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33 O 4023/23•LG M�nchen I 33. Zivilkammer, 2024-06-13, 33 O 4023/23
33 O 4023/23Tribunal cantonal13 juin 2024
Eine Anspielung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. b Qualit�tsregelungen-VO� setzt nicht zwingend, aber doch regelm��ig voraus, dass die beanstandete Bezeichnung eine gewisse klangliche und/oder visuelle �hnlichkeit mit der gesch�tzten Bezeichnung hat, wobei es neben der �hnlichkeit der Bezeichnung auch darauf ankommt, ob die Bezeichnung f�r �hnliche Erzeugnisse verwendet wird. Regelm��ig muss daher ein Bezug zu der als g.g.A. gesch�tzten Bezeichnung bestehen, sei es durch ein Wort- oder ein Bildzeichen. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-06-13
Aktenzeichen: 33 O 4023/23
Dokumenttyp: Endurteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Widerklage wird abgewiesen.
III. Der Kl�ger tr�gt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist wegen der Kosten vorl�ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110% des zu vollstreckenden Betrags.
1 Der Kl�ger, ein Verein von Herstellern, die in N. W�rste mit einer gesch�tzten geografischen Angabe produzieren, begehrt von der Beklagten – einer Produzentin von Bratw�rsten – Unterlassung.
2 Der Kl�ger ist ein Verein von Herstellern, die in N. W�rste mit der „gesch�tzten geografischen Angabe“ (im Folgenden: g.g.A.) „N�rnberger Rostbratw�rste“ bzw. „N�rnberger Bratw�rste“ produzieren. Der Kl�ger hat den Schutz dieser Bezeichnungen nach der (Vorg�ngerverordnung der) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 herbeigef�hrt (vgl. Anlage K 4). Die Bezeichnungen wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/2003 (Abl. EU vom 16.07.2003, L 177/3) in das Verzeichnis der gesch�tzten geografischen Angaben eingetragen.
3 Zu den Merkmalen der „N�rnberger Rostbratw�rste“ geh�ren neben der Herstellung in N. insbesondere ihre Gr��e und Form (vgl. Spezifikationen, Anlage K 5). So wird in der Beschreibung des gesch�tzten Produkts u.a. ausgef�hrt:
„7-9 cm lange Bratwurst im engen Schafsaitling mit mittelgrober K�rnung; St�ckgewicht roh ca. 20-25 g; “
4 Die Beklagte stellt Fleisch- und Wurstwaren her. Zu ihrem Produktportfolio geh�ren verschiedenste Fleisch- und Wurstprodukte sowie Schinkenartikel (Anlage B 1). U.a. vertreibt die Beklagte Bratw�rste unter der Bezeichnung „Mini Rostbratw�rstchen“ in der nachstehend abgebildeten Aufmachung:
5 Die Beklagte warb f�r diese W�rstchen auch auf ihrer Website, dort unter anderem mit nachfolgender Gestaltung:
Detailaufnahme:
6 Die W�rste der Beklagten haben eine L�nge von ca. 9 cm. Die Beklagte produziert ihre Bratw�rste in […] (mithin nicht in N�rnberg).
7 Der Kl�ger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 22.12.2022 (Anlage K 1) wegen einer aus seiner Sicht gegebenen Verletzung der g.g.A. ab und forderte sie zur Unterlassung auf. Die Beklagte lehnte dies ab (Anlage K 2) und forderte mit Schreiben vom 18.01.2023 die Erstattung der durch ihre anwaltliche Vertretung entstandenen Kosten aus einem Gegenstandwert von 500.000 €, mithin 5.498,63 €.
8 Der Kl�ger behauptet,
die angegriffenen Warenaufmachungen der Beklagten w�rden die charakteristische Gr��e und Form der „N�rnberger Rostbratw�rste“ �bernehmen. Dies stelle eine Verletzung des gesch�tzten Namens dar. Denn diese Warengestaltung und die Verpackungsaufmachung f�hrten dazu, dass die Verbraucher eine enge Verbindung zwischen dem Produkt der Beklagten und dem gesch�tzten Namen herstellten. Die W�rstchen der Beklagten nehme der Verbraucher in der Verpackung wahr, insbesondere, wenn er die R�ckseite betrachte. Auch insofern liege ein selbst�ndig angreifbarer Versto� vor.
9 Die tats�chlichen Umst�nde, welche die enge Verkn�pfung des Namens „N�rnberger Rostbratw�rste“ und der Warenform und -gr��e im Verbraucherbewusstsein zeigten, w�rden sich insbesondere aus zwei von dem Kl�ger beauftragten Umfragen ergeben. Die „Verkehrsbefragung �ber die Verbraucherwahrnehmung von […]“ (Anlage K 6) zeige etwa, dass auf die Frage, „Um welche W�rste handelt es sich ihrer Meinung nach? Wie w�rden sie diese W�rste hier mit Ihren eigenen Worten bezeichnen?“ schon 47,2% des weitesten Verkehrskreises (49,7% des engeren und 50,8% des engsten Verkehrskreises) sofort eine Verbindung zu N�rnberger Bratw�rsten herstellten. 45,4% aller Befragten und 46,2% der Befragten des engeren Verkehrskreises w�rden die gezeigten Aufmachungen und W�rste ungest�tzt mit „N�rnberg“ verbinden (Anlage K 6, S. 9).
10 Nach der „Verkehrsbefragung �ber die Verbraucherwahrnehmung von Bratw�rsten in […]“ (Anlage K 7) h�tten bei Vorlage einer Abbildung der W�rste der Beklagten die Verbraucher eine starke Verbindung zu dem gesch�tzten Namen „N�rnberger Rostbratw�rste“ gesehen. 27,4% aller Befragten und 28,5% der Verbraucher, f�r die der Kauf oder das Essen von Bratw�rsten zumindest infrage komme (engerer Verkehrskreis), br�chten die gezeigten W�rste der Beklagten spontan, ohne jede weitere St�tze, mit N. in Verbindung. Bei den „nackten“ W�rsten erhalte man, wenn man alle Nennungen, die sich auf „N.“ und/oder „[…]“ bez�gen, zusammenfasse, eine Nettosumme und einen �berschneidungsfreien Wert von 46,4% bei allen Befragten bzw. 48,2% im engeren Verkehrskreis.
11 Es reiche bei der hier fraglichen lokaltypischen Warenform auch v�llig aus, wenn das Publikum im Herkunftsstaat oder in der Herkunftsregion das fragliche Verhalten als Anspielung auf einen gesch�tzten Namen oder sonst als Verletzung eines solchen ansehe. Mit der vom EuGH betonten Sicht des „europ�ischen Durchschnittsverbraucher“ sei nicht gemeint, dass der „Durchschnitt aller europ�ischen Verbraucher“ die Verletzung sehen m�sse (unter Hinweis auf EuGH, GRUR 2019, 737 – Manchego).
12 Der Kl�ger meint, gem�� Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sei „jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung“ verboten. Hier erfolge eine verbotene Anspielung aufgrund visueller Merkmale. F�r die „Anspielung“ in Art. 13 Abs. 1 Buchst. b habe der EuGH klargestellt, dass sie auch ohne jede klangliche �hnlichkeit zwischen der verletzenden Aufmachung und dem gesch�tzten Namen m�glich sei. Darum k�nne „Glen Buchenbach“ trotz Fehlens jeglicher klanglicher oder bildlicher �hnlichkeit eine verbotene Anspielung auf die (nach denselben Rechtsgrunds�tzen wie „N�rnberger Rostbratw�rste“ gesch�tzte) geografische Spirituosenbezeichnung „Scotch Whisky“ sein (unter Hinweis auf EuGH, Urteil v. 07.06.2018, Az. C-44/17 – Glen Buchenbach). Auch k�nnten nicht nur W�rter, sondern auch rein visuelle Gestaltungselemente eine Verletzung darstellen. Dies habe der EuGH beim K�se „Morbier“ klargestellt (EuGH, Urt. v. 17.12.2020, C-490/19, Rn. 27 – Morbier mit Verweis auf Rn. 22 von EuGH, C-514/17, Urt. v. 02.05.2019 – Manchego). Aufbauend auf EuGH – „Glen Buchenbach“ habe das OLG Hamburg bejaht, dass die Bezeichnung „Glen Buchenbach“ auf „Scotch Whisky g.g.A.“ anspiele – obwohl auf dem Etikett von „Glen Buchenbach“ deutlich angegeben gewesen sei, dass es sich um einen deutschen, n�mlich schw�bischen Whisky handele (OLG Hamburg Urt. v. 20.1.2022 – 5 U 43/19, GRUR-RS 2022, 685). Auch habe das OLG Hamburg im Ergebnis eine Anspielung auf „Scotch Whisky“ durch das Wort „Glen“ auf einem Whisky bejaht, obwohl 63% (Deutschland: 61%) der Befragten mit „Glen“ keine Herkunftsvorstellung verbunden h�tten. Im vorliegenden Fall h�tten ausweislich der Gutachten keine Herkunftsvorstellung aber nur 50,3% der Befragten, denn es seien 49,7%, die beim blo�en Anblick der Verpackung die W�rste mit „N�rnberger Bratw�rsten/N�rnberger Rostbratw�rste/etwas mit N�rnberg“ bezeichnen w�rden (vgl. Frage 2 des Gutachtens, S. 16). Diese Assoziation stelle sich, das zeigten die Umfragen, bei den Verbrauchern ganz unwillk�rlich und zwanglos ein.
