OLG M�nchen 29. Zivilsenat, 2024-04-18, 29 U 3592/19

29 U 3592/19Tribunal supérieur / Civil Chamber 2918 avr. 2024

Regest

Weder � 8 Abs. 1 TMG noch Art. 4 Abs. 1 DSA differenziert nach der �bertragungstechnik; beide Vorschriften sind auch bei kabelgebundener �bertragung anwendbar. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

OLG M�nchen 29. Zivilsenat — 2024-04-18 — 29 U 3592/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-04-18

Aktenzeichen: 29 U 3592/19

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Die Berufung der Kl�gerinnen gegen das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 07.06.2019, Az. 37 O 2516/18, wird zur�ckgewiesen.

II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 07.06.2019, Az. 37 O 2516/18, abge�ndert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kl�gerinnen tragen Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz.

III. Die Kl�gerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts in obiger Fassung sind vorl�ufig vollstreckbar. Die Kl�gerinnen k�nnen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H�he von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

I.

1 Die Parteien streiten um urheberrechtliche Unterlassungsanspr�che sowie um Anspr�che auf die Sperrung von Internetseiten im Zusammenhang mit dem Dienst „G…“-

2 Die Kl�gerinnen sind Tontr�gerunternehmen und die jeweiligen deutschen Landesgesellschaften international t�tiger Musikkonzerne. Die Beklagte ist ein Telekommunikationsuntemehmen mit Sitz in B., das sowohl selbst als Internetzugangsprovider f�r Endkunden agiert als auch Internetzug�nge f�r andere Serviceprovider bereitstellt.

3 Unter den Adressen http://g…to und http://www.g….to ist im Internet der Dienst „G…“ abrufbar. Die Top-Level-Domain .to steht f�r das im S�dpazifik gelegene K�nigreich Tonga.

4 Die Kl�gerinnen behaupten, auch �ber die nachtr�glich aufgrund der Sorge vor einer Sperre eingerichteten Altemativdomains http://www.g….sx, htlp://www.s….to, http://www….to und http:/www.b….to (sowie die jeweiligen URL ohne www-Zusatz) sei das gesamte Angebot von „G…“ gleicher Weise verf�gbar.

5 Die Kl�gerin zu 1) behauptet, ihr st�nden die ausschlie�lichen Rechte des Tontr�gerherstellers an den auf dem Album „Unheilig: Von Mensch zu Mensch“ enthaltenen Musiktiteln (Seiten 4 und 5 des landgerichtlichen Urteils) zu. Die Kl�gerin zu 2) behauptet, ihr st�nden dieselben Rechte an den auf dem Album „V. M.: F�r Dich“ enthaltenen Titeln (Seite 5 des landgerichtlichen Urteils) zu. Die Kl�gerin zu 3) schlie�lich behauptet, ihr st�nden diese Rechte an den auf dem Album „U. L.: St�rker als die Zeit“ enthaltenen Musiktiteln (Seiten 5 und 6 des landgerichtlichen Urteils) zu.

6 Die Kl�gerinnen behaupten weiter, diese Alben mit den jeweiligen Musiktiteln seien im November 2017 auf der Webseite des Dienstes „G…“ �ber die jeweils im Tenor des landgerichtlichen Urteils aufgef�hrten sogenannten Filehosting-Links und e...-Links zum Download abrufbar gewesen, was auch nach wie vor der Fall sei. Bei dem Dienst „G…“ handle es sich um eine Index-Seite, auf der thematisch geordnete und mit Suchparametem versehene Links gesammelt w�rden, �ber die Nutzer der Seite entweder auf die bei sogenannten File- oder Sharehostern gespeicherten Dateien mit urheberrechtlich gesch�tztem Material zugreifen oder die entsprechenden Inhalte �ber das dezentral organisierte Filesharingsystem „e...“ abrufen k�nnten.

7 Die Kl�gerinnen behaupten, sie h�tten zur Identifizierung und Inanspruchnahme der Betreiber von „G…“ sowohl eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft B.gestellt als auch die privaten Ermittler proMedia (Anlage K 7) eingeschaltet. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft B.sei mangels verbleibender Ermittlungsans�tze eingestellt worden (Anlage K 27). Ein Auskunftsersuchen an ein die Software „Spy-Off‘ vertreibendes Unternehmen, das Werbung auf der „G…“-Seite geschaltet habe, sei ergebnislos geblieben.

8 Durch die privaten Ermittler sei zwar �ber den zwischengeschalteten Anonymisierungsdienst Cl... als Host-Provider das in Russland ans�ssige Unternehmen M... LLC, N... str 32 / 3, ... Mo., Russian Federation (Anlage K7, Seite 8) identifiziert, abgemahnt und erfolglos um Auskunft �ber den Betreiber des Dienstes „G…“ ersucht worden. Ein gerichtliches Vorgehen gegen diesen russischen Host-Provider verspreche aber keinen Erfolg, zumal im Jahr 2008 der Dienst „G…“ nach gerichtlichen Schritten gegen den ehemaligen, in Holland ans�ssigen Host-Provider nach Russland migriert worden sei und erneute Wechsel im Falle eines gerichtlichen Vorgehens zu bef�rchten seien.

9 Die Kl�gerinnen sind weiter der Auffassung, sie k�nnten die Beklagte auch nach �nderung des Telemediengesetzes (TMG) weiterhin als St�rerin auf Unterlassung in Anspruch nehmen, da dessen Haftungsprivilegierungen im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien. Jedenfalls k�nnten sie aber die mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Sperre des Zugangs zum Dienst „G…“ im Wege einer DNS-Blockierung begehren.

10 Die Beklagte ist der Auffassung, sie k�nne als blo�e Zugangsproviderin schon deshalb nicht in Anspruch genommen werden, weil die Kl�gerinnen nicht alles Erforderliche getan h�tten, um die f�r die vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen tats�chlich Verantwortlichen zu identifizieren und zur Rechenschaft zu ziehen. So h�tten die Kl�gerinnen gegen weitere m�gliche Tatbeteiligte Strafanzeige erstatten und zivilrechtlich vorgehen m�ssen, so auch gegen den Host-Provider in Russland, wo die Kl�gerinnen auch �ber Landesniederlassungen verf�gten. Zudem seien die auf dem Dienst „G…“ Werbung schaltenden Unternehmen und der Anonymisierungsdienst Cl... nicht hinreichend zivilrechtlich, insbesondere nicht auf Auskunft in Anspruch genommen worden.

11 Eine etwaige – aus Rechtsgr�nden aber ohnehin ausgeschlossene – Verurteilung der Beklagten k�nne allenfalls Zug-um-Zug gegen Erstattung der Kosten erfolgen, die der Beklagten dadurch entst�nden, dass sie technische Ma�nahmen einleiten bzw. Investitionen in den Ausbau und die �nderung ihres Telekommunikationsnetzes vornehmen m�sse, wobei auch Personal-, Unterhalts- und �berwachungskosten zu erstatten seien. Jedenfalls k�nne sie ihren Erstattungsanspruch im Wege einer f�r den Fall, dass der Klageantrag Erfolg habe, erhobenen Hilfswiderklage auf Feststellung geltend machen.

12 Das Landgericht hat der Klage durch Endurteil vom 07.06.2019 (Bl 259/289 d.A.), auf dessen tats�chliche Feststellungen erg�nzend Bezug genommen wird, wie folgt im Hinblick auf den Hilfsantrag betreffend die Sperre durch DNS-Blocking stattgegeben und die Klage im �brigen ebenso wie die Hilfswiderklage abgewiesen:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, ihren Kunden im Wege des DNS-Blocking den Zugang zu dem und gegenw�rtig „Go.“ genannten Internet-Dienst, wie �ber die URLs … http://www.g….to abrufbar, welche sich der IP-Adressen …30 und …30 bedienen, zu sperren, solange �ber diesen Dienst die folgenden Album-Ver�ffentlichungen im Wege des Filesharing oder Sharehosting zug�nglich sind:

a. F�r die Kl�gerin zu 1 Unheilig, „Von Mensch zu Mensch“, bestehend aus den Titeln:

1.Auf ein letztes Mal – Intro

2.Egoist

3.Von Mensch zu Mensch

4.Einer von Millionen

5.Mein Leben ist die Freiheit

6.Funkenschlag

7.Ich w�rd' dich gern besuchen

8.Ein wahres Gl�ck

9.Legenden

10.Heimatlos

11.Der Sturm

12.Tausend Rosen

13.Walf�nger

14.Krieger

15.Ein letztes Lied

16.F�r alle Zeit – Outro

17.Livesequenzen (DVD)

b. F�r die Kl�gerin zu 2 V. M., „F�r Dich“, bestehend aus den Titeln:

1.Ich Sterb F�r Dich

2.Wie Ein Blitz

3.Ich H�r Auf Mein Herz

4.Ph�nomenal

5.Herz An Herz

6.Ohne Dich

7.Meilenweit

8.Willst Du Oder Nicht

9.Du Und Ich

10.Wir Sind Heut Schwindelfrei

11.Ich Liebe Dich

12.F�r Dich

13.Wunder Gibt's Nicht Nur Im Himmel

14.Kann s Nicht Glauben

c. F�r die Kl�gerin zu 3 U. L., „St�rker als die Zeit“, bestehend aus den Titeln:

1.Durch die schweren Zeiten

2.Plan B

3.Einer muss den Job ja machen

4.Eldorado

5.G�ttin sei Dank

6.Der einsamste Moment

7.Blaues Auge

8.Mein Body und ich

9.Wenn du gehst

10.Coole Socke

11.Muss da durch

12.Wenn die Nachtigall verstummt

13.Kosmosliebe

14.Dr. F.

