OLG M�nchen 18. Zivilsenat, 2023-02-06, 18 U 2570/22 Pre

18 U 2570/22 PreTribunal supérieur / Civil Chamber 186 févr. 2023

Regest

Im Falle eines Anwaltsschreibens�ist grunds�tzlich nicht der Rechtsanwalt, sondern der Mandant als passivlegitimierter St�rer anzusehen. Nur ausnahmsweise kann unter Ber�cksichtigung der Gesamtumst�nde eine pers�nliche Verantwortung des Rechtsanwalts in Betracht konmmen, wenn sich dieser nicht auf die Vertretung Mandanten beschr�nkt, sondern unabh�ngig von einer Vertretung eines bestimmten Mandanten f�r sich selbst in Anspruch nimmt, in der beanstandeten Art und Weise vorgehen zu d�rfen.� (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

OLG M�nchen 18. Zivilsenat — 2023-02-06 — 18 U 2570/22 Pre — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-02-06

Aktenzeichen: 18 U 2570/22 Pre

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Berufung der Kl�gerin gegen das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 28.04.2022, Aktenzeichen 26 O 14658/21, wird zur�ckgewiesen.

  2. Die Kl�gerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  3. Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts M�nchen I sind gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl�ufig vollstreckbar.

  4. Der Streitwert f�r das Berufungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Kl�gerin verlangt von den Beklagten, die �bermittlung von Schreiben an die Kl�gerin zu unterlassen, wenn es geschieht wie mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 06.10.2021. Bez�glich der Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 28.04.2022 (Bl. 55/57 d.A.) Bezug genommen.

2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgr�nde im angefochtenen Urteil (Bl. 58/68 d.A.) wird verwiesen.

3 Die Kl�gerin hat gegen das ihr am 29.04.2022 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 29.04.2022, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 23.05.2022, bei Gericht eingegangen am selben Tag, begr�ndet. Wegen des Berufungsvorbringens der Kl�gerin wird auf die Schrifts�tze der Kl�gervertreter vom 23.05.2022 (Bl. 83/110 d.A.), vom 01.06.2022 (Bl. 116/117 d.A.), vom 07.06.2022 (Bl. 122/123 d.A.), vom 21.07.2022 (Bl. 140/144 d.A.) und vom 12.08.2022 (Bl. 145/147 d.A.) nebst Anlagen verwiesen.

4 Die Kl�gerin beantragt:

Das Urteil des Landgerichts M�nchen vom 28.04.2022 (26 O 14658/21) wird abge�ndert. Den Beklagten wird es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch f�r den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – untersagt, der Kl�gerin Schreiben zuzusenden, wenn dies geschieht wie mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 06.10.2021 (Anlage 1).

5 Die Beklagten beantragen jeweils,

die Berufung zur�ckzuweisen.

6 Hinsichtlich des Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungserwiderung vom 19.07.2022 (Bl. 126/139 d.A.) und auf den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 03.06.2022 (Bl. 119/120 d.A.) verwiesen.

7 Der Senat hat mit Beschluss vom 22.12.2022 (Bl. 148/158 d.A.), der Kl�gerin zugestellt am 04.01.2023, auf die beabsichtigte Zur�ckweisung der Berufung nach � 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen. Dem ist die Kl�gerin mit Schriftsatz vom 30.01.2023 (Bl. 159/169 d.A.), auf den Bezug genommen wird, entgegengetreten.

II.

8 Die Berufung der Kl�gerin gegen das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 28.04.2022 ist gem�� � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grunds�tzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchf�hrung einer m�ndlichen Verhandlung �ber die Berufung nicht geboten ist.

9 Zur Begr�ndung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats Bezug genommen. Die Ausf�hrungen in der Gegenerkl�rung der Kl�gerin vom 30.01.2023 geben zu einer �nderung keinen Anlass.

10 1. Entgegen der Rechtsauffassung der Kl�gerin ist der Beklagte zu 1) f�r die geltend gemachten Anspr�che schon nicht passivlegitimiert.

