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M 10 E 22.6192•VG M�nchen 10. Kammer, 2023-03-14, M 10 E 22.6192
M 10 E 22.6192Tribunal administratif / Chamber 1014 mars 2023
Ein Wechsel des Kl�gers bzw. des Antragstellers ist zul�ssig, wenn der bisherige Kl�ger bzw. Antragsteller zustimmt; dies kann auch konkludent dadurch geschehen, dass die Bevollm�chtigten der urspr�nglichen Antragspartei auch die Bevollm�chtigten der nunmehrigen Antragspartei sind. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2023-03-14
Aktenzeichen: M 10 E 22.6192
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Woche nach Rechtskraft dieses Beschlusses Auskunft �ber den gegen den Beigeladenen gerichteten Strafbefehl des Amtsgerichts Erding vom 4. November 2022 durch �bersendung einer anonymisierten und im Hinblick auf etwaige pers�nliche Angaben geschw�rzten Kopie des Strafbefehls zu erteilen.
II. Der Antragsgegner und der Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur H�lfte zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
I.
1 Der Antragsteller begehrt im Wege des vorl�ufigen Rechtsschutzes die Erteilung einer presserechtlichen Auskunft von dem Antragsgegner.
2 Der Antragsteller ist Redakteur bei der … GmbH. Mit E-Mail vom 18. November 2022 erbat er bei dem Amtsgericht … (im Folgenden: Antragsgegner) die Erteilung einer presserechtlichen Auskunft durch �bersendung des gegen den Beigeladenen gerichteten anonymisierten Strafbefehls vom 4. November 2022. Dieses Begehren lehnte der Antragsgegner ab. Auf daraufhin vom Antragsteller konkret zum Strafbefehl formulierte Fragen teilte der Antragsgegner mit E-Mail vom 2. Dezember 2022 nur mit, dass der gegen den Beigeladenen am 4. November 2022 erlassene Strafbefehl seit dem 24. November 2022 rechtskr�ftig sei. Der Beigeladene sei wegen unerlaubten Betreibens von Anlagen in 10 tatmehrheitlichen F�llen, in einem Fall hiervon in Tateinheit mit unerlaubtem Umgang mit Abf�llen in Tatmehrheit mit wettbewerbsbeschr�nkender Absprache bei Ausschreibungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe sei zur Bew�hrung ausgesetzt und eine Bew�hrungszeit von 3�Jahren sowie die Einziehung von Wertersatz in H�he von 500.000 EUR angeordnet worden. Bei der Auskunftserteilung sei das Interesse der �ffentlichkeit an der Berichterstattung gegen�ber dem Pers�nlichkeitsrecht des Betroffenen abzuw�gen. Aufgrund des Umstands, dass der Beigeladene in besonderer Weise im Blickpunkt der �ffentlichkeit stehe, habe diese das Recht, den Ausgang des Verfahrens zu erfahren, was durch die erteilte Auskunft geschehen sei. Dar�ber hinaus k�nnten (die weiteren erfragten) Einzelheiten aus dem Verfahren nicht mitgeteilt werden, da es sich um ein nicht �ffentliches Strafbefehlsverfahren handle.
3 Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2022, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht M�nchen am gleichen Tag, haben die Bevollm�chtigten der Antragspartei zun�chst f�r die … GmbH im Wege der einstweiligen Anordnung nach � 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Verpflichtung des Antragsgegners zur Herausgabe einer anonymisierten Kopie des Strafbefehls beantragt. Auf gerichtlichen Hinweis vom 23. Januar 2023, dass die … GmbH nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Bayerisches Pressegesetz (BayPrG) nicht auskunftsberechtigt sein d�rfte, baten die Bevollm�chtigten mit Schriftsatz vom 25. Januar 2023 darum, nunmehr den Antragsteller als Antragspartei zu f�hren. Sie beantragen zuletzt sinngem��,
4 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Auskunft �ber den Strafbefehl gegen den Beigeladenen vom 4. November 2022, rechtskr�ftig seit dem 24. November 2022, durch �bersendung einer Kopie eines anonymisierten Strafbefehls zu erteilen.
5 Zur Begr�ndung wird in tats�chlicher Hinsicht im Wesentlichen ausgef�hrt, dass der Beigeladene zum Tatzeitpunkt Mitglied der Gesch�ftsf�hrung der … … GmbH, einem Fachbetrieb f�r Umweltschutz, Entsorgung und Wiederverwertung, gewesen sei. Der Betrieb erwirtschafte seine Ums�tze mutma�lich zu einem Gro�teil aus Auftr�gen und Gesch�ftsbeziehungen mit der �ffentlichen Hand. Die Landkreise …, …, …, … … …, …, … sowie die Gemeinde … h�tten gegen�ber der Antragspartei best�tigt, dass sie entweder durch die Firma … M�ll abholen oder andere T�tigkeiten, wie Landschaftsbau, durchf�hren lie�en. Das Unternehmen werde daher zum Gro�teil durch den Steuerzahler finanziert. Hintergrund des Begehrens des Antragstellers sei, dass der gesamte Strafbefehl unverzichtbare Erkenntnisse f�r weitere Recherchen liefere. Laut Auskunft des Landratsamts … bzw. des zust�ndigen Umweltamts gegen�ber dem Antragsteller habe das Umweltamt die … … GmbH in den vergangenen 5�Jahren 15-mal auf immissionsschutzrechtliche Belange hin kontrolliert. Ein Bu�geld sei nie verh�ngt worden. Nunmehr sei mit dem streitgegenst�ndlichen Strafbefehl eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe verh�ngt worden. Gegenst�ndlich sei ein Sachverhalt gewesen, den u.a. das Umweltamt h�tte pr�fen m�ssen. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft seien wegen des Hinweises eines Whistleblowers aufgenommen worden. Die … … GmbH stehe auch durch Parteispenden aus dem Jahr 2014 in Bezug zur CSU. Weitere Recherchen zu den Hintergr�nden der Tat, einem etwaigen Fehlverhalten des Umweltamts sowie einer m�glichen Verschleierung durch die CSU auf kommunaler Ebene seien daher von gro�em �ffentlichen Interesse. Im �brigen habe die … … GmbH in ihrem Konzernabschluss zum Gesch�ftsjahr 2020 mitgeteilt, dass die Vorw�rfe, die Gegenstand des Strafbefehls sein, h�tten entkr�ftet werden k�nnen, aber dennoch mit einer Geldstrafe zu rechnen sei. Als Mittel der Glaubhaftmachung dieses Sachvortrags wird eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 13. Dezember 2022 vorgelegt.
