OLG M�nchen 29. Zivilsenat, 2023-11-09, 29 U 6382/20

29 U 6382/20Tribunal supérieur / Civil Chamber 299 nov. 2023

Regest

Einer Klage gegen eine Patentanmelderin, mit der ein Dritter urheberrechtliche Unterlassungsanspr�che wegen der Nutzung eines Lichtbilds in einer Patentanmeldung geltend macht, fehlt regelm��ig das Rechtsschutzbed�rfnis. Denn im Rahmen der gebotenen Interessenabw�gung �berwiegen das Interesse der Patentanmelderin und das �ffentliche Interesse an einem geordneten Ablauf des rechtsstaatlich geregelten Patenterteilungsverfahrens, auf das nicht dadurch Einfluss genommen werden soll, dass ein Dritter die Anmelderin durch Unterlassungsanspr�che in ihrer �u�erungsfreiheit einzuengen versucht, in der Regel das Interesse des Dritten an der Durchsetzung seiner vermeintlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte. Die zu lauterkeits- und/oder deliktsrechtlich angegriffenen �u�erungen sowie zum Bildnisschutz nach �� 22, 23 KUG entwickelten Grunds�tze sind insoweit auf das Urheberrecht zu �bertragen.

Texte intégral

OLG M�nchen 29. Zivilsenat — 2023-11-09 — 29 U 6382/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-11-09

Aktenzeichen: 29 U 6382/20

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Berufung der Kl�gerin gegen das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 27.10.2020, Az. 33 O 11867/18, berichtigt durch Beschluss vom 30.11.2020, wird mit der Ma�gabe zur�ckgewiesen, dass das Urteil abge�ndert und wie folgt neu gefasst wird:

I. Die Klage wird als unzul�ssig abgewiesen.

II. Die Kl�gerin tr�gt die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz.

  1. Die Kl�gerin tr�gt die Kosten des Berufungsverfahrens.

  2. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl�ufig vollstreckbar. Die Kl�gerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H�he von 115% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 115% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

  3. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe

I.

1 Die Kl�gerin macht gegen die Beklagte urheberrechtliche Anspr�che wegen der Nutzung eines Fotos in einer Patentanmeldung geltend.

2 Die Parteien sind im Bereich der Medizintechnik t�tig. Die Kl�gerin forscht u.a. an der M�glichkeit der Transplantation von menschlichem oder tierischem, z.B. schweinernem, cornealem Gewebe, also dem Gewebe der Hornhaut des Auges. Die Beklagte befasst sich u.a. mit der Dezellularisierung von Herzklappen, d.h. mit deren Reinigung von der DNA des jeweiligen Spenders.

3 Die Kl�gerin trat deshalb an die Beklagte heran und bat sie, Muster der von ihr hergestellten und an die Beklagte gelieferten Corneaimplantate nach ihren Vorgaben ebenfalls zu dezellularisieren. Die Zusammenarbeit erfolgte auf der Grundlage einer vorab geschlossenen Vertraulichkeitsvereinbarung vom 26.05./01.06.2015 (Anlage K 3).

4 Ohne Wissen der Kl�gerin meldete die Beklagte am 30.11.2015 das deutsche Patent …16 (Anlage K 6) an. Als Abbildung 3 enthielt die Anmeldung die auf Seite 3 des landgerichtlichen Urteils abgebildete streitgegenst�ndliche Fotografie. Diese zeigt stark eingetr�btes Corneagewebe, das durch ein nicht erfindungsgem��es Verfahren in Abwesenheit von einem hierin vorgeschlagenen Polyalkohol dezellularisiert wurde.

5 Am 21.04./09.05.2016 schlossen die Parteien r�ckwirkend auf den 26.05.2015 den als Anlage K 7 vorgelegten Lieferungsvertrag ab, dessen � 3 Abs. 4 vorsah, dass sich die Parteien wechselseitig n�her bezeichnete urheberrechtliche Nutzungsrechte einr�umen.