13 Auch die Verwendung der beanstandeten Warenaufmachung in Kombination mit dem Ausdruck „Mini Rostbratw�rstchen“ stelle eine Verletzung des gesch�tzten Namens in Form einer Anspielung dar. Denn die Ergebnisse der Umfrage zeigten, dass es die im Vergleich zu anderen Bratw�rsten geringe und charakteristische Gr��e der N�rnberger Rostbratw�rste sei, welche die Assoziation mit dem gesch�tzten Namen ausl�se. Darum sei auch die Verwendung der w�rtlichen Bezeichnung „Mini Rostbratw�rstchen“ f�r solche Warenaufmachungen eine Verletzung des gesch�tzten Namens. Denn das Diminutivsuffix „chen“, der nochmalige Hinweis auf die geringe Gr��e der Wurst durch das Attribut „Mini“ sowie der hinweisende Ausdruck „Rost…“ machten dem Verbraucher ganz klar, dass das Besondere an den angegriffenen W�rsten deren geringe Gr��e und damit ihre �bereinstimmung mit dem entscheidenden Merkmal der „N�rnberger Rostbratwurst“ sei, sodass dem Verbraucher durch diese w�rtliche Bezeichnung in Kombination mit der Warenform klar werde, dass er ein Produkt vor sich habe, das vorgebe „so zu sein wie die N�rnberger Rostbratwurst“, also ein Produkt, das sich in der von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b) VO 1151/2012 ausdr�cklich verbotenen Weise als eines „nach Art von“ N�rnberger Rostbratw�rsten ausgebe. Zudem stehe nach der EuGH-Rechtsprechung fest, dass auch blo�e Abbildungen ausreichen k�nnten, um eine Anspielung zu begr�nden. Denn die Warenform k�nne dem Verbraucher dieselben Signale senden wie eine Abbildung. Wenn erforderlich, werde angeregt, eine EuGH-Vorlagefrage zu formulieren.
14 Au�erdem liege auch eine von Art. Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und d) VO 1151/2012 verbotenen falsche, irref�hrende Angabe bzw. Praktik vor. Eine Form�bernahme sei dann verboten, wenn schon die Form die f�r eine Anspielung erforderliche unmittelbare Assoziationen mit dem gesch�tzten Namen hervorrufe. Dass es bei der hier fraglichen Warenform und der hier fraglichen Aufmachung solche Assoziationen gebe, sei durch die Parteigutachten belegt. Angesichts der in allen angegriffenen Verletzungsformen dominierend hergezeigten Warenform fehle es auch an hinreichend deutlichen klarstellenden Hinweisen, dass die W�rstchen nicht aus N. stammten.
15 Schlie�lich k�nne auch die Existenz von weiteren Produkten, also von W�rsten in der fraglichen Form und Gr��e, die von anderen Herstellern au�erhalb N�rnbergs produziert und vertrieben w�rden – und daher ebenfalls eine Verletzung der g.g.A. darstellten – eine Verletzung durch die Beklagte nicht rechtfertigen. Bei geografischen Namen seien an den generischen Charakter auch strenge Anforderungen zu stellen und im Zweifel sei f�r den geografischen Charakter zu entscheiden (unter Hinweis auf BPatG, GRUR 2014, 677, 679).
16 Der Kl�ger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, folgendes zu unterlassen:
I. Eine der nachfolgend abgebildeten Produktaufmachungen f�r das Angebot, den Vertrieb oder die Bewerbung von W�rsten zu verwenden, welche der Spezifikation der gesch�tzten geografischen Angabe „N�rnberger Bratw�rste“/„N�rnberger Rostbratw�rste“ (Az. des DPMA […], DE Markenblatt Heft [xx] vom [xx], Teil [xx], Bl. [xx] f.) nicht entsprechen, wobei das Verbot f�r jedes Bild einzeln gilt und jeweils die wegen Wiederholungsgefahr zu verbietende Art der Verletzungshandlung vor dem Bild angegeben ist:
Verbot der Verwendung bei Angebot und Vertrieb:
und/oder Verbot der Verwendung bei Angebot und Vertrieb (das Lineal ist nicht Gegenstand des Verbots, sondern illustriert die Gr��e der Ware):
II. Es zu unterlassen die Bezeichnung „Mini Rostbratw�rstchen“ f�r das Angebot, den Vertrieb oder die Bewerbung von W�rsten zu verwenden, die aussehen wie die W�rstchen in einer der obigen Abbildungen, aber der Spezifikation der gesch�tzten geografischen Angabe „N�rnberger Bratw�rste“/„N�rnberger Rostbratw�rste“ (Az. des DPMA […], DE Markenblatt Heft [xx] vom [xx], Teil [xx], Bl. [xx] f.) nicht entsprechen.
III. der Beklagten f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der vorbezeichneten Unterlassungsverpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und f�r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft oder aber Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an einem ihrer Gesch�ftsf�hrer, anzudrohen.
17 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
18 Widerklagend beantragt die Beklagte:
19 Der Kl�ger wird verurteilt, an die Beklagte den Betrag von 5.498,63 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit der Widerklage zu zahlen.
20 Der Kl�ger beantragt hierauf,
die Widerklage abzuweisen.
21 Die Beklagte tr�gt vor, es erfolge keine Abgabe unverpackter, loser W�rstchen, wie es der Kl�ger im Antrag Ziff. 1 Alternative 2 dargestellt habe. Der Kl�ger k�nne sich deshalb aber auch nicht darauf st�tzen, die Beklagte f�hre durch den Vertrieb der wie in Antrag Ziff. 1 Alternative 2 dargestellten W�rstchen die Verbraucher hinsichtlich der g.g.A. „N�rnberger W�rste/N�rnberger Rostbratw�rste“ in die Irre.
22 Die „N�rnberger Bratw�rste/N�rnberger Rostbratw�rste“ stellten nur eines von unz�hligen Produkten kleiner (Brat-)W�rste dar. W�rste w�rden in verschiedenen Gr��en hergestellt und angeboten. Verbraucher w�rden seit jeher aus unterschiedlichsten Gr�nden auch zu kleinen W�rsten greifen (vgl. verschiedene Produkte, Anlage B 2). Gerade bei kleinen Bratw�rsten, auch mit „Mini Bratw�rstchen“ oder „Mini Rostbratw�rstchen“ bezeichnet, handele es sich um ein Standardwurstprodukt, das auch au�erhalb von N. seit Jahrzenten hergestellt werde und zum Sortiment vieler Hersteller bzw. Verk�ufer von Fleisch- und Wurstwaren geh�re. Derartige Produkte seien also schon lange auf dem Markt erh�ltlich gewesen, bevor die Bezeichnung „N�rnberger Bratw�rste/N�rnberger Rostbratw�rste“ als g.g.A. im Jahr 2003 eingetragen worden sei. (vgl. Anlage B 3). Der Verkehr werde mit „MiniBratw�rsten“ in verschiedensten Varianten konfrontiert: mit „Original N�rnberger Rostbratw�rstchen“, sonstigen „Mini-Rostbratw�rsten“, die nicht in N. hergestellt worden seien, Gefl�gel-Bratw�rstchen oder mittlerweile mit vegetarischen/veganen Alternativen. Aufgrund der jeweiligen eindeutigen Produktbezeichnung k�nne der angesprochene Verkehr auch klar zwischen den Produkten differenzieren. Schon angesichts der zahlreichen Alternativen an kleinen (Brat-)W�rsten seien die Verbraucher daran gew�hnt, im Supermarkt oder beim Metzger auch zu kleinen Bratw�rsten zu greifen, ohne dass es sich in jedem Fall um sog. „N�rnberger Bratw�rste/N�rnberger Rostbratw�rste“ handele. Mit Sicherheit w�rden „N�rnberger Bratw�rste/N�rnberger Rostbratw�rste“ zumindest unter deutschen Verbrauchern zwar eine gewisse Bekanntheit genie�en. Allein die Bekanntheit der „N�rnberger“ f�hre aber nicht dazu, dass der Verbraucher bei jeder Bratwurst in kleiner Gr��e davon ausgehe, dass sie aus N. stammte bzw. die Spezifikationen einer „N�rnberger Bratwurst/N�rnberger Rostbratwurst“ bes��e. Die Bekanntheit des Produktnamens f�hre vor dem Hintergrund des Marktumfeldes vielmehr dazu, dass Verbraucher kleine W�rstchen gerade danach unterschieden, ob sie die Bezeichnung „Original N�rnberger Bratw�rste“ oder „N�rnberger Rostbratw�rste“ tr�gen, oder sie eine sonstige Bezeichnung f�r kleine Bratw�rste aufwiesen. Gerade bei Alltagsprodukten, die mit bekannten Marken oder g.g.A./g.U. versehen seien, stelle die Bezeichnung des Produkts bzw. der Markenname das ma�gebliche Unterscheidungsmerkmal dar. Bei der Bezeichnung „MiniRostbratw�rstchen“ handele es sich daher um eine generische Bezeichnung, die weder einen geografischen Bezug enthalte noch inhaltlich auf die streitgegenst�ndliche g.g.A. anspiele.
23 Anhand der prominent platzierten, rot hinterlegten und in gro�er Schriftgr��e gehaltenen Verkehrsbezeichnung „Mini Rostbratw�rstchen“ auf der Produktverpackung der Beklagten erkenne der angesprochene Verkehr auch ohne Weiteres, dass es sich bei dem Produkt der Beklagten um Rostbratw�rste f�r den Grill oder die Pfanne in kleiner Form, also mit geringerem Gewicht handele. Einen Hinweis auf „N�rnberg“ finde der angesprochene Verkehr auf der Produktumverpackung weder in begrifflicher noch in bildlicher Form. Angesichts dieser klaren Produktbezeichnung habe der angesprochene Verkehr keinen Anlass, davon auszugehen, dass es sich bei dem Produkt der Beklagten um aus N. stammende Rostbratw�rstchen handeln k�nnte, die die entsprechende Spezifikation erf�llten, es sich also um sogenannte „Original N�rnberger Bratw�rstchen“ handele. Eine Irref�hrung des Verkehrs sei folglich nicht ersichtlich.