11 Die Argumentation, ein Rechtsanwalt mache sich den Sachverhalt, den ihm sein Mandant unterbreitet hat, in seinen Schrifts�tzen als pers�nliche Behauptung zu eigen, beruht auf einer Verkennung der Bedeutung der gem. Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtlich verb�rgten Berufsfreiheit. Tr�fe diese Auffassung zu und m�sste ein Rechtsanwalt bef�rchten, regelm��ig pers�nlich belangt zu werden, wenn er in seiner beruflichen Funktion Informationen seines Mandanten in geh�riger Form weitergibt, w�rde die ordnungsgem��e Interessenvertretung und damit ein wesentlicher Teil der anwaltlicher Berufsaus�bung unterbunden.

12 Einem Rechtsanwalt als berufenem Berater und Vertreter muss in allen Rechtsangelegenheiten die unerl�ssliche �u�erungsfreiheit zukommen, die seine Stellung als unabh�ngiges Organ der Rechtspflege erfordert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.07.2003 – 1 BvR 801/03, NJW 2003, 3263, 3264 m.w.N.; siehe auch BGH, Urteil vom 01.12.2015 – X ZR 170/12, GRUR 2016, 630, 632 f., Rn. 23; BGH, Urteil vom 15.01.2019 – VI ZR 506/17, NJW 2019, 781, 784, Rn. 28 m.w.N.).

13 Nur im Ausnahmefall kann die Ber�cksichtigung der Gesamtumst�nde eine pers�nliche Verantwortung des Rechtsanwalts nahelegen (vgl. BVerfG, a.a.O.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Er k�nnte zu bejahen sein, wenn die Beklagte zu 1) sich nicht auf die Vertretung des Beklagten zu 2) beschr�nkt, sondern vielmehr bereits im Vorfeld und unabh�ngig von einer Vertretung eines bestimmten Mandanten f�r sich selbst in Anspruch genommen h�tte, in der von der Kl�gerin beanstandeten Art und Weise vorgehen zu d�rfen (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2019 – VI ZR 506/17, NJW 2019, 781, 784, Rn. 29).

14 a) Anders als hier hatte die Beklagte zu 1) in dem der letztgenannten Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Sachverhalt sogar ausdr�cklich angeregt, nicht einen konkreten Mandanten, sondern sie selbst zu verklagen. Damit hatte sie zum Ausdruck gebracht, f�r diese Vorgehensweise – bis zur zwischenzeitlich aber bereits erfolgten gerichtlichen Kl�rung – pers�nlich die Verantwortung zu �bernehmen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 29). Vorliegend hatte sich die Beklagte zu 1) hingegen – bevor das hier streitgegenst�ndliche Schreiben versandt wurde – in einem zwischen den Parteien vor dem Senat gef�hrten Bezugsverfahren (Az.: 18 U 988/21 Pre), in dem ebenfalls die hiesigen Kl�gervertreter f�r die Kl�gerin mandatiert waren, auf ihre fehlende St�rereigenschaft berufen und geltend gemacht, nicht passivlegitimiert zu sein (in der Berufungsbegr�ndung des einstweiligen Verf�gungsverfahrens Az.: 18 U 988/21 Pre und in der Klageerwiderung des Hauptsacheverfahrens Az.: 18 U 4493/22 Pre). Somit war der Kl�gerin selbst bekannt und die Kl�gervertreter hatten ebenfalls der Kl�gerin als ihrer Mandantin gem. � 166 BGB zurechenbare Kenntnis davon, dass die Beklagte zu 1) k�nftig nicht mehr pers�nlich die Verantwortung f�r derartige Schreiben �bernimmt und damit korrespondierend auch nicht mehr selbst wegen betreffender Unterlassungsanspr�che verklagt werden kann.