6 In rechtlicher Hinsicht wird im Wesentlichen vorgetragen, der Antragsteller habe einen Auskunftsanspruch aus Art. 4 Abs. 1 BayPrG. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung k�nne der Presse ein Anspruch auf �bersendung eines anonymisierten rechtskr�ftigen Urteils in Kopie im Rahmen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs zustehen (Verweis auf BVerfG, B.v. 14.9.2015 – 1 BvR 857/15 – juris). Nichts Anderes gelte im vorliegenden Fall eines Strafbefehls. Nach ��410 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO) stehe ein rechtskr�ftiger Strafbefehl einem rechtskr�ftigen Urteil gleich. Es sei zwar richtig, dass das Gericht im Strafbefehlsverfahren keine tats�chlichen Feststellungen treffe, sondern die Feststellungen der Staatsanwaltschaft �bernehme. Zudem ergehe ein Strafbefehl ohne �ffentliche Hauptverhandlung. Dabei liege es aber in der Hand des Angeklagten, ob er einen Strafbefehl gegen sich in Rechtskraft erwachsen lasse. Verzichte der Angeklagte auf einen Einspruch, erwachse der Strafbefehl in Rechtskraft. Der Strafbefehl sei kein „Urteil zweiter Klasse“. Ferner stehe eine Ver�ffentlichung des Strafbefehls vorliegend nicht im Raum. Der Antragsteller begehre die �bersendung des Strafbefehls zwecks Informationsgewinnung zur weitergehenden Recherche. Im Rahmen der Recherche m�sse es Journalisten grunds�tzlich m�glich sein, sich Material zu beschaffen, auch wenn sie dieses nicht unver�ndert f�r ihre Berichterstattung verwenden d�rften. Da das Strafverfahren bereits beendet sei, k�nne die �bersendung des Strafbefehls auch keinerlei negative Auswirkungen auf das Strafverfahren haben. Der Antragsteller ben�tige umfassende Kenntnis von den Hintergr�nden der Tat, die sich insbesondere aus den Feststellungen des Strafbefehls erg�ben. Die seitens des Antragsgegners auf die konkreten Fragen hin erteilte blo�e Auskunft �ber den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch sowie das Datum des Strafbefehls gen�ge hierf�r nicht. Hieraus erg�ben sich keinerlei weitere Rechercheans�tze. Ein Verweigerungsgrund nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG sei nicht gegeben. Auch widerstreitende Grundrechtspositionen etwa des Beigeladenen seien nicht ersichtlich. Vielmehr sei der Beigeladene eine Person des �ffentlichen Interesses. Von �ffentlichem Interesse seien auch die Umst�nde, die zu seiner Verurteilung gef�hrt h�tten. Die erforderliche Eilbed�rftigkeit bestehe ebenfalls. Zwar werde durch die �bersendung des Strafbefehls die Hauptsache vorweggenommen. Dies sei jedoch ausnahmsweise zul�ssig, da es dem Antragsteller nicht zuzumuten sei, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Der Auskunftsanspruch w�rde in diesem Fall faktisch ins Leere laufen, da das Informationsinteresse der �ffentlichkeit ma�geblich von der Aktualit�t der Berichterstattung abh�nge, weshalb die Presse zur Erf�llung ihrer Aufgaben auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen sei. Das Bundesverfassungsgericht habe in presserechtlichen Eilverfahren ein gesteigertes �ffentliches Interesse und einen starken Gegenwartsbezug der Berichterstattung ausreichen lassen. Ein Abwarten der Hauptsache w�rde die Aktualit�t der Berichterstattung vorliegend erheblich gef�hrden. Der Fall sei f�r die �ffentlichkeit von besonderem bundesweiten �ffentlichen Interesse, da die … … GmbH zu einem Gro�teil durch die �ffentliche Hand finanziert werde. Da im Strafbefehl eine Wertersatzeinziehung angeordnet worden sei, sei auch davon auszugehen, dass sich die Straftaten in erheblichem Umfang gegen die �ffentliche Hand gerichtet h�tten. Zudem solle die �bermittlung des Strafbefehls der weiteren Recherche im Hinblick auf ein Fehlverhalten des Umweltamts und eine etwaige Beteiligung der CSU dienen. Der starke Gegenwartsbezug ergebe sich aus der erst k�rzlich eingetretenen Rechtskraft des Strafbefehls.
7 Auf den gerichtlichen Hinweis vom 14. Dezember 2022 teilte der Antragsgegner mit Schreiben vom 29. Dezember 2022 mit, nach erneuter Pr�fung der Sach- und Rechtslage werde nunmehr grunds�tzlich beabsichtigt, eine anonymisierte Strafbefehlskopie an den Antragsteller herauszugeben. Dies k�nne jedoch erst nach Anh�rung des Beigeladenen geschehen.
8 Daraufhin beantragte der Beigeladene am 20. Januar 2023 beim Verwaltungsgericht M�nchen, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach ��123 VwGO aufzugeben, es zu unterlassen, den anonymisierten Strafbefehl herauszugeben (M 10 E 23.330). Gem�� einem Schreiben des Antragsgegners vom 18. Januar 2023 sei die Herausgabe innerhalb der n�chsten Tage beabsichtigt. Ferner erhob der Beigeladene am 24. Januar 2023 eine entsprechende Unterlassungsklage (M 10 K 23.366).
9 Aufgrund des erhobenen Eilantrags im Verfahren M 10 E 23.330 beantragt der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 24. Januar 2023 sinngem��,
10 den Antrag abzulehnen.
11 Zur Begr�ndung wird auf die Argumentation des Beigeladenen im Schriftsatz vom 16. Januar 2023, auf den Bezug genommen wird, verwiesen.