24 Die Beklagte ist der Auffassung,
aus den vom Kl�ger vorgelegten Gutachten zur Verbraucherwahrnehmung ergebe sich keine gegenteilige Verkehrsauffassung. Die Gutachten seien in keiner Weise dazu geeignet, die vom Kl�ger aufgestellte Behauptung zu st�tzen.
25 Entgegen den Ausf�hrungen des Kl�gers stellten weder die Warenform und Warenaufmachung der beanstandeten Produkte, noch die lebensmittelrechtlich erforderliche Verkehrsbezeichnung „Mini Rostbratw�rste“ eine Verletzung der f�r den Kl�ger eingetragenen g.g.A. dar. So sei insbesondere die von dem Kl�ger ger�gte Verletzung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b sowie Buchst. c und d der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nicht ersichtlich. Ziel der in Art. 13 Abs. 1 VO 1151/2012 normierten Verletzungstatbest�nden sei es, den Schutz einer eingetragenen geografischen Bezeichnung vor einer unzul�ssigen Verwendung zu sch�tzen. Bei Art. 13 Abs. 1 VO 1151/2012 handele es sich mithin um einen „Bezeichnungsschutz“. Kein Ziel sei es dahingegen, eine bestimmte Produktform, Produktgestaltung oder ein bestimmtes Produktionsverfahren f�r eine Region zu monopolisieren. Art. 13 Abs. 1 VO 1151/2012 biete also grunds�tzlich keinen Nachahmungsschutz.
26 Der Tatbestand der „Anspielung“ in Artikel 13 Abs. 1 Buchst. b) VO 1151/2012 sei regelm��ig dann erf�llt, wenn die Verbraucher durch einen streitigen Namen veranlasst w�rden, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu den von der gesch�tzten Ursprungsbezeichnung erfassten Waren herzustellen. Dabei k�men nach Auffassung des EuGH alle Arten von Anspielungen auf die gesch�tzte Bezeichnung in Frage, hierzu z�hlten z.B. klangliche, visuelle oder inhaltliche Anspielungen. Eine derartige Anspielung auf die gesch�tzte Ursprungsbezeichnung sei vorliegend jedoch nicht gegeben, weder durch die Produkte der Beklagten oder ihre Aufmachung, noch durch die gew�hlte Produktbezeichnung „Mini Rostbratw�rste“. Insbesondere werde vorliegend auch keine visuelle �hnlichkeit zu der Bezeichnung i.S.v. Art. 13 Abs. 1 Buchst. b) VO 1151/2012 hergestellt. Im Hinblick auf Art. 13 Abs. 1 Buchst. b) VO 1151/2012 komme es dementsprechend ausschlie�lich auf den streitigen Namen, also die von dem Dritten gew�hlte Bezeichnung an. Die Produktform oder die Produktaufmachung spielten hier keine Rolle. Der Name „Mini Rostbratw�rstchen“ stelle weder eine klangliche oder eine visuelle �hnlichkeit noch eine inhaltliche N�he zu „N�rnberger Bratwurst/N�rnberger Rostbratwurst“ her.
27 Auch eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und d VO 1151/2012 sei nicht gegeben. Weder die Produkte selbst oder die angegriffene Aufmachung noch die Produktbezeichnung stellten verbotene, falsche oder irref�hrende Angaben bzw. Praktiken dar, die einen falschen Eindruck im Hinblick auf den Ursprung der Produkte erweckten. Eine – wie auch immer geartete – Assoziation mit dem gesch�tzten Produkt reiche nicht aus. Es sei eine Irref�hrung des Verkehrs erforderlich, an der es vorliegend fehle. Der vorliegende Fall unterscheide sich auch grundlegend von dem der MorbierEntscheidung des EuGH zugrunde liegenden Sachverhalt. Kleine Bratw�rste, in der Form, welche auch die „N�rnberger Bratw�rste/N�rnberger Rostbratw�rste“ h�tten, k�nnten Verbraucher seit Jahrzehnten mit unterschiedlichem Br�t von verschiedenen Herstellern kaufen – dies auch schon lange bevor die streitgegenst�ndliche g.g.A. eingetragen worden sei. Dagegen habe der EuGH in der Entscheidung „Morbier“ darauf abgestellt, dass die Asche-Schicht in Verbindung mit Form und Textur des „Morbier“-K�se einzigartig sei. Vorliegend gehe es um die Frage, ob die Produkte der Beklagten durch ein �hnliches Erscheinungsbild Art. 13 Abs. 1 Buchst. d) VO 1151/2012 verletzten, also eine Irref�hrung des Verkehrs �ber den Ursprung des Produktes vorliege. Ob eine derartige Irref�hrung gegeben ist, sei auch nach den Vorgaben des EuGH anhand des Marktumfeldes zu beurteilen. Es seien daher alle auf dem Markt angebotenen kleinformatigen W�rstchen in der Bewertung zu ber�cksichtigen.
28 Eine Irref�hrung ergebe sich auch nicht aus den kl�gerseits vorgelegten Umfragen. Die gew�hlte Methodik einer Online-Umfrage sei bereits ungeeignet (unter Hinweis auf die privatgutachterliche Stellungnahme, Anlage B 12). Ein „Priming Effekt“ aufgrund der Beauftragung der […] sei nicht auszuschlie�en (privatgutachterliche Stellungnahme Anlage B 11). Schlie�lich w�rden die aus den Umfragen gezogenen Schlussfolgerungen eine Irref�hrung i.S.d. Art. 13 Abs. 1 Buchst. d) VO 1151/2012 nicht belegen. Ein rein gedankliches Inverbindungbringen gen�ge nicht. Die einzelnen Fragen seien schlie�lich auch fehlerhaft.
29 Aus den gleichen Gr�nden sei auch die vom Kl�ger vorgelegte Umfrage zur reinen Warenform (Anlage K 7) zu beanstanden.
30 Schlie�lich w�re – selbst wenn man von einer Verletzungshandlung i.S.d. Art. 13 Abs. 1 Buchst. b – d VO 1151/2012 ausginge, Verwirkung eingetreten, da der Kl�ger gegen die Wursterzeugnisse der Beklagten �ber fast 10 Jahre und gegen vergleichbare Konkurrenzprodukte hinweg �ber 17 Jahre nichts unternommen habe. Die Widerklage sei begr�ndet, da die unberechtigte Abmahnung einen Eingriff in den eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb der Beklagten darstelle.
31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schrifts�tze samt Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 12.03.2024 (Bl.111/113 d.A.) Bezug genommen.
32 Die zul�ssige Klage erweist sich als unbegr�ndet (A.). Auch die zul�ssige Widerklage ist unbegr�ndet (B.).
A.
33 Mangels Verletzung von Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 �ber Qualit�tsregelungen f�r Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (im Folgenden: VO 1151) bzw. – nach deren Aufhebung durch Art. 94 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1143 (Verordnung (EU) 2024/1143 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 �ber geografische Angaben f�r Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und �ber garantiert traditionelle Spezialit�ten und fakultative Qualit�tsangaben f�r landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur �nderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012; im Folgenden: VO 1143) – von Art. 26 VO 1143 kann der Kl�ger die Beklagte nicht auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus � 135 Abs. 1 S. 1 MarkenG (n.F.) i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Buchst. b) VO 1143 (vormals Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b) VO 1151) noch aus � 135 Abs. 1 S. 1 MarkenG (n.F.) i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Buchst. c) oder d) VO 1143 (vormals Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c) oder d) VO 1151).
34 I. Bei Rechts�nderungen zwischen m�ndlicher Verhandlung und Verk�ndungstermin gilt die im Zeitpunkt der Urteilsverk�ndung ma�gebliche Rechtslage (statt aller Z�ller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl, � 300 ZPO, Rn. 3 m.w.Nachw.).
35 Anwendbar ist danach die im Zeitpunkt der Verk�ndung geltende VO 1143, die die vorgenannte VO 1151 aufgehoben hat, Art. 94 der VO 1143. Zur Vereinfachung zitiert die Kammer im Folgenden die ma�geblichen Normen der VO 1143 und der VO 1151 als Vorg�ngernormen nebeneinander.
36 II. Der Kl�ger ist zwar als Schutzverband und Zusammenschluss von Erzeugern des gleichen Erzeugnisses als Vereinigung im Sinne des Art. 32 Abs. 4 Buchst. b) VO 1143 (vormals Art. 45 Abs. 1 Buchst. b) VO 1151) i.V.m. � 135 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG (n.F.) aktivlegitimiert (vgl. bereits zu � 135 MarkenG a.F.: Ingerl/Rohnke/Nordemann/A. Nordemann, 4. Aufl. 2023, MarkenG � 135 Rn. 21, wonach auch der Inhaber der eingetragenen Ursprungsbezeichnung klagebefugt sein soll).
37 III. Das streitgegenst�ndliche Erzeugnis der Beklagten verletzt aber weder f�r sich noch in der beanstandeten Verpackungsgestaltung und Aufmachung die g.g.A. „N�rnberger Rostbratw�rste“ bzw. „N�rnberger Bratw�rste“. Die Beklagte verwirklicht keinen der unionsrechtlich geregelten (Hacker in Str�bele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, � 135 Rn. 2) Verletzungstatbest�nde des Art. 26 VO 1143/ Art. 13 VO 1151.