15 Die Kl�gerin hingegen meint offenbar, die Beklagte sei und bleibe auch k�nftig allen potentiellen Kl�gern gegen�ber bei Unterlassungsanspr�chen, die hinsichtlich f�r Mandanten gefertigter Anwaltsschreiben geltend gemacht werden, passivlegitimiert. Dieser Zustand soll aus Sicht der Kl�gerin offenbar nur und erst dann enden, wenn die Beklagte zu 1) gegen�ber der betreffenden Kl�gerin „[e]ine an die Kl�gerin gerichtete ‚Erkl�rung‘ tats�chlichen Inhalts“ abgegeben hat, dass sie sich „an ihrer gegen�ber der FAZ abgegebenen (der Kl�gerin nicht bekannten) Erkl�rung ‚nicht mehr festhalten‘ lassen“ will (vgl. Gegenerkl�rung vom 30.01.2023, S. 4 = Bl. 162 d.A.). Diese Argumentation der Kl�gerin geht jedoch fehl.

16 Die Kl�gerin macht zudem selbst darauf aufmerksam, dass die fr�here Erkl�rung der Beklagten zu 1) aus dem Jahr 2017, man m�ge nicht einen konkreten Mandanten, sondern sie selbst verklagen, nicht ihr gegen�ber erfolgte, sondern allein gegen�ber der FAZ; sie behauptet zudem noch nicht einmal, von dieser der FAZ gegen�ber get�tigten Erkl�rung der Beklagten zu 1) Kenntnis gehabt zu haben (vgl. Gegenerkl�rung vom 30.10.2023, S. 4 = Bl. 162 d.A.). Auch insoweit liegt daher nach dem eigenen Vortrag der Kl�gerin kein Umstand vor, aus dessen Ber�cksichtigung kl�gerseits darauf h�tte geschlossen werden k�nnen, dass die Beklagte zu 1) sich auch noch bez�glich des hier streitgegenst�ndlichen Anwaltsschreibens ausnahmsweise nicht auf die Vertretung des Beklagten zu 2) beschr�nken wollte.

17 b) Es bleibt somit dabei, dass im Wege der Auslegung festzustellen ist, wer hinsichtlich des Schreibens, gegen das Unterlassungsanspr�che geltend gemacht werden, der passivlegitimierte St�rer ist. Wie dargelegt, ist das bei einem Anwaltsschreiben grunds�tzlich nicht der Rechtsanwalt, sondern der Mandant. Der kl�gerseits angef�hrte Sachverhalt ist schon aus den erl�uterten Gr�nden nicht geeignet, ausnahmsweise davon auszugehen, dass die Ber�cksichtigung der Gesamtumst�nde eine pers�nliche Verantwortung der Beklagten zu 1) nahelegen w�rde, weil diese sich nicht auf die Vertretung des Beklagten zu 2) beschr�nkt, sondern vielmehr bereits im Vorfeld und unabh�ngig von einer Vertretung eines bestimmten Mandanten f�r sich selbst in Anspruch genommen h�tte, in der von der Kl�gerin beanstandeten Art und Weise vorgehen zu d�rfen. Wie bereits im Hinweisbeschluss (auf Seite 2/4 = Bl. 149/151 d.A. unter Ziffer I.1) im Einzelnen dargelegt, ergibt die gebotene Auslegung vielmehr, dass die Beklagte zu 1) mit dem Schreiben vom 06.10.2020 (Anlage K1) nicht im eigenen Namen als Privatperson auftritt, sondern ausschlie�lich in ihrer Funktion als Rechtsanwaltskanzlei und Vertreterin ihres Mandanten (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2019 – VI ZR 506/17, NJW 2019, 781, 784, Rn. 28).