6 Nachdem die Kl�gerin Anfang 2017 von der Patentanmeldung erfahren hatte, mahnte sie die Beklagte mit Schreiben vom 18.12.2017 (Anlage K 11) ab und focht ihre auf Abschluss des Lieferungsvertrags (Anlage K 7) gerichtete Erkl�rung mit Schreiben vom 29.12.2017 (Anlage K 15) wegen arglistiger T�uschung an.

7 Die Patentanmeldung wurde am 01.06.2017 offengelegt (Anlage B 18), die Ver�ffentlichung der Erteilung erfolgte am 11.10.2018. Die patentgem��e Erfindung betrifft ein Verfahren zur Aufbereitung von Corneagewebe f�r Anwendungen vornehmlich in der Transplantation sowie die Verwendung einer L�sung zur Dezellularisierung von Corneagewebe.

8 Die Kl�gerin behauptet, die ausschlie�lichen Nutzungsrechte an dem streitgegenst�ndlichen Foto in der Patentanmeldung (Abbildung 3) innezuhaben, da es vom Entwicklungsleiter der Kl�gerin im Rahmen seines Arbeitsverh�ltnisses mit ihr erstellt und bearbeitet worden sei.

9 Die Kl�gerin ist der Auffassung, sie k�nne von der Beklagten wegen der widerrechtlichen Nutzung ihres Fotos in der Patentanmeldung Unterlassung samt entsprechender Erkl�rung gegen�ber dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), Auskunft, Schadensersatzfeststellung sowie den Ersatz vorgerichtlicher Kosten nebst Zinsen verlangen.

10 Die Kl�gerin hat erstinstanzlich beantragt,

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft an den Mitgliedern des Verwaltungsrates zu vollziehen, zu unterlassen, das Lichtbild eines Corneaimplantats zu vervielf�ltigen und/oder zu verbreiten und/oder �ffentlich zug�nglich zu machen und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Patentanmeldung vom 30. November 2015 f�r das deutsche Patent …16 wie in der folgenden Art und Weise:

II. Die Beklagte wird verurteilt, das Lichtbild gem�� Ziffer I., n�mlich die Abbildung 3 aus der deutschen Patentanmeldung vom 30. November 2015 f�r das Patent DE 10

2015 120 716 durch Erkl�rung gegen�ber dem Deutschen Patent- und Markenamt unverz�glich entfernen zu lassen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerin und Berufungskl�gerin �ber die Anzahl der hergestellten und verbreiteten Kopien des Lichtbildes gem�� Ziffer I. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen und zwar durch Vorlage eines nach Quartalen geordneten Verzeichnisses.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den vorstehend zu Ziffer I. beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder k�nftig noch entstehen wird.

V. Die Beklagte wird verurteilt, die au�ergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Kanzlei r. in H�he der gesetzlichen Rechtsanwaltsgeb�hren von einer 1,3 Gesch�ftsgeb�hr nebst Auslagen aus einem Gegenstandswert von EUR 10.000,00 n�mlich insgesamt EUR 745,40 nebst Zinsen in H�he von 8 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2017 an die Kl�gerin und Berufungskl�gerin zu bezahlen.

11 Die Beklagte hat beantragt,

Klageabweisung.

12 Das Landgericht M�nchen I hat die Klage durch Endurteil vom 27.10.2020 (Bl. 143/156 d.A.), auf dessen tats�chliche Feststellungen erg�nzend Bezug genommen wird, in vollem Umfang abgewiesen.

13 Die Kl�gerin greift das Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens mit ihrer Berufung an und verfolgt ihr Begehren weiter.

14 Die Kl�gerin beantragt,

I. Das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 27. Oktober 2020 (Az. 33 O 11867/18) wird aufgehoben und wie folgt abge�ndert:

  1. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft an den Mitgliedern des Verwaltungsrates zu vollziehen, zu unterlassen, das Lichtbild eines Corneaimplantats zu vervielf�ltigen und/oder zu verbreiten und/oder �ffentlich zug�nglich zu machen und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Patentanmeldung vom 30. November 2015 f�r das deutsche Patent …16 wie in der folgenden Art und Weise:

  2. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, das Lichtbild gem�� Ziffer I.1., n�mlich die Abbildung 3 aus der deutschen Patentanmeldung vom 30. November 2015 f�r das Patent …16 durch Erkl�rung gegen�ber dem Deutschen Patent- und Markenamt unverz�glich entfernen zu lassen.

