OLG M�nchen 18. Zivilsenat, 2023-05-02, 18 U 300/23 Pre e

18 U 300/23 Pre eTribunal supérieur / Civil Chamber 182 mai 2023

Regest

Richtet sich ein auf die Grunds�tze der Verdachtsberichterstattung gest�tzter Unterlassungsantrag gegen die den Betroffenen identifizierende Berichterstattung in einem Pressebericht, erfordert es die hinreichende Bestimmtheit (� 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht, dass sich der Antrag gegen einzelne �u�erungen aus dem Artikel richtet. Vielmehr kann es ausreichen zu beantragen, in dem streitgegenst�ndlichen Online-Artikel k�nftig bzw. in k�nftigen Artikeln, die (ebenfalls) im Zusammenhang mit dem Verdacht vom Betroffenen begangener Straftaten und/oder einem entsprechenden Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft stehen, nicht (mehr) durch Nennung seines Namens und/oder Ver�ffentlichung seines Bildnisses in identifizierender Weise �ber den Betroffenen zu berichten.

Texte intégral

OLG M�nchen 18. Zivilsenat — 2023-05-02 — 18 U 300/23 Pre e — Hinweisbeschluss

Entscheidungsdatum: 2023-05-02

Aktenzeichen: 18 U 300/23 Pre e

Dokumenttyp: Hinweisbeschluss

Tenor

I. Nach vorl�ufiger W�rdigung des Sach- und Streitstandes weist der Senat die Parteien gem. ��139 ZPO darauf hin, dass die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 22.12.2022 jedenfalls im Ergebnis nichts daran �ndern d�rfte, dass der Verf�gungsbeklagten die streitgegenst�ndliche identifizierende Berichterstattung �ber den Verf�gungskl�ger – wie vom Landgericht angeordnet – untersagt bleibt.

Es d�rfte lediglich hinsichtlich der kl�gerischen Antragstellung bzw. der landgerichtlichen Tenorierung zu pr�fen sein, ob es angezeigt bzw. zumindest sachgerecht erscheint, die Formulierung betreffend die zusammenfassende Konkretisierung des Inhalts der Verdachtsmomente an die hier streitgegenst�ndlichen Artikel anzupassen. Lediglich aus diesem Grund hat sich der Senat daf�r entschieden, die Berufung der Verf�gungsbeklagten nicht gem�� � 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zur�ckzuweisen, sondern vorsorglich einen Termin zu bestimmen.

Abgesehen von Einzelheiten der Antragstellung bzw. Tenorierung weist die Berufung aber keine Erfolgsaussichten auf. So kann sie gem�� � 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gest�tzt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne von � 546 ZPO beruht oder nach ��529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dies zeigt die Berufungsbegr�ndung aber nicht auf.

Tatbestand

1 Das Landgericht hat der Verf�gungsbeklagten zu Recht untersagt, auf die geschehene Weise �ber den Verf�gungskl�ger im Zusammenhang mit dem in den Artikeln geschilderten Verdacht von Straftaten und/oder einem entsprechenden Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft D. in einer diesen durch Nennung seines Namens und/oder Ver�ffentlichung seines Bildnisses identifizierenden Weise zu berichten. Die streitgegenst�ndliche identifizierende Wort- und Bildberichterstattung ist auch im gegenw�rtigen Zeitpunkt rechtlich unzul�ssig. Die sich im Wesentlichen auf rechtliche Erw�gungen beschr�nkende Berufungsbegr�ndung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen.

2 1. Soweit die Verf�gungsbeklagte auch in der Berufung die �rtliche Zust�ndigkeit des Landgerichts M�nchen I bzw. des Oberlandesgerichts M�nchen in Frage stellt, da sich ihre Onlineportale, auf denen die streitgegenst�ndlichen Artikel publiziert wurden, an in der R.-N.-Region lebende Leser richte, vermag dies der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn gem. � 513 Abs. 2 ZPO kann die Berufung nicht darauf gest�tzt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine �rtliche Zust�ndigkeit zu Unrecht angenommen hat.

3 Daran �ndert sich selbst dann nichts, wenn man zu Gunsten der Verf�gungsbeklagten davon ausgeht, dass die Frage der �rtlichen Zust�ndigkeit ausnahmsweise jedenfalls in F�llen der Nachpr�fung unterliegt, in denen das Gericht erster Instanz seine Zust�ndigkeit willk�rlich angenommen hat (vgl. z.B. Seiler in Thomas/Putzo, 44. Aufl., � 513 ZPO, Rn. 3 m.w.N.). Denn Willk�r liegt nicht vor. Im Gegenteil: Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler von seiner �rtlichen Zust�ndigkeit ausgegangen. So ist der Verf�gungskl�ger ein bundesweit bekannter Profi-Fu�baller. Er hat f�r diverse Bundesligavereine und die deutsche Nationalmannschaft gespielt. �ber die in den streitgegenst�ndlichen Artikeln geschilderten Vorg�nge wurde bundesweit – auch in B. – berichtet. Die Berichterstattung der Verf�gungsbeklagten kann zudem nicht nur im gesamten Bundesgebiet abgerufen werden, sondern die Verf�gungsbeklagte ber�hmt sich ausweislich ihrer eigenen Werbeaussagen auch damit, dass sie eine „enorme Leserreichweite“ habe, so dass Werbepartner „nahezu jede gew�nschte Zielgruppe […] auch bundesweit adressieren“ (Anlage ASt 4) k�nnten. Somit besteht in der Gesamtschau �ber die blo�e hiesige Abrufbarkeit der Artikel hinausgehend auch ein hinreichend deutlicher Bezug des Inhalts der angegriffenen Internet-Meldungen zum Ort des angerufenen Gerichts (vgl. dazu z.B. Soehring/Hoene: Presserecht, 6. Aufl., Rn. 30.27 m.w.N.).

4 2. Entgegen der Rechtsauffassung der Verf�gungsbeklagten ist der vom Verf�gungskl�ger gestellte und vom Landgericht zugesprochene Antrag auch nicht zu unbestimmt.

