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21 O 575/23 eV•LG Schweinfurt 2. Zivilkammer, 2023-10-02, 21 O 575/23 eV
21 O 575/23 eVTribunal cantonal / IIe chambre civile2 oct. 2023
Wurde eine Kundenrezension im Internet vom Kunden wieder gel�scht, ist dem betroffenen Unternehmen ein Zuwarten mit der Geltendmachung von Unterlassungsanspr�chen bis zu einer Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren zumutbar; eine Eilbed�rftigkeit kann insoweit nicht angenommen werden, denn es ist nicht erkennbar, welche Nachteile durch eine nicht ver�ffentlichte Rezension entstehen sollen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2023-10-02
Aktenzeichen: 21 O 575/23 eV
Dokumenttyp: Endurteil
Der Antrag der Verf�gungskl�gerin vom 08.09.2023 auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung wird abgewiesen.
Die Verf�gungskl�gerin hat die Kosten des Verfahrens �ber den Erlass einer einstweiligen Verf�gung zu tragen.
Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar. Die Verf�gungskl�gerin kann die Vollstreckung des Verf�gungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Verf�gungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten um den Erlass einer einstweiligen Verf�gung hinsichtlich Unterlassungsanspr�chen im Zusammenhang mit der Abgabe einer online-Rezension.
2 Die Verf�gungskl�gerin treibt �ber ihren Webshop … weltweit Handel mit Speichermodulen f�r EDV-Ger�te nahezu aller bekannten Hersteller. Der Verf�gungsbeklagte kaufte bei der Verf�gungskl�gerin am 15.01.2020 zwei St�ck „2 GB RAM DDR2 passend f�r Gigabyte GA 8i945 PE“.
3 Am 29.12.2021 reklamierte der Verf�gungsbeklagte erstmals gegen�ber der Verf�gungskl�gerin die Ware. Es kam daraufhin zu E-Mailverkehr zwischen den Parteien.
4 Der Verf�gungsbeklagte verfasste und ver�ffentliche als sog. „Local guide“ auf der Website www.g..com unter dem Pseudonym „….“ eine Bewertung zur Verf�gungskl�gerin mit folgendem Inhalt:
5 Diese Rezension ver�ffentlichte der Verf�gungskl�ger erstmals im Februar 2022. Aufgrund nicht gekl�rter Vorg�nge bei der Firma G. wurde sie im Juni 2023 nicht mehr �ffentlich angezeigt und erst auf Einspruch des Verf�gungsbeklagten im Juli 2023 mit neuem Datum wieder ver�ffentlicht.
6 Die Verf�gungskl�gerin mahnte den Verf�gungsbeklagten mit Schriftsatz vom 21.08.2023 (Anlage Ast 1) ab, der Verf�gungsbeklagte antwortete mit E-Mail vom 23.08.2023 (Anlage Ast 2).
7 Nach der Abmahnung l�schte der Verf�gungsbeklagte die Rezension sowie alle weiteren jemals von ihm get�tigten Beitr�ge auf g..com, sein G.-Konto und beendete seine Teilnahme am „Local Guide“-Programm.
8 Die Verf�gungskl�gerin tr�gt im Wesentlichen vor, der Verf�gungsbeklagte stelle in seiner Rezension unwahre Tatsachenbehauptungen auf und �be Schm�hkritik. Bei den Marken der Verf�gungskl�gerin handle es sich nicht um inhaltsleere und bedeutungslose Marken, die lediglich zum Zweck des Umlabelns verwendet werden w�rden. Die Behauptung des Verf�gungsbeklagten sei auch insofern unwahr, als auf dem Typenaufkleber Angaben zur Speichergr��e fehlten. Die Speichermodule seien nicht minderwertig. Es handle sich um Speichermodule namhafter Hersteller. Die Preise der Verf�gungskl�gerin seien nicht �berteuert.
9 Der Appell des Verf�gungsbeklagten, dass man die Finger weg lassen und nichts kaufen solle, sei unzul�ssig, da er mit den nachfolgend in der Rezension wiedergebenen unzutreffenden Erfahrugnen begr�ndet werde.
10 Die �u�erung �ber die Inkompatibilit�t des Speichers stelle eine unwahre Tatsachenbehauptung dar, da es vielf�ltige andere Fehlerursachen f�r das von ihm beobachtete Ph�nomen gebe.
11 Die Behauptung des Verf�gungsbeklagten, dass f�r die Verf�gungskl�gerin unangenehme E-Mail-Anfragen nicht beantwortet und ignoriert worden seien, sei ebenfalls unwahr. Bei den Aussagen, dass minderwertige Speicher zu v�llig �berteuerten Preisen verkauft werden und, dass man bei einem renommierten H�ndler wirklich kompatible Markenware kaufe, sei als Schm�hkritik bzw. als Fomalbeleidigung zu werten.