  3. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, der Kl�gerin und Berufungskl�gerin �ber die Anzahl der hergestellten und verbreiteten Kopie des Lichtbildes gem�� Ziffer I.1. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar durch Vorlage eines nach Quartalen geordneten Verzeichnisses.

  4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte und Berufungsbeklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin und Berufungskl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den vorstehend zu Ziffer I.1. beschriebenen Handlungen entstanden ist oder k�nftig noch entstehen wird.

  5. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, die au�ergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Kanzlei r. in H�he der gesetzlichen Rechtsanwaltsgeb�hren von einer 1,3 Gesch�ftsgeb�hr nebst Auslagen aus einem Gegenstandswert von EUR 10.000,00 n�mlich insgesamt EUR 745,40 nebst Zinsen in H�he von 8 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2017 an die Kl�gerin und Berufungskl�gerin zu bezahlen.

15 Die Beklagte beantragt,

Die Berufung der Kl�gerin gegen das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 27. Oktober 2020 zum Aktenzeichen 33 O 11867/18 wird zur�ckgewiesen.

16 Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

17 Zur Erg�nzung wird auf die zwischen Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen, das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 09.11.2023 (Bl. 285/289 d.A.) sowie den �brigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

18 Die zul�ssige Berufung der Kl�gerin ist unbegr�ndet.

19 1. Die Klage ist mangels Rechtsschutzbed�rfnisses der Kl�gerin unzul�ssig.

20 a) Das Fehlen des Rechtsschutzbed�rfnisses stellt einen von Amts wegen zu ber�cksichtigenden Verfahrensmangel dar (BGH GRUR 2013, 647 Rn. 11 – Rechtsmissbr�uchlicher Zuschlagsbeschluss).

21 Das Rechtsschutzbed�rfnis fehlt allgemein, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kl�ger unter keinen Umst�nden mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzw�rdigen Vorteil erlangen kann. Jedoch haben Rechtsuchende grunds�tzlich einen Anspruch darauf, dass die staatlichen Gerichte ihr Anliegen sachlich pr�fen und dar�ber entscheiden. Nur unter ganz besonderen Umst�nden kann ihnen der Zugang zu einer sachlichen Pr�fung durch die Gerichte verwehrt werden (BGH GRUR 2017, 1236 Rn. 37 – Sicherung der Drittauskunft; GRUR 2020, 886 Rn. 19, 20 – Preis�nderungsregelung).

22 aa) Solche besonderen Umst�nde liegen regelm��ig vor, wenn mit einer Klage die Unterlassung oder Beseitigung von �u�erungen begehrt wird, die der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen oder beh�rdlichen Verfahren dienen. Dem liegt die Erw�gung zugrunde, dass auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs- oder Beseitigungsanspr�che in seiner �u�erungsfreiheit eingeengt wird. Die Relevanz des Vorbringens soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren gekl�rt werden. Dies gilt grunds�tzlich auch bei �u�erungen in einem rechtsstaatlich geregelten Verfahren, durch das Rechte von am Verfahren beteiligten Dritten betroffen werden, wenn die �u�erungen in einem engen Bezug zum Verfahren stehen. Kann sich der Dritte in dem betreffenden Verfahren nicht gegen die �u�erungen wehren, ist bei der Abw�gung der widerstreitenden Interessen allerdings besonders sorgf�ltig zu pr�fen, ob der Dritte die �u�erung hinnehmen muss (BGH GRUR 2013, 305 Rn. 14-16 – Honorark�rzung; GRUR 2013, 647 Rn. 12, 13 – Rechtsmissbr�uchlicher Zuschlagsbeschluss; GRUR 2018, 757 Rn. 16-18 – Kindeswohlgef�hrdung; GRUR 2018, 1277 Rn. 14-17 – PC mit Festplatte II; GRUR 2020, 886 Rn. 21 – Preis�nderungsregelung).

