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1 HK O 1212/22•LG Ingolstadt 1. Kammer f�r Handelssachen, 2023-07-28, 1 HK O 1212/22
1 HK O 1212/22Tribunal cantonal28 juil. 2023
F�r die Auslegung eines Unterlassungsvertrags kommt es ma�geblich darauf an, wie ein vom Gl�ubiger formulierter Erkl�rungsinhalt aus der Sicht des Schuldners zu verstehen ist, wobei der Frage, was der Gl�ubiger im Abmahnschreiben beanstandet, ma�gebliche Bedeutung zukommt. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2023-07-28
Aktenzeichen: 1 HK O 1212/22
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kl�gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist f�r den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H�he von 2.100,00 € vorl�ufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 12.000,00 € festgesetzt.
1 Die Kl�gerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen zweier behaupteter Verst��e gegen eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverpflichtung geltend.
2 Die Kl�gerin ist als K�rperschaft des �ffentlichen Rechts.
3 Der Beklagte hat am 06.06.2013 ein Gewerbe f�r Kfz-Handel angemeldet, das er zum 31.05.2021 abgemeldet hat.
4 Der Beklagte hatte bereits vor der Gewerbeanmeldung eine gr��ere Zahl von gebrauchten Kraftfahrzeugen inseriert, ohne auf den gewerblichen Charakter der Angebote hinzuweisen.
5 Auf Abmahnung der Kl�gerin gab der Beklagte am 27.04.2012 die als Anlage K 8 vorgelegte Unterlassungserkl�rung ab.
6 Nachdem es in der Folgezeit zu weiteren Verk�ufen von Fahrzeugen ohne Hinweis auf die gewerbliche T�tigkeit durch den Beklagten gekommen war, hat der Beklagte auf entsprechende Aufforderung der Kl�gerin hin erneut zum 01.04.2015 eine Unterlassungserkl�rung (Anlage K1) abgegeben, in deren Rahmen er sich verpflichtete,
„es k�nftig im gesch�ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu unterlassen, in Verkaufsanzeigen f�r den Verkauf von Kraftfahrzeugen zu werben, ohne auf den gewerblichen Charakter des Angebots eindeutig hinzuweisen sowie im Internet derartige Verkaufsanzeigen zu schalten, ohne einen ggf. vorhandenen, ausschlie�lich f�r H�ndler reservierten Verkaufsbereich zu verwenden.“
7 Der Beklagte verpflichtete sich, f�r jeden Fall einer k�nftigen Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung eine Vertragsstrafe von 6.000,00 € an die Kl�gerin zu bezahlen.
8 Die Unterlassungserkl�rung enth�lt abschlie�end nachfolgende Bestimmung:
„Eine solche Vertragsstrafe ist allerdings dann nicht zu zahlen, wenn der Unterzeichner durch Vorlage von Kaufvertr�gen, Steuerbescheiden u. �. den Nachweis erbringt, dass das angebotene Fahrzeug tats�chlich l�ngerfristig in seinem Privatverm�gen stand und auf den Unterzeichner zugelassen war.“
9 Der Beklagte hat im August/September 2021 im Internetportal „mobile.de“ in dem f�r Privatkunden vorbehaltenen Bereich unter der Rubrik „nur Privatangebote“ die Kraftfahrzeuge Jaguar XJ6 4,2 Liter, 137 kW/186 PS, Laufleistung 140.000 Kilometer, zum Preis von 14.9000,00 € (Anlage K 2), Mercedes Benz 300 CE, 132 kW/179 PS, Laufleistung 182.000 Kilometer, zu einem Preis von 6.900,00 € und Volkswagen VW Iltis, 55 kW/75 PS, Laufleistung 63.000 Kilometer, zu einem Preis von 9.800,00 € zum Verkauf angeboten. In den jeweiligen Verkaufsanzeigen war die Handynummer des Beklagten hinterlegt. Der Beklagte ist nicht als Halter der Fahrzeuge Jaguar und Mercedes Benz in den Kfz-Zulassungsbescheinigungen eingetragen.
10 Die Kl�gerin vertritt die Auffassung, dass der Beklagte mit den beiden Anzeigen f�r die Fahrzeuge Jaguar und Mercedes Benz gegen die ihn treffende Unterlassungsverpflichtung versto�en und damit eine Vertragsstrafe in H�he von jeweils 6.000,00 € verwirkt habe.