18 c) Anders als im Bezugsverfahren (Az.: 18 U 988/21 Pre) hat die Beklagte zu 1) hier auch im weiteren Verlauf des Verfahrens keine ausdr�cklichen oder konkludenten Erkl�rungen abgegeben, die an diesem Ergebnis etwas �ndern w�rden. So hatte die vorgerichtlich von der Kl�gerin selbst – also nicht lediglich als anwaltliche Vertreterin ihrer Mandantschaft – abgemahnte Beklagte zu 1) im besagten, den Parteien und ihren Prozessbevollm�chtigten bekannten Bezugsverfahren auf das kl�gerische Abmahnschreiben nicht etwa dergestalt reagiert, dass sie auf ihre fehlende St�rereigenschaft und Passivlegitimation verwiesen h�tte; vielmehr lie� sie mitteilen, wer sie anwaltlich vertritt (Anlage Ast 8 im einstweiligen Verf�gungsverfahren 18 U 988/21). Dergleichen ist im hier zu entscheidenden Fall hingegen nicht geschehen.

19 2. Auch nach nochmaliger Pr�fung unter Ber�cksichtigung der Argumentation in der Gegenerkl�rung bleibt es dabei, dass es vorliegend schon zweifelhaft erscheint, ob der Beklagte zu 2) durch das streitgegenst�ndliche Schreiben seiner Rechtsanw�lte �berhaupt in den Schutzbereich des Rechts der Kl�gerin am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb eingegriffen hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt insoweit Folgendes: Der Schutz des � 823 Abs. 1 BGB wird gegen jede Beeintr�chtigung des Rechts am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb gew�hrt, wenn die St�rung einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen T�tigkeitskreis darstellt. Durch den dem eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb gew�hrten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen T�tigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben. Bei Presseunternehmen sind dabei durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG grundrechtlich gew�hrte Rechtspositionen zu ber�cksichtigen. Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und �ber eine blo�e Bel�stigung oder eine sozial �bliche Behinderung hinausgehen (BGH, Urteil vom 15.01.2019 – VI ZR 506/17, NJW 2019, 781, 782 f., Rn. 16 m.w.N.).

20 Nach diesen Ma�st�ben ist hinsichtlich des streitgegenst�ndlichen Schreibens zwar von einem unmittelbaren Einwirken auf den gewerblichen T�tigkeitskreis der Kl�gerin auszugehen. Deren Unternehmen wird in seiner wirtschaftlichen T�tigkeit und seinem Funktionieren durch den Brief aber wohl nicht bzw. jedenfalls nicht ma�geblich beeintr�chtigt. Vielmehr spricht Einiges daf�r, dass er nicht �ber eine sozial �bliche Behinderung hinausgeht. Denn vorliegend wurde das Schreiben beklagtenseits nicht etwa ungefragt oder gar entgegen einer kl�gerischen Anordnung versandt; vielmehr war es die Kl�gerin, die mit einer konkreten Anfrage an das Management des Beklagten zu 2) herangetreten war und der Brief erfolgte daraufhin lediglich als Antwort auf diese vorherige Aufforderung zur Stellungnahme. Bei dieser Sachlage kann aber nicht angenommen werden, dass bereits die Sichtung des Schreibens unmittelbar nach dem Eingang und die Weiterleitung innerhalb des Verlags zus�tzlichen Arbeitsaufwand verursacht h�tte. Dar�ber hinaus war f�r die Kl�gerin angesichts ihrer vorangegangenen Anfrage auch auf den ersten Blick erkennbar und bedurfte daher keiner Pr�fung, was Inhalt und Gegenstand des Schriftst�cks war (siehe dazu BGH, a.a.O., Rn. 17).

21 3. Wie ebenfalls schon im Hinweisbeschluss dargetan, kann die Frage des Vorliegens eines Eingriffs in das Recht der Kl�gerin am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetriebs hier aber dahinstehen; denn auch, wenn man zu Gunsten der Kl�gerin von einem Eingriff ausginge, ist dieser jedenfalls nicht rechtswidrig, so dass kein Unterlassungsanspruch gem. �� 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB besteht.