12 Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2023 beantragen die Bevollm�chtigten des Beigeladenen sinngem��:
13 Der Antrag wird abgelehnt.
14 Zur Begr�ndung wird im Wesentlichen vorgetragen, es bestehe kein Anordnungsgrund. Der Antragsteller beabsichtige schon nach seinen eigenen Darlegungen keine aktuelle Berichterstattung. Anlass f�r den Antrag sei lediglich, dass der Strafbefehl Erkenntnisse f�r weitere Recherchen liefere. Ein aktueller Anlass f�r eine Berichterstattung werde nicht behauptet. Die … GmbH habe �ber die gesamte Thematik zu keinem Zeitpunkt berichtet. Im �brigen bestehe kein Anordnungsanspruch. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Herausgabe des anonymisierten Strafbefehls. Die Rechtsprechung von Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht zur Herausgabe von Urteilen sei nicht entsprechend auf Strafbefehle anwendbar. In den Entscheidungen sei es ausschlie�lich um die Herausgabe von Urteilen, die aus besonderen Gr�nden gestattet worden sei, gegangen. Die Publikation von Urteilen sei aufgrund der �ffentlichkeit der gerichtlichen Verhandlung legitimiert. Es gehe �berdies darum, zu einem Rechtsdiskurs, einer Rechtsentwicklung und der Rechtssicherheit beizutragen. Diese Aufgaben k�nne der Strafbefehl nicht erf�llen; er ergehe auch nicht aufgrund einer �ffentlichen Hauptverhandlung. ��410 Abs. 3 StPO sei auch kein Argument f�r eine Gleichstellung des Strafbefehls mit einem Strafurteil. Denn die Vorschrift sei zur Klarstellung, dass bei einem rechtskr�ftigen Strafbefehl ebenso wie bei einem Strafurteil Strafklageverbrauch eintrete, eingef�hrt worden. Auch der Bundesgerichtshof habe festgestellt, dass ein rechtskr�ftiges Urteil einem rechtskr�ftigen Strafbefehl nicht gleichstehe. Insoweit werde auf ��118 Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) Bezug genommen. Die mangelnde Vergleichbarkeit des Strafurteils mit einem Strafbefehl gelte erst recht, wenn der Strafbefehl – wie hier – Gegenstand einer zwischen dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft getroffenen Abrede im Sinne von ��160b StPO sei. Der Erlass des Strafbefehls und dessen einspruchslose Hinnahme seien hier das Ergebnis der zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Beigeladenen gef�hrten Gespr�che. Der Strafbefehl ergehe zudem im B�rowege; die Staatsanwaltschaft habe erhebliche Freiheiten in der Formulierung. Eine Abrede nach ��160b StPO diene weder dem Rechtsdiskurs, der Rechtsfortbildung noch ganz allgemein der Rechtssicherheit. Eine Abrede verliere f�r den Beschuldigten erheblich an Attraktivit�t, wenn der Beschuldigte gleicherma�en wie durch die Durchf�hrung einer Hauptverhandlung eine Stigmatisierung in der Medien�ffentlichkeit bef�rchten m�sse. Im �brigen stelle die Herausgabe des Strafbefehls einen strafbaren Geheimnisverrat nach �� 203 Abs. 2, 353b Strafgesetzbuch (StGB) dar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 24. Januar 2023 Bezug genommen.
15 Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2023 haben die Bevollm�chtigten des Beigeladenen erg�nzend zum Wechsel der Antragspartei und zum Anordnungsgrund Stellung genommen. Eine Eilbed�rftigkeit scheide bereits deswegen aus, da der Antrag zun�chst durch die nicht antragsberechtigte … GmbH und nunmehr, erst 6 Wochen sp�ter, ein neuer Antrag f�r einen neuen Antragsteller eingereicht worden sei.
16 Hierauf hat die Antragspartei mit Schriftsatz vom 8. Februar 2023, auf den Bezug genommen wird, im Wesentlichen erwidert, dass das Auskunftsersuchen im Rahmen einer journalistisch-redaktionellen Recherche stattfinde. Der Beigeladene begehre lediglich eine vorbeugende Unterlassung, ohne dass greifbare Anhaltspunkte f�r eine drohende Rechtsverletzung best�nden. Der aktuelle Anlass f�r eine Berichterstattung sei durch den rechtskr�ftigen Strafbefehl dokumentiert. Sofern die Berichterstattung in das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht des Beigeladenen eingreifen w�rde, st�nden dem Antragsteller die allgemeinen Anspr�che, etwa auf Gegendarstellung oder Unterlassung, zu. Es sei nicht ersichtlich, warum der Antragsteller bereits im Vorfeld an einer Recherche f�r einen k�nftigen Bericht gehindert werden solle. Auch etwaige Anzeichen f�r die Rechtswidrigkeit einer k�nftigen Berichterstattung w�rden nicht vorgetragen. Im �brigen sei es unzutreffend, dass die h�chstrichterliche Rechtsprechung ihre Entscheidungen ausschlie�lich und ausdr�cklich auf die Herausgabe von Urteilen beschr�nkt habe. Wenn man Strafbefehle generell einer presserechtlichen Auskunft entziehen w�rde, w�rde dies jegliche Diskussion �ber Strafbefehle in der �ffentlichkeit verhindern. Dies w�rde zu einer Art „in camera“-Verfahren f�hren. Dies w�re insbesondere in F�llen, in denen eine Absprache getroffen worden sei, rechtsstaatlich �u�erst problematisch. Ein strafbarer Geheimnisverrat liege nicht vor, da es um die Herausgabe eines anonymisierten Strafbefehls gehe.
