LG M�nchen II 2. Kammer f�r Handelssachen, 2023-06-12, 2 HK O 1601/23

2 HK O 1601/23Tribunal cantonal12 juin 2023

Texte intégral

LG M�nchen II 2. Kammer f�r Handelssachen — 2023-06-12 — 2 HK O 1601/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-06-12

Aktenzeichen: 2 HK O 1601/23

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der k�nftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,

untersagt, im gesch�ftlichen Verkehr

  1. gegen�ber Verbrauchern vorgepackte Lebensmittel im Internet zum Verkauf anzubieten, ohne zugleich auch den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers vor Vertragsschluss anzugeben,

  2. im Fernabsatz mit dem Verbraucher Angebote betreffend Lebensmittel zu ver�ffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne auf der Webseite einen f�r Verbraucher leicht zug�nglichen Link zur -Plattform einzustellen,

  3. im Fernabsatz mit dem Verbraucher Angebote betreffend Lebensmittel zu ver�ffentlichen und/oder zu unterhalten, bez�glich derer nicht �ber das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht informiert wird,

  4. im Fernabsatz mit dem Verbraucher Angebote betreffend Lebensmittel zu ver�ffentlichen und/oder zu unterhalten, bei denen eine Widerrufsbelehrung ohne Information �ber das Muster-Widerrufsformular gem�� dem amtlichen Muster zur Verf�gung gestellt wird,

  5. gesch�ftliche Telemedien zu ver�ffentlichen, ohne die Pflichtangaben gem�� Telemediengesetz vollst�ndig anzugeben, jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage A 4 wiedergegeben.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 17.05.2023 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

2 Der Streitwert ist entsprechend der Angaben des Antragstellers festgesetzt worden, dies entspricht dem Gesetz, � 51 II, IV GKG. Anhaltspunkte f�r eine Streitwertminderung nach � 51 III GKG sind hier nicht ersichtlich, insbesondere vom Antragsgegner nicht vorgetragen.

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Keine Streitwertminderung mangels hinreichenden Vortrags des Antragsgegners

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