22 Zur Vermeidung von Wiederholungen darf insoweit – auch, soweit es die seitens der Kl�gerin zu Recht geforderte „umfassende Interessen- und G�terabw�gung“ anbelangt – auf die Ausf�hrungen im Hinweisbeschluss (auf S. 5/10 unter I.2.b) verwiesen werden, an denen der Senat auch nach nochmaliger Pr�fung festh�lt. Wie dort dargelegt, sind die Schutzinteressen der Kl�gerin mit dem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG) des Beklagten zu 2), dem Recht auf freie Berufsaus�bung (Art. 12 Abs. 1 GG) der Beklagten zu 1) und – zugunsten der Beklagten unterstellt – deren Recht auf Verbreitung ihrer Meinung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) abzuw�gen; angesichts der Besonderheiten dieses Einzelfalles �berwiegen dabei vorliegend die schutzw�rdigen Belange der Beklagten das Interesse der Kl�gerin.

23 a) Soweit die Kl�gerin meint, hinsichtlich der Versendung des streitgegenst�ndlichen Schreibens k�nne sich der Beklagte zu 2) gar nicht auf das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht berufen, zumal es an einer Ver�ffentlichung der Kl�gerin �ber den Beklagten zu 2) fehle, irrt sie. Insoweit darf auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwiesen werden, der sich der Senat anschlie�t (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2019 – VI ZR 506/17, NJW 2019, 781, Rn. 21 m.w.N.; siehe dazu im Einzelnen bereits im Hinweisbeschluss auf S. 6 = Bl. 153 d.A. unter I.2.b).

24 Entgegen der Rechtsauffassung der Kl�gerin ist im Rahmen der gebotenen Abw�gung daher nicht nur deren Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb, Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG zu ber�cksichtigen, sondern ebenso die gegenl�ufigen Rechte der Beklagten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. aus Art. 12 Abs. 1 sowie aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG.

25 b) Soweit die Kl�gerin geltend macht, das Landgericht M�nchen I habe zwischenzeitlich rechtskr�ftig festgestellt, dass die „Berichterstattung �ber den Beklagten zu 2)“ „von der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt“ gewesen sei, ist anzumerken, dass dies nichts daran �ndert, dass beklagtenseits im streitgegenst�ndlichen Schreiben gleichwohl die ebenfalls von Art. 5 Abs. 1 GG gesch�tzte Meinung vertreten werden konnte, eine Berichterstattung verletze das Pers�nlichkeitsrecht des Beklagten zu 2). So besteht der Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG unabh�ngig davon, ob eine �u�erung rational oder emotional, begr�ndet oder grundlos ist und ob sie von anderen f�r n�tzlich oder sch�dlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (BVerfG, Urteil vom 12.12.2000 – 1 BvR 1762/95 u. 1787/95, NJW 2001, 591 593 m.w.N.).