23 bb) Dies gilt auch im Patenterteilungsverfahren, wobei dort wie bei anderen staatlich geregelten Verfahren zu ber�cksichtigen ist, dass deren Durchf�hrung im Interesse der daran Beteiligten, aber auch im �ffentlichen Interesse nicht mehr als unbedingt notwendig behindert werden darf. Die Verfahrensbeteiligten m�ssen, soweit dem nicht zwingende rechtliche Grenzen entgegenstehen, das vortragen k�nnen, was sie zur Rechtsverfolgung oder zur Rechtsverteidigung f�r erforderlich halten. Dabei m�ssen, wenn dies der Verfahrensgegenstand rechtfertigt, auch Tatsachenbehauptungen und Bewertungen mit Bezug auf am Verfahren nicht beteiligte Dritte zum Inhalt des Vorbringens gemacht werden k�nnen. Es ist dann allein Aufgabe des mit der Entscheidung in dem betreffenden Verfahren befassten Organs, die Erheblichkeit und Richtigkeit des jeweiligen Vorbringens f�r seine Entscheidung zu beurteilen. Nur so ist eine rechtsstaatliche Verfahrensf�hrung gew�hrleistet. Es geht nicht an, dass diese mehr als unabdingbar notwendig von au�en beeinflusst wird, indem Dritte durch gerichtliche Inanspruchnahme eines Verfahrensbeteiligten au�erhalb des Ausgangsverfahrens vorgeben, was in diesem vorgetragen und damit zum Gegenstand der betreffenden Entscheidung gemacht werden darf (BGH GRUR 2010, 253 Rn. 16 – Fischdosendeckel).

24 Da Dritte im Rahmen der Patenterteilung am Pr�fungsverfahren nicht beteiligt sind (� 44 Abs. 2 Satz 1 PatG), sollen ihnen nach der gesetzlichen Regelung des Erteilungsverfahrens in diesem Verfahrensabschnitt auch keine Verfahrensrechte zustehen. Sie k�nnen folglich w�hrend des Patenterteilungsverfahrens nicht geltend machen, sie seien durch Angaben in der Patentanmeldung in ihren Rechten beeintr�chtigt, so dass diese Angaben gestrichen werden m�ssten (BGH, a.a.O., Rn. 23 – Fischdosendeckel). Da das Patentgesetz insoweit eine abschlie�ende Regelung dar�ber trifft, ob und auf welchem Weg ein Dritter gegen die Patentanmeldung und sodann gegen das bestandskr�ftig erteilte Patent vorgehen kann, ist eine Klage gegen den Patentinhaber mit dem Ziel der �nderung von Angaben in der Patentanmeldung und sp�ter in der Patentschrift in einem im Patentgesetz nicht vorgesehenen Verfahren jedenfalls dann unzul�ssig, wenn diese Angaben einen hinreichenden Bezug zu der angemeldeten Erfindung haben (BGH, a.a.O., Rn. 24 – Fischdosendeckel).

25 Dementsprechend muss eine Rechtsbeeintr�chtigung eines Dritten jedenfalls in der Regel in Kauf genommen werden, um eine Beeintr�chtigung der Rechte der Verfahrensbeteiligten zu vermeiden und ein rechtsstaatliches Verfahren zu gew�hrleisten. Die Durchsetzung individueller Anspr�che Dritter auf Schutz ihrer durch das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten betroffenen Rechte ist damit nicht generell ausgeschlossen. Ist etwa ein Bezug der den Dritten betreffenden �u�erungen zum Ausgangsverfahren nicht erkennbar, sind diese auf der Hand liegend falsch oder stellen sie sich als eine unzul�ssige Schm�hung dar, bei der nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Dritten im Vordergrund steht, kann eine gesonderte Klage auf Unterlassung oder Widerruf ausnahmsweise als zul�ssig anzusehen sein (BGH, a.a.O., Rn. 17 – Fischdosendeckel).

26 Im Rahmen einer gebotenen Interessenabw�gung unter Ber�cksichtigung der genannten Gesichtspunkte ist zu ermitteln, ob in Anbetracht der Regelungen im Patentgesetz �ber das Verfahren der Patenterteilung und die Rechtsbehelfe, die Dritte gegen ein erteiltes Patent ergreifen k�nnen, f�r eine Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von �u�erungen in einem Patent ein Rechtsschutzbed�rfnis besteht (BGH, a.a.O., Rn. 18 – Fischdosendeckel).