17 Da der Antragsgegner dem Gericht telefonisch mitgeteilt hat, dass aufgrund eines Telefonats des Antragstellers mit der Staatsanwaltschaft bekannt geworden sei, dass der Antragsteller den (streitgegenst�ndlichen) Strafbefehl bereits habe, hat das Gericht mit Schreiben vom 7. Februar 2023 darauf hingewiesen, dass sich hierdurch das Auskunftsverlangen des Antragstellers erledigt haben d�rfte. Hierauf hat die Antragspartei mit Schriftsatz vom 10. Februar 2023 unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom gleichen Tag angegeben, dass der Antragsteller nicht �ber den Strafbefehl verf�ge. Der Antragsteller habe in einem Telefonat mit einem Staatsanwalt lediglich aus den Schrifts�tzen des Beigeladenen zitiert. Dies sei vom Staatsanwalt m�glicherweise so verstanden worden, dass der Strafbefehl dem Antragsteller bereits vorliege. Unter dem 22. Februar 2023 hat der Antragsgegner hierzu mitgeteilt, dass die eidesstattliche Versicherung vom 10. Februar 2023 zur Kenntnis genommen werde.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, auch in den Verfahren M 10 E 23.330 und M 10 K 23.366, verwiesen.
II.
19 Der zuletzt gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach ��123 VwGO hat Erfolg.
20 Nach � 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Ver�nderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden k�nnte, oder auch nach � 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorl�ufigen Zustandes, vor allem bei dauernden Rechtsverh�ltnissen, wenn dies n�tig erscheint, um wesentliche Nachteile f�r den Antragsteller abzuwenden.
21 1. Der zuletzt gestellte Antrag nach � 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist zul�ssig.
22 a) Insbesondere ist der Wechsel der Antragspartei mit Schriftsatz vom 25. Januar 2023 zul�ssig.
23 Ein Wechsel des Kl�gers bzw. des Antragstellers setzt voraus, dass der bisherige Kl�ger bzw. Antragsteller zustimmt. Die Einwilligung der �brigen Beteiligten ist verzichtbar, wenn die Kl�ger- bzw. Antragsteller�nderung sachdienlich ist, ��91 Abs. 1 VwGO (vgl. W�ckel in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, � 91 Rn. 21).
24 Dies ist vorliegend der Fall. Eine Zustimmung der bisherigen Antragstellerin ist jedenfalls konkludent anzunehmen, da die Bevollm�chtigten der urspr�nglichen Antragspartei auch die Bevollm�chtigten der nunmehrigen Antragpartei sind und diese den Parteiwechsel erkl�rt haben. Unabh�ngig von der Zustimmung der �brigen Beteiligten ist im konkreten Fall der Wechsel der Antragspartei jedenfalls sachdienlich, da der Prozessstoff der gleiche bleibt und ein neuer Prozess vermieden wird.
25 b) Durch die Angabe der Anschrift der … GmbH, bei der der Antragsteller gem�� seiner eidesstattlichen Versicherung vom 13. Dezember 2022 als Redakteur besch�ftigt ist, wird der Verpflichtung aus � 82 Abs. 1 Satz 1, � 122 VwGO zur Angabe einer ladungsf�higen Anschrift des Antragstellers Gen�ge getan (vgl. ausf�hrlich: BayVGH, B.v. 10.8.2022 – 7 CE 22.1099 – juris Rn. 8 ff.).
26 c) Auch ist das Rechtsschutzbed�rfnis des Antragstellers nicht entfallen, da nach summarischer Bewertung nicht von einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache auszugehen ist. Der Antragsteller hat unter dem 10. Februar 2023 eidesstattlich versichert, dass er den streitgegenst�ndlichen Strafbefehl nicht habe. Die Versicherung an Eides statt ist grunds�tzlich ein zul�ssiges Mittel der Glaubhaftmachung mit erh�htem Beweiswert (vgl. BVerwG, B.v. 1.10.2018 – 3 B 20/17 – juris Rn. 10). Ihr Beweiswert ist vorliegend auch nicht in Anbetracht der Gesamtumst�nde des Falles entkr�ftet worden, da der Antragsgegner zum einen die Information, dass der Antragsteller den Strafbefehl bereits habe, lediglich von einer dritten Person, also „vom H�rensagen“, erhalten hat. Zum anderen ist der Antragsgegner der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers inhaltlich nicht entgegengetreten.
27 2. Der Antrag nach � 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in seiner abge�nderten Form ist auch begr�ndet, da der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch auf Herausgabe des anonymisierten Strafbefehls glaubhaft gemacht hat (� 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. �� 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung) sowie die Voraussetzungen f�r eine Vorwegnahme der Hauptsache vorliegen. Wegen der Vorwegnahme der Hauptsache sind erh�hte Anforderungen an die Darlegung sowohl des geltend gemachten Anordnungsgrunds als auch des Anordnungsanspruchs zu stellen (stRspr., vgl. nur: BayVGH, B.v. 19.8.2020 – 7 CE 20.1822 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 24.1.2017 – 7 CE 16.2056 – juris Rn. 9).
28 a) Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund, n�mlich eine Dringlichkeit, ausreichend glaubhaft gemacht.
29 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur: BVerfG, B.v. 8.9.2014 – 1 BvR 23/14 – juris Rn. 29 f. m.w.N.) ist die Aufgabe der Presse vornehmlich die Information der Bev�lkerung als Grundlage der �ffentlichen Meinungsbildung. Grunds�tzlich entscheidet die Presse in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie �ber ein bestimmtes Thema berichtet. Das „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich sch�tzt. Unter das Selbstbestimmungsrecht in zeitlicher Hinsicht f�llt auch die Freiheit der Presse, zu entscheiden, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll. Grunds�tzlich gen�gt es, wenn Eilrechtsschutz nur gew�hrt wird, wo ein gesteigertes �ffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen. Dies kann jedoch nicht deshalb verneint werden, weil die Berichterstattung nicht auf unaufschiebbare Berichte ziele und sie auch sp�ter m�glich bleibe. Denn dies ist angesichts der F�higkeit der Presse, selbst Themen zu setzen, immer denkbar. Vielmehr kann die Presse ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualit�t einer Berichterstattung keine �berh�hten Anforderungen gestellt werden (vgl. hierzu auch: BVerwG, B.v. 23.3.2021 – 6 VR 1/21 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 24.1.2017 – 7 CE 16.2056 – juris Rn. 10).