12 Die Verf�gungskl�gerin meint, sie habe ein Recht auf Unterlassung der in den Antr�gen zitierten �u�erungen aus �� 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. �� 185 StGB, Art. 1 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. Es liege auch ein Verf�gungsgrund vor. Der Gesch�ftsf�hrer der Verf�gungskl�gerin habe von der streitgegenst�ndlichen Rezension zun�chst im Rahmen routinem��iger �berpr�fungen Kenntnis erlangt und dann versucht anhand seiner Gesch�ftsvorf�lle einen Bezug zu einer Transaktion zu finden, die zum Inhalt der Rezension passen k�nnte. Am 15.08.2023 habe er dann vermutet, dass es sich um den Verf�gungsbeklagten gehandelt haben k�nnte. Aufgrund der T�tigkeit des Verf�gungsbeklagten als „Local Guide“ stehe zu bef�rchten, dass gesch�ftssch�digende �u�erungen in der Gestalt der oben erw�hnten Rezension erneut ver�ffentlicht werden. Hinzu komme, dass der lange Zeitablauf zwischen Kauf und Beanstandung der Speichermodule und zwischen M�ngelr�ge und Ver�ffentlichung der Rezension die Gefahr erh�he, dass der Verf�gungsbeklagten erneut nach langer Zeit seine gesch�ftssch�digenden �u�erungen wiederhole. Dar�ber hinaus best�nden konkrete Anhaltspunkte auf eine bevorstehende Wiederholung, da der Verf�gungsbeklagte angegeben habe, dass nicht alle seine Rezensionen gel�scht worden seien und somit die Gefahr bestehe, dass die unrechtm��igen Rezensionen nach wie vor an einer der Verf�gungskl�gerin unbekannten Stelle abrufbar seien.
13 Die Verf�gungskl�gerin beantragt:
Der Antragsgegner hat es bei Meidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, sich wie nachstehend wiedergegeben zu �u�ern und/oder �u�ern zu lassen:
[…]
Erstens: Es werden minderwertige Speicher zu v�llig �berteuerten Preisen verkauft. Auf dem Typenaufkleber ist neben der Speichergr��e keinerlei Hinweis auf Marke und Hersteller.
[…]
[…]
[…]
[…]“
wie in den Rezensionen der G. Suchmaschine zum Eintrag „…“ abrufbar unter
https://www.g..com/search?g… am 18.08.2023 wie nachfolgend abgebildet geschehen:
[…]
14 Der Verf�gungsbeklagte beantragt,
den Antrag zur�ckzuweisen.
15 Der Verf�gungsbeklagte tr�gt im Kern vor, dass er nicht beabsichtige, die Bewertung wieder online zu stellen oder die dortigen Aussagen nochmals zu ver�ffentlichen. Er habe lediglich Bedenken, dass nicht sichergestellt sei, dass G. die Bewertung nicht doch aufgrund eines Fehlers oder �hnliches ohne sein Zutun oder Einfluss wieder online stelle. Daher habe er keine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung abgegeben.
16 Der Verf�gungsbeklagte behauptet, dass es ein l�ngeres Zuwarten der Verf�gungskl�gerin zwischen Kenntnis von der Bewertung und Recherche im Mailverkehr gegeben haben k�nnte, welche das z�gige Betreiben seitens der Verf�gungskl�gerin und damit die Dringlichkeit ausschlie�e. Dies vor dem Hintergrund, dass die Verf�gungskl�gerin nicht mitteilte, wann sie erstmalig Kenntnis von der Bewertung erlangt habe. Zudem h�tte die Verf�gungskl�gerin seit der Erstver�ffentlichung im Februar 2022 Kenntnis von der Rezension erlangen k�nnen und m�ssen, so dass keine Dringlichkeit vorliege.
17 Der Verf�gungsbeklagte meint des Weiteren, dass die �u�erungen im Einzelnen zul�ssig seien. Die �u�erungen unter 1), 2) und 4) stellten zul�ssige Meinungs�u�erungen dar, die �u�erung unter 3) sei eine wahre Tatsachenbehauptung.
18 Im �brigen und erg�nzend wird wegen des Parteivorbringens Bezug genommen auf die gewechselten Schrifts�tze einschlie�lich aller Anlagen. Das Gericht hat die Verf�gungskl�gerin und den Verf�gungsbeklagten pers�nlich angeh�rt. Wegen der Einzelheiten des m�ndlichen Vorbringens wird Bezug genommen auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 25.09.2023.
A.
19 Der Antrag der Verf�gungskl�gerin auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung gegen den Verf�gungsbeklagten ist zul�ssig, aber nicht begr�ndet.
20 I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung ist zur�ckzuweisen, da die Antragstellerin keinen Verf�gungsgrund glaubhaft gemacht hat.