15.St�rker als die Zeit

wie sie auf den in Anlagen K 2 bis K 4 abgebildeten Tontr�gerver�ffentlichungen enthalten sind, und wie geschehen

• im Falle der Album-Ver�ffentlichung von Unheilig, „Von Mensch zu Mensch“, mittels des unter:

http://g….to/audio/alben/312832-unheilig – von mensch zu mensch-2016-nogroup

anklickbaren Filehosting-Links (Direct Download Links – DDL) sowie den dort

ebenfalls anklickbaren e...-Links (= ed2k-Links):

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• im Falle der Album-Ver�ffentlichung von V. M., „F�r Dich“, mittels der unter:

http://g….to/audio/alben/293932-vanessa_mai-fuer_dich-2016-nogroup

anklickbaren Filehosting-Links (Direct Download Links = DDL) sowie den dort ebenfalls anklickbaren e...-Links (= ed2k-Links):

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• im Falle der Album-Ver�ffentlichung von U. L., „St�rker als die Zeit“,

mittels des unter:

…to/audio/alben/295299-udo_lindenberg_-staerker_als_die_zeit-2016-nogroup

anklickbaren Filehosting-Links (Direct Download Links = DDL) sowie den dort ebenfalls anklickbaren e...-Links (- ed2k-Links):

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  1. Im �brigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.

  3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 150.000,00 € vorl�ufig vollstreckbar.

13 Die Kl�gerinnen und die Beklagte greifen das Urteil jeweils im Umfang ihrer Beschwer mit ihrer jeweiligen Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens an.

14 Die Kl�gerinnen machen mit ihrer Berufung geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts stehe ihnen bereits der mit dem abgewiesenen Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte, nicht nur der auf aktives Tun gerichtete Sperranspruch entsprechend dem zuerkannten Hilfsantrag zu. Die seitens des Landgerichts f�r die Sperre herangezogene Anspruchsgrundlage des TMG beziehe sich ausdr�cklich nur auf drahtlose lokale Netze, also lediglich auf Internetzug�nge mittels WLAN, um die es im hiesigen Rechtsstreit aber nicht gehe. Anlass f�r die TMG-Reform sei lediglich die Rechtsprechung des EuGH zu WLAN-Zug�ngen gewesen, woraus sich ersehen lasse, dass die vom Landgericht herangezogenen Neuregelungen, die einen Unterlassungsanspruch ausschl�ssen, auf die streitgegenst�ndlichen drahtgebundenen Zug�nge im Telekommunikationsnetz der Beklagten nicht anwendbar seien.

15 Jedenfalls seien die TMG-Neuregelungen richtlinienkonform und einschr�nkend dahingehend auszulegen, dass Unterlassung nur bei eigenen Rechtsverletzungen ausgeschlossen sei, worunter die St�rerhaftung eines Zugangsproviders naturgem�� nicht falle. Dieser werde zum einen als Vermittler ausweislich der europ�ischen InfoSoc-Richtlinie (RL 2001/29/EG) nur deshalb erfasst, weil er am besten in der Lage sei, Urheberrechtsverst��en ein Ende zu setzen. Zum anderen widerspr�che ein Ausschluss des Unterlassungsanspruchs bei gew�hnlichen Accessprovidem insofern der InfoSoc-Richtlinie, als danach von den Mitgliedstaaten gerade sichergestellt werden m�sse, dass die Rechteinhaber gerichtliche, nach der Durchsetzungs-Richtlinie (RL 2004/48/EG) auch wirksame und abschreckende Anordnungen gegen Vermittler beantragen k�nnten, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt w�rden. Jedenfalls bestehe eine planwidrige Regelungsl�cke im TMG, die eine richtlinienkonforme Auslegung zulasse.

16 Die Beklagte macht mit ihrer Berufung geltend, das Landgericht habe im Hinblick auf den Sperranspruch keine hinreichende Differenzierung zwischen den einzelnen Prozessrechtsverh�ltnissen mit den drei Kl�gerinnen vorgenommen. Das Landgericht h�tte erkennen m�ssen, dass es an einem ausreichenden Sachvortrag der einzelnen Kl�gerinnen f�r die Ma�nahmen, die die einzelnen Kl�gerinnen selbst durchgef�hrt h�tten, gemangelt habe.

17 Zudem sei eine notwendige Beweisaufnahme unterlassen worden, weil das Landgericht das Bestreiten der Beklagten als unbeachtlich gewertet habe. Das Recht der Beklagten, Behauptungen der Klagepartei in Schrifts�tzen oder Anlagen zu bestreiten, sei nicht beschr�nkt gewesen. Folglich habe die Beklagte den gesamten Sachvortrag der Kl�gerinnen mit Nichtwissen bestreiten k�nnen, soweit sie daran nicht beteiligt gewesen sei oder keine eigenen Kenntnisse gehabt habe. Es sei nicht einzusehen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sein solle, einen Sachverhalt, den die Kl�gerinnen vortragen und beweisen h�tten m�ssen, selbst zu recherchieren, bevor sie ihn habe bestreiten d�rfen. F�r die Beklagte h�tten zu keiner Zeit Einsichtsm�glichkeiten in Bezug auf von den Kl�gerinnen in der Vergangenheit angeblich in Bezug auf irgendwelche Dritte zudem auch im Ausland ergriffene Ma�nahmen oder die daraus gewonnenen Erkenntnisse bestanden. Mit einem Blick ins Internet seien f�r die Beklagte keine Erkenntnisse zu gewinnen gewesen, f�r die die Kl�gerinnen angeblich Jahre gebraucht h�tten.

18 Das Landgericht habe den Einwand �bergangen, dass die Ermittlungen der Kl�gerinnen unzureichend gewesen seien. Es sei nicht ausreichend gewesen, die hiesige Strafanzeige in Berlin „auf kleiner Flamme“ zu erstatten, obwohl weitaus umfangreichere Erkenntnisse bestanden und verwertet werden h�tten k�nnen. Das Landgericht habe den Einwand nicht beachtet, dass nicht gegen alle denkbaren Beteiligen und zudem nicht im Ausland Anzeigen erstattet worden seien. Den Kl�gerinnen seien zudem auch zivilrechtliche Ma�nahmen der Rechtsverfolgung, insbesondere im Hinblick auf Auskunftsanspr�che gegen den Host-Provider, zumutbar gewesen.

19 Das landgerichtliche Urteil ber�cksichtige nicht, dass eine urheberrechtliche Verletzungshandlung gerade durch Kunden der Beklagten nicht belegt sei. Der einschl�gigen europ�ischen Richtlinie k�nne nicht entnommen werden, dass eine Pflicht zur Vorbeugung gegen Rechtsverst��e bestehe, wenn es gar keine Verletzungshandlung gegeben habe, die �ber den entsprechenden Telemediendienst begangen worden sei. Allein das Aufsuchen der Webseite des Dienstes „G…“, von der ein Download m�glich sein oder �ber die ein Upload erfolgt sein solle, stelle weder eine Urheberrechtsverletzung noch eine Beteiligung daran dar.

20 Das Landgericht habe auch die fehlende Effektivit�t und Unverh�ltnism��igkeit der verh�ngten DNS-Sperre verkannt, die zu einem „Overblocking“ f�hre. Es fehle an einer ordnungsgem��en Aufkl�rung des Sachverhalts, welche Inhalte auf der Seite von „G…“ enthalten seien und inwieweit auch legale Inhalte von einer DNS-Sperre erfasst w�rden.

21 Zynisch mute die Argumentation des landgerichtlichen Urteils an, dass die Beklagte die ausgeurteilte Sperre auch dann aufrechterhalten k�nne, wenn die drei streitgegenst�ndlichen Musikalben von der „G…“-Webseite entfernt worden seien. Es sei der Beklagte nicht zuzumuten, sich Schadensersatzanspr�chen Dritter auszusetzen, weil sie eine Seite ohne rechtliche Grundlage gesperrt lasse. Die faktisch der Beklagten hieraus erwachsende �berwachungspflicht f�r eine Vielzahl von Internetseiten sei nicht vertretbar.

22 Auch seien der der Verurteilung zugrundeliegende Antrag und damit der Tenor nicht hinreichend bestimmt. Es sei der Beklagten nicht zuzumuten, sich Vollstreckungsma�nahmen aus einem Titel mit unklaren Begrifflichkeiten ausgesetzt zu sehen.

23 Ferner erweise sich die Entscheidung zur Zug-um-Zug-Verurteilung und zur Hilfswiderklage betreffend die Kostenerstattung als unzutreffend, weil die Beklagte gerade nicht beurteilen k�nne, welche Ma�nahmen sie zu ergreifen habe und welche Betr�ge sie hierf�r aufwenden m�sse.