30 Dabei ist zu ber�cksichtigen, dass es Sache der Presse ist, zu beurteilen, welche Informationen f�r sie vonn�ten sind, um ein bestimmtes Thema zum Zweck einer m�glichen Berichterstattung im Recherchewege aufzubereiten. Die Bedeutung einer Information kann vielfach im Stadium vor ihrer Erhebung und zuweilen selbst im unmittelbaren Anschluss hieran noch nicht abschlie�end bewertet werden. Es liegt im Wesen der journalistischen Recherche, dass sie teilweise von unbewiesenen Hypothesen ausgeht und sich so ihr Zweck auch in der Falsifizierung bzw. darin erf�llen kann, dass von einer Publikation Abstand genommen wird. Hieraus ergibt sich bei Auskunftsantr�gen die Notwendigkeit journalistischer Freir�ume insbesondere bei der Beurteilung der sachlichen Notwendigkeit angefragter Informationen. Der Komplexit�t und m�glichen Zweckf�lle von Rechercheprozessen wird es nicht gerecht, wenn das Gewicht eines geltend gemachten Auskunftsinteresses von einer journalistischen Relevanzpr�fung abh�ngig gemacht w�rde (vgl. BVerwG, B.v. 23.3.2021, a.a.O., Rn. 13).
31 Unter Ber�cksichtigung dieser Ma�st�be ist vorliegend ein Anordnungsgrund ausreichend glaubhaft gemacht. Zwar begehrt der Antragsteller die presserechtliche Auskunft nicht deswegen, weil er aktuell eine Berichterstattung beabsichtigen w�rde. Vielmehr soll die Herausgabe des anonymisierten Strafbefehls der Recherche im Hinblick auf ein etwaiges Versagen des Umweltamts bei seinen immissionsschutzrechtlichen Kontrollen der … … GmbH, die Verwendung von Steuergeldern und eine m�gliche Verwicklung der CSU dienen. Jedenfalls im Hinblick auf ein etwaiges Versagen des Umweltamts und die Verwendung von Steuergeldern sind aber ein gesteigertes �ffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug gegeben. Eine Recherche zu einem bestimmten Verdacht kann ein gesteigertes �ffentlichkeitsinteresse begr�nden, wenn es sich bei dem Rechercheansatz nicht um eine reine Spekulation handelt (vgl. hierzu: BVerwG, B.v. 23.3.2021, a.a.O., Rn. 14). Vorliegend geht es bei der beabsichtigten Recherche wegen eines etwaigen beh�rdlichen Versagens und der Verwendung von Steuergeldern um eine Thematik von gesteigertem �ffentlichen Interesse. Der Rechercheansatz ist auch nicht rein spekulativ. Es erscheint nachvollziehbar, dass die fehlenden Beanstandungen der Beh�rde im Rahmen zahlreicher immissionsschutzrechtlicher Kontrollen der … … GmbH vor dem Hintergrund der nunmehrigen Verurteilung eines der Gesch�ftsf�hrer der … … GmbH, dem Beigeladenen, wegen Taten, die auch Gegenstand der beh�rdlichen Kontrollen h�tten sein m�ssen, Fragen aufwerfen. Diese Recherche hat aufgrund der gerade erfolgten Verurteilung auch einen ausreichend starken Gegenwartsbezug. Die Presse darf im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts selbst entscheiden, welche Recherchen sie anstellt. Wenn im konkreten Fall die aus Sicht des Antragstellers notwendige Recherche hinausgez�gert w�rde, w�rde die diesbez�gliche sp�tere Berichterstattung den Gegenwartsbezug verlieren.
32 Im Hinblick auf eine m�gliche Verwicklung der CSU ist ein gesteigertes �ffentliches Interesse weder glaubhaft gemacht noch erkennbar. Die Zusammenh�nge zwischen der Verurteilung des Beigeladenen und einer etwaigen Verwicklung der CSU sind nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere erschlie�t sich dem Gericht nicht, inwieweit sich aus Parteispenden der … … GmbH im Jahr 2014 eine aktuelle Verwicklung der CSU ergeben soll.
33 b) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht, da er einen presserechtlichen Anspruch auf Herausgabe des anonymisierten Strafbefehls aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG hat.
34 Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG hat die Presse gegen�ber Beh�rden ein Recht auf Auskunft. Sie kann es nur durch Redakteure oder andere von ihnen gen�gend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften aus�ben (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG). Das Recht auf Auskunft kann nur gegen�ber dem Beh�rdenleiter und den von ihm Beauftragten geltend gemacht werden (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayPrG). Die Auskunft darf nur verweigert werden, soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG).
35 aa) Jedenfalls nach dem Wechsel der Antragspartei ist der Antragsteller als Redakteur aktivlegitimiert im Hinblick auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch, ��4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG.
36 bb) Der Antragsteller hat den presserechtlichen Auskunftsanspruch jedenfalls auch gegen�ber der Direktorin des Amtsgerichts Erding und damit der Beh�rdenleitung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayPrG geltend gemacht. Die Frage der Ver�ffentlichung und Herausgabe einer Entscheidung ist Verwaltungsaufgabe, insoweit handelt das Gericht als Beh�rde (vgl.: OVG NRW, B.v. 11.1.2023 – 15 E 599/22 – juris Rn. 7�f.).
37 cc) Der Antragsteller hat auch einen Anspruch auf Auskunft in der gew�nschten Form, n�mlich durch �bermittlung einer anonymisierten Kopie des gegen den Beigeladenen gerichteten Strafbefehls vom 4. November 2022.
38 Der presserechtliche Auskunftsanspruch richtet sich grunds�tzlich nur auf die Beantwortung konkreter Fragen. Hingegen gew�hrt der Auskunftsanspruch kein Recht auf Informationszugang oder Akteneinsicht, wenn nicht im Einzelfall nur diese Form der Informationsgew�hrung zur Anspruchserf�llung geeignet ist. Die Form der Auskunftserteilung steht im Auswahlermessen der Beh�rde, das sich nur ausnahmsweise zu einem Anspruch auf Gew�hrung von Akteneinsicht bzw. Zurverf�gungstellung von Kopien reduziert (vgl. zum Ganzen: S�der in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 38. Ed. 1.11.2022, Art. 4 BayPrG Rn. 13 ff. m.w.N.).