21 Ein Verf�gungsgrund gem�� �� 935, 940 ZPO besteht in der objektiv begr�ndeten Besorgnis, durch eine Ver�nderung des bestehenden Zustandes werde die Verwirklichung des Rechts des Gl�ubigers vereitelt oder wesentlich erschwert, so dass er aufgrund einer besonderen Dringlichkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache einer einstweiligen Sicherung seines Anspruchs bedarf (OLG K�ln, Urteil vom 08. M�rz 2012 – I-15 U 193/11, Rn. 8). Dabei darf man die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung des Verf�gungsanspruchs nicht mit dem Verf�gungsgrund, also der Dringlichkeit wegen drohender Nachteile, gleichsetzen (OLG Dresden, NJW 2005, 1871).
22 Ein Verf�gungsgrund ist festzustellen, wenn das Begehren des Verf�gungskl�gers dringlich ist und ihm nicht zugemutet werden kann, den Weg des Hauptsacheverfahrens einzuschlagen und in diesem auf den Erlass eines Vollstreckungstitels zu warten. Im Rahmen der Interessenabw�gung ist eine Folgenabsch�tzung vorzunehmen. Das Interesse des Verf�gungskl�gers muss den Nachteilen eines Zuwartens bis zur Hauptsacheentscheidung so �berwiegen, dass der Eingriff in die Sph�re des Verf�gungsbeklagten auf Grund eines blo� summarischen Verfahrens gerechtfertigt ist. Dabei ist insbesondere zu fragen, welche Folgen beim Antragsteller aus der Rechtsverletzung bis zum Erlass einer Entscheidung in der Hauptsache erwachsen, ob diese Nachteile nachtr�glich angemessen kompensiert werden k�nnen und wann mit einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu rechnen ist (OLG N�rnberg, Beschluss vom 12.06.2018, 3 W 1013/18, BeckRS 2018, 32140 m.w.N.).
23 Dies zugrundegelegt, hat die Verf�gungskl�gerin einen Verf�gungsgrund, welcher von der Wiederholungsgefahr als Voraussetzung des Verf�gungsanspruchs zu unterscheiden ist, nicht hinreichend dargelegt.
24 Der Verf�gungsbeklagte hat die Rezension nach der Abmahnung gel�scht. Der Gesch�ftsf�hrer der Verf�gungskl�gerin hat in seiner eidesstattlichen Versicherung selbst erkl�rt, dass der Verf�gungsbeklagte angegeben habe, die Bewertung bzw. alle seine Bewertungen gel�scht zu haben. Da ihm dies nach seiner eigenen Aussage jedoch nicht vollst�ndig gelungen sei, wisse die Verf�gungskl�gerin daher nicht, ob die Bewertung noch an anderer Stelle abrufbar sei. Sofern sich die Verf�gungskl�gerin hier auf das Schreiben des Verf�gungsbeklagten vom 23.08.2023 (Anlage Ast 2) beruft, ist anzumerken, dass dieser dort mitteilt, dass er alle – also auch zu anderen Betroffenen – get�tigte Rezensionen gel�scht habe und von diesen (Stand: 23.08.2023) noch nicht alle als gel�scht gekennzeichnet seien. Von einer Ver�ffentlichung der streitgegenst�ndlichen Rezension an anderer Stelle – also nicht auf www.g..com – ist hier keine Rede. In der m�ndlichen Verhandlung vom 25.09.2023 erkl�rte der Gesch�ftsf�hrer der Verf�gungskl�gerin, dass er die Rezension bislang nicht wiedergefunden habe.
25 Aufgrund dessen, dass die Rezension durch die mittlerweile durchgef�hrte L�schung im Internet derzeit nicht zu finden ist, ist nicht ersichtlich, warum der Verf�gungskl�gerin ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren nicht zumutbar sein soll. Eine Eilbed�rftigkeit kann insoweit nicht angenommen werden. Es ist nicht erkennbar und wurde von Seiten der Verf�gungskl�gerin weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, welche Nachteile ihr durch eine nicht ver�ffentlichte Rezension entstehen sollen. Allein die hypothetische M�glichkeit – deren Wahrscheinlichkeitsgrad bzw. die hierf�r vorliegenden Voraussetzungen von der Verf�gungskl�gerin nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht wurde –, dass eine gel�schte Rezension an gleicher oder anderer Stelle irgendwann wieder auftauchen k�nnte, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
26 II. Da es an einem Verf�gungsgrund fehlt, kann es dahinstehen, ob ein Verf�gungsanspruch vorliegt.
B.
27 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus � 91 ZPO. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit folgt aus �� 708 Nr. 6, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf � 3 ZPO.
Wurde eine Kundenrezension im Internet vom Kunden wieder gel�scht, ist dem betroffenen Unternehmen ein Zuwarten mit der Geltendmachung von Unterlassungsanspr�chen bis zu einer Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren zumutbar; eine Eilbed�rftigkeit kann insoweit nicht angenommen werden, denn es ist nicht erkennbar, welche Nachteile durch eine nicht ver�ffentlichte Rezension entstehen sollen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Erfolgloser Verf�gungsantrag gegen Online-Rezension
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