24 Schlie�lich sei auch die Kostenentscheidung fehlerhaft, weil das Landgericht den auf Unterlassung gerichteten Hauptantrag abgewiesen habe und den Kl�gerinnen insoweit ein erheblicher Teil der Kosten h�tte auferlegt werden m�ssen. Zwischen dem Hauptantrag, der als Unterlassungsantrag nicht auf eine konkrete Ma�nahme gerichtet gewesen sei, und dem Hilfsantrag betreffend die DNS-Sperre habe wirtschaftlich ein erheblicher Unterschied bestanden.

25 Die Kl�gerinnen erwidern, im Hinblick auf vorrangige M�glichkeiten zur Inanspruchnahme des russischen Host-Providers k�nne es ohnehin nur um in Deutschland erwirkte Gerichtsentscheidungen gegen ihn gehen, die aber – wie auch deutsche Gerichte und die Deutsche Botschaft in Moskau ann�hmen – in Russland tats�chlich nicht vollstreckbar seien. Soweit die Beklagte Rechtschutzm�glichkeiten in Russland sehe, beziehe sie sich nur auf russische Rechteinhaber. F�r ein Vorgehen gegen den russischen Host-Provider in Russland w�rde jeder einzelnen der Kl�gerinnen bereits die Aktivlegitimation fehlen, weil sie wegen der in ihren Konzernen geschlossenen „Intercompany Licence Agreements“ jeweils nur �ber Nutzungsrechte betreffend das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verf�gen k�nnten. Ein entsprechendes Einwirken �ber die Konzernobergesellschaften auf die jeweiligen russischen Landesgesellschaften der Kl�gerseite, die die russischen Rechte inneh�tten, liefe de facto auf eine Einstandspflicht von ausl�ndischen Konzernunternehmen f�r inl�ndische Konzernunternehmen und damit auf eine Konzernhaftung auf dem Umweg �ber eine Obliegenheit der deutschen Unternehmen hinaus, um Rechtsschutz auf ihrem eigenen Gebiet – in Deutschland – durchsetzen zu k�nnen. Eine solche Konzernhaftung sei dem deutschen Recht jedoch fremd.

26 Die Kl�gerinnen beantragen:

  1. Das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 7. Juni 2019 wird abge�ndert.

  2. Die Beklagte hat es – f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung bei Meldung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00 , ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem jeweiligen Gesch�ftsf�hrern der Beklagten – zu unterlassen, ihren Kunden Zugang zu folgenden Musiktiteln zu vermitteln, soweit sie �ber den gegenw�rtig „G…“ genannten Internet-Dienst abrufbar sind, wie �ber die URLs http://goldesel.to http://g….sx und … und http://www.s….to, http://l….to und … und … http://www.b….to geschehen, welche sich der IP-Adressen … und … bedienen, solange �ber diesen Dienst die folgenden Album-Ver�ffentlichungen im Wege des Filesharing oder Sharehosting zug�nglich sind:

a. F�r die Kl�gerin zu 1 Unheilig, „Von Mensch zu Mensch“, bestehend aus den Titeln:

1.Auf ein letztes Mal – Intro

2.Egoist

3.Von Mensch zu Mensch

4.Einer von Millionen

5.Mein Leben ist die Freiheit

6.Funkenschlag

7.Ich w�rd‘ dich gern besuchen

8.Ein wahres Gl�ck

9.Legenden

10.Heimatlos

11.Der Sturm

12.Tausend Rosen

13.Walf�nger

14.Krieger

15.Ein letztes Lied

16.F�r alle Zeit – Outro

17.Livesequenzen (DVD)

b. F�r die Kl�gerin zu 2 V. M., „F�r Dich“, bestehend aus den Titeln:

1.Ich Sterb F�r Dich

2.Wie Ein Blitz

3.Ich H�r Auf Mein Herz

4.Ph�nomenal

5.Herz An Herz

6.Ohne Dich

7.Meilenweit

8.Willst Du Oder Nicht

9.Du Und Ich

10.Wir Sind Heut Schwindelfrei

11.Ich Liebe Dich

12.F�r Dich

13.Wunder Gibt’s Nicht Nur Im Himmel

14.Kann’s Nicht Glauben

c. F�r die Kl�gerin zu 3 U. L., „St�rker als die Zeit“, bestehend aus den Titeln:

1.Durch die schweren Zeiten

2.Plan B

3.Einer muss den Job ja machen

4.Eldorado

5.G�ttin sei Dank

6.Der einsamste Moment

7.Blaues Auge

8.Mein Body und ich

9.Wenn du gehst

10.Coole Socke

11.Muss da durch

12.Wenn die Nachtigall verstummt

13.Kosmosliebe

14.Dr. F.

15.St�rker als die Zeit

wie sie auf den in Anlagen K 2 bis K 4 abgebildeten Tontr�gerver�ffentlichungen enthalten sind, und wie geschehen

• im Falle der Album-Ver�ffentlichung von Unheilig, „Von Mensch zu Mensch“, mittels des unter:

http://g….to/audio/alben/312832-unheilig_von_mensch_zu_mensch-2016- nogroup

anklickbaren Filehosting-Lmks (Direct Download Link = DDL) sowie den dort ebenfalls anklickbaren e...-Link (= ed2k-Link):

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1 F5FC1EFE401…13|h=ROJ63OOTDHQNLVF6BOEYCR R4LGGQ4O2H|/

• im Falle der Album-Ver�ffentlichung von V. M., „F�r Dich“, mittels der unter:

http://g….to/audio/alben/293932-vanessa_mai_-_fuer_dich-2016-nogroup

anklickbaren Filehosting-Links (Direct Download Link = DDL) sowie den dort ebenfalls anklickbaren e...-Links (= ed2k-Links):

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• im Falle der Album-Ver�ffentlichung von U. L., „St�rker als die Zeit“, mittels des unter:

http://g….to/audio/alben/295299-udo_lindenberg_- staerker_als_die_zeit-2016-nogroup

anklickbaren Filehosting-Links (Direct Download Link = DDL) sowie den dort ebenfalls anklickbaren e...-Link (= ed2k-Link):

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  1. hilfsweise, f�r den Fall der Erledigung der Hauptsache laut Berufungsantrag zu 2:

festzustellen, dass die Beklagte vor dem erledigenden Ereignis verpflichtet war, es zu unterlassen, ihren Kunden Zugang zu folgenden Musiktiteln zu vermitteln, wie �ber die URLs http://g….to und http://www.g….sx geschehen, welche sich der IP-Adressen … und …bedienen, solange �ber diesen Dienst die folgenden Album-Ver�ffentlichungen im Wege des Filesharing oder Sharehosting zug�nglich sind:

a. F�r die Kl�gerin zu 1 Unheilig, „Von Mensch zu Mensch“, bestehend aus den Titeln:

1.Auf ein letztes Mal – Intro

2.Egoist

3.Von Mensch zu Mensch

4.Einer von Millionen

5.Mein Leben ist die Freiheit

6.Funkenschlag

7.Ich w�rd‘ dich gern besuchen

8.Ein wahres Gl�ck

9.Legenden

10.Heimatlos

11.Der Sturm

12.Tausend Rosen

13.Walf�nger

14.Krieger

15.Ein letztes Lied

16.F�r alle Zeit – Outro

17.Livesequenzen (DVD)

b. F�r die Kl�gerin zu 2 V. M., „F�r Dich“, bestehend aus den Titeln:

1.Ich Sterb F�r Dich

2.Wie Ein Blitz

3.Ich H�r Auf Mein Herz

4.Ph�nomenal

5.Herz An Herz

6.Ohne Dich

7.Meilenweit

8.Willst Du Oder Nicht

9.Du Und Ich

10.Wir Sind Heut Schwindelfrei

11.Ich Liebe Dich

12.F�r Dich

13.Wunder Gibt’s Nicht Nur Im Himmel

14.Kann’s Nicht Glauben

c. F�r die Kl�gerin zu 3 U. L., „St�rker als die Zeit“, bestehend aus den Titeln:

1.Durch die schweren Zeiten

2.Plan B

3.Einer muss den Job ja machen

4.Eldorado

5.G�ttin sei Dank

6.Der einsamste Moment

7.Blaues Auge

8.Mein Body und ich

9.Wenn du gehst

10.Coole Socke

11.Muss da durch

12.Wenn die Nachtigall verstummt

13.Kosmosliebe

14.Dr. F.

