum beim Umgang mit Positivdaten zu belassen, den sie in den bestehenden Grenzen gestalten k�nnen.� (Rn. 35 – 36) (redaktioneller Leitsatz)

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Kein allgemeines Verbot der �bermittlung von Positivdaten an Auskunfteien

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