38 1. Bei den Bezeichnungen „N�rnberger Bratw�rste“ und „N�rnberger Rostbratw�rste“ handelt es sich um eine gesch�tzte geographische Angabe (vgl. Anlagen K 4, K 5, im Folgenden: „g.g.A.“). Nach Art. 36 VO 1143 (vormals Art. 12 VO 1151) d�rfen g.g.A. von jedem Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden, der ein Erzeugnis vermarktet, das der betreffenden Produktspezifikation entspricht.
39 2. Unstreitig entsprechen die von der Beklagten hergestellten Bratw�rste nicht den Spezifikationen der g.g.A., da die Beklagte nicht auf dem Gebiet der Stadt N. produziert (vgl. Anlage K 5, Produktspezifikationen Buchst. c).
40 3. Die Beklagte verwirklicht jedoch keinen Tatbestand, gegen den Art. 26 VO 1143/ Art. 13 VO 1151 Schutz bietet. Vorgesehen sind danach vier abgestufte Schutztatbest�nde, die vorliegend jedoch jeweils nicht verletzt sind:
41 a) Ein Fall des Art. 26 Abs. 1 Buchst. a) VO 1143/ Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a) VO 1151 ist seitens des Kl�gers nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich, da die Beklagte unstreitig die Bezeichnung „N�rnberger Bratw�rste“ bzw. „N�rnberger Rostbratw�rste“ weder in identischer Form noch in hochgradig �hnlicher Form verwendet.
42 b) Eine Verletzung des Art. 26 Abs. 1 Buchst. b) VO 1143/ Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b) VO 1151 liegt ebenso wenig vor.
43 Nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. b) VO 1143/ Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b) VO 1151 ist auch jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung unzul�ssig. Art. 26 Abs. 1 Buchst. b) VO 1143/ Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b) VO 1151 verbietet damit Handlungen, die den gesch�tzten Namen weder direkt noch indirekt selbst verwenden, ihn indes so nahelegen, dass der Verbraucher hierdurch eine hinreichend enge Verbindung mit diesem Namen herstellt (EuGH GRUR 2021, 490, Rn. 25 m.w.Nachw. – Morbier). Da eine Aneignung eine – hier nicht vorliegende – nahezu identische �bernahme voraussetzt (Schulteis, in: BeckOK MarkenR, MarkenG � 135 Rn. 9 m.w.N.), und eine Nachahmung begrifflich erfordert, dass die beanstandete Bezeichnung ihrem Sinn nach denselben Eindruck erweckt wie die gesch�tzte Bezeichnung (Hacker in Str�bele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, � 135 Rn. 25), was hier ebenfalls nicht gegeben ist, kommt im Streitfall nur die Variante des Anspielens in Betracht. Ein Fall des Anspielens ist indes nicht gegeben:
44 i) Der Rechtsbegriff der Anspielung ist weit auszulegen. F�r die Bestimmung ma�gebendes Kriterium ist, ob der Verbraucher durch eine streitige Bezeichnung veranlasst wird, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware herzustellen, die die g.U., oder die g.g.A. tr�gt (vgl. EuGH GRUR 2021, 490, Rn. 26 m.w.Nachw. – Morbier). Hingegen gen�gt es f�r eine „Anspielung“ i.S.v. Art. 26 Abs. 1 Buchst. b) VO 1143/ Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b) VO 1151 nicht, wenn der streitige Bestandteil des fraglichen Zeichens bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der g.U. oder der g.g.A. oder dem zugeh�rigen geografischen Gebiet hervorruft, weil dadurch kein hinreichend unmittelbarer und eindeutiger Zusammenhang zwischen dem streitigen Bestandteil und der g.U. oder der g.g.A. hergestellt wird (BGH GRUR 2020, 294 Rn. 30 mw.Nachw. – Culatello di Parma). Bei der Beurteilung, ob eine Anspielung vorliegt, sind s�mtliche Bild- und Wortzeichen, die auf den in Rede stehenden Erzeugnissen abgebildet sind, zusammen zu ber�cksichtigen, um eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, in der allen Gesichtspunkten, die ein Anspielpotenzial haben, Rechnung getragen wird. Der Begriff „Anspielung“ erfasst danach eine Fallgestaltung, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer g.g.A. in der Weise einschlie�t, dass der Verbraucher durch den Namen des fraglichen Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die g.g.A. tr�gt. Eine klangliche oder visuelle �hnlichkeit kann ebenso wie eine inhaltliche N�he des Namens zu der gesch�tzten Bezeichnung zu ber�cksichtigen sein (vgl. EuGH GRUR 2021, 490, Rn. 26 – Morbier, unter Verweis auf EuGH GRUR 2018, 843, Rn. 51 – Scotch Whiskey Association). Auch Bildzeichen, die dem Verbraucher bestimmte Erzeugnisse mit g.g.A. in Erinnerung rufen k�nnen, k�nnen eine Anspielung darstellen (EuGH GRUR 2021, 490, Rn. 27 – Morbier, unter Verweis auf EuGH GRUR 2019, 737, Rn. 18 – Queso Manchego). Die Form des Verletzerprodukts kann eine Anspielung umfassen, wenn die Form in dem gesch�tzten Namen ausdr�cklich benannt wird und zudem in der Spezifikation beschrieben ist (Str�bele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, � 135 Rn. 33). Bei Erzeugnissen, die �hnlich aussehen, kann davon ausgegangen werden, dass eine Anspielung auf eine g.g.A. vorliegt, wenn die Verkaufsbezeichnungen eine klangliche und visuelle �hnlichkeit aufweisen. Die Feststellung einer solchen �hnlichkeit der streitigen Bezeichnung mit der g.g.A. stellt jedoch keine zwingende Voraussetzung f�r eine „Anspielung“ i.S.v. Art. 26 Abs. 1 Buchst. b) VO 1143/ Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b) VO 1151 dar. Sie ist nur eines der Kriterien, die das nationale Gericht zu ber�cksichtigen hat, wenn es beurteilt, ob der Verbraucher durch den Namen des betreffenden Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die g.g.A. tr�gt. Folglich ist nicht auszuschlie�en, dass eine Einstufung als „Anspielung“ auch dann m�glich ist, wenn keine solche �hnlichkeit besteht (BGH GRUR 2020, 294 Rn. 30-36 m.w.Nachw.- „Prosciutto di Parma“ – Culatello di Parma).
45 Eine Anspielung setzt danach nicht zwingend, aber doch regelm��ig voraus, dass die beanstandete Bezeichnung eine gewisse klangliche und/oder visuelle �hnlichkeit mit der gesch�tzten Bezeichnung hat (Hacker in Str�bele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, � 135 Rn. 30), wobei es neben der �hnlichkeit der Bezeichnung auch darauf ankommt, ob die Bezeichnung f�r �hnliche Erzeugnisse verwendet wird. So wird die f�r ein vergleichbares Produkt verwendete Bezeichnung, die den geographischen Hinweis identisch �bernimmt, regelm��ig eine verbotene Anspielung darstellen (BGH aaO Rn. 42 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine „Anspielung“ im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Buchst. b) VO 1143/ Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b) VO 1151 im Grundsatz einen Bezug zu der als g.g.A. gesch�tzten Bezeichnung voraussetzt, sei es durch ein Wort- oder ein Bildzeichen. Die auf einer Form oder anderen Ausgestaltung einer g.g.A. beruhende Bezugnahme kann im Grundsatz nur �ber Art. 26 Abs. 1 Buchst. d) VO 1143/ Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. d) VO 1151 gesch�tzt sein.
46 ii) F�r die Beurteilung, ob eine Anspielung iSd Art. 26 Abs. 1 Buchst. b) VO 1143/ Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b) VO 1151 vorliegt, kommt es auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verst�ndigen Durchschnittsverbrauchers an, wobei auf den europ�ischen Verbraucher einschlie�lich der Verbraucher des Mitgliedstaats abzustellen ist, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, das zu der Anspielung auf die gesch�tzte geografische Bezeichnung Anlass gibt oder mit dem diese Bezeichnung geografisch verbunden ist, und in dem das Erzeugnis �berwiegend konsumiert wird (BGH GRUR 2020, 294 Rn. 36 f. m.w.Nachw. – Culatello di Parma).
47 iii) Dies zugrunde gelegt, nimmt der Verkehr das Erzeugnis der Beklagten nicht als Anspielung auf die g.g.A. wahr. Die Kammer verkennt nicht, dass die von der Rechtsprechung f�r den Tatbestand des Anspielens gezogenen Grenzen sehr weit sind. Dabei kann nach Auffassung der Kammer die – im Streitfall besonders relevante – Form und Gr��e des beanstandeten Erzeugnisses jedoch erst im Rahmen von Art. 26 Abs. 1 Buchst. d) VO 1143/ Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst.
48 d) VO 1151 Ber�cksichtigung finden (siehe im Einzelnen nachfolgend unter (1)). Bei der Beurteilung, ob das Verletzerprodukt auf die gesch�tzte Bezeichnung anspielt, kommt es im Rahmen des Art. 26 Abs. 1 Buchst. b) VO 1143/ Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b) VO 1151 mithin entscheidend auf die verwendete Aufmachung und die verwendete Bezeichnung „Mini Bratw�rstchen“ an. Eine hierdurch bewirkte Anspielung ergibt sich indes weder aus den vorgelegten Verkehrsbefragungen noch kann die Kammer – deren Mitglieder Teil des angesprochenen Verkehrs sind – eine solche feststellen.