15.St�rker als die Zeit

wie sie auf den in Anlagen K 2 bis K 4 abgebildeten Tontr�gerver�ffentlichungen enthalten sind, und wie geschehen

• im Falle der Album-Ver�ffentlichung von Unheilig, „Von Mensch zu Mensch“, mittels des unter:

http://g….to/audio/alben/312832-unheilig_von_mensch_zu_mensch-2016-nogroup

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*2 F5FC1EFE401…13|h=ROJ63OOTDHQNLVF6BOEYCR R4LGGQ4O2H|/

• im Falle der Album-Ver�ffentlichung von V. M., „F�r Dich“, mittels der unter:

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  1. C28EEF356724C7FEE352823C7467F|h=ZRSVC6GXLKKVDC2YDYJNTD XA3GVRBSOT|/

• im Falle der Album-Ver�ffentlichung von U. L., „St�rker als die Zeit“, mittels des unter:

http://g…to/audio/alben/295299-udo_lindenberg_- staerkeralsdiezeit-2016-nogroup

anklickbaren Filehosting-Links (Direct Download Link = DDL) sowie den dort ebenfalls anklickbaren e...-Link (= ed2k-Link):

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F�r den Fall, dass die Berufung der Kl�gerinnen zur�ckgewiesen werden sollte, betragen die Kl�gerinnen, dass das Urteil des Landgerichts bestehen bleibt, jedoch der nachfolgend beantragten Klarstellungen:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, ihren Kunden im Wege des DNS-Blocking den Zugang zu dem gegenw�rtig „G…“ genannten Internet-Dienst, wie �ber die URLs … und … und

und

http://www.g….sx , http://s….to und …, http://….to und … und … und http://www.b….to abrufbar, welche sich der IP-Adressen … und … bedienen, zu sperren, solange �ber diesen Dienst die folgenden Album-Ver�ffentlichungen im Wege des Filesharing oder Sharehosting zu g�nglich sind:

a. F�r die Kl�gerin zu 1 Unheilig, „Von Mensch zu Mensch“, bestehend aus den Titeln:

1.Auf ein letztes Mal – Intro

2.Egoist

3.Von Mensch zu Mensch

4.Einer von Millionen

5.Mein Leben ist die Freiheit

6.Funkenschlag

7.Ich w�rd’ dich gern besuchen

8.Ein wahres Gl�ck

9.Legenden

10.Heimatlos

11.Der Sturm

12.Tausend Rosen

13.Wal l�nger

14.Krieger

15.Ein letztes Lied

16.F�r alle Zeit – Outro

17.Livesequenzen (DVD)

b. F�r die Kl�gerin zu 2 V. M., „F�r Dich“, bestehend aus den Titeln:

1.Ich Sterb F�r Dich

2.Wie Ein Blitz

3.Ich H�r Auf Mein Herz

4.Ph�nomenal

5.Herz An Herz

6.Ohne Dich

7.Meilenweit

8.Willst Du Oder Nicht

9.Du Und Ich

10.Wir Sind Heut Schwindelfrei

11.Ich Liebe Dich

12.F�r Dich

13.Wunder Gibt’s Nicht Nur Im Himmel

14.Kann’s Nicht Glauben

c. F�r die Kl�gerin zu 3 U. L., „St�rker als die Zeit“, bestehend aus den Titeln:

1.Durch die schweren Zeiten

2.Plan B

3.Einer muss den Job ja machen

4.Eldorado

5.G�ttin sei Dank

6.Der einsamste Moment

7.Blaues Auge

8.Mein Body und ich

9.Wenn du gehst

10.Coole Socke

11.Muss da durch

12.Wenn die Nachtigall verstummt

13.Kosmosliebe

14.Dr. F.

15.St�rker als die Zeit

wie sie auf den in Anlagen K 2 bis K 4 abgebildeten Tontr�gerver�ffentlichungen enthalten sind, und wie geschehen

• im Falle der Album-Ver�ffentlichung von Unheilig, „Von Mensch zu Mensch“, mittels des unter:

http://g….to/audio/alben/312832-unheilig_von_mensch_zu_mensch-2016-nogroup

anklickbaren Filehosting-Links (Direct Download Link = DDL) sowie den dort ebenfalls anklickbaren e...-Link (= ed2k-Link):

ed2k://|file|Unheilig_-_Von_Mensch_zu_Mensch-2016-NoGroup.rar]170410877|EC

*3 F5FC1EFE401…13|h=ROJ63OOTDHQNLVF6BOEYCR R4LGGQ4O2H|/

• im Falle der Album-Ver�ffentlichung von V. M., „F�r Dich“, mittels der unter:

http://g…to/audio/alben/293932-vanessa_mai_-_fuer_dich-2016-nogroup

anklickbaren Filehosting-Links (Direct Download Link = DDL) sowie den dort ebenfalls anklickbaren e...-Links (= ed2k-Links):

ed2k://|file|Vanessa_Mai_-_Fuer_dich-2016-NoGroup.rar|121250806|AC

  1. C28EEF356724C7FEE352823C7467F|h=ZRSVC6GXLKKVDC2YDYJNTD XA3GVRBSOT|7

• im Falle der Album-Ver�ffentlichung von U. L., „St�rker als die Zeit“, mittels des unter:

http://g….to/audio/alben/295299-udo_lindenberg_- staerkeralsdiezeit-

anklickbaren Filehosting-Links (Direct Download Link = DDL) sowie den dort ebenfalls anklickbaren e...-Link (= ed2k-Link): ed2k://|file|Udo_L_-St_2016-NoGroup.rar|l50924283|725E2035D293D5C34C3D7AD7540A3754|h=6ABCZQJBMNQE2XSWIG25SMOEL47C3OG|/

  1. hilfsweise, f�r den Fall der Erledigung der Hauptsache laut Klageantrag zu 1: festzustellen, dass die Beklagte vor dem erledigenden Ereignis verpflichtet war, ihren Kunden im Wege des DNS-Blocking den Zugang zu dem gegenw�rtig „G…“ genannten Internet-Dienst, wie �ber die URLs … und http://www.g….to, http://g….sx und ….to und … http://s….to und … http://www.l…und http://www.b…to abrufbar, welche

sich der IP-Adressen … und … bedienen, zu sperren, solange �ber diesen Dienst die folgenden Album-Ver�ffentlichungen im Wege des Filesharing oder Sharehosting zug�nglich sind:

a. F�r die Kl�gerin zu 1 Unheilig, „Von Mensch zu Mensch“, bestehend aus den Titeln:

1.Auf ein letztes Mal – Intro

2.Egoist

3.Von Mensch zu Mensch

4.Einer von Millionen

5.Mein Leben ist die Freiheit

6.Funkenschlag

7.Ich w�rd‘ dich gern besuchen

8.Ein wahres Gl�ck

9.Legenden

10.Heimatlos

11.Der Sturm

12.Tausend Rosen

13.Walf�nger

14.Krieger

15.Ein letztes Lied

16.F�r alle Zeit – Outro

17.Livesequenzen (DVD)

b. F�r die Kl�gerin zu 2 V. M., „F�r Dich“, bestehend aus den Titeln:

1.Ich Sterb F�r Dich

2.Wie Ein Blitz

3.Ich H�r Auf Mein Herz

4.Ph�nomenal

5.Herz An Herz

6.Ohne Dich

7.Meilenweit

8.Willst Du Oder Nicht

9.Du Und Ich

10.Wir Sind Heut Schwindelfrei

11.Ich Liebe Dich

12.F�r Dich

13.Wunder Gibt’s Nicht Nur Im Himmel

14.Kann’s Nicht Glauben

c. F�r die Kl�gerin zu 3 U. L., „St�rker als die Zeit“, bestehend aus den Titeln:

1.Durch die schweren Zeiten

2.Plan B

3.Einer muss den Job ja machen

4.Eldorado

5.G�ttin sei Dank

6.Der einsamste Moment

7.Blaues Auge

8.Mein Body und ich

9.Wenn du gehst

10.Coole Socke

11.Muss da durch

12.Wenn die Nachtigall verstummt

13.Kosmosliebe

14.Dr. F.

15.St�rker als die Zeit

wie sie auf den in Anlagen K 2 bis K 4 abgebildeten Tontr�gerver�ffentlichungen enthalten sind, und wie geschehen

• im Falle der Album-Ver�ffentlichung von Unheilig, „Von Mensch zu Mensch“, mittels des unter:

http://g….to/audio/alben/312832-unheilig_von_mensch_zu_mensch-2016-nogroup

anklickbaren Filehosting-Links (Direct Download Link = DDL) sowie den dort ebenfalls anklickbaren e...-Link (= ed2k-Link):

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*14 F5FC1EFE401…13|h=ROJ63OOTDHQNLVF6BOEYCR R4LGGQ4O2H|/

• im Falle der Album-Ver�ffentlichung von V. M., „F�r Dich“, mittels der unter:

http://g….to/audio/alben/293932-vanessa_mai_-_fuer_dich-2016-nogroup

anklickbaren Filehosting-Links (Direct Download Link = DDL) sowie den dort ebenfalls anklickbaren e...-Links (= ed2k-Links):

ed2k://|file|Vanessa_Mai_-_Fuer_dich-2016-NoGroup.rar|121250806|AC

  1. C28EEF356724C7FEE352823C7467F|h=ZRSVC6GXLKKVDC2YDYJNTD XA3GVRBSOT|/

• im Falle der Album-Ver�ffentlichung von U. L., „St�rker als die Zeit“, mittels des unter:

http://g….to/audio/alben/295299-udo_lindenberg_-staerkeralsdiezeit-2016-nogroup

anklickbaren Filehosting-Links (Direct Download Link = DDL) sowie den dort ebenfalls anklickbaren e...-Link (= ed2k-Link):

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7540A3754|h=6ABCZQJBMNQE2XSVVIG25SMOEL47C3OG|/

27 Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Kl�gerinnen zur�ckzuweisen.