5 a) Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt (� 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (� 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (� 322 ZPO) erkennen l�sst, das Risiko eines Unterliegens des Kl�gers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abw�lzt und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten l�sst. Dies ist bei einem Unterlassungsantrag regelm��ig der Fall, wenn die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenst�ndlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2021 – VI ZR 73/20, NJW 2021, 1756, 1757, Rn. 15 m.w.N.).

6 b) An diesen Anforderungen gemessen ist der Antrag des Verf�gungskl�gers hinreichend bestimmt. Antragsgegenst�ndlich ist die konkret angegriffene Verletzungsform, wie sie sich aus den in der Antragsschrift in Bezug genommenen Online-Artikeln ergibt.

7 Dies steht auch im Einklang mit der h�chstrichterlichen Rechtsprechung. So ist die hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrags auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu pr�fen (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2021 – VI ZR 73/201757, NJW 2021, 1756, Rn. 15 m.w.N.). Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.11.2021 (Az. VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940) lag ein oberlandesgerichtliches Judikat zugrunde, in dem der dortige Sachkontext der identifizierenden Berichterstattung zuletzt wie folgt formuliert war: „Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an einem der Gesch�ftsf�hrer der Beklagten, zu unterlassen, �ber den Kl�ger im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen seine Person unter Angabe seines Namens und unter Verwendung seines Bildnisses identifizierend zu berichten und/oder berichten zu lassen, wenn dies geschieht, wie in dem am 28.09.2017 unter der URL http://www. […] erschienenen Artikel mit der �berschrift „Hochrangiger Ex-W-Manager in Untersuchungshaft“ gem�� der nachstehend eingeblendeten Anlage K 1: […]“. Dies hat der Bundesgerichtshof nicht als zu unbestimmt ger�gt.

8 Die Argumentation der Verf�gungsbeklagten zur vermeintlichen Unbestimmtheit des Antrags (bzw. des Tenors der angegriffenen Entscheidung) greift zu kurz: Die Verf�gungsbeklagte moniert diesbez�glich, sie habe in den Artikeln weder �ber einen versuchten Schwangerschaftsabbruch im besonders schweren Fall berichtet, noch �ber eine gef�hrliche K�rperverletzung. Mangels Konkretisierung sei dem Antrag nicht zu entnehmen, welche Aussage in den angegriffenen Berichten der Verf�gungskl�ger derartig interpretiere. Auch d�rfe der �u�ernden Verf�gungsbeklagten nicht mehr verboten werden, als sie tats�chlich ge�u�ert habe. Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat (LGU, S. 6 f.) richtet sich der Antrag aber gar nicht gegen einzelne �u�erungen aus den Artikeln. Vielmehr wird beantragt, in den streitgegenst�ndlichen Artikeln k�nftig bzw. in k�nftigen Artikeln, die (ebenfalls) im Zusammenhang mit dem Verdacht des versuchten Schwangerschaftsabbruchs im besonders schweren Fall und/oder der (gef�hrlichen) K�rperverletzung und/oder einem entsprechenden Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft D. stehen, nicht (mehr) durch Nennung seines Namens und/oder Ver�ffentlichung seines Bildnisses in identifizierender Weise �ber den Verf�gungskl�ger zu berichten.

9 Zwar ist der Antrag insoweit recht weit gefasst; trotz bzw. gerade wegen dieser Weite ist er jedoch bestimmt. Denn f�r die Verf�gungsbeklagte ergibt sich hieraus sowohl im Hinblick auf ihre Rechtsverteidigung wie auch unter dem Gesichtspunkt der Zwangsvollstreckung eindeutig, dass der Verf�gungskl�ger das Unterlassen jeder identifizierenden Berichterstattung �ber gegen ihn im besagten Kontext erhobene Vorw�rfe eines damaligen, n�her beschriebenen strafbaren Verhaltens gegen�ber seiner damaligen Partnerin im Jahr 2020 begehrt, sofern sie durch Nennung seines Namens und/oder Ver�ffentlichung seines Bildnisses in identifizierender Weise erfolgt. Ob eine Berichterstattung den Namen einer Person nennt bzw. diesen durch Bildnisse identifiziert oder nicht, unterliegt aber keinem Zweifel. Ebenso wenig die Frage, ob ein Artikel sich mit den genannten Strafvorw�rfen bzw. den diesbez�glichen staatsanwaltlichen Ermittlungen befasst. Durch die im Antrag erfolgte Bezugnahme auf die einschl�gigen Artikel und die „schlagwortartige“ Zusammenfassung des dort n�her geschilderten Verdachts eines strafrechtlich relevanten Verhaltens des Verf�gungskl�gers bzw. der betreffenden staatsanwaltlichen Ermittlungen wird ausreichend verdeutlicht, hinsichtlich welcher Thematik die identifizierende Berichterstattung untersagt werden soll. Wenn der Antrag dabei – wie die Verf�gungsbeklagte meint – nach seiner Formulierung auch F�lle umfasst, deren Verbot der Verf�gungskl�ger gar nicht verlangen kann, l�sst sich daraus kein Einwand gegen seine Bestimmtheit, sondern allenfalls gegen seine sachliche Berechtigung (siehe dazu unten unter I.3.b) bb) herleiten (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2021 – VI ZR 73/20, NJW 2021, 1756, 1757, Rn. 16 m.w.N.).

10 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung stellt sich somit – anders als die Verf�gungsbeklagte meint – nicht als unzul�ssig dar.

11 3. Dem Verf�gungskl�ger steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der streitgegenst�ndlichen identifizierenden Berichterstattung unter Nennung seines Namens gem�� ��1004 Abs. 1 S. 2 analog, ��823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu, weil diese ihn in seinem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht verletzt. Das Landgericht hat zu Recht im Rahmen der Abw�gung der widerstreitenden grundrechtlich gesch�tzten Interessen der Parteien die Grunds�tze zu den Voraussetzungen einer zul�ssigen Verdachtsberichterstattung herangezogen und anhand dieser Ma�st�be ein �berwiegendes Schutzinteresse des Verf�gungskl�gers bejaht.