49 (1) Ein Anspielen folgt vorliegend nicht bereits aus der beanstandeten Verpackungsgestaltung (vgl. Abbildungen Klageantrag Ziff. 1).
50 (aa) Ein Anspielen auf den gesch�tzten Namen „N�rnberger Rostbratw�rste“ bzw. „N�rnberger Bratw�rste“ aufgrund der Abbildung und Sichtbarkeit der beanstandeten Bratw�rste und ihrer sichtbaren „Kleinheit“ kommt nicht in Betracht. Dies stellt indes keinen Fall dar, in dem durch ein Bildzeichen ein unmittelbarer gedanklicher Bezug zu einer bestimmten geographischen Herkunft hergestellt wird. Vielmehr ist in diesem Fall ma�geblicher Ankn�pfungspunkt die Warenform, also im Streitfall Form und Gr��e der Bratw�rste. Dies ist jedoch, wie oben erl�utert, kein Fall, der nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. b) VO 1143/ Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b) VO 1151 zu beurteilen ist, sondern nach Buchst. d).
51 Ebenso wenig liegt ein Anspielen aufgrund der erkenntlichen Sprenkelung der W�rstchen vor (zu der Diskussion in der Sitzung).
52 (bb) Wie oben erl�utert, kann in der Formgestaltung einer angegriffenen Ausf�hrungsform eine Anspielung auf einen gesch�tzten Namen liegen, indes setzt dies voraus, dass die Form in dem gesch�tzten Namen ausdr�cklich benannt ist. Das ist hier nicht der Fall, da in dem Namen „N�rnberger (Rost) Bratw�rste“ kein Hinweis auf deren Gr��e oder auf eine Sprenkelung enthalten ist.
53 (cc) Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus der MorbierEntscheidung des EuGH (GRUR 2021, 490).
54 Soweit der EuGH in der Entscheidung durch eine vergleichbare Form eines Erzeugnisses eine Verletzung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 VO 1151 (jetzt Art. 26 Abs. 1 VO 1143) f�r m�glich hielt (ibid., Rn. 36), verhielt er sich zu Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. d) VO 1151 (jetzt Art. 26 Abs. 1 Buchst. d) VO 1143).
55 Eine Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage einer entsprechenden Frage zur Auslegung des Art. 26 Abs. 1 VO 1143/ Art. 13 VO 1151 an den EuGH nach Art. 267 AEUV ist angesichts der bereits in der Morbier-Entscheidung erfolgten Kl�rung dieser Rechtsfrage weder erforderlich noch veranlasst.
56 Eine Vorlage ist insoweit auch nicht durch die �nderung der Rechtslage durch Erlass der VO 2024/1143 geboten. Denn die hier ma�geblichen Regelungen haben sich inhaltlich durch die Neuregelung der VO nicht ge�ndert.
57 (dd) Ebenso wenig enth�lt die Wortbezeichnung „Mini Rostbratw�rstchen“ eine Anspielung auf die g.g.A. „N�rnberger Bratw�rste“/ „N�rnberger Rostbratw�rste“, wie unter (3) n�her erl�utert.
58 (ee) Dass die streitgegenst�ndliche Aufmachung des Verletzerprodukts neben der enthaltenen Bezeichnung „Mini Rostbratw�rstchen“ und der sichtbaren bzw. abgebildeten Form und Gr��e der Bratw�rste einen Hinweis auf die gesch�tzte Bezeichnung enth�lt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein Anspielen aufgrund der konkreten Verpackungsgestaltung scheidet mithin aus.
59 (2) Entsprechendes gilt f�r die ebenfalls beanstandete Bewerbung auf der Website https://www.[…].com/mini-rostbratwuerstchen/ in Form der Abbildung eines Serviervorschlags (silberner Teller mit gebratenen Bratw�rsten mit Wei�brot, Sauerkraut und Senf). Auch hier ist ma�geblicher Ankn�pfungspunkt f�r eine Verletzung allein die Gr��e und Form der ebenfalls mit abgebildeten Bratw�rste. Zwar mag das abgebildete Tellergericht – wie von dem Kl�ger in der m�ndlichen Verhandlung ausgef�hrt, von der Beklagten indes mit nachgelassenem Schriftsatz bestritten – eine typische Darreichungsform (auch) von N�rnberger Bratw�rsten sein, deren Bekanntheit das Gericht an dieser Stelle einmal unterstellen kann. Eine solche – blo� vage Verkn�pfung – gen�gt als nur irgendwie geartete Assoziation gerade nicht. Die Kammer – deren Mitglieder als normal informierte, angemessen aufmerksamen und verst�ndige europ�ische Durchschnittsverbraucher Teil des angesprochenen Verkehrs sind – kann aus diesem Umstand keinen unmittelbaren gedanklichen Zusammenhang mit einer Herkunft aus N. erkennen. Vielmehr ist die abgebildete Darreichungsform typisch f�r jedwede Bratwurst, unabh�ngig von deren Form oder Herkunft. Kl�gerseits wurde auch bereits nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, inwiefern diese Darreichungsform – abgesehen von der Form und Gr��e der W�rste – eine Besonderheit der N�rnberger Bratw�rste darstellt und die streitgegenst�ndliche Abbildung beim Betrachter daher eine begriffliche N�he zur geografischen Herkunft N. herzustellen vermag. Schlie�lich geben auch die als Anlagen K 6 und 7 vorgelegten Umfragen zur Verbraucherwahrnehmung �ber diese Abbildung und deren Aussagegehalt keinerlei R�ckschl�sse.
60 (3) Schlie�lich folgt ein Anspielen auch nicht aus der Verwendung der Bezeichnung „Mini Rostbratw�rstchen“ in Kombination mit der beanstandeten Produktaufmachung (Klageantrag Ziff. 1) oder den sichtbaren Bratw�rsten (Klageantrag Ziff. 2): Soweit der Kl�ger sich auf die Form des Erzeugnisses beruft, beurteilt sich deren Zul�ssigkeit nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. d) VO 1143/ Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. d) VO 1151 (siehe bereits oben). Soweit ein Anspielen auf die Bezeichnung „Mini Rostbratw�rstchen“ gest�tzt wird, fehlt es an einem Anspielen.
61 (aa) Die Kammer legt dabei zugrunde, dass der Schutzumfang der Bezeichnung „N�rnberger (Rost-)Bratw�rste“ ma�geblich von der Herkunftsangabe „N�rnberg“ und nicht durch die generische Bezeichnung „Bratw�rste“ bzw. „Rostbratw�rste“ bestimmt wird. Zwar ist ein eingetragener Name, der aus mehreren Bestandteilen besteht, auch in seinen einzelnen Bestandteilen gesch�tzt, vor allem, wenn diese gerade auch f�r sich betrachtet auf die geographische Herkunft hinweisen. Dies gilt jedoch nicht f�r solche Bestandteile einer zusammengesetzten Bezeichnung, bei denen es sich um Gattungsbegriffe oder sonstige �bliche Begriffe handelt (Ingerl/Rohnke/Nordemann/A.Nordemann, 4. Aufl. 2023, MarkenG � 135 Rn. 15 m.w.Nachw.). Dies ist bei der Bezeichnung „Bratw�rste“ bzw. „Rostbratw�rste“ der Fall. Diese beschreibenden Begriffe bezeichnen lediglich die Art des Produkts in Form einer Gattungsbezeichnung, ohne dass hiermit in irgendeiner Form ein Hinweis auf die Herkunft des insoweit gekennzeichneten Produkts verbunden ist; solche Bestandteile nehmen nicht am Schutz der g.g.A. teil (vgl. Hacker in Str�bele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, � 135 Rn. 53 mit einzelnen Beispielen „Mozarella di Bufala Campana“, „Camembert de Normandie“; vgl. insbesondere auch OLG Karlsruhe Urt. v. 10.3.2021 – 6 U 176/15, GRUR-RS 2021, 4896 – aceto balsamico di modena [deutscher Balsamico]). Die Bezeichnung „Mini Rostbratw�rstchen“ verwendet mithin eine freigestellte Gattungsbezeichnung, Art. 26 Abs. 7 VO 1143/ Art. 13 Abs. 1 UAbs. 2 VO 1151.
62 (bb) Soweit die angegriffene Bezeichnung mittels des Adjektivs „Mini“ und der Verkleinerungssilbe „-chen“ auf die geringe Gr��e der bezeichneten W�rste hinweist, scheidet nach Auffassung der Kammer ein Anspielen ebenfalls aus. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei vergleichbaren Produkten auch eine inhaltliche N�he durch einen, auf eine bestimmte Herkunft bezugnehmenden, Bestandteil eine Anspielung sein kann. So lie� es die Rechtsprechung etwa gen�gen, dass der Bestandteil „Glen“ in der Bezeichnung eines Whiskeys vom Verkehr als Hinweis auf Schottland aufgefasst wird und damit auf die g.g.A. „Scotch Whiskey“ anspielt (vgl OLG Hamburg GRUR 2022, 1535 – Glen Buchenbach). Dies l�sst sich jedoch nicht auf die gegenst�ndliche Verwendung eines Hinweises auf die Gr��e bzw. die Kleinheit der insoweit bezeichneten Bratw�rste �bertragen. Zum einen ist die Bezugnahme auf die Form des Erzeugnisses und der hierdurch erm�glichte – blo� mittelbare – R�ckschluss auf die Herkunft nicht vergleichbar mit der unmittelbaren begrifflichen Bezugnahme auf eine geografische Herkunft. Zum anderen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine geringe, nicht weiter konkretisierte Gr��e in einem gedanklichen Bezug zu N. steht. So erlaubt die Verwendung des Adjektivs „Mini“ und der Silbe „-chen“ bereits keinen hinreichenden R�ckschluss auf die konkrete Form oder Gr��e der W�rste – wie sie f�r N�rnberger Bratw�rste gem�� den Spezifikationen vorgegeben sind. Auch hier bleibt es dabei, dass blo� vage Assoziationen mit einem gesch�tzten Namen nicht gen�gen k�nnen. Auch die vorgelegte Umfrage zur Verbraucherwahrnehmung der […] Rechtsforschung (Anlage K 6) ist an dieser Stelle unbehelflich, da den Befragten nur Abbildungen der Gesamtverpackung mit den sichtbaren W�rsten (vgl. Seite 22 der Umfrage), nicht jedoch isoliert die Bezeichnung „Mini Rostbratw�rstchen“ vorgelegt wurde. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass sich die Ergebnisse der Befragung in erster Linie auf die konkret abgebildeten W�rste und nicht auf die Bezeichnung „Mini Rostbratw�rstchen“ st�tzen. Dies ergibt sich auch aus den Antworten zu Frage 5. Danach gaben 23,9% bei allen Befragten bzw. 24,4% im engeren Verkehrskreis an, eine Verbindung zur gesch�tzten Bezeichnung aufgrund der „Gr��e“ hergestellt zu haben (Seite 10 und 19 f. der Umfrage). Dagegen ist nicht ersichtlich, dass von den Befragten eine entsprechende Verkn�pfung mit der Bezeichnung als „Mini“ bzw. als „Rostbratw�rstchen“ begr�ndet wurde.