28 Die Beklagte beantragt weiter,

das Urteil des Landgerichts M�nchen vom 07.06.2019, Az. 37 O 2516/18, abzu�ndern und die Klage insgesamt abzuweisen,

weiter hilfsweise,

eine Verurteilung der Beklagten (nach dem Hauptantrag oder einem Hilfsantrag) davon abh�ngig zu machen, dass die Kl�gerinnen jeweils verpflichtet werden, der Beklagten die Kosten zu erstatten, die der Beklagten dadurch entstehen, dass sie technische Ma�nahmen einleiten bzw. Investitionen in den Ausbau oder die �nderung ihres Telekommunikationsnetzes vornehmen muss, einschl. notwendiger und auch k�nftig laufender Personalkosten f�r die Unterhaltung dieser Ma�nahmen und entstehender �berwachungsarbeiten.

29 Der Kl�gerinnen beantragen:

Die Berufung der Beklagten und ihr Hilfsantrag werden zur�ckgewiesen.

30 Zur Erg�nzung wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen, den Hinweisbeschluss vom 01.07.2021 (Bl. 454/457 d.A.), das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 18.04.2024 (BL 646/650 d.A.) sowie den �brigen Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

31 II. Die Berufungen sind zul�ssig. Die Berufung der Kl�gerinnen ist unbegr�ndet. Die Berufung der Beklagten hat dagegen Erfolg und f�hrt zur vollst�ndigen Abweisung der Klage.

A.

32 Die Klageerweiterung auf den Seiten 35 ff. des Schriftsatzes vom 15.09.2021, durch die die URL…d http://w…to (sowie die entsprechenden URL ohne www-Zusatz) zus�tzlich zur urspr�nglichen URL http://www.g….to (sowie dieser URL ohne www-Zusatz) in die Antr�ge aufgenommen wurden, ist in der Berufungsinstanz nach � 533 Nr. 2 ZPO zul�ssig.

33 Die Klageerweiterung ist auf Tatsachen gest�tzt, die der Verhandlung und Entscheidung �ber die Berufung ohnehin nach � 529 ZPO zugrunde zu legen sind. Au�er der – streitigen – Tatsache, dass �ber die neu eingef�hrten Altemativdomains http://www.g…sx, http://www.s…to, http://www.l…to und http://www.b….to (sowie die jeweiligen URL ohne www-Zusatz) das gesamte Angebot von „G…“ gleicher Weise verf�gbar sei, ist die Klageerweiterung nicht auf neuen Tatsachenvortrag gest�tzt (� 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die einzige neu vorgetragene – streitige – Tatsache der Erreichbarkeit des Dienstes �ber die Altemativdomains ist der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen, weil die Nichtgeltendmachung in erster Instanz nicht auf einer Nachl�ssigkeit der Kl�gerinnen beruht (�� 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Diesbez�glich l�sst sich nicht argumentieren, dass die Kl�gerinnen vor dem Ermittlungsbericht vom 14.09.2021 (Anlage K 40) keine ausreichenden Erkundigungen eingeholt h�tten, da eine entsprechende Ermittlungspflicht ohne das Vorliegen besonderer, hier nicht ersichtlicher Umst�nde nicht existiert (vgL BGH GRUR 2022, 1812 Rn. 63 – DNS-Sperre).

B.

34 Die Berufung der Kl�gerinnen ist unbegr�ndet.

35 Den Kl�gerinnen steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung aus �� 97 Abs. 1 Satz 1, 85 Abs. 1, 19a UrhG zu. Ein etwaiger Unterlassungsanspruch ist durch die Regelung des � 8 Abs. 1 Satz 2 TMG ausgeschlossen, die durch das Dritte Gesetz zur �nderung des Telemediengesetzes (BGBl. 2017 I, S. 3530) mit Wirkung ab 13.10.2017, also vor Beginn der behaupteten Verletzungshandlungen im November 2017, eingef�hrt wurde. Seit 17.02.2024 ergibt sich der Ausschluss zudem aus Art. 4 Abs. 1 der VO (EU) 2022/2065 (Digital Services Act, DSA). F�r den Streitfall ma�gebliche �nderungen der Rechtslage haben sich hierdurch nicht ergeben.

36 Das am 21.03.2024 vom Bundestag verabschiedete Digitale-Dienste-Gesetz (DDG; BT-Drs. 20/10031) ist bis zum Tag vor dem Zeitpunkt des Schlusses der m�ndlichen Verhandlung nicht verk�ndet worden und daher nach Art. 37 Abs. 1 des „Gesetzes zur Durchf�hrung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 �ber einen Binnenmarkt f�r digitale Dienste und zur �nderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchf�hrung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur F�rderung von Fairness und Transparenz f�r gewerbliche Nutzer von Online- Vermittlungsdiensten und zur �nderung weiterer Gesetze“ noch nicht in Kraft getreten. Das TMG ist dementsprechend nach Art. 37 Abs. 2 dieses Gesetzes noch nicht au�er Kraft getreten.

37 1. Die Beklagte ist als Internetzugangsproviderin und damit als Diensteanbieterin f�r etwaige �ber ihr Telekommunikationsnetz �bermittelte Informationen hin zu den Seiten http;//www.g…to http://www.s….to sowie den vermeintlichen Alternativdomains …to, http://www.l…to und http:… (sowie den entsprechenden URL ohne www-Zusatz), zu denen sie den Zugang vermittelt, nicht verantwortlich, da sie die �bermittlung nicht veranlasst, die Adressaten der vermittelten Informationen nicht ausw�hlt und die �bermittelten Informationen nicht ausw�hlt oder ver�ndert. Sie haftet f�r etwa entstehende Rechtsverletzungen daher nach � 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 TMG sowie Art. 4 Abs. 1 DSA nicht auf Unterlassung.

38 2. Entgegen der Auffassung der Kl�gerinnen ist � 8 Abs. 1 Satz 2 TMG auch auf den vorliegenden Fall eines kabelgebundenen Netzzugangs anzuwenden, der von einer kommerziell t�tigen Zugangsproviderin wie der Beklagten angeboten wird.

39 Der Anspruchsausschluss des � 8 Abs. 1 Satz 2 TMG differenziert nicht nach der technischen Art und Weise der Zugangsvermittlung. Angesichts des klaren Wortlauts der Regelung des � 8 Abs. 1 Satz 1 TM G und der in der Begr�ndung zum Regierungsentwurf des Dritten Gesetzes zur �nderung des Telemediengesetzes deutlich zum Ausdruck kommenden Absicht, die Haftung von Zugangsvermittlern auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung abzuschaffen, ist die Regelung auf alle Zugangsvermittler und nicht nur auf WLAN-Betreiber anwendbar (BGH GRUR 2018, 1044 Rn. 45 – Dead Island; Spindler/Schuster/Hoffmann/Volkmann, TMG, 4. Aufl., � 8, Rn. 1). Nach der Gesetzesbegr�ndung sollte die St�rerhaftung f�r Accessprovider beschr�nkt und Accessprovider sollten generell von Abmahnkosten befreit werden. Dazu sollte klargestellt werden, dass Diensteanbieter, die nicht verantwortlich sind, nicht auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden k�nnen (BT-Drs. 18/12202, Seite 13, viertletzter Absatz). Eine Differenzierung zwischen drahtlosen und drahtgebundenen Internetzug�ngen oder zwischen privat und kommerziell t�tigen Zugangsprovidern l�sst sich weder dem Wortlaut der Regelung in � 8 Abs. 1 TMG noch der Gesetzesbegr�ndung entnehmen (vgl. Beck- OK InfoMedienR/Hennemann, 43. Ed. 1.2.2023, TMG, � 8, Rn. 10, 13). Eine Unterscheidung nach �bertragungstechnik findet auch in Art. 4 Abs. 1 DSA nicht statt (BeckOK IT-Recht/Sesing- Wagenpfeil, 13. Ed. 1.1.2024, DSA, Art. 4, Rn. 20), kommerziell t�tige Zugangsprovider wie die Beklagte unterfallen wegen Art. 3 lit. a) DSA der Regelung des Art. 4 Abs. 1 DSA (BeckOK IT- Recht/Sesing-Wagenpfeil, a.a.O., Art. 1, Rn. 37; Art. 3, Rn. 15).