26 c) Die Kl�gerin vertritt die Rechtsauffassung, es verletze sie in ihrem Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb, wenn „Rechtsanw�lte sie mit der �bermittlung (subjektiver und somit nichtssagender) Rechtsansichten bel�stigen“. Sie meint also wohl, wenn sie �ber den Verdacht berichten will, ein verheirateter Schauspieler stehe in einer au�erehelichen Beziehung mit einer j�ngeren Dame und sei m�glicherweise sogar der Vater von deren Kind, d�rfe dieser auf eine betreffende Anfrage der Kl�gerin hin nur dann antworten, wenn er weitere Details zu seiner Beziehung zu der besagten Dame offenbart; au�erdem sei es ihm verwehrt, die Rechtsauffassung zu vertreten, der Sachverhalt unterfalle seiner Privatsph�re und eine betreffende Berichterstattung sei rechtswidrig. Ob dieses Rechtsverst�ndnis der Kl�gerin bei unaufgefordert oder sogar entgegen einer Aufforderung, Informationsschreiben zu unterlassen, versandten Briefen zutreffend ist, kann hier dahinstehen. Es wird aber jedenfalls der Funktion der bei einer Verdachtsberichterstattung gebotenen Einr�umung der Gelegenheit zur Stellungnahme nicht gerecht. Denn das grunds�tzliche Erfordernis einer M�glichkeit zur Stellungnahme soll sicherstellen, dass der Standpunkt des von der Verdachtsberichterstattung Betroffenen in Erfahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht wird, der Betroffene also selbst zu Wort kommen kann. Dies setzt voraus, dass der Betroffene nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme erh�lt, sondern dass seine etwaige Stellungnahme auch zur Kenntnis genommen und der Standpunkt des Betroffenen in der Berichterstattung sichtbar wird (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, 944, Rn. 36 m.w.N.). Wenn die Kl�gerin also zu Recherchezwecken eine Anfrage an das Management des Beklagten zu 2) richtet und/oder diesem vor einer kl�gerseits geplanten Verdachtsberichterstattung – wie geboten – Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, steht es dem Beklagten zu 2), f�r den neben seinem Pers�nlichkeitsrecht die positive und negative Meinungsfreiheit streitet, daher grunds�tzlich frei, sich in Reaktion hierauf zum Gegenstand der Anfrage und zur betreffenden Rechtslage zu �u�ern oder auch nicht. Dies gilt erst recht, weil es der Kl�gerin hier bereits auf Grundlage der ihr ohnehin bekannten Tatsachen m�glich war, die Frage der durch die geplante Berichterstattung drohenden Verletzung der Pers�nlichkeitsrechte des Beklagten zu 2) zu beurteilen.

27 d) Die Beantwortung der kl�gerischen Anfrage durch den Beklagten zu 2) bewirkte weder nach ihrer Form noch nach ihrem Inhalt eine Verletzung des Rechts der Kl�gerin am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb. Bei der Abw�gung der gegenl�ufigen Schutzinteressen der Parteien sind insoweit auch die folgenden Umst�nde zu ber�cksichtigen: Angesichts ihrer vorherigen Anfrage war die Kl�gerin ohne weitere Zuordnung im streitgegenst�ndlichen Schreiben in den Stand versetzt, den Vorwurf tats�chlich und rechtlich zu �berpr�fen und die gebotenen Folgerungen daraus zu ziehen (siehe dazu BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 19/14, GRUR 2016, 176, Rn. 70 m.w.N.). Da die Kl�gerin das Management des Beklagten zu 2) ausdr�cklich zur Stellungnahme aufgefordert hatte, liegt auch jedenfalls in der gebotenen Gesamtschau auch kein Fall vor, in dem die Kontaktaufnahme gegen den eindeutig erkl�rten Willen der Kl�gerin erfolgt w�re (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2011 – VI ZR 311/09, NJW 2011, 1005, Rn. 8 m.w.N.). Somit stellt sich hier – w�rde man zu Gunsten der Kl�gerin gleichwohl von einem Eingriff in ihr Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb ausgehen – die Eingriffstiefe jedenfalls als sehr �berschaubar dar. Auch inhaltlich ist das Schreiben zwar in der Sache durchaus „robust“ formuliert, insbesondere soweit die Rechtsauffassung dargetan wird, eine Verletzung des Rechts des Beklagten zu 2) am eigenen Bild sei gem. � 33 KUG strafbar und soweit angek�ndigt wird, bei Nichtbeachtung des rechtlichen Hinweises w�rden „s�mtliche denkbaren presserechtlichen Schritte“ eingeleitet werden. Gleichwohl enth�lt es weder Beleidigungen, widerrechtlichen Drohungen oder Bedrohungen noch sonstige Ausf�hrungen, die geeignet w�ren, eine Verletzung des kl�gerischen Rechts am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb zu begr�nden.

28 e) In der Gesamtschau verbleibt es daher auch nach nochmaliger Pr�fung dabei, dass durch die �bermittlung des verfahrensgegenst�ndlichen Schreibens an die Kl�gerin jedenfalls kein rechtswidriger Eingriff in deren Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb verursacht wurde.