11 Das T�tigwerden des Beklagten sei als Handel im gesch�ftlichen Verkehr zu werten, was selbst dann gelte, wenn der Beklagte lediglich vermittelnd t�tig geworden w�re. Der Kundenkontakt habe zwangsl�ufig aufgrund der Angabe der Telefonnummer des Beklagten �ber diesen laufen m�ssen, der Beklagte habe demzufolge sein Fachwissen und seine Kenntnisse auf dem Fahrzeugmarkt eingebracht, ohne dieses potentiellen Kaufinteressenten offenzulegen.
12 Die Vorgehensweise des Beklagten trage die Vermutung der Gewerblichkeit in sich, ohne dass dieser die Gewerbeabmeldung entgegengehalten werden k�nne.
13 Der Beklagte verf�ge auch nach der Gewerbeabmeldung nach wie vor �ber auf dem Kraftfahrzeugmarkt entsprechende Spezialkenntnisse und eine spezifische Gesch�ftsgewandtheit, die er jederzeit gewinnbringend wieder einsetzen k�nne.
14 Die Vertragsstrafenvereinbarung der Parteien enthalte ausdr�cklich die Vereinbarung, dass eine Kennzeichnungspflicht nur dann entfallen solle, wenn sich ein angebotenes Fahrzeug in seinem eigenen Privatverm�gen befunden habe und vor der Inserierung auch l�ngerfristig auf ihn pers�nlich zugelassen war.
15 Das Verschweigen der H�ndlereigenschaft sei wettbewerbswidrig nach � 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Ziff. 23 des Anhangs zu � 3 Abs. 3 UWG.
16 Die Kl�gerin beantragte zuletzt,
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin € 12.000,00 nebst Zinsen hieraus in H�he von f�nf Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz gem. � 247 BGB ab Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.
17 Der Beklagte beantragt Klagabweisung.
18 Er behauptet, das Kraftfahrzeug Jaguar st�nde in seinem Privateigentum.
19 Das weiter inserierte Fahrzeug Daimler Benz 300 CE stehe im Eigentum seines Onkels, der ihn gebeten habe, ihm beim Verkauf des Kraftfahrzeugs behilflich zu sein. Er habe dem Onkel damit lediglich einen Gefallen leisten wollen.
20 Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass er im vorliegenden Fall nicht gewerbsm��ig, sondern rein privat t�tig geworden sei und damit die Voraussetzungen der Vertragsstrafevereinbarungen, die ein gewerbliches T�tigwerden erforderten, nicht gegeben seien.
21 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schrifts�tze hingewiesen.
22 Das Gericht hat m�ndlich zur Sache verhandelt.Der Kl�ger wurde pers�nlich angeh�rt. Auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 31.01.2023 (Blatt 44/48 der Akte) wird Bezug genommen.
23 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen . Auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 04.07.2023 (Blatt 89/92 der Akte) wird Bezug genommen.
24 Die zul�ssige Klage erweist sich als unbegr�ndet. Die vom Beklagten vorgenommenen und von der Kl�gerseite beanstandeten Kfz Anzeigen stellen keinen Versto� gegen die von ihm mit der Anlage K1 �bernommene Unterlassungsverpflichtung dar.
25 Unterlassungsvertr�ge sind nach den auch sonst f�r die Vertragsauslegung geltenden Grunds�tzen auszulegen. Ma�geblich ist danach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (�� 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erkl�rungswortlaut die beiderseits bekannten Umst�nde wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage heranzuziehen sind (BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 – I ZR 37/07, Rn. 19, juris – Unrichtige Aufsichtsbeh�rde m. weit. Nachw.; KG Berlin, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – 5 U 151/19 –, Rn. 25, juris).
26 F�r die Auslegung eines Unterlassungsvertrags kommt es ma�geblich darauf an, wie ein vom Gl�ubiger formulierter Erkl�rungsinhalt aus der Sicht des Schuldners zu verstehen ist. Hierbei kommt der Frage, was der Gl�ubiger im Abmahnschreiben beanstandet, ma�gebliche Bedeutung zu (OLG Stuttgart, Urteil vom 21. August 2008 – 2 U 41/08 –, Rn. 36, juris m.w.N.).
27 Unter Anwendung der vorstehenden Grunds�tze auf die von der Kl�gerseite zur Begr�ndung der von ihr geltend gemachten Vertragsstrafe herangezogenen Unterlassungserkl�rung vom 01.04.2015 findet die Annahme der Kl�gerseite, der Beklagte habe mit den von ihm zu verantwortenden Anzeigen gegen die in treffenden Unterlassungsverpflichtungen versto�en, keine ausreichende Grundlage.