63 Die Form bzw. Gr��e der W�rste ist nach der hier vertretenen Auffassung aber nicht vom Tatbestand des Anspielens umfasst (siehe hierzu bereits oben).
64 c) Auch der Tatbestand der sonstigen falschen oder irref�hrenden Angaben (Buchst. c) ist nicht einschl�gig. Dieser erfasst zwar auch mittelbare Herkunftsangaben, wie beispielsweise das Beh�ltnis (Str�bele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, � 135 Rn. 44). Wie oben festgestellt, enthalten die Produktaufmachung wie auch die konkret beanstandete Bewerbung jedoch keine Angaben, die auf eine konkrete Herkunft hindeuten.
65 d) Die beanstandete Produktaufmachung stellt auch keine irref�hrende Praktik im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Buchst. d) VO 1143/ Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. d) VO 1151 dar. Darunter fallen alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tats�chlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuf�hren. Die Vorschrift enth�lt damit einen Auffangtatbestand (EuGH GRUR 2021, 490, Rn. 29; BeckOK MarkenR/Schulteis, 37. Ed. 1.4.2024, MarkenG � 135, Rn. 13).
66 Einen Anwendungsfall des Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. d) VO 1151 (�bertragbar auf die jetzt geltende VO 1143) hat der EuGH dann als gegeben angesehen, wenn das Verletzerprodukt ein charakteristisches Merkmal des gesch�tzten Erzeugnisses �bernimmt, ohne jedoch die gesch�tzte Bezeichnung in irgendeiner Form zu verwenden (EuGH GRUR 2021, 490, 492 Rn. 38 ff.- Verband/Soci�t� Fromag�re du Livradois [Morbier]):
„[…] Daher ist angesichts der Unbeschr�nktheit des Ausdrucks „alle sonstigen Praktiken“ in Art. 13 I Buchst. d der VO Nrn. 510/2006 und 1151/2012 nicht auszuschlie�en, dass die Wiedergabe der Form oder des Erscheinungsbilds eines Erzeugnisses, das von einem eingetragenen Namen gesch�tzt wird, ohne dass dieser Name auf dem fraglichen Erzeugnis oder auf seiner �u�eren Verpackung erscheint, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fallen kann. Dies ist dann der Fall, wenn diese Wiedergabe geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den wahren Ursprung des betreffenden Erzeugnisses irrezuf�hren. Um zu beurteilen, ob dies der Fall ist, ist, muss […] zum einen auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verst�ndigen europ�ischen Durchschnittsverbrauchers abgestellt werden […] und sind zum anderen alle ma�geblichen Umst�nde des Einzelfalls zu ber�cksichtigen, einschlie�lich der Modalit�ten, unter denen die betreffenden Erzeugnisse der �ffentlichkeit angeboten und vermarktet werden, sowie des tats�chlichen Kontexts […]. Insbesondere ist, wie im Ausgangsverfahren, im Hinblick auf einen Bestandteil des Erscheinungsbilds des Erzeugnisses, das von dem eingetragenen Namen erfasst wird, unter anderem zu pr�fen, ob dieser Bestandteil eine besonders unterscheidungskr�ftige Referenzeigenschaft dieses Erzeugnisses darstellt, so dass dessen Wiedergabe in Verbindung mit allen ma�geblichen Umst�nden des Einzelfalls den Verbraucher zu der Annahme veranlassen kann, dass das Erzeugnis, das diese Wiedergabe enth�lt, von diesem eingetragenen Namen erfasst wird.“
67 Der Anwendungsbereich des Tatbestands des Art. 26 Abs. 1 Buchst. d) VO 1143/ Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. d) VO 1151 ist damit sehr weit gefasst (kritisch insoweit: BeckOK MarkenR/Schulteis, 37. Ed. 1.4.2024, MarkenG � 135 Rn. 13.1), wobei wiederum die vom Wortlaut und der Rechtsprechung des EuGH aufgestellten Einschr�nkungen zu beachten sind. Danach bedarf es im Gegensatz zum Tatbestand des Anspielens einer „Irref�hrung“. Daher sind im Gegensatz zum Anspielen etwa auch klarstellende Angaben beachtlich (Str�bele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, � 135 Rn. 47). Weiter muss es sich bei dem irref�hrenden Bestandteil um eine besonders unterscheidungskr�ftige Referenzeigenschaft handeln und es m�ssen zugleich alle Umst�nde des Einzelfalls beachtet werden.
68 Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben:
69 i) Es fehlt bereits an einer „besonders unterscheidungskr�ftigen“ Referenzeigenschaft. Gr��e und Form stellen zwar eine Referenzeigenschaft der gesch�tzten „N�rnberger (Rost-) Bratw�rste“ dar. Diese ist jedoch nicht hinreichend unterscheidungskr�ftig im Sinne der EuGH-Rechtsprechung:
70 (aa) Festzuhalten ist, dass die Spezifikationen des gesch�tzten Erzeugnisses unter Buchstabe b) „Beschreibung“ u.a. die Gr��e „7-9 cm lange Bratwurst“ beinhalten. Auch an weiteren Stellen der Spezifikationen wird insbesondere auf die kleine Form hingewiesen (Ziff. 5.1. „Die typische Reduzierung von L�nge und Gewicht“; Ziff. 5.3: „die ungew�hnliche, kleine Form“; „…konnte die Bratwurst hier immer kleiner, feiner, besser gew�rzt hergestellt…“; „… Klasse statt Masse, der zu der kleinen Form gef�hrt hat.“). Aufgrund dieser besonderen Hervorhebung der Gr��e bzw. L�nge stellt diese ohne weiteres eine Referenzeigenschaft der „N�rnberger Bratw�rste“ dar.
71 (bb) Diese ist f�r sich allein jedoch nicht hinreichend unterscheidungskr�ftig im Sinne der EuGH-Rechtsprechung. Denn der EuGH spricht sogar von einer „besonders unterscheidungskr�ftigen“ Referenzeigenschaft. Die Beklagte hat mittels Vorlage der Abbildungen in Anlage B 2, B 3, und B 4 n�mlich dargetan, dass die streitgegenst�ndliche Gr��e und Form im Markt f�r Wurstprodukte weit verbreitet sind und bez�glich diverser Produkte �blich ist.
72 Der Kl�ger hat dies zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Soweit er (unter Verweis auf BPatG, GRUR 2014, 677, 679 – Bayrisch Bockmalz) darauf hinweist, dass das massenhafte Vorkommen von Verletzungen weder das Vorliegen eines generischen Charakters des fraglichen Merkmals indiziere noch eine Verletzung rechtfertigen k�nne, ist dies bez�glich der unberechtigten Verwendung eines gesch�tzten Namens sicherlich zutreffend. Hier geht es dagegen um die Nutzung einer bestimmten Warenform, die f�r sich genommen nicht gesch�tzt ist. Die Verbreitung entsprechender Produkte kann daher – zumal nach dem EuGH gerade auch den Modalit�ten, unter denen die betreffenden Erzeugnisse der �ffentlichkeit angeboten und vermarktet werden, sowie dem tats�chlichen Kontext hinreichend Beachtung zu schenken ist (EuGH – Morbier aaO) – nicht ausgeblendet werden. So geht aus der Anlage B 2 hervor, dass ganz unterschiedliche Wurstprodukte („Wiener“, „Berner W�rstchen“, „vegetarische W�rstchen“) in einer �hnlichen Form und Gr��e auf dem deutschen Markt erh�ltlich sind. Die Anlagen B 3 und B 4 zeigen wiederum, dass Bratw�rste in �hnlicher Form und Gr��e mit unterschiedlichen Bezeichnungen („Rostbratw�rstchen“, „Rostbratwurst“, „mini Bratwurst“, „Bratw�rstchen“ usw.) und Produktaufmachungen angeboten werden. Die in der Klageerwiderung auf den Seiten 8 ff. (Bl. 31 ff. d. A.) eingelichteten Aufnahmen vom konkreten Verkaufsumfeld belegen weiter, dass Erzeugnisse mit der gesch�tzten Bezeichnung unmittelbar neben in Form und Gr��e �hnlichen Produkten angeboten werden. Dieses Produktangebot und der tats�chliche Kontext der Verkaufssituation zeigen, dass ma�gebliches unterscheidungskr�ftiges Kriterium die gesch�tzte Bezeichnung, nicht jedoch das Erscheinungsbild der Erzeugnisse sein kann. Der Verbraucher, dem die dargestellten Erzeugnisse in der konkreten Verkaufssituation gegen�bertreten, wird angesichts der Vielfalt und Menge der im Erscheinungsbild vergleichbaren Produkte nicht anhand der Form und Gr��e, sondern aufgrund der bekannten Bezeichnung „N�rnberger Bratw�rste“ unterscheiden. Aus dem Umstand, dass der Verkehr aufgrund der gesch�tzten Bezeichnung „N�rnberger Bratw�rste“ bzw. „N�rnberger Rostbratw�rste“ darauf vertrauen kann, dass entsprechende gekennzeichnete Erzeugnisse gem�� den Spezifikationen hergestellt sind, folgt nicht zugleich, dass diese Spezifikationen zu Gunsten der g.g.A. gleichsam monopolisiert werden. Jedenfalls kann in der Form und Gr��e unter Ber�cksichtigung des tats�chlichen Kontextes keine besonders unterscheidungskr�ftige Eigenschaft gesehen werden, F�r eine solche k�nnte allenfalls sprechen, wenn die „N�rnberger Bratw�rste“ das erste Erzeugnis mit dieser besonderen Gr��e gewesen w�ren und dies dem Verkehr auch bekannt ist. Dies hat der Kl�ger jedoch bereits nicht behauptet.