40 Entgegen der Auffassung der Kl�gerinnen ist der Ausschluss des Unterlassungsanspruchs in � 8 Abs. 1 TMG auch nicht auf F�lle zu begrenzen, in denen der Zugangsvermittler selbst als T�ter der Urheberrechtsverletzung, nicht aber als St�rer in Anspruch genommen wird, sofern man f�r die Figur der St�rerhaftung bei Intermedi�ren im deutschen Recht �berhaupt noch einen Anwendungsbereich erkennen m�chte (vgl. zur Abkehr von der St�rerhaftung: BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 113 – YouTube II; GRUR 2022, 1328 Rn. 42 – uploaded III; Ohly, NJW 2022, 2961 Rn. 7- 9). Abgesehen von einem in dieser Auffassung zutage tretenden Wertungswiderspruch, wonach die St�rerhaftung strenger als die T�terhaftung ausgestaltet sein soll, tr�gt die Argumentation, dass dieses Ergebnis aus einer richtlinienkonformen Auslegung anhand der InfoSoc-Richtlinie (RL 2001/29/EG) und der Durchsetzungs-Richtlinie (RL 2004/48/EG) folgen soll, nicht. Es ist nicht erforderlich, � 8 Abs. 1 Satz 2 TMG unangewendet zu lassen, um Art. 8 Abs. 3 der RL 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der RL 2004/48/EG zur vollen Wirksamkeit zu verhelfen. Der an die Stelle des nach den Grunds�tzen der St�rerhaftung gew�hrten Unterlassungsanspruchs getretene Anspruch auf Sperrung von Informationen nach � 7 Abs. 4 TMG bietet dem Rechteinhaber bei zutreffender Auslegung n�mlich grunds�tzlich eine unionsrechtskonforme M�glichkeit, gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler zu erlangen, durch die verhindert wird, dass deren Dienste von Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden (BGH GRUR 2018, 1044 Rn. 42 – Dead Island). Im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 DSA scheidet eine Differenzierung zwischen T�ter und St�rer ebenfalls aus, da das Unionsrecht eine St�rerhaftung von Intermedi�ren nicht kennt (EuGH GRUR 2021, 1054 Rn. 102, 120 ff. – YouTube/uploaded; Ohly, NJW 2022, 2961 Rn. 6).

C.

41 Die Berufung der Beklagten ist dagegen begr�ndet.

42 Den Kl�gerinnen steht gegen die Beklagte der mit dem erstinstanzlich zuerkannten Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Sperrung des Dienstes „G...“ im Wege des DNS-Blocking aus � 7 Abs. 4 TMG i.V.m. �� 97 Abs. 1 Satz 1, 85 Abs. 1, 19a UrhG nicht zu.

43 1. Anstelle des durch � 8 Abs. 1 Satz 2 TMG bzw. Art. 4 Abs. 1 DSA ausgeschlossenen Unterlassungsanspruchs sieht die Regelung des � 7 Abs. 4 TMG einen Anspruch auf Sperrung von Informationen vor. Danach kann, wenn ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen wurde, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen, der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach � 8 Abs. 3 TMG die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern, wenn f�r den Inhaber dieses Rechts keine andere M�glichkeit besteht, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen und die Sperrung zumutbar und verh�ltnism��ig ist. Mit � 7 Abs. 4 TMG wird die – bereits erw�hnte – Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus Art. 8 Abs. 3 der RL 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der RL 2004/48/EG umgesetzt, zugunsten der Rechteinhaber die M�glichkeit gerichtlicher Anordnungen gegen Vermittler vorzusehen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Es handelt sich hierbei um einen Anspruch auf aktives Tun, der z.B. auf die Sperre einer bestimmten Webseite gerichtet sein kann (BGH GRUR 2018, 1044 Rn. 43 – Dead Island).

44 Der Anspruch aus � 7 Abs. 4 TMG ist nicht deshalb auf Anbieter von Internetzug�ngen �ber WLAN beschr�nkt, weil die Vorschrift in Satz 1 auf „Diensteanbieter nach � 8 Absatz 3“ Bezug nimmt und dort von einem „Internetzugang �ber ein drahtloses lokales Netzwerk“ die Rede ist. Best�nde der anstelle des nach � 8 Abs. 1 Satz 2 TMG ausgeschlossenen Unterlassungsanspruchs gew�hrte Sperranspruch entsprechend dem Wortlaut des � 7 Abs. 4 TMG allein gegen WLAN- Betreiber und nicht auch gegen andere (drahtgebundene) Zugangsvermittler, w�re der Sperranspruch ungeeignet, den Ausschluss des Unterlassungsanspruchs auszugleichen. Das sich ergebende v�llige Entfallen von Rechtsbehelfen des Rechteinhabers gegen Mittelspersonen verstie�e gegen Art. 8 Abs. 3 der RL 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der RL 2004/48/EG und den grundrechtlich vorgesehenen Schutz des geistigen Eigentums (BGH GRUR 2018, 1044 Rn. 44- 46 – Dead Island; GRUR 2022, 1812 Rn. 21 – DNS-Sperre).

45 Die Unionsrechtskonformit�t des � 8 Abs. 1 Nr. 2 TMG muss durch eine richtlinienkonforme Fortbildung des � 7 Abs. 4 TMG sichergestellt werden. Zur Wahrung des Regelungsgehalts des Art. 8 Abs. 3 der RL 2001/29/EG und des Art. 11 Satz 3 der RL 2004/48/EG ist eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung dahingehend n�tig, dass der in � 7 Abs. 4 TMG geregelte Sperranspruch nicht nur gegen�ber Anbietern von Internetzug�ngen �ber WLAN, sondern in entspre chender Anwendung der Vorschrift auch gegen�ber den �brigen Internetzugangsvermittlern gegeben ist. Die Interessenlage im durch � 7 Abs. 4 TMG geregelten Sachverhalt – Sperranspruch gegen den Betreiber eines drahtlosen lokalen Netzwerkes (WLAN) – und im nicht geregelten Sachverhalt – Sperranspruch gegen den Betreiber eines drahtgebundenen Internetzugangs – ist vergleichbar, weil die unterschiedliche technische Art der Gew�hrung des Internetzugangs interessenneutral ist. Die wirtschaftlichen und grundrechtlichen Belange der Zugangsvermittler, Rechteinhaber und Internetnutzer sind jeweils gleicherma�en betroffen. Mit Blick auf die unionsrechtlichen Vorgaben und die Absicht des Gesetzgebers, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, handelt es sich um eine planwidrige Regelungsl�cke (BGH GRUR 2018, 1044 Rn. 47-49 – Dead Island; GRUR 2022, 1812 Rn. 21 – DNS-Sperre).

46 2. Im Streitfall besteht aber kein Anspruch der Kl�gerinnen gegen die Beklagte auf Sperrung aus � 7 Abs. 4 TMG, auch wenn die Beklagte Internetzug�nge �ber ihr Telekommunikationsnetz anbietet.

47 a) Ob die Kl�gerinnen tats�chlich Inhaberinnen der deutschen Tontr�gerherstellerrechte an dem jeweils ihnen zugeordneten Musikalbum sind, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob der Dienst der Beklagten im Sinne von � 7 Abs. 4 TMG in Anspruch genommen wird, um das Recht am geistigen Eigentum der Kl�gerinnen in Form ihrer Rechte als Tontr�gerherstellerinnen der drei streitgegenst�ndlichen Musikalben nach � 85 UrhG dadurch zu verletzen, dass diese im Sinne von � 19a UrhG mittels der auf „G…“ gesammelten Links �ber sogenannte Sharehoster oder das Filesharing-Netzwerk „e...“ �ffentlich zug�nglich gemacht werden.

48 b) Die Kl�gerinnen haben n�mlich im hiesigen konkreten Einzelfall der ihnen obliegenden Darlegungslast im Hinblick auf die Tatsache nicht gen�gt, dass keine andere M�glichkeit im Sinne von � 7 Abs. 4 TMG besteht, der Verletzung ihrer Rechte an den streitgegenst�ndlichen Musikalben abzuhelfen, insbesondere nicht durch ein weitergehendes Vorgehen gegen andere am Dienst „G…“ beteiligte Personen oder Unternehmen.

49 aa) F�r den Rechtsinhaber besteht im Sinne von � 7 Abs. 4 Satz 1 TMG dann keine andere M�glichkeit, der Verletzung seiner Rechte abzuhelfen, wenn zumutbare Anstrengungen zur Inanspruchnahme der Beteiligten, die die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu ihr durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, gescheitert sind oder ihnen jede Erfolgsaussicht fehlt. Der Access-Provider, der lediglich allgemein den Zugang zum Internet vermittelt, haftet nur subsidi�r gegen�ber denjenigen Beteiligten, die (wie der Betreiber der Internetseite) die Rechtsverletzung selbst begangen oder (wie der Host-Provider) zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben und daher wesentlich n�her an der Rechtsgutsverletzung sind. Eine Sperranordnung nach � 7 Abs. 4 Satz 1 TMG soll nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden, um das Entstehen einer Rechtsschutzl�cke zu vermeiden (sog. Subsidiarit�tserfordernis; vgl. BGH GRUR 2016, 268 Rn. 82 – St�rerhaftung des Access- Providers; GRUR 2021, 63 Rn. 27, 31 – St�rerhaftung des Registrars; GRUR 2022, 1812 Rn. 28 – DNS-Sperre).

50 Nach den allgemeinen Grunds�tzen zur Darlegungs- und Beweislast hat der Anspruchsteller die Voraussetzungen des Anspruchs aus � 7 Abs. 4 Satz 1 TMG einschlie�lich der tats�chlichen Voraussetzungen f�r die Beachtung des Subsidiarit�tserfordernisses darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH GRUR 2021, 63 Rn. 35 – St�rerhaftung des Registrars; GRUR 2022, 1812 Rn. 34 – DNS-Sperre).