27 cc) Diese zu lauterkeits- und/oder deliktsrechtlich angegriffenen �u�erungen entwickelten Grunds�tze sind auf den Bildnisschutz nach �� 22, 23 KUG (BGH GRUR 2018, 757 Rn. 19 – Kindeswohlgef�hrdung) sowie auf das Urheberrecht zu �bertragen. Auch dort tr�gt die �berlegung, dass auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens (des Patenterteilungsverfahrens) nicht dadurch Einfluss genommen werden und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs- oder Beseitigungsanspr�che eines Dritten in seiner �u�erungsfreiheit eingeengt wird. Diese �u�erungsfreiheit umfasst insbesondere auch die Formulierung und Gestaltung der Anmeldungsunterlagen. Die Abw�gung dieser Rechte gegen die Rechte eines Dritten aus dem Urheberrecht ergibt regelm��ig, dass letztere zur�cktreten m�ssen. Verletzen also die Anmeldungsunterlagen die Urheberrechte eines Dritten, so gehen auch die Sanktionen der �� 97 ff. UrhG (Anspr�che auf Unterlassung und Schadenersatz) ins Leere, soweit sie den Inhalt einer Offenlegungsschrift oder einer Patentschrift betreffen. Dies gilt bis hin zu einem vollst�ndigen Plagiat (vgl. BeckOK PatR/Stortnik, 30. Ed. 15.10.2023, PatG, � 29a, Rn. 8).

28 b) Nach den vorstehenden Grunds�tzen fehlt der hiesigen Klage das Rechtsschutzbed�rfnis.

29 Auszugehen ist von der �berlegung, dass das Interesse der Beklagten als Patentanmelderin und das �ffentliche Interesse an einem geordneten Ablauf des rechtsstaatlich geregelten Patenterteilungsverfahrens, auf das nicht dadurch Einfluss genommen werden soll, dass ein Dritter die Anmelderin durch Unterlassungs- oder Beseitigungsanspr�che in ihrer �u�erungsfreiheit einzuengen versucht, das Interesse der Kl�gerin an der Durchsetzung ihrer vermeintlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte regelm��ig �berwiegt.

30 Besondere Umst�nde des Einzelfalls, die vorliegend eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen oder gebieten w�rden, sind nicht ersichtlich. Die angegriffene Fotografie steht nicht etwa nur in einem losen Zusammenhang mit der Patentanmeldung (Anlage K 6), sondern zeigt als Abbildung 3 gerade Corneagewebe, das durch eine nicht erfindungsgem��e Behandlung nach dem Stand der Technik nachteilige Eintr�bungen erfahren hat (vgl. Seite 10, Zeile 11 ff. der Anlage K 6 und Tz. [0037] der Anlage B 18). Sie dient folglich dazu, die Vorteile der patentgem��en Erfindung herauszustellen und sie vom Stand der Technik (Dezellularisierung in Abwesenheit von einem Polyalkohol) abzugrenzen. Damit geh�rt sie zum Kern der �u�erungen im Patentanmeldeverfahren, auf die von dritter Seite regelm��ig kein Einfluss genommen darf.

31 Hieran �ndert auch der Aspekt nichts, dass die Kl�gerin als Dritte im Anmeldeverfahren sonst keine Einflussm�glichkeiten hat, da das DPMA – wie oben erl�utert – nicht pr�ft, ob die Anmeldungsunterlagen (� 34 Abs. 3 PatG) urheberrechtlich gesch�tzte Werke Dritter enthalten (BeckOK PatR/Stortnik, a.a.O., Rn. 7). Patentrechtlich hat der Berechtigte allenfalls einen Anspruch auf �bertragung der Anmeldung bzw. des Patents (� 8 PatG) sowie einen Anspruch auf ein Patent mit der Priorit�t eines wegen widerrechtlicher Entnahme (� 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG) zu widerrufenden Patents (� 7 PatG), wenn die Werk- oder Lichtbildnutzung Ausfluss der weitergehenden Nichtberechtigung des Anmelders an der Erfindung ist (BeckOK PatR/Stortnik, a.a.O., Rn. 8).