73 (cc) Ferner ist in diesem Zusammenhang auch der Gedanke des Art. 26 Abs. 7 VO 1143/ Art. 13 Abs. 1 UAbs. 2 VO 1151 zu ber�cksichtigen, wonach die Verwendung einer Gattungsbezeichnung nicht als Versto� gegen Buchst. a) oder b) gilt. Zwar handelt es sich bei der Gr��e nicht um eine Gattungsbezeichnung. Gleichwohl ist der Gedanke, wonach generische Begriffe nicht vom Schutzumfang der g.g.A. umfasst sind, auch auf die Erscheinungsform des Erzeugnisses zu �bertragen. Bei der streitgegenst�ndlichen Gr��e handelt es sich angesichts der oben festgestellten Verbreitung im Markt bei unterschiedlichen Wurstprodukten um eine Eigenschaft, die vergleichbar mit einer Gattungsbezeichnung ist und daher nicht am Schutz der g.g.A. teil nimmt (vgl. zur Gattungsbezeichnung auch OLG Karlsruhe GRUR-RS 2021, 4896 Rn. 55). Dabei ist zu beachten, dass die Gr��e und L�nge einer Bratwurst nicht origin�r herkunftshinweisende Funktion haben, sondern durch die Produktion (Formung durch Bef�llung eines Tier- oder Kunstdarms) und die Verwendungsabsicht (Portionsgr��en, Verwendungszweck) vorgegeben wird, also einen produktionsbedingten oder funktionellen Hintergrund hat. Es ist dabei nicht zu bezweifeln, dass es sich bei Gr��e und L�nge der „N�rnberger Bratw�rste“ um typische, von den Verbrauchern gesch�tzte Eigenschaften dieses gesch�tzten Erzeugnisses handelt. Dieser Umstand allein gen�gt indes nicht, da es nach der Rechtsprechung einer „besonders unterscheidungskr�ftigen“ Erscheinungsform bedarf.
74 (dd) Gleiches gilt f�r die vom Kl�ger ebenfalls in den Blick genommene Sprenkelung der W�rste. Eine Sprenkelung ist schon nicht Gegenstand der Spezifikation K5. Soweit der Kl�ger auf die Zusammensetzung verweist, die typischerweise Majoran enth�lt, kann ein (nur) typischerweise (mithin nicht zwingend) enthaltener Bestandteil schon keine besonders unterscheidungskr�ftige Regerenzeigenschaft i.S.d. vorgenannten EuGH-Rechtsprechung begr�nden.
75 ii) Selbst wenn man dies nicht so s�he und in der L�nge eine besonders unterscheidungskr�ftige Referenzeigenschaft s�he, ist eine damit einhergehende Irref�hrung der Verbraucher nicht dargetan. Nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. d) VO 1143/ Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. d) VO 1151 bedarf es einer Irref�hrung, d.h. die Wiedergabe der Referenzeigenschaft muss auch geeignet sein, den Verbraucher zu der (irrigen) Annahme zu veranlassen, dass ein anderes Erzeugnis mit diesem Erscheinungsbild von dem gesch�tzten Namen erfasst wird. Eine Irref�hrung in diesem Sinn ist allerdings nicht feststellbar. Insbesondere folgt diese auch nicht aus den vorgelegten Umfragen.
76 (aa) Eine durch die streitgegenst�ndliche Gr��e der Bratw�rste bewirkte Irref�hrung scheidet bereits deshalb aus, weil der Gr��e keine hinreichende Unterscheidungskraft zukommt (siehe bereits oben). Auch im �brigen fehlt es aber an einer Irref�hrung.
77 (bb) Eine solche ist auch nicht durch die Verkehrsbefragung der […] Rechtsforschung (Anlage K 6, durchgef�hrt im Zeitraum 16.06. bis zum 19.06.2022) dargetan.
78 S�mtliche Fragegestaltungen lassen bereits unber�cksichtigt, dass bei der Beurteilung einer Irref�hrung auch die Modalit�ten, unter denen die betreffenden Erzeugnisse der �ffentlichkeit angeboten und vermarktet werden sowie der tats�chliche Kontext (EuGH -Morbier aaO) zu ber�cksichtigen sind. Insbesondere lassen s�mtliche Fragen das Marktumfeld g�nzlich au�en vor, weil den Befragten nicht die M�glichkeit gegeben wurde, ihre Antworten vor diesem Hintergrund zu geben. Dies w�re etwa im Rahmen einer Gegen�berstellung von W�rsten mit der Bezeichnung „N�rnberger Bratw�rste“ und dem beanstandeten Erzeugnis m�glich gewesen. Indem der Kl�ger isoliert auf das Produkt der Beklagten abstellt, wird das Marktumfeld nicht hinreichend in Ansatz gebracht.
79 �berdies sind die Fragen auch im Einzelnen nicht geeignet, eine Irref�hrung zu belegen:
80 Die ungest�tzte Frage Nr. 1 ergab lediglich einen Wert von 11,6% bei allen Befragten bzw. 12,2% im engeren Verkehrskreis, die die gezeigten W�rste mit N. verbanden. Unabh�ngig von dem nur geringen Prozentsatz der entsprechenden Antworten belegt eine solche offen gehaltene Fragstellung jedenfalls weder einen Irrtum noch, dass ein solcher infolge der Wurstgr��e bewirkt wurde. Aus den gleichen Gr�nden ist auch die Frage 2 („Wie w�rden Sie diese W�rste hier mit Ihren eigenen Worten bezeichnen?“) nicht geeignet, eine Irref�hrung �ber den Umstand, dass die gezeigten W�rste von dem gesch�tzten Namen erfasst werden zu st�tzen. Die Frage 3 kann ebenfalls keine Irref�hrung belegen. Die Formulierung („Verbinden Sie diese W�rste mit einer bestimmten Region oder Stadt? Wenn ja, mit welcher?“) l�sst offen, ob die Befragten lediglich eine lose Verkn�pfung mit der Herkunft vornehmen oder tats�chlich einem Irrtum �ber die Bezeichnung der gezeigten W�rste unterlagen.
81 Entsprechendes gilt zu Frage 4, bei der verschiedene Bezeichnungen f�r W�rste vorgegeben wurden. Zwar gaben 67,9% aller Befragten und 69,6% der Befragten des engeren Verkehrskreises die streitgegenst�ndlichen W�rste der Beklagten mit „N�rnberger Bratw�rsten / N�rnberger Rostbratw�rsten“ an (Anlage K 6, Seite 18). Gleichwohl ist damit nicht belegt, dass die Befragten tats�chlich davon ausgingen, dass das gezeigte Erzeugnis auch von der gesch�tzten Bezeichnung erfasst wird. Die Formulierung der Frage „Sie sehen hier eine Liste mit verschiedenen Bezeichnungen. Bitte geben Sie an, ob Ihrer Meinung nach eine oder mehrere oder keine davon auf diese W�rste zutreffen.“ ist insoweit nicht geeignet, einen Irrtum der Befragten zu belegen. Insbesondere ist das Verb „zutreffen“ derart offengehalten, dass jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch solche Befragten, die lediglich eine mittelbare Assoziation oder vage Verkn�pfung mit der gesch�tzten Bezeichnung vornahmen, die entsprechende Antwort gaben. Auch die bei der Frage 4 ausdr�cklich zugelassenen Mehrfachnennungen stehen dem Nachweis einer Irref�hrung entgegen. Denn im Falle einer Mehrfachnennung bestehen erhebliche Zweifel, ob der jeweilige Befragte tats�chlich einem Irrtum �ber die streitgegenst�ndliche Bezeichnung unterlag. Vielmehr spricht eine Mehrfachnennung ebenfalls f�r eine lediglich lose Verkn�pfung mit der gesch�tzten Bezeichnung.