39 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B.v. 14.9.2015 – 1 BvR 857/15 – juris Rn. 16 ff.), die auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 26.2.1997 – 6 C 3/96 – juris) Bezug nimmt, ist eine Rechtspflicht zur Publikation ver�ffentlichungsw�rdiger Gerichtsentscheidungen allgemein anerkannt. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommenden Funktionen wirksam wahrzunehmen. Der Presse kommt neben einer Informationsinsbesondere eine Kontrollfunktion zu. Beide Funktionen sind ber�hrt, wenn ein Pressevertreter zum Zwecke der Berichterstattung �ber ein gerichtliches Strafverfahren recherchiert. Die grunds�tzliche Rechtspflicht zur Publikation ver�ffentlichungsw�rdiger Gerichtsentscheidungen folgt aus dem Rechtsstaatsgebot einschlie�lich der Justizgew�hrungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Diese Ver�ffentlichungspflicht erstreckt sich nicht nur auf rechtskr�ftige Entscheidungen, sondern kann bereits vor Rechtskraft greifen. Sie bezieht sich auf die Entscheidungen als solche in ihrem amtlichen Wortlaut. Hiermit korrespondiert ein presserechtlicher Auskunftsanspruch von Medienvertretern.
40 F�r die Frage der Ver�ffentlichungsw�rdigkeit ist gem�� der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 26.2.1997, a.a.O., Rn. 27, 29) insbesondere das tats�chliche oder mutma�liche Interesse der �ffentlichkeit und das Interesse derjenigen, die in entsprechenden Angelegenheiten um Rechtsschutz nachsuchen wollen, ma�geblich. Ein �ffentliches Interesse besteht in der Regel bei entsprechenden Anfragen aus der �ffentlichkeit.
41 Nach Auffassung der Kammer ist der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts gerade keine Beschr�nkung der Publikationspflicht auf Urteile zu entnehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat im Hinblick auf die Publikationspflicht, mit der ein presserechtlicher Auskunftsanspruch von Medienvertretern korrespondiert, terminologisch gerade allgemein auf Gerichtsentscheidungen abgestellt, obwohl es im konkret entschiedenen Fall um ein Strafurteil ging. Wenn das Bundesverfassungsgericht eine Publikationspflicht nur f�r Urteile h�tte statuieren wollen, h�tte es dies so formuliert und nicht den Oberbegriff „Entscheidungen“ gew�hlt. Das Bundesverwaltungsgericht hat ebenso den allgemeineren Begriff „Gerichtsentscheidungen“ verwendet und nicht lediglich auf Urteile rekurriert. Auch nach Sinn und Zweck der Publikationspflicht l�sst sich aus der zitierten Rechtsprechung keine Beschr�nkung auf Urteile folgern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht eine Rechtspflicht zur Publikation ver�ffentlichungsw�rdiger Gerichtsentscheidungen wegen des Rechtsstaatsprinzips, des Demokratiegebots und des Grundsatzes der Gewaltenteilung (BVerfG, B.v. 14.9.2015, a.a.O., Rn. 20). Diese Pflicht hat das Bundesverfassungsgericht „gerade“ in dem dort entschiedenen Fall – der Herausgabe einer anonymisierten Kopie eines Strafurteils – wegen des �ffentlichkeitsgrundsatzes des gerichtlichen Verfahrens angenommen (BVerfG, B.v. 14.9.2015, a.a.O., Rn. 25). Insoweit ist der �ffentlichkeitsgrundsatz des gerichtlichen Verfahrens jedoch als zus�tzliches weiteres (und auch konkretisierendes) Argument f�r eine Publikationspflicht zu verstehen (so explizit: BVerwG, U.v. 26.2.1997, a.a.O., Rn. 26; VG Aachen, U.v. 11.2.2020 – 8 K 276/16 – juris Rn. 45). Dies bedeutet damit nicht, dass die Publikationspflicht bei Gerichtsentscheidungen, die ohne Hauptverhandlung/m�ndliche Verhandlung ergehen, nicht gilt. Sondern die Publikation derartiger Entscheidungen ist, sofern sie ver�ffentlichungsw�rdig sind, wegen des Rechtsstaatsprinzips, des Demokratiegebots und des Grundsatzes der Gewaltenteilung ebenso grunds�tzlich gerechtfertigt (so zur Herausgabe eines Strafbefehls explizit unter Berufung auf diese Rechtsprechung: VG Aachen, U.v. 11.2.2020, a.a.O.; beanstandet (nur) im Hinblick auf die angewandte Anspruchsgrundlage durch OVG NRW, B.v. 11.1.2023 – 15 E 599/22 – juris: ��4 Abs. 1 IFG NRW stellt keine Anspruchsgrundlage f�r die Ver�ffentlichung einer anonymisierten Gerichtsentscheidung dar; s. auch LG M�nchen I, B.v. 19.1.2015 – 6 AR 5/15 – juris zum gegen das LG M�nchen I gerichteten presserechtlichen Auskunftsanspruch auf Herausgabe u.a. eines anonymisierten Bu�geldbescheids).