12 a) Die identifizierende Berichterstattung �ber den Verf�gungskl�ger unter Nennung seines Namens in den streitgegenst�ndlichen Artikeln betreffend den Verdacht von Straftaten aus dem Jahr 2020 zum Nachteil seiner damaligen Freundin bzw. von deren kurz vor der Geburt stehendem Kind greift jeweils in den Schutzbereich seines allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts ein. Denn eine identifizierende Berichterstattung �ber ein m�gliches Fehlverhalten – insbesondere, aber nicht nur �ber Straftaten – beeintr�chtigt zwangsl�ufig das Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Pers�nlichkeit und seines guten Rufs, weil sie sein m�gliches Fehlverhalten �ffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.06.2019 – VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196, Rn. 19 m.w.N.; Urteil vom 17.12.2019 – VI ZR 504/18, GRUR 2020, 555, 556 f., Rn. 15 m.w.N.).

13 b) Die Beeintr�chtigung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts des Verf�gungskl�gers ist, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, auch rechtswidrig. Die gebotene Abw�gung des Rechts des Verf�gungskl�gers auf Schutz seiner Pers�nlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Verf�gungsbeklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit f�llt im Streitfall hinsichtlich der Namensnennung zugunsten des Verf�gungskl�gers aus.

14 aa) Wegen der Eigenart des Pers�nlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch Abw�gung der widerstreitenden grundrechtlich gesch�tzten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umst�nde des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gew�hrleistungen der Europ�ischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu ber�cksichtigen sind. Der Eingriff in das Pers�nlichkeitsrecht ist nur rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzw�rdigen Belange der anderen Seite �berwiegt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.06.2019 – VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196, Rn. 20 m.w.N.).

15 bb) Den Gegenstand der angegriffenen Berichterstattungen bildet dabei nach dem ma�geblichen Verst�ndnis eines unbefangenen Durchschnittslesers nicht allein die Mitteilung wahrer Tatsachen aus der Sozialsph�re des Verf�gungskl�gers, sondern dar�ber hinausgehend der Verdacht, der Verf�gungskl�ger habe im Jahr 2020 gegen�ber seiner Ex-Freundin strafrechtlich relevante T�tlichkeiten ver�bt, deretwegen staatsanwaltliche Ermittlungen laufen. Daher m�ssen die Voraussetzungen einer zul�ssigen Verdachtsberichterstattung erf�llt sein (siehe dazu auch BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, Rn. 17).

16 (1) Ma�geblich f�r die Deutung einer �u�erung ist weder die subjektive Absicht des sich �u�ernden noch das subjektive Verst�ndnis des von der �u�erung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verst�ndnis eines unvoreingenommenen und verst�ndigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der �u�erung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschlie�end fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene �u�erung steht, und den Begleitumst�nden, unter denen sie f�llt, bestimmt, soweit diese f�r die Rezipienten erkennbar waren. Die �u�erung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgel�st einer rein isolierten Betrachtung zugef�hrt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.12.2016 – 1 BvR 1018/15, NJW 2017, 1537, Rn. 21; BGH, Urteil vom 04.04.2017 – VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029, Rn. 30, jeweils m.w.N.).

17 (2) Unter Zugrundelegung dieser Ma�st�be wird in den streitgegenst�ndlichen Artikeln in Bezug auf den Verf�gungskl�ger der Verdacht eines gravierenden, strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens ge�u�ert. Dort (hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut ASt 1 Bezug genommen) geht es u.a. um folgende Verdachts�u�erungen bzw. Behauptungen zu staatsanwaltlichen Ermittlungen wegen des Verdachts vom Verf�gungskl�ger begangener Straftaten:

  • Vom Verf�gungskl�ger sei „h�usliche Gewalt“ ver�bt worden. Es liege eine betreffende Strafanzeige der Ex-Freundin des Verf�gungskl�gers vor.

  • Ferner ist von gegen den Verf�gungskl�ger „erhobenen Strafvorw�rfe“ die Rede.

  • Es gebe diesbez�gliche strafrechtliche Ermittlungen der Staatsanwaltschaft – inklusive Hausdurchsuchung und Sicherstellungen.

  • Bei den staatsanwaltlichen Ermittlungen gehe es „explizit um sieben Taten – unter anderem soll“ der Verf�gungskl�ger „seiner damaligen Freundin zwei Wochen vor der Geburt des gemeinsamen Kindes in den Bauch getreten haben“. Der Verf�gungskl�ger habe seine „schwangere Freundin misshandelt“. „Bei den Vorw�rfen [gehe]l es unter anderem um gewaltt�tige Angriffe […], die sich w�hrend der Beziehung ereignet haben sollen“.

  • Der Fu�ball-Verein des Verf�gungskl�gers lasse wissen, die Anschuldigungen „w[�]gen �u�erst schwer und [seien] f�r den [Verein] schockierend“. Dieser nehme die Vorw�rfe „sehr ernst und distanzier[e] sich von jeglicher Form der Gewalt“. Der Verein suche das Gespr�ch mit dem Verf�gungskl�ger �ber „die schwerwiegenden Vorw�rfe“.

18 Der ma�gebliche Durchschnittsleser deutet die streitgegenst�ndliche Berichterstattung im Kontext der Artikel daher so, dass gegen den Verf�gungskl�ger nach von seiner Ex-Freundin erhobenen Vorw�rfen seitens der Staatsanwaltschaft zum Einen wegen des Verdachts gravierender K�rperverletzungsdelikte ermittelt wird.