51 Welche Anstrengungen zur Inanspruchnahme des Betreibers der Internetseite und des Host-Providers zumutbar sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Rechtsinhaber ist in zumutbarem Umfang dazu verpflichtet, Nachforschungen zur Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten anzustellen. Dies umfasst insbesondere die Einschaltung staatlicher Ermittlungsbeh�rden im Wege der Strafanzeige und die au�ergerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Drittauskunft gegen�ber dem Host-Provider, um den Betreiber der Internetseite zu ermitteln. Auch die Vornahme privater Ermittlungen etwa durch einen Detektiv oder andere Unternehmen, die Ermittlungen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Angeboten im Internet durchf�hren, ist – unter Ber�cksichtigung der wirtschaftlichen Ressourcen des Rechtsinhabers – grunds�tzlich zumutbar (BGH GRUR 2016, 268 Rn. 87 – St�rerhaftung des Access-Providers; GRUR 2022, 1812 Rn. 38, 39 – DNS-Sperre).

52 Die au�ergerichtliche Inanspruchnahme eines bekannten Betreibers der Internetseite oder Host- Providers auf Entfernung der urheberrechtsverletzenden Inhalte ist dem Rechtsinhaber im Regelfall ebenfalls zumutbar (BGH GRUR 2022, 1812 Rn. 40 – DNS-Sperre).

53 Mit Blick auf eine gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungs- und Auskunftsanspr�chen ist allerdings in besonderem Ma� zu ber�cksichtigen, dass dem Rechtsinhaber keine Ma�nahmen auferlegt werden d�rfen, die zu einer unzumutbaren zeitlichen Verz�gerung seiner Anspruchsdurchsetzung f�hren. Daher kann die Durchf�hrung eines Hauptsacheverfahrens �ber mehrere Instanzen und gegebenenfalls mehrere Monate oder Jahre hinweg nicht verlangt werden. Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen innerhalb der Europ�ischen Union ans�ssige Betreiber oder Host-Provider hat der Rechtsinhaber jedoch grunds�tzlich anzustrengen. Soweit Staaten au�erhalb der Europ�ischen Union betroffen sind, muss das Vorhandensein gleichwertiger Rechtsschutzm�glichkeiten im Einzelfall gepr�ft werden, ohne dass dem Antragsteller hierf�r �berzogene Darlegungslasten aufgeb�rdet werden d�rfen (BGH GRUR 2022, 1812 Rn. 41 – DNS-Sperre).

54 Grunds�tzlich zumutbare Anstrengungen k�nnen im Einzelfall unterbleiben, wenn ihnen aus vom Anspruchsteller darzulegenden Gr�nden jede Erfolgsaussicht fehlt. Dies kann sich beispielsweise aus der Erfolglosigkeit fr�herer Ma�nahmen – wie einem in anderem Zusammenhang durchgef�hrten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen denselben Host-Provider – ergeben (BGH GRUR 2022, 1812 Rn. 42 – DNS-Sperre). Eine blo� allgemeine Neigung von Rechtsverletzern, sich durch Verschleierung und Flucht der Entdeckung und Verfolgung zu entziehen, reicht dagegen nicht aus, um von vornherein von der Unzumutbarkeit entsprechender Anstrengungen des Rechteinhabers ausgehen zu k�nnen.

55 bb) Nach diesen Grunds�tzen haben die Kl�gerinnen nicht darzulegen vermocht, dass sie zumindest versucht haben, die im hiesigen konkreten Einzelfall denkbaren Ma�nahmen zu unternehmen, um den ihr bekannten russischen Host-Provider von „G…“ auf Auskunft �ber die Identit�t der Betreiber von ,,G|H' im Wege eines Eilverfahrens gerichtlich in Anspruch zu nehmen, oder warum dies aufgrund der konkreten Gegebenheiten wegen zu erwartender Erfolglosigkeit hat unterbleiben k�nnen. Dies gilt auch unter Ber�cksichtigung des gro�z�gigeren Ma�stabs bei Staaten au�erhalb der Europ�ischen Union, wo das Vorhandensein gleichwertiger Rechtsschutzm�glichkeiten im Einzelfall ohne �berzogene Darlegungslasten f�r die Rechteinhaber zu pr�fen ist.

56 (1) Aufgrund der Mitteilung des Anonymisierungsdienstes Cl... gegen�ber den privaten, von den Kl�gerinnen eingeschalteten Ermittlern sind ihnen der Name, die Adresse und die Kontaktdaten des Host-Providers von „G…“ in Russland, der M ..., N... str ... / ..., ... Mo..., Russian Federation, bekannt geworden (vgl. Anlage K 7, Seite 8). Eine au�ergerichtliche Inanspruchnahme ist laut den dortigen Angaben der Ermittler auch telefonisch und per E-Mail erfolglos versucht worden.

57 (2) Dass in Russland grunds�tzlich und pauschal in Abweichung von den allgemeinen Grunds�tzen von fehlenden Rechtsschutzm�glichkeiten auszugehen ist, ergibt sich nicht aus der Entscheidung des BGH in GRUR 2016, 268 Rn. 88 – St�rerhaftung des Access-Providers, weil diese dort aus prozessualen Gr�nden nur unterstellt worden waren.

58 (3) Ihrer erleichterten und am konkreten Einzelfall auszurichtenden Darlegungslast im Hinblick auf eine mit EU-Ma�st�ben gleichwertige gerichtliche Inanspruchnahme des Host-Providers M ... in einem Eilverfahren haben die Kl�gerinnen indes auch vor dem Hintergrund nicht gen�gt, dass ihnen die Beklagte in Abweichung von der Darlegungslast solche M�glichkeiten konkret, ausf�hrlich und – soweit ersichtlich – auch rechtlich fundiert durch das private Rechtsgutachten eines Moskauer Rechtsanwalts vom 07.10.2021 (Anlage B 1) aufgezeigt hat. Insoweit w�re es jedenfalls Sache der Kl�gerinnen gewesen, die dort dargestellten im hiesigen Fall relevanten M�glichkeiten des Eilrechtsschutzes gegen den Host-Provider zu diskutieren, deren fehlende Gleichwertigkeit zu erl�utern, die tats�chliche Unm�glichkeit, gerade diese Rechtsbehelfe zu ergreifen, darzustellen oder dazu vorzutragen, dass sie diese tats�chlich erfolglos zu ergreifen versucht oder sich deren voraussichtliche Erfolglosigkeit aus sonstigen Umst�nden ergeben hat, so dass ein solcher Versuch unterbleiben konnte.

59 Vor dem Hintergrund, dass alle drei Kl�gerinnen deutsche Landesgesellschaften gro�er internationaler Musikkonzerne sind, die �ber ausk�mmliche Ressourcen zur Beratung und Rechtsverfolgung in globalem Umfang verf�gen d�rften, h�lt der Senat solche Darlegungen weder f�r �berzogen noch unter Ber�cksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten bei den Rechteinhaber f�r unzumutbar.

60 Auf den Seiten 5 bis 7 des privaten Rechtsgutachtens der Moskauer Rechtsanwaltskanzlei … vom 07.10.2021 (Anlage B 1) werden M�glichkeiten des Eilrechtsschutzes gegen Host-Provider vor russischen Gerichten zum einen im Hinblick auf eine Unterlassung oder Sperre einer Webseite (Seiten 5 und 6, unter 2.) sowie zum anderen im Hinblick auf eine Auskunft �ber den Website-Betreiber (Seiten 6 und 7, unter 3.) aufgezeigt und diskutiert.

61 (a) Im Hinblick auf eine vom Host-Provider zu erteilende Auskunft �ber den Website-Betreiber m�gen zwar die gutachtlichen Ausf�hrungen stillschweigend davon ausgehen, dass russisches Sachrecht anwendbar ist, weil nach dem Schutzlandprinzip (Art. 3, 8 Abs. 1 Rom II-VO) Schutz f�r Russland beansprucht wird. Das zeigt sich daran, dass die diskutierte Pflicht zur Auskunft offenbar nach russischem Sachrecht Teil der Sorgfaltspflicht ist, die den Host-Provider trifft.

62 (b) Eine – offenbar schutzlandunabh�ngige – effektive Sperrm�glichkeit im Wege einer sog. au�erordentlichen einstweiligen Verf�gung besteht aber laut Ziffer 2.3 des Gutachtens nach Art. 144.1(3) der russischen Zivilprozessordnung dergestalt, dass ein Rechteinhaber berechtigt ist, einen Verf�gungsantrag auf Zugangssperre zu einer Website, auf der die urheberrechtsverletzenden Inhalte ver�ffentlicht sind, beim zentral zust�ndigen Moskauer Stadtgericht zu stellen. Der Verf�gungsantrag wird vom Moskauer Stadtgericht innerhalb eines Tages und ohne Beteiligung des Host-Providers als Antragsgegner gepr�ft. Um Erfolg zu haben, muss der Antragsteller zeigen, dass er Rechteinhaber ist und dass es zur Rechtsverletzung gekommen ist. Sobald das Moskauer Stadtgericht die au�erordentliche einstweilige Verf�gung erlassen hat, kann sich der Antragsteller damit an Roskomnadzor, die Hauptaufsichtsbeh�rde f�r Informationstechnologie, wenden, um die Verf�gung zu vollstrecken. Roskomnadzor ist dann verpflichtet, den Host-Provider binnen drei Tagen ab Eingang des Vollstreckungsantrags �ber die behauptete Rechtsverletzung zu informieren. Der Host-Provider ist im Gegenzug gesetzlich verpflichtet, eine entsprechende Mitteilung an den Website-Betreiber innerhalb eines Arbeitstages weiterzuleiten, wobei der Website-Betreiber verpflichtet ist, das Material ebenfalls binnen eines Tages von der Website zu l�schen. Falls der Website-Betreiber den angegriffenen Inhalt nicht von der Website l�scht, ist der Host-Provider verpflichtet, den Zugang zu dem relevanten Material zu sperren. Falls der Host-Provider und/oder der Website-Betreiber sich weigern, den Anordnungen von Roskomnadzor Folge zu leisten, leitet Roskomnadzor die Information �ber die betroffene Website an die entsprechenden lokalen Internet-Zugangsprovider weiter, die dann ihrerseits verpflichtet sind, den Zugang zu der relevanten Website innerhalb des gleichen Tages zu sperren. In der Praxis dauert es bis zu zwei Wochen, den Zugang zu einer Website zu blockieren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem das Moskauer Stadtgericht die au�erordentliche einstweilige Verf�gung erlassen hat.