42 Im konkreten Fall besteht eine Publikationspflicht des gegen den Beigeladenen gerichteten Strafbefehls vom 4. November 2022, mit der ein presserechtlicher Auskunftsanspruch des Antragstellers korrespondiert. Der Strafbefehl ist nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ver�ffentlichungsw�rdig. Es besteht ein �ffentliches Interesse an der Ver�ffentlichung, wie bereits die vorliegende konkrete Presseanfrage zeigt (BVerwG, U.v. 26.2.1997, a.a.O., Rn. 29; vgl. auch: VG Aachen, U.v. 11.2.2020, a.a.O., Rn. 45, 59; VG Berlin, B.v. 27.2.2020 – 27 L 43/20 – juris Rn. 10, 13). Auch die Gedanken, dass durch eine Ver�ffentlichung des Strafbefehls der Rechtsfortbildung sowie der Transparenz der Rechtsprechung gedient und �ffentliche Kritik erm�glicht werden kann, greifen grunds�tzlich bei einem Strafbefehl. Ansonsten w�ren Strafbefehle generell dem �ffentlichen Diskurs entzogen, was im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip bedenklich erscheint. Dies gilt gerade im konkreten Fall der dem Strafbefehl zugrundeliegenden Absprache. Ferner ist Sinn und Zweck des presserechtlichen Auskunftsanspruchs, der Presse Informationen �ber ein Strafverfahren zu gew�hren, auch bei einem Strafbefehl einschl�gig. Im �brigen ist die Herausgabe eines anonymisierten (rechtskr�ftigen) Strafbefehls f�r den Verurteilten regelm��ig weniger belastend als die Herausgabe eines anonymisierten (rechtskr�ftigen) Strafurteils, da der Strafbefehl keine Angaben zu den pers�nlichen Verh�ltnissen des Verurteilten enth�lt. Hinzu kommt, dass es dem Angeklagten freisteht, gegen einen ihm gegen�ber erlassenen Strafbefehl Einspruch einzulegen (� 410 Abs. 1 Satz 1 StPO), wenn er mit dessen Inhalt nicht einverstanden ist. F�r eine Publikationspflicht von Strafbefehlen streitet zudem, dass der Anklagesatz nach Angaben des Antragsgegners in st�ndiger Praxis an die Presse herausgegeben wird, wie sich auch aus Nr. 3.2.1 Presserichtlinie (Richtlinien f�r die Zusammenarbeit der bayerischen Justiz mit der Presse, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 26. Mai 2014, Az. 1271 – X – 1/2014, JMBl. S. 67) ergibt. Der Inhalt des Anklagesatzes nach � 200 StPO entspricht aber mit Ausnahme des Rechtsfolgenausspruchs (und der Belehrungen) dem Inhalt des Strafbefehls nach � 409 Abs. 1 StPO (Maur in Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, � 409 StPO Rn. 1).
43 Nicht weiterf�hrend in diesem Kontext ist der von den Parteien diskutierte ��410 Abs. 3 StPO, nach dem der Strafbefehl, soweit gegen diesen nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, einem rechtskr�ftigen Urteil gleich steht. Denn Hintergrund der Einf�hrung dieser Vorschrift war ein Streit um die Reichweite der Rechtskraft des Strafbefehls. Die Regelung soll der Klarstellung dienen, dass ein Strafbefehl ebenso wie ein Urteil in Rechtskraft erw�chst (vgl. Eckstein in M�nchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2019, � 410 StPO Rn. 31).
44 Die Einw�nde des Beigeladenen gegen das Bestehen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs f�hren nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Insbesondere greift die Argumentation zu ��118 Abs. 3 BRAO und die diesbez�gliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht durch. Im Rahmen des ��118 Abs. 3 BRAO geht es um die Frage der Verletzung von Berufspflichten, was zu einer unterschiedlichen Behandlung von Strafurteil und Strafbefehl f�hren mag. Der presserechtliche Auskunftsanspruch hat jedoch eine andere Zielsetzung, die – wie bereits dargestellt – eine Gleichstellung von Strafbefehl und Strafurteil zul�sst. Das ferner vom Beigeladenen ins Feld gef�hrte Argument, der Strafbefehl sei Gegenstand einer Abrede und die so erreichte Verhinderung einer Stigmatisierung durch eine �ffentliche Hauptverhandlung werde durch die Stigmatisierung in der Medien�ffentlichkeit konterkariert, schl�gt ebenso nicht durch. Denn die im Strafbefehl im Wesentlichen enthaltenen Informationen (verurteilte Person, begangene Straftaten und verh�ngte Strafe) sind ohnehin bereits bekannt. Es geht hier auch gerade nicht um eine (m�glicherweise stigmatisierende) Ver�ffentlichung des Strafbefehls, sondern der Strafbefehl soll Grundlage f�r weitere Recherchen sein. Im �brigen ist ein Strafurteil, das auf einer Abrede beruht, nach der oben zitierten Rechtsprechung grunds�tzlich ebenso herauszugeben. Der Publikation des Strafbefehls steht auch nicht entgegen, dass der Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft formuliert wird und im B�rowege ergeht. Denn auch wenn der Strafbefehl auf Antrag der Staatsanwaltschaft ergeht, ist es das Strafgericht, das diesen nach eigener Pr�fung gegebenenfalls erl�sst. Nur sofern der Strafrichter keine Bedenken im Hinblick auf den Erlass des Strafbefehls hat, entspricht er dem Antrag der Staatsanwaltschaft (� 408 Abs. 3 Satz 1 StPO).
45 dd) Ein Recht zur Auskunftsverweigerung nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG, insbesondere eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht, besteht nicht. Die Herausgabe des anonymisierten Strafbefehls stellt keinen strafbaren Geheimnisverrat dar. Denn nach � 353b Abs. 1 Satz 1 StGB ist lediglich das unbefugte Offenbaren eines Geheimnisses strafbar. Da es um die Herausgabe einer anonymisierten Kopie des Strafbefehls geht, d�rfte es sich bereits nicht um ein Geheimnis handeln. Im �brigen w�re die Herausgabe nicht unbefugt, weil nach dem bereits Dargestellten gerade ein presserechtlicher Anspruch auf Herausgabe besteht. Da es dem Antragsteller auch nicht um eine Ver�ffentlichung des Strafbefehls geht, steht auch eine Strafbarkeit nach ��353d Nr. 3 StGB wegen verbotener Mitteilung �ber Gerichtsverhandlungen nicht im Raum, zumal das Strafverfahren bereits abgeschlossen ist.
46 Verschwiegenheitspflichten k�nnen jedoch nicht nur aus (generellen) „Geheimhaltungsvorschriften“ folgen, sondern Grenzen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs k�nnen sich auch ergeben, wenn die Beantwortung einer Anfrage Grundrechte Dritter, etwa das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als besondere Auspr�gung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG), ber�hrt. Stehen sich Grundrechtspositionen entgegen, sind sie in einen angemessenen Ausgleich zu bringen und es ist insbesondere abzuw�gen, ob dem verfassungsrechtlich aufgrund der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gew�hrleisteten Informationsinteresse oder dem ebenfalls verfassungsrechtlich gesch�tzten Geheimhaltungsinteresse der Vorzug zu geben ist (stRspr. BayVGH, vgl. nur: BayVGH, B.v. 19.8.2020 – 7 CE 20.1822 – juris Rn. 15 f. m.w.N.).