32 Mit der Ver�ffentlichung der Patenterteilung erhalten beliebige Dritte einschlie�lich der Kl�gerin zudem die Gelegenheit, sich formell im Wege des Einspruchs am patentamtlichen Verfahren zu beteiligen (� 59 PatG). Der – innerhalb von drei Monaten nach der Ver�ffentlichung der Erteilung zu erhebende (� 59 Abs. 1 Satz 1 PatG) – Einspruch kann auf die Behauptung gest�tzt werden, dass einer der in � 21 PatG genannten Widerrufsgr�nde vorliege (� 59 Abs. 1 Satz 3 PatG). Auch die Nichtigerkl�rung des Patents aufgrund einer – nach Ablauf der Einspruchsfrist und Abschluss eines eventuell anh�ngigen Einspruchsverfahrens jederzeit zul�ssigen (vgl. � 81 Abs. 2 PatG) – Nichtigkeitsklage setzt voraus, dass einer der in � 21 Abs. 1 PatG genannten Gr�nde vorliegt oder der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist (�� 22, 81 PatG). Nach � 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG ist ein Widerrufsgrund gegeben, wenn der Gegenstand des Patents nach den �� 1 bis 5 PatG nicht patentf�hig ist. Mit dem Einspruch oder der Nichtigkeitsklage kann demnach geltend gemacht werden, die Lehre des angegriffenen Patents sei mangels Neuheit, erfinderischer T�tigkeit oder gewerblicher Anwendbarkeit nicht patentf�hig (vgl. � 1 Abs. 1 PatG). Sollen erfindungsgem�� bestimmte Nachteile einer vorbekannten technischen Lehre vermieden werden, kann im Rahmen des Angriffs gegen die Patentf�higkeit des Gegenstands der Erfindung geltend gemacht werden, der vorbekannte Stand der Technik – dem hier der Inhalt des streitgegenst�ndlichen Fotos zuzurechnen ist – werde unzutreffend dargestellt und weise die behaupteten Nachteile tats�chlich nicht auf (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 20, 21 – Fischdosendeckel).

33 Eine Einwirkung auf die Patenterteilung durch einen Unterlassungsausspruch allein wegen einer – sonst eher urheberrechtlichen Massenverfahren zuzuordnenden – Einzelnutzung eines Lichtbilds ist im Vergleich zu derart grundlegenden patentrechtlichen Anspr�chen und den abschlie�end im Patentgesetz geregelten Rechtsbehelfen Dritter nicht zu rechtfertigen. Dass trotz des gebotenen Schutzes des Patenterteilungsverfahrens zwingende rechtliche Grenzen durch die Fotonutzung �berschritten w�rden, erscheint fernliegend.

34 Ausgeschlossen sind auch der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz und der seiner Bezifferung dienende Auskunftsanspruch. Mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Anspruch auf rechtliches Geh�r (Art. 103 Abs. 1 GG) w�re es nicht vereinbar, wenn sich eine – aufgrund des auch im erstinstanzlichen Urteil als berechtigend angesehenen Liefervertrags – gegebenenfalls zun�chst redliche Nutzung des Fotos im Patentanmeldeverfahren sp�ter in einem Prozess als rechtsverletzend erweist. Aus diesem Grund sind auch Anspr�che auf Geldentsch�digung ausgeschlossen, da der gutgl�ubige Patentanmelder sonst bef�rchten m�sste, wegen einer Fotonutzung im Anmeldeverfahren sp�ter mit einer urheberrechtlichen Schadensersatzklage �berzogen zu werden (vgl. BGH NJW 2012, 1659 Rn. 9; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr�che und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 19, Rn. 18). Eine erhebliche Rechtsschutzl�cke ist f�r den Rechteinhaber hierdurch nicht zu besorgen, weil m�gliche Verletzungshandlungen au�erhalb des Patenterteilungsverfahren jedenfalls nicht als kerngleich anzusehen sein d�rften (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 30 – Fischdosendeckel).