82 Auch die Antworten zu Frage 5 k�nnen nicht belegen, dass die unter Frage 4 gegeben Antworten aufgrund einer Irref�hrung infolge der Gr��e und nicht lediglich aufgrund einer vagen Assoziation gew�hlt wurden. Danach entfielen zwar (laut Kommentierung, Seite 10) ein Wert von 23,9% bei allen Befragten bzw. von 24,4% im engeren Verkehrskreis auf Nennungen, die sich auf die „Gr��e“ bezogen. Zugleich gaben aber nicht signifikant weniger Befragte die Antwort „Kenne ich/ schon gesehen/ schon gekauft/ schon gegessen/ kenne sie schon immer so“ (16,2% bzw. 16,7%). Eine solche Formulierung spricht aber gerade f�r eine lediglich mittelbare Verkn�pfung und nicht f�r einen Irrtum, insbesondere auch nicht f�r einen durch die Gr��e bewirkten Irrtum.
83 Hinzu tritt, dass die Methodik der Frage 4 im Hinblick auf eine zu belegende Irref�hrung bereits insofern fraglich erscheint, weil angesichts der beschr�nkten Auswahl und der teils offensichtlich unzutreffenden Namen („Bayerische Wei�w�rste“, „Mettw�rste“) eine erh�hte Wahrscheinlichkeit bestand, dass die Befragten angesichts der Bekanntheit der „N�rnberger Bratw�rste“ diese Bezeichnung w�hlten. Schlie�lich ber�cksichtigt die Auswahl an vorgegebenen Bezeichnungen nicht, dass bei der Beurteilung einer Irref�hrung s�mtliche Umst�nde des Einzelfalls, insbesondere auch aufkl�rende Hinweise, zu ber�cksichtigen sind, weil insoweit die tats�chlich auf der Verpackung verwendete Bezeichnung (Mini Rostbratw�rstchen“) als Alternative nicht zur Auswahl stand. Eine solche Alternative w�re aber geeignet gewesen, zu belegen, dass ein Irrtum durch den verwendeten Namen beseitigt werden kann. Die vorgelegte Umfrage mag darauf hindeuten, dass einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher, dem ein Wursterzeugnis in der gegenst�ndlichen Form und L�nge begegnet, „N�rnberger Bratw�rste“ aufgrund ihrer Bekanntheit und Beliebtheit in Erinnerung gerufen werden. Dieser Umstand gen�gt indes nicht, da eine blo�e Assoziation keine Irref�hrung darstellt.
84 (cc) Auch die Umfrage zur Verbraucherwahrnehmung „Bratw�rste“ der […] Rechtsforschung (Anlage K 7) kann eine Irref�hrung infolge der Erscheinungsform der beanstandeten Bratw�rste nicht st�tzen. Zum einen mangelt es auch hier an einer hinreichenden Ber�cksichtigung des Marktumfelds. Insoweit wird auf die obigen Ausf�hrungen hierzu Bezug genommen. Auch im �brigen sind die einzelnen Fragen in ihren Formulierungen nicht geeignet, eine Irref�hrung der Befragten zu belegen. Auch hier kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Befragten lediglich mittelbare Assoziationen mit dem gezeigten Erzeugnis verkn�pften. Auch insoweit kann angesichts der identischen Fragekatalogs nach oben verwiesen werden.
85 (dd) Auf die beklagtenseits im Einzelnen ger�gten methodischen M�ngel der vorgelegten Umfragen kommt es daher nicht an.
86 iii) Die Ergebnisse der vorgelegten Umfragen zugrunde gelegt, kann die Kammer keine Irref�hrung durch die Form des beanstandeten Erzeugnisses feststellen. Der angesprochene Verkehr, der europ�ische Durchschnittsverbraucher, nimmt das beanstandete Produkt in einem Marktumfeld wahr, in dem ihm eine Vielzahl an unterschiedlichen Wurstprodukten in identischer bzw. �hnlicher Form und Gr��e gegen�bertritt. Er ist daher daran gew�hnt, in der konkreten Verkaufssituation nach anderen, unterscheidungskr�ftigen Kriterien auszuw�hlen. Ein solches unterscheidungskr�ftiges Kriterium ist die konkret genutzte Bezeichnung, wobei gattungsm��ige Begriffe regelm��ig nicht wahrgenommen werden. Ma�geblich bleibt damit die Angabe „N�rnberg“ oder „N�rnberger“, welche damit f�r die Beurteilung, ob das entsprechende Erzeugnis von der gesch�tzten Bezeichnung erfasst wird, ausschlaggebend ist. Angesichts dieses Kontextes kann eine Irref�hrung durch das streitgegenst�ndliche Erzeugnis der Beklagten nicht festgestellt werden.
B.
87 Die zul�ssige Widerklage ist ebenfalls unbegr�ndet.
88 I. Der Beklagten steht gegen den Kl�ger kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgeb�hren aus � 823 Abs. 1 BGB zu.
89 1. Zwar kann eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung grunds�tzlich einen Eingriff in den eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb des Abgemahnten darstellen. Ein Ersatzanspruch scheitert aber jedenfalls an einem fehlenden Verschulden des Kl�gers, da dieser weder vors�tzlich noch f�hrl�ssig (� 276 Abs. 2 BGB) handelte, als er gegen die Beklagte Anspr�che aus der g.g.A. geltend machte.
90 2. Ein Gl�ubiger, der vom Schuldner zu Unrecht eine Leistung verlangt, handelt grunds�tzlich nicht schon dann fahrl�ssig, wenn er nicht erkennt, dass seine Forderung unberechtigt ist. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entspricht der Gl�ubiger regelm��ig schon dann, wenn er sorgf�ltig pr�ft, ob der eigene Rechtsstandpunkt plausibel ist. Dies gilt auch dann, wenn die zu beurteilende Rechtslage unklar ist. Ein Schutzrechtsinhaber setzt sich deshalb im Falle einer unberechtigten Verwarnung nicht dem Vorwurf schuldhaften Handelns aus, wenn er sich seine �berzeugung durch gewissenhafte Pr�fung gebildet oder wenn er sich bei seinem Vorgehen von vern�nftigen und billigen �berlegungen hat leiten lassen (vgl. BGH GRUR 2018, 832 – Ballerinaschuh).
91 3. Vorliegend spricht gegen ein Verschulden des Kl�gers, dass die Rechtsprechung zu Art. 13 VO 1151 wie oben ausgef�hrt im Grundsatz sehr weitgehend ist und zuletzt auch einige Urteile ergingen, die – wie der Kl�ger in Abmahnung und Klagebegr�ndung ausf�hrlich dargetan hat – f�r eine Ausdehnung des Schutzes auf das Erscheinungsbild des jeweiligen Erzeugnisses sprechen. Angesichts der sehr von Einzelfallentscheidungen gepr�gten Rechtsprechung und der legitimen und plausibel begr�ndeten Rechtsauslegung durch den Kl�ger ist ein Verschulden, auch in Form von Fahrl�ssigkeit, nicht ersichtlich.
92 II. Ein Anspruch der Beklagten auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt schlie�lich auch nicht aus � 678 BGB. Ein Ersatzanspruch aus � 678 BGB ist grunds�tzlich m�glich, da die Abmahnung eine unberechtigte Gesch�ftsf�hrung ohne Auftrag darstellt, deren �bernahme zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ein �bernahmeverschulden vorliegt. An ein solches �bernahmeverschulden sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen, da grunds�tzlich jeder berechtigt ist, seine vermeintlichen Unterlassungsanspr�che gerichtlich kl�ren zu lassen. Dazu hat er den Verletzer zuvor abzumahnen. Ein Abmahner handelt aber noch nicht deshalb schuldhaft, weil er wei�, dass die Rechtslage zweifelhaft ist (vgl. HarteBavendamm/Henning-Bodewig/Br�ning, UWG, 5. Auflage, � 13 Rdnr. 110). Aus den obengenannten Gr�nden ist auch ein �bernahmeverschulden des Kl�gers vorliegend nicht gegeben.
C.
93 Eine Wiederer�ffnung der Verhandlung nach � 156 ZPO aufgrund des Vortrags in dem nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten war nicht geboten. Gr�nde f�r eine Wiederer�ffnung sind nicht ersichtlich. Sie ist auch nicht aufgrund der �berarbeitung der VO 1151 und Neufassung durch die Verordnung (EU) 2024/1143 geboten. Eine Wiederer�ffnung haben die Parteien insoweit nicht beantragt. Sie ist auch nicht von Amts wegen geboten, weil sich aus den �nderungen f�r die hier ma�geblichen Fragen keine Abweichungen ergeben.
D.
94 Die Kostenentscheidung folgt aus � 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf � 709 S. 1, S. 2 ZPO.
Eine Anspielung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. b Qualit�tsregelungen-VO� setzt nicht zwingend, aber doch regelm��ig voraus, dass die beanstandete Bezeichnung eine gewisse klangliche und/oder visuelle �hnlichkeit mit der gesch�tzten Bezeichnung hat, wobei es neben der �hnlichkeit der Bezeichnung auch darauf ankommt, ob die Bezeichnung f�r �hnliche Erzeugnisse verwendet wird. Regelm��ig muss daher ein Bezug zu der als g.g.A. gesch�tzten Bezeichnung bestehen, sei es durch ein Wort- oder ein Bildzeichen. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
F�r eine irref�hrende Praktik i.S.d. Art. 26 Abs. 1 lit. d Qualit�tsregelungen-VO bedarf es einer Irref�hrung, weshalb klarstellende Angaben beachtlich sind. Weiter muss es sich bei dem irref�hrenden Bestandteil um eine besonders unterscheidungskr�ftige Referenzeigenschaft handeln und es m�ssen zugleich alle Umst�nde des Einzelfalls beachtet werden. (Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz)
Verletzung einer gesch�tzten geografischen Angabe durch „Mini Rostbratw�rstchen“
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