28 Das Gericht geht hierbei im Ausgangspunkt mit der Kl�gerseite davon aus, dass sich der Beklagte mit der vorgenannten Unterlassungserkl�rung dazu verpflichtet hat, es zu unterlassen, von ihm gewerblich veranlasste Werbeanzeigen ohne einen Hinweis auf den gewerblichen Charakter zu schalten. Das Gericht folgt der Kl�gerseite auch in deren Auffassung, dass die Anzeigen durch die Art der Gestaltung einerseits und deren Einstellung unter die Rubrik Privatangebote keinen Hinweis auf die Gewerblichkeit enthalten.
29 Demgegen�ber kann sich das Gericht keine �berzeugung dahingehend bilden, der Beklagte habe mit den angegriffenen Inseraten im gesch�ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt und sei deswegen zu dem genannten Hinweis verpflichtet gewesen.
30 Das Gericht sieht die Kl�gerseite, die sich f�r den von ihr geltend gemachten Anspruch auf einen Versto� gegen die Unterlassungserkl�rung und damit ein Handeln im gesch�ftlichen Verkehr des Beklagten beruft, insoweit darlegungs- und beweisbelastet.
31 Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Kl�gerseite in diesem Zusammenhang auf eine tats�chliche Vermutung nach der Lebenserfahrung berufen kann, wonach ein Kaufmann im gesch�ftlichen Verkehr handelt, wenn er – wie hier der Beklagte – eine T�tigkeit entfaltet, die – �u�erlich betrachtet – sich nicht von seinen sonstigen kaufm�nnisch-beruflichen T�tigkeiten unterscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1993 – I ZR 75/91 –, Rn. 16 juris m.w.N.). Dies erscheint bereits deswegen fraglich, weil der Beklagte das von ihm betriebene, die Vermutungswirkung begr�ndende Kfz-Gewerbe weit vor der Schaltung der streitgegenst�ndlichen Inserate auf dem Internetportal mobile.de gegen�ber der zust�ndigen Beh�rde abgemeldet und das Gewerbe auch nicht weiter betrieben hat.
32 Eine entsprechende Vermutung w�re im vorliegenden Fall aus der gebotenen Gesamtschau der Umst�nde, des Zwecks der aufgegebenen Anzeige und der Einzelfallgestaltung widerlegt.
33 Beim Handeln im gesch�ftlichen Verkehr mu� es sich um eine selbst�ndige, wirtschaftliche Zwecke verfolgende T�tigkeit handeln, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt und die sich auf Mitbewerber auswirken kann (BGH, Urteil vom 22. April 1993 – I ZR 75/91 –, Rn. 16, juris).
34 Diese Voraussetzung liegt im streitgegenst�ndlichen Fall nicht vor.
35 Im Fall der Verkaufsanzeige f�r den Jaguar hat der Beklagte das entsprechende Kraftfahrzeug au�erhalb seiner gesch�ftlichen T�tigkeit bereits mehr als ein Jahr vor der Anzeige erworben. Es ist f�r die Kammer weder ersichtlich, dass das erworbene Kfz in irgendeiner Art und Weise dem gesch�ftlichen Bereich des Beklagten zugeschlagen worden w�re oder dass dieser das Kfz in einer zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits bestehenden Wiederverkaufsabsicht gekauft hatte. Die Verkaufsabsicht hat der Beklagte – von der Kl�gerseite unbestritten – erst zu einem Zeitpunkt entwickelt, als er nach Aufgabe seines Gewerbebetriebs (privat) Geldmittel f�r den Erwerb einer Immobilie ben�tigte. Die Anzeige stellt damit keinerlei Verbindung zu einer irgendwie gearteten gewerblichen T�tigkeit des Beklagten her, sondern stellt sich als Suche eines K�ufers f�r ein privates Objekt dar.
36 Hinsichtlich der Verkaufsanzeige f�r den Mercedes ist der Beklagte f�r das im Eigentum seines Onkels stehende Kraftfahrzeug und damit in fremden Interesse t�tig geworden. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass auch die Ver�u�erung von in fremden Eigentum stehenden Kraftfahrzeugen gewerblichen Charakter haben kann. Das Gericht hat im vorliegenden Fall allerdings keine Zweifel daran, dass der Beklagte, wie er in seiner Anh�rung angegeben hat, lediglich gef�lligkeitshalber f�r einen nahen Verwandten t�tig geworden ist, ohne aus dem Verkauf eigene, insbesondere finanzielle Vorteile zu ziehen. Eine wie auch immer geartete Verbindung zu den vom Beklagten (vormals) betriebenen gesch�ftlichen T�tigkeiten kann nach Auffassung des Gerichts f�r diesen Verkauf und die dazu geschaltete Anzeige nicht hergestellt werden.