29 4. Gr�nde f�r eine Zulassung der Revision, die einer Entscheidung nach � 522 ZPO entgegenstehen w�rden, bestehen nicht. Denn die ma�geblichen Rechtsfragen – insbesondere auch zu etwaigen Unterlassungsanspr�chen aus �� 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB im Hinblick auf einen durch ein anwaltliches Schreiben bewirkten rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb (Art. 12 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) sowie zur betreffenden Passivlegitimation der Beklagten zu 1) – wurden bereits h�chstrichterlich gekl�rt (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2019 – VI ZR 506/17, NJW 2019, 781, Rn. 14 ff. und Rn. 27 ff. m.w.N.; siehe auch BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 19/14, GRUR 2016, 176, Rn. 70 m.w.N.; BGH, Urteil vom 08.02.2011 – VI ZR 311/09, NJW 2011, 1005, Rn. 8 m.w.N.; BGH, Urteil vom 01.12.2015 – X ZR 170/12, GRUR 2016, 630, Rn. 23; BVerfG, Beschluss vom 16.07.2003 – 1 BvR 801/03, NJW 2003, 3263, 3264 m.w.N.). Es ist Aufgabe der Instanzgerichte, diese Rechtsgrunds�tze auf den jeweils vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Ob die Voraussetzungen f�r einen Unterlassungsanspruch gem. �� 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB vorliegen, h�ngt von den in tatrichterlicher W�rdigung des jeweiligen Sachvortrags zu treffenden Feststellungen des Berufungsgerichts ab und kann nicht Gegenstand einer grunds�tzlichen Kl�rung durch den Bundesgerichtshof sein (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13.10.2021 – VII ZR 179/21, juris Rn. 9). Divergierende Ergebnisse aufgrund der W�rdigung des jeweils vorgetragenen Sachverhalts in tats�chlicher Hinsicht begr�nden keine Divergenz i.S. des � 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 522 Abs. 2 ZPO. Von einer solchen ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn den Entscheidungen sich widersprechende abstrakte Rechtss�tze zugrunde liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.2007 – II ZR 95/06, juris Rn. 2 m.w.N.).

III.

30 1. Die Kostenentscheidung beruht auf � 97 Abs. 1 ZPO.

31 2. Die Feststellung zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gem�� � 709 Satz 1 und 2 ZPO.

32 3. Der Streitwert f�r das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der �� 47, 48 GKG i.V.m. � 3 ZPO bestimmt (vgl. dazu auch bereits die Ausf�hrungen im Beschluss vom 22.12.2022 auf S. 10 = Bl. 157 d.A. unter Ziffer I.3., denen die Parteien nicht entgegengetreten sind).

Leitsatz

Im Falle eines Anwaltsschreibens�ist grunds�tzlich nicht der Rechtsanwalt, sondern der Mandant als passivlegitimierter St�rer anzusehen. Nur ausnahmsweise kann unter Ber�cksichtigung der Gesamtumst�nde eine pers�nliche Verantwortung des Rechtsanwalts in Betracht konmmen, wenn sich dieser nicht auf die Vertretung Mandanten beschr�nkt, sondern unabh�ngig von einer Vertretung eines bestimmten Mandanten f�r sich selbst in Anspruch nimmt, in der beanstandeten Art und Weise vorgehen zu d�rfen.� (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Wird ein Schreiben nicht ungefragt oder gar entgegen einer Anordnung des empfangenden Unternehmens versandt, sondern erfolgt das Schreiben als Antwort auf eine konkrete Aufforderung zur Stellungnahme, kann nicht angenommen werden, dass bereits die Sichtung des Schreibens unmittelbar nach dem Eingang und die Weiterleitung innerhalb des betroffenen Unternehmens zus�tzlichen Arbeitsaufwand verursacht hat; darin liegt kein rechtswidriger Eingriff in den Gewerbetrieb. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

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Kein Eingriff in den eingerichteten und ausge�bten Gewerbetrieb durch anwaltliche T�tigkeit

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