19 Da zudem von einer erheblichen Massivit�t der seitens des Verf�gungskl�gers gegen seine hochschwangere Freundin ver�bten „Gewalt“ sowie von einer Mehrzahl von begangenen Delikten die Rede ist, verstehen nicht nur Juristen und/oder �rzte, sondern erhebliche Teile des unvoreingenommenen und verst�ndigen Publikums die �u�erungen �berdies so, dass die Verdachtsmomente bzw. die staatsanwaltlichen Ermittlungen sich auch auf den Verdacht qualifizierter K�rperverletzungsdelikte erstrecken bzw. auf den Verdacht von Straftaten, die auch zu einem Abgang des bereits kurz vor der Geburt stehenden F�tus h�tten f�hren k�nnen. So stand die Ex-Partnerin zwei Wochen vor der Geburt. Auf Grundlage der streitgegenst�ndlichen Berichterstattung versteht der Durchschnittsleser die Schilderung von einer Misshandlung der schwangeren Ex-Freundin durch h�usliche Gewalt bzw. gewaltt�tige Angriffe – inklusive eines In-den-Bauch-Tretens – so, dass der Verf�gungskl�ger es jedenfalls auch billigend in Kauf nahm, dass hierdurch die Schwangerschaft abgebrochen werden k�nnte und/oder dass Kind und/oder die Mutter, etwa durch einen mit einem etwaigen Abgang einhergehenden Blutverlust, lebensgef�hrliche Verletzungen davontragen.

20 (3) Es geht insoweit vorliegend zudem nicht um in den Artikeln enthaltene konkrete Tatsachenbehauptungen, deren Wiederholung der Verf�gungskl�ger untersagen lassen will. Vielmehr erstrebt er in diesem Verfahren lediglich die Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung �ber die verfahrensgegenst�ndlichen Verdachtsmomente und die betreffenden staatsanwaltlichen Ermittlungen, wie sie im Rahmen der streitgegenst�ndlichen Artikel geschehen ist. Die n�here zusammenfassende Bezeichnung in Form einer zus�tzlichen Aufz�hlung auch der strafrechtlichen Tatbest�nde – derer es nach der oben (unter I.2.b) dargelegten Rechtsprechung des BGH gar nicht bedurft h�tte – hat vorliegend also nicht die Funktion, von der Verf�gungsbeklagten bereits verbreitete und nach dem Antrag des Verf�gungskl�gers k�nftig zu unterlassende Tatsachenbehauptungen in einer u.a. f�r die sp�tere Vollstreckung hinreichend bestimmten Form zu identifizieren; vielmehr soll – wof�r aber auch bereits der erfolgte blo�e Verweis auf die streitgegenst�ndliche Berichterstattung gen�gt h�tte – lediglich konkretisiert werden, um welche staatsanwaltlichen Ermittlungen bzw. um welchen diesen zugrunde liegenden Verdacht eines strafrechtlich relevanten Verhaltens des Verf�gungskl�gers es geht, bez�glich derer bzw. dessen es der Verf�gungsbeklagten untersagt werden soll, wie geschehen identifizierend zu berichten.

21 (4) Bei dieser Sachlage d�rfte es aber gleichwohl geboten sein, dass der Verf�gungskl�ger – wie (in der Berufungserwiderung auf S. 20 f. = Bl. 41 f. Bd. II d.A.) bereits angek�ndigt, seine Antr�ge klarstellend anpasst. Nicht sch�dlich, aber auch nicht zwingend erforderlich sein d�rfte es insoweit aus den vorstehend dargelegten Gr�nden, in die Antr�ge auch s�mtliche betreffenden Tatsachenbehauptungen aus den streitgegenst�ndlichen Artikeln aufzunehmen. Falls der Verf�gungskl�ger aber – �ber das nach der Rechtsprechung des BGH (siehe dazu oben unter I.2.b) gebotene Mindestma� hinausgehend – auch die den Gegenstand der streitgegenst�ndlichen Berichterstattung bzw. des dort genannte staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens bildenden Punkte n�her spezifizieren will, erscheint es angezeigt, folgende Punkte zu ber�cksichtigen:

22 Soweit dabei auf Tatsachenbehauptungen aus den streitgegenst�ndlichen Artikeln rekurriert wird, sollten diese sich jedenfalls zur Vermeidung von Missverst�ndnissen mit der Formulierung in der Berichterstattung decken. Falls bez�glich des Ermittlungsverfahrens konkretisierend auch auf die rechtliche Bewertung der Staatsanwaltschaft zu dem von dieser untersuchten Tatverdacht Bezug genommen werden soll, ist vorsorglich anzumerken, dass in diesem Verfahren soweit ersichtlich noch kein Vortrag der Parteien erfolgte, auf welche Normen des StGB sich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft beziehen.

23 cc) Die streitgegenst�ndliche identifizierende Verdachtsberichterstattung war – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – unzul�ssig.

24 Nach der st�ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungekl�rt ist und die eine die �ffentlichkeit wesentlich ber�hrende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen f�r erforderlich halten darf (Art. 5 GG, � 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgf�ltige Recherchen �ber den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgf�ltigen Recherche �ber den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufkl�rungsm�glichkeiten. Sie sind f�r die Medien grunds�tzlich strenger als f�r Privatleute. An die Wahrheitspflicht d�rfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso h�her, je schwerwiegender die �u�erung das Pers�nlichkeitsrecht beeintr�chtigt. Allerdings ist auch das Interesse der �ffentlichkeit an derartigen �u�erungen zu ber�cksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, Rn. 18 m.w.N.; Urteil vom 16.02.2016 – VI ZR 367/15, MDR 2016, 520, Rn. 20; Urteil vom 12.04.2016 – VI ZR 505/14, MDR 2016, 648, Rn. 38; Soehring/Hoene: Presserecht, 6. Aufl., � 16, Rn. 53 m.w.N.; Korte: Praxis des Presserechts, 2. Aufl., � 2, Rn. 250).

25 Diese Grunds�tze gelten auch f�r die Berichterstattung �ber Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, in der Regel ist aber nicht gekl�rt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Deshalb greift auch die Argumentation der Verf�gungsbeklagten zu kurz, derzufolge die Grunds�tze der Verdachtsberichterstattung nicht gelten sollen, soweit es die verfahrensgegenst�ndliche Ermittlungst�tigkeit der Staatsanwaltschaft betreffe, weil es eine wahre Tatsache sei, dass die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung vorgenommen und Speichermedien sichergestellt habe. Denn im Kontext der streitgegenst�ndlichen Berichterstattung werden nicht isoliert die vorgenannten unstreitigen Tatsachen geschildert, sondern diese bilden nur den Anlass, dar�ber hinaus auch den Verdacht zu schildern, der Verf�gungskl�ger habe zum Nachteil seiner damaligen Partnerin Straftaten begangen.