47 Vorliegend verdient unter Ber�cksichtigung der Umst�nde des Einzelfalles das Informationsinteresse des Antragstellers den Vorzug gegen�ber dem Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen. Der Beigeladene beruft sich bereits nicht substantiiert auf schutzw�rdige Interessen. Er bezieht sich lediglich allgemein auf sein allgemeines Pers�nlichkeitsrecht und wirtschaftliche Nachteile f�r das Unternehmen. Zwar ist das grunds�tzlich schutzw�rdige allgemeine Pers�nlichkeitsrecht hier im Ausgangspunkt betroffen. Aber da der Antragsteller nicht �ber den Strafbefehl berichten bzw. diesen ver�ffentlichen, sondern diesen lediglich f�r weitere Recherchen nutzen will, ist das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht des Beigeladenen nicht erheblich beeintr�chtigt. Zudem sind der Umstand der Verurteilung des Beigeladenen, die abgeurteilten Taten, das Strafma� sowie die Rechtskraft des Strafbefehls bereits bekannt. Ferner wird lediglich die Herausgabe einer anonymisierten Kopie des Strafbefehls verlangt. Daher steht eine „Prangerwirkung“ durch die Herausgabe des anonymisierten Strafbefehls nicht zu bef�rchten, zumal der Strafbefehl – wie bereits ausgef�hrt – keine Angaben zu den pers�nlichen Verh�ltnissen enth�lt. Letztlich ist lediglich das Interesse des Beigeladenen betroffen, dass keine Einzelheiten zu den Umst�nden der abgeurteilten Straftaten in der �ffentlichkeit bekannt werden. Dieses ist nicht sehr gewichtig, zumal der Beigeladene eine Person von �ffentlichem Interesse ist und keine nachteiligen Auswirkungen auf das (bereits rechtskr�ftig abgeschlossene) Strafverfahren mehr zu bef�rchten sind. Greifbare Anhaltspunkte f�r eine Rechtswidrigkeit einer k�nftigen Berichterstattung sind weder vorgetragen noch erkennbar. Im Falle der Rechtswidrigkeit der k�nftigen Berichterstattung h�tte der Beigeladene im �brigen ein Recht auf Gegendarstellung oder Unterlassung. Vor dem Hintergrund dieser nicht sehr gewichtigen Belange des Beigeladenen �berwiegt das Informationsinteresse des Antragstellers.
48 c) Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht im konkreten Fall nicht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen.
49 Das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache steht einer Anordnung nach � 123 VwGO dann nicht entgegen, wenn dies zur Gew�hrung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, mithin dem Antragsteller schwere und unzumutbare, nachtr�glich nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit daf�r spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begr�ndet ist (BVerwG, U.v. 18.4.2013 – 10 C 9.12 – juris Rn. 22; BVerwG, B.v. 8.9.2014 – 1 BvR 23/14 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 19.8.2020 – 7 CE 20.1822 – juris Rn. 12).
50 Hier besteht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begr�ndet ist, vgl. die Ausf�hrungen zum Anordnungsanspruch. Auch drohen dem Antragsteller schwere und irreparable Nachteile, wenn die Hauptsache nicht vorweggenommen w�rde. Ohne die Vorwegnahme der Hauptsache w�re die aus Sicht des Antragstellers notwendige Recherche zum jetzigen Zeitpunkt unm�glich; sie w�re erst nach (rechtskr�ftigem) Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens m�glich. Dies w�rde eine darauf aufbauende Berichterstattung angesichts der �blichen Dauer erstinstanzlicher verwaltungsgerichtlicher Hauptsacheverfahren von mindestens einem Jahr und sich etwaig anschlie�ender Rechtsmittelverfahren erheblich verz�gern und somit eine aktuelle Berichterstattung unm�glich machen. Die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gesch�tzte Aufgabe der Presse, die Bev�lkerung aktuell zu informieren, um eine �ffentliche Meinungsbildung zu erm�glichen, w�re dadurch irreparabel beeintr�chtigt. Demgegen�ber muss das nicht besonders gewichtige allgemeine Pers�nlichkeitsrecht des Beigeladenen (s. hierzu bereits oben) zur�ckstehen.
51 3. Die Kostenentscheidung folgt aus � 154 Abs. 1 VwGO. Dem Beigeladenen werden Kosten auferlegt, da er einen Antrag gestellt hat, � 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus �� 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013. Da mit der Entscheidung eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist, wird der Streitwert auf die H�he des f�r das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben.
Ein Wechsel des Kl�gers bzw. des Antragstellers ist zul�ssig, wenn der bisherige Kl�ger bzw. Antragsteller zustimmt; dies kann auch konkludent dadurch geschehen, dass die Bevollm�chtigten der urspr�nglichen Antragspartei auch die Bevollm�chtigten der nunmehrigen Antragspartei sind. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
Soweit im Hinblick auf Gerichtsentscheidungen nach der Rechtsprechung des BVerfG eine Publikationspflicht besteht, gilt diese auch dann, wenn diese ohne Hauptverhandlung/m�ndliche Verhandlung ergehen; die Publikation derartiger Entscheidungen ist, sofern sie ver�ffentlichungsw�rdig sind, wegen des Rechtsstaatsprinzips, des Demokratiegebots und des Grundsatzes der Gewaltenteilung ebenso grunds�tzlich gerechtfertigt. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Vorliegend besteht eine Publikationspflicht der Beh�rde, da es im Zusammenhang mit dem streitgegenst�ndlichen Strafbefehl um ein etwaiges Versagen des Umweltamtes und die Verwendung von Steuergeldern geht; damit besteht ein gesteigertes �ffentliches Interesse und ein Gegenwartsbezug hinsichtlich der beantragten �bermittlung des anonymisierten Strafbefehls. (Rn. 31 und 42) (redaktioneller Leitsatz)
Die Herausgabe des anonymisierten Strafbefehls stellt keinen strafbaren Geheimnisverrat dar. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
Presserechtlicher Auskunftsanspruch auf Herausgabe eines anonymisierten Strafbefehls durch Amtsgericht
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