63 (4) Trotz ihrer eigenen Darlegungslast zu den tats�chlichen Gegebenheiten f�r das Subsidiarit�tserfordernis haben es die Kl�gerinnen trotz der – �berobligationsm��ig gelieferten – detaillierten rechtlichen Ausf�hrungen der Beklagten zum Eilrechtsschutz gegen den Host-Provider vor russischen Gerichten nicht unternommen, deren Richtigkeit im Detail infrage zu stellen, eine etwaige Abweichung der auf dem Papier vorhandenen Rechtslage von den tats�chlichen Gegebenheiten in Russland zu recherchieren, den dargestellten Rechtsbehelf der au�erordentlichen einstweiligen Verf�gung wirklich zu ergreifen und das – gegebenenfalls negative – Ergebnis mitzuteilen oder sonst vorzutragen, woraus sich dessen von vornherein fehlenden Erfolgsaussichten im hiesigen Einzelfall ergeben sollen, so dass ein eigener Versuch, die aufgezeigte M�glichkeit des Eilrechtsschutzes tats�chlich zu beschreiten, hat unterbleiben k�nnen.

64 Dies gilt auch und gerade vor dem Hintergrund, dass den Kl�gerinnen das Rechtsgutachten vom 07.10.2021 mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 12.10.2021 sp�testens am 05.11.2021 inhaltlich bekannt geworden sein muss, da sie mit Schriftsatz von diesem Tag dazu Stellung genommen haben. Damit h�tten sie bereits ab diesem Zeitpunkt die dargestellte M�glichkeit des Eilrechtsschutzes beschreiten k�nnen, so dass es vor dem Hintergrund der bei der au�erordentlichen einstweiligen Verf�gung beschriebenen �berschaubaren Dauer von zwei Wochen zwischen Antrag und erfolgter Vollstreckung (Ziffer 2.3.3 des Gutachtens) im hiesigen Einzelfall ohne Belang ist, dass sich auch die Rechtsbeziehungen zu Russland mit dem Beginn des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine am 24.02.2022 erheblich verschlechtert haben m�gen. Nur zur Illustration mag erg�nzt werden, dass das auf Seite 6 des Rechtsgutachtens vom 07.10.2021 (Anlage Bl) unter Ziffer 3.2, erster Bulletpoint, zitierte Verfahren (Az. A40-293891/2019) – wie aus �ffentlich zug�nglichen Quellen wie https://lawnotes.ru/ ersichtlich ist – von der britischen Rechteinhaberin des Zeichentrickschweins „Peppa Wutz“ gef�hrt wurde, die jedenfalls in den Jahren zuvor als ausl�ndisches Unternehmen weniger Scheu vor russischen Rechtsbehelfen zu haben schien als die hiesigen Kl�gerinnen.

65 Soweit die Kl�gerinnen ohne n�here Begr�ndung und ohne Beleg im Schriftsatz vom 05.11.2021 (Seite 1, Bl. 524 d.A.) behaupten, die untersuchten Rechtsschutzm�glichkeiten in Russland best�nden lediglich f�r russische Rechteinhaber, nicht aber f�r deutsche Unternehmen wie die Kl�gerinnen, kommen sie ihrer Darlegungslast damit nicht ansatzweise nach, zumal die geltend gemachten deutschen Tontr�gerherstellerrechte gem�� � 85 UrhG dem Grundsatz der Inl�ndergleichbehandlung nach Art. 5 Abs. 1 des Rom-Abkommens (RA), Art. 2 des Genfer Tontr�ger- Abkommens (GTA), Art. 3 Abs. 1 des �bereinkommens �ber handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) und Art. 4 Abs. 1 des WIPO Performances and Phonograms Treaty (WPPT) unterliegen (vgl. Dreier/Schulze/Drezer, UrhG, 7. AufL, � 126, Rn. 8-11) und sowohl Russland als auch die Bundesrepublik Deutschland Vertragsstaaten dieser Abkommen sind (vgl. die jeweiligen Listen der Vertragsstaaten unter www.wipo.int/treaties/en).

66 Soweit die Kl�gerinnen weiter unter Bezugnahme auf die Seiten 5 ff. ihres Schriftsatzes vom 14.06.2021 (Seiten 5 bis 9, Bl. 442/446 d.A.) und unter Antritt von Sachverst�ndigenbeweis darauf verweisen, eine Anerkennung und Vollstreckung deutscher Gerichtsentscheidungen in Russland erscheine als praktisch aussichtslos, l�sst dies einen Bezug zu der konkreten, von der Beklagten aufgezeigten Ma�nahme des Eilrechtsschutzes vor einem russischen Gericht nicht erkennen. Gleiches gilt f�r die Behauptung, es k�nne im vorliegenden Rechtsstreit nur um die Zustellung von in Deutschland erwirkten Gerichtsentscheidungen in Russland gehen.

67 Die Ausf�hrungen zu einer vermeintlich fehlenden Aktivlegitimation der Kl�gerinnen f�r ein Vorgehen gegen�ber einem russischen Host-Provider in Russland und den „Intercompany Licence Agreements“ sind ebenfalls unbehelflich, da die Darlegungslast der Kl�gerinnen im Rahmen des Subsidiarit�tserfordernisses vor allem in Bezug auf die streitgegenst�ndlichen deutschen Tontr�gerherstellerrechte nach � 85 UrhG zu erf�llen gewesen w�re, zu denen jegliche Ausf�hrungen fehlen, obwohl die Kl�gerinnen auf die Notwendigkeit entsprechenden Sachvortrags im Beschluss des Senats vom 01.07.2021, dort Seite 3, erster Absatz („Erkenntnisverfahren in Russland auf der Grundlage einer Verletzung der deutschen Tontr�gerherstellerrechte der Kl�gerinnen“) ausdr�cklich nach � 139 Abs. 1 ZPO hingewiesen worden sind.

68 Auf die eher nachrangige Frage, ob eine etwaige Beherrschung von russischen Landesgesellschaften in den Konzernen der Kl�gerinnen durch Konzernobergesellschaften ein Vorgehen auf der Grundlage der russischen Tontr�gerherstellerrechte erforderlich macht und zumutbar erscheinen l�sst, kommt es insoweit nicht mehr an.

69 (5) Dass der von den Kl�gerinnen behauptete Umzug der „G…“-Website von einem Provider in den Niederlanden vorerst endg�ltig zu dem Provider M ... in Russland Ende Juli 2008 von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten worden ist, �ndert am Ergebnis nichts, da dies zugunsten der Kl�gerinnen als zutreffend unterstellt werden kann, so dass die vorrangige Inanspruchnahme des niederl�ndischen Providers f�r die streitgegenst�ndlichen ab November 2017 begangenen Rechtsverletzungen ausscheidet.

70 3. Die innerprozessuale Bedingung f�r die Hilfswiderklage ist nicht eingetreten, weil die Beklagte weder aus dem Hauptantrag noch aus einem Hilfsantrag der Kl�gerinnen verurteilt wurde.

D.

71 Die Entscheidung �ber die Kosten beruht auf ��91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

72 E. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grunds�tzliche Bedeutung (� 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des � 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrunds�tze aus den zitierten Entscheidungen auf den Einzelfall.

73 Eine Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europ�ischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht, weil der Senat nicht als letztinstanzliches Gericht eines Mitgliedstaates entscheidet (vgl. EuGH EuZW 2009, 75 Rn. 76 – Cartesio; EuZW 2002, 476 Rn. 16 -Lyckeskog).

Leitsatz

Weder � 8 Abs. 1 TMG noch Art. 4 Abs. 1 DSA differenziert nach der �bertragungstechnik; beide Vorschriften sind auch bei kabelgebundener �bertragung anwendbar. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

F�r einen Anspruch nach � 7 Abs. 4 TMG muss der Anspruchsteller darlegen, dass keine andere zumutbare M�glichkeit besteht, der Rechteverletzung abzuhelfen, insbesondere nicht durch ein weitergehendes Vorgehen gegen beteiligte Personen oder Unternehmen; es kann auch zumutbar sein, im Ausland ein Eilverfahren anzustrengen. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)

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Kein Anspruch gegen den Internetzugangsprovider auf DNS-Blocking

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