35 c) Der von vornherein unzul�ssigen Klage ist in der Berufungsinstanz nicht durch die Verwerfung der Berufung, sondern durch die Ab�nderung des Ersturteils und die Abweisung der Klage als unzul�ssig zu begegnen, da ein Sachurteil nicht h�tte ergehen k�nnen (BGHZ 143, 122, 126 f.; Senat, GRUR-RS 2021, 24176 Rn. 23 – Brexit means Brexit).

36 2. Die Entscheidung �ber die Kosten beruht auf � 97 Abs. 1 ZPO, die diejenige �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit auf �� 708 Nr. 10, 711 ZPO.

37 3. Die Revision ist wegen grunds�tzlicher Bedeutung sowie zur Fortbildung des Rechts nach � 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen. Die entscheidungserhebliche Frage, ob die zu lauterkeits- und/oder deliktsrechtlich angegriffenen �u�erungen in rechtsstaatlich geregelten Verfahren entwickelten Grunds�tze au�er auf den Bildnisschutz nach �� 22, 23 KUG auch auf das Urheberrecht �bertragbar sind, ist h�chstrichterlich nicht gekl�rt und �ber den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von F�llen von Bedeutung. Insofern fehlt es f�r die rechtliche Beurteilung typischer oder jedenfalls verallgemeinerungsf�higer Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Leitentscheidung.

38 Da im hiesigen Verfahren Fragen des UrhG und des PatG entscheidungserheblich sind und nicht im Wesentlichen �ber Vorschriften des Landesrechts entschieden werden muss, ist die Revision nach � 8 Abs. 2 EGGVG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 BayAGGVG zum Bundesgerichtshof, nicht zum Bayerischen Obersten Landesgericht zuzulassen.

Leitsatz

Einer Klage gegen eine Patentanmelderin, mit der ein Dritter urheberrechtliche Unterlassungsanspr�che wegen der Nutzung eines Lichtbilds in einer Patentanmeldung geltend macht, fehlt regelm��ig das Rechtsschutzbed�rfnis. Denn im Rahmen der gebotenen Interessenabw�gung �berwiegen das Interesse der Patentanmelderin und das �ffentliche Interesse an einem geordneten Ablauf des rechtsstaatlich geregelten Patenterteilungsverfahrens, auf das nicht dadurch Einfluss genommen werden soll, dass ein Dritter die Anmelderin durch Unterlassungsanspr�che in ihrer �u�erungsfreiheit einzuengen versucht, in der Regel das Interesse des Dritten an der Durchsetzung seiner vermeintlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte. Die zu lauterkeits- und/oder deliktsrechtlich angegriffenen �u�erungen sowie zum Bildnisschutz nach �� 22, 23 KUG entwickelten Grunds�tze sind insoweit auf das Urheberrecht zu �bertragen.

Leitsatz

Verletzen die Anmeldungsunterlagen die vermeintlichen Urheberrechte eines Dritten, so gehen die Anspr�che auf Unterlassung mangels Rechtsschutzbed�rfnisses f�r seine Klage auch insoweit ins Leere, als sie den Inhalt einer Offenlegungsschrift oder einer Patentschrift betreffen.

Leitsatz

Ausgeschlossen sind in der Regel auch der Anspruch auf Schadensersatz und der seiner Bezifferung dienende Auskunftsanspruch. Mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Anspruch auf rechtliches Geh�r (Art. 103 Abs. 1 GG) w�re es nicht vereinbar, wenn sich eine zun�chst redlich erscheinende Nutzung eines Lichtbilds im Patentanmeldeverfahren sp�ter in einem Prozess als rechtsverletzend erweist. Aus diesem Grund sind auch Anspr�che auf Geldentsch�digung ausgeschlossen, da der gutgl�ubige Patentanmelder sonst bef�rchten m�sste, wegen einer Bildnutzung im Anmeldeverfahren sp�ter mit einer urheberrechtlichen Schadensersatzklage �berzogen zu werden.

titelzeile

  • Polyalkoholfreie Corneadezellularisierung -

titelzeile

Kein Rechtsschutzbed�rfnis f�r Klagen wegen Fotonutzung in Patentanmeldung

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.