26 Zwar geh�rt es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen. Dies gilt auch f�r die Berichterstattung �ber eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen geh�rt und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeintr�chtigung von Rechtsg�tern der betroffenen B�rger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der �ffentlichkeit an n�herer Information �ber Tat und T�ter begr�nden kann. Besteht allerdings – wie im Ermittlungsverfahren – erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die pers�nliche Ehre in besonderem Ma�e zu sorgf�ltigem Vorgehen verpflichtet. Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die �ffentlichkeit die blo�e Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer sp�teren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas h�ngenbleibt“ (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, Rn. 19 m.w.N.; Urteil vom 18.12.2018 – VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881, Rn. 15; Urteil vom 16.02.2016 – VI ZR 367/15, MDR 2016, 520, Rn. 23 m.w.N).

27 Erforderlich ist insoweit jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die f�r den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „�ffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine pr�judizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits �berf�hrt.

28 Auch ist vor der Ver�ffentlichung regelm��ig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schlie�lich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbed�rfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, Rn. 19 m.w.N.; Urteil vom 16.02.2016 – VI ZR 367/15, MDR 2016, 520, Rn. 24 m.w.N).

29 Das grunds�tzliche Erfordernis einer M�glichkeit zur Stellungnahme soll sicherstellen, dass der Standpunkt des von der Verdachtsberichterstattung Betroffenen in Erfahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht wird, der Betroffene also selbst zu Wort kommen kann. Dies setzt voraus, dass der Betroffene nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme erh�lt, sondern dass seine etwaige Stellungnahme auch zur Kenntnis genommen und der Standpunkt des Betroffenen in der Berichterstattung sichtbar wird (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021 –�VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, 943, Rn. 25 m.w.N.).

30 dd) Gemessen an diesen Grunds�tzen war die streitgegenst�ndliche identifizierende Verdachtsberichterstattung unzul�ssig. Das Landgericht verweist zutreffend darauf, dass es jedenfalls an der Einholung einer Stellungnahme des Verf�gungskl�gers zu den im Artikel geschilderten, ihn betreffenden Vorw�rfen fehlt. Entgegen der Ansicht der Verf�gungsbeklagten war die Einholung einer solchen Stellungnahme hier auch nicht ausnahmsweise verzichtbar.

31 (1) Eine Kontaktaufnahme vor der streitgegenst�ndlichen Berichterstattung ist unstreitig nicht erfolgt.

32 (2) Die Einholung einer Stellungnahme war in �bereinstimmung mit dem Landgericht und entgegen der Auffassung der Verf�gungsbeklagten auch nicht deshalb verzichtbar, weil dem Verf�gungskl�ger im Vorfeld der Berichterstattung zwar nicht durch die Verf�gungsbeklagte, aber durch die bereits vor der Verf�gungsbeklagten �ber die streitgegenst�ndliche Thematik berichtende B. S. Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, wobei der Verf�gungskl�ger sich nicht zu den Vorw�rfen ge�u�ert hatte. Ebenso wenig verf�ngt die Argumentation der Verf�gungsbeklagten, soweit diese mit Nichtwissen bestreitet, dass der Verf�gungskl�ger – h�tte sie ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben – eine weitergehende Erkl�rung abgegeben h�tte, als gegen�ber der B. S.

33 In der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur ist eine Kontaktierung zwar dann f�r entbehrlich gehalten worden, wenn der Betroffene bereits im Vorfeld eindeutig zu erkennen gegeben hat, keine Stellung zu den in der Berichterstattung enthaltenen Vorw�rfen nehmen zu wollen, oder sich bereits in einem bestimmten Sinne zu ihnen ge�u�ert hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021 –�VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, 942, Rn. 23 m.w.N.). Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, liegt hier ein derartiger Fall jedoch nicht vor.

34 Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht aus der Tatsache, dass der Verf�gungskl�ger sich gegen�ber der B. S. nicht konkret zu den Vorw�rfen ge�u�ert hat, nicht den Schluss gezogen, dass er auch im Fall einer Konfrontation seitens der Verf�gungsbeklagten mit den in den angegriffenen Artikeln enthaltenen Vorw�rfen keine Stellungnahme abgegeben h�tte. Dem Landgericht ist auch beizupflichten, soweit es die Rechtsmeinung der Verf�gungsbeklagten nicht hat gelten lassen, derzufolge man sich die Konfrontation habe sparen k�nnen, da ohnehin nicht mehr als ein „blo�es Dementi“ zu erwarten gewesen sei (vgl. LGU, S. 11 unter Ziffer 1.3.2.).

35 Zwar gibt es insoweit Stimmen in der Literatur, wonach die Anh�rung des Betroffenen rechtlich nur erforderlich sei, wenn dadurch Aufkl�rung erwartet werden k�nne. Dies sei nicht der Fall, wenn sich bei vern�nftiger Prognose ergebe, dass von vornherein mit einem Dementi zu rechnen sei. Dieser Auffassung schlie�t sich der Senat – jedenfalls in dieser Allgemeinheit – aber ebenso wenig an, wie der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021 –�VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, 942 f., Rn. 24 m.w.N.). Denn der Standpunkt des Betroffenen ist f�r den Leser nicht nur dann relevant, wenn sich die Stellungnahme konkret zu den ge�u�erten Verdachtsmomenten verh�lt, sich der Beschuldigte vom Verdacht „entlasten“ kann. Auch die Information �ber ein blo�es Dementi ist grunds�tzlich geeignet, der Gefahr einer Vorverurteilung des Betroffenen zu begegnen. Wird – wie vorliegend – �ber ein laufendes Ermittlungsverfahren berichtet, wird es die notwendige publizistische Sorgfalt daher regelm��ig gebieten, der Gefahr, dass die �ffentlichkeit die blo�e Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt, auch durch das Sichtbarmachen einer pauschalen Zur�ckweisung der Vorw�rfe seitens des Beschuldigten entgegenzuwirken, wobei es der Presse freigestellt ist, auf welche Weise dies geschieht. Der Senat schlie�t sich dem BGH an, der insoweit nicht die Auffassung teilt, der durchschnittliche Rezipient gehe ohnehin davon aus, dass der Betroffene den Tatvorwurf bestreite, solange nichts Gegenteiliges mitgeteilt werde (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021 –�VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, 943, Rn. 25 m.w.N.).

