LG Augsburg 4. Zivilkammer, 2023-11-15, 044 S 2196/23

044 S 2196/23Tribunal cantonal / IVe chambre civile15 nov. 2023

Regest

Der Verweis auf eine Internetpr�senz in der Signatur einer Email stellt keine Werbung dar. (Rn. 5 – 8) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

LG Augsburg 4. Zivilkammer — 2023-11-15 — 044 S 2196/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-11-15

Aktenzeichen: 044 S 2196/23

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 09.06.2023, Aktenzeichen 12 C 11/23, wird zur�ckgewiesen.

  2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Augsburg ist ohne Sicherheitsleistung vorl�ufig vollstreckbar.

  4. Der Streitwert f�r das Berufungsverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 09.06.2023 Bezug genommen.

2 Im Berufungsverfahren wird seitens der Klagepartei beantragt,

Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird unter Ab�nderung des am 09. Juni 2023 verk�ndeten Urteils des Amtsgerichts Augsburg (Az. 12 C 11/23) verurteilt, es zu unterlassen, zu Werbezwecken mit dem Kl�ger per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass seine Einwilligung vorliegt. Der Beklagte wird f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Gesch�ftsf�hrern der Beklagten zu vollziehen ist.

hilfsweise

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Gesch�ftsf�hrern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr den Kl�ger zu Werbezwecken per E-Mail unter der E-Mail-Adresse „k...@aol.com“ zu kontaktieren, ohne dass hierf�r eine Einwilligung des Kl�gers vorliegt.

3 Die beklagte Partei beantragt

die Berufung zur�ckzuweisen.

4 2. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 09.06.2023, Aktenzeichen 12�C 11/23, ist gem�� � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grunds�tzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchf�hrung einer m�ndlichen Verhandlung �ber die Berufung nicht geboten ist.

5 Zur Begr�ndung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer Bezug genommen.

6 Auch die Ausf�hrungen in der Gegenerkl�rung geben zu einer �nderung keinen Anlass.

7 Soweit in der Gegenerkl�rung ein Vergleich mit der Verwendung kurzer Werbeslogans wie „Freude am Fahren“ oder „Hoffentlich Allianz versichert“ angestellt wird, sind derartige F�lle mit dem hiesigen nicht vergleichbar. Denn vorliegend war in der an den Kl�ger gerichteten E-Mail gerade keine Werbeaussage enthalten. Daher musste er sich, anders als im Fall der Verwendung eines Slogans in der E-Mail eben nicht inhaltlich mit einer Werbeaussage auseinandersetzen. Enthalten waren nur Links, welche in der Signatur enthalten waren. Um Werbung zu sehen, h�tte der Kl�ger auf diese Links klicken m�ssen. Die E-Mail selbst enthielt gerade keine werbliche Aussage.

8 Der im Hinweis vom 18.10.2023 genannte „informatorische Teil“ meint die inhaltliche Antwort auf die Anfrage des Kl�gers. Insoweit mag die Formulierung im Hinweis unpr�zise gewesen sein, da auch eine E-Mail-Signatur informatorisch ist, da sie die M�glichkeiten der Kontaktaufnahme aufzeigt. Dies �ndert aber im Ergebnis nichts daran, dass die Verlinkung auf Social-Media-Plattformen mit keinerlei Beeintr�chtigung f�r den Leser einer E-Mail verbunden ist.

9 Die Rechtssache hat keine grunds�tzliche Bedeutung, da im vorliegenden Fall offen gelassen werden kann, ob die Verlinkung auf Social-Media-Plattformen als Werbung im Sinne von Art. 2 Buchst. a der RL 2006/114/EG des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 anzusehen ist. Die Klage war jedenfalls deshalb abzuweisen, weil ein etwaiger Eingriff in den eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb sich im konkreten Fall eindeutig als nicht rechtswidrig darstellt und analog � 1004 Abs. 2 BGB zu dulden w�re, da es an jeglicher Beeintr�chtigung des Empf�nger einer E-Mail durch die Beif�gung einer Verlinkung auf Social-Media-Pr�senzen fehlt.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf � 97 Abs. 1 ZPO.

11 Die Feststellung zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gem�� � 708�Nr. 10 ZPO.

Leitsatz

Der Verweis auf eine Internetpr�senz in der Signatur einer Email stellt keine Werbung dar. (Rn. 5 – 8) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Keine Werbung durch Angabe einer Internetadresse in Email-Signatur

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