37 Auch aus der Anzahl der geschalteten Anzeigen kann nach Auffassung des Gerichts nichts auf eine Gewerblichkeit des Handelns des Beklagten geschlossen werden. Dies sieht offensichtlich auch die Kl�gerseite so, weswegen sie auch davon abgesehen hat, wegen einer weiteren in dem ma�geblichen Zeitraum vom Beklagten geschalteten Anzeige gegen diesen aufgrund der Unterlassungserkl�rung vorzugehen.
38 Die von der Kl�gerseite vorgebrachte Tatsache, wonach der Beklagte �ber auf dem Kraftfahrzeugmarkt entsprechende Spezialkenntnisse und eine spezifische Gesch�ftsgewandtheit, die er jederzeit gewinnbringend wieder einsetzen k�nne, verf�ge, vermag zu der Abgrenzung, ob es sich um ein privates oder gewerbliches Handeln des Beklagten handelt, keinen Beitrag zu leisten. Denn unstreitig geht auch die Kl�gerseite von einem rein privaten Handeln des Beklagten aus, wenn sich das jeweils den Gegenstand der Anzeige bildende Kraftfahrzeug „l�ngerfristig“ in seinem Privatverm�gen befand oder auf ihn zugelassen war, obwohl er auch in dieser Konstellation die ihm zugesprochenen Eigenschaften gewinnbringend einsetzen kann.
39 Entgegen der Auffassung der Kl�gerseite streitet auch die am Ende der Unterlassungserkl�rung befindliche Regelung, wonach eine Vertragsstrafe unter den dort genannten Bedingungen, insbesondere der Erbringung des Nachweises „dass das angebotene Fahrzeug tats�chlich l�ngerfristig in seinem Privatverm�gen stand und auf dem Unterzeichner zugelassen war“ im vorliegenden Fall nicht f�r die Annahme der Kl�gerseite vom gewerblichen Charakter der Anzeigenschaltung des Beklagten. Der entsprechenden, von der Kl�gerseite vorformulierten Regelung kann aus Sicht des Erkl�rungsempf�ngers bereits nicht entnommen werden, dass der Beklagte nur (!) dann von der Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe entbunden ist, wenn er die entsprechenden Voraussetzungen erf�llt.
40 Bereits nach dem Wortlaut und der Stellung am Ende kann ein unmittelbarer inhaltlicher Zusammenhang zur Unterlassungsverpflichtung in dem vorstehend dargestellten Sinn nicht hergestellt werden. Die Formulierung „eine solche Vertragsstrafe ist allerdings dann nicht zu zahlen, wenn …“ legt vielmehr eine zus�tzliche Ausnahme von der Zahlungsverpflichtung nahe, wenn deren Voraussetzungen ansonsten gegeben sind.
41 Die vorgenannte Regelung erscheint ohnehin problematisch, da dem kumulativen Erfordernis einer Zulassung, die nicht notwendigerweise auf den Eigent�mer erfolgen muss, keinerlei Aussagewert f�r den privaten oder gewerblichen Charakter hat und auch der Begriff der „L�ngerfristigkeit“ in der genannten Regelung unbestimmt und damit problematisch erscheint.
Kosten: � 91 Abs. 1 ZPO
vorl�ufige Vollstreckbarkeit: � 709 Satz 2 ZPO
F�r die Auslegung eines Unterlassungsvertrags kommt es ma�geblich darauf an, wie ein vom Gl�ubiger formulierter Erkl�rungsinhalt aus der Sicht des Schuldners zu verstehen ist, wobei der Frage, was der Gl�ubiger im Abmahnschreiben beanstandet, ma�gebliche Bedeutung zukommt. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Beruft sich ein Anspruchsteller auf die Verletzung einer Unterlassungsverpflichtungserkl�rung, tr�gt er die Beweislast f�r das Vorliegen der Verletzungshandlung. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Ein Handeln im gesch�ftlichen Verkehr ist anzunehmen, wenn eine selbst�ndige, wirtschaftliche Zwecke verfolgende T�tigkeit vorliegt, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt und die sich auf Mitbewerber auswirken kann. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Auslegung einer Unterlassungsvereinbarung
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