36 Aus der eher knappen Reaktion des Verf�gungskl�gers auf die Konfrontation der B. S. kann nicht darauf geschlossen werden, dass er auch bei der nachfolgenden Berichterstattung durch die Verf�gungsbeklagte im Fall einer vorherigen Kontaktaufnahme keine oder nur eine pauschale Stellungnahme erfolgt w�re; dies gilt erst Recht, nachdem weder dargetan noch ersichtlich ist, wie genau die Anfrage der B. S. lautete und was der Verf�gungskl�ger hierzu im Einzelnen entgegnet hatte. Es kann vorliegend ebenso wenig angenommen werden, die vom Verf�gungskl�ger im Falle seiner Kontaktierung mitgeteilte Einlassung h�tte mangels Relevanz f�r die Ausgewogenheit des Artikels nicht ber�cksichtigt werden m�ssen. Denn selbst f�r den Fall eines blo�en Dementis h�tte die Stellungnahme des Verf�gungskl�gers zur Kenntnis genommen und sein Standpunkt in der Berichterstattung sichtbar gemacht werden m�ssen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 25 m.w.N.). Dies muss erst recht gelten, nachdem es angesichts des Vortrags des Verf�gungskl�gers (vgl. Schrifts�tze der Prozessbevollm�chtigten des Verf�gungskl�gers vom 13.12.2022, S. 7 = Bl. 64 d.A. und vom 17.04.2023, S. 4 f. und 18 f. = Bl. 25 f. und 39 f. Bd. II d.A. sowie die dort in Bezug genommene Anlage ASt 5) plausibel erscheint, dass es sich bei der Stellungnahme nicht um ein blo�es Dementi gehandelt h�tte, sondern dass der Verf�gungskl�ger seine Ausf�hrungen im Vergleich zu den gegen�ber der B. S. get�tigten noch konkretisiert h�tte; dies namentlich auch, indem er darauf hingewiesen h�tte, dass ihm die gegen ihn erstattete Strafanzeige noch nicht vorliege und dass es ihm bei seinen �u�erungen in E-Mails und Chatnachrichten nicht darum gegangen sei, Misshandlungen zu best�tigen, sondern dass er lediglich die „aufgeheizte Situation“ habe beruhigen wollen. Der Bewertung der Beklagten, es sei nicht davon auszugehen, dass die Stellungnahme des Verf�gungskl�gers f�r die Ausgewogenheit der Berichterstattung relevant gewesen w�re, kann insoweit nicht gefolgt werden.

37 Es bedarf keiner Entscheidung, ob dem Verf�gungskl�ger bei dieser Sachlage eine sekund�re Darlegungslast hinsichtlich der Frage oblag, dass und in welcher Form er auf eine Konfrontation durch die Verf�gungsbeklagte reagiert h�tte. Denn dieser h�tte er jedenfalls gen�gt (vgl. die kl�gerische Bezugnahme auf Anlage ASt 5 in den Schrifts�tzen der Prozessbevollm�chtigten des Verf�gungskl�gers vom 13.12.2022, S. 7 = Bl. 64 d.A. und vom 17.04.2023, S. 4 f. und 18 f. = Bl. 25 f. und 39 f. Bd. II d.A.). Zutreffend ist das Landgericht (LGU, S. 12 f. unter Ziffer 1.3.3.) aber mit �berzeugender Argumentation – der sich der Senat anschie�t – davon ausgegangen, dass der Verf�gungskl�ger – anders, als die Verf�gungsbeklagte geltend macht – den betreffenden Vortrag dar�ber hinaus nicht auch noch glaubhaft machen musste. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht deshalb die R�ge der Verf�gungsbeklagten, dass die eidesstattliche Versicherung des Verf�gungskl�gers (Anlage ASt 5) nicht im Original vorgelegt wurde, als unbeachtlich bewertet.

38 (3) Soweit die Verf�gungsbeklagte die Rechtsauffassung vertritt, es sei deshalb nicht mehr geboten gewesen, dem Verf�gungskl�ger die Gelegenheit zur Stellungnahme einzur�umen, weil sich bereits Verantwortliche seines Fu�ballvereins ge�u�ert h�tten, hat das Landgericht zutreffend dargelegt, warum diese Einsch�tzung fehlgeht (LGU, S. 11 f. unter Ziffer 1.3.2); der Senat tritt dem Landgericht auch insoweit bei: Der Fu�ballverein hat seine Erkl�rung weder namens und in Vollmacht des Verf�gungskl�gers abgegeben noch mit diesem abgestimmt. Der Verf�gungskl�ger muss sich die – vorliegend nicht mit seinen Interessen korrespondierende, sondern den Vereinsinteressen dienende – Stellungnahme des Vereins nicht zurechnen lassen.

39 (4) Entsprechendes gilt hinsichtlich der Argumentation der Verf�gungsbeklagten, beim Verf�gungskl�ger habe man deshalb keine Stellungnahme einholen m�ssen, weil die Verf�gungsbeklagte sich auf Ausk�nfte der Staatsanwaltschaft D. gest�tzt habe und sich deshalb auf das sog. „Agenturprivileg“ (siehe dazu und zu „privilegierten Quellen“ z.B. Soehring/Hoene: Presserecht, 6. Aufl., Rn. 2.29, 2.32 und 19.83, jeweils m.w.N.) berufen k�nne. Dieser Rechtsmeinung hat sich bereits das Landgericht zu Recht nicht angeschlossen (vgl. LGU, S. 12 unter Ziffer 1.3.2); der Senat folgt auch insoweit dem Landgericht. Die Verf�gungsbeklagte verkennt, dass es beim „Agenturprivileg“ nicht darum geht, ob eine Anh�rung des Betroffenen entbehrlich ist, sondern darum, ob man insoweit von einem ausreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen ausgehen darf. So ist in der h�chstrichterlichen Rechtsprechung zwar anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf. Denn regelm��ig ist die Annahme gerechtfertigt, dass eine unmittelbar an die Grundrechte gebundene, auf Objektivit�t verpflichtete Beh�rde wie die Staatsanwaltschaft die �ffentlichkeit erst dann unter Namensnennung �ber ein Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zugrunde liegende Tatverdacht bereits einigerma�en erh�rtet hat. Auch das entlastet die Medien allerdings nicht von der Aufgabe der Abw�gung und Pr�fung, ob im �brigen nach den Grunds�tzen der Verdachtsberichterstattung eine Namensnennung des Betroffenen gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2016 – VI ZR 367/15, juris, Rn. 28 m.w.N.). Vorliegend behauptet die Verf�gungsbeklagte zudem g�nzlich pauschal, ihre Berichterstattung sei nicht �ber das hinausgegangen, was die Staatsanwaltschaft D. gegen�ber der Nachrichtenagentur SI. best�tigt habe; die betreffende Mitteilung der Staatsanwaltschaft wurde indes im hiesigen Verfahren nicht vorgelegt. Aus dem kl�gerischen Zitat (Schriftsatz der Prozessbevollm�chtigten des Verf�gungskl�gers vom 17.04.2023, S. 14 f. = Bl. 35 f. Bd. II d.A) wird zudem deutlich, dass die verfahrensgegenst�ndliche Berichterstattung – insbesondere soweit es die konkrete Schilderung mutma�licher strafbarer Handlungen des Verf�gungskl�gers anbelangt – in mehreren Punkten detaillierter ist als die Information der Staatsanwaltschaft D..

40 (5) Da die Voraussetzungen einer zul�ssigen Verdachtsberichterstattung jedenfalls hinsichtlich der vorherigen M�glichkeit zur Stellungnahme nicht erf�llt sind, f�llt die Abw�gung der widerstreitenden Interessen schon aus diesem Grund zugunsten des Verf�gungskl�gers aus. Es kann daher dahinstehen, ob sich die Berichterstattung �berdies auch deshalb als unzul�ssig darstellt, weil sie vorverurteilend ist, es am erforderlichen Mindestbestands an Beweistatsachen fehlt und/oder die weitere Abw�gung ein �berwiegen des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts des Verf�gungskl�gers gegen�ber dem gewichtigen Informationsinteresse der �ffentlichkeit (gerade auch an der Offenlegung der Identit�t des Verf�gungskl�gers) ergibt.

41 c) Nach den allgemeinen Regeln setzt der Unterlassungsanspruch Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr voraus (vgl. z.B. Staudinger/Hager (2017) C. Das Pers�nlichkeitsrecht, Rn. 259 m.w.N.).

42 (1) Eine Erstbegehung durch die Verf�gungsbeklagte in Form einer – den Grunds�tzen der Verdachtsberichterstattung unterfallenden – identifizierenden Wortberichterstattung �ber den Verf�gungskl�ger, die „im Zusammenhang mit dem Verdacht des versuchten Schwangerschaftsabbruchs im besonders schweren Fall und/oder der (gef�hrlichen) K�rperverletzung und/oder einem entsprechenden Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft D.“ steht, ist erfolgt. Insoweit darf auf die obigen Ausf�hrungen zur Auslegung der streitgegenst�ndlichen Artikel verwiesen werden (siehe oben unter I.3.b) bb).

43 (2) Die infolge der Rechtsverletzung insoweit bestehende tats�chliche Vermutung f�r das Vorliegen der Wiederholungsgefahr (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, 944, Rn. 34 m.w.N.) wurde vorliegend nicht entkr�ftet. Dies gilt hier auch unter Ber�cksichtigung des Umstands, dass die Verf�gungsbeklagte pauschal behauptet, sich bei der Berichterstattung in den Grenzen der Mitteilung der Dortmunder Staatsanwaltschaft gehalten zu haben. Zwar kann es geboten sein, nicht allein auf die Vermutungswirkung der rechtswidrigen Erstbegehung abzustellen, sondern auch zu ber�cksichtigen, ob der �u�ernde im Vertrauen auf die Rechtm��igkeit einer staatsanwaltlichen Mitteilung gehandelt hat und daher nach dessen Ersch�tterung durch ein an ihn und die Staatsanwaltschaft gerichtetes Unterlassungsverlangen eine Wiederholung der Verletzungshandlung nicht zu erwarten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.2010 – 1 BvR 1891/05, NJW-RR 2010, 1195, 1197 f., Rn. 36). Wie bereits oben dargelegt, hat die Verf�gungsbeklagte im hiesigen Verfahren aber nur vollkommen unsubstantiiert behauptet, ihre Berichterstattung sei nicht �ber das hinausgegangen, was die Staatsanwaltschaft D. gegen�ber der Nachrichtenagentur SI. best�tigt habe. Es wurde aber nicht die betreffende Mitteilung der Staatsanwaltschaft vorgelegt; aus der kl�gerischen Wiedergabe (Schriftsatz der Prozessbevollm�chtigten des Verf�gungskl�gers vom 17.04.2023, S. 14 f. = Bl. 35 f. Bd. II d.A) ergibt sich �berdies, dass die Berichterstattung der Verf�gungsbeklagten �ber die Information der Staatsanwaltschaft hinausgeht.

44 4. Dem Verf�gungskl�ger steht gegen die Verf�gungsbeklagte aus � 1004 Abs. 1 S. 2 analog, � 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. �� 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auch ein Anspruch auf Unterlassung der ihn identifizierenden Bildberichterstattung zu. Diese ist unzul�ssig, weil sie ihn ebenfalls in seinem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht verletzt.

45 a) Die Zul�ssigkeit von Bildver�ffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem abgestuften Schutzkonzept der �� 22, 23 KUG zu beurteilen. Danach d�rfen Bildnisse einer Person grunds�tzlich nur mit deren – hier nicht vorliegender – Einwilligung verbreitet werden (� 22 Abs. 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gem�� � 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht f�r eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2019 – VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196, Rn. 30).

46 Auch bei der ermittlungs- bzw. strafverfahrensbegleitenden Bildberichterstattung hat in der Abw�gung der widerstreitenden Interessen – bereits bei der Pr�fung, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des � 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt – die Unschuldsvermutung Ber�cksichtigung zu finden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 46 m.w.N.). Zudem kommt im Rahmen der Abw�gung dem Gegenstand der Berichterstattung ma�gebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Ber�cksichtigung der zugeh�rigen Textberichterstattung zu ermitteln ist (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 32 m.w.N.). Da – wie oben im Einzelnen dargelegt – in den streitgegenst�ndlichen Artikeln der Verdacht ge�u�ert wird, der Verf�gungskl�ger habe die dort geschilderten Straftaten begangen, gelten die betreffenden Grunds�tze der Verdachtsberichterstattung entsprechend, wobei in den Blick zu nehmen ist, dass die Anforderungen an eine zul�ssige identifizierende Bildberichterstattung umso h�her liegen, je schwerwiegender diese das Pers�nlichkeitsrecht des Abgebildeten beeintr�chtigt.

47 b) Unter Ber�cksichtigung dieser Ma�st�be stellen die angegriffenen Fotos des Verf�gungskl�gers keine Bildnisse der Zeitgeschichte dar. Die bereits im Rahmen des ��23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abw�gung f�llt zugunsten des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts des Verf�gungskl�gers – in seiner Auspr�gung als Recht am eigenen Bild – aus.

48 Die streitgegenst�ndlichen Abbildungen zeigen den Verf�gungskl�ger in Fu�ballkleidung auf dem Fu�ballplatz stehend teilweise von vorne, teilweise seitlich von vorne und teilweise im Profil. Bei manchen der Fotos hat er sein Trikot teilweise �ber sein Gesicht gezogen; er ist aber gleichwohl erkennbar. Es handelt sich um kontextneutrale Aufnahmen ohne eigenen Aussage- oder Verletzungsgehalt. Die Unzul�ssigkeit der Wiedergabe der Fotos ergibt sich – worauf das Landgericht zutreffend verwiesen hat – hier aber bereits aus dem Kontext der Bildnisse mit der – wegen Nichteinhaltung der Voraussetzungen einer Verdachtsberichterstattung – unzul�ssigen Wortberichterstattung, wobei die Beeintr�chtigung des Pers�nlichkeitsrechts des Verf�gungskl�gers durch die Bebilderung noch verst�rkt wird (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, 944, Rn. 36; Urteil vom 22.02.2022 – VI ZR 1175/20, NJW 2022, 735, Rn. 42).

49 5. Somit d�rfte zwar eine Anpassung / Konkretisierung der kl�gerischen Antr�ge (bereits angek�ndigt in der Berufungserwiderung auf S. 20 f. = Bl. 41 f. Bd. II d.A.) bzw. des erstinstanzlichen Tenors angezeigt sein bzw. jedenfalls sachgerecht erscheinen. Im Ergebnis d�rfte es aber gleichwohl dabei bleiben, dass das Landgericht die streitgegenst�ndliche identifizierende Berichterstattung zu Recht untersagt hat.

II.

50 Zur Vermeidung weiterer Kosten regt der Senat daher eine ernsthafte Pr�fung der Verf�gungsbeklagten an, die Berufung bis 19.05.2023 zur�ckzunehmen.

51 1. Im Falle der Berufungsr�cknahme erm��igen sich die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von 4,0 auf 2,0 Geb�hren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz). Zudem k�nnte der (zeit- und kostentr�chtige) Termin am 23.05.2023 ersatzlos entfallen.

52 2. Falls die Berufung hingegen nicht zur�ckgenommen werden sollte, verursacht der Termin am 23.05.2023 weitere Geb�hren und Kosten (neben Terminsgeb�hren u.a. auch f�r die Anreise der Parteivertreter nach M�nchen).

53 Wie vorstehend dargetan, d�rfte die Berufung der Verf�gungsbeklagten aber jedenfalls im Ergebnis ohnehin nichts daran �ndern, dass der Verf�gungsbeklagten die streitgegenst�ndliche identifizierende Berichterstattung �ber den Verf�gungskl�ger – wie vom Landgericht angeordnet – vollumf�nglich untersagt bleibt. Daran �ndert sich auch nichts, falls die kl�gerischen Antr�ge den obigen Hinweisen gem�� noch geringf�gig angepasst werden sollten. Damit korrespondierend d�rfte es zudem dazu kommen, dass die Verf�gungsbeklagte wohl auch s�mtliche Kosten des Berufungsverfahrens wird tragen m�ssen.

54 Der Senat r�t deshalb dazu, sorgf�ltig abzuw�gen, ob es f�r die Verf�gungsbeklagte bei dieser „Kosten-Nutzen-Relation“ tats�chlich sachgerecht ist, das Rechtsmittel fortzuf�hren.

Leitsatz

Richtet sich ein auf die Grunds�tze der Verdachtsberichterstattung gest�tzter Unterlassungsantrag gegen die den Betroffenen identifizierende Berichterstattung in einem Pressebericht, erfordert es die hinreichende Bestimmtheit (� 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht, dass sich der Antrag gegen einzelne �u�erungen aus dem Artikel richtet. Vielmehr kann es ausreichen zu beantragen, in dem streitgegenst�ndlichen Online-Artikel k�nftig bzw. in k�nftigen Artikeln, die (ebenfalls) im Zusammenhang mit dem Verdacht vom Betroffenen begangener Straftaten und/oder einem entsprechenden Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft stehen, nicht (mehr) durch Nennung seines Namens und/oder Ver�ffentlichung seines Bildnisses in identifizierender Weise �ber den Betroffenen zu berichten.

Leitsatz

Die als Voraussetzung f�r eine zul�ssige Verdachtsberichterstattung grunds�tzlich erforderliche vorherige Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen wird nicht dadurch entbehrlich, dass bereits Verantwortliche dessen Arbeitgebers ohne entsprechenden Auftrag des Betroffenen gegen�ber dem Presseorgan Stellung genommen haben.

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Unzul�ssige identifizierende Verdachtsberichterstattung

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